Urteil des LAG Hessen vom 25.04.2007

LAG Frankfurt: karenzentschädigung, negatives schuldanerkenntnis, treu und glauben, vergleich, beendigung, arbeitsgericht, freier mitarbeiter, firma, vertragsstrafe, ausschluss

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 Sa 32/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 74
BGB
(Ausgleichsklausel - Karenzentschädigung)
Leitsatz
Zum Ausschluss einer Karenzentschädigung durch eine Ausgleichsklausel
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 8.
Dezember 2006 – 2 Ca 270/06 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Umfang einer Ausgleichsklausel in einem
gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO im Hinblick auf den Ausschluss
eines Anspruchs auf Karenzentschädigung.
Zwischen den Parteien ist in einem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2004 ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Dieses lautet auszugsweise wie
folgt:
„§ 15 Wettbewerbsverbot
(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses jeden Wettbewerb gegenüber der Firma zu unterlassen.
Erfolgt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Vertragspartei, so
wird nachfolgendes Wettbewerbsverbot vereinbart:
(2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung des
Anstellungsverhältnisses für die Dauer von 2 Jahren weder für ein
Wettbewerbsunternehmen des Optikmaschinenbaus tätig zu werden, egal ob als
Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter oder selbstständiger Handelsvertreter, noch
ein derartiges Wettbewerbsunternehmen zu errichten oder sich an einem solchen
zu beteiligen.
Als Wettbewerbsunternehmen gelten:
(3) Die Firma verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer für die Dauer des
Wettbewerbsverbotes monatlich 50% des durchschnittlich in den letzten 12
Monaten bezogenen monatlichen Mindesteinkommens zu gewähren. Auf diese
Entschädigung wird alles angerechnet, was der Arbeitnehmer anderweitig durch
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Entschädigung wird alles angerechnet, was der Arbeitnehmer anderweitig durch
Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt, soweit
dieser Betrag mit der Entschädigungssumme 110% seines bisherigen
Mindesteinkommens übersteigt.
(4) Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann die Firma eine
Vertragsstrafe in Höhe von € 15.000,00 beanspruchen. Im Fall eines
Dauerverstoßes (…) ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu
verwirkt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unbenommen. Im
Übrigen gelten die §§ 74 ff. HGB.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des
Arbeitsvertrages verwiesen (vgl. Anlage K 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 22.
August 2006, Bl. 30 - 39 d.A.).
Der Kläger verdiente bei der Beklagten zuletzt US $ 68.523,53 p.a. Darin enthalten
ist ein monatlicher pauschaler Mietkostenzuschuss in Höhe von € 1.000,00. Der
Kläger begehrt rechnerisch hieraus eine Karenzentschädigung von monatlich US $
2.855,14 für die Zeit vom 01. Januar bis 30. November 2006.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nach Ausspruch einer außerordentlichen
Kündigung der Beklagten vom 11. November 2005, die Gegenstand eines
gerichtlichen Verfahrens zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht mit dem
Az.: 2 Ca 896/05 war, durch gerichtlichen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO vom
19. Januar 2006 beendet. Dieser Vergleich lautet:
1. Es besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem
Kläger und der Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auf Veranlassung der
Arbeitgeberseite beendet wird.
2. Auch für den Monat Dezember 2005 ist das Krankengeld in bisheriger Höhe
an den Kläger zu zahlen, sofern noch nicht geschehen.
3. Es besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem
Kläger und der Firma A GmbH & Co. KG auf Veranlassung der Arbeitgeberseite
ebenfalls per 31. Dezember 2005 beendet wird.
Die Firma A GmbH & Co. KG zahlt als Abfindung für den Verlust des
Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Ziffer 9
EStG an den Kläger eine Abfindung in Höhe von € 25.000,00 (in Worten:
Fünfundzwanzigtausend und 00/100 Euro) brutto. Die Versteuerung der Abfindung
ist Sache des Klägers.
4. Die Beklagte und die Firma A GmbH & Co. KG verpflichten sich, dem Kläger
ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit der Benotung „stets zu unserer vollen
Zufriedenheit“ sowie eine Ausscheidens-, Bedauerns- und Dankesformel zu
erteilen.
5. Der Kläger verpflichtet sich, alle ihm übergebenen Geschäftsunterlagen
sowie Arbeitsmaterialien, insbesondere ein Laptop, an die Beklagte
zurückzugeben, es sei denn, die Beklagte würde auf eine Herausgabe verzichten.
6. Die Beklagte sowie die Firma A GmbH & Co. KG verpflichten sich, dem
Kläger ordnungsgemäß ausgefüllte Arbeitspapiere, insbesondere bestehend aus
Lohnsteuerkarte 2005 sowie ggf. Sozialversicherungsnachweis und
Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III Sowie sonst notwendige Arbeitspapiere,
die der Kläger infolge seines B-Aufenthalts zusätzlich benötigt, ordnungsgemäß
ausgefüllt und kostenfrei zu übergeben.
7. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger
seinen Urlaub vollständig in natura erhalten hat.
8. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung
dieses Vergleiches alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
abgegolten sind.
9. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Mit Schreiben vom 05. Mai 2006 begehrte der Kläger von der Beklagten erstmals
die Zahlung von Karenzentschädigung. Die Beklagte verweigerte eine Zahlung. Sie
begründete diese Verweigerung zum einen damit, dass der Kläger aus
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begründete diese Verweigerung zum einen damit, dass der Kläger aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einer Wettbewerbstätigkeit
nachzugehen. Zum anderen berief sich die Beklagte auf die Abgeltungsklausel in
Ziffer 8. des gerichtlichen Vergleichs vom 19. Januar 2006.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn US $ 31.406,51 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils monatlich US $ 2.855,14,
beginnend ab dem 01. Februar 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08. Dezember 2006 der Klage stattgegeben.
Das Arbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung dem
Grunde und der Höhe nach aus dem vertraglich vereinbarten nachvertraglichen
Wettbewerbsverbot der Parteien bejaht. Es hat weiter angenommen, dass nach
Abwägung aller Umstände weder aus dem Vertragswortlaut, noch aus den
schriftlichen Äußerungen der Parteien vor und nach Vergleichsabschluss, noch aus
den wirtschaftlichen und sonstigen Begleitumständen folge, dass eine Aufhebung
des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots der Parteien durch die
Abgeltungsklausel in Ziffer 8. des gerichtlichen Vergleichs vom 19. Januar 2006
erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und
der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung
Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über
die Berufungsverhandlung vom 25. April 2007 festgestellten und dort ersichtlichen
Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte rügt die Auslegung der Ausgleichsklausel
des gerichtlichen Vergleichs vom 19. Januar 2006. Die Beklagte meint, dem
Arbeitsgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass der Wortlaut der
Ausgleichsklausel nicht die Wettbewerbsvereinbarung der Parteien erfasse. Die
Wettbewerbsvereinbarung sei eine Vereinbarung der Parteien, die diese im
Arbeitsvertrag getroffen haben. Die beiderseitigen Ansprüche aus der
Wettbewerbsvereinbarung seien daher eindeutig „Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis“ und würden damit vom Wortlaut der Ausgleichsklausel erfasst.
Die Beklagte meint weiter, dass auch aus den gesamten Umständen des
Streitfalls ersichtlich werde, dass die Parteien eine endgültige Vereinbarung über
alle Ansprüche treffen wollten, die auch Ansprüche nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses beinhaltete. Die Beklagte verweist insoweit auf das Schreiben
der Klägerseite vom 19. Dezember 2005 (Anlage B 2 zum Schriftsatz der
Beklagten vom 10. Oktober 2006, Bl. 45, 46 d.A.) und auf das Schreiben der
Klägerseite vom 15. Februar 2006 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom
24. Juli 2006, Bl. 24, 25 d.A.). Die Beklagte beanstandet schließlich die Höhe der
zugesprochenen Karenzentschädigung im Hinblick auf den mitberücksichtigten
Mietkostenzuschuss.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger meint, der Hinweis im Schreiben vom 19. Dezember 2005, dass man
das Gesamtproblem lösen wolle, habe erkennbar nicht der Frage der Regelung des
Wettbewerbsverbots gegolten. Unter „Gesamtproblem“ sei lediglich zu verstehen,
ob das Arbeitsverhältnis bis 31. Juli 2006 fortbesteht oder per 31. Dezember 2005
vorzeitig gegen Abfindungszahlung beendet wird. Auch zeigten die finanziellen
Vorstellungen aus dem Schreiben vom 19. Dezember 2005, dass keinerlei
Zahlung in Ansatz gebracht wurde, die für eine Aufhebung des
Wettbewerbsverbots hätte sprechen können. Der Kläger meint, auch aus dem
Schreiben vom 15. Februar 2006 könne nichts im Hinblick auf die Auslegung der
Ausgleichsklausel des gerichtlichen Vergleichs auf Aufhebung des
Wettbewerbsverbots hergeleitet werden. Dieses Schreiben habe sich lediglich
darauf bezogen, dass die Abfindungssumme gemäß Vergleich nicht vollständig zur
Auszahlung gebracht wurde. Es sei nur darauf verwiesen worden, dass die von der
Beklagten vorgenommenen Einbehalte wegen nicht ordnungsgemäß
abgerechneter Spesen im Hinblick auf die Ausgleichsklausel unzulässig seien. Der
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abgerechneter Spesen im Hinblick auf die Ausgleichsklausel unzulässig seien. Der
Kläger meint schließlich, dass das Arbeitsgericht auch zutreffend davon
ausgegangen sei, dass vom Wortlaut der Ausgleichsklausel lediglich „alle
beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erfasst seien und nicht
Ansprüche, die erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, wie
die hier geltend gemachte Karenzentschädigung. Der Kläger meint weiter mit dem
Arbeitsgericht, es sei insoweit auch eine von der üblichen Standardklausel
abweichende Formulierung gewählt worden, was vom Arbeitsgericht zu Recht als
Anhaltspunkt dafür gewertet worden sei, dass das Wettbewerbsverbot und die
Karenzentschädigung nicht erfasst sein sollten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf
den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 19. Februar 2007
(Bl. 98 - 103 d.A.) und der Berufungserwiderungsschrift vom 22. März 2007 (Bl.
108 - 113 d.A.) sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 08.
Dezember 2006 - 2 Ca 270/06 - ist statthaft und außerdem form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs.
2 b, 66 ArbGG, 517, 519 ZPO).
Auch in der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Anders als das
Arbeitsgericht vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, dass von der
Ausgleichsklausel im gerichtlichen Vergleich der Parteien vom 19. Januar 2006
auch die geltend gemachten Ansprüche auf Karenzentschädigung erfasst sind.
Dem Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung steht damit die in Ziffer 8.
des gerichtlichen Vergleichs geschlossene Ausgleichsklausel entgegen.
Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch
Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Als
rechtstechnische Mittel mit unterschiedlichen Rechtsfolgen kommen für den Willen
der Parteien, ihre Rechtsbeziehung zu bereinigen, der Erlassvertrag, das
konstitutive und das deklaratorische negative Schuldanerkenntnis in Betracht. Ein
Erlassvertrag ist dann anzunehmen, wenn die Parteien vom Bestehen einer
bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht mehr zu
erfüllen betrachten. Ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis liegt dann vor,
wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe
von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen. Ein
deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis ist anzunehmen, wenn die Parteien
nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit
fixieren wollen (vgl. BAG, Urteil vom 19.11.2003 - 10 AZR 147/03 - BB 2004, 1280
ff.). Üblicherweise - und auch im vorliegenden Streitfall - ist daher bei
Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen die Annahme eines konstitutiven
negativen Schuldanerkenntnisses begründet.
Es ist der in der auszulegenden Erklärung verkörperte maßgebliche Wille der
Parteien zu ermitteln. Lässt sich dabei ein übereinstimmender Wille der Parteien
feststellen, so ist dieser allein maßgeblich, auch wenn er in dem Vertrag nur einen
unvollkommenen oder gar keinen Ausdruck gefunden hat. Lässt sich ein solch
übereinstimmender Wille nicht feststellen, sind die jeweiligen Erklärungen der
Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen,
wie er sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte
verstehen durfte und musste. Die Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut, der
nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise zu bewerten ist, alle den
Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von
Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören vornehmlich die
Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Vergleichsabschluss, der
Zweck des Vertrages und die bei Vertragsabschluss vorliegende Interessenlage
(vgl. BAG, Urteil vom 19.11.2003 - 10 AZR 174/03 - a.a.O.).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts Ausgleichsklauseln in gerichtlichen und außergerichtlichen
Vergleichen und Aufhebungsverträgen im Interesse klarer Verhältnisse
grundsätzliche weit auszulegen sind (vgl. BAG, Urteil vom 19.11.2003 - 10 AZR
174/03 - a.a.O.). In einem Aufhebungsvertrag bzw. in einem gerichtlichen
Beendigungsvergleich wollen die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis
abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig ob sie daran
dachten oder nicht. Ein Wettbewerbsverbot hat seine Grundlage im Arbeitsvertrag
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dachten oder nicht. Ein Wettbewerbsverbot hat seine Grundlage im Arbeitsvertrag
und die daraus resultierenden Pflichten werden mit und nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses fällig. Die vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber bestehen während der Dauer des Wettbewerbsverbots fort (vgl.
BAG, Urteil vom 19.11.2003 - 10 AZR 174/03 - a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt das Berufungsgericht für den
Streitfall zu folgendem Ergebnis: Es lässt sich zunächst ein übereinstimmender
Wille der Parteien dahingehend, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
aufzuheben, im Streitfall weder aus dem gerichtlichen Vergleich vom 19. Januar
2006 noch aus dessen Entstehungsgeschichte, noch aus dem Verhalten der
Parteien vor oder nach Vertragsabschluss, noch aus dem Zweck des gerichtlichen
Vergleichs und auch nicht aus der bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs für
das Gericht erkennbaren Interessenlage der Parteien feststellen. Der Wortlaut der
Ausgleichsklausel spricht das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht explizit
an. Vor und nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs war bis zur
Geltendmachung des Anspruchs des Klägers auf Karenzentschädigung mit
Schreiben vom 05. Mai 2006 das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht
Gegenstand einer Erörterung zwischen den Parteien. Die Schreiben der
Klägerseite, insbesondere das Schreiben vom 19. Dezember 2005 lassen auch
nicht den Schluss auf einen übereinstimmenden Willen der Parteien auf Aufhebung
des Wettbewerbsverbots zu. Auch wenn der Kläger hier von einer Lösung des
Gesamtproblems in Bezug auf das Arbeitsverhältnis spricht, so fehlt doch die
Kundgabe eines entsprechenden Willens der Beklagten. Ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot begründet Rechte und Pflichten für beide Seiten. Zwar kann
man davon ausgehen, dass die Beklagte keine Einwände dagegen hatte, dass
Ansprüche des Klägers auf Karenzentschädigung aufgehoben werden. Woraus
aber folgen soll, mangels einer Erklärung der Beklagten zur angebotenen Lösung
des Gesamtproblems, dass auch sie auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots
durch den Kläger verzichten wollte, wird nicht ersichtlich. Die Aufrechterhaltung
eines entschädigungslosen Wettbewerbsverbots widerspräche aber einer
interessensgerechten Auslegung (so auch LAG Hamm, Urteil vom 22.04.2004 - 7
Sa 2220/04 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, bestätigt durch BAG, Urteil vom
08.03.2006 - 10 AZR 349/05 - DB 2006, 1433 ff.). Dem steht auch nicht entgegen,
dass der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig war. Der
Kläger war nach seiner Einlassung lediglich nicht mehr in der Lage, weite Flüge
durchzuführen, die er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten
schuldete. Damit kann aber nicht unterstellt werden, dass die Beklagte kein
Interesse an der Einhaltung des Wettbewerbsverbots seitens des Klägers mehr
hatte, weil sie davon ausgehen konnte, dass der Kläger ohnehin krankheitsbedingt
zu einer wettbewerbswidrigen Handlung nicht mehr in der Lage war. Demgemäß
lässt sich auch keine Übereinstimmung der Interessenlage bei Abschluss des
Vergleichs auf Aufhebung des Wettbewerbsverbots feststellen, selbst wenn man
unterstellen würde, dass die nicht ganz zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs
des Klägers auf Karenzentschädigung dafür spräche, dass er im Zeitpunkt des
Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs seinerseits ein Interesse hatte, bei einem
Wettbewerbsunternehmen tätig werden zu können.
Es bleibt damit lediglich die Auslegung des gerichtlichen Vergleichs anhand seines
Wortlauts und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach
Ausgleichsklauseln grundsätzlich weit auszulegen sind und auch nachvertragliche
Wettbewerbsverbote beseitigen können (vgl. BAG, Urteil vom 19.11.2003 - 10 AZR
174/03 - a.a.O.). Das Berufungsgericht ist an dieser Stelle der Ansicht, dass die
standardisierte Formulierung in einem gerichtlichen Aufhebungsvergleich, wonach
mit dem Vergleich alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
abgegolten sind, die Aufhebung eines Wettbewerbsverbots und einer
Karenzentschädigung umfasst. Ein Wettbewerbsverbot hat seine Grundlage im
Arbeitsvertrag und die daraus resultierenden Pflichten werden mit und nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. In diesem Sinn ist es daher auch ein
beiderseitiger Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Das Berufungsgericht ist nicht
der Ansicht, dass sich insoweit unter den am Abschluss eines
Aufhebungsvertrages bzw. eines gerichtlichen Aufhebungsvergleichs beteiligten
Kreisen eine Übung dahingehend herausgebildet hat, dass es eine feststehende
Differenzierung dahingehend gibt zu unterscheiden zwischen der Abgeltung aller
beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und der Abgeltung aller
beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung. Nach
Ansicht des Berufungsgerichts ist es vielmehr eher zufällig, ob die eine oder die
andere Formulierung gewählt wird. Aus diesem Grund ist es dann auch nicht
zulässig, aus der Wahl der Formulierung in der Ausgleichsklausel im gerichtlichen
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zulässig, aus der Wahl der Formulierung in der Ausgleichsklausel im gerichtlichen
Vergleich der Parteien darauf zu schließen, dass aufgrund des Umstands, dass an
dieser Stelle nicht auch Ansprüche aus Anlass der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erwähnt sind, die Aufhebung des nachvertraglichen
Wettbewerbs und der Karenzentschädigung durch diese Regelung zu verneinen.
Auch die Höhe der im gerichtlichen Vergleich vom 19. Januar 2006 vereinbarten
Abfindung ist kein geeignetes Auslegungskriterium, weil i. d. R. von
Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Aufhebungsvergleichen und
Aufhebungsverträgen auch Ansprüche erfasst werden, die die Parteien im Rahmen
der Verhandlungen über den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung nicht
bedacht haben.
Der Kläger hat als unterlegene Partei nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen
grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.