Urteil des LAG Hessen vom 13.02.2007
LAG Frankfurt: betriebsrat, versetzung, wechsel, arbeitsbedingungen, niederlassung, mitbestimmungsrecht, zivilprozessrecht, quelle, entsendung, arbeitsort
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TaBV 200/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 95 Abs 3 S 1 BetrVG, § 95
Abs 3 S 2 BetrVG, § 99
BetrVG
(Keine Versetzung beim Auslandseinsatz von bisher im
Inland an wechselnden Arbeitsplätzen beschäftigten
Arbeitnehmern - Globalantrag)
Leitsatz
Wird ein Arbeitnehmer im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG üblicherweise nicht
ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, handelt es sich bei der
Zuweisung eines "neuen Arbeitsplatzes" auch dann nicht um eine gemäß § 99 BetrVG
mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn
der neue Arbeitsplatz an einem Ort liegt, an dem der Arbeitnehmer vorher nicht
beschäftigt wurde. Dies gilt auch, wenn bisher im Inland an wechselnden Arbeitsplätzen
beschäftigte Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden sollen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 25. Juli 2006 – 10 BV 275/06 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Entsendung von
der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin beschäftigter Berater ins Ausland.
Die Arbeitgeberin ist ein IT-Beratungsunternehmen. Sie beschäftigt in ihrer A
Niederlassung etwa 120 Arbeitnehmer, die vom antragstellenden Betriebsrat
repräsentiert werden. Zur Belegschaft zählt die Gruppe der Berater, die
deutschlandweit etwa 1.000 Arbeitnehmer umfasst. Die Berater verfügen nicht
über Arbeitsplätze in den Niederlassungen der Arbeitgeberin, sondern werden
deutschlandweit extern bei Kunden eingesetzt. Die Einsätze haben
unterschiedliche Dauer. Die Beteiligten waren darüber einig, dass ein Wechsel der
Einsätze im Inland wegen § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht gemäß § 99 BetrVG
beteiligungspflichtig ist. Arbeitsvertragliche Grundlage der Einsatzwechsel ist eine
Regelung unter A 3 der jeweils arbeitsvertraglich in Bezug genommenen
allgemeinen Arbeitsbedingungen der Arbeitgeberin aus dem Jahr 2000, dergemäß
der Arbeitsort kurzfristig, langfristig oder auf Dauer verlegt werden kann. Nachdem
Berater zunehmend im Ausland eingesetzt wurden (in der Niederlassung A bis zu
10 %), führte die Arbeitgeberin als individualrechtliche Grundlage den sog. „STFS-
Prozess“ ein, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 1 zur Antragsschrift (Bl. 16 -
44 d.A.) Bezug genommen wird. In diesem Zusammenhang ergänzte die
Arbeitgeberin für neu eingestellte Arbeitnehmer die Klausel von A 3 der
allgemeinen Arbeitsbedingungen dahingehend, dass sie die Arbeitnehmer auch im
Ausland einsetzen kann. Wegen der Einzelheiten der alten und der neuen Fassung
der Arbeitsbedingungen wird auf die Anlagen K 2 und K 3 zur Antragsschrift (Bl. 45
- 52 d.A.) und wegen der zum Teil unterschiedlichen Angaben der Beteiligten zu
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- 52 d.A.) und wegen der zum Teil unterschiedlichen Angaben der Beteiligten zu
den Zeiten der Auslandseinsätze der zur Niederlassung A gehörenden Berater auf
die Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes vom 10. Juli 2006 (Bl. 86, 87 d.A.) und auf die
Seiten 6 bis 8 des Schriftsatzes vom 08. Dezember 2006 (Bl. 150 - 152 d.A.)
Bezug genommen. Die Arbeitgeberin beteiligte den Betriebsrat vor den
Auslandseinsätzen der Berater nicht. Der Betriebsrat ist der Auffassung, jeder
Auslandseinsatz mit einer Dauer von mindestens sechzig Tagen sei als
Versetzung mitbestimmungspflichtig.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der dort gestellten
Anträge wird auf den tatbestandlichen Teil der angefochtenen Entscheidung (Bl. 99
- 102 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats
zurückgewiesen und zur Begründung - kurz zusammengefasst - ausgeführt, nicht
jeder Einsatzwechsel vom Inland ins Ausland sei eine Versetzung im Sinne der §§
95 Abs. 3 Satz 1, 99 BetrVG. Für einen Teil der Berater sei ein Wechsel in Projekte
im Ausland üblich im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Dies gelte zumindest
für die Berater B, D und C. Ob deren Einsätze in der Vergangenheit
betriebsverfassungsrechtlich ordnungsgemäß waren, spiele keine Rolle. Wegen der
weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen
Beschlusses (Bl. 102 - 105 d.A.) Bezug genommen.
Der Betriebsrat hat gegen den am 11. Oktober 2006 zugestellten Beschluss am
03. November 2006 Beschwerde eingelegt und diese am 11. Dezember 2006
begründet. Er ist der Ansicht, wegen der geringen Anzahl der Einsatzwechsel der
Berater sei nicht davon auszugehen, dass für ihr Arbeitsverhältnis ein ständiger
Wechsel des Arbeitsplatzes grundsätzlich und insbesondere ein Wechsel ins
Ausland typisch und üblich sei. Auslandseinsätze kämen nur bei einem kleinen Teil
der Belegschaft gelegentlich vor. Sie umfassten nur eine begrenzte, oft unter
einem Monat liegende Zeit. Das Einsatzgebiet der betroffenen Arbeitnehmer sei
auf das Inland konkretisiert, was durch die für sie weitergeltende alte Fassung der
allgemeinen Arbeitsbedingungen belegt werde.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die
Schriftsätze vom 08. Dezember 2006 sowie vom 06. Februar 2007 Bezug
genommen.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2006 - 10 BV
275/06 - abzuändern und festzustellen, dass jeder Einsatzwechsel der
Arbeitnehmer im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 1) vom Inland ins
Ausland im Rahmen von STFS-Abordnungen bei einer Dauer von mindestens
sechzig Tagen seinem Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG unterliegt,
hilfsweise festzustellen, dass jeder Einsatzwechsel von Arbeitnehmern im
Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 1) vom Inland ins Ausland im Rahmen
von STFS-Abordnungen bei einer Dauer von mindestens sechzig Tagen seinem
Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG unterliegt, wenn der Mitarbeiter in den
vergangenen 24 Monaten nicht für eine Dauer von insgesamt mindestens sechzig
Tagen jährlich im Ausland tätig war.
Die Arbeitgeberin hält zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags an ihrer
Ansicht fest, dass nicht jeder Auslandseinsatz die Voraussetzungen einer
Versetzung erfülle.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den
Schriftsatz vom 22. Januar 2007 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Haupt- und Hilfsantrag des Betriebsrats sind
nicht begründet, da es sich jeweils um Globalanträge handelt, die nicht in jeder
möglichen und von ihnen erfassten Konstellation mitbestimmungspflichtige
Sachverhalte umfassen.
Ein Globalantrag, der sich nicht auf voneinander zu trennende und konkret
gegeneinander abgrenzbare Sachverhalte bezieht, ist ein einheitlicher
Streitgegenstand, der nur insgesamt zugesprochen oder zurückgewiesen werden
kann. Besteht das mit dem Antrag geltend gemachte Mitbestimmungsrecht in
bestimmten von dem Globalantrag umfassten Fällen nicht, ist der Antrag
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bestimmten von dem Globalantrag umfassten Fällen nicht, ist der Antrag
insgesamt zurückzuweisen (vgl. BAG 06. Dezember 1994 - 1 ABR 30/94 - BAGE 78/
379, zu B II 2; 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80/296, zu II 3). Dies ist hier der
Fall.
Die Anträge des Betriebsrats sind bereits deshalb nicht begründet, weil sie
zukunftsgerichtet sind und damit nicht nur die von der Arbeitgeberin bisher
praktizierten Einsatzformen umfassen, sondern alle zukünftig denkbaren.
Zukünftig denkbar ist aber auch dann, wenn mit dem Betriebsrat davon
auszugehen sein sollte, dass Auslandseinsätze bisher bei keinem Arbeitnehmer
der Arbeitgeberin im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG üblich sind, dass sich
dies ändern kann. Damit erfassen die Anträge zukünftig mögliche Wechsel von
Inlands- in Auslandstätigkeit, die nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG von der
Mitbestimmung nach § 99 BetrVG ausgenommen sind.
Hinzu kommt, dass der Betriebsrat zu Unrecht davon ausgeht, dass im Inland im
Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG üblicherweise nicht ständig an einem
bestimmten Arbeitsplatz beschäftigte Arbeitnehmer nicht ohne Versetzung
gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG im Ausland beschäftigt werden können. Der
Betriebsrat räumt ein, dass die im Inland tätigen Berater jedenfalls zum Teil § 95
Abs. 3 Satz 2 BetrVG unterfallen. Ist dies aber der Fall, können sie auch im
Ausland beschäftigt werden, ohne dass es zu einer Versetzung kommt. § 95 Abs.
3 Satz 2 BetrVG unterscheidet nur zwischen Arbeitnehmern, die üblicherweise
nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden, und solchen,
bei denen dies nicht der Fall ist. Ein Mischtatbestand, in dem ein Arbeitnehmer
üblicherweise in einem bestimmten, geografisch begrenzten Raum seinen
Arbeitsplatz wechselt, bezüglich anderer Orte aber im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1
BetrVG versetzt wird, kennt das Betriebsverfassungsgesetz nicht. Daher können
alle Arbeitnehmer, die bisher im Inland gemäß § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG an
wechselnden Arbeitsplätzen beschäftigt wurden, mitbestimmungsfrei auch im
Ausland beschäftigt werden. Dass die individualvertragliche Zulässigkeit derartiger
Maßnahmen mitbestimmungsrechtlich ohne Bedeutung ist (vgl. nur BAG 02. April
1996 - 1 ABR 743/95 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34, zu I 1), hat der Betriebsrat
selbst zutreffend erkannt.
Zu Unrecht verweist der Betriebsrat auf eine Konkretisierung des
Beschäftigungsbereichs der Berater auf das Inland. Zwar ist § 95 Abs. 3 Satz 2
BetrVG nicht mehr anwendbar, wenn der ständig wechselnde Einsatz eines
Arbeitnehmers beendet und der Arbeitnehmer dauerhaft an einem Arbeitsplatz
beschäftigt wird (BAG 02. November 1993 - 1 ABR 36/93 - BAGE 75/24, zu B II 2 c,
d). Dies ist aber gerade nicht der Fall, wenn ein Arbeitnehmer an wechselnden
Arbeitsplätzen beschäftigt wird, auch wenn diese bisher in einem räumlich
begrenzten Gebiet lagen. Mit seiner Argumentation beruft sich der Betriebsrat auf
einen Mischtatbestand eines nur teilweise mitbestimmungsfreien
Arbeitsplatzwechsels, der im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 72 Abs. 2, § 91
Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.