Urteil des LAG Hessen vom 22.10.2007
LAG Frankfurt: arbeitsgericht, insolvenz, entschuldigung, auflage, kur, quelle, zivilprozessrecht, beschwerdekammer, verschulden, ermessensausübung
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 Ta 357/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 51 Abs 1 ArbGG, § 54
ArbGG, § 240 S 1 ZPO, § 380
Abs 1 S 1 ZPO, § 380 Abs 3
ZPO
(Keine Verfahrensunterbrechung aufgrund Insolvenz bei
Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 20. Juli 2007 – 4 Ca 449/06 –
wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes
in Höhe von 300 €.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten über diverse
Vergütungsforderungen und weiterer Ansprüche des dortigen Klägers. Das
Arbeitsgericht ordnete das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers, des
Beklagten des Ausgangsverfahrens, zum Gütetermin vom 05. Dezember 2006 an.
Der Beschwerdeführer erschien ohne vorherige Entschuldigung nicht. Das
Arbeitsgericht bestimmte Kammertermin zunächst auf den 16. Februar 2007 und
ordnete das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers erneut an. Mit
Schriftsatz vom 14. Februar 2007 beantragte der seinerzeitige
Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers die Verlegung des
Kammertermins und begründete dies mit einer Erkrankung des
Beschwerdeführers. Das Arbeitsgericht entsprach dem Antrag und bestimmte
einen neuen Kammertermin auf den 05. April 2007. Mit Schriftsatz vom 02. April
2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers erneut eine
Terminverlegung unter Hinweis auf eine Kur des Beschwerdeführers bis 22. April
2007. Das Arbeitsgericht verlegte darauf den Kammertermin auf den 04. Mai
2007. Mit Schriftsatz vom 02. Mai 2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte
des Beschwerdeführers eine Verlegung dieses Termins, da der Beschwerdeführer
bis 15. Mai 2007 krank geschrieben sei. Darauf bestimmte das Arbeitsgericht
einen neuen Kammertermin auf den 20. Juli 2007 und wies den Beschwerdeführer
darauf hin, dass sein Erscheinen in diesem Termin zwingend erforderlich sei, da
gegebenenfalls eine Parteivernehmung durchgeführt werde. Eine erneute
Entschuldigung wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung setze die Vorlage
eines Verhandlungsunfähigkeit bescheinigenden ärztlichen Attests voraus. Am 20.
Juni 2007 erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht. Der
Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers erklärte, er wisse nicht, warum
dieser nicht erschienen sei. Darauf setzte das Arbeitsgericht das angefochtene
Ordnungsgeld fest. Aufgrund des Termins erließ es einen Beweisbeschluss,
demgemäß der Beschwerdeführer als Partei vernommen werden soll.
Der Beschwerdeführer legte gegen den am 01. August 2007 zugestellten
Ordnungsgeldbeschluss am 09. August 2007 sofortige Beschwerde ein, der das
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Ordnungsgeldbeschluss am 09. August 2007 sofortige Beschwerde ein, der das
Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat und die der Beschwerdeführer trotz einer
entsprechenden Auflage der Beschwerdekammer nicht begründet hat. Am
07. August 2007 eröffnete das Amtsgericht Gießen die Insolvenz über das
Vermögen des Beschwerdeführers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdeverfahren ist trotz der Eröffnung der Insolvenz über das
Vermögen des Beschwerdeführers nicht nach § 240 S. 1 ZPO unterbrochen.
Die Unterbrechungswirkung betrifft höchstpersönliche Rechtsbeziehungen des
Schuldners nicht
Dies trifft auf eine
Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 380 Abs.
3 ZPO zu. Mit einem Ordnungsgeld gemäß §§ 380 Abs. 1 S. 1, 141 Abs. 3 S. 1
ZPO wird ein persönliches Verschulden einer Partei mit einer straf-bzw.
bußgeldähnlichen Sanktion geahndet
. Es fehlt daher ebenso wie bei einem Straf-und Bußgeldverfahren ein
Anlass für die Annahme einer Verfahrensunterbrechung. Die Ahndung eines
derartigen Verschuldens liefe leer, wenn sie von der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des jeweiligen Betroffenen abhinge.
2. Das Arbeitsgericht hat das Ordnungsgeld zu Recht gemäß §§ 51 Abs. 1 ArbGG,
141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 1 S. 1 ZPO wegen des Nichterscheinens des
Beschwerdeführers im Termin vom 20. Juli 2007 festgesetzt. Der
Beschwerdeführer hat sein Ausbleiben vor und nach dem Termin mit keinem
Wort entschuldigt.
Das Ordnungsgeld ist auch nicht in der Höhe zu beanstanden. Zwar kommt in der
Regel bei einer finanziell leistungsfähigen Partei bei einer erstmaligen Säumnis nur
ein Ordnungsgeld von bis zu 200 € in Betracht (
). Hier ist angesichts der Umstände jedoch eine Überschreitung dieses
Betrages gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat den Beschwerdeführer vor dem
Termin über die allgemeine Belehrung gemäß § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO hinaus
ausdrücklich darüber belehrt, dass seine Präsenz wegen der beabsichtigten
Parteivernehmung zwingend erforderlich sei und dass eine erhebliche
Entschuldigung die vorherige Vorlage eines Verhandlungsunfähigkeit belegenden
ärztlichen Attestes voraussetzt. Wenn der Beschwerdeführer darauf gleichwohl
ohne jegliche Information der Verfahrensbeteiligten ausblieb, handelte es sich um
eine gravierende Brüskierung des Gerichts und aller anderen
Verfahrensbeteiligten, die bisher mit großer Geduld und großem Verständnis auf
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigungen reagiert
hatten. Dies macht die Ermessensausübung des Arbeitsgerichts bei der
Bestimmung der Höhe des Ordnungsgeldes gut vertretbar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2
ArbGG besteht nicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.