Urteil des LAG Hessen vom 14.07.2009

LAG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, fristlose kündigung, ordentliche kündigung, arbeitsgericht, wichtiger grund, nacht, bezahlung, höflichkeit, interessenabwägung, notiz

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
15. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 Sa 173/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 626 Abs 1 BGB
(Kündigung wegen Eigentumsdelikten -
Interessenabwägung)
Leitsatz
Es ist auszugehen davon, dass Eigentumsdelikte zu Lasten des Arbeitgebers
grundsätzlich als Kündigungsgrund geeignet sind. Die gebotene Interessenabwägung
kann indes dazu führen, dass die Kündigung sich als unwirksam erweist, insbesondere
wenn die Gesamtumstände dafür sprechen, dass das Vertrauen nicht nachhaltig und
auf Dauer gestört ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main vom 12. November 2008 – 2 Ca 2606/08 – wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer
hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, um die Weiterbeschäftigung
bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigungen und um
Zahlungsansprüche.
Die Beklagte betreibt mehrere Tankstellen. Bei ihr sind regelmäßig mehr als 10
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung der zu ihrer
Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt.
Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung XX Jahre alter Kläger ist seit dem 01. Januar
1991 - zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - als
Tankstellenmitarbeiter beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag mit der
Beklagten datiert vom 12. Februar 2007 (Blatt 3 bis 6 d. A.). Seine jeweils zum
Monatsende fällige Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt durchschnittlich €
2.173,17. Im Rahmen seiner Tätigkeit obliegt es ihm, das Kassensystem der
Beklagten zu bedienen und alle mit dem Tankstellengeschäft
zusammenhängenden Kassiervorgänge vorzunehmen.
Für den Zeitraum Januar und Februar 2008 waren alle mit dem Kläger in derselben
Betriebsstätte tätigen Mitarbeiter der Beklagten von der Stationsleiterin Frau A.
angewiesen worden, eine Strichliste zu führen, in der sie für jede Schicht die
Anzahl ihrer verzehrten Heißgetränke anzugeben hatten.
In der Nachtschicht vom 23. auf den 24. März 2008 war der Kläger tätig. Während
dieser Schicht fertigte er eine Notiz über Beobachtungen, die er in dieser Nacht
gemacht hatte (Blatt 45 d. A.). Außerdem sprach er die Stationsleiterin A. an und
bat sie, ihm von der Videoaufzeichnung dieser Nacht eine CD zu brennen, damit er
diese der Kriminalpolizei vorlegen könne. Die Stationsleiterin händigte dem Kläger
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diese der Kriminalpolizei vorlegen könne. Die Stationsleiterin händigte dem Kläger
die gebrannte CD aus.
Auch in der Nachtschicht vom 24. auf den 25. März 2008 war der Kläger tätig.
Während dieser Schicht gab der Kläger an eine weibliche und eine männliche
Person je einen Kaffee heraus, ohne den Kaufpreis von je € 1,30 hierfür zugunsten
der Beklagten zu vereinnahmen. Des Weiteren gab er an die Frau eine Dose des
Getränks „Flying Horse“ ab, ohne den Kaufpreis von € 1,79 von ihr zu
vereinnahmen. Die Frau wollte dieses Getränk selbst bezahlen; als sie an der
Kasse stand, teilte ihr der Kläger mit, die Dose „gehe auf ihn“. Eine nachträgliche
Bezahlung durch den Kläger erfolgte nicht. Außerdem konsumierte der Kläger
während dieser Nachtschicht selbst Kaffee, ohne diesen zu bezahlen.
Die kostenlose Abgabe von Getränken an Kunden der Tankstelle ist den
Mitarbeitern der Beklagten nicht gestattet. Gemäß dem „Trainingshandbuch für
Site Assistants“ ist es den Mitarbeitern der Beklagten vorgegeben, eigene
Einkäufe bei einem anderen Mitarbeiter zu bezahlen (vgl. Blatt 46 d. A.).
Üblicherweise sammelt der Kläger die leeren Verpackungen der von ihm während
einer Schicht verzehrten Artikel an der Kasse, um anhand derer die Bezahlung bei
Schichtwechsel bei einem anderen Mitarbeiter vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 02. April 2008, das dem Kläger am 07. April 2008 zuging,
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.
Oktober 2008 (Blatt 7 d. A.). Nach Ausspruch der Kündigung telefonierte der
Kläger mit dem Personalleiter der Beklagten. Der Inhalt des Gesprächs ist
zwischen den Parteien streitig.
Für April 2008 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abrechnung (Blatt 67 d. A.)
und zahlte an ihn € 574,78 brutto. Seit dem 05. Juli 2008 erhält der Kläger
Arbeitslosengeld in Höhe von € 33,20 netto täglich (vgl. Blatt 68, 69 d. A.).
Mit Schriftsatz vom 09. April 2008, der am Folgetag beim Arbeitsgericht Frankfurt
am Main eingegangen ist, hat der Kläger Kündigungsschutzklage eingereicht. Die
Klage ist der Beklagten am 18. April 2008 zugestellt worden (Blatt 9 d. A.). Mit
Schriftsätzen vom 07. August und 11. November 2008 (Blatt 60 ff. und 123 ff. d.
A.) hat er seine Klage um Zahlungsanträge erweitert.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ein wichtiger Grund für die
fristlose Kündigung bestehe nicht. Auch sei die Kündigung nicht gem. § 1 KSchG
sozial gerechtfertigt. Er hat behauptet, am 24./25. März 2008 - zwischen 22.15 Uhr
und 02.00 Uhr - seien die Kriminaloberkommissare Herr B. und Frau C. in dem
Tankstellenshop gewesen, weil er in der Nacht zuvor an der Tankstelle zwei
Personen beobachtet habe, die ihm verdächtig erschienen seien, und er von
seinen Beobachtungen noch in derselben Nacht die Polizei in Kenntnis gesetzt
habe. Der Vorgang trage das polizeiliche Aktenzeichen SPH/0349583/2008. Wegen
dieses Vorgangs habe er die gebrannte CD erbeten und die Notiz gefertigt. Der
Kriminaloberkommissar B. habe auch die Fachkommissariate 12 und die
Mordkommission 4 informiert, da er einen möglichen Bezug zu dem bis heute
nicht geklärten Tötungsdelikt an D. angenommen habe. D. sei im Juni 2005
während seiner Nachtschicht als Tankstellenmitarbeiter bei einem Überfall
erschossen worden. Er - der Kläger - habe während der Tatzeit seinen Nachtdienst
auf der gegenüberliegenden Tankstelle versehen und sei damals von der Polizei
vernommen worden. Darüber hinaus sei er selbst vor einigen Jahren während des
Schichtdienstes Opfer eines Überfalls durch E. geworden. Er habe den Überfall
vereiteln können. Er sei in Anbetracht des dienstlichen Charakters des Besuchs
der beiden Polizisten davon ausgegangen, dass er den während der Nachtzeit
erschienenen Beamten einen Becher Kaffee habe anbieten dürfen, zumal die
Aufklärung des beobachteten Vorfalls im Interesse der Beklagten gelegen habe.
Das weitere Getränk habe er der Polizistin auf seine Kosten ausgeben wollen, aber
die Bezahlung vergessen, weil er normalerweise die leeren Verpackungen der von
ihm während der Schicht verzehrten Artikel an der Kasse sammele, die Dose - von
der Polizistin mitgenommen - aber nicht dabei gewesen sei, als er bei
Schichtwechsel bezahlt habe. Er bestreite mit Nichtwissen, sechs Kaffee in der
Nacht konsumiert zu haben, ohne diese zu bezahlen, und behauptet, ihm sei bei
Zugang der Kündigung nicht bekannt gewesen, dass der Verzehr von nur zwei
Kaffee je Schicht kostenfrei gestattet sei. Er behauptet, bei einer
Kassiererversammlung in F. im Februar 2007 habe es noch geheißen, dass die
Mitarbeiter ohne Begrenzung Heißgetränke während der Schicht verbrauchen
dürften. Erst nach Ausspruch der Kündigung sei den Mitarbeitern die anders
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dürften. Erst nach Ausspruch der Kündigung sei den Mitarbeitern die anders
lautende Mitteilung gemacht worden (Blatt 47 d. A.). Die begehrte
Weiterbeschäftigung finde ihre Stütze in der Rechtsprechung des Großen Senats
des Bundesarbeitsgerichts. Die Vergütungsansprüche resultierten aus dem
Annahmeverzug der Beklagten.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die
außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 02. April 2008 noch durch
die ordentliche hilfsweise Kündigung zum 31. Oktober 2008 beendet wurde;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Tankstellenmitarbeiter an der Station
Wiesbadener Straße Süd bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu
unveränderten Arbeitsbedingungen tatsächlich zu beschäftigen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.173,17 brutto abzüglich € 574,78 brutto
nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2008 zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.173,17 brutto nebst 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2008 zu zahlen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.173,17 brutto nebst 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2008 zu zahlen;
6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.173,17 brutto abzüglich € 896,40 netto
nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2008 zu
zahlen;
7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.173,17 brutto abzüglich € 996,00 netto
nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2008 zu
zahlen;
8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.173,17 brutto abzüglich € 996,00 netto
nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2008 zu
zahlen;
9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.173,17 brutto abzüglich € 996,00 Netto
nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2008 zu
zahlen.
Die Beklagte hat demgegenüber beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die kostenlose Herausgabe von
Getränken an beliebige Kunden sei als Diebstahl und vorsätzliche Verletzung der
dem Kläger ihr gegenüber obliegenden Vermögensbetreuungspflicht zu werten.
Hierdurch habe der Kläger das für seine Kassierertätigkeit erforderliche
Vertrauensverhältnis unwiderruflich zerstört, so dass sie bereits deshalb zur
fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt sei. Sie hat behauptet,
auf den Videoaufzeichnungen der Nachtschicht vom 24. auf den 25. März 2008
seien lediglich Personen in Zivil zu sehen. Über eine Strafanzeige des Klägers
wegen des behaupteten verdächtigen Vorfalls sei ihr nichts bekannt. Einen
Ermittlungszusammenhang gebe es nicht. Es gebe auch keine Usancen, nach
denen der Kläger zu der Annahme hätte gelangten können, zum „Spendieren“
von Getränken auf ihre Kosten berechtigt zu sein, sei es gegenüber Kunden,
Polizisten oder sonstigen Dritten. Eine Entscheidungsbefugnis dazu habe er nicht.
Sie hält die Angaben des Klägers auch deswegen für widersprüchlich, weil er zwar
meint, Kaffee auf ihre, Erfrischungsgetränke hingegen nur auf seine Kosten
spendieren zu dürfen. Seine Angabe, er habe die Bezahlung des
Erfrischungsgetränks vergessen, hält sie für eine Schutzbehauptung. Sie
behauptet, in dem mit dem Personalleiter nach Ausspruch der Kündigung
geführten Telefonat habe der Kläger - allerdings bezogen auf andere
Gelegenheiten gegenüber Polizisten - zugestanden, kostenlos Kaffee ausgegeben
zu haben. Darauf stütze sie hilfsweise die Kündigung.
Die Beklagte hat zunächst erstinstanzlich behauptet, es sei gegenüber ihren
Mitarbeitern stets unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, der Verzehr
von mehr als zwei Kaffee pro Schicht sei entweder zu bezahlen oder zu
unterlassen. Dies sei sowohl durch die Vorgesetzten des Klägers Frau A. und Herrn
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unterlassen. Dies sei sowohl durch die Vorgesetzten des Klägers Frau A. und Herrn
G. durch Belehrung des Klägers als auch durch schriftliche Dokumentation von
Mitte Februar 2008 im so genannten Infobuch - insoweit hat sie Bezug auf Blatt 47
d. A. genommen - erfolgt. Das Infobuch sei am 14. Februar 2008 eingeführt
worden. Sodann hat sie behauptet, wegen der (unstreitigen) Nichtteilnahme des
Klägers am Teammeeting am 13. Februar 2008 sei er bei der Übergabe der
Schicht vom 18./19. Februar 2008 von Herrn G. angesprochen worden. Dieser
habe dem Kläger mitgeteilt, dass er nicht mehr als zwei Kaffee pro Schicht ohne
Bezahlung konsumieren dürfe.
Sie hat gemeint, ihr sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auch unter Berücksichtigung der
Betriebszugehörigkeitsdauer des Klägers unzumutbar.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. November 2008 (Blatt 131 bis 146 d. A.)
der Klage bis auf eine Einschränkung bei der Weiterbeschäftigung (Wegfall des
Passus: „an der Station H.“) antragsgemäß verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits
der Beklagten auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf € 19.445,69
festgesetzt. Auf dieses Urteil wird zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen
Sach- und Streitstandes und bezüglich der Entscheidungsgründe Bezug
genommen.
Das Urteil ist der Beklagten am 29. Dezember 2008 zugestellt worden. Dagegen
wendet sich die am 27. Januar 2009 per Fax beim Hessischen Landesarbeitsgericht
eingegangene Berufung der Beklagten. Für die weiteren Details zum Eingang der
Berufung wird auf die Feststellungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 14. Juli 2009 (Blatt 139 d. A.) Bezug genommen. Am 12. Februar 2009 ist der
Schriftsatz mit einem Wiedereinsetzungsantrag eingegangen. Die
Berufungsbegründung ist am 23. Februar 2009 eingegangen.
Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, sie habe rechtzeitig und wirksam Berufung
eingelegt, jedenfalls aber sei ihr bezüglich der möglichen Versäumung der
Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Für die
diesbezügliche Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf den
Schriftsatz vom 12. Februar 2009 (Blatt 183 bis 189 d. A.) mit der beigefügten
eidesstattlichen Versicherung der Frau I. vom 12. Februar 2009 (Blatt 189 d. A.)
sowie den weiteren Schriftsatz vom 16. Februar 2009 mit Anlage (Blatt 194 bis 196
d. A.).
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, das Arbeitsgericht habe unrichtig entschieden.
Sie vertieft und intensiviert dabei ihren Vortrag aus erster Instanz. Für die Details
des Beklagtenvortrags in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (einschließlich der
Beweisangebote) wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 20. Februar
2009 (Blatt 207 bis 213 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 12. Juni 2009 (Blatt 235
bis 238 d. A.).
Die Beklagte beantragt daher,
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
2. die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 12.11.2008, Az.: 2 Ca 2606/08, insgesamt abzuweisen.
Demgegenüber beantragt der Kläger,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält an seiner erstinstanzlichen Sichtweise fest und vertieft diese unter
Auseinandersetzung mit dem zweitinstanzlichen Beklagtenvortrag. Für den
Vortrag des Klägers im Berufungsrechtszug im Einzelnen in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 24. März 2009 (Blatt
221 bis 226 d. A.).
Entscheidungsgründe
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Berufung ist freilich zulässig. Bezüglich der Einhaltung der Berufungsfrist ist
zwar nach wie vor zweifelhaft, ob die Angaben im Schriftsatz vom 23.01.2009
(Blatt 154/155 d. A.) ausreichend klar machen, wer Berufungskläger und wer
Berufungsbeklagter ist. Der Beklagten ist jedoch angesichts der Tatsache, dass bei
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Berufungsbeklagter ist. Der Beklagten ist jedoch angesichts der Tatsache, dass bei
zu erwartenden Postlaufzeiten zu erwarten war, dass der Schriftsatz vom 22.
Januar 2009 (Blatt 156/157 d. A.) rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingehen
werde, jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO).
Der entsprechende Antrag ist form- und fristgerecht gestellt (§§ 234, 236 ZPO).
Die Berufung ist indes unbegründet. Die Klage ist in dem vom Arbeitsgericht
ausgeurteilten Umfang in vollem Umfang begründet.
Die Kündigung der Beklagten vom 02. April 2008, die ausweislich der Angaben im
Tatbestand rechtzeitig klageweise angegriffen worden ist, hat das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien weder außerordentlich und fristlos mit Zugang am 07. April
2008 noch ordentlich mit Ablauf des 31. Oktober 2008 beendet.
Die Kündigung ist als außerordentliche Kündigung unwirksam. Es fehlt an einem
wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, der es der Beklagten unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile unzumutbar gemacht hätte, das Arbeitsverhältnis
auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.
Dies gilt zunächst für das Verhalten des Klägers bezogen auf die zwei Becher
Kaffee, die der Kläger der Polizistin und dem Polizisten in der Nichtschicht in der
Nacht vom 24. auf den 25. März 2008 ausgab.
Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die beiden
Personen, denen die Getränke ausgegeben wurden, tatsächlich eine Polizistin und
ein Polizist waren. Der Kläger hat dazu detailliert vorgetragen, und es fehlt von
Seiten der Beklagten dazu substantiierter Gegenvortrag, Vortrag der von der
Beklagten als der darlegungspflichtigen Partei zu erwarten gewesen wäre, wie dies
in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli. 2009 deutlich gemacht worden ist und
wie dies bereits das Arbeitsgericht auf den Seiten 8 und 9 der
Entscheidungsgründe des Urteils (Blatt 138/139 d. A.) zutreffend ausgeführt hat.
Die Beklagte hat im Übrigen Recht, wenn sie darauf verweist, dass es allein ihrer
Entscheidung obliegt, ob und unter welchen Umständen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer Eigentum der Beklagten an firmenfremde Personen weitergeben
dürfen. Ebenso ist es zutreffend, wenn die Beklagte darauf verweist, sie habe
Anspruch darauf, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihr Eigentum
respektieren, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn es sich um vergleichsweise
geringe Werte handelt.
Unstreitig ist es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten nicht
gestattet, an Dritte kostenlos Getränke abzugeben. Ein Verstoß dagegen wird auf
der Basis der den Parteien bekannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
zu Eigentumsdelikten des Arbeitnehmers an sich als Grund für eine
außerordentliche oder ordentliche Kündigung in Betracht kommen, und zwar
grundsätzlich ohne vorausgegangene Abmahnung
. Tragend dafür ist, dass das
Eigentumsdelikt regelmäßig geeignet ist, das Vertrauen des Arbeitgebers in die
künftige Vertragstreue des Arbeitnehmers zu zerstören, auch und gerade dann,
wenn der Arbeitnehmer auch für die Kasse zuständig ist.
Der Kläger hat gegen die von der Beklagten aufgestellten Grundsätze verstoßen,
indem er der Polizistin und dem Polizisten je einen Becher Kaffee (Verkaufspreis
jeweils: € 1,30) ausgab. Doch ist dadurch kein derart starker Vertrauensverlust
verursacht, dass in der Gesamtabwägung die außerordentliche, fristlose
Kündigung dadurch gerechtfertigt wäre.
Zugunsten der Beklagten ist dabei in Rechnung zu stellen, dass der Kläger ohne
ausdrückliche Erlaubnis über ihr Eigentum verfügt hat, das ihm gerade in
Nachtschichten - in Bezug auf die Kasse und die Waren - zur alleinigen Betreuung
und Beaufsichtigung anvertraut ist. Zugunsten des Klägers fällt dagegen seine zu
berücksichtigende langjährige und mangels diesbezüglichem Beklagtenvortrag als
beanstandungsfrei zu wertende Tätigkeit bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten
und der Beklagten selbst ins Gewicht, weiter die Tatsache, dass er sich aus
Höflichkeit veranlasst (und - wenn auch zu Unrecht - als berechtigt) sah, den
Kaffee auszugeben, wie es weithin üblich ist, Besuchern aus dienstlichen Anlässen
Kaffee anzubieten. Dass der Kläger den Kaffee aus Höflichkeit ausgab, ergibt sich
zur Überzeugung der Kammer daraus, dass er durchaus zwischen dem Kaffee und
anderen Waren (dazu noch unten) differenzierte. Außerdem ist das Alter des
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anderen Waren (dazu noch unten) differenzierte. Außerdem ist das Alter des
Klägers zu seinen Gunsten in die Abwägung einzustellen, da er damit nicht
unwesentliche Schwierigkeiten haben würde, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
Die Interessen des Klägers überwiegen in der Gesamtabwägung, zumal nach Lage
der Dinge nicht zu sehen ist, dass aufgrund des Verhaltens des Klägers das
Vertrauen der Beklagten in die Redlichkeit des Klägers nachhaltig und auf Dauer
gestört sein könnte. Der Kläger hat mit seinem Verhalten gerade nicht deutlich
gemacht, dass ihm die Vermögens- und Eigentumsinteressen der Beklagten
gleichgültig sind, und es stand zu erwarten, dass er auf einen entsprechenden
Hinweis hin es künftig unterlassen werde, in vergleichbaren Fällen Kaffee
auszugeben.
Auch die Tatsache, dass der Kläger in der Nachtschicht vom 24/25. März 2008 der
Polizistin eine Dose „Flying Horse“ (Verkaufspreis: € 1,79) gab, ohne diese später
zu bezahlen, rechtfertigt nicht die außerordentliche, fristlose Kündigung. Nach dem
Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Berufungskammer davon überzeugt,
dass die diesbezügliche Sachdarstellung des Klägers insgesamt zutrifft, dass er
also die Dose, die die Polizistin bezahlen wollte, „übernahm“, die zum Schichtende
erforderliche Bezahlung indes dann vergessen hat, mag er das Vergessen auch
etwa durch eine Notiz hätte verhindern können. Es handelt sich nicht um eine
bloße Schutzbehauptung, denn es wäre ja für den Kläger wesentlich einfacher
gewesen, das Höflichkeitsargument betreffend die Becher Kaffee auf die
Getränkedose auszudehnen.
Schließlich ist auch die Tatsache, dass der Kläger in der Nachtschicht vom 24./25.
März 2008 vier Becher Kaffee mehr als ihm zustehend konsumiert hat - hiervon ist
mit dem Arbeitsgericht auszugehen -, nicht ausreichend, die außerordentliche,
fristlose Kündigung zu tragen. Das Gericht geht dabei mit der Beklagten davon aus
und es unterstellt deren Tatsachenvortrag als zutreffend, dass dem Kläger
mitgeteilt worden ist, dass er entgegen der Praxis bis Mitte Februar 2008 nur noch
zwei Becher Kaffee pro Schicht kostenfrei konsumieren dürfe. Doch gelten auch
insoweit die oben angesprochenen Aspekte zur In-teressenabwägung (ohne das
Argument der Höflichkeit). Ergänzend ist auszuführen, dass die zulässige und
wirksame Begrenzung des kostenfreien Kaffeekonsums - dass der unbegrenzte
Kaffeekonsum Vertragsinhalt geworden wäre, ist nicht zu sehen - nach offenbar
langjähriger anderer Praxis noch relativ neu war, so dass auch insoweit durch das
Verhalten des Klägers nicht dokumentiert ist, dass er die Eigentumsinteressen der
Beklagten künftig nicht respektieren und achten wolle und werde. Es stand
vielmehr zu erwarten, dass ein entsprechender Hinweis auch insoweit den Kläger
zu einem den arbeitsvertraglichen Pflichten veranlassen werde. Gegenteiliges
ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger die Mitteilung durch den Zeugen G.
in Abrede stellt. In der Summe überwiegen auch diesbezüglich die Interessen des
Klägers angesichts der Umstände des Einzelfalls, was im Übrigen auch für die
Kündigungsgründe in der Summe gilt. Auf den nachgeschobenen
Kündigungsgrund, den das Arbeitsgericht auf Seite 11 der Gründe (Blatt 141 d. A.)
abgehandelt hat, ist nicht weiter einzugehen - diesbezüglich wendet sich die
Berufung nicht gegen die Sichtweise des Arbeitsgerichts.
Unwirksam ist auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.
Oktober 2008. Es gelten insoweit die oben dargestellten Erwägungen, und auch
bezüglich der ordentlichen Kündigung überwiegen in der Gesamtabwägung letztlich
die Interessen des Klägers an der Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses,
wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Anforderungen an eine ordentliche
Kündigung selbstredend geringer sind als an eine außerordentliche Kündigung,
dass also insoweit Maßstab ist, ob die Kündigung aufgrund der vorliegenden - hier
verhaltensbedingten - Umstände bei verständiger Würdigung der Interessen der
Vertragsparteien und des Betriebes als billigenswert und angemessen erscheint
.
Der Kläger hat in der Konsequenz Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur
Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigungen wie vom Arbeitsgericht
ausgeurteilt und auf Zahlung der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Beträge
zuzüglich Zinsen. Dazu folgt die Berufungskammer den entsprechenden Passagen
der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Seite 13 unten bis 15
Mitte des Urteils = Blatt 143 bis 145 d. A.) und sieht von einer eigenständigen
Urteilsbegründung insoweit ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1
ZPO).
52 Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.