Urteil des LAG Hessen vom 25.08.2008

LAG Frankfurt: internationale zuständigkeit, base, internationales privatrecht, willenserklärung, rechtswahl, unterzeichnung, abmahnung, aufschiebende bedingung, zweiseitiger vertrag

1
2
3
4
Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
17. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 Sa 573/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Internationale Zuständigkeit - Rechtswahl -
Ausweichklausel
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B vom
24. März 2006, 5/13/8 Ca 6520/05, wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung der
Arbeitszeit.
Die Beklagte ist eine international tätige Fluggesellschaft US-amerikanischen
Rechts mit Sitz in A, die weltweit über 16.000 Flugbegleiter und Flugbegleiterinnen
(flight attendants) beschäftigt und in B ein Büro (sog. Base) unterhält. Der Base in
B sind über 200 Flugbegleiter und Flugbegleiterinnen zugeordnet, von denen etwa
80 die deutsche und etwa 100 die US-amerikanische Staatsangehörigkeit haben
und von denen nach Angaben der Klägerin etwa die Hälfte, nach Angaben der
Beklagten weniger als die Hälfte ihren Wohnsitz in Deutschland hat.
Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland und Mutter
einer am 15. November 2004 geborenen Tochter, ist bei der Beklagten als
Flugbegleiterin beschäftigt, nach Angaben der Klägerin seit dem 24. Januar 1998
und nach Angaben der Beklagten seit dem 26. Januar 1998. Es existiert die hiermit
in Bezug genommene englischsprachige Vereinbarung "C" vom 26. Januar 1998 (in
der Folge: C, Bl. 85 f d.A., Übersetzung Bl. 581 f d.A.). Diese trägt die Unterschrift
der Klägerin und eines Mitarbeiters der Beklagten, letztere über dem Vermerk "D".
Einzelheiten, auch im Hinblick auf Ort und Zeit der Unterschriftsleistungen, sind
inzwischen streitig. Im C ist u.a. die Geltung des zwischen der Beklagten und der E
geschlossenen Abkommens (in der Folge: E-Abkommen) vereinbart. Diese
zwischen der Beklagten und der zuständigen Gewerkschaft in den USA getroffene
Vereinbarung regelt u.a. das Gehalt und sonstige Arbeitsbedingungen der
Flugbegleiter. Das E-Abkommen sieht keine Teilzeitbeschäftigung vor.
Die Klägerin ist seit ihrer Einstellung als Flugbegleiterin der Base B zugeordnet und
wird auf den Strecken B - F und B - A und zurück eingesetzt. In der Regel absolviert
sie fünf Interkontinentalflüge im Monat, wobei jeder Einsatz ca. drei Tage in
Anspruch nimmt. Sie leistet hierbei monatlich 80 bis 90 Arbeitsstunden. Zu jedem
Flug hat sie sich ca. 1
3
/
4
Stunden vor dem Start am Flughafen einzufinden. In
dieser Zeit findet u.a. das G g statt und kann sie – dies ist allerdings über Internet
auch von anderen Orten aus möglich – auch im Wege des sog. "H" Flugwünsche
eingeben. Die endgültige Zuteilung der Einsätze erfolgt über die Zentrale der
Beklagten in A. Die Flugzeuge, auf denen die Klägerin eingesetzt ist, sind
ausschließlich in den USA registriert. Das Arbeitsentgelt der Klägerin wird in US-
Dollar berechnet, wobei die Beklagte der Klägerin einen gewissen
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Dollar berechnet, wobei die Beklagte der Klägerin einen gewissen
Mindestwechselkurs garantiert. Die Klägerin ist seit Beginn ihres
Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten in Deutschland sozialversichert. Sie ist in
Deutschland steuerpflichtig und verfügt über keine Arbeitserlaubnis für die USA.
Ihre Personalakte wird in B geführt.
Nach der Geburt ihrer Tochter ist und im Anschluss an den Mutterschutz nahm die
Klägerin bis zum 15. August 2005 eine Freistellung in Anspruch. Mit Schreiben vom
23. Mai 2005 (Bl. 41 f d.A.) beantrage sie, ihre Arbeitszeit ab Beendigung der
Elternzeit auf 50 bis maximal 58 Flugstunden im Monat herabzusetzen. Mit
Schreiben vom 08. Juni 2005 (Bl. 43 f d.A., Übersetzung Bl. 83 f d.A.) lehnte die
Beklagte eine Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit ab...
Die Klägerin hat gemeint, auf ihr Arbeitsverhältnis finde deutsches Recht
Anwendung, und die Auffassung vertreten, C und in ihm enthaltene Rechtswahl
US-amerikanischen Rechts seien unwirksam. Sie hat die Auffassung vertreten,
jedenfalls gemäß Art. 30 EGBGB sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
deutsches Recht anwendbar, da die Beklagte in B mit ihrer Base über eine
Niederlassung i.S.d. Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB verfüge, die Klägerin sofort von
dieser aus tätig geworden sei und das Arbeitsverhältnis auch sonst die
erforderlichen Bezugspunkte zu Deutschland aufweise. Sie hat ferner die
Auffassung vertreten, selbst bei Geltung US-amerikanischen Rechts für das
Arbeitsverhältnis der Parteien fänden § 15 BErzGG (a.F.) und § 8 TzBfG gemäß Art.
34 EGBGB zwingend Anwendung. Beide Vorschriften stellten sog. Eingriffsnormen
dar. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihrem Teilzeitverlangen stünden
keine betrieblichen Gründe entgegen.
Sie hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, einer Herabsetzung der im Arbeitsvertrag
vom 24. Januar 1998 vereinbarten Arbeitszeit auf 50 % zuzustimmen..
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde nicht
deutsches, sondern US-amerikanisches Recht Anwendung. Sie hat ferner die
Auffassung vertreten, §§ 15 BErzGG und § 8 TzBfG stellten keine Eingriffsnormen
i.S.d. Art. 34 EGBGB dar. Selbst wenn § 8 TzBfG Anwendung fände, sei das
Klagebegehren unbegründet. Dem Antrag stünden auch betriebliche Gründe
entgegen.
Das Arbeitsgericht B am Main hat die Klage durch am 24. März 2006 verkündetes
Urteil, 5/13/8 Ca 6520/05, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, das Klagebegehren könne schon deswegen nicht auf § 15 BErzGG
gestützt werden, weil die Klägerin sich nicht mehr in Elternzeit befinde. Auch ein
Anspruch auf Arbeitszeitverringerung nach § 8 Abs. 1 TzBfG bestehe schon
deshalb nicht, weil auf das Arbeitsverhältnis der Parteien US-amerikanisches Recht
Anwendung finde und es sich bei § 8 TzBfG um keine Eingriffsnorm i.S.d. Art. 34
EGBGB handele. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 226 bis 231 d.A.).
Gegen dieses ihr am 03. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Mai
Berufung eingelegt und diese am 16. Juni 2006 begründet.
Die Kammer hat die Berufung durch Urteil vom 13. November 2006, 17 Sa 834/06,
zurückgewiesen (Bl. 477 f d.A.). Auf die von der Kammer zugelassene Revision hat
das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 13. November 2007, 9 AZR 134/07, (Bl.
498 d.A.) dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nach den Entscheidungsgründen
des Revisionsurteil im Parallelverfahren (9 AZR 134/07, Bl. 472 f der Akte 17 Sa
570/08) ist im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen, ob
die Parteien unter Nr. 6 des C wirksam eine internationale
Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, in diesem Zusammenhang, ob
überhaupt eine Vereinbarung im Sinne eines zweiseitigen Vertrages vorliegt und
ob die Form des § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewahrt ist, hierbei, ob sich die
Unterschrift des "I" auf den gesamten vorstehenden Text einschließlich der
Gerichtsstandsvereinbarung oder lediglich auf die persönliche Unterzeichnung
durch den Arbeitnehmer bezieht. Im Hinblick auf die Feststellung des
15
16
17
durch den Arbeitnehmer bezieht. Im Hinblick auf die Feststellung des
Vertragsstatuts, das wiederum auch für die Frage des Zustandekommens einer
wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung maßgeblich sei, sei festzustellen, ob die
Klägerin von der Niederlassung der Beklagten in A oder der in B i.S.d. Art. 30 Abs.
2 Nr. 2 EGBGB eingestellt worden ist. Dies ergebe sich aus den bisherigen
Feststellung nicht. Im Hinblick auf Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB sei eine
Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, ob der Arbeitsvertrag
engere Verbindungen zu Deutschland oder zu den USA aufweise. Daran fehle es
bisher. Im Hinblick auf die Behauptung der Klägerin, die Base übe die
Disziplinargewalt aus, sei festzustellen welche wesentlichen das Arbeitsverhältnis
betreffenden Entscheidungen von der Base B getroffen werden. Sollte dies den
Ausspruch aller Abmahnungen oder sogar von Kündigungen umfassen, könne dies
auf engere Verbindungen zu Deutschland hindeuten, so dass zu klären sei, welche
für die Arbeitsverhältnisse der Flugbegleiter maßgebenden Entscheidungen
selbständig in der Base B getroffen werden. Ggf. sei ein Günstigkeitsvergleich
zwischen den zwingenden Bestimmungen deutschen Rechts, die dem
Arbeitnehmer Schutz gewähren, mit den Bestimmungen des US-amerikanischen
Rechts vorzunehmen. Die Kammer hat den Parteien darauf die hiermit in Bezug
genommene Auflage vom 16. Juni 2008 (Bl. 502 f d.A.) erteilt.
Während bisher unstreitig war, dass das C von der Klägerin während der
Einführungsschulung in A unterzeichnet wurde, behauptet sie nunmehr, sie und
andere Kolleginnen, u.a. die Klägerinnen in den Parallelrechtsstreiten 17 Sa
570/08, 17 Sa 572/08 und 17 Sa 574/08, hätten das C anlässlich eines
"Massenvorstellungsgesprächs" im Hotel J in K bzw. im Hotel in B unterzeichnet.
Eine gleichzeitige Gegenzeichnung durch einen Repräsentanten der Beklagten sei
nicht erfolgt. Das C sei der Klägerin und den von ihr genannten Kolleginnen
vorgelegt worden, bevor die Beklagte den damaligen Flugbegleiteranwärterinnen
das Flugticket in die USA ausgehändigt habe. Die Beklagte habe sich mit der
Unterschrift unter dem C absichern wollen, dass die Klägerin auch an einer
Tätigkeit bei ihr und nicht nur an einem Freiflug in die USA interessiert sei. Das C
sei außerdem vordatiert worden. Die Klägerin und ihre potentiellen Kolleginnen
hätten ein Datum einsetzen sollen, zu dem sie sich bereits in den USA bei dem
Einstellungstraining befänden. Wann und wo das C von einem Mitarbeiter der
Beklagten und einem Vertreter der E unterzeichnet worden sei, sei ihr unbekannt.
Die Klägerin bleibt in diesem Zusammenhang bei ihrer Auffassung, die Beklagte
sei ohnehin nicht befugt, direkt einen Arbeitsvertrag mit
Flugbegleiteranwärterinnen abzuschließen. Es sei ausschließlich Sache der E, einen
Arbeitsvertrag mit der Beklagten auszuhandeln. Die Beklagte sei nicht berechtigt,
von dieser Vereinbarung mit der E abzuweichen, sondern müsse alle Flugbegleiter
unter den Bedingungen des E-Abkommens einstellen und beschäftigen. Das E-
Abkommen wiederum enthalte keine Regelung, die einen Gerichtsstand an einem
anderen Ort als dem Hauptsitz der Beklagten oder einen Gerichtsstand in
Deutschland ausschließe.
Die Klägerin trägt vor, mit der Unterzeichnung des Cs durch einen Zeugen
("Witness") solle nach amerikanischem Recht die Unterzeichnung eines Vertrags
durch beide Vertragsparteien bezeugt werden. Die Unterzeichnung durch einen
Zeugen sei vorliegend wertlos, da der Vertreter der Beklagten nicht gleichzeitig
mit der Klägerin unterzeichnet habe. Mit der Unterzeichnung durch die Klägerin
habe festgehalten werden sollen, dass der erfolgreiche Abschluss des Trainings
Einstellungsvoraussetzung sei und dass dies von ihr auch so akzeptiert werde.
Die Klägerin führt aus, das E-Abkommen kenne verschiedene Abmahnungsstufen.
Das L komme einer mündlichen Verwarnung gleich, der Letter of Warning einer
schriftlichen Verwarnung. Beide würden vom M der Base ausgesprochen. Der
Letter of Charge entspreche einer Abmahnung nach deutschem Verständnis,
könne allerdings als Konsequenz eine Suspendierung nach sich ziehen. Auch
dieses Abmahnungsmittel werde vom M oder vom Basemanager ausgesprochen.
Sie trägt auch vor, ein "Letter of Charge" werde oftmals ohne Einschaltung von A
behandelt. Zu der vorgeschalteten Anhörung würden nicht immer Mitarbeiter aus
A anreisen, vielmehr werde oft eine Person aus der Base London zur Anhörung
hinzugezogen. Kündigungen würden, nach einer vorausgegangenen Anhörung
(Hearing) des betroffenen Flugbegleiters, von dem Basemanager nach Section 26
A. des E-Abkommens ausgesprochen. An dem Hearing nehme meist ein
"neutraler Dritter" einer anderen Base teil. Da der Basemanager die Abmahnung
ausspreche, solle, um dem betroffenen Flugbegleiter eine reelle
Verteidigungsmöglichkeit einzuräumen, ein externer Entscheidungsträger
eingebunden werden. Der Basemanager sei zu allen gewichtigen die in B
18
19
20
21
22
23
eingebunden werden. Der Basemanager sei zu allen gewichtigen die in B
stationierten Flugbegleiter betreffenden Entscheidungen befugt. Ihm stehe es
allerdings nach eigener Entscheidung frei, sich an die Abteilung für
"Arbeitnehmerangelegenheiten" zu wenden, falls er diese wünsche.
Krankmeldungen seien an ein Service Center zu richten, das diese jedoch sofort
weiter an die Base in B sende, wo sie der zuständigen Min vorgelegt würden. Das
Service Center befinde sich in N. Die Klägerin trägt aber auch vor, die Beklagte
unterhalte in B eine eigene Personalabteilung, die sämtliche Aufgaben einer
Personalabteilung durchführe. Krankmeldungen der in B stationierten Flugbegleiter
erfolgten ausschließlich dort. Die Klägerin trägt auch vor, die in B stationierten
Flugbegleiter würden ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach B zu den Men
schicken. Im Übrigen würden Krankmeldungen auch per "ticker" in B eingehen, dort
abgestempelt und zu den Men gebracht bzw. in die Personalakte einsortiert
werden. Abmahnungen und andere disziplinarische Schritte würden ebenfalls in B
für die dort stationierten Flugbegleiter ausgesprochen bzw. eingeleitet. In der
Zentrale der Beklagten würde zunächst nur festgelegt, welche Flüge mit welcher
erforderlichen Zahl von Flugbegleitern aus B durchgeführt werden. Die "Lines", die
Flugpläne der einzelnen in B stationierten Flugbegleiter, würden sodann von
Mitarbeitern der E aus B erstellt und zur abschließenden Entscheidung der
Zentrale in A vorgelegt.
Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, der Wohnort der der Base B
zugeordneten Flugbegleiter sei nicht unbedeutend, da diese oftmals erst innerhalb
von vier Stunden vor Antritt des Fluges erfahren würden, dass sie auf dem
jeweiligen Flug eingesetzt seien und sie für den Fall der nicht pünktlichen Anreise
mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen müssten. Einige der der Base B
zugeordneten Flugbegleiter hätten zwar ihren ersten Wohnsitz offiziell außerhalb
Deutschlands. Diese offizielle Meldung im Ausland erfolge oftmals nur aus
steuerlichen Gründen. Tatsächlich lebten diese Flugbegleiter aber in Deutschland
in der Nähe des B Flughafens, um die ihnen zugeteilten Flüge pünktlich
wahrnehmen zu können. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das C könne als
bedingter Vertrag aufgefasst werden, Bedingungen seien der erfolgreiche
Abschluss des Einstellungstrainings und die Zustimmung der E zu einem
Vertragsschluss. Sie führt auch aus, die in Deutschland erfolgte Unterzeichnung
des C durch sie habe lediglich als Erklärung über die Ernsthaftigkeit ihrer Absicht,
Flugbegleiterin bei der Beklagten werden zu wollen, dienen sollen. Erst mit
Unterzeichnung der Beitrittserklärung zur E in den USa sei das Arbeitsverhältnis
der Parteien ausschließlich nach den im E-Abkommen statuierten Bedingungen
wirksam geworden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts B am Main vom 24. März 2006, Az.
5/13/8 Ca 6520/05, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, aufgrund des
Antrags der Klägerin vom 23. Mai 2005 einer Herabsetzung der im Arbeitsvertrag
vom 24. Januar 1998 vereinbarten Arbeitszeit auf 50 % zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, bei dem C handele es sich weder um eine einseitige
Erklärung noch um einen Vorvertrag, sondern um einen aufschiebend bedingten
Vertrag. Bedingung sei die erfolgreiche Absolvierung des initialen
Einführungslehrgangs. Die entsprechende vertragliche Gestaltung sei gewählt
worden, um die nach US-amerikanischen Recht zulässige Folge zu erreichen, dass
Flugbegleiter während der Trainingsmaßnahme noch nicht als Arbeitnehmer gelten
und daher noch nicht dem "O" unterfallen. Das C sei schriftlich abgeschlossen
worden. Mit ihren Unterschriften hätten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte
durch einen Vertreter auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages in Gestalt des C
gerichtete Willenserklärungen abgegeben. Die Beklagte bleibt dabei, die
Unterschriftsleistung sei am 26. Januar 1998 in A erfolgt, und zwar anlässlich eines
sog. "Monday morning sign-on-process". Bei der Beklagten habe bis über die
Jahrhundertwende hinweg die klare Anweisung und Handhabung bestanden, mit
allen außerhalb der USA rekrutierten Flugbegleitern die Cs ausschließlich in den
USA zu unterzeichnen, und zwar am ersten Montag nach dem jeweils samstags
stattfindenden Schulungsbeginn. Die Vertreterin der Beklagten, im konkreten Fall
die zur Unterzeichnung von Arbeitsverträgen befugte Mitarbeiterin der
Personalabteilung in A P, sei bei Unterzeichnung des C gehalten gewesen, dieses
24
25
Personalabteilung in A P, sei bei Unterzeichnung des C gehalten gewesen, dieses
nicht nur für die Beklagte zu unterschreiben, sondern auch, mit ihrer Unterschrift
zu bestätigen, dass die Klägerin ihre Unterschrift selbst geleistet habe. P habe
hierbei nicht ausschließlich als "Subscribing Witness" oder "Witness to Signature",
also als Unterschriftszeuge, gehandelt, sondern in einer Doppelfunktion,
gleichzeitig auch als Vertreterin der Beklagten in der Abgabe einer auf den
Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Willenserklärung.
Die Beklagte behauptet, sie gestalte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin sowohl
im Hinblick auf die Zeit, den Ort, den Inhalt und die Art und Weise der zu
leistenden Arbeit ausschließlich von ihrem Sitz in A aus. Mit der zentralen
Einsatzplanung aus den USA werde die Zeit der zu leistenden Arbeit dort
festgelegt. Richtig sei, dass ein sog. "Local Scheduling Commitee" bestehe, das
Besetzungsvorschläge mache. Dies ändere aber nichts an der abschließenden
Entscheidung der Abteilung "Onboard Scheduling". Mit der Entscheidung über die
anfängliche Zuweisung eines Flughafens und der Entscheidung, auf welchen
Flügen, mithin in welchen Flugzeugen, die Klägerin ihre Arbeitsleitung zu erbringen
habe, durch die Flugeinsatzplanung in A, werde der Ort der zu leistenden Arbeit
ebenfalls von A aus festgelegt. Eine im C vorbehaltene Versetzung werde nicht von
der lokalen Base ausgesprochen, sondern von der Abteilung "Onboard Service" am
Sitz der Beklagten in A. Mit der bereits im C enthaltenen Tätigkeitsbeschreibung
und dem Inhalt des in Bezug genommenen E-Abkommens werde auch der Inhalt
der Tätigkeit der Klägerin vom Hauptsitz der Beklagten aus vorgegeben. Mit den
zentral von A aus erfolgenden Anweisungen über die Kleiderordnung, das
Verhalten in Konfliktsituationen mit Passagieren, zum Verhalten in Notfällen und
besonderen Anweisungen zur Sicherheitsvorkehrung usw. werde auch die Art und
Weise der zu leistenden Arbeit vom Hauptsitz der Beklagten aus geregelt.
Dasselbe gelte im Hinblick auf die sog. "Articles of Conduct", die
Verhaltensrichtlinien, an denen die Flugbegleiter ihr Verhalten auszurichten haben.
Die Beklagte hält daran fest, für die Frage, von wo aus das arbeitgeberseitige
Direktionsrecht ausgeübt werde, sei es ohne Bedeutung, wo die Personalakten
geführt werden, und verweist darauf, dass die Personalakten in elektronischer
Form in ihrer Abteilung "Onboard Services" in A ebenfalls vorhanden sind. Die
Beklagte verweist auf den unstreitigen Umstand, dass die Trainingsmaßnahme, an
der auch die Klägerin teilnahm, ausschließlich in A, und zwar im Trainings Center
der Beklagten durchgeführt und die Feststellung, die Trainingsmaßnahme sei
erfolgreich absolviert, ebenfalls in A getroffen wurde. Sie verweist ferner auf den
von der Klägerin nicht bestrittenen Umstand, dass die Entscheidung über
Urlaubsgewährung sowie bezahlte oder unbezahlte Freistellungen ebenfalls am
Sitz in A getroffen werden, wenn auch die Mitteilung der Entscheidung über
erfolgte Freistellung, Urlaubsgewährung oder sonstiges in Einzelfällen lokal erfolge.
Richtig sei, dass Krankmeldungen an das "Q" zu richten seien. Dieses sei in den
USA ansässig. Von dort aus würden Krankmeldungen allerdings nicht "sofort" an
die Base weitergeleitet. Die Entscheidung, ob die entsprechenden
Bescheinigungen akzeptiert werden, werde ausschließlich in A getroffen. Die Base
werde von A aus nur unterrichtet, ob der Flugbegleiter seiner
Substantiierungspflicht im Hinblick auf seine krankheitsbedingte Abwesenheit
ausreichend nachgekommen sei. Die Krankmeldung als solche werde nicht an die
Base weitergeleitet. Richtig sei zwar, dass in B eine eigene Personalabteilung
bestehe. Dort würden aber ausschließlich die Arbeitnehmer im Bodendienst
verwaltet, nicht die Flugbegleiter. Deren Angelegenheiten würden ausschließlich
durch die Abteilungen "Labour Relations" und "Onboard Service" am Hauptsitz in A
wahrgenommen. Der Mitarbeiter R als Mitglied des Managements der Abteilung
Labour Relations könne zu jeder Zeit einen Flugbegleiter ermahnen, abmahnen
oder auch das Arbeitsverhältnis nach Durchführung der entsprechenden im E-
Abkommen festgelegten Verfahren beenden, ohne zuvor das Einverständnis oder
die Mitwirkung eines in B stationierten Ms eingeholt zu haben. Dieser wiederum
könne mit Ausnahme untergeordneter Maßnahmen wie eines "Oral Warning" nicht
ohne Abstimmung mit den zuständigen Fachabteilungen in A disziplinarische
Maßnahmen in Bezug auf Flugbegleiter ergreifen. Die gesamte Personalverwaltung
der Flugbegleiter einschließlich der Begründung und Beendigung von
Arbeitsverhältnissen erfolge durch die Zentrale der Beklagten in A.
Die Beklagte trägt ebenfalls vor, bei ihr bestehe ein abgestuftes
Disziplinarverfahren. Dieses gliedere sich in "Oral Warnings", "Letter of Warning",
"Letter of Charge" und "Suspension/Discharge". Bei den "Oral Warnings" handele
es sich um mündliche Ermahnungen, die bei geringeren disziplinarischen
Verstößen lokal vom Vorgesetzten der Flugbegleiter an der jeweiligen Base
ausgesprochen werden. "Letters of Warning" seien Schreiben, mit denen der
26
27
28
29
30
31
32
ausgesprochen werden. "Letters of Warning" seien Schreiben, mit denen der
Flugbegleiter, etwa bei erneuten Verstößen gegen Bekleidungsvorschriften oder
bei Verwendung von Schimpfworten, auf ihr Fehlverhalten aufmerksam gemacht
würde. Auch diese Schreiben würden vom lokalen M gefertigt, der allerdings zuvor
die Abteilungen "Labour Relations" und "Onboard Services" am Sitz in A zum
Abstimmen des weiteren Vorgehens mit einbeziehe und erst nach deren Freigabe
den "Letter of Warning" herausgebe. Die Abteilung "Labour Relations" könne
hierbei die Entscheidung des lokalen Ms überstimmen bzw. ablehnen oder
hinauszögern. Ein "Letter of Charge" enthalte eine umfangreiche Darstellung des
für die Disziplinarmaßnahme maßgeblichen Sachverhalts und ende meist in der
Entscheidung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Diese
Entscheidung werde ausschließlich von der Abteilung "Labour Relations" bzw. der
Abteilung "Onboard Services" getroffen. Der lokale M habe hier nicht zu
entscheiden, sondern fungiere lediglich als Übermittler der erforderlichen
Informationen zum Kündigungssachverhalt. Die Abteilungen "Labour Relations"
bzw. "Onboard Service" und nicht der lokale M würden auch über etwaige
"Suspensions", also zeitweise unbezahlte Freistellungen, entscheiden. Auch das
gemäß Section 26 und Section 27 des E-Abkommens durchzuführende,
disziplinarischen Entscheidungen vorausgehende, Schlichtungsverfahren werde
ausschließlich von der Abteilung "Labour Relations" in A gesteuert, auch wenn
oftmals der Einfachheit halber die Anhörungen an der jeweiligen Base stattfänden.
Zu diesem Zweck würde aber stets ein Mitarbeiter der Abteilung "Labour
Relations" aus A anreisen, um – gemeinsamen mit einem Gewerkschaftsvertreter
– den betreffenden Arbeitnehmer zu den im Raum stehenden Vertragsverstößen
anzuhören. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen und etwa die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses werde dann ausschließlich am Sitz der Beklagten in A in
den Abteilungen "Labour Relations" und "Onboard Service" getroffen. Die Beklagte
verweist in diesem Zusammenhang auf den unstreitigen Umstand, dass auch der
Schlichtungsausschuss ("System Board of Adjustment") ausschließlich in A
gebildet ist.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B vom 24. März
2006, 5/13/8 Ca 6520/05, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft
und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als
unbegründet abgewiesen.
Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist
gemäß § 23 ZPO eröffnet. Die internationale Zuständigkeit folgt grundsätzlich der
örtlichen Zuständigkeit. Das Arbeitsgericht B ist als Gerichtsstand des Vermögens
der Beklagten gemäß § 23 Satz 1 ZPO örtlich zuständig. Die Beklagte verfügt im
Bezirk des Arbeitsgerichts B über nicht nur geringwertiges Vermögen. Sie
unterhält hier eine Base mit im Innendienst beschäftigten Arbeitnehmern, verfügt
hier über eine entsprechende Büroausstattung und damit über Vermögen in nicht
ganz unerheblichem Umfang. Der für die internationale Zuständigkeit erforderliche
hinreichende Inlandsbezug des Rechtsstreits liegt vor, denn die Klägerin hat die
deutsche Staatsangehörigkeit, hat ihren Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der
deutschen Sozialversicherung, ist in Deutschland steuerpflichtig und beginnt und
beendet ihre Arbeitseinsätze in B
.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nicht deswegen
ausgeschlossen, weil die Parteien eine wirksame anderweitige
Gerichtsstandsvereinbarung getroffen und die Zuständigkeit der US-
amerikanischen Gerichtsbarkeit vereinbart hätten.
Nr. 6 des C enthält zwar eine Regelung über den internationalen Gerichtsstand.
Hiernach ist vorgesehen:
Für sämtliche Forderungen, Beschwerden, Beschuldigungen, Streitigkeiten und
Rechtsstreite bezüglich oder in Verbindung mit Ihren Arbeitsbedingungen und –
bestimmungen ist ausschließlich entweder das E/United-Beschwerdeverfahren und
33
34
35
36
37
bestimmungen ist ausschließlich entweder das E/United-Beschwerdeverfahren und
das System Board of Adjustment, welche die vorgeschriebene
Entscheidungsbefugnis gemäß dem Railway Labor Act und der E-Vereinbarung hat,
oder die zuständigen Gerichte der Vereinigten Staaten und des US-Bundesstaates
Illinois zuständig, soweit dies gemäß dem Railway Labor Act oder der E-
Vereinbarung zulässig ist. ...
Soweit hierin eine Vereinbarung der ausschließlichen internationalen Zuständigkeit
der US-Gerichte und Derogation der internationalen Zuständigkeit der deutschen
Gerichte liegt, ist diese unwirksam. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben,
ob eine entsprechende Vereinbarung nach US-amerikanischem Recht zustande
gekommen wäre. Aus diesem Grund kann auch an dieser Stelle noch offen
bleiben, ob das Vertragsverhältnis der Parteien deutschem oder US-
amerikanischem Recht unterliegt. Ebenso kann offen bleiben, ob eine
entsprechende Vereinbarung unwirksam wäre, weil sie, wie die Klägerin meint,
gegen das E-Abkommen verstößt. Eine Derogation der internationalen
Zuständigkeit der deutschen Gerichte wäre jedenfalls deswegen unwirksam, weil
die Schriftform nach § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht gewahrt ist.
Zulässigkeit und Formwirksamkeit einer vor dem Prozess getroffenen inter-
nationalen Gerichtsstandsvereinbarung sind nach deutschem Prozessrecht zu
beurteilen, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird
. Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss die
Gerichtsstandsvereinbarung "schriftlich abgeschlossen, oder, falls sie mündlich
getroffen wird, schriftlich bestätigt werden".
Der Text des C gibt eine vertragliche Vereinbarung wieder und nicht eine einseitige
Erklärung der Klägerin oder auch der Beklagten. Die vertragliche Vereinbarung ist
jedoch nicht durch zwei schriftliche Willenserklärungen zustande gekommen,
sondern durch ein formloses Angebot der Beklagten und die schriftliche Annahme
der Klägerin.
Dass der Text des C eine vertragliche Vereinbarung wiedergibt, ergibt sich aus
Folgendem: Das Schriftstück ist als "Vertrag" (Agreement) überschrieben. Bereits
in der Präambel ist ausgeführt, dieser "Vertrag" werde zwischen der Klägerin und
der Beklagten "geschlossen", die Klägerin und der Beklagten würden folgendes,
damit die nächsten Ziffern, "vereinbaren". Damit soll u.a. "vereinbart" sein, dass
die Klägerin für die Beklagte als Flugbegleiterin arbeitet und von der Beklagten
bezahlt wird (Nr. 2). Im Text des C wird auch an anderer Stelle wiederholt darauf
abgestellt, etwas sei bzw. werde "vereinbart", nämlich, dass die Klägerin ihre
Aufgaben an Bord von Flugzeugen unter US-Flagge auf internationalen
Flugstrecken und außerhalb von B erfülle und deshalb nur als innerhalb der
Vereinigten Staaten von Amerika beschäftigt oder arbeitend gelte (Nr. 2) und dass
die Beklagte Namen, Erklärungen und Fotografien der Klägerin zu Werbezwecken
nutzen könne (Nr. 10). Der Text regelt Rechte und Pflichten beider Parteien.
Abgesehen davon, dass bestimmte Leistungen in ein Gegenseitigkeitsverhältnis
gesetzt werden, werden nicht nur Aufgaben der Klägerin geregelt, sondern auch
Pflichten der Beklagten, insb. Vergütungszahlung (Nr. 2, 7 und 9). Der Text regelt
im Übrigen nicht nur einen bloßen Vorvertrag, sondern einen unter aufschiebender
Bedingung stehenden Arbeitsvertrag. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin
nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung als Flugbegleiter eingesetzt werden
soll (Nr. 1) und ausweislich der Präambel und der übrigen Ziffern des C im Übrigen
Regeln für den vereinbarten Einsatz als Flugbegleiter aufgestellt werden. Ob neben
dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung eine weitere aufschiebende
Bedingung besteht, beispielsweise der Beitritt der Klägerin zur E, ist für die Frage
der Qualität als aufschiebend bedingter Arbeitsvertrag ohne Bedeutung.
Der Vertrag ist zustande gekommen durch schriftliche Willenserklärung der
Klägerin und formlose Willenserklärung der Beklagten. Soweit ein Mitarbeiter der
Beklagten das Schriftstück über dem Vermerk "D" unterzeichnete, liegt hierin
keine verkörperte, auf den Abschluss des Vertrages gerichtete schriftliche
Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung, nämlich die zeugenschaftliche
Bestätigung der Unterschriftsleistung durch die Klägerin. Ob, was zwischen den
Parteien streitig ist, die Mitarbeiterin der Beklagten P bei Unterzeichnung des Cs
durch die Klägerin tatsächlich anwesend war und ihre Unterschrift im
unmittelbaren Anschluss an die der Klägerin leistete, kann dahinstehen.
Entscheidend ist nicht, wann die Unterschrift durch P erfolgte, sondern, was mit ihr
bezweckt werden soll, hierbei gleichgültig, ob dieser Zweck im konkreten Fall
erreicht werden kann oder nicht.
38
39
40
41
Der Text des C stellt inhaltlich ein Angebot der Beklagten an die Klägerin zum
Abschluss eines (aufschiebend bedingten) Arbeitsvertrages dar. Dies folgt aus der
Präambel, wonach der Vertrag hinsichtlich der Bedingungen und Bestimmungen
geschlossen wird, zu denen die Beklagte der Klägerin eine Einstellung "anbietet".
Dies ergibt sich ferner insbesondere aus dem letzten Absatz, in dem sich der Text
selbst zweimal als "Einstellungsangebot" definiert.
Dieses Einstellungsangebot hat die Beklagte der Klägerin formlos unterbreitet,
nämlich durch den die Schriftform nicht wahrenden Text des C. Unabhängig von
der mittlerweile streitigen Frage, wann und wo der Klägerin das C ausgehändigt
wurde, wann und wo die Klägerin unterschrieb und wann und wo die Mitarbeiterin P
ihre Unterschrift unter das Schriftstück setzte, ist jedenfalls nach wie vor unstreitig,
dass die Klägerin jedenfalls vor P unterschrieb, das der Klägerin zugeleitete
Angebot damit jedenfalls keine Unterschrift irgend eines Vertreters der Beklagten
aufwies.
Mit der Unterschrift der Klägerin kam der Vertrag zustande, ohne dass es noch
einer weiteren Willenserklärung der Beklagten bedurfte, die bereits formlos ein
Angebot unterbreitet hatte. Dass ein Vertrag zustande kommen sollte, folgt
bereits aus der Präambel des C, wonach "dieser Vertrag ... geschlossen ... wird".
Ziel ist damit das Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung. Ein
Einstellungsangebot ist im von der Beklagten nicht unterzeichneten Text des C
bereits enthalten. Davon geht der letzte Absatz des C selbst aus. Voraussetzung
für das Zustandekommen eines Vertrags soll hiernach ausschließlich die
Zustimmung und Annahme der "für dieses Angebot wesentlichen Bedingungen"
durch die Klägerin sein. Diese Zustimmung soll durch Unterschrift der Klägerin
anerkannt werden. Ohne Zustimmung und Annahme der Klägerin "hätte die
Beklagte den vorliegenden Vertrag nicht abgeschlossen", so der letzte Absatz des
C. Dies zeigt, dass der Vertragsschluss nach dem Text des C und nach dem
Verständnis der Parteien nur noch von der Unterschrift der Klägerin abhing, mithin
von einer schriftlichen Annahmeerklärung, während das Angebot der Beklagten
bereits vorlag, nämlich in dem nicht die Schriftform wahrenden Text des
überreichten C. Dies zeigt ferner, dass für das Zustandekommen eine weitere
Willenserklärung der Beklagten nicht erforderlich sein sollte, damit auch keine
schriftliche auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtete Willenserklärung eines
bevollmächtigten Mitarbeiters der Personalabteilung. Dies wird belegt dadurch,
dass das Angebot der Beklagten auch ohne Unterschrift gültig sein sollte und
ausweislich des Formulartextes ein Mitarbeiter der Beklagten als Zeuge (Witness)
unterzeichnen sollte. Ein Zeuge eines Vertragsschlusses gibt nicht als Vertreter
einer der Vertragsparteien eine auf den Abschluss gerichtete Willenserklärung ab,
sondern eine Wissenserklärung, indem er einen seiner Wahrnehmung und Kenntnis
unterliegenden Umstand bestätigt. Dass nach rechtsgeschäftlichen
Gepflogenheiten in den USA eine Person bei Unterzeichnung eines Vertragswerks
in Doppelfunktion handeln kann, nämlich sowohl als "Subscribing Witness" bzw.
"Witness to Signature" als auch als rechtsgeschäftlicher Vertreter einer Partei in
der Abgabe der Willenserklärung, steht dem nicht entgegen. Es ist nämlich weder
aus dem Vertragstext noch aus der Unterschriftenleiste erkennbar, dass der "UA
Representative" in einer derartigen Doppelfunktion auftreten wollte und
aufgetreten ist. Ausweislich der Unterschriftenleiste hat er als Witness, als Zeuge
gehandelt. Der Zusatz UA Representative, UA Vertreter, ist lediglich in Klammern
gesetzt. Dieser Klammerzusatz wiederum steht im Kontext zum Klammerzusatz
unter der Unterschriftenleiste der Klägerin. Hiernach soll der Vertrag nur oder erst
auf Bitte des UA Vertreters unterschrieben werden. Die Funktion des UA
Representative beschränkt sich nach dem Inhalt des C damit darauf, den
Arbeitnehmer zur Unterschriftsleistung unter die Vereinbarung aufzufordern und
danach die Unterschriftsleitung durch den Arbeitnehmer zu bestätigen. Weder der
Inhalt des C noch die Gestaltung der Unterschriftenzeilen lassen dagegen
erkennen, dass überhaupt eine weitere nun schriftliche Willenserklärung auch der
Beklagten zum Abschluss einer Vereinbarung erforderlich sein und abgegeben
werden soll. Der Zusatz "Signature" befindet sich lediglich unter der für die Klägerin
vorgesehenen Unterschriftsleiste. Ein Zusatz, der auf ein rechtsgeschäftliches
Handeln des UA Representative hinweist, etwa "For United Airlines", ist nicht
erfolgt. Dass im Geschäftsbereich der Beklagten wiederum Vertragswerke
existieren, in denen hinreichend deutlich gemacht wird, ob eine Person als Zeuge
oder als Vertreter in der Willenserklärung handelt, zeigt beispielsweise das mit der
E abgeschlossene S, dort Seite 17 (Bl. 159 d.A.).
Damit liegt ein zweiseitiger Vertrag vor. Der Abschluss von Arbeitsverträgen ist
41
42
43
44
45
46
47
48
Damit liegt ein zweiseitiger Vertrag vor. Der Abschluss von Arbeitsverträgen ist
auch nach US-amerikanischen Recht unstreitig grundsätzlich formfrei möglich. Der
Inhalt der C sieht nur ein einseitiges Formerfordernis vor, nämlich für die Erklärung
der Klägerin. Die schriftliche Willenserklärung der Klägerin ist die Annahme des
zuvor nicht in Schriftform abgegebenen Angebots der Beklagten. Die Erklärung der
Klägerin stellt weder ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages noch eine bloße
Empfangsbestätigung dar. Die schriftliche Erklärung des UA Representative stellt
dagegen keine auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtete
Willenserklärung dar, sondern die Bestätigung der Unterschriftsleistung durch die
Klägerin. Damit ist die Schriftform des § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine in Nr. 6 des
C enthaltene Derogation der deutschen Gerichtsbarkeit nicht gewahrt.
Die Klage ist auch nicht etwa deswegen unzulässig, weil Nr. 6 des C eine
Schiedsvereinbarung enthielte, die die angerufenen deutschen Gerichte nach Art.
2 Abs. 3 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (UNÜ) an einer
Sachentscheidung hindert. Eine durch die deutschen Gerichte zu beachtende
Schiedsvereinbarung liegt nicht vor. Nach der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2007 ist die objektive
Schiedsunfähigkeit nach Art. 5 Abs. 2 a UNÜ bereits im Einredeverfahren zu
prüfen, hat die Prüfung jedenfalls nicht ausschließlich nach dem Statut der
Schiedsvereinbarung, sondern zumindest auch nach deutschem Recht zu erfolgen
und ergibt sich die objektive Schiedsunfähigkeit für den Bereich des Arbeitsrechts
damit aus § 101 Abs. 2 ArbGG ,
so dass jedenfalls keine durch deutsche Gerichte zu beachtende
Schiedsvereinbarung vorliegt.
Die damit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht
verpflichtet, der von der Klägerin begehrten Verringerung der Arbeitszeit
zuzustimmen. Das Klagebegehren kann sich allein aus § 8 TzBfG ergeben. § 8
TzBfG findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien jedoch keine Anwendung, denn
das Arbeitsverhältnis unterliegt US-amerikanischem Recht und nicht deutschem
Recht. § 8 TzBfG findet auch weder aufgrund der Ausweichklausel des Art. 30 Abs.
2 Halbsatz 2 EGBGB noch als Eingriffsnorm gemäß Art. 34 EGBGB Anwendung.
Die Kammer hat bereits im Berufungsurteil vom 13. November 2006 festgestellt,
dass die Parteien in Nr. 5 und im Schlussabsatz des C eine ausdrückliche
Rechtswahl US-amerikanischen Rechts getroffen haben und sich selbst ohne
ausdrückliche Rechtswahl aus den Bestimmungen der Vereinbarung aufgrund der
Inbezugnahme des Railway Labor Act und des E-Abkommens immer noch mit
hinreichender Sicherheit die Vereinbarung US-amerikanischen Rechts ergäbe.
Dem entspricht es, wenn auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Revisionsurteil
vom 13. November 2007 davon ausgeht, die Parteien hätten durch die
Inbezugnahme des E-Abkommens jedenfalls konkludent die Anwendung US-
amerikanischen Rechts auf ihr Arbeitsverhältnis gewählt.
Die Kammer hat im Berufungsurteil vom 13. November 2006 ferner festgestellt,
diese Rechtswahl sei mit Art. 30 Abs. 1 EGBGB vereinbar. Hieran hält die Kammer
auch nach weiterer Prüfung nach Maßgabe des Revisionsurteils vom 13. November
2007 fest. Auch ohne individuelle Rechtswahl wäre nach Art. 30 Abs. 2 EGBGB US-
amerikanisches Recht maßgebend. Aus diesem Grund wird der Klägerin durch die
Rechtswahl auch kein Schutz entzogen, der ihr durch zwingende Bestimmungen
des mangels einer Rechtswahl nach Art. 30 Abs. 2 EGBGB anzuwendenden Rechts
gewährt würde.
Die Kammer ist in diesem Zusammenhang im Berufungsurteil vom 13. November
2006 davon ausgegangen, dass bei Flugbegleitern im internationalen Flugverkehr
eine Regelanknüpfung an den Arbeitsort nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht in
Betracht kommt. Dies wird durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
13. November 2007 bestätigt.
Im Rahmen der Regelanknüpfung an die Niederlassung, die den Arbeitnehmer
eingestellt hat, Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, hat die Kammer im Berufungsurteil
vom 13. November 2006 die vom Bundesarbeitsgericht offen gelassene Frage
dahin beantwortet, dass auf die sog. vertragsschließende Niederlassung und nicht
auf die sog. Einsatzniederlassung abzustellen sei und in diesem Zusammenhang
ausgeführt:
Die Kammer folgt in dieser umstrittenen Frage der Auffassung, dass im
Rahmen des Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB auf die vertragsschließende
49
50
Rahmen des Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB auf die vertragsschließende
Niederlassung abzustellen ist (so KR-Weigand, 7. Aufl., IPR (Art. 27 ff EGBGB), Rdnr.
52; ErfK-Schlachter, 7. Aufl., Art. 34 EGBGB, Rdnr. 11; Schlachter, NZA 2000, 57,
60; Gragert/Drenckhahn, NZA 2003, 305, 307) und nicht auf die sog.
Einsatzniederlassung (MüKo-Martiny BGB, 4. Aufl., Art. 30 EGBGB, Rdnr. 65;
Erman-Hohloch, BGB, 11. Aufl., Art. 30 EGBGB Rdnr. 19 m.w.N.), bei der der
Arbeitnehmer erstmals eingesetzt bzw. der er erstmals zugeordnet wird. Für den
Einstellungsort i.S.d. Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB kommt es gerade nicht darauf an,
ob der Arbeitnehmer auch an diesem Ort arbeitet, der dortigen
Arbeitsorganisation eingegliedert ist und bleibt und im weiteren Verlauf des
Arbeitsverhältnisses Beziehungen zur Einstellungsniederlassung bestehen oder
bestehen bleiben. Mit Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB sollen vielmehr gerade die Fälle
erfasst werden, in denen jedenfalls eine Eingliederung in den Arbeitsprozess der
einstellenden Niederlassung an deren Sitz nicht vorliegt (Hessisches
Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, 4 Sa 463/99, LAGE Art. 30
EGBGB Nr. 5). Der Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 ist überhaupt erst
dann eröffnet, wenn es an einem gewöhnlichen Arbeitsort fehlt. Bestünde ein
gewöhnlicher Arbeitsort, wäre dieser bereits nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB
maßgeblicher Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht (Schlachter, a.a.O.,
60). Entweder wird der Arbeitnehmer gewöhnlich in ein und demselben Staat tätig,
dann ist dessen Rechtsordnung maßgeblich, Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB; oder er
wird gewöhnlich in mehr als einem Staat tätig, dann ist die Rechtsordnung der
einstellenden Niederlassung maßgeblich, Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (Schlachter,
a.a.O., 59). Art. 30 Abs. 2 EGBGB enthält zwei Regelalternativen und eine
Ausnahmeklausel. Die Regelalternativen sind voneinander durch ein
komplementäres Kriterium abgegrenzt: Arbeit muss entweder genau in einem
Staat oder nicht genau in einem Staat verrichtet werden. Diese Voraussetzungen
können nicht gleichzeitig vorliegen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.
Dezember 2003, 2 AZR 627/02, AP Nr. 6 zu Art. 27 EGBGB). Mit dieser Systematik
ist es nicht in Einklang zu bringen, im Rahmen des Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB an
das Recht der mehr oder weniger zufälligen ersten Einsatzniederlassung
anzuknüpfen, obwohl an dieser – sonst wäre der Anwendungsbereich des Art. 30
Abs. 2 Nr. 2 EGBGB überhaupt nicht eröffnet – eben kein gewöhnlicher Arbeitsort
begründet ist. Mit einer derartigen Anknüpfung würde letztlich doch wieder auf die
Anknüpfung nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zurückgegriffen, allerdings unter
Verengung des Begriffs des Anknüpfungspunktes ("gewöhnlicher Arbeitsort" auf
"erste Zuordnung zu einer Niederlassung") und unter Perpetuierung dieses ggf.
zufälligen Arbeitsstatuts insbesondere auch in den Fällen, in denen bei einem
weltweit operierenden Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Staaten
das Arbeitsverhältnis auch und gerade auf Tätigkeiten und wechselnden Einsatz in
diesen Niederlassungen angelegt ist (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom
16. November 1999, a.a.O.). Aus diesem Grund ist es sachgerecht, auf die
vertragsschließende Niederlassung für die Bestimmung des Arbeitsstatuts
abzustellen, zumindest dann, wenn es sich bei dieser wie hier um die
Hauptniederlassung oder Zentrale am Unternehmenssitz handelt und diese die
erste Einsatzniederlassung für den neu eingestellten Arbeitnehmer bestimmt
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 1999, a.a.O.). Gegen
die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht die Missbrauchs- oder
Manipulationsgefahr, die insbesondere in der willkürlichen Gründung von
Anwerbebüros in Staaten mit niedrigem Schutzniveau bestehen könnte.
Derartigen Gefahren kann auf zweierlei Weise begegnet werden, nämlich zum
einen durch Präzisierung des Begriffs der "Niederlassung" i.S.d. Art. 30 Abs. 2 Nr. 2
EGBGB (Schlachter, a.a.O., 60 m.w.N.) und insbesondere bereits durch die
Rückausnahme in Art. 30 Abs. 2, Halbs. 2 EGBGB (KR-Weigand, a.a.O., Rdnr. 59;
ErfK-Schlachter, a.a.O. Rdnr. 11; Schlachter, a.a.O., 60), wonach auf das Recht des
Staats der Einstellungsniederlassung eben dann nicht abzustellen ist, wenn sich
aus der Gesamtheit der Umstände eine engere Verbindung des Arbeitsvertrages
oder des Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Staat ergibt. Besteht eine
derartige engere Verbindung zu einem anderen Staat nicht, liegt auch kein
Missbrauch vor.
Dass es sich bei der Hauptniederlassung am Sitz eines weltweit
operierenden Unternehmens mit mehreren tausend Arbeitnehmern, von der aus
einheitlich Arbeitsverträge abgeschlossen werden und von der aus die
Einsatzsteuerung des international eingesetzten fliegenden Personals erfolgt, nicht
um ein zum Zweck der Begründung eines Arbeitsstatuts gegründetes bloßes
Anwerbebüro handelt, liegt auf der Hand.
Hieran hält die Kammer fest. Dem Revisionsurteil vom 13. November 2007 liegt
50
51
52
53
54
Hieran hält die Kammer fest. Dem Revisionsurteil vom 13. November 2007 liegt
keine abweichende rechtliche Beurteilung zugrunde, an die die Kammer gemäß §
563 Abs. 2 ZPO gebunden ist.
Einstellende Niederlassung ist damit die Hauptniederlassung der Beklagten in A.
Ob die Klägerin das C in A, B oder K unterzeichnete, ist in diesem Zusammenhang
ohne Bedeutung. Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB stellt weder auf den Ort des
Vertragsschlusses noch auf den der Unterschriftsleistung ab, sondern auf den
Staat, in dem sich die einstellende Niederlassung befindet. Unter Einstellung i.S.d.
Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB ist zwar der Vertragsschluss zu verstehen
. Dies setzt aber weder rechtliche
Selbständigkeit der Niederlassung voraus noch ist aus der Formulierung in Art. 30
Abs. 2 Nr. 2 EGBGB zu schließen, die Niederlassung selbst sei Vertragspartner
. Abzustellen ist vielmehr auf den Einstellungsort als
dem Ort, wo sich die einstellende Niederlassung befindet; maßgebend ist das
Recht der Niederlassung des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer eingestellt hat,
d.h. die den Arbeitsvertrag mit ihm geschlossen hat
. Gemeint ist der einstellende Betrieb als der Ort, an
dem bei Vertragsschluss die Personalkompetenz für den Beschäftigten lag
. Bereits aus dem Text des
C folgt, dass die Einstellung durch die Niederlassung der Beklagten in A erfolgt
(Schlussabsatz) und gerade nicht durch eine Base in B (Nr. 2). Dass dies der
Klägerin auch kann klar war, wenn sie den Vertrag bereits in B oder K
unterzeichnet haben sollte, ergibt sich im Übrigen auch schon daraus, dass sie
weiter behauptet, den Vertrag weisungsgemäß vordatiert zu haben, und zwar auf
einen Zeitpunkt, in dem sie sich in A befindet würde, und als Ort (Location) A
einsetzte. Dies zeigt, dass auch ihr bekannt war, dass ihre Erklärung – nach der
vorliegenden Entscheidung die Annahme des ihr von der Niederlassung A aus
abgegebenen Angebots – gegenüber der Hauptverwaltung der Beklagten als der
mit Personalkompetenz ausgestatteten organisatorischen Einheit der Beklagten
abzugeben hatte. An welchem Ort sie hierbei ihre Unterschrift unter die gegenüber
dieser Niederlassung abzugebende schriftliche Erklärung vollzog, ist belanglos.
Die Kammer ist im Berufungsurteil vom 13. November 2006 ferner davon
ausgegangen, die damit nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 begründete Regelanknüpfung
sei nicht durch die Ausweichklausel des Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB
ausgeschlossen, da das Arbeitsverhältnis der Parteien keine engere Verbindung zu
Deutschland als zu den USA habe, und hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:
Die damit nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB begründete Regelanknüpfung
ist nicht durch Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB ausgeschlossen. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien hat keine engere Verbindung zu Deutschland als zu
den USA. Eine derartige engere Verbindung als die durch die Regelanknüpfung
zum Recht der einstellenden Niederlassung hergestellte Beziehung setzt das
Vorliegen einer Mehrzahl von auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisenden
Einzelumständen voraus und beurteilt sich insbesondere nach der
Staatsangehörigkeit der Parteien, dem Sitz des Arbeitgebers, dem Wohnort des
Arbeitnehmers, ergänzend durch Vertragssprache und Währung, in der die
Vergütung gezahlt wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2001,
a.a.O.). Das Vorliegen solcher Gesichtspunkte ist gegen die Umstände
abzuwägen, die die Erfüllung der Regelalternativen begründet haben und denen
damit besonderes Gewicht beigelegt worden ist (Schlachter, a.a.O., 60). Das
Gewicht der Anknüpfungsmomente, die eine engere Verbindung ergeben, muss
das Gewicht des von der Regelanknüpfung verwendeten Elements deutlich
übersteigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Oktober 1992, 2 AZR 267/92,
AP Nr. 31 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht). Das von der
Regelanknüpfung berufene Recht wird nur verdrängt, wenn die Gesamtheit
wichtiger und nicht nur nebensächlicher Anknüpfungspunkte zu einem anderen
Ergebnis führt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.).
Dem Umstand, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist, kommt in
diesem Zusammenhang keine unmittelbare Bedeutung zu. Die
Staatsangehörigkeit ist nur dann ein wesentliches Kriterium, wenn beide Parteien
derselben Nationalität angehören (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember
2001, a.a.O.). Nur gemeinsame Staatsangehörigkeit lässt einen Rückschluss auf
einen objektiven den Parteien gemeinsamen Rechtshorizont zu
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.). Diese
Voraussetzung liegt nicht vor, da es sich bei der Beklagten um eine Gesellschaft
Voraussetzung liegt nicht vor, da es sich bei der Beklagten um eine Gesellschaft
US-amerikanischen Rechts handelt. Der Wohnsitz der Klägerin in Deutschland hat
für ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin nur geringe Bedeutung. Dies zeigt schon der
Umstand, dass nach dem Vortrag der Parteien zumindest die Hälfte der der Base
B zugeordneten Flugbegleiter und Flugbegleiterinnen ihren Wohnsitz gerade nicht
in Deutschland hat, sondern zum Dienstantritt aus dem Ausland anreist
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.). Anders als ein
Außendienstmitarbeiter und Handlungsreisender (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O.) nimmt ein Flugbegleiter seine Tätigkeit
auch weder von seinem Wohnsitz aus auf noch stellt der Wohnsitz gar das
Zentrum seiner Berufstätigkeit dar. Die von der Klägerin in Deutschland vor und
bei ihrem Einsatz ausgeübten Tätigkeiten unterscheiden sich qualitativ und
quantitativ nicht von denen, die sie anlässlich des Rückflugs auf dem Gebiet der
USA ausübt. Soweit die Klägerin darauf hinweist, in Deutschland sog.
administrative Tätigkeiten im Hinblick auf Urlaubsplanung und
Vergütungsangelegenheiten aus- sowie das sog. Bidding-Verfahren durchzuführen,
handelt es sich hierbei nicht um ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit als
Flugbegleiterin und kann jedenfalls das sog. Bidding-Verfahren ortsungebunden
durchgeführt werden. Die weiteren Umstände weisen gerade keine Verbindung des
Arbeitsverhältnisses zu Deutschland auf, sondern eine solche zu den USA. So ist
die Vertragssprache Englisch und wird die Vergütung der Klägerin in US-
amerikanischer Währung berechnet, und zwar auf der Grundlage eines zwischen
der Beklagten und einer US-amerikanischen Gewerkschaft geschlossenen
Tarifvertrages, dem E-Agreement. Hinzu kommt, dass die Einsatzplanung der
Klägerin und damit die Ausübung eines wesentlichen Teils des arbeitgeberseitigen
Weisungsrechts gerade von der Hauptverwaltung und damit von den USA aus
erfolgt. Soweit die Klägerin behauptet, eine Abmahnung sei direkt von B aus
erfolgt, ist ihr von der Beklagten bestrittene Vortrag bereits unsubstantiiert und
lässt nicht erkennen, wer die Klägerin weswegen abgemahnt haben soll. Er ist aber
auch für das Arbeitsstatut ohne Bedeutung. Selbst wenn die Leiterin der Base in B
abmahnungsberechtigt sein sollte, beispielsweise aufgrund ihrer
Vorgesetzteneigenschaft, führt dies noch nicht zu einer engeren Verbindung des
Arbeitsverhältnisses der Parteien zu Deutschland (Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 12. Dezember 2001, a.a.O.). Dasselbe gilt für den Umstand, dass die
Personalakte in B geführt und die Flugdiensttauglichkeitsuntersuchung der Klägerin
in Deutschland durchgeführt wurde, zumal nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag der Beklagten in Deutschland lediglich die Daten erhoben, die
Entscheidung jedoch in den USA getroffen wurde. Es kann schließlich auch
dahinstehen, ob der Auffassung zu folgen ist, ein hinreichend deutliches
Überwiegen der für die Ausweichklausel des Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB
sprechenden Kriterien sei dann anzunehmen, wenn Indizien erkennen lassen, der
Arbeitgeber werde einen etwaigen Ersatz für den fraglichen Arbeitnehmer auf
einem anderen als dem nach objektiver Anknüpfung maßgeblichen Arbeitsmarkt
suchen (ErfK-Schlachter, a.a.O., Rdnr. 12). Solche Indizien bestehen nicht.
Insbesondere kann aus der von der Klägerin vorgelegten Stellenanzeige nicht
geschlossen werden, die Beklagte suche gezielt Bewerber mit deutscher
Staatsangehörigkeit und/oder mit Wohnsitz in Deutschland oder habe solche
Bewerber gesucht. Wenn die Stellenanzeige in einer deutschen Zeitung
veröffentlicht wurde, zeigt dies lediglich, dass die Beklagte auch auf dem
deutschen Arbeitsmarkt nach Bewerbern sucht bzw. suchte. Indizien für die
Annahme, etwaiger Ersatz für die Klägerin werde ausschließlich auf dem deutschen
Arbeitsmarkt und nicht etwa auch auf dem US-amerikanischen gesucht, sind
hiermit noch nicht verbunden. Soweit die Beklagte in ihrer Stellenanzeige als
Einstellungsvoraussetzung fließende Deutsch- und Englischkenntnisse
voraussetzt, mag dies in den von B aus bedienten Fluglinien begründet sein. Es
handelt sich jedenfalls nicht um eine Anforderung, die zwangsläufig und
ausschließlich deutsche Staatsangehörigkeit und/oder Wohnsitz in Deutschland
voraussetzt. So weist die Beklagte bereits zutreffend darauf hin, dass fließende
Deutschkenntnisse beispielsweise auch bei T oder U vorliegen, wobei im Übrigen
muttersprachliche Deutschkenntnisse überhaupt nicht gefordert werden. Soweit
die Klägerin auf die in der Stellenanzeige geforderte Anforderung
"Mindestabschluss Mittlere Reife" hinweist und vorträgt, ein derartiger Abschluss
existiere ausschließlich in Deutschland, mag dies sein. Die Beklagte sucht mit ihrer
Stellenanzeige aber nicht ausschließlich Bewerber mit einem exklusiv in
Deutschland zu erzielenden Abschluss, sondern nennt diesen als
Mindestvoraussetzung. In anderen Staaten erzielte höhere Abschlüsse erfüllen
damit auch die von ihr genannten Anforderungen. Gegen die Annahme, die
Beklagte suche für ihre Base in B gezielt ausschließlich Flugbegleiter auf dem
deutschen und gerade nicht auf dem US-amerikanischen Arbeitsmarkt spricht im
55
56
57
58
59
60
deutschen und gerade nicht auf dem US-amerikanischen Arbeitsmarkt spricht im
Übrigen neben dem Umstand, dass mindestens die Hälfte der der Base B
zugeordneten Flugbegleiter ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat auch der
Umstand, dass weniger als die Hälfte dieser Flugbegleiter die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt und die US-Staatsangehörigen die größte Gruppe
dieser Arbeitnehmer darstellen.
Soweit die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten an das V Sozialministerium
abstellt, hat die Kammer im Berufungsurteil vom 13. November 2006 ausgeführt:
Soweit die Beklagte in diesem Schreiben ausführt, da Abflug und Ankunft in
V erfolgen, werde sich das fliegende Personal regelmäßig in V aufhalten, mag dies
bei Wohnsitz in V zutreffen. Dementsprechend wird sich auch die Klägerin mit
Wohnsitz in Deutschland außerhalb ihrer Flugeinsätze regelmäßig in Deutschland
aufhalten. Auf den Wohnsitz des international eingesetzten Flugbegleiters kommt
es aber wie dargelegt weder für die Regelanknüpfung des Art. 30 Abs. 1 Nr. 1
EGBGB noch für die des Art. 30 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB an. Soweit die Beklagte in dem
Schreiben vom 14. April 1992 zum Ausdruck bringt, das V fliegende Personal bzw.
das fliegende Personal bzw. das fliegende Personal mit Wohnsitz in V dürfte die
direktesten Bindungen zu V unterhalten, mag auch dies zutreffen.
Dementsprechend kann auch bei der Klägerin als deutscher Staatsangehöriger
mit Wohnsitz in Deutschland ohne weiteres unterstellt werden, dass sie in diesem
Sinn ebenfalls direkteste Verbindungen zu Deutschland unterhält. Auch dies ist
aber unerheblich. Die Ausnahmeregelung nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB
stellt nicht darauf ab, zu welchem Staat der Arbeitnehmer engere Bindungen
unterhält, sondern darauf, zu welchem Staat der Arbeitsvertrag oder das
Arbeitsverhältnis engere Verbindungen aufweist. Steuer- und
Sozialversicherungspflicht in Deutschland wiederum hat keine unmittelbare
Auswirkung auf das Vertragsstatut.
An diesen Erwägungen hält die Kammer mit folgenden Einschränkungen bzw.
Ergänzungen fest:
Soweit die Kammer im Berufungsurteil vom 13. November 2006 darauf abgestellt
hat, eine etwaige Abmahnungsberechtigung der Leiterin der Base in B führe zu
keiner engeren Verbindung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zu Deutschland,
kann hieran nicht festgehalten werden, § 563 Abs. 2 ZPO. Dasselbe gilt für eine
etwaige Kündigungsberechtigung von Vorgesetzten in B, auf die die Klägerin sich
bis zum Berufungsurteil vom 13. November 2006 überhaupt nicht berufen hatte.
Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte zwar in seiner Entscheidung vom
12. Dezember 2001 ausgeführt, angesichts des Umstands, dass wesentliche Teile
des Direktionsrechts der Beklagten in den USA verblieben seien, könne eine
Abmahnungs- oder Kündigungsberechtigung der Leiterin der Base in B nicht zu
einer engeren Verbindung zu Deutschland führen
. Nach der die Kammer bindenden Entscheidung des
Revisionsurteils vom 13. November 2007 kann es auf eine engere Verbindung zu
Deutschland und dem deutschen Recht hindeuten, wenn die von der Base B
ausgeübte Disziplinargewalt den Ausspruch aller Abmahnungen oder sogar von
Kündigungen umfasst, so dass zu klären ist, welche für die Arbeitsverhältnisse der
Flugbegleiter maßgebenden Entscheidungen selbständig in B getroffen werden.
In Ergänzung zu den bereits dargestellten Erwägungen gilt zunächst, dass auch
nach dem weiteren Vortrag der Parteien die Einsatzplanung der in B stationierten
Flugbegleiter zentral von der Hauptverwaltung in A aus gesteuert wird. Soweit die
Klägerin vorträgt, die Lines der in B stationierten Flugbegleiter würden von
Mitarbeitern der E aus B erstellt und zur abschließenden Entscheidung der
Zentrale in A vorgelegt, räumt sie selbst ein, dass die abschließende Entscheidung
eben in der Hauptverwaltung der Beklagten erfolgt. Ob es sich bei den von der
Klägerin genannten "Mitarbeitern der E" um das von der Beklagten genannte
"Local Scheduling Commitee" handelt, das auch nach Darstellung der Beklagten in
die Besetzung der Lines eingebunden ist, kann dahinstehen. Nach dem nach wie
vor übereinstimmendem Vortrag beider Parteien erfolgt die Entscheidung
hinsichtlich der Einsatzplanung damit nicht in der Base B, sondern in A. Dieser
Umstand begründet keine nähere Verbindung zu Deutschland, sondern eine
nähere Verbindung zu den USA.
Der Wohnsitz der Klägerin in Deutschland begründet auch dann keine nähere
Verbindung zu Deutschland, wenn, wie die Klägerin jetzt vorträgt, andere
Flugbegleiter nur aus "steuerlichen Gründen offiziell" im Ausland gemeldet sein,
61
62
63
64
65
Flugbegleiter nur aus "steuerlichen Gründen offiziell" im Ausland gemeldet sein,
tatsächlich aber in der Nähe des B Flughafens leben sollten. Die Beklagte macht
den bei ihr beschäftigten Flugbegleitern keine Vorgaben, wo sie ihren Wohnsitz zu
nehmen haben. Die Klägerin räumt nach wie vor selbst ein, dass in B stationierte
Flugbegleiter nicht nur "offiziell", sondern auch tatsächlich im Ausland leben,
nämlich jedenfalls früher in Paris stationierte Flugbegleiter. Dies belegt nach wie
vor, dass der Wohnsitz des Flugbegleiters nur geringe Bedeutung für dessen
Tätigkeit aufweist.
Der Einführungslehrgang der Klägerin als Flugbegleiterin fand nicht in Deutschland,
sondern in den USA statt. Er findet für alle rekrutierten Flugbegleiter in den USA
statt. Die Entscheidung, ob der Lehrgang erfolgreich absolviert wurde, erfolgt in
den USA. Dies ist unstreitig. Dieser Umstand begründet keine nähere Verbindung
zu Deutschland, sondern eine nähere Verbindung zu den USA.
Zentral von A aus erfolgen die Anweisungen an die Flugbegleiter über die
Kleiderordnung, über das Verhalten in Konfliktsituationen mit Passagieren, über
das Verhalten in Notfällen, die besonderen Anweisungen zur
Sicherheitsvorkehrung und die sog. "Articles of Conduct". Dies ist unstreitig. Diese
Umstände begründen ebenfalls keine nähere Verbindung zu Deutschland, sondern
eine nähere Verbindung zu den USA.
Über Urlaubsgewährung und bezahlte oder unbezahlte Freistellungen der
Flugbegleiter wird nicht in der Base B entschieden, sondern am Sitz der Beklagten
in A. Der entsprechende Vortrag der Beklagten wird von der Klägerin nicht
bestritten. Auch über den streitgegenständlichen Antrag der Klägerin auf
Arbeitszeitreduzierung wurde nicht in B entschieden, sondern durch die
Hauptverwaltung in A. Auch diese Umstände begründen keine nähere Verbindung
zu Deutschland, sondern eine solche zu den USA.
Im Hinblick auf Krankmeldungen der in B stationierten Flugbegleiter tragen die
Parteien unterschiedlich vor, die Klägerin hierbei in sich widersprüchlich. Nach dem
streitigen Vorbringen der Beklagten sind Krankmeldungen an das "Q" in den USA
zu richten. Die Klägerin trägt dagegen vor, Krankmeldungen seien an das in N
befindliche Service Center zu richten und würden von dort zur Base in B gesandt,
Krankmeldungen seien an die Personalabteilung in B zu senden, Krankmeldungen
seien an die Men in B zu senden. Der Umstand, wo Krankmeldungen abgegeben,
bzw. wohin sie gesandt werden, ist für die Frage, zu welchem Staat das
Arbeitsverhältnis oder der Arbeitsvertrag engere Verbindungen aufweist, ohne
Bedeutung. Selbst wenn man ihm Bedeutung beimessen wollte, wäre diese
Bedeutung jedenfalls deutlich geringer gegenüber dem Umstand, wo die
Ordnungsmäßigkeit der Krankmeldung geprüft wird und ggf. Konsequenzen einer
nicht ordnungsgemäßen Krankmeldung geprüft und entschieden werden. Dies ist
jedenfalls nicht B. Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgt dies in A. Dem ist die
Klägerin trotz Auflage vom 16. Juni 2008 nicht substantiiert entgegengetreten. Im
Hinblick auf Krankmeldungen ist, von behaupteter Abmahnung wegen zu häufiger
Erkrankung abgesehen, von ihr nicht dargelegt, welche Maßnahmen des
Direktionsrechts insoweit von der Base B aus und welche von A aus erfolgen und
welche für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Entscheidungen hierbei selbständig
in der Base B getroffen werden. Liegt die Prüfungskompetenz im Hinblick auf
ordnungsgemäße Krankmeldungen und aus nicht ordnungsgemäßen
Krankmeldungen ggf. zu ziehenden Konsequenzen bei der Hauptverwaltung in A,
spricht auch dies nicht für eine nähere Verbindung zu Deutschland, sondern für
eine solche zu den USA. Selbst wenn die Prüfung im "Q" erfolgen sollte und dieses
nicht am Sitz der Hauptverwaltung, sondern in N angesiedelt sein sollte, sprechen
von den W aus ausgeübte Maßnahmen jedenfalls nicht für eine nähere Verbindung
zu Deutschland. Der Umstand, dass die Krankmeldungen, sei es im Original, in
Kopie oder in Form einer Benachrichtigung in die in B geführte Personalakte
gelangen mögen, ist ohne Bedeutung. Dies folgt schon daraus, dass für die
engere Verbindung zu Deutschland wie dargelegt noch nicht spricht, dass die
Personalakten hier geführt werden. Hinzu kommt, dass die Daten in elektronischer
Form gleichermaßen am Hauptsitz der Beklagten vorliegen und es bei einem
weltweit operierenden Unternehmen im Hinblick auf das Einsichtsrecht des
Arbeitnehmers naheliegend ist, die Personalakten dezentral am jeweiligen
Stationierungsort zu führen.
Ob eine Versetzung der Zustimmung der Klägerin bedarf oder nicht, ist nicht
entscheidend. Aus dem C (Nr. 1 und 2) folgt jedenfalls, dass eine etwaige
Versetzung nicht von der Base B, sondern von der "Onboard Division" der
66
67
Versetzung nicht von der Base B, sondern von der "Onboard Division" der
Beklagten in A vorzunehmen wäre. Dieser Umstand spricht nicht für eine nähere
Verbindung zu Deutschland, sondern für eine nähere Verbindung zu den USA.
Eine nähere Verbindung des Arbeitsverhältnisses zu Deutschland ergibt sich auch
nicht daraus, dass von der Base in B aus alle Abmahnungen oder sogar
Kündigungen ausgesprochen würden. Nach dem auf die Auflage vom 16. Juni 2008
erfolgten Parteivortrag besteht keine so weit reichende Disziplinargewalt der Base
B. Die nach dem Parteivortrag bestehende Disziplinargewalt der Base B wiederum
begründet angesichts der dargestellten eine nähere Verbindung zu den USA
begründenden Umstände keine nähere Verbindung zu B und stellt keine
Anknüpfungsmomente dar, die im Rahmen einer Gesamtabwägung solches
Gewicht besitzen, dass sie das Gewicht des von der Regelanknüpfung verwendeten
Elements deutlich übersteigen.
Soweit durch Mitarbeiter der Base B "Oral Warnings" und "Letters of Warning"
ausgesprochen werden können, handelt es sich zwar nach dem Vortrag der
Parteien auch um Disziplinarmaßnahmen. Nach übereinstimmendem Vortrag der
Parteien handelt es sich hierbei jedoch nicht um Abmahnungen, sondern um
mündliche oder schriftliche Verwarnungen. Der Umstand, dass "Oral Warnings" und
"Letters of Warning" von B aus erfolgen, gibt damit keinen Aufschluss darüber,
dass etwa alle Abmahnungen oder sogar Kündigungen selbständig von B aus
erfolgen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob, wie die Beklagte
behauptet, bereits bei der Erteilung eines "Letters of Warning" die Abteilungen
"Labour Relations" und "Onboard Services" am Hauptsitz in A mit einbezogen
werden, der "Letter of Warning" erst nach deren Freigabe herausgegeben wird und
die Entscheidung des lokalen Ms hierbei durch die Abteilung "Labour Relations"
überstimmt, abgelehnt oder hinausgezögert werden kann. Es handelt sich bereits
nach der Darstellung der Klägerin um schlichte Ermahnungen oder Verwarnungen
durch einen örtlichen Vorgesetzten. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der
"Letter of Charge" entspreche einer Abmahnung, kann dahinstehen, ob dieser
Auffassung zu folgen ist. Bedenken bestehen durchaus, da es sich nach
Darstellung der Beklagten bei dem "Letter of Charge" zunächst um die Darstellung
des für eine Disziplinarmaßnahme maßgeblichen Sachverhalts handele, aufgrund
dessen nach darauf erfolgender Anhörung des Betroffenen (Hearing) die
Entscheidung über die zu treffende Maßnahme, nach weiterer Darstellung der
Beklagten meist die Entscheidung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, getroffen
werde. Von daher wiederum bestehen Zweifel, ob die kündigungsrechtliche
Funktion des "Letter of Charge" tatsächlich der einer Abmahnung nach deutschem
Recht entspricht. Dem Begriff der Abmahnung nach deutschem Recht ist die
Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall immanent. Abmahnung bedeutet,
dass der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich
erkennbaren Art und Weise seine Beanstandung vorbringt und damit deutlich –
wenn auch nicht expressis verbis – den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfall sei
der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet
. Nach der Darstellung der
Beklagten wird mit dem im "Letter of Charge" dokumentierten Vorwurf dagegen
nicht der Hinweis verbunden (erst) der Wiederholungsfall könne zur Gefährdung
des Arbeitsverhältnisses führen, sondern bereits der dokumentierte Vorwurf selbst
kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Dem entspricht es, wenn nach
beiderseitigem Vortrag der "Letter of Charge" zu einem "Hearing" führt und nach
durchgeführtem "Hearing" Maßnahmen wie bis zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses selbst erfolgen können. Dessen ungeachtet ist auch dann,
wenn man vom Abmahnungscharakter des "Letter of Charge" ausgeht, trotz
Auflage vom 16. Juni 2008 von der Klägerin nicht dargelegt, welche
Kompetenzabgrenzungen hierbei bestehen. So hat die Beklagte bereits im
Zusammenhang mit dem "Letter of Warning" behauptet, die Entscheidung des
lokalen Mitarbeiters der Base B könne durch die zuständigen Fachabteilungen der
Hauptverwaltung in A revidiert werden. Die Klägerin trägt dagegen nicht vor,
aufgrund welcher Umstände sich ergibt, der lokale Mitarbeiter der Base B könne
selbständig und für jedweden Bereich und dies auch gegen den Willen der
Fachabteilung der Hauptverwaltung bereits "Letters of Warning" erteilen. Dies gilt
dann gleichermaßen für den "Letter of Charge", soweit dieser als Abmahnung zu
verstehen sein sollte. Welche Kompetenzabgrenzungen hierbei bestehen, ist trotz
Auflage nicht dargelegt. Hierbei gilt zunächst der Grundsatz, dass – jedenfalls für
eine Abmahnung nach deutschem Rechtsverständnis – zu einer Abmahnung zwar
nicht nur kündigungsberechtigte Mitarbeiter befugt sind, sondern auch andere
Vorgesetzte. Voraussetzung ist allerdings, dass diese befugt sind, dem
Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der
68
69
70
71
Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der
Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erteilen zu
können
. Die Klägerin trägt nicht vor, für welchen
Kompetenzbereich lokale Vorgesetzte trotz von den USA aus ausgeübten
Weisungsrechts Abmahnungen aussprechen können, welche
Kompetenzabgrenzungen hierbei gegenüber den in den USA ansässigen,
weisungsbefugten und damit – jedenfalls nach deutschem Rechtsverständnis per
se abmahnungsbefugten – Fachabteilungen bestehen und woraus sich ergibt, dass
der lokale Mitarbeiter selbständig Abmahnungsentscheidungen in Bereichen trifft,
die der Weisungsbefugnis der Hauptverwaltung unterliegen. Aus diesem Vortrag ist
nicht zu entnehmen, dass etwa alle Abmahnungen gegenüber den in B
stationierten Flugbegleitern von der Base B aus ausgesprochen würden. Der
Vortrag der Klägerin zu überhaupt von der Base in B ausgesprochenen
Abmahnungen beschränkt sich im Übrigen darauf, es sei wegen zu häufiger
Erkrankung innerhalb eines Kalenderjahres "abgemahnt" worden. Aus dem Vortrag
der Klägerin folgt auch nicht, dass etwa selbständig Kündigungen von der Base B
ausgesprochen würden. Das Gegenteil ergibt sich daraus, dass auch nach ihrem
eigenen Vortrag bereits bei dem "Hearing" und damit bei der der
Kündigungsentscheidung vorangehenden Anhörung des Arbeitnehmers ein
"externer Entscheidungsträger" mit eingebunden wird. Bereits dies zeigt, dass
keine alleinige Entscheidungsbefugnis örtlicher Vorgesetzter in B besteht.
Die ganz überwiegende Mehrzahl der vorliegenden Einzelumstände deutet auf eine
engere Verbindung des Arbeitsverhältnisses zu dem auch nach der
Regelanknüpfung des Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB anzuwendenden US-
amerikanischen Recht dar. Aus dem Vortrag der Parteien folgt auch gerade nicht,
dass etwa alle Abmahnungen von der Base in B ausgesprochen werden. Der Base
Manager der Base B spricht auch nicht selbständig Kündigungen gegenüber in B
stationierten Flugbegleitern aus, sondern ist lediglich im formalisierten Verfahren,
auch im sog. Hearing, mit eingebunden, aber gerade nicht alleiniger
"Entscheidungsträger". Im Übrigen könnte angesichts der auf eine nähere
Verbindung zu den USA hindeutenden Umstände Kündigungsbefugnis der Base B
allein keine nähere Verbindung zu Deutschland begründen. Dies folgt auch nicht
aus dem Revisionsurteil vom 13. November 2007. Auch hiernach hat eine
Gesamtwürdigung stattzufinden. Im Rahmen der Ausweichklausel des Art. 30 Abs.
2 Halbsatz 2 EGBGB sind die auf eine andere Rechtsordnung hinweisenden
Einzelumstände gegenüber den Umständen abzuwägen, die die Regelalternative
begründet haben und müssen das Gewicht des von der Regelanknüpfung
verwendeten Elements deutlich übersteigen
. Element der
Regelanknüpfung ist die Einstellung durch die Hauptverwaltung in A, Art. 30 Abs. 2
Halbsatz 2 EGBGB stellt auf Personalkompetenz zur Einstellung ab. Das Gesetz
stellt dagegen nicht auf Personalkompetenz einer Niederlassung zur Kündigung
ab. Bereits damit wird deutlich, dass Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB der
Einstellungskompetenz eine gegenüber der Kündigungskompetenz herausragende
Bedeutung beimisst, zumal die Kündigungskompetenz gerade bei Tätigkeiten mit
wechselndem Einsatz in verschiedenen Niederlassung ebenfalls wechseln könnte.
Entspricht die getroffene Rechtswahl damit dem Recht, das nach § 30 Abs. 2 Nr. 2
EGBGB auch ohne Rechtswahl anzuwenden wäre, führt die Rechtswahl auch nicht
dazu, dass der Klägerin nach § 30 Abs. 1 EGBGB zwingender Schutz des ohne
Rechtswahl anzuwendenden Rechts entzogen würde. Damit hat zunächst kein
sachgruppenbezogener Günstigkeitsvergleich zwischen deutschem und US-
amerikanischem Recht stattzufinden. Schließlich findet § 8 TzBfG auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht als Eingriffsnorm gemäß Art. 34 EGBGB
Anwendung. Dass es sich bei § 8 TzBfG um keine Eingriffsnorm handelt, hat die
Kammer bereits im Berufungsurteil vom 13. November 2006 entschieden. Diese
Auffassung wurde durch das Revisionsurteil vom 13. November 2007 bestätigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Da die Klägerin
im Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie auch die Kosten der Revision zu tragen.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.