Urteil des LAG Hessen vom 27.09.2005

LAG Frankfurt: die post, historische auslegung, versendung, gebühr, aushändigung, arbeitsgericht, postsendung, datum, zustellung, pauschal

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
13. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 Ta 401/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
Anl 1 Nr 9003 GKG 2004
(Aktenversendungspauschale)
Leitsatz
Die Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV GKG fällt pro Sendung an und ist
unabhängig von der Anzahl der versandten Aktenstücke.
Tenor
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts A vom 04. August 2005 wird der
Kostenansatz des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2005 - 3 Ca
7540/04 - abgeändert.
Der Beschwerdeführer hat der Gerichtskasse 12,00 EUR als
Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV GKG zu zahlen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Unter dem 02. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren und die Verfahren 3 Ca 10128/04 und 3 Ca 11445/04 jeweils
Akteneinsicht als Vertreter des Herrn B, einem der Gesellschafter der Beklagten
zu 1. Die drei Akten wurden dem Beschwerdeführer sodann in einer Postsendung
gesammelt übermittelt. Am 25. Mai 2005 wurden die Akten zurückgesandt. Mit
Datum vom 30. Mai 2005 erhielt der Beschwerdeführer sodann eine
Kostenrechnung über 36,00 EUR (Bl. 32 d. A.), basierend auf dem Kostenansatz
vom gleichen Tage (Blatt II d. A.). Hiergegen legte der Beschwerdeführer,
eingegangen am 02. Juni 2005, Erinnerung ein mit dem Hinweis, er habe nur eine
Sendung erhalten. Deshalb könnten lediglich einmal und nicht dreimal 12,00 EUR
als Gebühr hierfür in Rechnung gestellt werden.
Weder der Kostenbeamte noch das Arbeitsgericht haben der Erinnerung
abgeholfen; letzteres durch Beschluss vom 19. Juli 2005 unter Zulassung der
Beschwerde (Bl. 42 ff. d. A.). Nach Zustellung am 02. August 2005 hat der
Beschwerdeführer hiergegen am 05. August 2005 Beschwerde eingelegt unter
Vertiefung seines Rechtsstandpunktes. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde am
08. August 2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt im Übrigen
verwiesen.
II.
Die Beschwerde gegen den Kostenansatz vom 30. Mai 2005 ist statthaft und nach
ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert
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ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert
auch im Übrigen zulässig (§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG).
Die Beschwerde ist begründet.
Zu Unrecht hat die Kostenbeamtin dem Beschwerdeführer dreimal 12,00 EUR als
Aktenversendungspauschale in Rechnung gestellt. Tatsächlich sind von dem
Beschwerdeführer, wie von diesem auch zugestanden, nur 12,00 EUR zu fordern.
Gemäß Nr. 9003 KV GKG in der Fassung des Justizkommunikationsgesetzes vom
22. März 2005 (BGBl. I., S. 837) beträgt – inhaltlich gegenüber der Vorversion
unverändert – die „Pauschale für … die Versendung von Akten auf Antrag je
Sendung 12,00 Euro„. Dem Beschwerdeführer sind Akten mit einer Sendung
zugeschickt worden. Damit sind nur 12,00 EUR angefallen. Unerheblich ist dabei,
ob die Sendung ein oder – wie hier – drei Stücke enthielt, denn der oben
angeführte Gebührentatbestand stellt auf die Anzahl der Sendungen, nicht auf die
Anzahl der übersandten Aktenstücke ab (ebenso Meyer, GKG, 6. Aufl. 2004, KV
9003, Randziff. 42). Die historische Auslegung des Arbeitsgerichts, das zum
gegenteiligen Ergebnis kommt, überzeugt nicht. Es trifft zwar zu, dass bei der
Kostenrechtsnovellierung vom 01. Juli 1994 erstmals die in § 5 Abs. 3 JVKostO a. F.
enthaltene Formulierung zur Versendung von Akten „durch die Post„ in der
seinerzeit neu eingeführten Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG
gestrichen wurde. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass jetzt nicht mehr die
Auslagen der Justiz pauschal abgegolten werden sollten, sondern allgemein die
Serviceleistungen des Gerichts (ebenso auch die damalige Gesetzesbegründung,
BT-Drucksache Nr. 12/6962, S. 87). Es sollte seinerzeit allein dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass mittlerweile zahlreiche andere
Transportmöglichkeiten für Akten zur Verfügung stehen als die durch die Deutsche
Post AG (so zutreffend auch Notthoff, Anwaltsblatt 1995, 538).
Die Ansicht, es würden mit der Aktenversendungspauschale allein die
Serviceleistungen des Gerichts bezahlt, die sich mit der Anzahl der Akten
entsprechend vergrößerten, steht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, der
allein für die Versendung, nicht aber für die bloße Aushändigung über das
Gerichtsfach oder in der Geschäftsstelle eine Gebühr gemäß Nr. 9003 KV GKG
vorsieht (allgemeine Ansicht, vgl. z. B. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004,
Nr. 9003 KV GKG, Randziff. 2 m. w. N.; Notthoff, a.a.O.; Meyer, a.a.O.; Enders,
JurBüro 1997, 393; a. A. offenbar nur Oestreich/Winter/Helstab, GKG (a. F.), § 56,
Randziff. 6). Die Aushändigung der Akten ohne Versendung verlangt auf Seiten
des Gerichts fast den gleichen Arbeitsaufwand wie die Versendung. Die Akten
müssen in der Geschäftsstelle gesucht und ein Retent muss angelegt werden.
Allein die Kuvertierung zur Versendung entfällt. Wenn diese Form der
Aktenüberlassung aber gebührenfrei ist, kann es bei der Gebühr für die
Versendung der Akten nicht um die Bezahlung von Serviceleistungen des Gerichts
gehen, sondern allein um die pauschale Abgeltung gerichtlicher Auslagen, und
zwar unabhängig von der Anzahl der versandten Akten pro Sendung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 4 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.