Urteil des LAG Hessen vom 15.08.2006
LAG Frankfurt: unerlaubte handlung, arbeitsgerichtsbarkeit, arbeitsamt, dokumentation, anschluss, quelle, zivilprozessrecht, beendigung, kündigung, unterlassen
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
8. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 Ta 200/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 Nr 3 ArbGG, § 3
ArbGG, § 60 InsO, § 61 InsO,
§ 823 Abs 1 BGB
(Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei
Schadensersatzanspruch gegen Insolvenzverwalter wegen
Verletzung von Arbeitgeberpflichten)
Leitsatz
Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig für Schadensersatzansprüche, die ein
Arbeitnehmer gegen einen Insolvenzverwalter geltend macht, sowohl wegen Verletzung
von Arbeitgeberpflichten wie auch aus persönlicher Haftung dafür gemäß §§ 60, 61 InsO
(Im Anschluss an BAG vom 09.07.2003 - 5 AZR 34/03 - DB 2003, 2132 unter Aufgabe
von Hess. LAG vom 16.07.1996 - 8 Ta 455/95).
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
in Gießen vom 16. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob die Gerichte für
Arbeitssachen für ihren Rechtsstreit zuständig sind.
Der Kläger war bei der ... beschäftigt, über deren Vermögen am 01. Juni 2004 das
Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Beklagte A als Insolvenzverwalter
bestellt wurde. Das Arbeitsverhältnis bestand fort, jedenfalls bis zum 01. März
2005, als der Betrieb der Insolvenzschuldnerin veräußert wurde. Der Kläger hatte
sowohl mit der Insolvenzschuldnerin als auch mit dem Beklagten zu 1. vor dem
Arbeitsgericht in Gießen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach
Kündigungen gestritten. Die Kündigungsschutzklagen waren erfolgreich. Für den
Zeitraum vom 23.07.2001 bis 29.10.2004 hatte der Beklagte zu 1. in Hinblick auf
eine Kündigung den Kläger nicht beschäftigt und nicht bezahlt. Nach dem Erfolg
der diesbezüglichen Kündigungsschutzklage verlangte die Agentur für Arbeit die
insgesamt erbrachten 6.155,48 € vom Beklagten zu 1. Dieser leistete den Betrag
nicht an die Agentur für Arbeit. Am 03.05.2005 zeigte er Masseunzulänglichkeit an.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger im Jahre 2005 bewilligte
Arbeitslosengeld niedriger und kürzer festgesetzt worden sei, weil die auf die
Agentur für Arbeit in Gießen übergegangenen Teile der Vergütung für den
Zeitraum vom 23.07.2004 bis 29.10.2004 in Höhe von 6.155,48 € nicht an diese
abgeführt wurden. Auch weiter würden ihm im Hinblick auf
Arbeitslosengeldzahlungen Schäden entstehen. Der Beklagte zu 1. sei als
Insolvenzverwalter und - als Beklagter zu 2. - auch persönlich sei ihm zum Ersatz
dieses Schadens verpflichtet, da die Leistungen an das Arbeitsamt pflichtwidrig
unterblieben seien.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung eines bereits entstandenen
bezifferten Schadens sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der
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bezifferten Schadens sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der
Beklagten.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, ein Schaden sei dem Kläger nicht dadurch
entstanden, dass die Abführung an das Arbeitsamt unterblieb. Jedenfalls seien
nicht die Arbeitsgerichte für die Klage zuständig.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16. März 2006 - auf den Bezug
genommen wird - entschieden das der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
gegeben ist.
Gegen diesen den Beklagten am 27. März 2006 zugegangenen Beschluss richtet
sich die am 07. April 2006 beim Arbeitsgericht in Gießen eingegangene sofortige
Beschwerde der Beklagten. Die Beklagten machen geltend, dass es um Ansprüche
auf sozialrechtlicher Grundlage ginge, für die die Sozialgerichte zuständig seien.
Jedenfalls für Ansprüche gegen den Beklagten zu 2. persönlich aus den § 60, 61
InsO seien die Zivilgerichte zuständig.
Das Arbeitsgericht hat mit Nichtabhilfebeschluss vom 10. April 2006 seinem
Beschluss nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht folgt
den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts. Die Zuständigkeit der Gerichte für
Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Danach sind die Gerichte für
Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus unerlaubten Handlungen, soweit
diese mit dem Arbeitverhältnis in Zusammenhang stehen.
a. Der Beklagte zu 1 war als Insolvenzverwalter seit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens Arbeitgeber des Klägers (vgl.
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG 5. Auflage § 3 Randziffer 13
am Ende). Wenn der Kläger geltend macht, der Beklagte zu 1. habe ihn
geschädigt, indem er die auf die Agentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche
nicht an diese abgeführt hat, macht er einen Schadensersatzanspruch aus dem
Arbeitsverhältnis geltend. Er beruft sich damit nämlich auf eine - auch -
arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, es zu unterlassen durch
Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtung seine Arbeitnehmer zu
schädigen. Eine solche Verpflichtung, deren Verletzung ein zivilrechtlichen
Schadensersatzanspruch zur Folge haben könnte, ist zu unterscheiden von der
gegenüber der Agentur für Arbeit bestehenden sozialrechtlichen Verpflichtungen.
Für Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
aus Verletzung einer solchen arbeitsvertraglichen Pflicht oder aus unerlaubter
Handlung, die auch in der Verletzung eines Schutzgesetzes bestehen kann, ist die
Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Eine Frage der Begründetheit ist es, ob solche
arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bestehen, ob sozialversicherungsrechtliche
Vorschriften als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind,
eine sonstige unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 oder des § 826 BGB
in Betracht kommt und Verletzungshandlungen kausal für einen Schaden des
Klägers waren. Zu letzterem sei angemerkt, dass es nach dem System des
Sozialversicherungsrechts schwer nachvollziehbar erscheint, das die Höhe des
Arbeitslosengeldes davon beeinflusst werden könnte, ob ein Arbeitgeber seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Agentur für Arbeit nachkommt oder nicht.
Grundsätzlich ist es deren Aufgabe, ihre Forderungen einzutreiben.
b. Die Zuständigkeit hinsichtlich des Beklagten zu 2. folgt aus § 3 ArbGG. Das
Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 09. Juli 2003 (5 AZB 34/03;
EzA § 3 ArbGG 1979 Nr. 5; ZIP 2003, 1617; DB 2003, 2132) entschieden, dass die
Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig ist, wenn eine persönliche Haftung des
Insolvenzverwalters nach § 61 InsO geltend gemacht wird. Danach genügt es,
wenn ein Dritter den Rechtsstreit anstelle der in den §§ 2, 2 a ArbGG genannten
Prozessparteien führt, etwa weil er dem Arbeitnehmer die Erfüllung
arbeitsrechtlicher Ansprüche zusätzlich schuldet. Dies ist bei
Schadensersatzansprüchen nach §§ 60, 61 InsO der Fall. Wenn
Schadensersatzansprüche nach diesen Vorschriften - wie im vorliegenden Fall - in
den Insolvenzverwalter persönlich geltend gemacht werden, so kommt diesem, wie
das BAG sich ausgedrückt hat, gleichsam die Stellung eines Ersatzarbeitgebers
zu. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an und gibt die
entgegenstehende Rechtssprechung auf (Hess. LAG vom 16.07.1996 - 8 Ta
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entgegenstehende Rechtssprechung auf (Hess. LAG vom 16.07.1996 - 8 Ta
455/95) der sich die 2. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts
12.03.2004; 2 Ta 47/04) angeschlossen hatte.
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da es
erfolglos blieb.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Grund. Das
Bundesarbeitsgericht hat in der Rechtsfrage entschieden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.