Urteil des LAG Hessen vom 09.07.2009
LAG Frankfurt: betriebsrat, internet, zugang, verfügung, intranet, unterrichtung, kommunikation, ausstattung, erfüllung, gesetzgebung
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TaBV 258/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 40 Abs 2 BetrVG
Anspruch des Betriebsrats auf Zugang zum Internet
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. Oktober 2008 – 9 BV 16/08 – abgeändert.
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) einen Zugang
zum Internet zur Verfügung zu stellen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin, ihm einen Zugang zum Internet
einzurichten.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der in der Filiale der Beteiligten zu 2),
einer Bekleidungshandelskette, in A (Filiale X) gebildete, aus fünf Mitgliedern
bestehende Betriebsrat. Die Betriebsratsvorsitzende ist auch Mitglied im
Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligte zu 2) beschäftigt in ihren rund 200 Filialen
bundesweit etwa 16.000 Arbeitnehmer. Die Filialen sind jeweils als eigenständige
Betriebe organisiert. Der Beteiligte zu 1) hat am 17. Aug. 2008 beschlossen,
seinen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung dieses Verfahrens zu
beauftragen.
In der Filiale wird im Wesentlichen verkauft, nur ein geringer Teil der Mitarbeiter
arbeitet ausschließlich im Lager oder als Schaufensterdekorateur. Eine
Mitarbeiterin ist als Kassenverantwortliche tätig und erledigt hierbei die in der
Filiale anfallenden Verwaltungsaufgaben wie etwa die Abrechnung der Mehrarbeit.
Eine Ausstattung mit Schreibtisch und PC gibt es nur im Lager, nicht im Verkauf. In
der Filiale arbeiten mit PC nur der Schaufensterdekorateur und die
Kassenverantwortliche. Beide PCs sind weder mit einem Internetanschluss noch
mit einem E-Mail-Programm ausgestattet. Der dritte PC in der Filiale befindet sich
im Betriebsratsbüro und verfügt über einen Zugang zum Intranet und einen E-
Mail-Account. Die Filialleiterin (Store Manager) ist nicht mit einem PC ausgerüstet.
Nur die Mitglieder des GBR-Ausschusses verfügen über einen Internetanschluss.
Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht gewesen, das Verlangen nach einem
Internetanschluss bewege sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums. Er
müsse sich im Internet mit Hilfe der Suchmaschinen über konkrete betriebliche
Problemstellungen und über neueste Entwicklungen in Gesetzgebung und
Rechtsprechung informieren können. Außerdem könne er sich über das Internet
besser mit den Betriebsräten anderer Filialen verständigen und austauschen. Auch
der Gesamtbetriebsrat und die zentrale Verwaltung der Antragsgegnerin verfügten
über einen Internetzugang. Mitbestimmungspflichtige
Unternehmensentscheidungen würden im Kern in der Zentrale in B getroffen. Ein
internettauglicher Rechner sei bereits vorhanden und bei einem Flatratevertrag
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internettauglicher Rechner sei bereits vorhanden und bei einem Flatratevertrag
fielen auch keine weiteren Kosten an. Der Zugang selbst koste etwa 30,– Euro und
bedürfe weder einer gesonderten Wartung noch einer Pflege. Eine
Missbrauchsmöglichkeit sei nicht näher belegt. Ihm seien bisher lediglich ein
Kommentar zum BetrVG, ein Kommentar zum KSchG und eine Textsammlung der
Arbeitsgesetze zur Verfügung gestellt worden. Er habe insbesondere wegen der
verschiedenen Arbeitszeitmodelle im Betrieb ständigen Bedarf an schnell
abrufbaren Informationen. Auch durch neue Tarifverträge änderten sich ständig die
rechtlichen Rahmenbedingungen. Er könne sich auch nicht über
Gewerkschaftsvertreter informieren, da hierfür zunächst ein Beratungstermin
vereinbart werden müsse und die Antragsgegnerin sich gegen die entstehenden
Kosten wende. Er habe auch die Aufgabe, gemäß § 93 BetrVG die
unternehmensweite Ausschreibung von Arbeitsplätzen zu kontrollieren. Diese
Ausschreibung erfolge auch über den Internetauftritt des Unternehmens. Unter
dem entsprechenden Link hätten sich am 29. Aug. 2008 insgesamt 94
Stellenangebote befunden. Im wöchentlich erscheinenden "Shop-Info" seien nicht
alle dieser Stellen aufgeführt gewesen.
Für die Erforderlichkeit eines Internetanschlusses spreche auch, dass alle
Mitglieder des Gesamtbetriebsrates über einen Anschluss verfügten. Das führe
dazu, dass in elf der 80 Filialen ein Internetanschluss bestehe, wenn dort ein GBR-
Mitglied präsent sei. Er benötige den Anschluss auch, um allgemein zugängliche
Informationen der Berufsgenossenschaft, des Integrations- und des
Gewerbeaufsichtsamtes sowie Reiseauskünfte der Bahn abzurufen. Wegen des
Schichtbetriebes könne er sich nicht immer an die Öffnungszeiten der genannten
Ämter halten. Bei dem vorhandenen E-Mail-Account bestehe die technische
Möglichkeit, dass die Arbeitgeberin die Kommunikation überwachen könne.
Deswegen versende er wichtige oder vertrauliche Mails nur über private Accounts.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen Zugang zum Internet zur
Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, Ansprechpartner für die örtlichen Betriebsräte
seien allein die Filialleiter, in der Filiale X Frau C. Sie entscheide alle
mitbestimmungsrechtlich relevanten Fragen alleinverantwortlich, so die
personellen Maßnahmen nach §§ 99, 100 BetrVG, die Teilnahme der
Betriebsratsmitglieder an Schulungen und die Überstunden. Die PC-Ausstattung
entspreche ihrem unternehmensweiten Konzept. Bei den Kosten seien noch die
Schulungskosten für den Umgang mit dem Internet zu berücksichtigen. Es werde
mehr Zeit für die Betriebsratsarbeit anfallen durch Internetrecherchen. Für einen
Internetzugang fielen auch Einrichtungskosten und nicht nur die Flatrate-Kosten
an. Die bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung zur Internetnutzung verursache
Kontrollkosten. Mehr Nutzer bedeuteten mehr Risiko wegen der Viren- und
Hackergefahr. Die Software müsse gewartet werden. Die Ausstattung der
Filialleitung sei zumindest ein Indiz dafür, dass auch der Betriebsrat keinen
Internetzugang benötige. Die Filialleitung sei der einzige Ansprechpartner des
Betriebsrates in mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten. Diese verfüge
lediglich über einen Kommentar zum Betriebsverfassungsrecht und weder über
einen PC noch einen E-Mail-Account oder einen Internetanschluss. Der Betriebsrat
verfüge über die erforderlichen Gesetze, Kommentare und Zeitschriften; er sei
nicht auf aktuelle Informationen angewiesen. Die Kontaktaufnahme mit anderen
Betriebsräten oder mit der Verwaltung in B sei über den E-Mail-Account möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom
Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat den Antrag durch Beschluss vom 8. Okt. 2008 –
9 BV 16/08 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Betriebsrat
habe nicht ausreichend dargelegt, dass er angesichts der konkreten betrieblichen
Verhältnisse und der sich ihm stellenden gesetzlichen Aufgaben einen
Internetzugang für erforderlich halten durfte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass
die Kommunikation des Betriebsrats mit den Betriebsräten anderer Filialen durch
den E-Mail-Verkehr über das Intranet eröffnet sei. Ohne konkrete Anhaltspunkte
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den E-Mail-Verkehr über das Intranet eröffnet sei. Ohne konkrete Anhaltspunkte
für eine missbräuchliche Überwachung dieser Kommunikationsmöglichkeit könne
nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den E-Mail-Verkehr
des Antragstellers überwachen werde. Die abstrakte Befürchtung als solche reiche
nicht aus, um das Intranet grundsätzlich nicht zu benutzen, um vertrauliche
Informationen zu übermitteln. Die schnelle und schriftliche Kommunikation des
Betriebsrats mit anderen Betriebsräten oder dem Gesamtbetriebsrat und mit der
Verwaltung des Unternehmens in B sei somit gewährleistet. Der Betriebsrat sei
mit Sachmitteln nicht technischer Art ausgestattet, um sich über arbeitsrechtliche
und betriebsverfassungsrechtliche Sachfragen und Gesetze zu informieren. Es sei
davon auszugehen, dass die wesentliche Entscheidungsbefugnis in personellen
und sozialen Angelegenheiten bei der Filialleitung läge, die nicht besser
ausgestattet sei als der Betriebsrat. Andernfalls wäre vor Ort kein Ansprechpartner
für den Betriebsrat vorhanden und die Eigenschaft der Filiale als betriebsratsfähige
Einheit selbst in Frage gestellt. Hauptansprechpartnerin für den Betriebsrat sei die
Filialleiterin, auch wenn diese sich intern bei der Zentrale in B beraten ließe oder
dort der Schriftverkehr erstellt werde.
Soweit der Betriebsrat geltend mache, er sei auf das Internet angewiesen, weil
eine sofortige Kontaktaufnahme mit Gewerkschaft oder Rechtsanwalt nicht immer
möglich sei, um sich beraten zu lassen, erscheine dies weder durchgreifend noch
zweckentsprechend. Was die Kontaktaufnahme zu Behörden und Ämtern betreffe,
müsse sich auch die Filialleitung an die Öffnungszeiten dieser Behörden halten und
sei nicht verpflichtet, dem Betriebsrat insoweit Vorteile zu verschaffen. Schließlich
begründe auch die Überwachungspflicht hinsichtlich der Stellenausschreibungen
gemäß § 93 BetrVG keine konkrete betriebliche Erforderlichkeit der
Internetnutzung. Denn der Betriebsrat habe bereits Zugriff auf das Intranet, um
die Veröffentlichungen der Unternehmerseite wahrzunehmen. Das Internet sei
sicherlich eine geeignete Informationsquelle, dem Betriebsrat schnelle
Informationsmöglichkeiten zu verschaffen. Dies besage aber noch nichts über die
Erforderlichkeit der Nutzung.
Gegen den ihm 21. Okt. 2008 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 20.
Nov. 2008 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig
beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 2. Febr. 2009
an diesem Tag per Telefax begründet.
Der Betriebsrat trägt vor, er habe die Einrichtung eines Interzugangs in der Filiale
für erforderlich halten dürfen, denn die Arbeitgeberin verfüge in der Zentrale in B
über modernste PCs und auch über einen Internetzugang mit entsprechendem
Zugang zu juristischen Datenbanken. Dieser Zugang werde auch in
betriebsverfassungsrechtlichen Fragen genutzt. Die Filialleitung kontaktiere in
mitbestimmungsrechtlichen und -relevanten Fragen die Rechts- und
Personalabteilung in B, bitte dort um eine entsprechende rechtliche Einschätzung
der Lage und lasse sich Antwortschreiben an den Betriebsrat vorformulieren. Die
betriebliche Notwendigkeit definiere sich nicht ausschließlich danach, wie sich die
örtlichen Verhältnisse in der Filiale gestalteten. Es sei nicht von
ausschlaggebender Bedeutung, ob die Filialleitung vor Ort über einen Zugang zum
Internet verfüge oder nicht.
Hinsichtlich der sich dem Betriebsrat stellenden konkreten betrieblichen und
betriebsverfassungsrechtlichen Probleme und Aufgabenstellungen und dem damit
einhergehenden Informationsbedürfnis über das Internet seien beispielsweise die
notwendige Klärung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht des tariflichen
Warengutscheins zu nennen, zu welchem Thema es Anfragen mehrerer Mitarbeiter
gegeben habe. Es bestünde im Rahmen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zumindest
eine summarische Informationspflicht des Betriebsrats der Belegschaft gegenüber
hinsichtlich der steuerrechtlichen Handhabung des Warengutscheins als Lohn-
bzw. Gehaltsbestandteil. Internet-Recherchen seien auch wegen Anfragen zum
Pflegezeitgesetz notwendig gewesen, ferner auf der Homepage des BAG zur
Klärung der Mitbestimmungspflichtigkeit von Versetzungen, auf der Homepage
des Bundesamtes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bezüglich
Handlungsanleitungen zu Gefährdungsbeurteilungen oder wegen der zu
erwartenden Auswirkungen des sog. "Gesundheitsfonds" auf die
geringverdienenden Kolleginnen und Kollegen. Die Einholung von Auskünften zu
aktuellen Fragestellungen bei Gewerkschaften oder Rechtsanwälten wäre
demgegenüber mit erheblichen Mehrkosten verbunden, zumal sich die
Arbeitgeberin gegen die Übernahme von Kosten wehre, die mit einer anwaltlichen
Beauftragung/Beratung nach § 80 Abs. 3 BetrVG einhergingen. Der Betriebsrat
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Beauftragung/Beratung nach § 80 Abs. 3 BetrVG einhergingen. Der Betriebsrat
meint, entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses seien die auf
der Homepage der Arbeitgeberin veröffentlichten vakanten Stellen nicht
deckungsgleich mit den im Shop-Info veröffentlichten Stellen. Im Shop-Info fänden
sich in der Regel lediglich Stellen für sog. Führungspositionen (Assistenz der
Filialleitung, Kassenverantwortliche, Visual Merchandiser), der weit überwiegende
Teil der offenen Stellen (Verkäufer, Lager, Aushilfen) erscheine dort nach Kenntnis
des Betriebsrats nicht. Letztendlich habe die Kommunikation und Information über
das Internet mittlerweile alle Lebensbereiche erfasst und dürfe als üblicher
Standard gelten.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 8. Okt. 2008 – 9 BV 16/08 –
abzuändern und die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, ihm einen Internetzugang zur
Verfügung zu stellen.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) verteidigt den angefochtenen Beschluss und meint, die
Mitglieder des Gesamtbetriebsratsausschusses verfügten über einen
Internetanschluss, weil deren Ansprechpartner in betriebsverfassungsrechtlichen
Angelegenheiten in der Unternehmenszentrale in B (Personalabteilung,
Fachbereich Arbeitsrecht) beschäftigten Mitarbeiter über einen Internetanschluss
verfügten und in Bereichen nutzten, in denen sich die Aufgaben von Arbeitgeberin
und Gesamtbetriebsratsausschuss berührten. Die Mitarbeiter in der
Personalabteilung übten jedoch keine Tätigkeiten aus, die sich mit den Aufgaben
des Betriebsrats berührten. Alleiniger Ansprechpartner des Betriebsrats in
personellen und sozialen Angelegenheiten sei die Store Managerin Frau C. Sofern
diese sich an die Mitarbeiter der Personalabteilung, Fachbereich Arbeitsrecht,
wende, geschehe dies ausschließlich zur Klärung schwieriger Rechtsfragen. Der
Betriebsrat habe bisher nicht vorgetragen, dass und in welchem Umfang er seine
gesetzlichen Pflichten ohne das Internet verletzen würde. Dass sich Informationen
über das Internet vergleichsweise einfach gewinnen ließen, spiele im
Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein Sachmittel erforderlich im Sinne von § 40
Abs. 2 BetrVG sei, keine Rolle. Was der Betriebsrat hier vortrage, finde sich zudem
in vielen Punkten fast wortgleich in Schriftsätzen seines
Verfahrensbevollmächtigten in zwei Parallelverfahren vor dem LAG Mannheim. Aus
ihrer Sicht sei es nahezu ausgeschlossen, dass Betriebsräte in drei
unterschiedlichen Filialen jeweils zum selben Zeitpunkt mit demselben Problem
konfrontiert worden sein sollen.
Zur Erlangung der vom Betriebsrat genannten Informationen genüge in der Regel
das Intranet. § 40 Abs. 2 BetrVG gewähre nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts keinen Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung einer
nicht näher definierten Normalausstattung. Die Arbeitgeberin habe mit der
Einrichtung des Internetanschlusses zudem erhebliche Kosten zu tragen. Nach
ihren Erfahrungen wäre im Fall der Einrichtung eines Internetanschlusses zu
befürchten, dass die Mitglieder des Betriebsrats mehr Zeit auf Betriebsratsarbeit
verwendeten, wenn sie in dieser Zeit im Internet recherchieren könnten. Die
Recherche zu betriebsverfassungsrechtlichen Themen im Internet sei erheblich
zeitaufwändiger als die Recherche in herkömmlichen Informationsquellen wie z. B.
Büchern. Durch die nicht zu überblickende Informationsflut im Internet bestehe die
Möglichkeit, mittels Querverweisen auch zu Themen zu recherchieren, die mit dem
ursprünglichen Anlass der Recherche nichts mehr zu tun hätten. Hierdurch
entstünden Lohn- und Gehaltskosten in erheblichem Umfang. Im Übrigen sei
damit zu rechnen, dass sich die Mitglieder des Betriebsrats im Zugang mit dem
Internet schulen ließen. Die Kosten einer derartigen (erforderlichen) Schulung
wären von der Arbeitgeberin zu tragen. Die Einrichtung des Internetzugangs
bedürfe im Übrigen der vorbereitenden und durchführenden Maßnahmen seitens
der IT-Abteilung, welche mit nicht unerheblichen Kosten verbunden seien. Auch die
Pflege und Wartung des Internetanschlusses koste Geld, das in der
Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen wäre. Schließlich sei die Arbeitgeberin
aufgrund der Sensibilität bezüglich der Internetnutzung, der allgemein
bestehenden Missbrauchsgefahr und des damit verbundenen Datenschutzes
verpflichtet, die ordnungsgemäße Nutzung des Internets zu überprüfen und
Vorsorge dafür zu schaffen, dass diese gewährleistet sei. Dies sei mit Aufwand
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Vorsorge dafür zu schaffen, dass diese gewährleistet sei. Dies sei mit Aufwand
verbunden, der sich betriebskostenmäßig niederschlage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die
Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 9. Juli 2009
verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und
zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87
Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beteiligte zu 2) ist gemäß § 40 Abs. 2
BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu
stellen. Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass der Internetzugang über
den dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC im Betriebsratsbüro erfolgt.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen,
die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang
Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und
Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung, ob ein vom
Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben
erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem
Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf der Betriebsrat nicht allein an seinen
subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er bei
seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm
stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an
einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte
Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der
Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (st. Rspr. des
BAG, etwa Beschluss vom 23. Aug. 2006 – 7 ABR 55/05 – NZA 2007, 337;
Beschluss vom 1. Dez. 2004 – 7 ABR 18/04 – EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 8;
Beschluss vom 3. Sept. 2003 – 7 ABR 12/03 – EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 5;
Beschluss vom 3. Sept. 2003 – 7 ABR 8/03 – EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6). Diese
Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von
Informations- und Kommunikationstechnik (BAG a. a. O.). Die arbeitsgerichtliche
Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund
der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben
des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die
Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen
des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der
Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die
Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums,
kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene
ersetzen (BAG a. a. O.). Zu den Sachmitteln iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG gehören die
Hilfsmittel, die geeignet sind, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Das Internet gehört zu den
sachlichen Mitteln der Informationstechnik iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG.
Die dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben
lassen sich sachgerecht regelmäßig nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung
über arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Entwicklungen in Gesetzgebung
und Rechtsprechung sowie insbesondere durch die daraus gewonnenen
Erkenntnisse über mögliche Handlungsspielräume lösen. Solche Informationen
kann sich ein Betriebsrat nicht allein durch Unterrichtung in den einschlägigen
Gesetzen oder deren Erläuterungen in Kommentaren verschaffen. Vielmehr ist er
zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner Befugnisse auch auf die Unterrichtung
durch andere Veröffentlichungen angewiesen, in denen diese Themen nach
neuestem Stand fachlich dargestellt werden (BAG a. a. O.). Da der Betriebsrat
seine Geschäfte eigenständig und eigenverantwortlich führt, ist er grundsätzlich in
der Entscheidung darüber frei, auf welche Weise er sich die zur Erfüllung seiner
Aufgaben notwendigen Informationen verschafft (BAG a. a. O.). Der erforderliche
Umfang eines Sachmittels bestimmt sich nicht ausschließlich nach dem
Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch aus
dem Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG oder aus dem Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) folgt die Pflicht des Arbeitgebers,
dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die er selbst
benutzt (BAG a. a. O.). Lediglich soweit sich die Aufgaben von Arbeitgeber und
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benutzt (BAG a. a. O.). Lediglich soweit sich die Aufgaben von Arbeitgeber und
Betriebsrat berühren, etwa bei der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung,
kann der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik auf
Arbeitgeberseite den erforderlichen Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung zu
stellenden Sachmittel beeinflussen (BAG a. a. O.).
Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 23. Aug. 2006 – 7 ABR 55/05 – NZA
2007, 337) hat eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines
Internetanschlusses für den Betriebsrat bei einem Sachverhalt verneint, der dem
vorliegenden Fall gleicht. Auch dort verfügte der Betriebsrat über einen
Personalcomputer mit Netzwerkanschluss, der es ihm ermöglichte, das
unternehmensweite Intranet zu nutzen und E-Mails zu verschicken und zu
empfangen, wodurch die Kommunikation mit anderen Betriebsräten, mit anderen
Märkten innerhalb des Unternehmens und der Zentrale der Arbeitgeberin
gewährleistet war. Auch dort war die Nutzung des Internet im Betrieb der
Arbeitgeberin zum Zwecke der Informationsbeschaffung nicht allgemein üblich. Im
Unterschied zum dortigen Fall verfügt hier nicht einmal die Filialleiterin über einen
Internetzugang. Andere in der Filiale beschäftigte Arbeitnehmer haben keinen
Internetzugang. Auch in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte
der Betriebsrat keine konkreten, sich ihm stellenden
betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben dargelegt, zu deren Erledigung er
Informationen aus dem Internet benötigt und die er ohne Internet nicht bewältigen
könne. Die Erforderlichkeit eines Internetzugangs ergebe sich – so das
Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) – nicht aus der allgemeinen Überwachungspflicht
des § 80 Abs. 1 BetrVG, weil der Betriebsrat einen Internetzugang zum Zwecke der
Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit der Erledigung der ihm nach § 80
Abs. 1 Nr. 1 BetrVG obliegenden Überwachungsaufgaben nur verlangen könne,
wenn dies auf Grund konkreter betrieblicher Gegebenheiten erforderlich sei, z. B.
weil der Arbeitgeber regelmäßig den Betrieb betreffende Änderungen der
Rechtslage missachte oder nur zögerlich beachtet habe. Derartiges hat der
Betriebsrat im Streitfall nicht dargelegt. Sein Vortrag zur notwendigen Klärung der
Steuer- und Sozialversicherungspflicht des tariflichen Warengutscheins, zu
welchem Thema es Anfragen mehrerer Mitarbeiter gegeben habe, zu Internet-
Recherchen wegen Anfragen zum Pflegezeitgesetz und zur Klärung der
Mitbestimmungspflichtigkeit von Versetzungen auf der Homepage des
Bundesarbeitsgerichts oder auf der Homepage des Bundesamtes für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bezüglich Handlungsanleitungen zu
Gefährdungsbeurteilungen, ferner wegen der zu erwartenden Auswirkungen des
sog. "Gesundheitsfonds" auf die geringverdienenden Kolleginnen und Kollegen
bezieht sich überwiegend nur auf die allgemeine Überwachungspflicht gemäß § 80
Abs. 1 BetrVG, die nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich keine
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Internetanschlusses für den
Betriebsrat begründen kann.
Das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) ist darüber hinaus der Auffassung, der
Betriebsrat könne den Anspruch auf Bereitstellung eines Internetzugangs nicht
allein auf die fortschreitende technische Entwicklung und den allgemeinen
Verbreitungsgrad der Nutzung des Internet stützen. Die allgemeine Üblichkeit der
Nutzung eines technischen Hilfsmittels besage nichts über die Notwendigkeit,
dieses auch zur Bewältigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats
einzusetzen. Die fortschreitende technische Entwicklung und die Üblichkeit der
Nutzung technischer Mittel sei im Rahmen von § 40 Abs. 2 BetrVG nur von
Bedeutung, wenn sie sich in den konkreten betrieblichen Verhältnissen
niedergeschlagen habe, die der Betriebsrat im Rahmen seiner Prüfung, ob ein
Sachmittel für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, zu berücksichtigen
habe.
Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist der Zugang zum Internet
jedoch als allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle regelmäßig als
erforderlich für die Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 40 Abs 2 BetrVG anzusehen, es
sei denn, berechtigte Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen ausnahmsweise
eine andere Beurteilung (LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12. Juni 2009 – 9
TaBV 440/09 – Juris; LAG Düsseldorf Beschluss vom 2. Sept. 2008 – 9 TaBV 8/08 –
LAGE § 40 BetrVG 2001 Nr. 12; LAG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2008 – 17
TaBV 607/08 – Juris; Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 7 ABR 79/08; LAG
Nürnberg LAG Niedersachsen Beschluss vom 9. März 2007 – 3 TaBV 47/06 – AuR
2007, 222 = Juris; Nichtzulassungsbeschwerde 7 ABN 39/07 (Beschluss nicht
dokumentiert)). Die dem Betriebsrat nach §§ 80 Abs. 1, 87 ff, 92 ff, 106 ff BetrVG
obliegenden umfangreichen Aufgaben lassen sich sachgerecht nur durch laufende
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obliegenden umfangreichen Aufgaben lassen sich sachgerecht nur durch laufende
und aktuelle Unterrichtung über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen
Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie insbesondere durch die
daraus gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Handlungsspielräume lösen (LAG
Baden-Württemberg Beschluss vom 18. Febr. 2009 – 12 TaBV 17/08 – Juris;
Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 54/09; LAG Berlin-
Brandenburg a. a. O.). Diese Aufgaben kann der Betriebsrat nur sachgerecht
wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen Informationen verfügt. Diese kann er
sich nicht allein durch Unterrichtung in den einschlägigen Gesetzen oder deren
Erläuterungen in Kommentaren verschaffen. Vielmehr ist er zur verantwortlichen
Wahrnehmung seiner Befugnisse auch auf die Unterrichtung durch andere
Veröffentlichungen angewiesen, in denen diese Themen nach neuestem Stand
fachlich dargestellt werden. Dazu gehört insbesondere die aktuelle
Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die nur mit relativ großer Verzögerung in die
einschlägigen Kommentare eingestellt werden kann (LAG Baden-Württemberg a.
a. O.; LAG Düsseldorf a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg a. a. O.). Da der Betriebsrat
jedoch seine Geschäfte grundsätzlich eigenständig und eigenverantwortlich führt,
ist er in der Entscheidung darüber frei, auf welche Weise er sich die zur Erfüllung
seiner Aufgaben notwendigen Informationen verschafft (LAG Baden-Württemberg
a. a. O.). Das Internet ist geeignet, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner
Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Er kann sich mit Hilfe der im
Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen
Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften
oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegenden
Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein (LAG Baden-Württemberg a. a. O.;
LAG Berlin-Brandenburg a. a. O.), dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass
dem Betriebsrat gemäß § 92 a BetrVG vom Gesetzgeber das Initiativrecht
eingeräumt worden ist, dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung
der Beschäftigung zu unterbreiten, welche eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit,
eine Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der
Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe,
Qualifizierung von Arbeitnehmern, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder
ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie Produktions- und Investitions-
Programme zum Gegenstand haben können (LAG Baden-Württemberg a. a. O.). In
diesem Zusammenhang kann dem Betriebsrat wohl kaum angesonnen werden
abzuwarten, bis die handelsüblichen Gesetzestexte zugänglich sind.
Dem steht nicht entgegen, dass die Filialleitung keinen Internetzugang hat.
Ebenso wenig wie eine entsprechende Ausstattung des Arbeitgebers für sich
genommen einen Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung eines
Internetzugangs begründen kann, schließt umgekehrt der fehlende Internetzugang
der Filialleitung einen Anspruch des Betriebsrates von vornherein aus (LAG
Niedersachen a. a. O.). Abgesehen davon kann die Zentrale, die über einen
Internetanschluss verfügt, der Filialleiterin auf deren Anforderung die notwendigen
Informationen beschaffen.
Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin durch einen Internetanschluss
des Betriebsrats nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet würde. Angesichts
des schon vorhandenen internetfähigen PCs sind keine zusätzlichen Investitionen
oder technischen Einrichtungen notwendig. Für die bei der Arbeitgeberin bereits
vorhandenen Internet-Anschlüsse fallen bereits Kosten für Pflege und Wartung an,
es kann nicht festgestellt werden, dass ein zusätzlicher Anschluss eines größeren
Aufwandes bedarf. Dem Schutz vor Viren kann mit der Installation der
vorhandenen Schutzprogramme Rechnung getragen werden. Auf Grund der bei
der Arbeitgeberin vorhandenen Flatrate für die Internetnutzung würden auch durch
die Nutzung keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die seitens der Arbeitgeberin
geäußerte Befürchtung kostenträchtigen Schulungsbedarfs von
Betriebsratsmitgliedern regelt sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des §
37 Abs. 6 BetrVG. Schließlich ist auch die von der Arbeitgeberin geäußerte
Befürchtung, dass Mitglieder des Betriebsrats den Internetzugang so extensiv
nutzen würden, dass sie ihre reguläre Arbeit vernachlässigten, was zusätzliche
Kosten verursachen würde, eine reine Vermutung (vgl. LAG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 12. Juni 2009 – 9 TaBV 440/09 – Juris). Der Einwand
rechtsmissbräuchlicher Nutzung von Freistellungen gilt schließlich für jede Tätigkeit
des Betriebsrats (LAG Brandenburg a. a. O.). Der Einwand der Arbeitgeberin, durch
einen Internet-Zugang in dieser Filiale könnten Begehrlichkeiten der Betriebsräte
anderer. Filialen geweckt werden, trägt ebenfalls nicht, denn die Frage der
sachgerechten Ausstattung der Betriebsräte hängt allein vom gesetzlichen
Maßstab des § 40 Abs. 2 BetrVG ab und nicht vom Ausgang dieses Verfahrens.
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Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG für die Arbeitgeberin zuzulassen, weil die Entscheidung hinsichtlich der
Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat einen Zugang zum
Internet verlangen kann, in entscheidungserheblicher Weise von dem Beschluss
des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2006 – 7 ABR 55/05 – abweicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.