Urteil des LAG Hessen vom 23.10.2009
LAG Frankfurt: grundsatz der spezialität, vertrag zu lasten dritter, gewerkschaft, tarifvertrag, vergütung, hessen, koalitionsfreiheit, anwendungsbereich, diskriminierung, student
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3/5 Sa 232/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Anwendbarkeit tarifvertraglicher Sonderregelungen für
studentische Hilfskräfte - Gleichbehandlung - Grundsatz
der Spezialität
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2008 – 1/19 Ca 9797/07 – teilweise
abgeändert:
Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien vom
01. März 2007 bis 31. Juli 2007 der Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst vom 13. September 2005 in der Fassung des TVöD-BT-F
Anwendung fand.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 86 vom Hundert der Kläger, zu
14 vom Hundert die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen, für die Beklagte nicht
zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) in der Fassung des TVöD-BT-F ab dem 1.
März 2007 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers.
Die Beklagte ist Betreiberin eines Großflughafens. Sie ist Mitglied im Kommunalen
Arbeitgeberverband Hessen e. V., welcher seinerseits Mitglied in der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände ist.
Der Kläger absolvierte von 2000 bis 2004 ein Studium als Wirtschaftsingenieur.
Seit 2004 studiert er Mathematik und Physik (Gymnasiales Lehramt). Der Kläger
ist bei der Beklagten seit dem 16. April 2002 auf Grundlage des Arbeitsvertrags
der Parteien vom 4. April 2002 (Ablichtung als Anlage zur Klageschrift, Bl. 8 – 10 d.
A.) als "Studenten-Aushilfe" beschäftigt. Er war in der Gepäckabfertigung
eingesetzt. Während des Semesters belief sich die wöchentliche Arbeitszeit auf
nicht mehr als 20 Stunden, in der vorlesungsfreien Zeit auf nicht mehr als 38,5
Stunden. Mit Wirkung ab dem 1. März 2007 ist der Kläger Mitglied der Vereinigten
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.
Am 1. August 2007 schlossen die Beklagte und der Kommunale
Arbeitgeberverband Hessen e. V. einerseits sowie die Gewerkschaft ver.di
andererseits mit Wirkung ab 1. August 2007 einen Landesbezirkstarifvertrag Nr.
16/2007 "über Sonderregelungen für studentische aushilfsweise Beschäftigte bei
der A" (nachfolgend: TV 16/2007), wegen dessen Regelungen im Einzelnen auf die
Ablichtung (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. Februar 2008, Bl. 33
– 36 d. A.) verwiesen wird. Der Tarifvertrag ist für die Gewerkschaft ver.di von deren
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– 36 d. A.) verwiesen wird. Der Tarifvertrag ist für die Gewerkschaft ver.di von deren
Verhandlungsführer C und der stellvertretenden Landesbezirksleiterin B
unterzeichnet. Die Gewerkschaft ver.di wird gemäß § 35 ihrer Satzung in
landesbezirklichen Angelegenheiten durch den Landesbezirksleiter oder seinen
Stellvertreter vertreten.
Der Kontroll- und Beschwerdeausschuss der Gewerkschaft ver.di gab aufgrund
einer Sitzung vom 28./29. Februar 2008 einer Beschwerde des Klägers gegen den
Abschluss des TV 16/2007 statt. Auf das Schreiben des Beschwerdeausschusses
an den Kläger vom 7. April 2008 (Ablichtung als Anlage zum Schriftsatz des
Klägers vom 28. April 2008, Bl. 63 – 66 d. A.) wird Bezug genommen.
Mit seiner am 18. Dezember 2007 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main
eingegangenen, der Beklagten am 21. Dezember 2007 zugestellten Klage hat der
Kläger erstinstanzlich zuletzt noch die Feststellung begehrt, dass auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD anzuwenden ist. Weitere
Streitgegenstände sind erstinstanzlich zur eigenständigen Verhandlung und
Entscheidung abgetrennt worden.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der TV 16/2007 könne von vornherein keine
Anwendung finden, weil der TVöD keine Öffnungsklausel enthalte. Jedenfalls sei der
persönliche Geltungsbereich des TV 16/2007 nicht eröffnet. Der Kläger hat
behauptet, er bestreite seinen gesamten Lebensunterhalt aus dem
Arbeitseinkommen bei der Beklagten und beziehe keine weiteren
Ausbildungsleistungen. Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, wegen der
Besitzstandsregelung in § 11 TV 16/2007 könne sein bereits zuvor erworbener
Anspruch auf höhere Vergütung nach dem TVöD nicht mehr beseitigt werden. Der
TV 16/2007 verstoße zudem insgesamt gegen das Gleichbehandlungsgebot des
Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger hat vorgetragen, faktisch würden die studentischen
Mitarbeiter bei der Entlohnung gegenüber den regulären Mitarbeitern bei
identischer Arbeitsleistung schlechter gestellt. Wegen der näheren Einzelheiten
des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift (Bl. 1 – 6 d.
A.) und die Schriftsätze des Klägers vom 7. März 2008 (Bl. 52 – 55 d. A.) und vom
28. April 2008 (Bl. 62 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für
den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 anzuwenden ist.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, auf das
Arbeitsverhältnis finde der TV 16/2007 Anwendung. Die Beklagte hat vorgetragen,
Hintergrund des Abschlusses des TV 16/2007 sei, dass der TVöD, der auf
kontinuierliche Dauerarbeitsverhältnisse mit grundsätzlich gleich bleibender
Arbeitszeit angelegt sei, für das typische Arbeitsverhältnis, das sie mit
studentischen Aushilfskräften abschließe, nicht passe. Mit den studentischen
Aushilfskräften würden feste oder regelmäßige Arbeitszeiten nicht vereinbart. Sie
seien stundenweise nach jeweils gegenseitiger Absprache tätig. Dies diene der
notwendigen Flexibilität der Arbeitsverhältnisse mit Rücksicht auf die Belange des
Studiums. Die studentischen Aushilfskräfte verpflichteten sich lediglich, während
der Vorlesungszeit bis 19,5 Stunden und während der vorlesungsfreien Zeit bis zu
38,5 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Sie habe keine Möglichkeit, Arbeitseinsätze
kurzerhand abzurufen, sondern nur ein eingeschränktes Direktionsrecht. Die
Einsätze würden im Regelfall im gegenseitigen Einvernehmen bedarfsorientiert
vereinbart. Sie frage die Termine an. Die studentischen Aushilfskräfte erklärten
dann, ob sie zu einem angefragten Zeitpunkt arbeiten könnten oder nicht. Der
TVöD berücksichtige die Besonderheiten dieser Arbeitsverhältnisse nicht.
Insbesondere Berechnungen nach §§ 7 Abs. 1, 20, 21, 26 TVöD würden zu
unbrauchbaren und ungerechten Ergebnissen führen. Wegen der näheren
Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze
vom 27. Februar 2008 (Bl. 24 – 32 d. A.) und vom 7. Oktober 2008 (Bl. 81 – 86 d.
A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 30. Oktober 2008 die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt,
der Feststellungsantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der TVöD finde auf
das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Der TV 16/2007 gehe nach
dem Grundsatz der Spezialität als speziellerer Tarifvertrag dem allgemeineren
TVöD vor. Der persönliche Geltungsbereich des TV 16/2007 sei eröffnet. Die
Auslegung von § 1 Abs. 1 TV 16/2007 ergebe, dass in diesem Sinne zu
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Auslegung von § 1 Abs. 1 TV 16/2007 ergebe, dass in diesem Sinne zu
Zuverdienstzwecken während der Ausbildung Arbeitnehmer beschäftigt seien, die
in der Hauptsache einem Studium und daneben zum Geldverdienen einer
Arbeitstätigkeit bei der Beklagten nachgingen. Ob der studentische Beschäftigte
daneben noch anderweitig Leistungen beziehe, spiele keine Rolle. Die
Besitzstandsklausel in § 11 TV 16/2007 lasse nur arbeitsvertraglich bessere
Arbeitsbedingungen unberührt. Anhaltspunkte dafür, dass die
Tarifvertragsparteien durch die mit dem TV 16/2007 verbundene Herausnahme
der studentischen Beschäftigten aus dem TVöD gegen den Gleichheitssatz
verstoßen hätten, seien insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen
der Beklagten zu Zweck und Ziel des TV 16/2007 nicht ersichtlich, Die
Beschwerdeentscheidung des Kontroll- und Beschwerdeausschusses der
Gewerkschaft ver.di sei als innergewerkschaftlicher Vorgang für die Wirksamkeit
des TV 16/2007 im Außenverhältnis ohne Belang.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Berufungskläger am 9. Januar 2009
zugestellt worden, die Berufungsschrift ist am 9. Februar 2009 bei dem Hessischen
Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 2. März 2009
bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Kläger verfolgt sein Begehren unter Wiederholung und Ergänzung seines
erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er hat im Berufungsrechtszug seinen Antrag
dahingehend neu gefasst, dass die Anwendbarkeit des TVöD in der Fassung des
TVöD-BT-F auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung ab dem 1. März
2007 festgestellt werden soll.
Der Kläger behauptet, die Arbeits-Einsatzplanung laufe bei der Beklagten in
seinem Fall wie bei den anderen studentischen Aushilfen wie folgt ab: Das
Betriebsbüro der Beklagten gebe bis zum Ende der zweiten Dekade eines
Kalendermonats die schichtzeitbezogene Personal-Bedarfsplanungsliste für den
übernächsten Monat heraus. Die Beschäftigten könnten dann ihre Wunschtermine
für den Planungsmonat eintragen und müssten das Formular bis zum Ende der
Dekade des auf den Ausgabe-Monat folgenden Monats dem Betriebsbüro
zurückreichen. Im Betriebsbüro werde sodann die Personalbedarfs-Planung mit
den Arbeitseinsatzwünschen der Beschäftigten abgeglichen. Bei Übereinstimmung
erhalte der Beschäftigte den gewünschten Termin zugeteilt. Bei Abweichung der
Personalbedarfsplanung von den gesammelten Wünschen der Beschäftigten
würden entweder deren Wunschdiensttermine auf solche Dienste verschoben, bei
denen der Personalbedarf noch nicht abgedeckt sei, oder den Beschäftigten keine
Termine zugeteilt. Das Betriebsbüro der Abteilung Bodenverkehrsdienste gebe
dann bis spätestens Mitte des aktuellen Monats den Schichtplan für den folgenden
Monat heraus. Die Beschäftigten, die in ihren Arbeitsverträgen nicht als
studentische Aushilfe beschäftigt seien, hätten Schichten von zwischen drei und
sieben Kalendertagen hintereinander. Der Kläger meint, das Direktionsrecht liege
sowohl hinsichtlich der studentischen Aushilfen als auch hinsichtlich der Nicht-
Studenten bei der Beklagten. Der Kläger behauptet ferner, der Kontroll- und
Beschwerdeausschuss der Gewerkschaft ver.di habe einer weiteren Beschwerde
wegen Verletzung der Tarifrichtlinie mit einer Entscheidung vom 3. Juli 2008
stattgegeben.
Er ist der Ansicht, der persönliche Geltungsbereich nach § 1 TV 16/2007 sei
objektiv nicht bestimmbar. Er sei lediglich auf die bei der Beklagten verwendeten
Muster-Arbeitsverträge für die sogenannten studentischen Aushilfen abgestellt.
Bei dem TV 16/2007 handele es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter. Der TV
16/2007 sei auf Seiten der Gewerkschaft ver.di von einem Vertreter ohne
Vertretungsmacht abgeschlossen. Zudem dränge sich beim Zustandekommen
des TV 16/2007 eine Analogie zu § 181 BGB auf. Der TV 16/2007 habe sich ferner
an den Diskriminierungsverboten des § 4 Abs. 1 und 2 TzBfG messen zu lassen. In
Betracht komme auch eine mittelbare Altersdiskriminierung gemäß § 1 iVm. § 2
Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 AGG. Durch den Abschluss des TV 16/2007 habe die
Beklagte ferner gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstoßen.
Schließlich verstoße der TV 16/2007 gegen Art. 3 Abs. 1 GG und berühre seine
Berufs- und Koalitionsfreiheit.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2008, Az.:
1/19 Ca 9797/08, abzuändern und festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien ab dem 1. März 2007 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13.
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Parteien ab dem 1. März 2007 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13.
September 2005 in der Fassung des TVöD-BT-F Anwendung findet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
vom 30. Oktober 2008 – 1/19 Ca 9790/08 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b
ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch darüber
hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.
II.
In der Sache hat die Berufung des Klägers teilweise Erfolg. Die Klage ist begründet,
soweit die Anwendbarkeit des TVöD vom 13. September 2005 in der Fassung des
TVöD-BT-F auf das Arbeitsverhältnis der Parteien für die Zeit vom 1. März 2007 bis
zum 31. Juli 2007 im Streit steht. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Klage ist, auch soweit darin für den in der Vergangenheit liegenden
Zeitraum ab 1. März 2007 eine Klageerweiterung liegt, zulässig.
a) Der Klageantrag bedarf zunächst der Auslegung. Nach seinem Wortlaut ist er
auf das Rechtsschutzziel gerichtet, die Anwendbarkeit des TVöD vom 13.
September 2005 in der Fassung des TVöD-BT-F insgesamt auf das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien festzustellen. Dem entspricht die
Begründung der Klage, wonach der speziellere TV 16/2007 insgesamt nichtig sei.
Dem Kläger geht es demnach nicht um die Anwendbarkeit lediglich einzelner
Bestimmungen des TVöD. Insoweit würde es auch an einem nach § 256 Abs. 1
ZPO feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlen. Der Antrag enthält daher auch
nicht als das Begehren, zumindest die Anwendbarkeit einzelner
Bestimmungen des TVöD festzustellen. Hierbei würde es sich vielmehr
streitgegenständlich um ein handeln, so dass der Antrag nur insgesamt
Erfolg haben kann oder abzuweisen ist.
b) In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig. Die Anwendbarkeit
eines bestimmten Tarifvertrags auf ein Arbeitsverhältnis ist eine Verpflichtung, die
Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann
Soweit sich aus der Anwendbarkeit des
Tarifvertrags noch Rechtsfolgen ergeben können, gilt dies auch für einen in der
Vergangenheit liegenden Zeitraum. Die Klageerweiterung im Rahmen des im
Übrigen zulässigen Rechtsmittels ist sachdienlich. Das Gericht kann über sie
anhand des Prozessstoffs, den es seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen
hat, entscheiden.
2. Die Klage ist für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. Juli 2007 begründet. Der
TVöD vom 13. September 2005 in der Fassung des TVöD-BT-F fand in diesem
Zeitraum aufgrund beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
3. Im Übrigen, das heißt für die Zeit ab dem 1. August 2007 ist die Klage
unbegründet. Die Anwendbarkeit des TVöD wird zumindest teilweise durch den am
1. August 2007 in Kraft getretenen spezielleren TV 16/2007 verdrängt.
a) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fällt in den betrieblichen und
persönlichen Geltungsbereich des TV 16/2007. Bei dem TV 16/2007 handelt es sich
um einen Verbands-Firmentarifvertrag speziell für das Unternehmen der
Beklagten. Der Kläger ist studentischer Beschäftigter iSv. § 1 Abs. 1 TV 16/2007.
Dies ergibt die Auslegung von § 1 Abs. 1 TV 16/2007.
aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die
Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut
auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am
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auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am
Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche
Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen
Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der
Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm
zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse
nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung
ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die
zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch
brauchbaren Lösung führt
bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze unterfallen dem persönlichen
Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 TV 16/2007 Arbeitnehmer, die als
Studenten an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und
währenddessen bei der Beklagten in dem Sinne aushilfsweise beschäftigt sind,
dass eine feste oder regelmäßige Arbeitszeit mit ihnen nicht vereinbart ist und mit
denen die Beklagte die Arbeitseinsätze entsprechend der bei ihr bestehenden
Übung überwiegend im gegenseitigen Einvernehmen bedarfsorientiert vereinbart.
Eindeutig ist der Wortlaut hinsichtlich des Merkmals der studentischen
Beschäftigten. Student ist, wer an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert
ist. Ist er gleichzeitig bei der Beklagten beschäftigt, handelt es sich um einen
studentischen Beschäftigten der Beklagten iSv. § 1 Abs. 1 TV 16/2007.
Dem Merkmal "zu Zuverdienstzwecken" kommt daneben keine eigenständige
Bedeutung zu. Der Anwendungsbereich des TV 16/2007 soll ersichtlich nicht davon
abhängen, ob ein Student neben der Beschäftigung bei der Beklagten noch über
weitere Einkommensquellen verfügt. Auch dann bliebe die aus der Beschäftigung
bei der Beklagten erzielte Vergütung ein Zuverdienst. Umschrieben wird mit der
Formulierung "zu Zuverdienstzwecken" lediglich typisierend die übliche soziale
Situation eines Studenten. Zudem ist kein Grund dafür ersichtlich, warum sich der
persönliche Anwendungsbereich des TV 16/2007 danach richten sollte, ob die
studentische Aushilfskraft noch weitere Einnahmequellen hat. Darauf, ob dies bei
dem Kläger der Fall ist oder nicht, kommt es daher nicht an.
Die übrige Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs in § 1 Abs. 1 TV
16/2007 ist wiederum unmissverständlich. Voraussetzung ist danach wörtlich, dass
die studentischen Beschäftigten während der Ausbildung aushilfsweise bei der
Beklagten tätig werden, eine feste oder regelmäßige Arbeitszeit mit ihnen nicht
vereinbart ist und die Beklagte mit ihnen die Arbeitseinsätze überwiegend im
gegenseitigen Einvernehmen bedarfsorientiert vereinbart. Damit ist ersichtlich,
wovon auch der Kläger ausgeht, auf die bei der Beklagten betriebsübliche Art und
Weise des Einsatzes der als studentische Aushilfskräfte bei ihr beschäftigten
Arbeitnehmer abgestellt. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Arbeitnehmer, die
arbeitsvertraglich als studentische Aushilfen beschäftigt sind, in dieser Weise
eingesetzt werden. Der persönliche Geltungsbereich des TV 16/2007 ist damit
entgegen der Auffassung des Klägers ausreichend bestimmt geregelt.
cc) Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterfällt diesem persönlichen
Geltungsbereich. Der Kläger ist Student der Mathematik und Physik für das
gymnasiale Lehramt und in dem Sinne bei der Beklagten aushilfsweise beschäftigt,
dass eine feste oder regelmäßige Arbeitszeit mit ihm nicht vereinbart ist und seine
Arbeitseinsätze entsprechend der bei der Beklagten bestehenden Übung
überwiegend im gegenseitigen Einvernehmen bedarfsorientiert vereinbart werden.
b) Der TV 16/2007 ist zumindest in Teilen wirksam und verdrängt jedenfalls
insoweit die Anwendbarkeit des TVöD auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Aus
einer möglichen Teilunwirksamkeit des TV 16/2007 hinsichtlich einzelner
Regelungen folgt nicht seine Gesamtnichtigkeit. Der TVöD findet auch nicht
aufgrund der Besitzstandsklausel in § 11 TV 16/2007 Anwendung.
Arbeitsvertraglich war zwischen den Parteien die Anwendung des TVöD zu keinem
Zeitpunkt vereinbart.
aa) Die Vereinbarung tarifvertraglicher Sonderregelungen für studentische
Aushilfskräfte der Beklagten durch den TV 16/2007 verstößt zumindest in Teilen
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Aushilfskräfte der Beklagten durch den TV 16/2007 verstößt zumindest in Teilen
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder § 4 Abs. 1 und 2 TzBfG und stellt insoweit auch
keine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Alters (§ 3 Abs. 2 AGG)
dar. Die Sonderregelungen halten sich vielmehr zumindest zum Teil im Rahmen
der Rechtssetzungsmacht der tarifvertragschließenden Parteien. Die
Abweichungen vom TVöD-BT-F sind insoweit nicht willkürlich. Es gibt für sie sogar
sachliche Gründe.
(1) Die Berufungskammer folgt der Ansicht des Vierten Senats des
Bundesarbeitsgerichts, wonach die Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung des
persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags keiner unmittelbaren Bindung
an Art. 3 Abs. 1 GG unterliegen. Sie sind vielmehr wegen ihres insoweit
vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) bis zur Grenze
der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich
ihrer Tarifregelungen festzulegen. Die Grenze der Willkür ist erst überschritten,
wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem
Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist
Den Tarifvertragsparteien kommen zudem ein
Entscheidungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative zu, eine
Inhaltskontrolle im Sinne der Ersetzung der Wertung der Tarifvertragsparteien
durch diejenige des Gerichts kommt schon wegen des Verbots der Tarifzensur
nicht in Betracht .
(2) Im Streitfall geht es zwar nicht um eine tarifvertragliche Norm, die eine
Beschäftigtengruppe vom Geltungsbereich des abgeschlossenen Tarifvertrags
ausnimmt. Der persönliche Geltungsbereich des TV 16/2007 ist in § 1 Abs. 1
vielmehr ausschließlich positiv abgegrenzt. Für die danach erfasste
Beschäftigtengruppe wird aber bei beiderseitiger Tarifbindung die Geltung des
TVöD-BT-F nach dem Grundsatz der Spezialität durch den im Hinblick auf den
betrieblichen und den persönlichen Geltungsbereich spezielleren TV 16/2007
verdrängt, ohne dass es hierfür einer Öffnungsklausel im TVöD bedarf
Damit wird im Rahmen des betrieblichen und
persönlichen Geltungsbereichs des TV 16/2007 die Geltung des TVöD-BT-F für die
erfasste Beschäftigtengruppe ausgeschlossen, wohingegen der TVöD-BT-F selbst
eine Herausnahme von studentischen Beschäftigten aus seinem Geltungsbereich
nicht vorsieht. Andererseits erschöpft sich der TV 16/2007 nicht in einer –
faktischen – Herausnahme der in § 1 Abs. 1 TV 16/2007 definierten Beschäftigten
aus dem Geltungsbereich des TVöD-BT-F. Er schafft darüber hinaus für diese
Beschäftigtengruppe eigenes Tarifrecht, welches zwar einerseits von den
Inhaltsnormen des TVöD-BT-F abweicht, andererseits aber auch eigene tarifliche
Mindestnormen setzt. Der Maßstab für seine Überprüfung an Art. 3 Abs. 1 GG ist
jedoch im Grundsatz kein anderer als bei der Vereinbarung des persönlichen
Geltungsbereichs eines Tarifvertrags.
(3) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der TV 16/2007 jedenfalls nicht
insgesamt wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Eine mögliche
Teilunwirksamkeit hat weder nach allgemeinen Regeln noch nach dem von den
tarifvertragschließenden Parteien in § 12 Abs. 2 TV 16/2007 ausdrücklich
verlautbarten Willen die Unwirksamkeit auch der Bestimmungen des TV 16/2007
im Übrigen zur Folge.
(a) Die Beklagte beruft sich als Grund für die Sonderregelungen für die bei ihr
aushilfsweise im Sinne von § 1 Abs. 1 TV 16/2007 beschäftigten Studenten darauf,
dass der TVöD, der auf kontinuierliche Dauerarbeitsverhältnisse mit grundsätzlich
gleich bleibender Arbeitszeit angelegt sei, für das typische Arbeitsverhältnis, das
sie mit studentischen Aushilfskräften abschließe, nicht passe. Mit den
studentischen Aushilfskräften würden feste oder regelmäßige Arbeitszeiten nicht
vereinbart. Sie seien stundenweise nach jeweils gegenseitiger Absprache tätig. Der
TVöD berücksichtige die Besonderheiten dieser Arbeitsverhältnisse nicht.
Insbesondere Berechnungen nach §§ 7 Abs. 1, 20, 21, 26 TVöD würden zu
unbrauchbaren und ungerechten Ergebnissen führen.
Diese Darstellung der flexiblen Einsatzplanung der studentischen Beschäftigten
durch die Beklagte wird von dem Kläger im Wesentlichen bestätigt. Der Kläger
weist lediglich zusätzlich darauf hin, dass bei Abweichung der
Personalbedarfsplanung von den Wünschen der studentischen Beschäftigten
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Personalbedarfsplanung von den Wünschen der studentischen Beschäftigten
entweder die Wunschtermine auf noch nicht abgedeckte Dienste verschoben oder
den Beschäftigten keine Termine zugeteilt würden. Nach dem insoweit im Kern
übereinstimmenden Vorbringen der Parteien verbleibt damit zwar das
Direktionsrecht zur Festlegung der Arbeitszeit letztlich bei der Beklagten. Auch der
Arbeitsvertrag des Klägers sieht insoweit keine Abweichungen vor. Die unstreitige
betriebliche Praxis bei der Beklagten, wonach die studentischen Beschäftigten
jedoch überwiegend entsprechend ihren zuvor geäußerten Wünschen zum Einsatz
eingeteilt werden, führt aber betriebsüblich zu einer tatsächlich anderen Art des
Einsatzes der studentischen Beschäftigten als der Stammarbeitnehmer. Dies
bestätigt auch der Kläger, wenn er vorträgt, die Beschäftigten, die in ihren
Arbeitsverträgen nicht als studentische Aushilfe beschäftigt seien, hätten
Schichten von zwischen drei und sieben Kalendertagen hintereinander. Bei
typisierender Betrachtung weicht der Einsatz der studentischen Beschäftigten
damit nicht unerheblich von dem der Stammarbeitnehmer ab.
(b) Aufgrund des insoweit unstreitig betriebsüblich andersartigen Einsatzes der als
studentische Aushilfskräfte bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer ist die
Schaffung eigener tarifvertraglicher Regelungen in Abweichung vom TVöD nicht
willkürlich, der andersartige Einsatz stellt sogar einen hinreichenden sachlichen
Grund für abweichende Regelungen dar, jedenfalls soweit im TV 16/2007 andere
Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 7 Abs. 1 TV
16/2007), des Urlaubsentgelts (§ 8 Abs. 3 TV 16/2007) und der
Jahressonderzahlung (§ 9 Abs. 2 TV 16/2007), nämlich die Maßgeblichkeit eines
Referenzzeitraums von einem Jahr, getroffen sind. Der unregelmäßige Einsatz der
studentischen Beschäftigten kann bei Anwendung von §§ 7 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21
Abs. 1 Satz 2 oder 26 TVöD, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, zu nicht
sachgerechten, auf dem zufällig gerade maßgeblichen Einsatzumfang beruhenden
Ergebnissen führen. Das verhindert der verlängerte Referenzzeitraum nach §§ 7
Abs. 1, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 2 TV 16/2007.
(c) Keiner Entscheidung bedarf, ob eine möglicherweise geringere Vergütung der
studentischen Beschäftigten nach §§ 5, 6 TV 16/2007 im Vergleich zu einer
Vergütung nach dem TVöD von der Einschätzungsprärogative der
Tarifvertragsparteien gedeckt ist
Die Beklagte beruft sich insoweit
insbesondere auf die nur aushilfsweise und überwiegend mit den studentischen
Beschäftigten im Einvernehmen festgelegten Einsätze. Ob dies hinreichende
Gründe für eine andere Bewertung der Arbeitsleistung der studentischen
Aushilfskräfte im Vergleich zu der der Stammarbeitnehmer darstellt, kann jedoch
ebenso wie die Frage, ob daneben auch koalitionspolitische Erwägungen zu dem
Tarifabschluss geführt haben, unentschieden bleiben. Denn selbst eine
Unwirksamkeit der Vergütungsregelungen im TV 16/2007 wegen Verstoßes gegen
Art. 3 Abs. 1 GG unterstellt, ergäbe sich daraus noch nicht die Nichtigkeit des TV
16/2007 insgesamt.
Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung führt in der Regel entgegen der
Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen
Vorschriften. Es kommt lediglich darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die
unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung
darstellt
Die Regelungen des TV 16/2007 üben in diesem
Sinne auch dann noch eine sinnvolle Ordnungsfunktion aus, wenn die Regelungen
zur Vergütungshöhe entfallen. Dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Tarifvertrags von der Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen unberührt bleiben soll, ergibt sich zudem aus der dies
ausdrücklich regelnden Bestimmung in § 12 Abs. 2 TV 16/2007.
(4) Da entsprechend vorstehenden Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG sachliche
Gründe zumindest für Teile der Sonderregelungen des TV 16/2007 für die
studentischen Aushilfskräfte gegeben sind, liegt insoweit auch kein Verstoß gegen
§ 4 Abs. 1 und 2 TzBfG bzw. keine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen
des Alters (§ 3 Abs. 2 AGG) vor. Keiner Entscheidung bedarf, ob eine mittelbare
Diskriminierung wegen des Alters überhaupt in Betracht kommt, ob also eine
statistisch überwiegende nachteilige Betroffenheit einer Altersgruppe durch den TV
16/2007 gegeben ist. Auch § 612 a BGB ist nicht geeignet, eine Unwirksamkeit des
TV 16/2007 insoweit zu begründen, als die Beklagte in zulässiger Weise als
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TV 16/2007 insoweit zu begründen, als die Beklagte in zulässiger Weise als
Tarifvertragspartei ihre Tarifautonomie ausgeübt hat. Im Übrigen ist der TV
16/2007 zugleich von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Hessen geschlossen.
(5) Soweit der Kläger auch einen Verstoß gegen seine Berufs- und
Koalitionsfreiheit geltend macht, sind Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich.
bb) Der TV 16/2007 ist nicht aufgrund anderer Unwirksamkeitsgründe insgesamt
nichtig.
(1) Es bestehen weder Zweifel an der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien
noch an ihrer Tariffähigkeit, noch bedurfte es einer Öffnungsklausel im TVöD. Die
Tarifautonomie ist grundsätzlich umfassend und schließt auch verschlechternde
Inhaltsnormen nicht aus. Der Rechtsgedanke der Unzulässigkeit von
Vertragsabschlüssen zu Lasten Dritter greift hier nicht. Tarifverträge sind
Normenverträge. Die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien für die
Tarifunterworfenen ergibt sich aus der Tarifautonomie und nicht lediglich aus der
allgemeinen Vertragsfreiheit.
(2) Der TV 16/2007 ist entgegen der Auffassung des Klägers auch im Übrigen
wirksam zustande gekommen. Für die tarifvertragschließenden Parteien haben auf
beiden Seiten jeweils bevollmächtigte Vertreter den Tarifabschluss unterzeichnet,
für die Gewerkschaft ver.di deren Verhandlungsführer C und die stellvertretende
Landesbezirksleiterin B. § 181 BGB ist nicht einschlägig. Der Verhandlungsführer
der Gewerkschaft ver.di ist einerseits lediglich Aufsichtsratsmitglied der Beklagten,
andererseits hat er bei dem Tarifabschluss nur auf Seiten der Gewerkschaft
gehandelt. Auch eine entsprechende Anwendung von § 181 BGB scheidet insoweit
aus. Ob die gewerkschaftsinterne Willensbildung korrekt erfolgt ist, ist für die Frage
der Verbindlichkeit des Tarifvertrags im Außenverhältnis ohne Belang. Die
Entscheidungen des Kontroll- und Beschwerdeausschusses der Gewerkschaft
ver.di berühren daher die Wirksamkeit des TV 16/2007 nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.