Urteil des LAG Hessen vom 03.07.2008

LAG Frankfurt: rechnungslegung, treu und glauben, provision, konzernobergesellschaft, rechtshängigkeit, abrechnung, vergleich, allgemeine geschäftsbedingungen, echte rückwirkung, geschäftsjahr

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
14. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 Sa 1863/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 611 Abs 1 BGB, § 307 Abs
1 BGB, § 308 Nr 4 BGB
(Provision - Kürzung - allgemeine
Arbeitsvertragsbedingungen - unangemessene
Benachteiligung)
Leitsatz
Zur Unzulässigkeit einer Provisionsregelung, die jeweils für ein Jahr befristet war, deren
Neufestsetzung im freien Ermessen der Arbeitgeberin stand und die mehr als 25 % der
Jahresbezüge ausgemacht hat.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt
vom 02.08.2007, Az. 11 Ca 7646/06 teilweise abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Schlusszeugnis zu erteilen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.546,00 € brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu
zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu
legen über alle E, die mit ihr von Kunden im Branchenbereich des Klägers „A“ seit
dem 01.04.2005 bis zum 01.11.2006 abgeschlossen oder verlängert wurden
aufgegliedert nach Kunden (Name/Firma), Zeitpunkt des Auftragseingangs bzw.
der Wartungsverlängerung, Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Vertragsverlängerung, jeweiliges Leistungsentgelt (ohne Mehrwertsteuer) sowie
gewährte Skonti und Nachlässe und die Begründung dafür.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers, soweit es die Anträge zu I, III und IV
betrifft, zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.
Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf Ziffer 3 des Urteils zugelassen, im
Übrigen wird sie weder für die Beklagte noch den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Provisionen sowie um die Erteilung eines
Zeugnisses.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden Beklagte) ist das Deutsche
Vertriebsunternehmen einer weltweiten Konzernobergesellschaft, die sich mit der
Vermarktung von Softwareprodukten befasst. Das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien endete auf Grund Eigenkündigung des Klägers am 28.02.2007.
Der Kläger und Berufungskläger (in folgendem Kläger) war bei der Beklagten und
Berufungsbeklagten (in folgendem Beklagte) seit dem 01.09.2001 als
Vertriebsrepresentant tätig. Sein Grundgehalt belief sich zuletzt auf 6.583,00 €
monatlich, hinzu kam eine B im Wert von 1.022,58 €. Auf den Inhalt des zwischen
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monatlich, hinzu kam eine B im Wert von 1.022,58 €. Auf den Inhalt des zwischen
den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages (Anlage K 1 – Blatt 8 der
beigezogenen Akte 11 Ca 5430/05 des Arbeitsgerichts Frankfurt – im folgenden
Vorverfahren - Übersetzung Anlage K 3 Bl. 185 d. A.) wird Bezug genommen.
Die Provisionsansprüche des Klägers sollten sich nach einem jährlich für das
jeweilige Geschäftsjahr festzulegenden Provisionsplan richten, dessen Struktur und
Höhe im Ermessen der Beklagten stand.
Der Kläger war im Bereich „C“ tätig. In diesem Bereich vermittelte der Kläger den
Abschluss von Geschäften über Lizenzen, Wartung und E sowie über
Dienstleistungen. Die Provision des Kläger errechnete sich aus dem jeweils
gültigen Provisionsplan. Nachdem der Kläger die zunächst vereinbarten
Provisionspläne akzeptierte, kam es zu Differenzen zwischen den Parteien über
den Provisionsplan für das Geschäftsjahr 2004/2005, wobei das Geschäftsjahr
jeweils vom 01.04. eines Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres festgelegt war. Der
Kläger war Mitglied des im Jahr 2005 neu gebildeten Betriebsrates. Die Amtszeit
des Betriebsrates begann am 14.03.2005. Streitig ist zwischen den Parteien, ob
der im Betrieb gebildete Betriebsrat beim Abschluss der folgenden
Provisionsvereinbarungen ordnungsgemäß beteiligt wurde.
Im Provisionsplan 2004/2005 wurde als Berechnungsbasis für eine mögliche
Provision nicht mehr die Umsätze auf Euro-Basis, sondern auf Dollar-Basis
festgelegt. Ferner entfiel die Verprovisionierung von En und En. Die Beklagte
berechnete die Provision des Klägers für das Geschäftsjahr 2004/2005 auf
85.939,00 € brutto, die auch an den Kläger ausgezahlt wurden.
Mit seiner am 23.06.2005 beim Arbeitsgericht Frankfurt eingegangenen und der
Beklagten am 27.06.2005 zugestellten Klage begehrte der Kläger gegenüber der
Beklagten die Erteilung von Auskünften über alle Geschäfte, die im
Zuständigkeitsbereich des Klägers im Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.03.2005
abgeschlossen wurden, im Zuge einer Klageerweiterung, die am 19.12.2005 bei
Gericht einging erweiterte er den Auskunftsanspruch auf den Zeitraum vom
01.09.2001 bis 31.03.2005. Auf die entsprechende Klage und Klageerweiterung
(Schriftsatz vom 15.12.2005 / Blatt 240 der Akte 11 Ca 5430/05 – im folgenden
Vorverfahren) wird Bezug genommen. Das Verfahren endete durch
Vergleichsabschluss vom 12.01.2006. Auf den Inhalt des Vergleichs (Blatt 316 des
Vorverfahrens) wird Bezug genommen. Nach Ziffer 1 des Vergleichs verpflichtete
sich die Beklagte, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über
alle Geschäfte, die von dem Kläger in dem Zeitraum vom 01.09.2001 bis
31.03.2005 in den jeweils ihm zuzuordnenden Gebieten abgeschlossen wurden.
Die Auskunftserteilung sollte spätestens bis zum 28.02.2006 erfolgen, im Falle
einer Differenz zwischen den bisher gezahlten Provisionen und einem etwaigen
höheren sich aus der Auskunft ergebenden Anspruch verpflichtete sich die
Beklagte zur Zahlung diesbezüglicher Differenzbeträge. Unter Ziffer 2 des
Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte ferner zur Zahlung eines Betrages in
Höhe von 12.000,00 €. Hintergrund dieser Zahlungsverpflichtung war eine
Forderung des Klägers auf Zahlung in Höhe von 23.742,75 € brutto, die der Kläger
auf streitige Urlaubs- und Entgeldfortzahlungsbeträge stützte. Streitig ist zwischen
den Parteien, ob die Beklagte diesen Vergleich ordnungsgemäß erfüllte.
Mit seiner am 27.10.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am
01.11.2006 zugestellten Klage macht der Kläger weitere Auskunfts- und
Provisionsansprüche geltend, die sich zum einen auf Verträge und Lizenzen
beziehen, die von der Konzernobergesellschaft der Beklagten mit ausländischen
Konzernobergesellschaften bestimmter Kunden abgeschlossen wurden (Antrag zu
1), und bei denen die Lieferung der Software im Inland erfolgt ist. Im Rahmen eines
weiten Antrags begehrt er Auskunft über Verträge im Dienstleistungsbereich (D),
die die Konzernobergesellschaft seit dem 01.04.2005 im Branchenbereich des
Klägers abgeschlossen hat. Des Weiteren hat der Kläger erstinstanzlich die
Zahlung von 4.883,50 € brutto verlangt. Hierbei handelt es sich um vom Kläger
verdiente Provisionen, die die Beklagte jedoch nur in Höhe von 50 % an den Kläger
zur Auszahlung gebracht hatte, nachdem er die Unterzeichnung des
Provisionsplanes 2004/2005 verweigerte. Über diesen Betrag ist am 02.08.2007
ein rechtskräftiges Teil-Anerkenntnisurteil ergangen. Im Rahmen einer
Klageerweiterung im Berufungsverfahren verlangt der Kläger die Zahlung eines
weiteren Betrages in Höhe von 14.546,00 €, dies gleichfalls mit der Behauptung,
die Beklagte habe auch diesen Betrag nach der Weigerung der Unterzeichnung
des Provisionsplanes 2004/2005 zurückbehalten.
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Der Kläger begehrt mit seiner Klage des Weiteren Auskunft und Rechnungslegung
über E, die im Branchenbereich des Klägers seit dem 01.04.2005 abgeschlossen
wurden, dies mit der Begründung, dass die Beklagte zu Unrecht im Provisionsplan
2004/2005 die Verprovisionierung von E ausgeschlossen habe. Ferner begehrt er
die Zahlung von 43.381,00 € brutto aus Geschäften, die mit der Firma F
abgeschlossen wurden und deren Umsatz der Kläger mit 1.104.748,00 € beziffert.
Hierbei handelt es sich um Geschäftsabschlüsse vom 31.07.2003 und 30.06.2006
sowie hiermit verbundene E. Die Beklagte hat dem Kläger hierauf Provisionen auf
der Grundlage eines Umsatzes in Höhe von 100.000,00 € gezahlt.
Erstinstanzlich hat der Kläger ferner die Ausstellung eines im Einzelnen wörtlich
formulierten Zwischenzeugnisses begehrt. Nachdem das Arbeitsgericht diesen
Klageantrag insoweit unter Hinweis auf das zwischenzeitliche Ausscheiden des
Klägers abgewiesen hat, hat sich der Kläger im Berufungsverfahren auf den
Anspruch auf Erteilung eines Schlusszeugnisses beschränkt.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie die
erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
des Schluss-Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02.08.2007 Bezug
genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit über sie nicht durch Teil-Anerkenntnisurteil
entschieden wurde – abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Auskunft bzgl. des Abschlusses
von Verträgen ausländischer Konzernobergesellschaften nicht schlüssig
vorgetragen habe. Dies gelte insbesondere für behauptete Ansprüche auf Zahlung
einer Bezirksprovision. Aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen
Vereinbarung ergebe sich ein solcher Anspruch nicht, insbesondere auch nicht aus
der vom Kläger benannten G. Hierbei handele es sich nicht um eine
Gesamtzusage an die Mitarbeiter der Beklagten, vielmehr regele sie nur das
Verfahren über die Teilung von Provisionen. Ebenso wenig habe der Kläger
Anspruch auf Auskunft bezüglich der E, da insofern eine Provisionspflichtigkeit
nicht bestehe. Dem stehe auch der gerichtliche Vergleich vom 12.01.2006
entgegen, in welchem die Parteien vereinbart hätten, dass der Provisionsplan
2003/2004 nicht fort gelte, sondern der Plan für das Geschäftsjahr 2004/2005
maßgeblich sei. Solange daher von der Bestandskraft des Vergleichs
ausgegangen werde, könne der Kläger einen Auskunftsanspruch nicht geltend
machen. Aus dem Fehlen der Vereinbarung einer Bezirksprovision folge, dass auch
im Übrigen ein Auskunftsanspruch des Klägers nicht bestehe.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 19.11.2007 zugestellt worden ist, hat der
Kläger mit Schriftsatz, der am 12.12.2007 beim Hessischen Landesarbeitsgericht
eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitiger Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.02.2008 mit Schriftsatz vom
14.02.2008 im einzelnen begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Er
vertritt die Auffassung, dass die Beklagte jedenfalls vor dem Hintergrund der
Provisionsaufteilungsregelungen im Konzern, der G zur Auskunft verpflichtet sei.
Da diese im Betrieb bekannt gemacht worden und ständig praktiziert worden
seien, seien sie kraft betrieblicher Übung Inhalt des Arbeitsverhältnisses der
Parteien geworden. Die Vertriebsbeauftragten hätten sie mit den Provisionsplänen
übersandt erhalten, zudem sei die Nichtbefolgung mit Sanktionen verbunden
worden. Die Konzernobergesellschaft sei zudem jederzeit in der Lage gewesen,
diese durchzusetzen. Mit diesen Regelungen habe die Beklagte verbindlich die
Aufteilung von Geschäften geregelt, die sich im Vertriebsbereich des Klägers
ausgewirkt hätten. Ein Anspruch ergebe sich bereits aus der Installation von
Produkten als Folge von im Ausland abgeschlossenen Geschäften, dies folge
bereits aus der entsprechenden Fassung der G (klägerische Übersetzung,
Anlagenband zur Berufungsbegründung, Anlage K 1).
Entgegen der Auffassung der Beklagten setzte die Installationprovision nicht
voraus, dass der Kläger mit einem Kunden ein Geschäft abgeschlossen habe oder
bei diesem mitgewirkt habe. Tatsächlich sei der Kläger an den entsprechenden
Verkaufsverhandlungen nicht beteiligt gewesen. Ausreichend sei vielmehr, dass
infolge des Vertragsabschlusses zwischen der Konzernobergesellschaft einerseits
und Konzernobergesellschaften der Kunden im Vertriebsbereich des Klägers
Software installiert worden sei, entsprechend stehe dem Kläger ein
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Software installiert worden sei, entsprechend stehe dem Kläger ein
Auskunftsanspruch auch hinsichtlich möglicher Folgeprovisionen oder
Überhangprovisionen zu. Letztlich folge dies auch aus der Verpflichtung des
Klägers zur Kundenbetreuung und aus seiner Verpflichtung, auf Kunden
einzuwirken, damit E verlängert werden.
Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass auch die E verprovisioniert werden
müssten, auch wenn die folgenden Provisionspläne eine derartige
Verprovisionierung nicht mehr vorsehen, der Ausschluss dieser Provisionen sei
nämlich unwirksam. Sie seien weder mit dem Betriebsrat wirksam vereinbart
worden, noch habe sich der Kläger ihnen unterworfen. Ein sachlicher Grund für ihre
Abschaffung liege nicht vor. Weder treffe die Behauptung der Beklagten zu,
wonach sich E automatisch verlängern, da nach dem den Kläger vorliegenden
Verträgen eine Verlängerung nur dann vorgenommen werde, wenn der
Lizenznehmer spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Software-Support-Verträge
dieses verlange. Entsprechend sei es Aufgabe des Klägers gewesen, den
Lizenznehmern durch entsprechende Akquisitionstätigkeit zum Abschluss neuer E
zu bringen. Zur Änderung dieser Provisionsart stehe der Beklagten kein einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht zu. Auch aus dem Geschäft mit F stehe dem Kläger
noch ein Anspruch zu, da er eine entsprechende Betreuungsleistung bezüglich des
ihm zugewiesenem Kunden erbracht habe. Die Beklagte sei auch verpflichtet, bei
der Abrechnung der Provision einen Vertragswert in Höhe von 1.104.748,00 € zu
Grunde zu legen, dies sei auch bei der Berechnung der von ihm erreichten
Jahresquote zu Grunde zu legen. Die Auskunftsverpflichtung erstrecke sich ferner
auf die von der Konzernobergesellschaft abgeschlossenen Dienstleistungsverträge
(D) im Branchenbereich des Klägers, auch insoweit seien die G anzuwenden. Der
Zahlungsanspruch in Höhe von 14.546,00 € ergebe sich aus dem Einbehalt bereits
verdienter Provisionen, die erstinstanzlich nur in Höhe von 4,883,50 € geltend
gemacht worden seien und in der Folge von der Beklagten anerkannt worden
seien. Schließlich verlangte er die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
Der Kläger hat – soweit zweitinstanzlich noch von Interesse – zuletzt beantragt
I. Die Beklagte im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) zu verurteilen,
1. dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Verträge
über Lizenzen, die von den ausländischen Konzernobergesellschaften der
folgenden Kunden unmittelbar mit der Konzernobergesellschaft der Beklagten
abgeschlossen wurden und bei denen die Lieferung der erworbenen Software an
die genannten Kunden (Unternehmensgruppen) im Aufgabengebiet („A“) des
Klägers im Inland erfolgt ist:
a) I b) J c) K d) L e) M f) N g) O h) P i) Q;
aufgegliedert in: Zeitpunkt des Auftrageingangs, Inhalt des Auftrags bzw. Art
des Geschäfts (Lizenzen, Wartungen, E und Dienstleistungen, „D“), Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses, jeweiliges vereinbartes Leistungsentgelt (ohne
Mehrwertsteuer), gewährte Skonti und Nachlässe sowie die Begründung dafür;
2. die Richtigkeit der Auskunft und Rechnungslegung an Eides statt zu
versichern;
3. an den Kläger die sich aus der Auskunft und Rechnungslegung ergebenden
Beträge (Provisionen, Boni) für die Zeit vom 01.09.2001 bis zum 31.03.2005,
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem BZS seit Rechtshängigkeit zu
zahlen und über sie abzurechnen hilfsweise an den Kläger in Höhe von Provisionen
und Boni Schadensersatz, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem BZS
seit Rechtshängigkeit zu leisten;
II. 1. die Beklagte im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) zu verurteilen,
a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle E, die mit
ihr von Kunden im Branchenbereich des Klägers, „A“, seit 01.04.2005 bis zur
Rechtshängigkeit der Klage abgeschlossen oder verlängert wurden, aufgegliedert
in Kunden (Name/Firma), Zeitpunkt des Auftrageingangs bzw. der E, Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Vertragsverlängerung, jeweiliges Leistungsentgelt (ohne
Mehrwertsteuer) sowie gewährte Skonti und Nachlässe und die Begründung dafür;
b) auf Verlangen die Richtigkeit der Auskunft und Rechnungslegung an Eides
statt zu versichern;
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c) an den Kläger die sich aus der Auskunft und Rechnungslegung ergebenden
Beträge (Provisionen, Boni) für die Zeit vom 01.04.2005 bis zur Rechtshängigkeit
der Klage, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit auszuzahlen und über sie abzurechnen,
hilfsweise zu c)
an den Kläger in Höhe der Provisionen und Boni Schadensersatz, nebst Zinsen
in Höhe von 5 %-Punkten über dem BZS seit Rechtshängigkeit, zu zahlen;
III. 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 43.381,00 € brutto, nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem BZS auf 8.413,00 € seit 01.08.2003
und auf 34.968,00 € seit 01.07.2006, zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, den
Umsatz des Klägers mit F Ltd. in Höhe von 1.104.748,00 € auf seine Jahresquote
des Geschäftsjahres 2007 anzurechnen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger zu vereinbaren, dass sein Umsatz
mit F Ltd. in Höhe von 1.104.748,00 € auf seine Jahresquote des Geschäftsjahres
2007 angerechnet wird;
höchsthilfsweise, diese Anrechnungspflicht der Beklagten festzustellen;
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Abrechnung seiner auf dieser
Grundlage (erhöhter Umsatz des Klägers) errechneten Provisionen zu übersenden;
IV a) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen und
Rechnung zu legen über alle Verträge über D, die R Inc. und /oder deren
Konzerntöchter im Branchenbereich des Klägers, „A“, seit 01.04.2005 bis zur
Rechtshängigkeit der Klage abgeschlossen hat, aufgegliedert in Kunden
(Name/Firma), Zeitpunkt des Auftrageingangs, jeweiliges Leistungsentgelt (ohne
Mehrwertsteuer), gewährte Skonti und Nachlässe und die Begründung dafür; b) auf
Verlangen die Richtigkeit der Auskunft und Rechnungslegung an Eides statt zu
versichern; c) an den Kläger die sich aus der Auskunft und Rechnungslegung
ergebenden Beträge (Provisionen, Boni), nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten
über dem BZS seit Rechtshängigkeit auszuzahlen und über sie abzurechnen oder
ihm in gleicher Höhe Schadensersatz, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über
dem BZS seit Rechtshängigkeit zu leisten;
V. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.546,00 € brutto, nebst Zinsen
in Höhe von 5 %-Punkten über dem BZS seit 01.01.2007, zu zahlen;
VI. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Schlusszeugnis zu erteilen.
Die Beklagte bitte um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das
angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem
ersten Rechtszug. Sie vertritt die Auffassung, ein Anspruch des Klägers ergebe
sich insbesondere nicht aus den G, da jedenfalls eine Mitverursachung des
jeweiligen Provisionsempfängers bei Abschluss des Geschäftes vorausgesetzt
werde. Im Wesentlichen solle damit im Konzern die Entstehung von
Doppelprovisionen vermieden werden. Dies ergebe sich aus der Auslegung der G
und der hierin zum Ausdruck kommenden kausalen Förderung des Verkaufs eines
Produktes. Nachdem der Kläger selbst davon ausgehe, dass er an den
Vertragsabschlüssen nicht beteiligten gewesen sei, bestehe auch keine
Provisionsverpflichtung, da es an der Mitwirkungshandlung der
Fernverkaufsniederlassung im Gebiet der Beklagten fehle. Jedenfalls sei der Kläger
seiner Verpflichtungen, eine etwaige Beteiligung an den Verkäufen der
Hauptverkaufsniederlassung mitzuteilen, nicht nachgekommen, zumindest seien
etwaige Ansprüche teilweise bereits verjährt. Eine tätigkeitsunabhängige
Bezirksprovision ergebe sich aus den Regelungen der Beklagten nicht. Dem Kläger
stehe auch kein Folgeprovisionsanspruch zu. Ein entsprechender Anspruch sei
nicht entstanden, zumal der Kläger keine Leistungen im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss erbracht habe, gleiches gelte auch für Überhangsprovisionen.
Auch hier sei bereits mangels Tätigkeit des Klägers kein Anspruch entstanden,
zudem sei dieser Anspruch wirksam abbedungen worden. Dem Kläger stehe auch
kein Anspruch auf Verprovisionierung von E zu. Hier habe die Beklagte, soweit es
den im Vergleich geregelten Zeitraum betrifft, dem Kläger per E-Mail vom
28.02.2006 Abrechnung erteilt und Rechnung gelegt. Ebenso könne der Kläger aus
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28.02.2006 Abrechnung erteilt und Rechnung gelegt. Ebenso könne der Kläger aus
dem Umsatz mit dem Kunden F keinen Anspruch geltend machen, zumal die
Beklagte ihm einen Umsatz in Höhe von 100.000,00 € bereits abgerechnet und
gezahlt habe. Der Kunde habe einen erheblichen Rabatt auf den Listenpreis
erhalten, die Provision sei auf der Grundlage des Verkaufspreises, nicht jedoch des
Listenpreises zu berechnen. Soweit Dienstleistungsverträge von der
Konzernobergesellschaft abgeschlossen worden seien, stehe dem Kläger
gleichfalls kein Anspruch zu, da der Kläger nicht an Vertragsabschlüssen
mitgewirkt habe.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der in der
mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere
die Berufungsbegründung des Klägers vom 13.02.2008 sowie seine Schriftsätze
vom 10.06.2008 und 29.06.2008 sowie die Berufungserwiderung der Beklagten
vom 17.04.2008 sowie ihren Schriftsatz vom 25.6.2008 Bezug genommen.
Die Akte des Verfahrens 11 Ca 5430/05 des Vorverfahrens war beigezogen und
wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Der Kläger hatte
im Vorverfahren 11 Ca 5430/05 einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach
Abschluss des Vergleiches gestellt (neues Az. 11 Ca 2111/08) und diesen Antrag
gemäß Schriftsatz vom 29.06.2008 vor der streitigen Verhandlung zurück
genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß dem § 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO sowie nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist
fristgerecht und ordnungsgemäß eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG,
519 und 520 ZPO).
Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit der
Kläger Ansprüche auf Provisionen geltend macht, die aus Geschäften der
Konzernobergesellschaft abgeleitet werden (Antrag zu I und Antrag zu IV).
Gleiches gilt für Restprovisionen, die er aus Geschäften betreffend F geltend macht
(Antrag zu III). Hinsichtlich dieser Ansprüche folgt das Berufungsbericht den
Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese vollinhaltlich zu
Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf
diese verwiesen.
Die Berufung ist jedoch begründet, soweit er Auskunft und Abrechnung von En
begehrt. Insoweit war durch Teil-Urteil zu entscheiden (§ 254 ZPO) gleichfalls war
den Anträgen auf Erteilung eines Schlusszeugnisses sowie auf Zahlung restlicher,
bisher von der Beklagten zurückbehaltener Provisionen zu erkennen (Antrag zu V
und VI) die der Kläger im Rahmen zulässiger nachträglicher Klagehäufung geltend
gemacht hat. In Einzelnen gilt folgendes: II.
1. Die Berufung ist zulässig, soweit der Kläger im Rahmen nachträglicher
Klagehäufung Ansprüche auf Erteilung eines Schlusszeugnisses sowie auf Zahlung
restlicher Provision aus bisher zurückbehaltenen und bereits erdienten
Provisionsansprüchen geltend macht. Insoweit sind die Vorschriften über eine
Klageänderung – auch im Berufungsverfahren – anzuwenden (vgl. BGH Urteil vom
19. März 2004 – V ZR 104/03 - juris, ferner Münchner Kommentar ZPO – Becker-
Eberhardt 3. Auflage 2008 § 260 Rdn. 29, ferner § 263 Rdn. 21). Zwar liegt die
Zustimmung des Gegners zu Klageänderung nicht vor (§ 533 Nr. 1 ZPO). Das
Gericht hält jedoch die Klageänderung für sachdienlich. Insofern beschränkt sich
die Klageänderung auf Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung
und der Entscheidung ohnehin gemäß § 529 ZPO zu Grunde zulegen hat. Es
erfolgt insbesondere keine Änderung des erstinstanzlichen Tatsachenvortrages.
Dies gilt zunächst für die Erteilung des Schlusszeugnisses. Bereits erstinstanzlich
war unstreitig, dass der Kläger trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein
Schlusszeugnis erhalten hat. Eine Änderung des erstinstanzlichen
Tatsachenvortrages ist mithin nicht erfolgt. Unstreitig ist des Weiteren, dass gegen
den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Schlusszeugnisses seitens
der Beklagten keine Einwendungen geltend gemacht worden sind. Streitig ist
zwischen den Parteien lediglich die Formulierung einzelner Elemente und
Bewertungen des Schlusszeugnisses. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des
geltend gemachten Anspruchs, nachdem der Kläger seine dahingehend gerichtete
Klage auf Erteilung eines bestimmten, von ihm formulierten Schlusszeugnisses
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Klage auf Erteilung eines bestimmten, von ihm formulierten Schlusszeugnisses
zurückgenommen hat.
2. Ebenso erweist sich die Klageerweiterung als zulässig, soweit der Kläger die
Zahlung einer ausstehenden Provision in Höhe von 14.546,00 Euro brutto geltend
macht. Hierzu hat der Kläger bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die
Beklagte 50 % der erdienten Provision einbehalten hat, nachdem der Kläger sich
weigerte, den Provisionsplan 2004/2005 zu unterzeichnen. Aus seinem
erstinstanzlichen Vortrag ergibt sich des Weiteren, dass neben dem erstinstanzlich
im Rahmen des Teilanerkenntnis-Urteils ausgeurteilten Betrages in Höhe von
4.883,50 Euro ein weiterer Provisionsbetrag in Höhe von 14.546,00 Euro brutto
aussteht, der erstinstanzlich zwar erwähnt, jedoch nicht klageweise geltend
gemacht worden ist. Auf diesen Umstand hat der Kläger in der
Berufungsbegründung im Einzelnen Bezug genommen. Die Beklagte hat hierzu
keine Stellung genommen, sodass auch keine sachlichen Einwendungen gegen
den Vortrag des Klägers vorgebracht wurden. Der Anspruch ist mithin schlüssig
begründet, dies einschließlich der geltend gemachten Verzinsung. Eine Änderung
oder Erweiterung des Sachvortrags gegenüber dem erstinstanzlichen Vorbringen
erfolgte nicht, sodass das Berufungsgericht bereits auf der Grundlage des
erstinstanzlichen Tatsachenvortrages dem entsprechenden Anspruch des Klägers
stattgeben konnte.
3. Die Berufung des Klägers ist gleichfalls zulässig, soweit er restliche
Provisionsansprüche aus En für den Zeitraum ab dem 31. März 2005 geltend
macht. Zwar hat der Kläger bereits im Verfahren 11 Ca 5430/05 Ansprüche auf
Abrechnung der E erhoben. Der dort geltend gemachte Anspruch betrifft jedoch
ausweislich der im Vergleich vom 12. Januar 2006 getroffenen Regelung den
Zeitraum vom 01. September 2001 bis 31. März 2005. Für diesen Zeitraum ist
vereinbart, dass eine Abrechnung und Rechnungslegung auf der Grundlage des
Provisionsplanes für das Jahr 2004/2005 erfolgt. Der nunmehr geltend gemachte
Zeitraum unterscheidet sich von dem im Vergleich geregelten Zeitraum.
Ausweislich des Klageantrages begehrt der Kläger Abrechnung und Auskunft für
den Zeitraum ab dem 01. April 2005, über diesen wurde bisher rechtskräftig nicht
entschieden.. Es liegt auch keine doppelte Rechtshängigkeit vor, nachdem der
Kläger den im dortigen Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Fortsetzung
des Verfahrens sowie die hiermit verbundenen Anträge nicht weiterverfolgt hat.
Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vergleich vom 12. Januar 2006, dass die
Parteien eine abschließende Regelung über E bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses treffen wollten. Zum einen war das Arbeitsverhältnis zum
damaligen Zeitpunkt noch nicht beendet, zum anderen haben die Parteien zwar
eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Rechnungslegung auf der
Grundlage des Provisionsplanes 2004/2005 erfolgt, dies betrifft lediglich die
Rechnungslegung für das Geschäftsjahr 2004/2005, das unstreitig am 31. März
2005 endet.
III.
1. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit er Ansprüche aus Geschäften
geltend macht, die zwischen Konzernobergesellschaften der Beklagten und
Konzernobergesellschaften der von ihm betreuten Kunden geltend macht.
Zutreffen hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass Ansprüche auf Erteilung
einer Auskunft nur dann geltend gemacht werden können, wenn nach den
zwischen den Parteien getroffenen Verträgen bzw. aufgrund gesetzlicher
Ansprüche ein Anspruch auf Provisionszahlung erst möglich ist. Der Anspruch auf
Rechnungslegung stellt insoweit nur einen Nebenanspruch zum Hauptanspruch
auf Provisionszahlung dar. Der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft ist jedoch
dann unbegründet, wenn ein Anspruch auf Provisionszahlung nicht entstehen kann
(vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 1973 – 3 AZR 286/72 – EZA § 87
c HGB Nr. 2).
Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass für einen Auskunftsanspruch ausreichend
ist, dass der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruches dem Grunde
nach dargelegt hat, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die begehrte Zahlung der
Provision als Erfüllung eines Provisionsversprechens oder im Rahmen eines
Schadensersatzes begehrt wird (BGH Urteil vom 27. Juli 2000 – III ZR 279/99 – juris,
ferner Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07. August 2002 – 10 AZR 282/01 – EZA
BGB § 315 Nr. 51 mit weiteren Nachweisen).
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Die von der Rechtsprechung geforderte Wahrscheinlichkeit für die Erteilung einer
Auskunft ist jedoch nicht gegeben, da der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat,
dass ihm auch Ansprüche aus Geschäften zustehen, die die
Konzernobergesellschaft abgeschlossen hat.
Dies ergibt sich zumindest nicht aus der von ihm vorgelegten Regelung über G,
wobei zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass diese auch Auswirkungen auf
sein Arbeitsverhältnis haben. Zwar behauptet die Beklagte, dass es sich insoweit
nur um interne Anweisungen an die Vertriebsstellen handelt, die keine
Außenwirkungen auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
haben. Dagegen spricht, dass die Beklagte – bereits als Folge der Regelungen in
den G – Richtlinien aufstellt, nach welchen Kriterien die örtlichen
Vertriebsbeauftragten (Fernvertriebsbeauftragte) an Provisionen beteiligt werden,
die anlässlich einer Installation von Software im Bereich der
Fernverkaufsniederlassung gezahlt wird. Zumindest handelt es sich um im Betrieb
der Beklagten veröffentlichte und mithin auch für den Kläger verbindliche
Regelungen darüber, nach welchen Kriterien und unter welchen Voraussetzungen
diese Provisionen gewährt werden. Die Verbindlichkeit ergibt sich nicht zuletzt aus
den Regelungen darüber, dass die Nichteinhaltung mit Sanktionen verbunden wird,
die zu einer Kürzung möglicher Ansprüche des Vertriebsbeauftragten führen.
Ebenso ergibt sich aus der Handhabung der Beklagten beim Geschäft mit F, dass
auch sie diese Regelung anwendet und sie zu Umsatzgutschriften zu Gunsten des
Klägers führt.
Die Auslegung der G ergibt jedoch, dass entgegen der Auffassung des Klägers
nicht allein die bloße Installation von Software im Betreuungsbereich des Klägers
zu einem Provisionsanspruch führt (vom Kläger sogenannte
Installationsprovisionen) sondern hierfür jedenfalls ein mitwirkendes Handeln des
Fernvertriebsbeauftragten vorausgesetzt wird. So folgt aus Seite 2 Nr. 2 der
Richtlinien (Aufteilung 90 % - 10 %), dass in diesen Fällen keine substantiierte
Vertriebstätigkeit durch den Fernvertriebsbeauftragten vorausgesetzt wird,
jedenfalls aber eine minimale Unterstützung, so zum Beispiel durch Einholung von
Unterschriften oder durch unterstützende Präsentation oder durch einen lokalen
Kontakt. In allen Fällen wird jedoch eine Unterstützung der „Vertriebstätigkeit“
vorausgesetzt, nicht dagegen Tätigkeiten, die erst im Anschluss an eine erfolgte
Installation durchgeführt werden. Entsprechendes gilt auch für die
Vertriebsaktivitäten, die zu einer Aufteilung von 75 % zu 25 % führen. Auch hier
wird angeknüpft an „Vertriebsaktivitäten“ und unterstützende Tätigkeiten im
Zusammenhang mit dem Verkauf des Produktes. Ebenso wird in diesem
Zusammenhang von Aktivitäten des Fernvertriebsbeauftragten im Hinblick auf die
„Kaufentscheidung“ gesprochen, was gleichfalls an Vertriebsaktivitäten anknüpft.
Schließlich wird die Zielrichtung der G gleichfalls deutlich bei der Aufteilung von 50
% zu 50 %, wobei die Höhe des Provisionsanteils wiederum am Grad der
Mitwirkung beim Abschluss des Verkaufes deutlich wird, so bei mehreren
Entscheidungsträgern, wobei der Fernvertriebsbeauftragte gleichfalls Aktivitäten zu
entfalten hat – hier die Einflussnahme auf den Entscheidungsträger vor Ort.
Hieraus folgt, dass nicht die bloße Installation im Vertriebsbereich des
Fernvertriebsbeauftragten, sondern unterstützende Tätigkeit als Voraussetzung
für den Provisionsanspruch gesehen wird. Nachdem der Kläger jedoch selbst
einräumt, dass er an keinem der von ihm benannten Verkaufsverhandlungen
beteiligt war und auch nicht dargelegt hat, dass er zumindest im Sinne
unterstützender Tätigkeiten im Vorfeld des Vertragsabschlusses tätig geworden
ist, fehlt es auch an der von der Rechtsprechung geforderten Wahrscheinlichkeit
als Voraussetzung für einen etwaigen Auskunftsanspruch.
Gleiches gilt, soweit der Kläger im Rahmen seines Klageantrages zu IV Auskunft
über alle Verträge begehrt, die von der Konzernobergesellschaft im Hinblick auf
Dienstleistungen (D) im Branchenbereich des Klägers abgeschlossen wurden.
Auch hier bezieht sich der Kläger auf die G, ohne jedoch zu behaupten, dass er
unterstützend für den Abschluss der Geschäfte eingesetzt war. Insoweit kann auf
die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juni 2008 eine Kopie einer E-Mail vorlegt,
aus der sich ergeben soll, dass auch die Konzernobergesellschaft bereits den
Umstand der Installation einer Software zum Anlass für eine Aufteilung der
Provision sieht, ist dieser Vortrag verspätet. Er erfolgt außerhalb der
Berufungsbegründungsfrist. Gründe, aus denen sich ergeben könnte, dass der
Kläger diesen Vortrag nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den Prozess
hätte einführen könnte, sind nicht vorgetragen. Die Beklagte brauchte sich
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hätte einführen könnte, sind nicht vorgetragen. Die Beklagte brauchte sich
insoweit auf diesen Vortrag auch nicht einlassen, zumal es sich um neuen Vortrag
handelt. Gemäß § 67 Abs. 4 ArbGG hatte der Kläger einen entsprechenden
Vortrag spätestens in der Berufungsbegründung vorzubringen. Der verspätete
Vortrag hätte zudem zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt,
Entschuldigungsgründe für das verspätete Vorbringen sind vom Kläger nicht
vorgebracht worden.
2. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit der Kläger restliche
Zahlungsansprüche in Höhe von 43.381,00 Euro brutto für ein Geschäft betreffend
Umsatz F geltend macht. Unstreitig ist zunächst, dass die Beklagte dem Kläger
auf den von ihm vorgebrachten Umsatz einen Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro
gutgeschrieben hat. Der Anspruch ist jedoch, soweit er einen möglichen Umsatz in
Höhe von 100.000,00 Euro übersteigt, nicht begründet, da die Beklagte zu Recht
als Grundlage für die Abrechnung des Provisionsanspruches nicht den Listenpreis,
auf den sich der Kläger stützt, sondern den Verkaufspreis zugrunde legt. Dies
ergibt sich aus § 87 b, Abs. 2 Satz 1 HGB. Danach ist Grundlage für einen
Provisionsanspruch das Entgelt, dass der Dritte zu leisten hat, nicht jedoch ein
etwaiger Listenpreis.
Nachdem der Kläger insoweit einen Zahlungsanspruch, nicht jedoch einen
Auskunftsanspruch geltend macht, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür,
dass ein Umsatz in der von ihm geltend gemachten Höhe von 1.104748,00 Euro
getätigt wurde. Den Nachweis hierfür hat er nicht geführt.
IV. 1. Die Berufung des Klägers ist begründet, soweit er Ansprüche auf Auskunft
bezüglich der E für den Zeitraum ab dem 01. April 2005 geltend macht. Zwar
haben sich die Parteien im Vergleich vom 12. Januar 2006 darauf geeinigt, dass,
soweit es den Zeitraum vor dem 1.4.05 betrifft, die Abrechnung und
Rechnungslegung auf der Grundlage des Provisionsplans für das Jahr 2004/2005
erfolgt. Dies bezieht sich erkennbar auf den im Vergleich geregelten Zeitraum
vom 01. September 2001 bis 31. März 2005 sowie die Rechnungslegung für das
Geschäftsjahr 2004/2005. Im Streit ist zwischen den Parteien jedoch ausweislich
des vom Kläger angesprochenen Zeitraums das Geschäftsjahr 2005/2006,
beginnend mit dem 01. April 2005. Eine Regelung, auf welcher Grundlage der
Auskunftsanspruch für diesen Zeitraum geltend gemacht werden kann, haben die
Parteien im Vergleich vom 12. Januar 2006 nicht getroffen.
Die von der Beklagten dem Kläger zur Unterschrift vorgelegten geänderten
Provisionspläne sind unwirksam, dies führt zur Weitergeltung der bisherigen
zwischen den Parteien getroffenen Regelung. Die Unwirksamkeit ergibt sich aus §
308 Nr. 4 BGB. Danach sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche
unangemessene Benachteiligung kann auch dann vorliegen, wenn die
Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der
abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn wesentliche Rechte oder
Pflichten so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist. Insbesondere ist eine Vereinbarung unwirksam, wenn sie das Recht
des Verwenders beinhaltet, eine versprochene Leistung zu ändern oder von ihr
abzuweichen, sofern nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter
Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragteil
zumutbar ist (§ 308 Nr. 4 BGB).
Zunächst handelt es sich bei dem Provisionsplan der Beklagten um allgemeine
Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 ff. BGB. Unstreitig ist, dass sowohl die
im Arbeitsvertrag vereinbarte Klausel, wonach die Bestimmung des
Provisionsplans im Ermessen des Arbeitgebers liegt als auch der jeweils von der
Beklagten vorgelegte Provisionsplan standardmäßig bei der Beklagten Anwendung
findet. Es handelt sich um Regelungen, die die Beklagte dem Kläger bei Abschluss
des Vertrages stellte und die in einer Vielzahl von Verträgen vorformuliert werden.
Durch die jeweilige, von Jahr zu Jahr neu von der Beklagten festgelegte
Provisionsregelung hat sich die Beklagte das Recht eingeräumt, eine versprochene
Leistung einseitig zu ändern.
Zwar ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass die im Streit stehenden
Vergütungsbestandteile befristet ausgestaltet werden können, sofern
wirtschaftliche Gründe für die jeweilige Befristung bestehen. Diese liegen
insbesondere dann vor, wenn wegen sich verändernder Entwicklungen der
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insbesondere dann vor, wenn wegen sich verändernder Entwicklungen der
Absatzbedingungen die Änderungen der Provisionen als Instrument der
Vertragsanpassung erforderlich sind (vergleiche insoweit für den Fall eines
Widerrufsrechts BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 – XI ZR8/99 – NJW 2000, Seite
651). Die Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung eines Unternehmens
berechtigt daher den Arbeitgeber in der Regel, bestimmt Zusatzleistungen flexibel
auszugestalten. Hierzu steht ihm sowohl die Möglichkeit eines Widerrufs von
vertraglichen Zusatzleistungen als auch die jeweilige Anpassung vertraglicher
Zusatzleistungen durch Befristungen als Mittel der flexiblen Ausgestaltung von
Arbeitsverhältnissen zur Verfügung. Ein solcher Eingriff ist jedoch nicht
unbeschränkt zulässig. Soweit sie den Kernbereich des Arbeitsvertrages betreffen,
sind sie entsprechend der Wertung des §§ 307 Abs. 2 BGB nicht zulässig.
Änderungen stoßen daher nach der bisherigen Rechtsprechung dann nicht auf
Bedenken, soweit der widerruflich ausgestaltete Anteil am Gesamtverdienst 25 %
bis 30 % nicht überschreitet (vergleiche ebenso BAG, Urteil vom 12. Januar 2005 –
5 AZR 364/04 Rdn. 23, ebenso BAG, Urteil vom 24. Oktober 2007 – 10 AZR 825/06
- juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, von denen abzuweichen die Kammer
keine Veranlassung sieht übersteigen die flexiblen Anteile der Arbeitsbedingungen
erheblich die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien von 25 % bis 30 %.
Dies ergibt sich bereits aus der – insoweit unstreitigen – Angabe des Klägers und
der Beklagten, wonach die Provisionsansprüche vor dem hier geltend gemachten
streitigen Zeitraum 83.000,00 Euro übersteigen. Damit stellen sie im Verhältnis
zur Grundvergütung des Klägers einen Anteil dar, der wesentlich den Kernbereich
des Arbeitsvertrages berührt. Mit ihrer Regelung, wonach die Beklagte von Jahr zu
Jahr diesen Teil der Arbeitsbedingungen neu und einseitig bestimmen will, greift sie
somit in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses ein, ohne dass Kriterien
vorliegen, an denen sich der mögliche Eingriff auszurichten hat. Folgt man den
Angaben der Beklagten, steht ihr insoweit ein freies Ermessen zu. Nach den von
der Rechtsprechung entwickelten Kriterien wäre jedoch ein Eingriff unter anderem
dann zulässig, wenn wirtschaftliche Gründe für eine Änderung der
Vertragsverhältnisse vorliegen und eine entsprechende Klausel in den
vertraglichen Regelungen enthalten ist.
Im Arbeitsvertrag der Parteien sind Gründe für eine Änderung der
Provisionsbestimmungen nicht aufgeführt, sie sind daher von Jahr zu Jahr
unbeschränkt änderbar. Dieser Änderungsvorbehalt ist jedoch nicht zumutbar.
Zwar finden die §§ 305 ff. BGB seit dem 01. Januar 2003 auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien Anwendung, während der zwischen den Parteien geschlossene
Vertrag bereits vor Geltung der Bestimmungen der §§ 305 f. nämlich ab dem 01.
September 2001 Gültigkeit hatte. Bei Abschluss des Vertrages konnte keine der
Parteien mit der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen rechnen. Der mögliche
Vertrauensschutz endete jedoch mit dem 31. September 2002, nämlich mit dem
Zeitpunkt des in Krafttretens der AGB-Bestimmungen auch bezüglich der
Arbeitsverhältnisse.
Die Rechtsprechung wendet vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes die
Bestimmungen der §§ 305 f. BGB auf langfristig angelegte Formularverträge nicht
an, da die Anforderungen an Vertragsformulierungen auf eine echte Rückwirkung
hinauslaufen würden (BAG, Urteil vom 12. Januar 2005 – aaO. Rdn. 34 f.)
Im vorliegenden Fall bestand jedoch seitens der Parteien die Möglichkeit, die
Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts auf neue befristete Verträge
anzuwenden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der hier streitigen Vereinbarungen,
nämlich der Provisionsregelungen für die Jahre ab 2003 hatte die Beklagte die
Möglichkeit, mit dem Kläger festzulegen, unter welchen Voraussetzungen sie
Änderungen der befristet vereinbarten Provisionen vorsehen will. Insofern bedürfte
es keiner hypothetischen Überlegungen, was die Parteien vereinbart hätten,
hätten sie die Unwirksamkeit der Regelung erkannt. Die Beklagte konnte die
Kriterien einzugrenzen, nach denen sie eine Änderung der Provisionsregelungen
bei einem neuen Provisionsplan beabsichtigte. Für die später vorgenommen
Änderungen mögen sachliche Erwägungen sprechen, wie von der Beklagten auch
vorgetragen, Dies gilt insbesondere dann, wenn auf Grund von
Strukturänderungen im Umsatzbereich sich auch die Rahmenbedingungen für
Provisionssätze verändern oder wirtschaftliche Überlegungen eine
Strukturveränderung nahe legen. Nachdem sie entsprechende Kriterien jedoch
nicht aufgestellt und mit dem Kläger vereinbart hat, obwohl dies in den Folgejahren
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nicht aufgestellt und mit dem Kläger vereinbart hat, obwohl dies in den Folgejahren
möglich gewesen wäre, können Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes keine
Berücksichtigung finden.
Nachdem der Provisionsplan 2004/2005 nach den oben dargestellten Grundsätzen
gegen § 305 f. BGB verstößt, gelten die bisherigen Regelungen zwischen den
Parteien fort. Entsprechend ist die Beklagte auch verpflichtet, eine
Verprovisionierung der hier streitigen E vorzunehmen.
Selbst wenn man jedoch zu Gunsten der Beklagten wie von ihr vorgetragenen
Gründe für eine Änderung im Bereich der E berücksichtigen wollte, halten diese
einer Überprüfung nicht stand. Insbesondere trifft die Behauptung der Beklagten
nicht zu, wonach bei E keine Aktivitäten des Verkäufers erforderlich sind, da diese
sich automatisch verlängern. Wie der Kläger im Einzelnen substantiiert
vorgetragen hat, laufen auch E jeweils aus und bedürfen pflegerischer Aktivitäten
des Vertriebsbeauftragten, um diese zu verlängern. Dies ergibt sich aus den vom
Kläger wörtlich zitierten Verträgen, die eine automatische Beendigung des S nach
dem Ablauf von zwölf Monaten vorsehen sowie eine entsprechende Regelung für
das Angebot der Beklagten auf Verlängerung der Lizenz und eine weitere Frist für
die Annahme der Vertragsverlängerung durch den Kunden, spätestens dreißig
Tage vor Ablauf des S.
V. Da das Gericht durch Teil-Urteil entschieden hat, war die Kostenentscheidung
dem Schluss-Urteil vorzubehalten.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Gerichts zur Wirksamkeit befristeter
Provisionsverträge war die Revision für die Beklagte zuzulassen. Im Übrigen
besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, die Revision zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.