Urteil des LAG Hessen vom 08.09.2006

LAG Frankfurt: sinn und zweck der norm, praktische ausbildung, lehrling, rückforderung, berufsausbildung, rückzahlung, einverständnis, erwerb, begriff, herausgabe

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Sa 1635/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 BBiG, § 5 Abs 2 Nr 1
BBiG, § 6 Abs 1 Nr 3 BBiG, §
817 BGB, § 134 BGB
(Rückforderung einer Ausbildungsgebühr)
Leitsatz
1. Rückforderung einer Ausbildungsgebühr
2. Zur Auslegung des Begriffs "einstellen" in § 19 BBiG a. F.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom
10. August 2005 – 1 Ca 43/05 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.000,00 EUR (in Worten:
Vierzehntausend und 00/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 16. September
2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine
vertragliche Beziehung im Sinne eines "Lehrlingsvertrages" besteht.
Die Klägerin hat vorab die durch die Anrufung des Landgerichts Hanau
entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der
Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung einer
„Ausbildungsgebühr“ sowie über den Fortbestand eines „Lehrlingsvertrages“.
Der Beklagte betreibt ein Tattoo- und Piercing-Studio. Die am .... Juni 1970
geborene Klägerin trat Ende 2003 in Kontakt zu dem Beklagten, weil sie diese
Tätigkeit erlernen wollte, um eine sog. Ich-AG zu gründen. Deshalb hatte sie sich
bereits im November 2003 einen Gewerbeschein zur Ausübung der Tätigkeit als
Tätowiererin besorgt. Die Parteien vereinbarten einen Lehrlingsvertrag, insoweit
wird auf Bl. 22 d.A. Bezug genommen, über eine 12-monatige Ausbildung. Dieser
enthält u.a. folgende Regelungen:
3. Der Lehrling steht in einem Ausbildungsverhältnis mit A Tattoo + Piercing.
Der Lehrling darf nur das Erlernte unter Aufsicht und mit Einverständnis des
Kunden ausüben. Die bei A Tattoo + Piercing gesehenen Arbeitsabläufe dürfen von
Lehrling ohne abgeschlossene Ausbildung mit Zertifikat nicht ausgeübt werden.
9. Der Lehrling darf im Umkreis von fünfzig Kilometer von A Tattoo und Piercing
keine selbständige oder anderweitig berufsbezogene Tätowier- oder
Piercingarbeiten ohne schriftliches Einverständnis von A Tattoo + Piercing
ausüben, sonst tritt Punkt 7. dieses Vertrages ein.
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12. Die Ausbildungsgebühr in Höhe von € 14.000,00 (i.W.: vierzehntausend
Euro), ist bei Antritt zur Ausbildung zu zahlen und beinhaltet die theoretische
Ausbildung mit Lehrbüchern und Fachliteratur, praktische Ausbildung inklusive
Verbrauchsmaterialien zu Übungszwecken; Dozent-Gebühren und die
Erstanschaffung aller benötigten Geräte und Instrumente um nach Abschluss
sofort selbständig arbeiten zu können.
In der Ausbildungsgebühr enthalten war Ausbildungsmaterial gemäß der
Aufstellung Bl. 20, 21 d.A. im Wert von € 3.941,00 sowie Verbrauchsmaterialien für
praktische Übungen, Fachliteratur, Tattoo- Vorlagen und EDV-Unterstützung für €
1.059,00.
Der Beklagte überreichte der Klägerin einen Ausbildungsplan (Bl. 18, 19 d.A.).
Danach sollten 220 Stunden allgemeine medizinische Grundlagen, 40 Stunden
spezielle Notfallmedizin, 20 Stunden Herz, Lungen, Wiederbelebung, 60 Stunden
Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde sowie 30 Stunden praktische Schulung
unterrichtet werden. Ferner war eine Praktikumszeit von 600 Stunden vorgesehen,
während der 30 Fallberichte geschrieben werden sollten. Im Anschluss hieran sollte
eine Prüfung abgelegt werden. Bei Bestehen der Prüfung sollte hierüber ein
Zertifikat erteilt werden.
Nach erfolgter Zahlung der Ausbildungsgebühr nahm die Klägerin Ende März 2004
die Ausbildung auf. In der Folgezeit wurde sie vom Beklagten täglich etwa 4
Stunden in dessen Tattoo- und Piercing-Studio ausgebildet. Die zeitliche Lage der
Ausbildung richtete sich nach den Wünschen der Klägerin, insbesondere danach,
zu welchen Zeiten eine Betreuung ihres Kindes gewährleistet war.
Mit Schreiben vom 30. August 2004 (Bl. 27 - 30 d.A.) erklärte die Klägerin die
Anfechtung des Lehrlingsvertrages wegen arglistiger Täuschung und verlangte die
Rückzahlung der Ausbildungsgebühr bis spätestens 15. September 2004. Die
Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sie durch falsche Angaben zum
Abschluss des Lehrlingsvertrages veranlasst. Ferner seien die ihr übergebenen
Tätowiermaschinen in mangelhaftem Zustand gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 14.000,00 zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem
16.09.2004 zu bezahlen;
2. festzustellen, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine
vertragliche Beziehung im Sinne eines „Lehrlingsvertrages“ besteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat bestritten, die Klägerin bei Vertragsschluss arglistig getäuscht zu
haben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin
mit dem Rechtsmittel der Berufung.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr gesagt, dass sie das von ihm
vergebene Zertifikat benötige, um ein eigenes Studio zu eröffnen. Die Klägerin ist
der Auffassung, für die Rechtsbeziehung der Parteien gelte § 19 BBiG a.F., mit der
Folge, dass nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG a.F. die Verpflichtung zur Zahlung einer
Ausbildungsentschädigung nichtig sei. Entgegen der Auffassung des
Arbeitsgerichts sei der Feststellungsantrag zulässig. Das Feststellungsinteresse
ergebe sich daraus, dass bei einem Fortbestand der Vertragsbeziehung sich die
Klägerin einem Wettbewerbsverbot ausgesetzt sehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 10. August 2005 - 1 Ca 43/05 -
abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 14.000,00 zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 16.
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in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 16.
September 2004 zu zahlen;
2. festzustellen, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine
vertragliche Beziehung im Sinne eines „Lehrlingsvertrags“ besteht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Der
Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 19 BBiG a.F. lägen hier nicht
vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64
Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).
B.
Die Berufung ist begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Leistungsantrags bestehen
keine Bedenken.
Auch der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) ist zulässig. Der
Feststellungsantrag bezieht sich auf ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs.
1 ZPO, nämlich das Bestehen des „Lehrlingsvertrags“. Das besondere
Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich daraus, dass sie bei einem
Fortbestand des „Lehrlingsvertrags“ befürchten muss, bei einer
Wettbewerbstätigkeit auf Zahlung von Schadensersatz gemäß Nr. 9 des Vertrages
in Anspruch genommen zu werden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts
ist der Antrag auch hinreichend bestimmt, denn mit „vertraglicher Beziehung im
Sinne eines Lehrlingsvertrages“ meint die Klägerin, wie eine Auslegung ihres
Klagebegehrens unzweifelhaft ergibt, den zwischen den Parteien schriftlich
abgeschlossenen, als „Lehrlingsvertrag“ bezeichneten Vertrag.
II.
Die Klage ist begründet.
1.Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung von € 14.000,00 nebst Zinsen
verlangen.
a) Zwar folgt die Berufungskammer der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die
Klägerin nicht im Einzelnen dargelegt hat, vom Beklagten beim Abschluss des
Vertrages arglistig getäuscht worden zu sein. Dies gilt insbesondere deshalb, weil
die Klägerin selbst in der Berufungsverhandlung erklärt hat, ihr sei bekannt
gewesen, dass es sich bei dem Beruf des Piercers und Tätowierers nicht um einen
Ausbildungsberuf handele und sie habe bereits seit November 2003 über einen
Gewerbeschein zur Ausübung dieser Tätigkeit verfügt. Aufgrund dessen war ihr
klar, dass sie keine weiteren Erlaubnisse für die Ausübung der gewünschten
Tätigkeit benötigte. Selbst wenn der Beklagte geäußert haben sollte, die Klägerin
benötige das von ihm angebotene Zertifikat um ein eigenes Studio zu eröffnen,
konnte sie diese Äußerung nur dahingehend verstehen, dass sie ohne die
entsprechenden Fachkenntnisse, die von dem Beklagten vermittelt werden, nicht
tätig werden kann, weil sie zur Ausübung der Tätigkeit fachlich nicht in der Lage ist.
b) Der Zahlungsantrag ist gem. § 817 Satz 1 BGB begründet. Die Absprache, die
der Zahlung des Betrages von € 14.000,00 an den Beklagten zugrunde lag, ist
unwirksam. Das folgt aus § 134 BGB i.V.m. §§ 19, 5 Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 3
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unwirksam. Das folgt aus § 134 BGB i.V.m. §§ 19, 5 Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 3
BBiG a.F. Die Wirksamkeit der von den Parteien getroffenen Vereinbarung ist nach
Maßgabe des zu diesem Zeitpunkt (Ende 2003) geltenden Rechts zu beurteilen,
sodass das Berufsbildungsgesetz in seiner alten Fassung anzuwenden ist.
c) Nach § 19 BBiG a.F. gelten, soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, für
Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder
Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um Berufsausbildung im Sinne dieses
Gesetzes handelt, die §§ 3 - 18 BBiG mit den in dieser Norm im Einzelnen
aufgeführten Maßgaben. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf
Arbeitsverhältnisse, die neben der Arbeitsleistung auch eine berufliche Fortbildung
des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben (BAG 05. Dezember 2002 - 6 AZR
216/01 - BBiG § 19 Nr. 2, zu I. 1. d.Gr.). Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn die Leistung von
Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt
Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ist. Die Parteien haben kein
Arbeitsverhältnis vereinbart. Aus dem Lehrlingsvertrag ergibt sich nicht, dass die
Klägerin die Leistung von Diensten schuldete. Insbesondere haben die Parteien
nicht vereinbart, dass sie nach Bestehen der Prüfung gegen Zahlung von Entgelt
für den Beklagten als Tätowiererin tätig wird. Vielmehr bezieht sich der
Lehrlingsvertrag ausschließlich auf die Ausbildung der Klägerin, wie sich
insbesondere aus dessen Nr. 3 ergibt. Auch während der Ausbildungszeit
schuldete die Klägerin nach dem Inhalt des Vertrages keine weisungsgebundenen
Tätigkeiten. Dem Lehrlingsvertrag lässt sich auch insoweit nicht entnehmen, dass
die Klägerin einem Direktionsrecht des Beklagten unterlag. Dagegen spricht auch,
dass die Anwesenheitszeiten nicht einseitig auf Anordnung des Beklagten
festgelegt wurden, sondern nach den Wünschen der Klägerin gestaltet wurden.
Gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spricht auch, dass der Vertrag
ausdrücklich als „Lehrlingsvertrag“ bezeichnet wurde, dass
arbeitsvertragstypische Leistungsinhalte (Bezeichnung der auszuübenden
Tätigkeit etc.) nicht benannt wurden sowie eine Vergütung und der Umfang einer
zu leistenden Arbeitszeit nicht vereinbart wurden (zu den Abgrenzungskriterien im
Einzelnen siehe: Braun/Mühlhausen/Munk/Stück, BBiG, 2004, § 19 Rn 2;
Gedon/Spiertz, BBiG, Stand April 2006, § 26 Rn 5; Leinemann/Taubert, BBiG, 2002,
§ 19 Rn 2).
d) Die Klägerin wurde auch vom Beklagten gemäß § 19 BBiG a.F. eingestellt.
aa) Bei der Auslegung einer Norm ist von deren Wortlaut auszugehen. Zu
berücksichtigen ist ferner der Gesamtzusammenhang der Regelung (Systematik).
Schließlich ist der Sinn und Zweck der Norm festzustellen (Palandt-Heinrichs, BGB
64. Auflage Einleitung Rn 50 ff).
bb) Der Begriff „Einstellen“ bedeutet, jemanden in Arbeit, in den Dienst nehmen
(Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch in 6 Bänden, 1981, S. 428). Wie sich
aus dem Gegensatz zum ersten Halbsatz („soweit nicht ein Arbeitsverhältnis
vereinbart ist“) des § 19 BBiG a.F. ergibt, können Personen auch in andere
Rechtsverhältnisse als in ein Arbeitsverhältnis „eingestellt“ werden. Ansonsten
ergäbe die Norm keinen Sinn. Mit „Einstellen“ meint § 19 BBiG a.F. daher die
Begründung einer vertraglichen Beziehung, die auf den Erwerb beruflicher
Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen gerichtet ist. Der Begriff des Einstellens
in § 19 BBiG a.F. verlangt nicht, dass die auszubildende Person einem
Direktionsrecht unterstellt wird, was hier zweifelhaft sein könnte, weil sich die
zeitliche Lage der Ausbildung (vormittags oder nachmittags) nach den Wünschen
der Klägerin richtete. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung,
diejenigen Personen zu schützen, denen berufliche Kenntnisse außerhalb eines
Arbeitsverhältnisses und außerhalb einer Berufsausbildung im Sinne des BBiG
vermittelt werden. Außerhalb dieser Vertragsbeziehungen fehlt es jedoch häufig,
wenn nicht regelmäßig an einer persönlichen Weisungsunterworfenheit. Damit liefe
der Schutzzweck des § 19 BBiG a.F. weitgehend leer. Aus dem gleichen Grund
steht der Anwendung des § 19 BBiG a.F. nicht entgegen, dass die Klägerin durch
die vermittelten Kenntnisse zum selbstständigen Betreiben eines Tattoo-Studios
befähigt werden sollte (vgl. LG Tübingen 26.4.1993 – 1 S 392/92 – NJW-RR 1994,
116, 117 – Schuh- und Schlüsseldienst).
e) Die von den Parteien vereinbarte Bildungsmaßnahme diente dem Erwerb
beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen. Wie sich insbesondere aus
dem der Klägerin überreichten Ausbildungsplan (Bl. 18, 19 d.A.) ergibt, sollten
dieser vom Beklagten planmäßig umfangreiche theoretische und praktische
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dieser vom Beklagten planmäßig umfangreiche theoretische und praktische
Kenntnisse für die Tätigkeit der Piercerin und Tätowiererin vermittelt werden.
Daneben sollte die Klägerin insgesamt 600 Stunden als Praktikumszeit verbringen,
in der sie ersichtlich die Anwendung der theoretischen Kenntnisse einüben sollte.
Aufgrund der Dauer der Ausbildung (12 Monate) war auch sichergestellt, dass sie
entsprechende Erfahrungen erwerben konnte. Gerade die der Klägerin überreichte
Ausbildungsordnung zeigt, dass bei der Vertragsbeziehung der Parteien der
Lernzweck im Vordergrund stand und sich die Klägerin von einer Auszubildenden
nur darin unterschied, dass sie keine Ausbildung in einem geordneten
Ausbildungsgang im Sinne von § 1 Abs. 2 BBiG a.F. durchlief.
f) Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG a.F. ist die Vereinbarung über die Verpflichtung, für
die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, nichtig. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr.
3 BBiG a.F. sind die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen.
g) Mit dem Empfang des Betrages von € 14.000,00 verstieß der Beklagte gegen
ein gesetzliches Verbot. Er ist deshalb nach § 817 Satz 1 BGB zur Herausgabe
verpflichtet. Diesem Anspruch auf Rückgewähr steht § 817 Satz 2 BGB nicht
entgegen, weil § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG a.F. als Verbotsnorm die Rückgewähr des an
den Ausbilder gezahlten Betrages verlangt. Nur die Verpflichtung zur Rückgewähr
kann den Ausbilder veranlassen, die Annahme des Geldes zu unterlassen. Insofern
kommt es auch nicht darauf an, ob der Ausbilder die Entschädigung gefordert hat,
oder ob sie ihm von dem Auszubildenden oder dritten Personen angeboten
worden ist (vgl. BAG 28. Juli 1982 - 5 AZR 46/81 - NJW 1983, 783).
h) Der Zahlungsantrag ist nicht teilweise abzuweisen und der Beklagte (nur) Zug
um Zug gegen Herausgabe des Ausbildungsinventars seitens der Klägerin zu
verurteilen. Hinsichtlich der Geräte (Tätowiermaschinen) hat die Klägerin im Termin
vom 8. September 2006 ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 125 d.A.)
unwidersprochen vorgetragen, dass diese im Studio des Beklagten geblieben sind.
Bezüglich der Verbrauchsmaterialien (Nadeln, Kompressen etc.) hat der Beklagte
im Schriftsatz vom 20.12.2004 (S. 10, Bl. 45 d.A.) ausgeführt, dass diese in
Ermangelung der Vereinbarung eines Übergabezeitpunkts im Rahmen der
Ausbildung übergeben werden sollten. Ob bzw. hinsichtlich welcher
Verbrauchsmaterialien eine Übergabe an die Klägerin erfolgte, ist nicht ersichtlich.
i) Der Anspruch auf Verzinsung des zugesprochenen Geldbetrages ergibt sich aus
§§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
2.Der Feststellungsantrag ist begründet. Eine Auslegung des Antrags ergibt, dass
die Feststellung des gegenwärtigen Bestehens des Lehrlingsvertrages, also zum
Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer, begehrt wird.
Dies ergibt sich aus der Verwendung des Präsens im Klageantrag. Der
Lehrlingsvertrag war befristet für die Dauer von 12 Monaten. Er wurde Ende März
2004 in Vollzug gesetzt und endete damit jedenfalls Ende März 2005, weshalb er
zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (08. September
2006) jedenfalls keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Hinsichtlich der
Befürchtung der Klägerin, wegen des Wettbewerbsverbots auf Zahlung einer
Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden zu können, ist darauf hinzuweisen,
dass sich die Regelung in Nr. 9 des Lehrlingsvertrags nicht auf den Zeitraum nach
Ablauf des Lehrlingsvertrags bezieht. Im Übrigen wäre ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot nach §§ 19, 5 Abs. 1 Satz 1 BBiG a.F. unwirksam.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 17 b Abs. 2 GVG.
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.