Urteil des LAG Hessen vom 04.02.2010
LAG Frankfurt: betriebsrat, veranstaltung, arbeitsgericht, verfügung, gestatten, einberufung, begriff, berechtigung, ausschuss, plenum
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TaBV 199/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 17 Abs 1 S 1 BetrVG
Recht des Gesamtbetriebsrates auf Durchführung einer
Informationsveranstaltung zur Vorbereitung der Bestellung
eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl in
betriebsratslosen Betrieben
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Offenbach vom 13. August 2009 - 3 BV 2/09 - teilweise abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1) berechtigt ist, in Betrieben
des Beteiligten zu 2), die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG erfüllen und
in denen kein Betriebsrat besteht, Informationsveranstaltungen zur Vorbereitung
der Bestellung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl gem. § 17 Abs. 1
BetrVG durchzuführen.
2. Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, es dem Beteiligten zu 1) zu
gestatten, insbesondere durch den Aushang von Einladungsschreiben an
geeigneter Stelle die Belegschaft des jeweiligen Betriebes zu
Informationsveranstaltungen im Sinne des Antrages zu Ziff. 1. einzuladen.
3. Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) zur
Durchführung der jeweiligen Informationsveranstaltung entsprechend des
Antrages zu Ziff. 1. einen Raum im Betrieb des Beteiligten zu 2) vor Ort zur
Verfügung zu stellen.
4. Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, mindestens drei Mitgliedern des
Beteiligten zu 1), insbesondere dessen Vorsitzenden und stellvertretenden
Vorsitzenden sowie Mitgliedern dessen geschäftsführenden Ausschusses den
Zutritt zu Betrieben des Beteiligten zu 2), die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
S. 1 BetrVG erfüllen und in denen kein Betriebsrat besteht, zum Zwecke der
Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl,
insbesondere anlässlich einer Informationsveranstaltung zu gestatten.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 2) zugelassen, für den
Beteiligten zu 1) nicht zugelassen
Gründe
I.
Das Verfahren soll klären, ob der Gesamtbetriebsrat zur Durchführung von
Informationsveranstaltungen für die Vorbereitung der Bestellung eines
Wahlvorstandes befugt ist.
Der Beteiligte zu 2) ist eine gemeinnützige Körperschaft, die bundesweit mit über
6.500 Mitarbeitern Patienten mit Nierenerkrankungen in 211
Behandlungseinrichtungen versorgt. Der Beteiligte zu 1) ist der bei dem
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Behandlungseinrichtungen versorgt. Der Beteiligte zu 1) ist der bei dem
Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat. 169 Betriebsstätten des Beteiligten
zu 2) sind betriebsratsfähig. Die Arbeitnehmer in 80 Betriebsstätten werden durch
Betriebsräte vertreten. In den übrigen Betriebsstätten besteht kein Betriebsrat.
Zur Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl in
betriebsratslosen Betrieben führte der Beteiligte zu 1) in den vergangenen sieben
Jahren Informationsveranstaltungen in diesen Behandlungseinrichtungen durch.
Die Einladungen zu diesen Veranstaltungen lauteten im Wesentlichen wie folgt:
„An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Nierenzentrums [...] [...]
hiermit laden wir Euch [...] zur Informationsveranstaltung des Gesamtbetriebsrates
ins Nierenzentrum... ein.
Themen dieser Informationsveranstaltung werden sein:
- allgemeine Informationen zu den Aufgaben eines Betriebsrates
- Informationen zur Tätigkeit des Gesamtbetriebsrates im...
- eventuell Bestellung eines Wahlvorstandes zur Betriebsratswahl Wir
würden uns freuen, wenn möglichst viele Kolleginnen und Kollegen an der
Veranstaltung teilnehmen. Die Teilnahme an der Veranstaltung (inklusive
eventueller An- und Rückfahrtzeiten) wird als Arbeitszeit gewertet und
dementsprechend vergütet."
Auf die Einladung vom 17. Dezember 2008 zur Informationsveranstaltung in A wird
Bezug genommen (Bl. 25 d. A.). In der Vergangenheit bis 2008 ist der
Wahlvorstand vor Ort durch zwei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats bestellt
worden, seither durch den Gesamtbetriebsrat im Plenum oder durch den
geschäftsführenden Ausschuss per Beschluss. Der Beteiligte zu 2) ist nicht mehr
bereit, diese Veranstaltungen zuzulassen und dafür Räumlichkeiten zur Verfügung
zu stellen.
Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, dass er nur dann
Informationsveranstaltungen durchführe bzw. durchgeführt habe, wenn die
Mitarbeiter des jeweiligen Betriebes an ihn herangetreten seien und darum
gebeten hätten, das Notwendige für die Wahl eines Betriebsrates einzuleiten. Er ist
der Ansicht gewesen, dass dem Gesamtbetriebsrat als Minus zu der Berechtigung,
gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG einen Wahlvorstand zu bestellen, die Befugnis zustehen
müsse, zu einer entsprechenden Betriebsversammlung einzuladen, insbesondere
auch, um die Beschäftigten in diesen Prozess einzubinden. Des Weiteren hat der
Beteiligte zu 1) gemeint, § 17 Abs. 1 BetrVG enthalte keine gesetzliche
Verpflichtung des Gesamtbetriebsrats, einen Wahlvorstand zu bestellen, sondern
nur eine Kompetenzregelung, welche dem Betriebsrat die Befugnis gebe, selbst zu
entscheiden, in welchem Verfahren bzw. auf welche Weise der Wahlvorstand
bestellt werde. Es sei deshalb zulässig, dass der Gesamtbetriebsrat wie hier nicht
zu einer förmlichen Betriebsversammlung, sondern nur zu einer
Informationsveranstaltung einlade. Der Beteiligte zu 1) ist zudem der Ansicht
gewesen, dass der Gesamtbetriebsrat auch nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die
Aufgabe habe, darauf zu achten, dass das Betriebsverfassungsgesetz in den
betriebsratslosen Betrieben durchgeführt werde, d.h. dort Betriebsräte gewählt
würden.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
1. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) berechtigt ist, in Betrieben des
Beteiligten zu 2), die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG erfüllen und in
denen kein Betriebsrat besteht, Informationsveranstaltungen zur Vorbereitung der
Bestellung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl gemäß § 17 Abs. 1
BetrVG durchzuführen;
2. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) berechtigt ist, in den
Informationsveranstaltungen gemäß Ziffer 1. zumindest folgende Themen zu
behandeln:
- allgemeine Informationen zu den Aufgaben eines Betriebsrats und eines
Wahlvorstands,
- Informationen zur Tätigkeit des Beteiligten zu 1)
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- Vorbereitung für eine eventuelle Bestellung eines Wahlvorstands zur
Betriebsratswahl;
3. den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, es dem Beteiligten zu 1) zu
gestatten, insbesondere durch den Aushang von Einladungsschreiben an
geeigneter Stelle die Belegschaft des jeweiligen Betriebes zu
Informationsveranstaltungen im Sinne der Anträge zu Ziffer 1. und 2. einzuladen;
4. den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, es dem Beteiligten zu 1) zu
gestatten, Informationsveranstaltungen in Betrieben des Beteiligten zu 2), die die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen und in denen kein
Betriebsrat besteht, ihm zur Durchführung der jeweiligen
Informationsveranstaltung einen Raum im Betrieb des Beteiligten zu 2) zur
Durchführung einer Informationsveranstaltung entsprechend des Antrages zu
Ziffer 1. zur Verfügung zu stellen (sic );
5. den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, mindestens drei Mitgliedern des
Beteiligten zu 1), insbesondere dessen Vorsitzenden und stellvertretende
Vorsitzenden sowie Mitgliedern dessen geschäftsführenden Ausschusses den
Zutritt zu Betrieben des Beteiligten zu 2), die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
Satz 1 BetrVG erfüllen und in denen kein Betriebsrat besteht, zum Zwecke der
Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl,
insbesondere anlässlich einer Informationsveranstaltung uneingeschränkt zu
gestatten und zu gewähren;
6. gegen den Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Nichtvornahme einer der in
den Anträgen zu 3. und 4. genannten Handlungen durch ein angemessenes
Zwangsgeld oder Zwangshaft zu vollstrecken am Vorsitzenden des Vorstands des
Beteiligten zu 2), Herrn B oder durch Zwangshaft anzuhalten.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) ist der Ansicht gewesen, es handele sich bei den
streitgegenständlichen Veranstaltungen um Betriebsversammlungen im Sinne der
§ 42 ff. BetrVG. Zu deren Einberufung seien der örtliche Betriebsrat zuständig bzw.
nach § 17 Abs. 3 BetrVG auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder drei
wahlberechtigte Arbeitnehmer. Die Aufzählung in § 17 Abs. 3 BetrVG sei
abschließend. Im Übrigen sei nach § 17 Abs. 2 BetrVG Voraussetzung für die
Einberufung, dass weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat bestehe oder
dieser die Bestellung gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG unterlasse. § 17 Abs. 1 BetrVG
verleihe dem Gesamtbetriebsrat keine Kompetenz zur Einladung oder
Durchführung von Betriebsversammlungen. Die Vorstellung, dem
Gesamtbetriebsrat eine Berechtigung zur Einberufung einer Betriebsversammlung
zu geben, sei gerade nicht Gesetz geworden. Vielmehr sollten Betriebsratswahlen
erleichtert werden, indem der Wahlvorstand nicht wie bisher ausschließlich in einer
aufwändigen und kostenintensiven Betriebsversammlung gewählt werde, sondern
durch die unmittelbare Bestellung durch den Gesamtbetriebsrat. Der Beteiligte zu
2) ist zudem der Auffassung gewesen, dass sich auch aus § 50 Abs. 1 BetrVG
keine Zuständigkeit zur Einberufung von Betriebsversammlungen ableiten lasse.
Die Zuständigkeit eines Gesamtbetriebsrats für betriebsratslose Betriebe nach §
50 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BetrVG bestehe nur im Rahmen der dem
Gesamtbetriebsrat nach HS 1 zustehenden originären Zuständigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom
Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Offenbach hat die Anträge durch Beschluss vom 13. Aug. 2009
- 3 BV 2/09 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag zu 2)
sei unzulässig, die Anträge zu 1) und zu 3) bis 6) seien unbegründet. Der Beteiligte
zu 1) habe keinen Anspruch darauf, in den Betrieben des Beteiligten zu 2)
Informationsveranstaltungen oder Betriebsversammlungen mit dem Ziel der
Bestellung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl oder zur Vorbereitung
dieser Bestellung durchzuführen. Er habe auch keinen Anspruch darauf, einen
Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung zu bestellen. Ein solcher Anspruch
ergebe sich nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Vorschrift ziele auf einen
bloßen Bestellungsakt ab, ohne dass der Gesamtbetriebsrat hierzu noch eine
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bloßen Bestellungsakt ab, ohne dass der Gesamtbetriebsrat hierzu noch eine
besondere Veranstaltung durchführen müsse bzw. dürfe. Durch die Neufassung
des § 17 Abs. 1 BetrVG sei die Vorschrift dahingehend erweitert worden, dass
Wahlvorstände nicht mehr nur allein in den genannten Betriebsversammlungen
gewählt werden, sondern vom Gesamtbetriebsrat „bestellt" werden, ohne dass in
diesem Zusammenhang von einer besonderen Zusammenkunft der Beschäftigten
oder gar einer Betriebsversammlung die Rede sei. Der Beteiligte zu 1) habe auch
keinen Anspruch darauf, lediglich zur Vorbereitung einer (späteren) Bestellung
oder zur Information über die Betriebsratswahl eine Betriebsversammlung in den
betriebsratslosen Betrieben des Beteiligten zu 2) durchzuführen. In Betrieben, in
denen kein Betriebsrat besteht, könnten keine Betriebsversammlungen im Sinne
der § 42 ff. BetrVG stattfinden, es sei denn, diese seien durch Gesetz wie in § 17
Abs. 2, 3 BetrVG oder in § 14 a Abs. 1 BetrVG ausdrücklich zugelassen. Daran
fehle es hier. Da der Gesamtbetriebsrat nicht betriebsbezogen tätig werden dürfe,
könne das Begehren des Beteiligten zu 1) auch nicht über § 80 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG begründet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird
auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe Bezug genommen.
Gegen den ihm am 26. Aug. 2009 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1)
am 28. Sept. 2009 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig
beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 26. Nov. 2009
am 25. Nov. 2009 per Telefax begründet.
Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass er
zu keinem Zeitpunkt den Anspruch geltend gemacht habe,
Betriebsversammlungen durchzuführen. Er habe im Gegenteil stets ausdrücklich
betont, dass er keine Betriebsversammlungen, sondern ausschließlich
Informationsveranstaltungen durchführe. Es sei der Beteiligte zu 2) gewesen, der
ihm immer wieder zu Unrecht unterstellt habe, er würde Betriebsversammlungen
abhalten. Das Arbeitsgericht habe den Begriff der Betriebsversammlung verkannt
Betriebsversammlungen im Sinne des BetrVG seien zudem nur in Betrieben
möglich, in denen ein Betriebsrat bestehe. Deshalb müsse es der Belegschaft in
solchen Betrieben möglich sein, eigenständige andere Versammlungen
durchzuführen, wie z.B. vorliegend Informationsveranstaltungen zur Vorbereitung
einer Betriebsratswahl. Der Beteiligte zu 1) werde insoweit nur als Koordinator tätig
und im unjuristischen Sinne als "Vertreter" der Belegschaft des jeweiligen
Betriebes, der die Aufgabe übernehme, eine entsprechende andere Veranstaltung
zu koordinieren bzw. durchzuführen. Die Regelung von § 17 Abs. 1 BetrVG sei nicht
abschließend, sondern lasse Raum für eine Verfahrensgestaltung durch den
Gesamtbetriebsrat. Der in den Anträgen gebrauchte Begriff Bestellung sei als
Bestellung im Sinne des § 17 Abs. 1 BetrVG zu verstehen und nicht als Wahl eines
Wahlvorstandes durch die Belegschaft.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 13. Aug. 2009 - 3 BV
2/09 - abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen,
bezüglich des Antrages zu 4) beantragt er zuletzt, den Beteiligten zu 2) zu
verpflichten, dem Beteiligten zu 1) zur Durchführung der jeweiligen
Informationsveranstaltung entsprechend dem Antrag zu Ziff. 1) einen Raum im
Betrieb des Beteiligten zu 2) vor Ort zur Verfügung zu stellen.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Er meint, die
Ausführungen des Beteiligten zu 1) in der Beschwerdebegründung vermögen an
keiner Stelle zu überzeugen. Es sei völlig unklar, was der Beteiligte zu 1) eigentlich
wolle und auf welche Rechtsgrundlage er seinen angeblichen Anspruch stütze. Der
Beteiligte zu 1) werfe dem Arbeitsgericht seitenlang vor, es habe „ohne rechtliche
Begründung" die Informationsveranstaltungen des Beteiligten zu 1) als
Betriebsversammlungen gewertet. Dies sei jedoch falsch. Das Arbeitsgericht habe
getrennt und unabhängig voneinander geprüft, ob ein Anspruch auf Durchführung
einer Betriebsversammlung und / oder ein Anspruch auf Durchführung einer
Informationsveranstaltung gegeben sei. Es habe beides unabhängig voneinander
und mit unterschiedlicher Begründung verneint. Stattdessen sei die vom
Beteiligten zu 1) vorgenommene Differenzierung zwischen
„Informationsveranstaltung" einerseits und „Betriebsversammlung" andererseits
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„Informationsveranstaltung" einerseits und „Betriebsversammlung" andererseits
künstlich und artifiziell. Im Übrigen werde weiterhin bestritten, dass die Mitarbeiter
des jeweiligen Betriebes an den Beteiligten zu 1) herangetreten seien und ihn
darum gebeten hätten, das Notwendige für die Einleitung bzw. Durchführung einer
möglichen Betriebsratswahl zu veranlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die
Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 4. Febr. 2010
verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und
zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87
Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat auch überwiegend in der Sache Erfolg.
Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig, insbesondere besteht ein
Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Zwischen den Beteiligten
zu 1) und 2) besteht Streit über die Befugnis des Beteiligten zu 1),
Informationsveranstaltungen durchzuführen, und über deren Inhalt. Der Antrag ist
geeignet, die streitige Frage zu klären.
Die Anträge sind überwiegend begründet.
Der Antrag zu 1) ist begründet. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der
Beteiligte zu 1) Veranstaltungen zur Vorbereitung der Bestellung eines
Wahlvorstandes durch ihn nach § 17 Abs. 1 BetrVG meint. Der Beteiligte zu 1) hat
in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht klargestellt, dass in den
Veranstaltungen, die er durchzuführen begehrt, kein Wahlvorstand von der
Belegschaft gewählt werden soll und seit 2008 auch kein Wahlvorstand mehr durch
zwei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats im Lauf dieser Veranstaltungen bestellt
wird, sondern dass dies durch das Plenum des Gesamtbetriebsrats oder durch den
geschäftsführenden Ausschuss per Beschluss geschieht.
Der Anspruch ergibt sich als Annexkompetenz aus § 17 Abs. 1 BetrVG. Aus dieser
Vorschrift ergibt sich zwar primär die Befugnis des Gesamtbetriebsrats, einen
Wahlvorstand zu bestellen. Der Gesamtbetriebsrat darf die gesetzliche Regelung
nicht modifizieren. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung
herausgearbeitet. Auf die insoweit überzeugenden Beschlussgründe, die das
Beschwerdegericht sich nach Überprüfung zu Eigen macht, wird vollinhaltlich
Bezug genommen. Den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ist
nichts mehr hinzuzufügen. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass
die vom Gesamtbetriebsrat begehrte Veranstaltung keine Betriebsversammlung
nach § 42 ff. BetrVG sein kann Eine Einladungsberechtigung für den
Gesamtbetriebsrat ergibt sich weder aus § 43 BetrVG noch aus einer Verweisung
in den §§ 54 ff. BetrVG.
Der Gesamtbetriebsrat hat jedoch eine Annexkompetenz aus § 17 Abs. 1 BetrVG,
die Angehörigen des Betriebes über die vorgesehene Bestellung eines
Wahlvorstandes in einer Veranstaltung vor Ort zu informieren. Der
Gesamtbetriebsrat kann seine Aufgabe, einen Wahlvorstand zu bestellen, nur
ordnungsgemäß durchführen, wenn sich hierfür motivierte und geeignete
Betriebsangehörige zur Verfügung stellen. Die Bestellung von Mitgliedern des
Wahlvorstandes nach einer alphabetischen Liste per Ferndiagnose oder eine
Zufallsauswahl ist nicht geeignet, qualifizierte Mitglieder zu finden. Diese müssen
ein gewisses Verständnis für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung
mitbringen und auch bereit sein, sich ggf. entsprechend schulen zu lassen.
Immerhin handelt es sich um betriebsratslose Betriebe und es kann nicht auf im
Betrieb vorhandene Kenntnisse und Erfahrungen zurückgegriffen werden. Dass
Mitglieder des Gesamtbetriebsrats berechtigt sind, den Betrieb zur Ermittlung,
welche wahlberechtigten Arbeitnehmer bereit sind, ein Amt im Wahlvorstand zu
übernehmen, zu betreten, ist ohnehin anerkannt (vgl. Fitting, § 17 Rz. 8).
Es ist aber den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats nicht anzusinnen, hierfür von
Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz zu gehen und jeden Mitarbeiter zu befragen. Hierfür
steht ihm die Durchführung einer entsprechenden Informationsveranstaltung zur
Verfügung. Das Gelingen einer Betriebsratswahl steht auch in Frage, wenn dem
Betrieb ein Wahlvorstand vom Gesamtbetriebsrat als einer den Arbeitnehmern bis
dahin eher unbekannten Institution übergestülpt wird. Ziel der Regelung des Abs. 1
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dahin eher unbekannten Institution übergestülpt wird. Ziel der Regelung des Abs. 1
ist es zwar, die Wahl des Betriebsrats zu erleichtern, indem der Wahlvorstand nicht
ausschließlich in einer aufwändigen und kostenintensiven Betriebsversammlung
gewählt wird (vgl. BT-Drucks. 14/5741, S. 38 zu Nr. 15). Dies kann indessen nichts
daran ändern, dass der Gesamtbetriebsrat Gelegenheit haben muss, sich mit zwei
oder drei seiner Mitglieder vorzustellen, den Betriebsangehörigen die Gründe
seines Vorgehens zu erläutern und für die Mitgliedschaft im Wahlvorstand zu
werben.
Der Antrag zu 2) ist mit Ausnahme des letzten Spiegelstriches zulässig, wegen
des letzten Spiegelstriches jedoch unzulässig, weil sich diese Zwecksetzung der
Veranstaltung bereits aus der mit dem Antrag zu 1) begehrten Feststellung ergibt.
Im Übrigen ist der Antrag nicht begründet. Entsprechend der Annexkompetenz
aus § 17 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat nur berechtigt, über die
vorgesehene Bestellung eines Wahlvorstandes zu informieren, nicht aber über die
allgemeinen Aufgaben eines Betriebsrats oder Gesamtbetriebsrats.
Die Verpflichtungen des Beteiligten zu 2) aus den Anträgen zu 3), 4) [in
klargestellter Fassung] und 5) ergeben sich als Folge der zugunsten des
Gesamtbetriebsrats getroffenen Feststellung zu 1), da der Beteiligte zu 2) dem
Gesamtbetriebsrat die Gestattung des Aushangs von Einladungsschreiben, die
Zurverfügungstellung eines Raumes vor Ort und die Gestattung des Zutritts für die
Durchführung der Veranstaltung verweigert hat und ohne diese Verpflichtungen
die Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann.
Eine Androhung der Zwangsmittel findet gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 888 Abs. 2
ZPO nicht statt.
Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei.
Die Rechtsbeschwerde ist für den Beteiligten zu 2) gemäß §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Bezüglich des
Beteiligten zu 1) besteht hierfür keine gesetzlich begründete Veranlassung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.