Urteil des LAG Hessen vom 14.02.2011

LAG Frankfurt: übereinstimmende willenserklärungen, klagerücknahme, arbeitsgericht, hauptsache, vergleich, einwilligung, anschlussberufung, unterlassen, widerklage, abmeldung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
16. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 Sa 974/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 145 BGB, § 147 BGB
Einrede der Unzulässigkeit der Klage - Zustandekommen
einer Vereinbarung über eine Klagerücknahme
Leitsatz
Die Parteien können Vereinbarungen über die Zurücknahme von Klagen treffen. Hält
sich eine Partei nicht an eine derartige Verpflichtung, kann der Vertragspartner das im
Wege der Einrede geltend machen. Dies führt zur Unzulässigkeit der Klage.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main vom 4. Mai 2010 – 3 Ca 10980/09 – unter Zurückweisung der Berufung im
übrigen teilweise abgeändert:
Das Versäumnisurteil vom 2. Februar 2010 wird aufrecht erhalten.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die
Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu acht Neuntel und die
Beklagte zu einem Neuntel zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Übernahme von Leasingraten für einen
Dienstwagen, Schadenersatz, Unterlassung von Äußerungen sowie die
Herausgabe von Arbeitspapieren.
Der Kläger ist einer der führenden Rechtsanwälte auf dem Gebiet des
Arbeitsrechts. Die Beklagte war bei ihm seit 01. Mai 1984 als Bürovorsteherin
beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete, wie das Arbeitsgericht
Frankfurt mit Urteil vom 01. Oktober 2009 - 3 Ca 4410/08 - feststellte, aufgrund
einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.Juni 2008.
Zugleich wurde mit diesem Urteil der Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe
von 8.520,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den
Basiszinssatz seit 1. Juli 2008 zuerkannt.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 (Blatt 76, 77 der Akten) wünschte die
Beklagte dem Kläger Frieden für das neue Jahr. Hierauf antwortete dieser unter
dem 20. Januar 2010 (Blatt 77a der Akten) u. a. wie folgt:
"Deshalb rege ich an, die gesamte Angelegenheit und alle Ansprüche
gegeneinander dadurch zu beenden, dass -unabhängig von der Rechtskraft des
ergangenen Urteils- keinerlei Ansprüche mehr gegeneinander bestehen und die
von meiner Seite anhängig gemachte Klage zurückgenommen wird."
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Unter dem 25. Januar 2010 (Blatt 75 der Akten) erwiderte die Beklagte hierauf:
"Gleichwohl nehme ich ihre Anregungen aus ihrem o. a. Schreiben aus den in
meinem Schreiben vom 28. Dezember 2009 dargelegten Gründen gerne an, wenn
sich daraus die Rechtsfolge ergibt, dass sie die anhängige neue Klage
zurücknehmen und keinerlei neue Aktivitäten gegen mich entfalten, aus welchen
vermeintlichen Rechtsgründen auch immer. Ich meinerseits sage in diesem Falle
rechtsverbindlich zu, dass ich im Gegenzug aus dem rechtskräftigen Urteil keine
Rechte mehr herleiten werde."
Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 teilte der Kläger der Beklagten hierzu noch
folgendes mit: "In der obigen Sache nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom
25.1.2010 und stimme auch meinerseits Ihrem Vorschlag zu. Ich werde meine
Anwälte beauftragen, zum Termin nicht zu erscheinen und die Sache zu erledigen.
Aus meiner Sicht reicht unser Schriftverkehr aus, wenn sie das Bedürfnis haben,
diesen noch in die Form eines abschließenden außergerichtlichen Vergleiches zu
gießen, bitte ich um Mitteilung."
Zu dem vom Arbeitsgericht für 02. Februar 2010 anberaumten Gütetermin ist für
den Kläger niemand erschienen. Das Arbeitsgericht hat auf Antrag der Beklagten
die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen; insoweit wird auf Blatt 29 der Akten
verwiesen.
Unter dem 03. Februar 2010 informierte die Beklagte den Kläger wie folgt: "Ihr
vorbezeichnetes Schreiben erhielt ich bedauerlicherweise erst am 02. Februar
2010 nachmittags. Ich hatte aufgrund Ihrer Ankündigung, bei einer Einigung die
Klage zurückzunehmen, bei Gericht nachgefragt und musste feststellen, dass eine
entsprechende Klagerücknahme bis zum 02. Februar 2010, 9:00 Uhr nicht erfolgt
war, so dass ich den Gütetermin wahrgenommen habe. Es erging somit ein
klageabweisendes Versäumnisurteil. Ich halte es insgesamt für angezeigt, eine
schriftliche, von Ihnen unterzeichnete, außergerichtliche Vereinbarung zu treffen,
die beinhaltet, dass keinerlei gegenseitige Ansprüche aus dem beendeten
Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung einschließlich der
Dienstwagenüberlassung und gleich welcher vermeintlicher Rechtsgründe auch
immer, mehr bestehen und die des weiteren beinhaltet, dass nach erfolgter
Unterzeichnung ihrerseits gegen das nunmehr ergangene Versäumnisurteil in
dem Verfahren - 3 Ca 10980/09 - kein Rechtsmittel eingelegt wird. Es dürfte wohl
möglich sein, die entsprechende, beiderseits unterzeichnete, dann auch
rechtsverbindliche, Einigung vor Fristablauf eines möglichen Einspruchs in dem
vorgenannten Verfahren zu treffen."
Gegen das dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05. Februar
2010 zugestellte Versäumnisurteil legte dieser mit einem am 09. Februar 2010
beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch ein.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt sei, da sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hätten.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist.
Hilfsweise
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten gegenüber durch Wort
und/oder Schrift wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, der Kläger habe
beleidigende Äußerungen gegenüber zwei Frankfurter Arbeitsrichterinnen getan,
für die er sich letztendlich schriftlich entschuldigen musste;
2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen ihres
Arbeitsverhältnisses beim Kläger bekannt gewordene Sachverhalte Dritten
gegenüber kund zu tun;
3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, dem Kläger rechtswidrig damit zu
drohen, die Medien einzuschalten, falls es keine andere Lösung gibt;
4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Schadenersatz für die vorgenannten
Eingriffe in dessen Persönlichkeitsrechte zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen
des erkennenden Gerichts gestellt wird und nicht unter 5.000 € liegen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten
und den Kläger widerklagend zu verurteilen
1. die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2009 vollständig auszufüllen und an die
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1. die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2009 vollständig auszufüllen und an die
Beklagte herauszugeben und zu übersenden, hilfsweise die
Jahreslohnsteuerbescheinigung zu erstellen und zu übersenden;
2. den Sozialversicherungsausweis an die Beklagte herauszugeben;
3. eine schriftliche Mitteilung über den Inhalt der Abmeldung zur
Sozialversicherung zu erteilen;
4. der Beklagten eine Gehaltsabrechnung für den im Urteil vom 01. Oktober 2009
des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main -3 Ca 4410/08- zugesprochenen Geldbetrag
von 8.520,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5% seit dem 1. Juli zu erteilen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein außergerichtlicher Vergleich sei
nicht zustandegekommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt ist, weil die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen
haben. Mit ihrem Schreiben vom 25. Januar 2010 habe die Beklagte das Angebot
des Klägers vom 20. Januar 2010 angenommen. Der Widerklage hat das
Arbeitsgericht im wesentlichen stattgegeben. Lediglich der Anspruch auf Erteilung
einer Gehaltsabrechnung sei aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs erledigt.
Dieses Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14. Juni 2010
zugestellt. Sie hat dagegen mit einem am 29. Juni 2010 beim Hessischen
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, der dem
Kläger am 19. Juli 2010 zugestellt wurde. Der Kläger hat am 26. Juli 2010
Anschlussberufung eingelegt. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist am 16.
August 2010 (Montag) eingegangen.
Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertritt die Beklagte weiter die
Auffassung, dass eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien nicht zu
Stande gekommen sei. Ferner verfolgt sie die Widerklage voll umfänglich in der
Berufung weiter.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 4. Mai 2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main, 3 Ca 10980/09,
1. das Versäumnisurteil vom 02. Februar 2010 aufrecht zu erhalten, die Klage
abzuweisen,
2. festzustellen, dass der Rechtsstreit nicht durch außergerichtliche Einigung der
Parteien erledigt ist
3. widerklagend den Kläger zu verurteilen,
a) die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2009 vollständig auszufüllen und an die
Beklagte herauszugeben und zu übersenden, hilfsweise die
Jahreslohnsteuerbescheinigung zu erstellen und zu übersenden;
b) den Sozialversicherungsausweis an die Beklagte herauszugeben;
c) eine schriftliche Mitteilung über den Inhalt der Abmeldung zur
Sozialversicherung zu erteilen;
d) der Beklagten eine Gehaltsabrechnung für den im Urteil vom 1.10.2009 des
Arbeitsgerichts Frankfurt am Main -3 Ca 4410/08- zugesprochenen Geldbetrag von
8.520,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 1. Juli 2008 zu erteilen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main -3 Ca 10980/09- vom 4.5.2010 zurückzuweisen,
im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main -
3 Ca 10980/09- vom 04. Mai 2010 teilweise abzuändern, soweit den
erstinstanzlichen Anträgen des Klägers nicht entsprochen wurde.
Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend.
In der Sitzung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 24. Januar 2011 hat
der Kläger die Klagerücknahme erklärt. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin
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der Kläger die Klagerücknahme erklärt. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin
hat hierzu keine Erklärung abgegeben. Sie hat vorsorglich die Einrede der
Unzulässigkeit der Klage erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Sitzungsprotokolle Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Hinsichtlich der Widerklageanträge zu a) bis c) ist die Berufung unzulässig, weil es
an einer Beschwer der Beklagten fehlt, denn die Klägerin hatte insoweit
erstinstanzlich obsiegt.
Im übrigen ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2
Arbeitsgerichtsgesetz, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b Arbeitsgerichtsgesetz. Sie
ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1
Arbeitsgerichtsgesetz, §§ 519, 520 ZPO.
II.
Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
1. Eine wirksame Klagerücknahme liegt nicht vor. Zwar hat der Kläger in der
Sitzung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, dass er die Klage zurücknimmt.
Nach § 269 Abs. 1 ZPO kann die Klage jedoch ohne Einwilligung des Beklagten nur
bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zu Hauptsache
zurückgenommen werden. Eine ausdrückliche Einwilligung zur Klagerücknahme hat
die Beklagte nicht erklärt. Zwar kann die Erklärung der Einwilligung auch
stillschweigend erfolgen, zum Beispiel durch Kostenantrag gemäß § 269 Abs. 4,
Einverständnis mit der Terminsabsetzung u.s.w. (Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage,
§ 269 Randnummer 15). Seitens der Beklagten liegt jedoch keinerlei Verhalten vor,
das auf eine Einwilligung zur Klagerücknahme schließen ließe.
2. Das klageabweisende Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
ist aufrecht zu erhalten. Die Klage ist unzulässig. Die Parteien haben durch ihre
Erklärungen vom 20. und 25. Januar 2010 sich geeinigt, dass der Kläger die Klage
zurücknimmt und keine weiteren Ansprüche gegenüber der Beklagten erhebt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (14.11.1983-IVb ZR 1/82- NJW
1984, 805) können die Parteien bindende Vereinbarungen über die Zurücknahme
von Klagen oder Rechtsmitteln treffen. Hält sich eine Partei nicht an eine in dieser
Hinsicht wirksam eingegangene Verpflichtung, kann der Vertragspartner das im
Wege der Einrede geltend machen; denn mit seinem vorangegangenen
rechtsgeschäftlichen Verhalten darf sich auch prozessual niemand in Widerspruch
setzen. Diese Einrede der Unzulässigkeit der Klage hat die Beklagte in der
Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erhoben.
Die Parteien haben wirksam vereinbart, dass der Kläger die Klage zurücknimmt.
Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots zu Stande, §§ 145, 147
BGB. Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 hat der Kläger der Beklagten angeboten,
die gesamte Angelegenheit und alle Ansprüche gegeneinander dadurch zu
beenden, dass -unabhängig von der Rechtskraft des ergangenen Urteils- keinerlei
Ansprüche mehr gegeneinander bestehen und die von seiner Seite anhängig
gemachte Klage zurückgenommen wird. Dieses Angebot, das entgegen der
Auffassung der Beklagten eindeutig ist, hat sie in ihrem Schreiben vom 25. Januar
2010 angenommen, indem sie ihm mitteilte, dass sie seine Anregung gerne
annimmt, wenn sich daraus die Rechtsfolge ergibt, dass er die anhängige neue
Klage zurücknimmt und keinerlei neue Aktivitäten gegen sie entfaltet, aus welchen
vermeintlichen Rechtsgründen auch immer. Ferner sagte sie ihm rechtsverbindlich
zu, dass sie im Gegenzug aus dem rechtskräftigen Urteil keine Rechte mehr
herleitet. Hierin sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen zu sehen;
insbesondere liegt in der Erklärung der Beklagten keine Abweichung vom Angebot
des Klägers, § 150 Abs. 2 BGB. Aus der Formulierung "wenn sich daraus die
Rechtsfolge ergibt, dass sie die anhängige neue Klage zurücknehmen" ergibt sich
nicht, dass die Beklagte die Annahme des Angebots von einer Bedingung
abhängig gemacht hätte. Vielmehr ist diese Erklärung unter Berücksichtigung des
objektiven Empfängerhorizonts so zu verstehen, dass die Klägerin die von ihr
gewünschte Zurücknahme der Klage seitens des Klägers als inhaltlichen
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gewünschte Zurücknahme der Klage seitens des Klägers als inhaltlichen
Bestandteil der beiderseitigen Einigung festgeschrieben haben wollte, was sich
bereits dem Angebot des Klägers entnehmen lässt. Die Vereinbarung ist auch
nicht deshalb nach § 154 Abs. 2 BGB analog nicht zu Stande gekommen, weil die
Parteien eine schriftliche Abfassung der Vereinbarung verabredet hätten, die nicht
erfolgte. In ihrem Schreiben vom 25. Januar 2010 hat die Beklagte das Angebot
des Klägers vorbehaltlos angenommen, ohne eine schriftliche Abfassung des
Vergleichstextes zu fordern. Dies kann insbesondere nicht in dem Schlusssatz
"Ihrer Nachricht sehe ich entgegen" gesehen werden. Dieser konnte vom Kläger
vielmehr lediglich dahin verstanden werden, dass die Beklagte eine ausdrückliche
Stellungnahme zu Ihrem oben genannten Schreibens seitens des Klägers wünscht.
Diese ist unter dem 28. Januar 2010 erfolgt. Die von ihm in Aussicht gestellte
schriftliche Abfassung hatte lediglich noch deklaratorischen Charakter, denn die
Parteien waren sich über alle Bestandteile ihrer Vereinbarung abschließend einig.
Dass der Kläger die Klage in der Folgezeit (zunächst) nicht zurückgenommen hat
führt nicht dazu, dass die Vereinbarung nicht wirksam zustande gekommen wäre,
sondern beinhaltet lediglich, dass er die ihm hieraus obliegende Verpflichtung nicht
erfüllt hat. Entgegen der von der Beklagtenvertreterin im Schriftsatz vom 4.2.2011
vertretenen Auffassung liegt kein Dissens vor. Auch wenn die Beklagte bereits im
Dezember 2009 aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
1.10.2009 (3 Ca 4410/08) einen erfolglosen Vollstreckungsversuch unternommen
haben sollte, ändert dies nichts daran, dass sie später (mit Schreiben vom
25.1.2010) das Angebot des Klägers vom 20.1.2010 annahm und
„rechtsverbindlich“ zusagte, aus dem rechtskräftigen Urteil keine Rechte mehr
herzuleiten. Dies kann unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts
nur dahin verstanden werden, dass die wechselseitigen Forderungen unter
Einschluss der in dem arbeitsgerichtlichen Urteil titulierten Restvergütung
erlöschen sollten. Genau dies hat die Beklagte auch gewollt. Sie gelangte lediglich
später zu der irrigen Rechtsauffassung, dass – nachdem der Kläger seiner
Verpflichtung aus dem Vergleich, die Klage zurückzunehmen, (zunächst) nicht
nachkam – sie ihrerseits an den Vergleich nicht (mehr) gebunden sei.
III.
Im übrigen ist die Berufung unbegründet.
1. Der Antrag der Beklagten, festzustellen, dass die Hauptsache nicht durch
außergerichtliche Einigung der Parteien erledigt ist, ist unzulässig. Es fehlt an dem
erforderlichen Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Antrag beinhaltet die
bloße Verneinung des Feststellungsantrags des Klägers.
2. Der Widerklageantrag zu d) ist unbegründet. Die Beklagte kann vom Beklagten
nicht die Erteilung einer Gehaltsabrechnung verlangen. Wie oben ausgeführt haben
die Parteien durch ihre übereinstimmenden Willenserklärungen vom 20. und 25.
Januar 2010 sich dahingehend geeinigt, dass keinerlei Ansprüche mehr
gegeneinander bestehen und die vom Kläger anhängig gemachte Klage
zurückgenommen wird. Hierdurch ist der Anspruch der Beklagten auf Erteilung
einer Gehaltsabrechnung hinsichtlich des ihr vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main
in dem Rechtsstreit 3 Ca 4410/08 zugesprochenen Geldbetrags erloschen.
IV.
Die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet. Die hilfsweise geltend
gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sind aufgrund der
Vereinbarung vom 20. und 25. Januar 2010 erloschen.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
VI.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2
Arbeitsgerichtsgesetz.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.