Urteil des LAG Hessen vom 31.07.2009
LAG Frankfurt: befristung, arbeitsvermittlung, arbeitsvermittler, verfügung, haushalt, vergütung, hessen, vertragsschluss, wiederholung, programm
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Sa 1657/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG
(Haushaltsmittelbefristung - nachvollziehbare
Zwecksetzung für Aufgabe von nur vorübergehender
Dauer)
Leitsatz
Der Haushaltstitel für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag, auf welchen sich die
Beklagte berief, enthielt keine nachvollziehbare Zweckbestimmung, für welche Aufgabe
von nur vorübergehender Dauer die Haushaltsmittel ausgebracht waren; keiner
Entscheidung bedurfte, ob überhaupt nicht durch ein Gesetz ausgebrachte
Haushaltsmittel einen Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG darstellen
können.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 7.
August 2009 – 3 Ca 131/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses
des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2006 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler bei
der B gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt € 2.622,00 beschäftigt.
Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf Grundlage eines bis zum 31. Dezember
2006 befristeten Arbeitsvertrags. Mit Änderungsvereinbarung vom 19. Dezember
2006 wurde der Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass der Kläger bis zum 31.
Dezember 2007 weiterbeschäftigt werde. Mit unter dem Vorbehalt, dass die
Bundesregierung den Personalhaushalt der Beklagten genehmige,
abgeschlossenem Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2007 (Ablichtung als Anlage
K 6 zur Klageschrift, Bl. 34, 35 d. A.) wurde das Arbeitsverhältnis zuletzt bis zum
31. Dezember 2008 befristet. In einem Vermerk der B vom 12. Dezember 2007
(Ablichtung als Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 36 d. A.) zu dem befristeten
Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2007 ist als Befristungsgrund "§ 14 Abs. 1 Nr. 7
TzBfG (Vergütung aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete
Beschäftigung bestimmt sind)" angegeben.
In der Zweckbestimmung des Titels 425 07 in Kapitel 5 des Haushaltsplans der
Beklagten für 2008 (Auszug als Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.
Mai 2008, Bl. 117 - 120 d. A.) heißt es, soweit hier von Interesse:
"Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag im Rahmen des gezielten,
wirkungsorientierten Einsatzes von Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittlern (...)
im Bereich Kundenportal bis längstens 31.12.2012 (...) zur Durchführung der
zeitlich befristeten Projekte zur Verbesserung der Integrationsfortschritte für
Betreuungskunden im Bereich Arbeitsvermittlung sowie zur Erprobung optimierter
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Betreuungskunden im Bereich Arbeitsvermittlung sowie zur Erprobung optimierter
Betreuungsrelationen Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu
Arbeitslosen/Betrieben (...)"
In den Erläuterungen zu a) hierzu ist ausgeführt:
"Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zur
Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Verbesserung der
Integrationsfortschritte für Betreuungskunden im Bereich Arbeitsvermittlung sowie
zur Erprobung optimierter Betreuungsrelationen
Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis längstens
31.12.2012."
Der Haushalt der Beklagten für 2008 wurde durch Beschluss der Bundesregierung
vom 19. Dezember 2007 mit der Maßgabe genehmigt, dass bei Kapitel 5 Titel 425
07 insgesamt 5.800 Ermächtigungen im Rahmen des gezielten
wirkungsorientierten Einsatzes von Arbeitsvermittlern und anderem Personal für
die Dauer bis längstens 31. Dezember 2012 zur Verfügung stünden, und vom
Verwaltungsrat der Beklagten am 20. Dezember 2007 erneut festgestellt.
Mit seiner am 26. März 2008 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangenen, der
Beklagten am 31. März 2008 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die
Wirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 2008.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei seit dem 1. Januar 2006 unverändert als
Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben tätig und übe damit die Kern- und
Daueraufgabe der Bundesagentur für Arbeit aus. Die Regelungen im Haushaltstitel
425 07 genügten nicht den Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.
Die allgemein gehaltenen haushaltsrechtlichen Befristungsvorgaben, wie die
Verbesserung des Betreuungsschlüssels bzw. der gezielte, wirkungsorientierte
Einsatz von Arbeitsvermittlern entspreche nicht der gesetzlichen Vorgabe. Die
Befristung aus Gründen von Haushaltsmitteln sei für diejenigen Fälle vorgesehen,
bei denen für bestimmte Aufgaben, z. B. für bestimmte Projekte, zeitlich
begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung stünden. Im Rahmen der Beschäftigung
von Arbeitsvermittlern handele es sich dagegen um eine bundesweit
flächendeckende Personalaufstockung zur Durchführung der allgemeinen
Daueraufgaben über Jahre hinweg. Es fehle an objektiven Faktoren, die mit den
Besonderheiten der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausführung
zusammenhingen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die am 12.
Dezember 2007 vereinbarte Befristung nicht zum 31. Dezember 2008 aufgelöst
wird, sondern darüber hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, die Befristung
des Arbeitsverhältnisses des Klägers und die ihm übertragene Beschäftigung seien
aufgrund von Haushaltsmitteln erfolgt, welche zweckgebunden und für eine zeitlich
begrenzte Aufgabe zur Verfügung gestellt worden seien. Sie hat behauptet, von
den insgesamt 5.800 Ermächtigungen habe ihre Zentrale der Regionaldirektion
Hessen insgesamt 295,5 Jahreskräfte als wirkungsorientierte Zuteilung AV
(Arbeitsvermittlung) bis 31. Dezember 2008 zugeteilt. Die Regionaldirektion
Hessen habe sodann unter Berücksichtigung von Belastungsdaten die
Ermächtigungen für 295,5 Jahreskräfte auf die ihr unterstellten 13 Agenturen für
Arbeit verteilt. Der Agentur für Arbeit Kassel seien insgesamt 28,5 Jahreskräfte bis
31. Dezember 2008 zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger werde
entsprechend den im Haushaltsplan ausgewiesenen Mitteln im Rahmen des
gezielten wirkungsorientierten Einsatzes als Arbeitsvermittler eingesetzt.
Das Arbeitsgericht Kassel hat der Klage durch Urteil vom 7. August 2008
stattgegeben. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt, die
Befristung sei nicht durch den allein in Betracht kommenden Sachgrund des § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Dieser Sachgrund erfordere die
Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten
Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen
seien. Die Haushaltsmittel müssten für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer
vorgesehen sein. Erforderlich sei der überwiegende Einsatz des befristet
beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der ausgebrachten
Haushaltsmittel. Dabei seien die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Die
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Haushaltsmittel. Dabei seien die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Die
Berufung auf Haushaltsmittel sei dann nicht zulässig, wenn die Regelung so
pauschal gefasst sei, dass sie überwiegend den Kernbereich und damit
Daueraufgaben der betreffenden Organisation umfasse. Insoweit bedürfe es einer
Prognose, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur
vorübergehend zur Verfügung stünden. Bei der Beschäftigung des Klägers als
Arbeitsvermittler handele es sich um eine der Kernaufgaben der Beklagten. Allein
eine etwaige Unsicherheit über das hierbei zukünftig erforderliche Personal
vermöge eine Befristung nicht zu rechtfertigen, auch wenn im entsprechenden
Haushaltstitel Mittel lediglich für die befristete Beschäftigung vorgesehen seien.
Auch aus der Formulierung des "Einsatzes zur Sicherstellung und weiteren
Optimierung der Betreuungsschlüssel" ergebe sich, dass die Kräfte mit befristeten
Arbeitsverträgen zumindest auch mit Daueraufgaben beschäftigt würden.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 25. September 2008 zugestellt
worden, die Berufungsschrift der Beklagten ist am 16. Oktober 2008 bei dem
Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag bis zum 16.
Dezember 2008 am 15. Dezember 2008 bei dem Hessischen
Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Beklagte verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie ist der Ansicht,
erkennbarer Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sei die Möglichkeit der
Haushaltsgesetzgeber, durch Ausweisung zweckgebundener Mittel Sachgründe für
die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu schaffen. Dabei dürfe der Sachgrund
nicht daran gemessen werden, ob die zu verrichtende Tätigkeit eine Aufgabe von
begrenzter Dauer sei oder vom Staat als Daueraufgabe erfüllt werden müsse. Die
unternehmerische Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers sei vielmehr als
verbindliche Vorgabe hinzunehmen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts
würden die Haushaltsmittel unter Kapitel 5 Titel 425 07 ihres Haushaltsplans 2008
auch nicht nur allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von
befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt, sondern die Bereitstellung der
entsprechenden Mittel für befristete Arbeitsverträge in der Arbeitsvermittlung sei
bezogen auf konkrete Projekte und Sonderprogramme erfolgt, insbesondere auch
bezüglich des Programms "wirkungsorientierte Zuteilung Arbeitsvermittler
(Fortführung aus 2007; bis 31. Dezember 2008)". Unerheblich sei, dass die
Laufzeit des mit dem Kläger vereinbarten befristeten Arbeitsvertrags hinter der
vom Haushaltsgeber bis zum 31. Dezember 2012 bewilligten Dauer der
zweckbestimmten Haushaltsmittel zurück bleibe. Vertragsdauer und
Befristungsgrund müssten nicht vollständig kongruent sein.
Die Beklagte trägt vor, die Zielsetzung für die "Sicherstellung und weitere
Optimierung der Betreuungsschlüssel" ergebe sich aus der mit Runderlass vom
16. August 2001 gestarteten Vermittlungsoffensive, die ein Projekt zur
Unterstützung des Beschlussvorschlags der Arbeitsgruppe des Bündnisses für
Arbeit mit dem Ziel der nachhaltigen Reduzierung der Arbeitslosigkeit sowie der
Langzeitarbeitslosigkeit darstelle. Anhand der Anlage 1 zum Runderlass vom 16.
August 2001 (Ablichtung als Anlage B 12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.
Juni 2009, Bl. 210 - 214 d. A.) ergebe sich, dass für die Neuausrichtung und
Neuorganisation des Vermittlungsprozesses mittelfristig kein zusätzliches
Personal zur Verfügung gestellt werden könne. Zwar stelle die Vermittlung von
Arbeitslosen grundsätzlich eine Daueraufgabe der Beklagten dar. Durch die
Vermittlungsoffensive ergebe sich jedoch ein lediglich vorübergehender Bedarf.
Nach der Anlage 1 zum Runderlass vom 16. August 2001 solle die erforderliche
Neuausrichtung mittelfristig durch eigenes Personal erfolgen. Lediglich kurzfristig
solle die Umsetzung der Vermittlungsoffensive durch eine vorübergehende und
befristete Verstärkung der Beklagten ermöglicht werden.
Die Beklagte behauptet, durch die Beschäftigung des Klägers im Programm
"wirkungsorientierter Einsatz von Arbeitsvermittlern" über einen befristeten
Zeitraum habe durch die Vermittlung von mehr Arbeitslosen in den ersten
Arbeitsmarkt die Arbeitslosenquote gesenkt werden können. Entsprechend sei im
Agenturbezirk der Arbeitsagentur Kassel der Bestand der Arbeitslosen in den
Jahren 2006 bis 2008 kontinuierlich gesunken. Bezogen auf den Monat November
seien dies im Jahr 2006 8.619 Arbeitslose, im Jahr 2007 6.746 und im Jahr 2008
6.094 Arbeitslose gewesen.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel, AZ.: 3 Ca 131/08 vom 7. August 2008
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens. Der Kläger bestreitet, dass er als Arbeitsvermittler
mit Beratungsaufgaben für das Programm "wirkungsorientierte Zuteilung
Arbeitsvermittlung (Fortführung aus 2007 bis 31. Dezember 2008)" eingestellt
worden sei.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 7.
August 2008 – 3 Ca 131/08 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchstabe c) ArbGG
statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5
ZPO.
II.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 17 Satz 1
TzBfG eingereichte Entfristungsklage ist begründet. Die Befristung vom 12.
Dezember 2007 entbehrt eines Sachgrundes iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG.
1. Keiner Entscheidung bedarf, ob das Schriftformerfordernis gemäß § 14 Abs. 4
TzBfG gewahrt ist. Die Parteien beziehen sich übereinstimmend auf den
Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2007. Dieser ist in der zur Akte gereichten
Ablichtung jedoch nur von der Beklagten unterschrieben.
2. Der geltend gemachte Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist
nicht gegeben.
a) Der Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert die Vergütung
des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung
auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die
Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen
sein. Erforderlich ist der überwiegende Einsatz des befristet beschäftigten
Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der ausgebrachten
Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Die
Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn die
Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im
Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt werden oder dem
befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des
Arbeitgebers übertragen werden
.
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze sind im Streitfall die Voraussetzungen für
den Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht erfüllt.
aa) Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen
eine nicht durch Gesetz erfolgte Ausbringung von Haushaltsmitteln den
Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügt. Die
Entstehungsgeschichte der Norm spricht allerdings dafür, dass die Haushaltsmittel
durch ein Gesetz ausgebracht sein müssen
).
bb) Ferner kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich aus den Haushaltsmitteln,
auf welche sich die Beklagte beruft, vergütet wird.
cc) Die Befristung ist jedenfalls deswegen nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
TzBfG wirksam, weil die nach dem Haushaltsplan der Beklagten für 2008 in Kapitel
5 Titel 425 07 ausgewiesenen Haushaltsmittel nicht mit einer nachvollziehbaren
Zwecksetzung für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer ausgebracht
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Zwecksetzung für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer ausgebracht
waren
.
(1) Die Zweckbestimmung des Titels 425 07 in Kapitel 5 des Haushaltsplans der
Beklagten für 2008 nennt "Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag im
Rahmen des gezielten, wirkungsorientierten Einsatzes von
Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittlern (...) im Bereich Kundenportal bis
längstens 31.12.2012 (...) zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur
Verbesserung der Integrationsfortschritte für Betreuungskunden im Bereich
Arbeitsvermittlung sowie zur Erprobung optimierter Betreuungsrelationen
Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben (...)", sowie, in
den Erläuterungen zu a) hierzu, "Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1
Nr. 7 TzBfG) zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Verbesserung
der Integrationsfortschritte für Betreuungskunden im Bereich Arbeitsvermittlung
sowie zur Erprobung optimierter Betreuungsrelationen
Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis längstens
31.12.2012". Der von der Beklagten vorgetragene Runderlass vom 16. August
2001 ist in der Zweckbestimmung nicht in Bezug genommen.
(2) Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich nicht nachvollziehbar, für welche
Aufgabe von nur vorübergehender Dauer die Haushaltsmittel ausgebracht wurden.
Allein eine Bereitstellung von Haushaltsmitteln allgemein für die Beschäftigung von
Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen ist nicht
ausreichend. Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die
entsprechenden Mittel für befristete Arbeitsverträge in der Arbeitsvermittlung nach
der Zweckbestimmung im Haushaltstitel für konkrete Projekte und
Sonderprogramme bereitgestellt worden seien. Genannt sind ausschließlich die
zwar als befristet bezeichneten Projekte zur Verbesserung der
Betreuungsparameter, Inhalt der Tätigkeit der befristet beschäftigten Kräfte sollen
demnach aber die gleichen dauerhaft anfallenden Kernaufgaben der Beklagten im
Bereich der Arbeitsvermittlung sein wie bei den unbefristet beschäftigten
Arbeitsvermittlern. Aus der Zweckbestimmung im Haushaltsplan ergibt sich auch
nicht hinreichend, dass Grund für die dennoch möglicherweise nur vorübergehend
anfallende Tätigkeit der befristet eingestellten Arbeitnehmer eine nur für einen
bestimmten, vorübergehenden Zeitraum beabsichtigte verbesserte
Aufgabenerfüllung durch die Beklagte wäre. Die Zweckbestimmung enthält
vielmehr keine verbindliche Festlegung, dass und zu welchem Zeitpunkt die
Betreuungsoffensive wieder beendet sein soll. Die zeitliche Begrenzung bis 31.
Dezember 2012 bezieht sich lediglich auf den maximalen zeitlichen Rahmen für
die befristeten Beschäftigungen.
Die Anlage 1 zum Runderlass vom 16. August 2001 ist in der Zweckbestimmung
nicht in Bezug genommen und kann daher die nachvollziehbare Zwecksetzung in
dem Haushaltstitel nicht ersetzen. Im Übrigen ist auch darin lediglich die
Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass mittelfristig die Beklagte die personellen
Voraussetzungen für die Neuausrichtung und Neuorganisation des
Vermittlungsprozesses selbst schaffen könne, weitere befristete Beschäftigungen
also entbehrlich werden sollen. Eine eindeutige Festlegung, bis wann dies der Fall
sein soll, ist auch darin nicht enthalten. Allein aufgrund der bestehenden Erwartung
des mittelfristigen Wegfalls des Mehrbedarfs ist jedoch eine Abgrenzung des
Bedarfs an befristeten Kräften von dem an dauerhaft Beschäftigten nicht möglich.
Der genaue zeitliche Umfang des sich aus der Vermittlungsoffensive ergebenden
nur vorübergehenden Mehrbedarfs ergibt sich weder aus der Zweckbestimmung
im Haushalt selbst noch aus der Anlage 1 zum Runderlass vom 16. August 2001.
Der nur vorübergehende Bedarf wird lediglich behauptet, ist jedoch weder in der
Zweckbestimmung im Haushalt selbst noch in der Anlage 1 zum Runderlass vom
16. August 2001 nachvollziehbar konkretisiert. Die Zweckbestimmung der
Haushaltsmittel erschöpft sich damit auch unter Berücksichtigung der
Vermittlungsoffensive gemäß Anlage 1 zum Runderlass vom 16. August 2001 in
einer Bereitstellung von Haushaltsmitteln für befristete Beschäftigungen zur
Erledigung der grundsätzlich eine Daueraufgabe der Beklagten darstellenden
Arbeitsvermittlung. Die von der Beklagten behauptete Verbesserung der
Vermittlung der Arbeitslosen durch die zusätzliche Beschäftigung u.a. des Klägers
macht die nachvollziehbare Zwecksetzung bereits bei Ausbringung der
Haushaltsmittel ebenfalls nicht entbehrlich.
2. Die Befristung vom 12. Dezember 2007 ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2
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2. Die Befristung vom 12. Dezember 2007 ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2
Nr.1 TzBfG gerechtfertigt.
a) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur
vorübergehend besteht. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem
vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten
Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht
. Der vorübergehende Bedarf im Sinne des § 14 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen
Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs des
Arbeitgebers. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden
Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Über den
vorübergehenden Bedarf ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete
Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds
. Im Bereich des öffentlichen Dienstes können
haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur
vorübergehenden betrieblichen Bedarfs rechtfertigen, wenn der öffentliche
Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund konkreter
Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des
Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Die
Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür
nicht. Hingegen ist es grundsätzlich ausreichend für die Prognose des öffentlichen
Arbeitgebers, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus
einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die von vornherein nur für eine bestimmte
Zeitdauer bewilligt ist und anschließend fortfallen soll
.
b) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei Vertragsabschluss die auf konkrete
Tatsachen gestützte Prognose gerechtfertigt war, dass für die Beschäftigung des
Klägers Haushaltsmittel nur bis zum 31. Dezember 2008 zur Verfügung stehen.
Der Kläger ist auch nicht für eine konkrete Haushaltsstelle eingestellt worden,
welche von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden wäre und
anschließend fortfallen sollte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten
der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.