Urteil des LAG Hessen vom 11.02.2009

LAG Frankfurt: politische gemeinde, sozialplan, persönlicher geltungsbereich, abfindung, beendigung, lebensversicherung, konzern, integration, arbeitsstelle, unternehmen

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6/13 Sa 746/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 75 Abs 1 BetrVG, Art 3 Abs
1 GG, § 112 Abs 1 S 2
BetrVG
Ausschluss von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis
durch Eigenkündigung endet, von Ansprüchen aus einem
Sozialplan
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wiesbaden vom 23. Juli 2008 – 7 Ca 2875/07 – wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan.
Der Kläger war vom 20. April 1990 bis zum 30. Juni 2007 als Referent für
Vertriebsprodukte bei der Beklagten in deren Betrieb in ... beschäftigt. Das
Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung des Klägers vom 16. Mai
2007.
Die Beklagte ist eine Lebensversicherungsgesellschaft innerhalb der ...-Gruppe.
Die ... AG hat im Frühjahr 2006 die ... Beteiligungs-GmbH übernommen und damit
mehrere Lebensversicherungsgesellschaften, nämlich die Beklagte, die ...
Lebensversicherung AG und die ... Konzern Lebensversicherung AG. Im Zuge der
Umstrukturierung wurden diese Gesellschaften innerhalb des ...-Konzerns unter
dem Dach einer Zwischenholding, der ... ... Leben Service Holding AG (HG-LSH)
zusammengefasst. Zum Zwecke der weiteren Integration der ...-Gesellschaften in
den ...-Konzern wurde diese Struktur auch auf betrieblicher Ebene weiterverfolgt.
Die zentralen und dezentralen Vertriebsfunktionen der Beklagten und der ...
Lebensversicherung AG wurden mit Wirkung zum 01. Juli 2007 auf die zu diesem
Zweck geschaffene Schwestergesellschaft, die ... ... Leben Vertriebsservice AG
(HG-LVS) mit Sitz in ... übertragen. Die restlichen Aufgaben gingen auf die ... ...
Leben Betriebsservice GmbH (HG-LB), eine gemeinsame Tochtergesellschaft der
Beklagten und der ... Lebensversicherung AG, ebenfalls mit Sitz in ..., über. Die
Tätigkeiten der Beklagten und der ... Lebensversicherung AG wurden sukzessive
bis zum 31. Dezember 2007 nach ... auf die neuen Gesellschaften, die ... ... Leben
Vertriebsservice AG und die ... ... Leben Betriebsservice GmbH verlagert.
Aus Anlass der Umstrukturierungen gab es bereits am 19. Juli 2006 eine
Betriebsversammlung im Betrieb ... mit anschließender Mitarbeiterinformation.
Seit August 2006 verhandelten die Konzernleitung und der Konzernbetriebsrat der
... AG über die unternehmensübergreifenden betrieblichen Umstrukturierungen im
Rahmen der Integration der ...-Gesellschaften in den ...-Konzern. Am 21. März
2007 trafen der Konzernbetriebsrat und die ... AG in einem Eckpunktepapier eine
Einigung bezüglich der Restrukturierungsmaßnahmen im ...-Konzern. Im
Eckpunktepapier sind dabei bereits Regelungen zur Höhe der Abfindungen für den
Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Arbeitgeberkündigungen
enthalten. In § 2 "Eckpunkte für einen Sozialplan" Abs. 6 ist weiter Folgendes
geregelt:
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"Einer Kündigung durch den Arbeitgeber stehen eine materiell
betriebsbedingte, nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgte,
Aufhebungsvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien sowie eine vom Arbeitgeber
schriftlich veranlasste Eigenkündigung gleich. Eine solche liegt nur vor, wenn der
Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung mit Beendigungswirkung durch den
Arbeitgeber mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt kündigt, in dem der
Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen seines bisherigen
Arbeitsverhältnisses und am bisherigen Standort (politische Gemeinde) keinen
Beschäftigungsbedarf mehr hat."
In § 3 unter der Überschrift "Allgemeine Eckpunkte für die Interessenausgleiche" ist
geregelt:
"(1) Jeder Lebens-Mitarbeiter der Zentralstandorte ..., ... und ... (inklusive
der vier in ... beschäftigten GZ-Mitarbeiter) erhält das Angebot eines
Arbeitsplatzes zu unveränderten Entgeltbedingungen am Standort .... Darüber
hinaus wird jeder Lebens-Mitarbeiter der dezentralen Standorte ein Angebot eines
Arbeitsplatzes zu unveränderten Entgeltbedingungen am Standort ... erhalten,
sofern eine Weiterbeschäftigung am bisherigen dezentralen Standort bzw. einem
etwaigen für die jeweilige Einheit oder Teileinheit vorgesehenen neuen dezentralen
Standort nicht möglich ist. ..."
Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung über Eckpunkte wird auf die zu
den Akten gereichte Abschrift (Anlage B 1 zur Klageerwiderung) verwiesen. Ein
Interessenausgleich zur Neuordnung des Bereichs Leben (Zusammenführung der
Betriebs-/Zentralfunktionen Leben) kam am 31. Mai 2007 mit dem
Konzernbetriebsrat der ... AG zustande. Wegen des Inhalts dieses
Interessenausgleichs wird auf die Anlage B 2 zur Klageerwiderung verwiesen. Ein
Interessenausgleich zur Neuordnung des Bereichs Leben (Zusammenführung der
Vertriebsfunktionen Leben) kam zwischen der ... AG und dem Konzernbetriebsrat
der ... AG am 15./16. November 2007 zustande. Wegen des Inhalts dieses
Interessenausgleichs wird auf die Anlage B 3 zur Klageerwiderung verwiesen. Unter
§ 5 bzw. § 6 mit der Überschrift "Auswirkungen auf die Arbeitnehmer" ist in diesen
Interessenausgleichen geregelt, dass sämtliche Mitarbeiter des Betriebs ... der
Beklagten ein Arbeitsplatzangebot für Tätigkeiten im Betrieb ... der HG-LB bzw. der
HG-LVS erhalten. Ferner ist geregelt, dass für den Fall, dass ein Arbeitnehmer das
Angebot einer Weiterbeschäftigung auf einem Arbeitsplatz in ... annimmt,
zugunsten des Arbeitnehmers die Bestimmungen des § 613 a Abs. 1 – 4 BGB
entsprechend anzuwenden sind – falls nicht ohnehin ein Betriebsübergang vorliegt
und § 613 a BGB unmittelbar gilt. Weiter ist geregelt, dass, wenn Arbeitnehmer
dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses gem. § 613 a Abs. 6 BGB widersprechen
und/oder wenn Arbeitnehmer das Arbeitsplatzangebot nicht annehmen,
betriebsbedingte Kündigungen erforderlich werden können.
Die Beklagte machte den zu diesem Zeitpunkt noch bei ihr (ungekündigt)
beschäftigten Arbeitnehmern mit Schreiben vom 24. April 2007 ein
entsprechendes Angebot – für den Bereich der Vertriebsfunktionen Leben auf
Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten zur ... Leben
Vertriebsservice AG (HG-LVS). Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird Bezug
genommen auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 28 – 31 d. A).
Ein Sozialplan wurde zwischen der ... AG und dem Konzernbetriebsrat am 12. Juni
2007 geschlossen. Der örtliche Betriebsrat der Beklagten in ... übernahm diesen
Sozialplan mit Unterzeichnung am 09. Juli 2007. Dieser enthält u. a. folgende
Regelungen:
§ 1
Gegenständlicher Geltungsbereich
Dieser Sozialplan gilt für alle Betriebe und Unternehmen des ...-Konzerns in
Deutschland, soweit die in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte diesen
Sozialplan innerhalb von 6 Wochen nach seiner Unterzeichnung durch den
Konzernbetriebsrat gegenüber dem Arbeitsdirektor der ... AG für ihren jeweiligen
Betrieb durch Unterzeichnung einer wortlautidentischen Fassung als Sozialplan im
Sinne des § 112 BetrVG nachvollziehen. In betriebsratslosen Betrieben gilt dieser
Sozialplan ohne weiteres.
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§ 2
Sachlicher und rechtlicher Geltungsbereich
1. Dieser Sozialplan gilt für alle Änderungen der Betriebsorganisation und
sonstige vom Arbeitgeber veranlasste, mit der Integration zusammenhängende
Maßnahmen, insbesondere für betriebsbedingte Kündigungen und Versetzungen,
unabhängig davon, ob der Umfang der einzelnen Maßnahme die Schwelle zu einer
Betriebsänderung im Sinn des § 111 BetrVG überschreitet.
2. In zeitlicher Hinsicht gilt dieser Sozialplan für alle mit der Integration
zusammenhängenden Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31.12.2010 erfolgen;
dafür ist im Falle von Kündigungen auf deren Ausspruch und nicht auf den Ablauf
der Kündigungsfrist abzustellen. Integrationsbedingte Maßnahmen in diesem Sinn
sind auch Arbeitsplatzwechsel innerhalb des ...-Konzerns, die vor Abschluss dieses
Sozialplans, aber nach arbeitgeberseitiger Eröffnung der jeweiligen Angebotsphase
von betroffenen Arbeitnehmern vorgenommen worden sind. Gleiches gilt für
Arbeitsplatzwechsel innerhalb des ...-Konzern vor Abschluss dieses Sozialplans, die
schriftlich oder mündlich unter Bezug auf die Bestimmungen des noch
abzuschließenden Sozialplans vereinbart wurden.
§ 3
Persönlicher Geltungsbereich
1. Dieser Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer des ...-Konzerns im Sinne
des § 5 Abs. 1 BetrVG mit Ausnahme leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs.
3 BetrVG.
2. Die zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile im Falle der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses vorgesehenen Leistungen gelten nicht für Arbeitnehmer,
a) die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen oder
b) die bei Kündigungszugang die Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KSchG noch
nicht erfüllt haben oder
c) deren Arbeitsverhältnis aufgrund des Auslaufens der
Befristungsdauer endet (allerdings haben diese Arbeitnehmer bei Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf alle sonstigen Leistungen nach diesem
Sozialplan mit Ausnahme der Umzugskostenerstattung gem. § 6 Abs. 2 lit. b))
oder
d) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer personen- oder
verhaltensbedingten Kündigung beendet wird oder
e) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des
Arbeitnehmers beendet wird, sofern sie nicht durch den Arbeitgeber veranlasst ist.
Dies ist nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung mit
Beendigungswirkung durch den Arbeitgeber mit Wirkung zu einem früheren
Zeitpunkt kündigt, in dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer im
Rahmen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses und am bisherigen Standort
(politische Gemeinde) keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat; in diesen Fällen
steht eine Aufhebungsvereinbarung der vom Arbeitgeber veranlassten
Eigenkündigung gleich.
f) die im unmittelbaren Anschluss an die rechtliche Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ungekürzte Altersrente haben oder
g) die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen
für den Bezug einer unbefristeten gesetzlichen Rente wegen vollständiger
Erwerbsminderung erfüllen oder
h) die die Weiterbeschäftigung auf einem zumutbaren, ihnen
angebotenen oder im Wege der Versetzung zugewiesenen anderweitigen
Arbeitsplatz bei einem Unternehmen des ...-Konzerns ausschlagen, soweit nicht in
diesem Sozialplan oder einer sonstigen Betriebsvereinbarung ausdrücklich etwas
anderes festgelegt ist oder
i) die einem im Sinne des § 4 Abs. 1 zumutbaren Übergang ihres
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i) die einem im Sinne des § 4 Abs. 1 zumutbaren Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber innerhalb des ...-Konzerns
gemäß § 613 a Abs. 6 BGB ohne anerkennenswerten sachlichen Grund
widersprechen und deshalb betriebsbedingt gekündigt werden oder
j) die in mehreren Arbeitsverhältnissen zu Unternehmen des ...-
Konzerns – insbesondere sog. Doppelarbeitsverhältnissen – stehen, soweit nur
einzelne dieser Arbeitsverhältnisse beendet werden und dem Arbeitnehmer
daraus keine wirtschaftlichen Nachteile erwachsen oder
k) die im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses bei einer anderen Gesellschaft des ...-Konzerns
weiterbeschäftigt werden.
§ 4
Zumutbarkeit eines anderweitigen Arbeitsplatzes, sonstige
Definitionen
1. Für einen Arbeitnehmer ist ein anderer Arbeitsplatz zumutbar im Sinne
dieses Sozialplans, wenn die wirtschaftliche, fachliche, soziale und regionale
Zumutbarkeit gegeben sind.
a) – c) ...
d) Die regionale Zumutbarkeit ist gegeben, wenn der neue Arbeitsplatz
sich in derselben politischen Gemeinde befindet oder die täglichen Pendelzeiten
zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte sich im Vergleich zu den bisherigen
Pendelzeiten nicht verlängern oder sie nicht unverhältnismäßig lang sind. Als
unverhältnismäßig lang sind Pendelzeiten (Hin- und Rückweg) von insgesamt mehr
als 135 Minuten bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs
Stunden und Pendelzeiten von mehr als 75 Minuten bei einer regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Maßgeblich ist
die schnellste Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Werden die vorstehend
definierten Pendelzeiten überschritten, so handelt es sich um einen "räumlich weit
entfernten Arbeitsplatz".
...
§ 11
Abfindung
1. Wird das mit einem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis aus
betriebsbedingten Gründen auf Veranlassung des Vertragsarbeitgebers im
Rahmen einer von diesem Sozialplan erfassten Maßnahme beendet, hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf Abfindung gemäß den Bestimmungen dieses
Paragrafen.
2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Abfindung gemäß diesem
Absatz 2, wenn er weder auf seinem bisherigen oder einem anderen zumutbaren
Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 1 weiterbeschäftigt wird noch mit ihm ein
Altersteilzeitarbeitsvertrag oder eine Vorruhestandsvereinbarung gemäß
vorangehendem § 10 abgeschlossen worden ist. Im Fall der Weiterbeschäftigung
auf einem geringer dotierten Arbeitsplatz hat der Arbeitnehmer stattdessen
Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß § 5 dieses Sozialplans.
Für die Abfindung gilt im Einzelnen:
..."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sozialplans wird auf die Anlage B 4 zur
Klageerwiderung verwiesen.
Die Beklagte sprach betriebsbedingte Kündigungen gemäß einer Vereinbarung mit
dem Konzernbetriebsrat erst ab dem 30. Mai 2007 und frühestens mit Wirkung
zum 31. Dezember 2007 aus.
Mit der am 05. September 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der
Kläger die Zahlung einer Abfindung in rechnerisch unstreitiger Höhe nebst Zinsen
verlangt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde eine Abfindung auf
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verlangt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde eine Abfindung auf
Grundlage des Sozialplans zu. Bei der erklärten Eigenkündigung handele es sich
um eine arbeitgeberseitig veranlasste Eigenkündigung. Die Ansprüche seien auch
nicht durch die im Sozialplan in § 3 Abs. 2 e) enthaltene Klausel ausgeschlossen,
da diese unwirksam sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der
Gleichbehandlungsgrundsatz es gebiete, dass der Arbeitgeber solche
Arbeitnehmer nicht schlechter stellen dürfe, die aufgrund einer von ihm
veranlassten Eigenkündigung ausgeschieden seien. Die Voraussetzungen einer
Veranlassung der Eigenkündigung durch den Arbeitgeber lägen auch vor.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 38.939,27 brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2008
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte
Abfindung. Es handele sich nicht um eine arbeitgeberseitig veranlasste
Eigenkündigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Des
Weiteren sei der Geltungsbereich des Sozialplans nicht eröffnet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass dem
Kläger der geltend gemachte Sozialplananspruch aus dem Sozialplan vom 09. Juli
2007 nicht zusteht. Es ist dabei davon ausgegangen, dass der persönliche
Geltungsbereich nach § 3 des Sozialplans nicht eröffnet ist, da das
Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers geendet
habe, die nicht nach § 3 Ziffer 2 e) vom Geltungsbereich des Sozialplans erfasst
ist. Nach § 3 Abs. 2 e) des Sozialplans entstehe im Falle einer Eigenkündigung des
Arbeitnehmers nur dann ein Abfindungsanspruch, wenn diese durch den
Arbeitgeber veranlasst ist. Dies sei nach der Definition im Sozialplan nur dann der
Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung mit
Beendigungswirkung durch den Arbeitgeber mit Wirkung zu einem früheren
Zeitpunkt kündige, in dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer im
Rahmen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses und am bisherigen Standort
(politische Gemeinde) keinen Beschäftigungsbedarf mehr habe. Diese Regelung
sei wirksam. Sie verstoße nicht gegen den auch für Betriebsparteien geltenden
Gleichbehandlungsgrundsatz.
Wegen der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens und der
Rechtsausführungen des Arbeitsgerichts wird auf die angegriffene Entscheidung
Bezug genommen.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger innerhalb der zur
Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2009
festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angegriffenen Urteils nach dem erstinstanzlich
gestellten Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien machen weitergehende Ausführungen zu den von ihnen bereits
erstinstanzlich unterschiedlich diskutierten Rechtsfragen, nämlich der betrieblichen
Veranlassung der erklärten Eigenkündigung und der Auslegung des Sozialplans
bzw. der Rechtswirksamkeit eines eventuell im Sozialplan enthaltenen
Ausschlusses eines Abfindungsanspruchs für den Fall des Ausspruchs einer vom
Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung.
Wegen der Einzelheiten dieser Rechtsausführungen der Parteien und auch im
Übrigen wird voll umfänglich auf den vorgetragenen Inhalt der in der
Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Kläger hat keinen Abfindungsanspruch nach § 11 des Sozialplans.
Die Betriebsparteien haben in § 3 Ziffer 2 e) ausdrücklich vereinbart, dass
Arbeitnehmer keine Ansprüche aus dem Sozialplan, insbesondere keine
Abfindungsansprüche haben, wenn sie vor einer Kündigung des Arbeitgebers durch
eine von ihnen erklärte sog. Eigenkündigung ausscheiden. Diese Regelung ist
wirksam. Sie verstößt nicht gegen den auch für Betriebsparteien geltenden
Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Betriebsparteien haben bei Sozialplänen – wie auch sonst bei
Betriebsvereinbarungen – den betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beachten, dem
wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt.
Dieser zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren
Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung
auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher
Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung
verfolgte Zweck
Macht ein Sozialplan den Anspruch auf die
Sozialplanabfindung allein von der rechtlichen Beendigungsform des
Arbeitsverhältnisses abhängig, ohne auf den Beendigungsgrund abzustellen,
erfolgt eine Gruppenbildung, welche die Anwendung des Gleichheitssatzes
ermöglicht und gebietet. So entspricht es ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, dass Arbeitnehmer, die aufgrund eines vom Arbeitgeber
veranlassten Aufhebungsvertrages oder einer von ihm veranlassten
Eigenkündigung ausscheiden, grundsätzlich mit denjenigen gleich zu behandeln
sind, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wird
Ursache für das
Ausscheiden muss die vom Arbeitgeber vorgenommene Betriebsänderung sein.
Dies ist sie auch dann, wenn der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer im Hinblick auf
eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen
hat, mit der eigenen Initiative zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses komme er
einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers
nur zuvor
Die Betriebsparteien haben den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet. Sie haben
zwar auch Arbeitnehmer von der Geltung des Sozialplans ausgenommen, die ihr
Arbeitsverhältnis gekündigt haben im Hinblick auf die konkret geplante
Betriebsänderung der Beklagten und in der berechtigten Erwartung, damit einer
notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers zuvor zu
kommen. Diese Ungleichbehandlung ist aber nach Sinn und Zweck des
Sozialplans sachlich gerechtfertigt. Zweck eines Sozialplans ist es gem. § 112 Abs.
1 Satz 2 BetrVG, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung
entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern
Dabei können die Betriebsparteien eine typisierende Beurteilung
dahingehend vornehmen, dass Arbeitnehmer, die "vorzeitig", also zu einem
früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten, selbst kündigen,
keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als den anderen
Arbeitnehmern
Die Betriebsparteien können für Arbeitnehmer, die ihr
Arbeitsverhältnis selbst "vorzeitig" kündigen eine geringere Abfindung oder auch
den vollständigen Ausschluss eines Abfindungsanspruchs vorsehen, wenn sie
berechtigterweise zu der Beurteilung gelangen, dass bei Arbeitnehmern, die vor
einem bestimmten Zeitpunkt eine Eigenkündigung aussprechen, davon
ausgegangen werden kann, dass diese bereits eine neue zumutbare Arbeitsstelle
gefunden haben und damit keine oder nur geringe wirtschaftliche Nachteile
erleiden. Bei der Einschätzung der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung
entstehenden wirtschaftlichen Nachteile, die nach Sinn und Zweck des Sozialplans
auszugleichen oder zu mildern sind, haben die Betriebsparteien einen erheblichen
Beurteilungs- und Ermessensspielraum
Dementsprechend dürfen sie die typisierende Beurteilung vornehmen, dass den
selbst "vorzeitig" kündigenden Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung keine
oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als den anderen
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oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als den anderen
Arbeitnehmern. Dem steht nicht entgegen, dass auch Arbeitnehmer, die einen
neuen Arbeitsplatz gefunden haben, wirtschaftliche Nachteile erleiden können. Es
liegt im Ermessen der Betriebsparteien, inwieweit sie auch diese Nachteile
ausgleichen wollen
Im Streitfall ist die Sozialplanregelung in § 3 Ziffer 2 e)
Ausdruck der typisierenden Beurteilung der Betriebsparteien, dass Arbeitnehmer,
die vor Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgeber selbst kündigen, keine oder
sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile haben, weil sie bereits eine neue
zumutbare Arbeitsstelle gefunden haben. Diese Einschätzung der Betriebsparteien
ist nicht zu beanstanden. Dass die Betriebsparteien im Weiteren auch davon
Abstand genommen haben, diesen Arbeitnehmern die wirtschaftlichen Nachteile
zu ersetzen, die sie z. B. durch den fehlenden Kündigungsschutz bzw. den
fehlenden Besitzstand im neuen Arbeitsverhältnis erleiden, ist ebenfalls nicht zu
beanstanden, weil dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im
Ermessen der Betriebsparteien liegt.
Nicht entscheidungserheblich ist, dass die Betriebsparteien im Weiteren auch
Arbeitnehmer, die eine Eigenkündigung nach Ausspruch einer betriebsbedingten
Kündigung des Arbeitgebers mit Beendigungswirkung ausgesprochen haben, nur
dann nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans ausnehmen, wenn
für den betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses am
bisherigen Arbeitsort kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht und die
Eigenkündigung des Arbeitnehmers zu einer früheren Beendigung des
Arbeitsverhältnisses führt. Die differenzierende Regelung der
Anspruchsberechtigung von Arbeitnehmern, die eine Eigenkündigung
ausgesprochen haben, zeigt aber, dass die Betriebsparteien tatsächlich die o. g.
typisierende Betrachtung vorgenommen haben. Es sind auch keine Umstände
dafür ersichtlich, weshalb diese typisierende Betrachtung der Betriebsparteien zu
beanstanden wäre. Aus der Vereinbarung der Eckpunkte betreffend die
Durchführung betriebsorganisatorischer Maßnahmen und die Aufstellung eines
Sozialplans vom 21. März 2007 war den Arbeitnehmern nicht nur die Abfolge der
Betriebsänderung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der
Sozialplanabfindung bekannt, sondern auch der Umstand, dass der Arbeitgeber
sich verpflichte hatte, betriebsbedingte Kündigungen erst mit Wirkung zum 31.
Dezember 2007 auszusprechen. Die Annahme, dass Arbeitnehmer, die vorher ihr
Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beenden, dies in aller Regel nur dann tun,
wenn sie eine für sie zumutbare neue Arbeitsstelle gefunden haben, ist vor diesem
Hintergrund nicht lebensfremd. Zwar ist es gleichermaßen offensichtlich, dass
auch diese Arbeitnehmer infolge des bei Antritt der neuen Arbeitsstelle noch nicht
bestehenden Kündigungsschutzes sowie des verloren gegangenen Besitzstandes
infolge der bei der Beklagten zurückgelegten Betriebszugehörigkeit
ausgleichsfähige Nachteile haben. Hier liegt es jedoch im Ermessen der
Betriebsparteien, diese Nachteile ggf. auch durch einen gekürzten
Abfindungsanspruch auszugleichen oder aber – wie im Streitfall geschehen – ganz
von einem Ausgleich abzusehen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu
tragen.
Die Zulassung der Revision erfolgt gem. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.