Urteil des LAG Hessen vom 03.08.2009

LAG Frankfurt: treu und glauben, altersrente, dispositionen treffen, beendigung, neues recht, diskriminierung, anknüpfung, arbeitsgericht, bezugsdauer, geschlecht

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
16. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 Sa 2147/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 2 AGG, § 33 Abs 1
AGG, § 612 Abs 3 BGB vom
02.01.2002, § 1 Abs 1 S 1
BetrAVG, § 237a Abs 1 SGB
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Betriebliche Vorruhestandsregelung -
Entgeltdiskriminierung - Benachteiligung wegen des
Geschlechts
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 12. November 2008 – 2 Ca 2980/08 – wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand von Ansprüchen auf
Vorruhestandsbezüge über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus bis zur
Vollendung des 63. Lebensjahres.
Die am 28. März 1950 geborene Klägerin war für die Beklagte vom 01. Oktober
1991 bis zum 31. Dezember 2004 als Arbeitnehmerin tätig.
Anlässlich des Zusammenschlusses konzernangehöriger Unternehmen, aus der
die Beklagte hervorgegangen ist, wurde unter dem 15. Dezember 1998 zwischen
den betroffenen Unternehmen und den zuständigen Mitarbeitervertretungen eine
als "befristete Betriebs-/Dienstvereinbarung" bezeichnete Vereinbarung (im
Folgenden nur: BV) getroffen. Gemäß Ziffer 3. und 4.1 waren betriebsbedingte
Kündigungen aus Anlass der Zusammenführung der Unternehmen
ausgeschlossen, sofern den betroffenen Arbeitnehmern nicht der Abschluss eines
Arbeitsvertrages mit einem anderen Konzernunternehmen unter
Besitzstandswahrung angeboten wurde. Gemäß Ziffer 5.6 wurde "zur Minderung
eventuell entstehender sozialer Härten" in der Anlage 1 zur BV eine
Vorruhestandsregelung getroffen. Nach Ziffer 8.1 wurde die Laufzeit unter
Ausschluss einer Nachwirkung bis zum 31. Dezember 2003 befristet. Die
Bestimmungen der Anlage 1 lauten auszugsweise wie folgt:
"Betriebliche Vorruhestandsregelung
Zur Minderung eventuell entstehender sozialer Härten wird nachfolgende
betriebliche Vorruhestandsregelung vereinbart.
Die Laufzeit ... dieser Regelung (ergibt) sich aus der übergeordneten
befristeten Betriebs-/Dienstvereinbarung vom 15. Dezember 1998 und (ist) an
diese gekoppelt.
Anspruchsvoraussetzungen
1. Arbeitnehmer mit einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit
haben ab dem 58. Lebensjahr, Arbeitnehmer mit einer mindestens 25-jährigen
Betriebszugehörigkeit haben ab dem 55. Lebensjahr Anspruch auf Leistungen
nach dieser Regelung, sofern zwischen der Arbeitnehmervertretung und dem
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nach dieser Regelung, sofern zwischen der Arbeitnehmervertretung und dem
Arbeitgeber Einvernehmen über die Beendigung des konkreten
Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Inanspruchnahme dieser
Vorruhestandsregelung erzielt wird.
...
4. Die Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter
Inanspruchnahme der Regelung nach Ziffer 1. besteht letztmalig im Jahre 2003.
Höhe des betrieblichen Vorruhestandsgeldes
1. Das betriebliche Vorruhestandsgeld beträgt in den ersten 3 Monaten
80%, danach 75% des letzten Bruttomonatsgehalts. ...
...
Erlöschen der Ansprüche
1. Die Leistungen aus dieser Regelung erlöschen mit Beginn des Monats,
für den der ausgeschiedene Arbeitnehmer Altersruhegeld,
Erwerbsunfähigkeitsrente, Knappschaftsausgleichsleistungen oder ähnliche
Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann.
..."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage zum Beklagtenschriftsatz
vom 08. August 2008 zur Akte gereichte Kopie der BV nebst Anlage 1 (Bl. 31 – 47
d. A.) Bezug genommen.
In Anlehnung an die vorgenannte Anlage 1 zur BV schlossen die Parteien unter
dem 06. Januar 2004 eine Vorruhestandsvereinbarung, die sie durch Nachtrag
vom 29. Dezember 2004 modifizierten (Bl. 11 – 14 d. A.). Danach endete das
Arbeitsverhältnis der Parteien einvernehmlich zum 31. Dezember 2004. Für die
Zeit ab dem 01. Januar 2005 hat die Klägerin Anspruch auf Vorruhestandsbezüge
in Höhe von 55% des letzten Bruttogehalts. Ziffer 4. der
Vorruhestandsvereinbarung lautet:
"Der Anspruch auf Zahlungen von Vorruhestandsbezug erlischt mit Beginn des
Monats, für den Frau A zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersruhegeld, Rente
wegen Erwerbsminderung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art
beanspruchen kann. Die früheste Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs
bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem frühestens eine Rente, ggf. mit
Abschlägen, in Anspruch genommen werden kann."
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch Ziffer 4. des
Vorruhestandsvertrages werde sie ohne Rechtsgrund schlechter gestellt als
vergleichbare männliche Arbeitnehmer der Beklagten, die im Hinblick auf das
höhere Eingangsalter der vorgezogenen gesetzlichen Altersrente bis zur
Vollendung des 63. Lebensjahres Vorruhestandsbezüge erhielten, sofern nicht aus
anderen Gründen zu einem früheren Zeitpunkt Anspruch auf gesetzliche Rente
besteht, für die dadurch drei Jahre länger Rentenbeiträge abgeführt und auch
geringere Rentenkürzungen wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme
vorgenommen würden. Deswegen könne sie von der Beklagten die
Weitergewährung der Vorruhestandsbezüge über die Vollendung des 60.
Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres verlangen.
Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im
ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird im Übrigen ergänzend auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 56, 57 d. A.) Bezug genommen.
Mit am 12. November 2008 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Frankfurt
am Main – 2 Ca 2980/08 – der Klage stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat ein
Feststellungsinteresse bejaht, weil die Klägerin Klarheit über das Bestehen des
Anspruchs haben müsse, um zur Gewährleistung ihrer wirtschaftlichen
Absicherung Dispositionen treffen zu können und angenommen, dass ein
Anspruch der Klägerin aus der Vorruhestandsvereinbarung in Verbindung mit Art.
141 Abs. 2 EGV folge, weil es sich bei dem Vorruhestandsgeld um Entgelt im Sinne
der Vorschrift handele und die Klägerin durch den kürzeren Bezugszeitraum,
geringere Rentenerhöhungen und höhere Rentenabschläge unmittelbar wegen
ihres Geschlechts schlechter gestellt werde als ihre männlichen Kollegen, ohne
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ihres Geschlechts schlechter gestellt werde als ihre männlichen Kollegen, ohne
dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei, die nichts mit dem Geschlecht
zu tun hätten. Darauf, ob eine Anknüpfung an das Renteneintrittsalter bei
Sozialplanleistungen zulässig sei, komme es für die Streitentscheidung nicht an,
da der Anspruch auf einer individualrechtlichen Vereinbarung beruhe. Wegen der
vollständigen Entscheidungsgründe wird im Übrigen auf die S. 4 – 9 des
angefochtenen Urteils (Bl. 58 – 63 d. A.) gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ergänzend Bezug
genommen.
Gegen dieses der Beklagten am 26. November 2008 zugestellte Urteil hat sie am
08. Dezember 2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 22. Januar 2009 bis zum 26. Februar
2009 auch an diesem Tag begründet. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits
mangels aktuell bestehenden Feststellungsinteresses unzulässig und hält im
Übrigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an
ihrer Auffassung fest, dass die Klägerin Vorruhestandsbezüge über die Vollendung
des 60. Lebensjahres hinaus nicht beanspruchen könne. Die
Vorruhestandsregelung verstoße weder gegen Art. 141 EGV noch gegen § 612
Abs. 3 BGB a. F. bzw. gegen die diesen ablösenden Vorschriften des AGG. Der
Vorruhestandsbezug sei schon kein Entgelt im Sinne des Art. 141 EGV. Zudem
verbiete Art. 141 EGV nur die unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die
Entgelthöhe. Die Klägerin wende sich aber nicht gegen die Höhe sondern nur
gegen die Bezugsdauer. Zudem könne auch nicht von einer Benachteiligung
ausgegangen werden, da nach den in der BV niedergelegten Voraussetzungen für
den Bezug der Vorruhestandsleistungen keineswegs feststehe, dass Männer diese
Leistungen zwingend länger in Anspruch nehmen könnten. Jedenfalls könne die
Anknüpfung an das gesetzliche Rentenrecht angesichts der
Überbrückungsfunktion des Vorruhestandsgeldes nicht als ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung angesehen werden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es
sich insoweit um eine Sozialplanleistung handele. Letztlich sei die Klage aber auch
rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin die Vorruhestandsvereinbarung in Kenntnis
der Bezugsdauer freiwillig abgeschlossen habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
12. November 2008 – 2 Ca 2980/08 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des vollständigen Vorbringens der Beklagten im Berufungsrechtszug wird
im Übrigen auf die Berufungsbegründung insgesamt nebst Anlagen (Bl. 80 – 114
d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main vom 12. November 2008 – 2 Ca 2980/08 – ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als €
600,00 statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG). Die Beklagte hat es auch
form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG,
519, 520 Abs. 1, 3, 5 ZPO).
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das
Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das für die erhobene Feststellungsklage
gem. § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben. Die
Klägerin hat ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des von ihr zur
Entscheidung gestellten Rechtsverhältnisses, da das Rechtsverhältnis durch eine
Unsicherheit gefährdet ist. Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 ZPO können
auch einzelne Rechte aus einem Rechtsverhältnis sein
. Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin
angenommene Zahlungspflicht für die Zeit vom 01. April 2010 bis zum 31. März
2013. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass dieser Streit aktuell
noch keine Wirkung zeigt. Ein Interesse an der Feststellung eines
Rechtsverhältnisses besteht auch dann, wenn sich aus ihm erst in Zukunft
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Rechtsverhältnisses besteht auch dann, wenn sich aus ihm erst in Zukunft
Rechtsfolgen ergeben, aber Klarheit über dessen Bestehen benötigt wird, um zur
Gewährleistung der wirtschaftlichen Absicherung Dispositionen treffen zu können.
Dies ist im Recht der betrieblichen Altersversorgung anerkannt
und kann, worauf das Arbeitsgericht zutreffend
hingewiesen hat, für die vorliegend streitigen Vorruhestandsleistungen nicht
anders beurteilt werden. Diese haben, ähnlich wie Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung, Versorgungsfunktion. Der Arbeitnehmer muss daher rechtliche
Unklarheiten vor dem Leistungsbeginn klären können, um über seine
wirtschaftliche Absicherung Klarheit zu besitzen und auf dieser Grundlage weitere
finanzielle Dispositionen treffen zu können
. Ähnlich wie in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen
Rechtsstreitigkeiten über Verschaffungsansprüche auf betriebliche
Altersversorgung geht es auch vorliegend um drohende Versorgungslücken. Die
Klägerin benötigt Klarheit über mögliche Vorruhestandsbezüge bis zur Vollendung
des 63. Lebensjahres um entscheiden zu können, ob sie die Altersrente vorzeitig
in Anspruch nehmen oder auf welche andere Weise sie ggf. ihren Lebensunterhalt
bis zu einem späteren Bezug der gesetzlichen Altersrente bestreiten will.
Demgemäß ist das Feststellungsbegehren der Kläger entgegen der Ansicht der
Beklagten der Sache nach nicht auf die Erstattung eines bloßen Rechtsgutachtens
gerichtet.
An der Zulässigkeit der Klage ändert auch der Umstand nichts, dass, wie bei
künftigen Betriebsrentenansprüchen, zum Entscheidungszeitpunkt nicht feststeht,
ob die Klägerin mit Vollendung des 60. Lebensjahres die vorgestellte Altersrente
beziehen kann, oder ob der Anspruch auf diese wegen eines möglicherweise
entstehenden Anspruchs auf vorgezogene gesetzliche Altersrente etwa wegen
Schwerbehinderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder aus sonstigen Gründen
entfällt. Derartige Unwägbarkeiten ändern am aktuellen Bestehen des
Feststellungsinteresses nichts, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend
hingewiesen hat. Treten solchen Umstände nach dem Schluss der letzten
mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ein, werden sie von der
Rechtskraft des Sachurteils nicht erfasst. Sie können dann ggf. von der verurteilten
Beklagten als Einwand gegenüber einer auf den Feststellungstitel gestützten
Leistungsklage geltend gemacht oder zum Gegenstand einer negativen
Feststellungsklage gemacht werden
.
Auch die grundsätzliche Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber
Leistungsklagen ändert ebenfalls nichts an der Zulässigkeit des Antrags. Dieser
Grundsatz gilt nicht gegenüber einer hier allein in Betracht kommenden Klage auf
zukünftige Leistung
. Zudem gilt der Vorrang der Leistungsklage nicht
uneingeschränkt. Eine Feststellungsklage ist trotz möglicher Leistungsklage auch
dann zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der
aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche
Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen
. Das der Vollstreckung nicht
zugängliche Feststellungsurteil ist nach dem derzeitigen Streitstand geeignet, den
Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden.
Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über das "Ob" der Pflicht zur
Zahlung der Vorruhestandsbezüge in der Zeit zwischen der Vollendung des 60.
und des 63. Lebensjahres der Klägerin, nicht über die Ausgestaltung oder die Höhe
der Leistungspflicht.
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein
Anspruch auf Zahlung von Vorruhestandsbezügen für die Zeit vom 01. April 2010
bis zum 31. März 2013 aufgrund der Vorruhestandsvereinbarung vom 06. Januar
2004 in Verbindung mit dem Nachtrag vom 29. Dezember 2004 zu.
Zwar ergibt sich aus Ziffer 4. der Vorruhestandsvereinbarung in Verbindung mit §
237 a Abs. 1, Abs. 2 SGB VI, dass die Klägerin nach Vollendung ihres 60.
Lebensjahres keinen Anspruch auf den Vorruhestandsbezug hat. Diese Regelung
ist jedoch unwirksam, weil sie Frauen, die die Altersrente vorzeitig beanspruchen
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ist jedoch unwirksam, weil sie Frauen, die die Altersrente vorzeitig beanspruchen
können, von der Gewährung des Vorruhestandsbezuges nach Vollendung des 60.
Lebensjahres bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres ausschließt. Die Ansprüche
der Klägerin auf Vorruhestandsbezug bestehen daher bis zum Ende des Monats
März 2013, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet, fort. Die übrigen
Bestimmungen der Vorruhestandsvereinbarung bleiben gem. § 139 2. Alternative
BGB wirksam. Die Klägerin ist an der Geltendmachung des Anspruchs auch nicht
gem. § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehindert.
Nach § 237 a Abs. 1 SGB VI haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente
wenn sie vor dem 01.01.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet und nach
Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erfüllt haben. Nach § 237 a Abs. 2 Satz 1
SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten für Frauen für
Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Gemäß
§ 237 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist jedoch die vorzeitige Inanspruchnahme einer
solchen Altersrente möglich. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für den
vorzeitigen Bezug der Altersrente. Da sie nach dem 31. Dezember 1939 jedoch
vor dem 01. Januar 1952 geboren ist, gehört sie zu den Frauen, bei denen die
Altersgrenze von 60 Jahren angehoben wurde, die die Altersrente für Frauen
jedoch vorzeitig mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen
können. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme vermindert sich der
Zugangsfaktor gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI um einen
versicherungsmathematischen Abschlag von 0,3% für jeden Monat, für den die
Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird.
Auch im Fall eines möglichen vorzeitigen Rentenbezugs erlischt nach Ziffer 4. der
Vorruhestandsvereinbarung der Anspruch auf den Vorruhestandsbezug, wie in
Ergänzung zu der Regelung in der BV in der Vorruhestandsvereinbarung
ausdrücklich ausgewiesen. Diese Regelung ist unwirksam, soweit sie
Arbeitnehmerinnen, die die vorzeitige Altersrente für Frauen in Anspruch nehmen
können, von der Gewährung des Vorruhestandsbezuges bis zur Vollendung des
63. Lebensjahres ausschließt. Sie verstößt gegen höherrangiges Recht. Sie ist
gem. § 7 Abs. 2 des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unwirksam.
Auf den Streitfall ist das am 18. August 2006 in Kraft getretene AGG anzuwenden.
Zwar ist nach der Übergangsvorschrift des § 33 Abs. 1 AGG bei Benachteiligungen
nach § 612 Abs. 3 BGB a. F., d. h. wenn bei einem Arbeitsverhältnis bei
vergleichbarer oder gleichwertiger Arbeit wegen des Geschlechts eine geringere
Vergütung vereinbart wird, als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts,
was die Klägerin hier der Sache nach geltend macht, das vor dem In-Kraft-Treten
des AGG am 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden. Gemäß § 33 Abs.
1 AGG sollen solche Sachverhalte nicht rückwirkend dem Anwendungsbereich des
AGG unterworfen werden, die bei In-Kraft-Treten am 18. August 2006 bereits
abgeschlossen waren. Neues Recht, d. h. das AGG ist demgegenüber
anzuwenden, wenn nach dem 17. August 2006 Tatsachen entstanden sind, die für
die Benachteiligungsverbote des AGG erheblich sind. Es kommt insoweit auf den
Zeitpunkt der Benachteiligungshandlung an. In der Regel ist dabei die zugrunde
liegende Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich
. Die Vorruhestandsvereinbarung, die die
maßgebliche, benachteiligende Regelung beinhaltet, wurde am 06. Januar 2004
und damit vor dem In-Kraft-Treten des AGG geschlossen. Die Zahlung des
Vorruhestandsbezugs wird jedoch erst am 31. März 2010, dem Ende des Monats,
in dem die Klägerin ihr 60. Lebensjahr vollendet, enden und damit nach dem In-
Kraft-Treten des AGG. Der Vorruhestandsvertrag wird infolge der Unwirksamkeit
des Erlöschenstatbestandes auch erst für die Zeit ab April 2010 Ansprüche
begründen und die Benachteiligung daher auch insoweit erst nach dem In-Kraft-
Treten des AGG Wirkung entfalten.
Letztlich kann aber dahinstehen, ob das AGG im Streitfall Anwendung findet. Wenn
man auf den vor dem In-Kraft-Treten des AGG erfolgten Abschluss der
Vorruhestandsvereinbarung am 06. Januar 2004 bzw. 29. Dezember 2004 als
maßgebliche Arbeitgeberentscheidung abstellt, wäre Ziffer 4. der
Vorruhestandsvereinbarung gemessen an § 612 Abs. 3 BGB a. F. unwirksam.
Nach § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit
nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung
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nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung
vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die
Vorschrift wurde durch das "arbeitsrechtliche EG-Anpassungsgesetz" mit Wirkung
zum 21. August 1980 in das BGB eingeführt. Sie war also bei Abschluss der
Vorruhestandsvereinbarung im Jahr 2004 in Kraft und die
Vorruhestandsvereinbarung damit an ihr zu messen.
Vergütung im Sinne dieser Bestimmung sind alle Leistungen, die der Arbeitgeber
in Bezug auf die Arbeitsleistung unmittelbar oder mittelbar gewährt. Umfasst wird
das in Art. 141 Abs. 2 Unterabs. 1 EGV definierte Entgelt
. Nach ständiger
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehören hierzu alle gegenwärtigen
oder künftigen Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des
Dienstverhältnisses gewährt, sei es, dass sie wegen einer vertraglichen
Vereinbarung, aufgrund einer Rechtsvorschrift oder freiwillig erbracht werden
.
Aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährte Leistungen sind auch dann Entgelt in
diesem Sinn, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwa als
Leistung der betrieblichen Altersversorgung oder zu sozialen Zwecken erbracht
werden
. Bei dem streitgegenständlichen
Vorruhestandsbezug handelt es sich daher um eine Vergütung im Sinne des § 612
Abs. 3 Satz 1 BGB a. F., auch wenn der Vorruhestandsbezug nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gewährt wird.
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt der Vorruhestandsbezug keine
Leistung eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit im Sinne des
Protokolls zu Art. 119 EGV dar. Hierunter fallen nur Leistungen aus
Betriebsrentensystemen . Um eine
solche Leistung handelt es sich bei dem Vorruhestandsbezug nicht.
§ 612 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. verbietet ebenso wie § 7 Abs. 1 AGG sowohl die
unmittelbare als auch die mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Eine
mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung oder Maßnahme zwar
unterschiedslos auf Männer und Frauen anzuwenden ist, diese aber für Personen
einen Geschlechts wesentlich nachteiligere Wirkungen entfaltet als bei Personen
des anderen Geschlechts und die nachteiligen Wirkungen auf dem Geschlecht oder
der Geschlechterrolle beruhen
. Art. 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich der Richtlinie 76/207/EWG
bezeichnet ebenso wie § 3 Abs. 2 AGG als mittelbare Diskriminierung, wenn dem
Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem
Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen
Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt
und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Dabei
müssen die dem Anschein nach neutralen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren
einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen des anderen Geschlechts
betreffen
. Ziffer 4. der
Vorruhestandsvereinbarung führt zu einer mittelbaren Diskriminierung der Klägerin
wegen des Geschlechts im vorbeschriebenen Sinn.
Bei der aus der BV in Ziffer 4. der Vorruhestandsvereinbarung übernommenen
Regelung handelt es sich um eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift, denn sie
stellt darauf ab, wann der ausgeschiedene Mitarbeiter/die ausgeschiedene
Mitarbeiterin Altersruhegeld, sei es auch mit Abschlägen wegen vorzeitiger
Inanspruchnahme, beanspruchen kann. Allerdings knüpft die Regelung über das
Erlöschen des Vorruhestandsbezugs an die Möglichkeit der vorzeitigen
Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersrente an. Dadurch werden Frauen und
Männer unterschiedlich behandelt. Neben schwerbehinderten Menschen können
nur noch Frauen der Übergangsjahre vorzeitig Altersrente vor Vollendung des 63.
Lebensjahres in Anspruch nehmen
. Hierdurch werden diese Frauen und damit auch die Klägerin sowie auch
schwerbehinderte Beschäftigte, denen Vorruhestandsbezüge in Anlehnung an die
BV von der Beklagten gewährt werden, benachteiligt, da sie aufgrund der
Möglichkeit des Bezuges einer vorzeitigen Altersrente automatisch den Anspruch
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Möglichkeit des Bezuges einer vorzeitigen Altersrente automatisch den Anspruch
auf den Vorruhestandsbezug mit Vollendung des 60. Lebensjahres verlieren und
hierdurch finanziell schlechter gestellt sind als vergleichbare männliche Kollegen.
Die Klägerin erhält im Unterschied zu männlichen Kollegen gleichen Alters, mit
Ausnahme schwerbehinderter Kollegen, keinen Vorruhestandsbezug mehr. Sie
kann anstelle dessen nur die Altersrente mit Abschlägen beziehen, wobei sie gem.
§ 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI dauerhaft Abschläge in Höhe von 0,3% für jeden Monat
der vorzeitigen Inanspruchnahme in Kauf nehmen muss, d. h. auch höhere
Abschläge hinnehmen muss als männliche Kollegen, die mit Vollendung des 63.
Lebensjahres eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen. Zudem kann sie,
anders als ihre nicht schwerbehinderten männlichen Kollegen in der Zeit ab
Vollendung ihres 60. Lebensjahres bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres keine
höheren Rentenansprüche mehr erwerben
. Darin, dass die Klägerin den Vorruhestandsbezug nur bis
zur Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten kann, liegt somit eine mittelbare
Benachteiligung wegen des Geschlechts, da Männer, mit Ausnahme der
vorbeschriebenen, zahlenmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fallenden Fällen
möglichen vorgezogenen Rentenbezugs vor Vollendung des 63. Lebensjahres,
Rente erst mit 63 erhalten können und daher drei Jahre länger
Vorruhestandsbezüge zu beanspruchen haben.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Möglichkeit der
Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ab Vollendung des 60.
Lebensjahres auf diesem Hintergrund auch nicht als Vorteil angesehen werden.
Dies gilt umso mehr, als die Höhe der zu beanspruchenden vorgezogenen
Altersrente unbestritten hinter der Höhe der Vorruhestandsbezüge zurückbleibt.
Der Annahme einer mittelbaren Diskriminierung steht nicht entgegen, dass der
Klägerin weder nach den Regelungen des Vorruhestandstarifvertrages für das
private Bankgewerbe und der öffentlichen Banken noch nach der BV mangels
Erfüllung der in Regelwerken aufgestellten Voraussetzungen ein Anspruch auf
Vorruhestandsbezüge zugestanden hätte und sie damit gegenüber der
kollektivrechtlich geschaffenen Rechtslage besser gestellt wird. Auch wenn die
Beklagte nicht verpflichtet war, mit der Klägerin eine Vorruhestandsvereinbarung
zu schließen und der Klägerin ein vorzeitiges Ausscheiden unter Gewährung von
Vorruhestandsbezügen zu ermöglichen, rechtfertigt dies nicht Diskriminierungen
zwischen den Begünstigten und entbindet die Beklagte nicht von der Verpflichtung,
im Falle der Gewährung Gleichheitsgrundsätze zu beachten
.
Bei der über den Anwendungsbereich des Tarifvertrages und der BV auf
individualvertraglicher Ebene getroffenen Vorruhestandsvereinbarung handelt es
sich auch nicht um eine im Einzelfall über die bestehenden kollektivrechtlichen
Regelungen hinaus gewährte Vergünstigung. Wie bereits die beiden gleichzeitig zur
Entscheidung stehenden Parallelverfahren deutlich machen, hat die Beklagte auch
in anderen Fällen Vorruhestandsvereinbarungen über den Anwendungsbereich des
maßgeblichen Tarifvertrages und der BV hinaus in Anlehnung, bzw. auf der Basis
der BV vom 15. Dezember 1998 Vorruhestandsvereinbarungen unter Übernahme
der in der BV vorgesehenen Erlöschensregelung bei Möglichkeit der
Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher Rentenleistungen geschlossen. Sie hat
auch nicht behauptet, solche Vorruhestandsvereinbarungen nur mit weiblichen
Mitarbeitern zu treffen, für die aufgrund der gesetzlichen Regelungen die
Möglichkeit des Bezugs einer vorzeitigen Altersrente mit Vollendung des 60.
Lebensjahres besteht. Demgemäß muss bei der Streitentscheidung davon
ausgegangen werden, dass die Beklagte in Anlehnung an die betriebliche Regelung
der BV Vorruhestandsleistungen gewährt, auch wenn die
Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen und in solchen Fällen die
Erlöschensregelung übernimmt und damit mittelbar in Bezug auf die Bezugsdauer
nach dem Geschlecht unterscheidet und Frauen, die vorgezogene Altersrente mit
Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlägen in Anspruch nehmen können,
mittelbar benachteiligt.
Der Annahme einer mittelbaren Diskriminierung steht auch nicht entgegen, dass
je nach individueller Ausgestaltung geschlossener Vorruhestandsvereinbarungen
männliche Kollegen der Klägerin Vorruhestandsleistungen unter Umständen für
einen kürzeren Zeitraum erhalten als die Klägerin, weil sie erst entsprechend
später in den Vorruhestand eintreten. Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens
einer Diskriminierung sind männliche Mitarbeiter in vergleichbarer Lage. Zudem
würde selbst bei kürzerem Bezugszeitrahmen für männliche Arbeitnehmer der
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würde selbst bei kürzerem Bezugszeitrahmen für männliche Arbeitnehmer der
Nachteil verbleiben, dass die Klägerin lebenslang höheren Abschlägen wegen der
vorgezogenen Altersrente ausgesetzt ist und auch in der Zeit ab Vollendung des
60. Lebensjahres bis zum 63. Lebensjahr keine Ansprüche mehr auf höhere
gesetzliche Altersrente erwerben kann.
Die mit dem Erlöschenstatbestand in Ziffer 4. der Vorruhestandsvereinbarung
verbundene mittelbare Diskriminierung ist unzulässig. Die dadurch begründete
Benachteiligung wegen des Geschlechts ist nicht durch ein rechtmäßiges Ziel
sachlich gerechtfertigt. Zwar ist durch die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass arbeitsrechtliche Regelungen, die an das
gesetzliche Rentenrecht und an das dort bestimmte unterschiedliche
Rentenzugangsalter anknüpfen, gerechtfertigt sein können. Dies gilt auch dann,
wenn sie auf dem vom Bundesverfassungsgericht wegen der für Frauen typischen
Doppelbelastung durch Familie und Beruf für eine Übergangsphase als noch
verfassungsgemäß beurteilten unterschiedlichen Zugangsalter für Männer und
Frauen beruhen. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die
in der Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs der Altersrente liegende sozialrechtliche
Begünstigung von Frauen arbeitsrechtlich nachteilig auswirkt
. Rechtsgrund für eine zulässige unterschiedliche
Behandlung von Männern und Frauen ist indessen nicht allein die Bezugnahme auf
die sozialrechtliche Vorschrift und deren Verfassungsgemäßheit. Bestimmend ist
vielmehr, ob zwischen der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung und der in
Bezug genommenen Rentenberechtigung des Arbeitnehmers ein sachlicher
Zusammenhang besteht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem mit der
Arbeitgeberleistung verfolgten Ziel
. Ein solch sachlicher Zusammenhang besteht zwischen den
streitgegenständlichen Vorruhestandsbezügen und der Möglichkeit der vorzeitigen
Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente durch die Klägerin nicht.
Bei dem Vorruhestandsbezug handelt es sich nicht um eine Leistung der
betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Solche
Leistungen dienen der Sicherung der Altersversorgung von Arbeitnehmern nach
dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben infolge eines biologischen
Ereignisses, wie Alter, Invalidität oder Tod. Solche Ziele werden mit dem
Vorruhestandsbezug nicht verfolgt. Dieser dient vielmehr dazu, Versorgungslücken
zu überbrücken, die aus einer erwarteten Arbeitslosigkeit nach vorzeitiger
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor bestehender Möglichkeit der
Inanspruchnahme gesetzlicher Altersversorgung entstehen
. Damit hat der Versorgungsbezug den Charakter
einer sozialen Absicherung bis zum Erreichen des Alters, in dem
Altersversorgungsleistungen erbracht werden. Mit diesem Zweck ist es nicht
vereinbar, wenn die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenrecht dazu führt, dass
Frauen und Männer nicht in gleicher Weise sozial abgesichert sind. Anders als in
dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2006
zugrunde liegenden Rechtsstreit, dient der Versorgungsbezug
nicht dem Zweck, die Wiedereingliederung der Klägerin nach Verlust des
Arbeitsplatzes aus betrieblichen Gründen zu unterstützen, sondern die Klägerin bis
zum Erreichen des Alters, in dem sie Leistungen der gesetzlichen
Altersversorgung erhalten kann, sozial abzusichern. Unter Berücksichtigung der
Gesamtzusammenhänge sind die Parteien bei Abschluss der
Vorruhestandsvereinbarung ebenso wie die Betriebsparteien bei Abschluss der BV
im Zusammenhang mit der Gewährung der Vorruhestandsbezüge nach der
Gesamtkonzeption davon ausgegangen, dass eine Wiedereingliederung in das
Erwerbsleben bis zum Ausscheiden aus demselben nicht mehr erfolgen wird.
Aus den gleichen Gründen wäre die aus der Anknüpfung in Ziffer 4. der
Vorruhestandsvereinbarung an das Rentenzugangsalter folgende unterschiedliche
Behandlung von Männern und Frauen auch dann sachlich nicht gerechtfertigt,
wenn die Vorruhestandsvereinbarung in Umsetzung der BV zum Zwecke der
Erfüllung eines daraus resultierenden Anspruchs geschlossen worden wäre. Selbst
wenn die BV als Sozialplan zu qualifizieren wäre, weil sie die Folgen eines
Zusammenschlusses einzelner Betriebe der am Zusammenschluss beteiligten
Unternehmen regelt und der BV damit eine Betriebsänderung im Sinne des § 111
Satz 3 Nr. 3 BetrVG zugrunde liegt, sind jedenfalls die aufgrund der Anlage 1 zur
BV gewährten Vorruhestandsbezüge nicht als Sozialplanleistungen zu qualifizieren,
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BV gewährten Vorruhestandsbezüge nicht als Sozialplanleistungen zu qualifizieren,
die den Ausschluss rentenberechtigter Arbeitnehmer erlauben.
Sozialplanleistungen dienen primär der Überbrückung durch Arbeitsplatzverlust
entstehender Versorgungslücken bis zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben.
Zweck von Sozialplanleistungen ist es, mit einem begrenzten Volumen möglichst
allen von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern eine
verteilungsgerechte Überbrückungshilfe zu gewähren
. Dabei entspricht es einem allgemeinen
sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können,
welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine
Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren
. Demgemäß haben Sozialplanleistungen regelmäßig keine
über das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters hinausgehende Funktion. Auf
diesem Hintergrund wird in der Regel ein sachlicher Zusammenhang zwischen
Überbrückungsleistungen aus einem Sozialplan und der Möglichkeit des Bezugs
gesetzlicher Altersrente anerkannt, der es grundsätzlich auch erlaubt, über die
Anknüpfung an das gesetzliche Rentenbezugsrecht an Kriterien anzuknüpfen, die,
wie das Geschlecht, Gegenstand von Diskriminierungsverboten sind, sofern die
rentenrechtliche Regelung ihrerseits zulässig ist. Dies deshalb, weil die
Betriebspartner regelmäßig davon ausgehen können, dass von einer
Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer mit dem Zeitpunkt der Erlangung
eines gesetzlichen Rentenanspruchs hinreichend abgesichert sind und ein
zwingendes Bedürfnis für weitere Kompensationsregelungen nicht mehr besteht.
Mit der Prüfung und Bewertung eventueller Rentennachteile der betroffenen
Arbeitnehmer wären sie regelmäßig überfordert. Von ihnen kann grundsätzlich
auch nicht verlangt werden, als nicht diskriminierend anerkannte Differenzierungen
des staatlichen Rentenrechts mit regelmäßig knappen Sozialplanleistungen zu
korrigieren. Die Möglichkeit, gesetzliche Altersrente beziehen zu können, begrenzt
regelmäßig ihre Regelungsaufgabe, ohne dass es auf die Höhe der Rente ankäme
. Nach der BV
ist schon ein Personalabbau im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss der
Betriebe grundsätzlich ausgeschlossen und demgemäß auch nicht die Zahlung
von Abfindungen als typischer finanzieller Ausgleich zur Überbrückung der mit
Arbeitsplatzverlusten entstehender Versorgungslücken vorgesehen. Die BV bietet
vielmehr Arbeitnehmern älterer Jahrgänge mit längerer Betriebszugehörigkeit
ohne Gefahr für einen Arbeitsplatzverlust die Möglichkeit und auch den Anreiz
vorzeitig auszuscheiden. Dadurch wird ohne Kündigung ein Personalabbau erzielt,
dessen Folgen durch die Vorruhestandsregelung gemindert werden soll. Von einer
Wiedereingliederung in das Arbeitsleben wird dabei von vornherein nicht
ausgegangen. Vorruhestandsleistungen lassen sich aus Sicht der Kammer
allenfalls dann noch als Sozialplanleistungen zur Überbrückung durch
Arbeitsplatzverlust infolge Betriebsänderung entstehender Versorgungslücken
qualifizieren, wenn sie aufgrund der Rentennähe als Surrogat für im Übrigen
geleistete Abfindungen gewährt werden. Auch in einem solchen Fall stehen die
Betriebspartner nämlich vor der Aufgabe, begrenzte Sozialplanmittel gerecht zu
verteilen. In der streitgegenständlichen BV wird demgegenüber ohne
beabsichtigten Personalabbau und ohne drohenden Arbeitsplatzverlust älteren
Mitarbeitern die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gegen Gewährung von Vorruhestandsbezügen angeboten. Damit unterscheidet
die Regelung sich nicht von eigenständig abgeschlossenen
Vorruhestandsregelungen. Insbesondere standen die Betriebspartner bei
Abschluss nicht vor der Aufgabe, der Höhe nach begrenzte Sozialplanmittel
gerecht unter allen von den Betriebsänderungen nachteilig betroffenen
Arbeitnehmern zu verteilen. Gerade der Zweck von Sozialplanleistungen, mit
einem begrenzten Volumen möglichst allen von der Betriebsänderung betroffenen
Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe bis zur Erlangung
eines neuen Arbeitsplatzes oder einer Absicherung durch den Bezug von
gesetzlicher Altersrente zu gewähren, begründet aber die sachliche Rechtfertigung
der Anknüpfung an das Renteneintrittsalter. Nicht genügen kann es für die
sachliche Rechtfertigung aus Sicht der Kammer daher, dass die Leistung formal
aufgrund eines als Sozialplan zu qualifizierenden Regelwerkes gewährt wird.
Dies bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da es sich bei
dem von der Klägerin zu beanspruchenden Vorruhestandsbezug nicht um eine
Leistung aufgrund der BV und damit schon aus diesem Grund nicht um eine
Sozialplanleistung handelt. Unstreitig erfüllt die Klägerin die in der Anlage 1 zur BV
aufgestellten Voraussetzungen für danach zu beanspruchende
Vorruhestandsleistungen nicht. Nach der BV bestand letztmalig im Jahr 2003 die
Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Inanspruchnahme der
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Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Inanspruchnahme der
Vorruhestandsregelung. Danach muss zumindest im Jahr 2003 eine
entsprechende Vereinbarung geschlossen werden. Die streitgegenständliche
Vorruhestandsvereinbarung stammt vom 06. Januar 2004. Zudem weist die
Klägerin auch weder das für eine Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung
nach der BV erforderliche Lebensalter noch die vorgesehene Betriebszugehörigkeit
auf. Bei der Vorruhestandsvereinbarung handelt es sich danach um eine über den
Anwendungsbereich der tariflichen Regelung und der BV hinaus getroffene
individualvertragliche Regelung, die nicht in Umsetzung der BV geschlossen wurde.
Daher kann die sachliche Rechtfertigung der vorgesehenen unterschiedlichen
Behandlung von Männern und Frauen, worauf das Arbeitsgericht zutreffend
hingewiesen hat, nicht auf eine mögliche sachliche Rechtfertigung einer solchen
Unterscheidung bei Vorruhestandsbezügen, die aufgrund der BV gewährt werden,
gestützt werden.
Mit dem Zweck der Vorruhestandsbezüge, Mitarbeiter nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen des Alters, in dem Leistungen der
gesetzlichen Altersversorgung gewährt werden, sozial abzusichern, ist es nicht
vereinbar, wenn die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenrecht dazu führt, dass
Frauen und Männer nicht in gleicher Weise sozial abgesichert sind
. Wie dargestellt, dient der
Vorruhestandsbezug nicht dem Zweck, die Wiedereingliederung eines aus
betrieblichen Gründen entlassenen Arbeitnehmers zu unterstützen. Vielmehr
sollen die finanziellen Nachteile, die den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen
wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitslosigkeit
entstehen, bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters gemildert werden. Da der
Zweck des Vorruhestandsbezuges die soziale Absicherung zur Überbrückung von
Versorgungslücken wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem
Arbeitsverhältnis ist, ist die verringerte Bezugsdauer für den Vorruhestandsbezug
für Frauen, die die Altersrente vorzeitig mit Beendigung des 60. Lebensjahres in
Anspruch nehmen können, nur dann durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich
gerechtfertigt, wenn trotz der unterschiedlichen Bezugsdauer keine
Benachteiligung der Frauen eintritt. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn die Klägerin
erhält den Vorruhestandsbezug anders als nicht schwerbehinderte männliche
Kollegen nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 63.
Lebensjahres nicht mehr.
Die Unwirksamkeit der Regelung zu Ziffer 4. der Vorruhestandsvereinbarung
berührt die Wirksamkeit der Vorruhestandsvereinbarung im Übrigen nicht. Gemäß
§ 139 BGB führt die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur
Gesamtnichtigkeit, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen
Teil vorgenommen sein würde. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Parteien
bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Verkehrssitte bei angemessener Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen
an der Regelung im Übrigen festgehalten hätten. Dies kann jedoch letztlich offen
bleiben. Es ist anerkannt, dass bei Unwirksamkeit einer Vereinbarung, die gegen
das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG bzw. gegen § 612 Abs. 3 BGB a. F.
verstößt, der diskriminierte Arbeitnehmer einen Anspruch auf die vorenthaltene
Leistung hat
.
Die Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. §
242 BGB an der Geltendmachung ihrer Ansprüche gehindert. Entgegen der
Auffassung der Beklagten verhält die Klägerin sich nicht rechtsmissbräuchlich,
wenn sie Vorruhestandsleistungen für die Zeit nach Vollendung des 60.
Lebensjahres verlangt, obwohl sie die Vorruhestandsvereinbarung in Kenntnis der
Bezugsdauer freiwillig geschlossen hat. Auf einen Vertrauenstatbestand kann die
Beklagte sich bei der Verletzung von Diskriminierungsverboten nicht stützen.
Zudem bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits bei
Abschluss der Vorruhestandsvereinbarung Kenntnis von einer möglichen
Unwirksamkeit der Regelung zu Ziffer 4. und bereits bei Vertragsschluss die
Absicht hatte, Vorruhestandsleistungen auch für die Zeit nach Vollendung des 60.
Lebensjahres zu verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Danach fallen die Kosten eines ohne
Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
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gez. Küppers
gez. Zimmermann
gez. Euler
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.