Urteil des LAG Hessen vom 23.10.2008
LAG Frankfurt: betriebsleitung, ohg, eingliederung, amt, betriebsrat, anwachsung, unverzüglich, arbeitsgericht, einheit, zusammenlegung
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TaBV 155/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 21a Abs 2 BetrVG, § 21a
Abs 1 S 1 BetrVG, § 10
ArbGG
(Keine Eingliederung bei Unterstellung zweier
selbstständiger Betriebe unter gemeinschaftliche
Betriebsleitung - Betriebszusammenfassung -
Übergangsmandat)
Leitsatz
Bei Unterstellung zweier bisher selbständiger Betriebe unter eine gemeinschaftliche
Betriebsleitung ohne sonstige Änderung der Betriebsorganisationen ist nicht von einer
Eingliederung im Sinne von § 21 a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BetrVG auszugehen, sondern
von einer Betriebszusammenfassung, die zu einem Übergangsmandat des Betriebsrats
des der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer nach größeren Betriebes führt.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 29. April 2008 - 8 BV 1429/07 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat des Betriebes der Beteiligten
zu 2) … Straße (Beteiligter zu 1) fortbesteht, hilfsweise um die Verpflichtung des
Betriebsrats des Betriebes … Landstraße (Beteiligter zu 3), Neuwahlen einzuleiten.
Der Betrieb … Straße mit etwa 450 Beschäftigten gehörte bis zum 1. Juni 2007 zur
A GmbH & Co. OHG (A OHG). Die Beteiligte zu 2) hielt alle Anteile an der B GmbH
(B GmbH) und war alleinige Kommanditistin der C GmbH & Co. KG (C KG). Die B
GmbH war einzige Komplementärin der C KG. Die B GmbH und die C KG waren
alleinige Gesellschafter der A OHG. Zum 1. Juni 2007 erfolgte die
gesellschaftsrechtliche Anwachsung der A OHG auf die Beteiligte zu 2) wie folgt:
Die B GmbH erklärte mit Wirkung zum 31. Mai 2007 ihren Austritt als
Gesellschafterin der A OHG. Das Vermögen der A OHG wurde mit ihrem Erlöschen
automatisch das der einzig verbliebenen Gesellschafterin C KG. In einem zweiten
Schritt erklärte die B GmbH mit Wirkung zum 1. Juni 2007 ihren Austritt als
Gesellschafterin der C KG. Durch das so herbeigeführte Erlöschen der C KG ging
das Vermögen dieser Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Juni 2007 auf die Beteiligte
zu 2) über. Der Betrieb … Landstraße umfasst die Niederlassungen D sowie die
Regionalorganisation Deutschland Region E. Auf die Geschäftsordnung der
Regionalorganisation Deutschland (RD) wird Bezug genommen (Bl. 215 ff. d. A.).
Zur Regelung der betriebsverfassungsrechtlichen Auswirkungen „anlässlich der
Integration“ der A OHG in die F AG schlossen die Beteiligte zu 2) und der bei ihr
gebildete Gesamtbetriebsrat unter dem 21. Mai 2007 einen Interessenausgleich
(Bl. 32 ff. d. A.). Dort ist unter II. 2 vorgesehen, dass die bei der A OHG
bestehenden Betriebsteile und regionalen Betriebseinheiten mit
Betriebsratseinheiten zum 1. Jan. 2008 unter einheitlicher Leitung in der
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Betriebsratseinheiten zum 1. Jan. 2008 unter einheitlicher Leitung in der
Beteiligten zu 2) zusammengefasst werden. Für den Betrieb … Straße in D war
eine Zusammenfassung mit dem Betrieb der Beteiligten zu 2) … Landstraße mit
rund 1000 Beschäftigten in D vorgesehen, wo der Beteiligte zu 3) Betriebsrat ist.
Die personelle, disziplinarische und fachliche Zuordnung der Beschäftigten des
Betriebes … Straße zu den jeweiligen Führungskräften erfolgte bundesweit
dezentral. Die A OHG verfügte über eine eigenständige Personalabteilung.
Daneben gab es im Betrieb … Straße zwei Betriebsleiter (G, H), die zum 31. Dez.
2007 abberufen wurden.
Der Beteiligte zu 1) hat behauptet, die zur Zeit der Anwachsung existierenden
Leitungsstrukturen hinsichtlich personeller und sozialer Angelegenheiten seien
über den 31. Dez. 2007 hinaus unverändert geblieben. Die Leitung in
Personalangelegenheiten erfolge weiterhin dezentral und nicht durch eine
ortsansässige Betriebsleitung. Die dezentrale Zuordnung wirke sich in der
Wahrnehmung der Führungs- und Leitungsaufgaben aus. Die ortsansässige
Betriebsleitung nehme keine eigenständigen Kompetenzen wahr. An der
räumlichen Organisation des Betriebes … Straße habe sich nichts geändert. Auch
der Aufgabenbereich unterscheide sich. Zum wesentlichen Aufgabenbereich des
Betriebes … Straße gehörten IT-System und IT-Prozessberatung (Consulting,
Softwareentwicklung, IT-Systemintegration), das Management von IT- und
Fachstrukturen und der Vertrieb von I Produkten. Der Betrieb … Straße befasse
sich mit Einrichtung, Service und Wartung von technischen und elektronischen
Produkten der F AG (z.B. Anlagen der Klimasteuerung, Ampelsteuerung und
Haustechnik) sowie dem Vertrieb von Produkten der F AG. Mit IT-Systemen (EDV-
Anlagen) habe der Betrieb … Straße nichts zu tun. Der Betrieb … Straße bestehe
als selbständige organisatorische Einheit fort, weshalb der Beteiligte zu 1)
weiterhin im Amt sei. Der Betrieb sei nicht nach den Kriterien der Entscheidung der
Beschwerdekammer vom 6. Mai 2004 (- 9 TaBVGa 61/04 - Juris) in den Betrieb …
Landstraße eingegliedert worden. Durch eine Vereinheitlichung von
Personalentwicklungssystemen oder Harmonisierung von
Beschäftigungsbedingungen sei der Betrieb … Straße nicht untergegangen. Die
Betriebsleitung sei nicht mit wesentlichen Arbeitgeberfunktionen ausgestattet
gewesen. Die Abteilung Personal des Bereichs I bestehe nach wie vor und arbeite
unabhängig von der Personalabteilung der Beteiligten zu 2). Eine sog.
Standortleitung (Herr J) habe es nur von Januar bis Oktober 2006 gegeben. Der
Standortleiter sei Ansprechpartner des Betriebsrats gewesen, jedoch ohne
nennenswerte disziplinarische Kompetenzen. G und H hätten dort als Mitglieder
der Betriebsleitung fungiert. G habe sein Büro im Betrieb … Straße nur selten
genutzt, H benutze sein Büro dort weiterhin. Ihre angebliche Abberufung sei nur
ein vorgeschobener Akt. Eine Personalabteilung hätte es im Betrieb … Straße nur
bis 1998 gegeben. K nehme keine Kompetenzen bezüglich der Arbeitnehmer des
Betriebes … Straße wahr. Fachlich-operativ träten K und H dort nicht in
Erscheinung. Die Mitarbeiter würden von ihren jeweiligen I-Fachvorgesetzten
geführt. In personellen Angelegenheiten wendeten sich die Mitarbeiter an die
Mitarbeiter von G, L und M, deren Tätigkeit sich auf die personaltechnische
Abwicklung beschränke. Verhandlungspartner des Betriebsrats seien G und H,
jedoch ohne Abschlusskompetenz. Über Einstellungen und sonstige personelle
Angelegenheiten werde in der jeweiligen Fachabteilung des Geschäftsbereichs I
entschieden. In Fragen der Arbeitszeit wendeten sich die Mitarbeiter an ihre
jeweiligen I-Führungskräfte. Zu den wesentlichen Punkten der sozialen
Angelegenheiten im Sinne des § 87 Abs. 1 BetrVG bestünden
(Gesamt)Betriebsvereinbarungen. Jedenfalls gelte der Standort … Straße als
selbständiger Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG. Der
Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 2) sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Interessenausgleichs vom 21. Mai 2007 für die Betriebe der A OHG nicht zuständig
gewesen.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
1. festzustellen, dass der Betrieb der Beteiligten zu 2) in der … Straße in D
nicht mit Wirkung zum 1. Jan. 2008 untergegangen ist, sondern als
betriebsratsfähige Organisationseinheit fortbesteht;
2. festzustellen, dass der im Betrieb der Beteiligten zu 2) … Straße in D
bestehende Betriebsrat über den 31. Dez. 2007 hinaus unverändert im Amt ist;
hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Anträge zu 1) bzw. 2),
3. dem Beteiligten zu 3) aufzugeben, unverzüglich Wahlvorstände für die aus der
Zusammenfassung der Betriebe … Straße und … Landstraße zu einer im Betrieb
erforderlich gewordenen Betriebsratswahl zu bestellen.
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Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht gewesen, der Betrieb … Straße sei im Zuge der
gesellschaftsrechtlichern Anwachsung zum 1. Juni 2007 untergegangen. Sie hat
vorgetragen, die Funktion der Betriebsleitung werde ab 1. Jan. 2008 durch die
Betriebsleitung des Betriebes … Landstraße (K…) ausgeübt. Die Betriebsleitung …
Straße sei im Dezember 2007 aufgelöst worden. Im Sept. / Okt. 2007 seien die
Personalentwicklungssysteme des Bereichs N (z.B. EFA, Jahressonderzahlung,
Orientierungswert und Unternehmensfaktor) vereinheitlicht worden. Zum 1. Jan.
2008 sei das Büro der ehemaligen Personalabteilung in der … Straße aufgelöst
worden. In der Vergangenheit sei dort eine eigenständige Personalabteilung unter
Leitung eines Personalleiters eingesetzt gewesen. Aus dem Interessenausgleich,
der jedoch keine konstitutive Regelung darstelle, gehe hervor, dass sämtliche
Betriebe der A OHG erloschen seien und zum 1. Jan. 2008 mit den jeweils
nächstgelegenen Betrieben der Beteiligten zu 2) zusammengelegt worden seien.
Deren Gesamtbetriebsrat sei mit erfolgter Anwachsung auch für die
Betriebseinheit zuständig geworden, für die der Beteiligte zu 1) zuständig gewesen
sei, weil das Amt des Gesamtbetriebsrats der A OHG geendet habe. In der Sitzung
des für die A OHG gebildeten Gesamtbetriebsrats vom 19. April 2007 seien dessen
Mitgliedern O und P die durch die Anwachsung geplanten organisatorischen
Änderungen erläutert worden. Die Aufgaben der Mitarbeiter an beiden Standorten
seien in großen Teilen vergleichbar. Alle lokalen betriebseinheitsbezogenen
Aufgaben würden von der Betriebsleitung in D und der dort ansässigen
Personalabteilung wahrgenommen. Die Betriebsleitung nehme die
Arbeitgeberfunktion wahr.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom
Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
wird auf die Sachdarstellung in den arbeitsgerichtlichen Beschlussgründen
verwiesen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Anträge durch Beschluss vom 29.
April 2008 - 8 BV 1429/07 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
der Betrieb … Straße sei unter Verlust seiner Identität in den Betrieb … Straße
eingegliedert worden, wodurch der Beteiligte zu 1) sein Amt verloren habe. Einen
einheitlichen Leitungsapparat habe es bezüglich des Betriebes … Straße weder vor
noch nach dem 31. Dez. 2007 gegeben. Diese Einheit sei eher als
betriebsverfassungsrechtlich unselbständiger Standort der Zentrale der A OHG
erschienen. Mangels organisatorischer Eigenständigkeit handele es sich auch nicht
um einen selbständigen Betriebsteil. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Begründung wird auf die erstinstanzlichen Beschlussgründe verwiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat gegen den Beschluss, der ihm am 17. Juni 2008 zugestellt
worden ist, am 30. Juni 2008 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese am 7.
Aug. 2008 ebenfalls per Telefax begründet.
Der Beteiligte zu 1) rügt, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe durch
den Interessenausgleich vom 21. Mai 2007 hinsichtlich der Existenz des örtlichen
Betriebes … Straße nichts geregelt werden können, da der Gesamtbetriebsrat
nicht befugt sei, insoweit Regelungen zu treffen und ein Fall des § 3 Abs. 2 BetrVG
nicht vorliege. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei auch nicht von
einer Eingliederung auszugehen, da die Identität des Betriebes … Straße erhalten
geblieben sei. Das Arbeitsgericht habe seiner Entscheidung zudem ein
unzutreffendes Verständnis des Begriffes des einheitlichen Leitungsapparates
zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Betriebes … Straße sei der Leitungsapparat
dezentral angelegt. Das von der Beteiligten zu 2) vorgelegte ZP-Rundschreiben
habe sich auf deren regionale Vertriebsorganisation bezogen. Eine Struktur, die
der der Regionaldirektionsstruktur der Beteiligten zu 2) vergleichbar sei, sei nur
hinsichtlich des I-Vertriebs gebildet worden. Das Mitglied der Betriebsleitung des
Betriebs … Landstraße K habe auch nicht die in diesem Rundschreiben genannten
Kompetenzen. Diese hätten weiterhin die Fachvorgesetzten. Jedenfalls sei der
Betrieb als eigenständig im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG anzusehen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2008 - 8
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2008 - 8
BV 1429/07 - abzuändern und
1. festzustellen, dass der Betrieb der Beteiligten zu 2) in der … Straße in D nicht
mit Wirkung zum 1. Jan. 2008 untergegangen ist, sondern als betriebsratsfähige
Organisationseinheit fortbesteht;
2. festzustellen, dass der im Betrieb der Beteiligten zu 2) … Straße in D
bestehende Betriebsrat über den 31. Dez. 2007 hinaus unverändert im Amt ist;
hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Anträge zu 1) bzw. 2),
3. dem Beteiligten zu 3) aufzugeben, unverzüglich Wahlvorstände für die aus der
Zusammenfassung der Betriebe … Straße und … Landstraße zu einer im Betrieb
erforderlich gewordenen Betriebsratswahl zu bestellen.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und meint, der
Beteiligte zu 1) gehe von einem unzutreffenden Betriebsbegriff aus. Aus dem ZP-
Rundschreiben vom 6. Dez. 1995, in dem die Aufgaben der Betriebsleitungen
beschrieben seien, ergebe sich, dass die Betriebsleitungen als
Entscheidungsgremium in allen örtlichen sozialen und personellen
Angelegenheiten fungierten und dass die zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat
getroffenen Regelungen für alle im jeweiligen Betrieb zusammengefassten
Unternehmensbereiche verbindlich seien. Die Betriebsleitungen entschieden durch
Beschluss. Zum 1. Jan. 2008 habe durch die Zusammenfassung der
Betriebsleitungen eine Identitätsänderung der einzelnen Einheiten stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und des Sitzungsprotokolles vom
23. Okt. 2008 verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und
zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87
Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. 2. Die Beschwerde des
Beteiligten zu 1) hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist nicht
begründet. a) Die Anträge sind zulässig. Insbesondere kann die Zulässigkeit der
Beschwerde und des Antrages nicht mit der Begründung verneint werden, der
Beteiligte zu 1) sei nicht beteiligtenfähig im Sinne des § 10 ArbGG. Es trifft zwar zu,
dass mit dem Verlust der Betriebsratsfähigkeit eines Betriebes, z.B. durch eine
betriebliche Umorganisation, die eine Änderung der bisherigen Betriebsidentität
zur Folge hat, das Betriebsratsamt endet, soweit nicht ein Übergangsmandat oder
Restmandat nach §§ 21 a, 21 b BetrVG besteht. § 21 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG
regelt, dass eine Betriebszusammenfassung im Sinne des Absatzes 2 nicht
vorliegt, wenn ein Betrieb in einen anderen unter Verlust seiner Identität
eingegliedert wird. Besteht jedoch Streit darüber, ob die Beteiligtenfähigkeit wie
hier des Betriebsrats infolge Eingliederung in einen anderen Betrieb nicht mehr
besteht, so ist der Beteiligte als beteiligtenfähig zu behandeln und kann auch
Rechtsmittel einlegen. Sonst könnte der Streit nicht ausgetragen werden (ebenso
Hess. LAG Beschluss vom 13. März 2008 – 9 TaBV 262/07 – nicht veröffentl.;
GK/ArbGG-Dörner, § 10 Rz. 50; GMPMG-Matthes, § 10 Rz. 43). Darüber hinaus ist
es bei Doppelrelevanz rechtlicher bedeutsamer Umstände sowohl für die
Zulässigkeit als auch für die Begründetheit des Antrages gerechtfertigt, das
Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen anzunehmen, um eine der Rechtskraft
fähige Sachentscheidung zu ermöglichen (ebenso Schwab / Weth, ArbGG § 10 Rz.
48).
b) Die Hauptanträge zu 1) und 2) sind nicht begründet. Der Betrieb der Beteiligten
zu 2) in der … Straße besteht nicht als betriebsratsfähige Organisationseinheit
fort. Der Beteiligte zu 1) ist nicht über den 31. Dez. 2007 hinaus im Amt geblieben.
Die Beteiligte zu 2) hat die Betriebe … Straße und … Landstraße zusammengelegt
und unter eine einheitliche Leitung gestellt.
c) Von einer mit dem Verlust der Identität des Betriebes … Straße verbundenen
Zusammenlegung mit dem Betrieb … Landstraße ist zwar entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht auszugehen. Aus § 21 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist
abzuleiten, dass eine Betriebszusammenfassung im Sinne des Absatzes 2 nicht
vorliegt, wenn ein Betrieb in einen anderen unter Verlust seiner Identität
eingegliedert wird. Das entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. Hess. LAG
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eingegliedert wird. Das entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. Hess. LAG
Beschluss vom 6. Mai 2004 – 9 TaBVGa 61/04 - Juris m. w. Nachw.; Feudner, DB
2003,882; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG § 21 a Rz. 7; GK-
BetrVG/Kreutz § 21 a Rz. 60; Löwisch, BB 2001, 2162,2164; Richardi/Thüsing,
BetrVG § 21 a Rz. 10; Thüsing, DB 2002, 738,739). Von einer Eingliederung ist aber
nur auszugehen, wenn die Arbeitnehmer des aufgenommenen Betriebes in die
Abteilungen des aufnehmenden Betriebes verteilt werden und dort gegebene
Tätigkeiten wahrnehmen, wenn also der aufnehmende Betrieb in seiner
Organisationsstruktur unverändert bleibt. Der aufnehmende Betrieb wird lediglich
größer, ohne dass er dadurch tiefgreifende Veränderungen erfährt (ebenso
Feudner, DB 2003,882; Hess/Schlochauer, BetrVG, § 21 a Rz. 8; Thüsing, DB 2002,
738,739). Ob eine Eingliederung vorliegt, ist anhand des Gesamteindrucks der
organisatorischen Einheit vorher und nachher zu bestimmen (Hess. LAG Beschluss
vom 6. Mai 2004 – 9 TaBVGa 61/04 - Juris m. w. Nachw.; GK-BetrVG/Kreutz, § 21 a
Rz. 62; Hess/Schlochauer, BetrVG § 21 a Rz. 8; Thüsing, DB 2002, 738,739).
Maßgeblich sind die Beibehaltung des Betriebszwecks, der Leitungsstruktur und
das Verhältnis der betroffenen Arbeitnehmerzahl zueinander. Hier ist der Betrieb
… Straße als Organisationseinheit im Wesentlichen unverändert geblieben. Die
Arbeitnehmer sind in ihrer bisherigen Betriebsstätte mit im Wesentlichen
unveränderten Aufgaben tätig, sie sind nicht in den Betrieb … Landstraße
aufgenommen und dort verteilt worden, die Aufgabenbereiche der beiden Betriebe
sind nicht zusammengelegt worden. Die fachlich-operative Führung durch im
Betrieb oder außerhalb des Betriebes tätige Führungskräfte hat sich nicht
geändert. Allein durch die Unterstellung des Betriebes unter eine gemeinsame
Betriebsleitung kann nicht von einer Zusammenlegung im Sinne einer
Eingliederung ausgegangen werden, dadurch hat sich die Identität des Betriebes
nicht geändert.
d) Die zum 1. Jan. 2008 von der Beteiligten zu 2) durchgeführte Unterstellung der
beiden Betriebe unter eine gemeinsame Betriebsleitung stellt jedoch eine
Betriebszusammenfassung im Sinne des § 21 a Abs. 2 BetrVG dar. Eine
Zusammenfassung im Sinne von § 21 a Abs. 2 BetrVG setzt voraus, dass zwei
oder mehrere Betriebe oder Betriebsteile zu einem einheitlichen neuen
betriebsratsfähigen Betrieb zusammengefasst werden. Im Gegensatz zu einer
Eingliederung verliert hier auch der größere Betrieb seine Identität. Vorliegend hat
durch die Betriebszusammenfassung nicht nur der Betrieb … Straße seine
eigenständige Leitung, sondern auch der Betrieb … Landstraße seine Identität
verloren. Die Unterstellung unter eine gemeinschaftliche Betriebsleitung hat die
Beteiligte zu 2) im Rahmen ihrer Regelungsbefugnis wirksam festgelegt. Durch das
ZP-Rundschreiben vom 6. Dez. 1995 (Bl. 308, 309 d. A.), das als
Organisationsverfügung zu qualifizieren ist, hat die Beteiligte zu 2) festgelegt, dass
für die Betriebe zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
Betriebsverfassungsgesetz als entscheidungsbefugter Verhandlungspartner vor
Ort eine Betriebsleitung zu bestellen ist (Ziff. 1). Es ist weiter festgelegt, dass die
Entscheidungsbefugnis in allen Fragen bestehen muss, die den
Beteiligungsrechten des Betriebsrats unterliegen (Ziff. 2,3). Ihre Zuständigkeit
besteht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen in sozialen
Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Bestehen in einem Standort
unterschiedliche organisatorische Einheiten, ist eine gemeinsame Betriebsleitung
zu bestellen, die ermächtigt ist, die den Beteiligungsrechten unterliegenden
Fragen abschließend gegenüber dem Betriebsrat zu verhandeln und zu
entscheiden. Die Unternehmensleitungen haben sicherzustellen, dass die
Betriebsleitungen stets so unterrichtet sind, dass sie ihren Informations- und
Beratungspflichten nachzukommen im Stande sind (Ziff. 4). Eine Beschränkung
dieser Verfügung auf den Vertriebsbereich kann nicht festgestellt werden. Diese
Grundsätze sollen vielmehr bei Organisationsänderungen und
Neustrukturierungen im Unternehmen beachtet werden.
e) Durch die Zusammenfassung der Betriebe … Straße und … Landstraße hat sich
das Mandat des für den Betrieb … Landstraße gewählten Betriebsrates in ein
Übergangsmandat umgewandelt, § 21 a Abs. 2 in Verb. mit Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
f) Der Standort … Straße gilt auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 BetrVG als
eigenständiger Betrieb, weil es dort an einem Mindestmaß an eigenständiger
institutionalisierter Leitung mangelt. Ob mehrere räumlich getrennte
arbeitstechnische Organisationseinheiten jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit
betriebsverfassungsrechtlich als Betrieb anzusehen sind, entscheidet sich nach
der Beschaffenheit der Leitungsstruktur. Nur wenn die fraglichen Bereiche
institutionell verschiedenen Leitern unterstellt sind, die Weisungsrechte des
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institutionell verschiedenen Leitern unterstellt sind, die Weisungsrechte des
Arbeitgebers ausüben, ist von organisatorisch eigenständigen Betriebsteilen
auszugehen (so BAG Beschluss vom 17. Jan. 2007 – 7 ABR 63/05 – EzA § 4 BetrVG
2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom 21. Juli 2004 – 7 ABR 57/03 – EzA § 4 BetrVG 2001
Nr. 1; BAG Beschluss vom 14. Mai 1997 – 7 ABR 52/96 – Juris). Durch die
Unterstellung der beiden Betriebe unter eine einheitliche Betriebsleitung fehlt es
an einer den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmenden institutionalisierten
eigenständigen Leitung der Betriebsstätte … Straße.
3. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Durch die Zusammenfassung der
Betriebe … Straße und … Landstraße hat sich das Mandat des für den Betrieb …
Landstraße gewählten Betriebsrates zwar in ein Übergangsmandat umgewandelt,
§ 21 a Abs. 2 in Verb. mit Abs. 1 Satz 1 BetrVG, und er wäre verpflichtet gewesen,
unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen. Das Übergangsmandat hat jedoch
gemäß § 21 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 BetrVG sechs Monate nach Wirksamwerden der
Zusammenfassung geendet, so dass der Beteiligte zu 3) seit 1. Juli 2008 nicht
mehr rechtmäßig im Amt ist und nicht mehr zur Bestellung eines Wahlvorstandes
befugt ist.
4. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG kosten- und gebührenfrei.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht mangels grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich aller Beteiligten keine gesetzlich
begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.