Urteil des LAG Hessen vom 29.01.2007

LAG Frankfurt: geschäftsführer, darlehensvertrag, unterschlagung, arbeitsgericht, quittung, urkunde, unterzeichnung, anfechtung, rückzahlung, strafanzeige

1
Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
18. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18/16 Sa 210/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 371 BGB, § 607 BGB, § 781
BGB, § 812 Abs 2 BGB, § 123
Abs 1 BGB
(Darlegungslast - Darlehensvertrag - Schuldanerkenntnis -
Unterschlagung)
Leitsatz
1. Vorwurf der Unterschlagung von betrieblichen Geldern und Vereinbarung eines
Darlehens zwecks Rückzahlung (Auslegung der Vereinbarung, Anfechtung);
2. Darlegungs- und Beweislast für die Unterschlagungstatbestände, die von der
Darlehensvereinbarung nicht erfasst wurden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil
des Arbeitsgerichts Offenbach vom 24. November 2005 - Az. 3/1 Ca 222/00 -
teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.984,67 EUR nebst 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 07. Juli 2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten und der Klägerin
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagte zu 53
%.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Textilnäherei und beschäftigt zwischen fünf und zwölf
Arbeitnehmer. Sie unterhält Geschäftskonten bei der A und der B von 1822 in C.
Die Beklagte war bei der Klägerin in der Zeit von 1983 bis zum 27. April 1999 als
Buchhalterin in Teilzeit beschäftigt und erhielt zuletzt eine monatliche
Bruttoarbeitsvergütung von DM 1.400,00 netto (EUR 754,28). Die
Arbeitsvergütung wurde per Scheck an die Beklagte ausgezahlt. Weiterhin reichte
die Beklagte regelmäßig weitere Schecks der Klägerin auf ihrem Konto ein. Dabei
handelte es sich grundsätzlich um monatliche Beträge von DM 540,00 oder
640,00. In der Zeit vom 22. Januar 1998 bis 10. Februar 1999 handelte es sich um
10 Schecks mit einem Wert von insgesamt DM 7.160,00 (Bl. 81 d. A.). Die
Beklagte war für die Buchhaltung, für Barabhebungen und Gehaltsauszahlungen
zuständig und hatte Bankvollmacht für das Geschäftskonto der Klägerin bei der B.
Sie führte das Kassenbuch und die Kasse, für die auch der Geschäftsführer der
Klägerin einen Schlüssel hatte. Die Auszahlung der Löhne erfolgte teilweise bar.
Die Barabhebungen wurden grundsätzlich durch den Geschäftsführer der Klägerin
bei der O vorgenommen. Am 02. Juli 1997 erteilte der Kfz-Meisterbetrieb D der
Klägerin eine Rechnung (Bl. 94 d. A.) über den Austausch des Motors des
Fahrzeugs der Beklagten. Die Rechnung über DM 7.334,98 wurde durch einen
Scheck der Klägerin (Bl. 95 d. A.) bezahlt. Unter dem 01.12.1998 reichte die
2
3
4
5
6
7
Scheck der Klägerin (Bl. 95 d. A.) bezahlt. Unter dem 01.12.1998 reichte die
Beklagte einen Scheck der Klägerin über DM 1.700,00 auf ihr Konto ein. Unter dem
26. November 1998 legte die Beklagte in die Buchhaltung eine Quittung über DM
1.700,00 für den Kauf eines Druckers und Software ein, die beide nicht angeschafft
wurden. Im Februar 1999 erhielt die Beklagte von der Klägerin ein Darlehen von
DM 10.000,00. Am 26. April 1999 kam es zu einem Gespräch zwischen der
Beklagten, dem Geschäftsführer der Klägerin sowie dem Sohn des
Geschäftsführers, dem Steuerberater E und dessen Ehefrau. Der Beklagten wurde
vorgeworfen, Gelder unterschlagen zu haben. Insoweit hatte das Steuerbüro eine
Zusammenstellung (Bl. 81 d. A.) über Differenzbeträge erstellt. Die Parteien
unterzeichneten eine mit „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung,
wegen deren Inhalt auf Bl. 13 d. A. Bezug genommen wird. Als Anlage beigefügt
war eine vom Steuerbüro erstellte Zusammenstellung von Differenzbeträgen aus
Barabhebungs- und Lohnauszahlungsbeträgen sowie über zusätzliche monatliche
Abhebungen in Höhe von DM 2.000,00 für die Zeit vom Dezember 1995 bis
September 1997, die mit einer Gesamtsumme von DM 65.635,73 abschloss (Bl.
272 d. A.). Mit Schreiben vom 27. April 1999 kündigte die Klägerin das
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristlos. Die Beklagte zahlte an die Klägerin
sofort DM 5.000,00 und verweigerte später mit Schreiben vom 31. Mai 1999
weitere Zahlungen. Mit Schreiben vom 16. Juni 1999 (Bl.41 d. A.) erklärte die
Beklagte die Anfechtung des „Darlehensvertrages“ wegen Täuschung und
Drohung.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse die mit der Klage
geltend gemachten Geldbeträge auf Grund begangener Unterschlagungen
zurückzahlen. Zumindest ergebe sich das aus dem „Darlehensvertrag“. Es sei
festgestellt worden, dass von den Geschäftskonten mehr abgehoben worden als
für die Lohnzahlungen erforderlich gewesen sei. Auch sei festgestellt worden, dass
monatlich zusätzlich DM 2.000,00 in bar als Teilgehalt für den Geschäftsführer
abgehoben worden seien. Dieser habe das Geld aber nicht erhalten. Die Beklagte
habe sich insoweit für die Zeit von Dezember 1995 bis September 1997 DM
65.635,73 unberechtigt verschafft. Die Beklagte habe bei dem Gespräch am 26.
April 1999 zugegeben, seit 1994 Gelder aus der Firma abgezogen zu haben. Die
Anfechtung sei unbegründet, da der Geschäftsführer nur erklärt habe, dass die
Polizei informiert und Strafanzeige erstattet werde, wenn die Beklagte nicht
unterschreibe. Die Beklagte habe durch die Scheckeinreichung auf ihr privates
Konto am 01. Dezember 1998 weitere DM 1.700,00 unberechtigt erlangt. Die von
der Beklagten in der Zeit vom 22. Januar 1998 bis 10. Februar 1999 eingereichten
Schecks (DM 7.160,00) seien offenbar mit einer Blankounterschrift des
Geschäftsführers versehen gewesen und ohne Rücksprache verwendet worden. In
der Zeit von Oktober bis Dezember 1997 (Bl. 22 d. A.) seien DM 3.525,72 und in
der Zeit von Januar bis Oktober 1998 DM 18.667,07 (Bl. 23 d. A.) mehr an Bargeld
von einem Geschäftskonto abgehoben als an Löhnen ausgezahlt worden sei. Die
Differenzbeträge seien in den Büchern nicht aufgeführt, so dass die Beklagte auch
diese Gelder unterschlagen habe. Weiterhin seien für die Zeit ab Oktober 1997 bis
Oktober 1998 monatlich DM 2.000,00 als Teilbetrag für den Geschäftsführer von
der Beklagten verbucht worden, ohne dass das Geld an diesen ausgezahlt worden
sei. Die Beklagte habe im Juli 1997 die Reparatur ihres privaten Pkw ohne Wissen
der Klägerin von dieser bezahlen lassen. Die Beklagte habe hierfür einen Scheck
der Klägerin genommen und die Unterschrift des Geschäftsführers gefälscht. Die
Beklagte habe 1996 für DM 310,40 und 1998 für DM 63,00 und in den Jahren 1992
bis 1994 Benzinquittungen, welche auch den Kauf von Zigaretten enthielten sowie
Bewirtungsbelege über die Barkasse der Klägerin in Höhe von insgesamt DM
9.799,86 abgerechnet und die entsprechenden Barbeträge entnommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 69.858,39 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 60.906,57 seit dem 07. Juli 2000,
aus weiteren EUR 3.941,23 seit dem 17. März 2003 und weiteren EUR 5.010,59 seit
dem 07. Januar 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe keine Gelder unterschlagen. Den
„Darlehensvertrag“ habe sie unterschrieben, weil der Geschäftsführer sie massiv
eingeschüchtert habe. Überstunden und Teile von Löhnen seien von der Klägerin
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
eingeschüchtert habe. Überstunden und Teile von Löhnen seien von der Klägerin
„schwarz“ bezahlt worden. Ihr Nettolohn habe mit den Schwarzgeldzahlungen
zusammen ca. DM 1.300,00 betragen (vgl. Aufstellung Bl. 273 d. A.). Schwarz
bezahlt worden seien auch nicht angemeldete Arbeitnehmer. Soweit mehr Geld
abgehoben worden sei als für Löhne benötigt wurde, sei das Geld in die Kasse
geflossen; hieraus seien sonstige Ausgaben des Geschäftsführers finanziert
worden. Wegen des Schecks über DM 1.700,00 habe die Klägerin ihr einen
Kostenvorschuss gegeben auf anstehende Notarkosten und als Rest für einen
zweiten Gehaltsscheck. Die Quittung sei auf Anweisung des Geschäftsführers von
ihr erstellt worden. Der Geschäftsführer habe ihr gegenüber erklärt, dass die
Klägerin die Reparaturkosten für den Pkw übernehmen werde. Hinsichtlich der im
Kassenbuch aufgeführten Ausgaben für Benzin, Zigaretten und
Gaststättenbesuche habe sie lediglich die ihr vom Geschäftsführer übergebenen
Belege eingetragen.
Mit seinem am 24. November 2005 verkündeten, der Klägerin und der Beklagten
jeweils am 12. Januar 2006 zugestellten Urteil (Az.: 3/1 Ca 222/00), hat das
Arbeitsgericht der Klage in Höhe von EUR 58.798,57 stattgegeben und im Übrigen
abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf
Bl. 159 R - 163 d. A. Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben die Parteien innerhalb der zur Niederschrift über die
Berufungsverhandlung am 29. Januar 2007 festgestellten und dort ersichtlichen
Fristen jeweils Berufung eingelegt und diese jeweils begründet.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts im Hinblick auf dessen
Ausführungen zum „Darlehensvertrag“. Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht
habe die weitergehenden Ansprüche zu Unrecht abgelehnt. Die Unterschlagung
von Beträgen im Zusammenhang mit den Nettolohnauszahlungen und der
Vereinnahmung von monatlich DM 2.000,00 sei hinreichend durch die
eingereichten Listen dargelegt und durch Benennung des Zeugen E unter Beweis
gestellt worden. Die Entnahme von DM 1.700,00 sei hinreichend durch die
Einreichung des Schecks durch die Beklagte und das Fehlen der hierfür quittierten
Waren dargelegt worden. Die Benzin- und Zigarettenquittungen, die
Gaststättenbelege und die eingereichten Listen der Entnahmen laut
Kassenbelegen seien nicht zutreffend gewürdigt. Wegen der Rechnung für die Pkw-
Reparatur habe das Arbeitsgericht übersehen, dass die Scheckunterschrift
gefälscht gewesen sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 24. November 2005 - Az.: 3/1 Ca
222/00 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 69.858,39 nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 60.906,57
seit dem 07. Juli 2000, aus weiteren EUR 3.941,23 seit dem 17. März 2003 und
weiteren EUR 5.010,59 seit dem 07. Januar 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts
Offenbach vom 24. November 2005 - Az.: 3/1 Ca 222/00 – abzuändern und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei wegen des
„Darlehensvertrages“ fehlerhaft von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis
ausgegangen. Aus der Formulierung „rund 120.000,00“ und auch aus dem
Vorbehalt der Geltendmachung noch weiterer Schuldbeträge ergebe sich keine
bestimmte Vereinbarung zwischen den Parteien. Im Übrigen wiederholt und
vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO statthaften und nach § 64 Abs. 2 Ziffer 2
b) ArbGG auf Grund des Wertes des Beschwerdegegenstandes zulässigen
Berufungen der Parteien sind jeweils form- und fristgerecht eingelegt sowie
19
20
21
22
23
24
25
26
Berufungen der Parteien sind jeweils form- und fristgerecht eingelegt sowie
rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520
Abs. 3, 524 ZPO).
Die Berufungen der Parteien sind jeweils nur teilweise erfolgreich.
Die Berufung der Beklagten ist zum Teil unbegründet.
Die Klägerin hat zunächst einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von
EUR 2.556,46 (= DM 5.000,00) aus der unstreitig im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis im Februar 1999 erfolgten Darlehensgewährung (§ 607 Abs. 1
BGB a. F.).
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte aus dem Darlehensvertrag
vom 26. April 1999 (Bl. 13 d. A.) einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von EUR
33.559,02 (= DM 65.635,73) (§ 607 Abs. 1 BGB a. F.).
Zwar hat die Beklagte diesen Geldbetrag unstreitig nicht als Darlehen erhalten.
Die Klägerin wirft ihr vielmehr die Unterschlagung von Geldbeträgen vor. Die
Parteien können jedoch jede Geldschuld, die aus einem anderen Grund geschuldet
ist, durch Vereinbarung in eine Darlehensverbindlichkeit umwandeln (Münchener
Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 BGB § 488 Rn 18,19 - § 607 Abs. 2 BGB a.
F.). Eine solche Umwandlung stellt der Darlehensvertrag vom 26. April 1999 dar.
Zwar hat die Beklagte bestritten, Gelder unterschlagen zu haben. Auch hat
derjenige, der die Rückzahlung eines Darlehens begehrt, grundsätzlich die Hingabe
des Geldes zu beweisen. Die Beklagte hat jedoch in der von beiden Parteien
unterzeichneten Urkunde vom 26. April 1999 erklärt, ein Darlehen erhalten zu
haben. Da die Beklagte in einer der Klägerin ausgehändigten Urkunde den
Empfang eines Darlehens somit bestätigt und sich verpflichtet hat, den
Darlehensbetrag zurückzuzahlen, hat sie einen Darlehensschuldschein im Sinne
von § 371 BGB ausgestellt (BGH, Urteil vom 10.06.1985 - III ZR 178/84 – NJW 1086,
2571). Ein Darlehensschuldschein ist eine von dem Schuldner zum Zwecke der
Beweissicherung ausgestellte Urkunde, die die Schuld bestätigt oder auch erst
begründet. Von einem solchen Schuldschein kann schon dann gesprochen
werden, wenn die Urkunde unmissverständlich erkennen lässt, dass sich der
Aussteller zum Empfang eines Darlehens bekennt (BGH Urteil vom 24.05.1976 –
Az.: III ZR 63/74 - WM 1976, 974, 975). Die in dem Schuldschein enthaltene
Bestätigung der Beklagten, ein Darlehen empfangen zu haben, stellt ein vom
Schuldgrund losgelöstes, abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB
dar, weil der Beklagten in Wahrheit kein Darlehen gegeben worden ist und nicht
gegeben werden sollte. Die Beklagte hat sich durch die Anerkennung der Schuld
zum Schuldner machen wollen, wie es durch den Empfang eines Darlehens
geschehen sein würde (vgl. grundsätzlich: BGH Urteil vom 05.12.1979 – Az.: IV ZR
107/78 – NJW 1980, 1158, 1159).
Das abstrakte Schuldanerkenntnis begründet eine neue Verbindlichkeit ohne
Rücksicht auf die Existenz des Kausalverhältnisses. Wie jede andere Leistung
unterliegt die abstrakte Verpflichtung zwar der Kondiktion (§§ 812, 821), die als
Einrede geltend gemacht werden kann, soweit sie ohne rechtlichen Grund
begründet worden ist. § 812 Abs. 2 BGB stellt das für das abstrakte
Schuldanerkenntnis ausdrücklich klar. Regelmäßig besteht der Zweck der
abstrakten Schuldanerkenntnisse darin, dem Gläubiger im Hinblick auf eine
vorausgesetzte Grundobligation die Rechtsverfolgung zu erleichtern.
Schuldanerkenntnisse können daher kondiziert werden, wenn die kausale
Forderung, zu deren Verstärkung sie erteilt wurden, entgegen der Annahme der
Parteien nicht bestand oder erloschen ist (vgl. Staudinger-Marburger, 2002,
Kommentar zum BGB, zu § 780 Rn 23-30 mit weiteren Nachweisen). Ein
Bereicherungsausgleich scheidet allerdings aus, wenn die Parteien mit einem
abstrakten Schuldvertrag Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten über das
Kausalverhältnis beseitigen und ohne Rücksicht auf die wirkliche Rechtslage für die
Zukunft klare Verhältnisse schaffen wollten (BGH Urteil vom 18.05.2000 – Az.: IX
ZR 43/99 - NJW 2000, 2501). Denn der Zweck der abstrakten Verpflichtung ist hier
die Beseitigung von Streit oder Ungewissheit; er wird mit dem wirksamen
Vertragsschluss erreicht. Ob eine solche Schuldfeststellung gewollt ist und in
welchem Umfang dem Schuldner verwehrt ist, auf das Kausalverhältnis
zurückzugreifen, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Parteien Zweifel über die Höhe der von
der Beklagten zu zahlenden Geldbeträge beseitigen wollten, so dass es der
27
28
29
der Beklagten zu zahlenden Geldbeträge beseitigen wollten, so dass es der
Beklagten in dem Umfang des von ihr abgegebenen Anerkenntnisses nunmehr
verwehrt ist, sich auf eine Nichtschuld zu berufen. Die Zeugin E hat bekundet, die
in der Anlage zum Darlehensvertrag enthaltene Aufstellung (Bl. 272 d. A.) sei der
Beklagten von ihr und dem Zeugen E erklärt worden. Die Beklagte habe schließlich
gesagt, sie habe die monatlich aufgeführten DM 2.000,00 genommen und
bezüglich der Aufstellungen habe die Beklagte ansonsten erklärt, dass diese
stimmen könne, es könne aber auch mehr oder weniger sein. Der Zeuge E hat
bekundet, dass die Beklagte hinsichtlich der Anlage gesagt habe, dass dieser
Betrag richtig sei, es könne aber auch sein, dass es weniger sei. Er sei mit der
Beklagten die einzelnen Beträge der Anlage durchgegangen, wobei die Beklagte
gesagt habe, sie könne mit den Beträgen nichts anfangen und keine
Stellungnahme abgeben; auch nicht zu den monatlichen DM 2.000,00. Direkt
zugegeben habe die Beklagte das so nicht, sie habe aber gesagt, dass sie Geld
entnommen und für sich privat verbraucht habe. Die Aussagen sind glaubhaft, da
beide Zeugen erkennbar zurückhaltend nur das bekundet haben, was ihnen trotz
der lange zurückliegenden Zeit noch erinnerlich war.
Mit ihren Unterschriften unter den Darlehensvertrag haben die Parteien unter
Würdigung der grundsätzlichen Aussage der Beklagten, Geld für private Zwecke
entnommen zu haben, Zweifel hinsichtlich der Höhe der
Rückzahlungsverpflichtung beseitigen wollen, so dass sich die Beklagte hieran
festhalten lassen muss.
Der damit zustande gekommene abstrakte Schuldvertrag bezieht sich entgegen
der Auffassung des Arbeitsgerichts allerdings nicht auf den in dem
Darlehensvertrag aufgeführten Gesamtdarlehensbetrag von „rund DM
120.000,00“. Über diesen Gesamtbetrag haben die Parteien gerade keine Zweifel
oder Meinungsverschiedenheiten über das Kausalverhältnis beseitigen und ohne
Rücksicht auf die wirkliche Rechtslage für die Zukunft klare Verhältnisse schaffen
wollen. Das folgt daraus, dass sich der Gesamtdarlehensbetrag nicht vollständig
aus der aus der Anlage zum Darlehensvertrag aufgeführten Zusammenstellung
ergibt. Der Gesamtbetrag war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nach der
Bekundung der beiden Zeugen E und der übereinstimmenden, glaubhaften
Aussage des Zeugen F überhaupt noch nicht ermittelt. Vielmehr handelte es sich
um eine Schätzung. Der wahre Betrag sollte erst noch ermittelt werden. Dieser
beiderseitige Parteiwille ergibt sich aus der in den Darlehensvertrag
aufgenommenen Formulierung: „Die gewährten Darlehensbeträge der Monate
Oktober 1997 bis März 1999 werden noch zusammengestellt“. Zusammengestellt
waren zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages lediglich
Beträge in Höhe von DM 65.635,73 (= EUR 33.559,02) für den Zeitraum
Dezember 1995 bis September 1997, die in der Anlage zum Darlehensvertrag
aufgeführt sind. Deshalb haben die Parteien auch nur über diese Summe eine
Klärung herbeigeführt und nur über diesen Betrag konnte die Klägerin eine
verbindliche Erklärung abgeben. Dabei ist die Schriftform des § 781 BGB gewahrt,
da die Erklärung, dass sich der geschuldete Darlehensbetrag aus der Differenz
zwischen den Barabhebungen und den bar gezahlten Nettolöhnen zuzüglich DM
2.000,00 ergibt, in dem unterzeichneten Darlehensvertrag und der aus der
beigefügten Zusammenstellung sich ergebende Betrag von DM 65.635,73 in dem
in der Urkunde aufgeführten Gesamtdarlehensbetrag enthalten ist.
Der Darlehensvertrag vom 26. April 1999 ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB
nichtig. Die gemäß § 123 Abs. 1 BGB erfolgte Anfechtung des Vertrages durch die
Beklagte ist unbegründet. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, ihr Geschäftsführer
habe der Beklagten vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages gesagt. dass er
die Polizei informieren und Strafanzeige erstatten werde, wenn die Beklagte nicht
unterschreibe. Der Geschäftsführer hat deshalb eine Drohung ausgesprochen. Die
Drohung ist jedoch nicht widerrechtlich gewesen. Die Widerrechtlichkeit einer
Drohung kann sich aus dem angedrohten Mittel, dem erstrebten Zweck oder der
Inadäquanz von Zweck und Mittel (Zweck/Mittel-Relation) ergeben. In
Rechtsprechung und Literatur ist unbestritten, dass die Androhung von Rechten
und Rechtsbehelfen, welche die Rechtsordnung für die Wahrnehmung der
Interessen des Drohenden zur Verfügung stellt, z.B. die Drohung mit einer
Strafanzeige, erlaubte Mittel sind. Ferner ist die Verfolgung von Rechten selbst
dann ein erlaubter Zweck, wenn das verfolgte Recht nicht wirklich besteht. Für die
Rechtmäßigkeit des Zwecks kommt es nicht darauf an, ob der Drohende einen
Anspruch auf die erstrebte Handlung des Bedrohten hat. Es genügt bereits der
gute Glaube bzw. ein berechtigtes Interesse an dem erstrebten Erfolg (BGH, Urt. v.
16.01.1997 - IX ZR 250/95 - NJW 1997, 1980). Schließlich ist auch die Zweck-Mittel-
30
31
32
33
34
35
16.01.1997 - IX ZR 250/95 - NJW 1997, 1980). Schließlich ist auch die Zweck-Mittel-
Relation nicht zu beanstanden, wenn der Drohende ein vermeintliches Recht mit
den Mitteln verfolgt, die die Rechtsordnung zur Durchsetzung eines solchen
Anspruchs vorsieht. Wer sich seinem Vertragspartner gegenüber auf einen objektiv
vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, handelt nicht rechtswidrig, wenn er damit
den Gegner zum Einlenken und zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung
veranlassen will (BGH Urteil vom 19.04.2005 – Az.: X ZR 15/04 - NJW 2005, 2766-
2771).
Die Beklagte hat gegenüber dem Geschäftsführer am 26. April 1999 erklärt, dass
sie Geldbeträge der Klägerin entnommen und für sich privat verbraucht hat. Das
hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen G und H E und des
Zeugen F ergeben. Die aufgeführten Zeugen haben gemeinsam und glaubhaft
bekundet, dass die Beklagte im weiteren Verlauf des Gesprächs die Entnahme von
Geldbeträgen zugestanden hat. Dabei ist nicht von Bedeutung, wenn die Beklagte
vorträgt, sie habe auf Grund der langen Dauer des Gesprächs den
Darlehensvertrag unterschrieben, weil der Geschäftsführer sie massiv
eingeschüchtert habe. Von Bedeutung ist alleine, dass durch die Erklärung der
Beklagten bei dem Geschäftsführer der Klägerin die berechtigte Annahme
hinsichtlich der Unterschlagung von Geldbeträgen entstehen konnte. Er war
deshalb zur Drohung mit einer Strafanzeige berechtigt, da die Rechtsordnung dies
zur Verfolgung von Straftaten vorsieht und sich die Handlung deshalb als
verhältnismäßiges Mittel darstellt.
Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten begründet.
Der Klägerin stehen aus dem Darlehensvertrag keine weitergehenden Ansprüche
gegen die Beklagte zu. Insoweit wird auf die obigen Gründe verwiesen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von
weiteren EUR 3.525,72 (= DM 3.525,72) für die Zeit von Oktober bis Dezember
1997 und EUR 9.544,32 (= DM 18.667,07) für die Zeit von Januar bis Oktober 1998
sowie auf Zahlung von weiteren EUR 13.293,59 (= 13 x DM 2.000,00) für den
Zeitraum von Oktober 1997 bis Oktober 1998.
Zwar behauptet die Klägerin, auch in diesen Zeiträumen habe die Beklagte mehr
an Bargeld von einem Geschäftskonto erhalten als an Löhnen ausgezahlt worden
sei und sie habe sich die daraus ergebenden Differenzbeträge unrechtmäßig
angeeignet. Dabei habe es sich auch weiterhin um monatlich DM 2.000,00
gehandelt, die die Beklagte als Teilvergütungsbetrag für den Geschäftsführer im
Kassenbuch eingetragen, aber nicht an ihn ausgezahlt habe. Da die Klägerin über
den zuerkannten Betrag hinaus den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch
jedoch nicht aus dem Darlehensvertrag vom 26. April 1999 herleiten kann, muss
sie in jedem Einzelfall die Unterschlagung von Geldbeträgen darlegen und
beweisen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob deswegen ein
Schadensersatzanspruch aus einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung (positive
Forderungsverletzung) oder aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung
nach § 823 Abs. 2 i.V. mit § 266 StGB oder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch
geltend gemacht wird. Die Klägerin hat die Entnahme von Geldern durch die
Beklagte im Zusammenhang mit Bargeldauszahlungen nicht schlüssig dargelegt.
Alleine der Umstand, dass im Verhältnis zu den Lohnauszahlungen jeweils mehr
Geldbeträge von einem Geschäftskonto abgehoben wurden, besagt nichts über
die Verwendung der überschießenden Geldbeträge. Da der Geschäftsführer der
Klägerin unstreitig im Wesentlichen die Gelder von dem Geschäftskonto in I
abgehoben hat, steht noch nicht einmal fest, in welcher Höhe überschießende
Beträge überhaupt in den Besitz der Beklagten gelangt sind. Unstreitig ist zudem,
dass auch sonstige Ausgaben aus dem Kassenbestand der Klägerin getätigt
wurden und dass die Beklagte nicht den einzigen Schlüssel zur Kasse besessen
hat, so dass einzelne Geldflüsse nicht ohne weiteres der Beklagten zugeordnet
werden können. Unwiderlegt bleibt in diesem Zusammenhang die Behauptung der
Beklagten, der Geschäftsführer habe selbst Gelder für Schwarzgeldzahlungen oder
sonstige Zwecke entnommen. Die von der Klägerin vorgelegten Listen stellen
lediglich Zusammenstellungen des Steuerberaters E dar, so dass sich hieraus
einzelne Geldbewegungen und Differenzbeträge nicht nachvollziehbar herleiten
lassen. Der Beweisantritt der Klägerin hinsichtlich der Einvernahme des von der
Klägerin für die Richtigkeit der Zusammenstellungen benannten Zeugen E ist
deshalb unstatthaft, da eine entsprechende Vernehmung einen
Ausforschungsbeweis dargestellt hätte.
36
37
38
39
40
41
42
43
44
Die Klägerin hat weiterhin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von
EUR 3.660,85 (= DM 7.160,00).
Zwar behauptet die Klägerin, die Beklagte habe in der Zeit vom 22. Januar 1998
bis 10. Februar 1999 unberechtigt insgesamt DM 7.160,00 auf Grund von Schecks
der Klägerin, die von dem Geschäftsführer unterzeichnet worden seien, auf ihr
privates Konto eingezahlt. Die Klägerin hat jedoch die unberechtigte Einreichung
von Schecks nicht schlüssig dargelegt. Alleine durch die Einreichung von Schecks,
die die Unterschrift des Geschäftsführers tragen, ergibt sich nicht das Fehlen eines
jeweiligen Rechtsgrundes für die Verwendung der Schecks, da die Unterzeichnung
der Schecks eine berechtigende Anweisung darstellt. Zwar behauptet die Klägerin,
die Beklagte habe ohne Wissen ihres Geschäftsführers Blankoschecks verwendet,
die der Beklagten zur Verfügung gestanden hätten. Alleine diese Behauptung ist
jedoch zu pauschal. Die Klägerin hätte vielmehr im Einzelnen unter Angabe der
jeweiligen Schecknummer vortragen müssen, welche der behaupteten
Einzahlungen mit welchem Blankoscheck vorgenommen worden sind. Auch ist die
Behauptung der Beklagten unwiderlegt geblieben, die Beträge, die von ihr mittels
der Schecks eingezahlt wurden, seien Schwarzlohnzahlungen der Klägerin
gewesen. Dabei fällt auf, dass es sich bei den Einzahlungsbeträgen nach der
Zusammenstellung der Klägerin (Bl. 81 d. A.) immer um die Beträge „DM 540,00“
und „640,00“ gehandelt hat und dass sich diese Beträge mit den von der
Beklagten behaupteten Schwarzlohnzahlungen aus der Aufstellung für die Zeit von
1990 bis 1999 (Bl. 273 d. A.) decken.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt EUR 5.201,51
(= DM 10.173,26).
Zwar behauptet die Klägerin, die Beklagte habe 1996 für DM 310,40 sowie 1998 für
DM 63,00 und in den Jahren 1992 bis 1994 für insgesamt DM 9.799,86
Benzinquittungen, welche auch den Kauf von Zigaretten enthielten sowie
Bewirtungsbelege, über die Barkasse der Klägerin in Höhe von abgerechnet und
die entsprechenden Barbeträge entnommen. Die Klägerin hat jedoch auch diese
Ansprüche nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin führt aus, die Unterschlagung
der Beträge ergebe sich indirekt aus der örtlichen Herkunft der Belege (J, K und L)
und dem in dieser Region befindlichen Wohnsitz der Beklagten und daraus, dass
der Geschäftsführer nicht rauche sowie daraus, dass der Geschäftsführer das
einzige Geschäftsfahrzeug fahre. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die
Behauptung der Beklagten, sie habe die Belege von dem Geschäftsführer erhalten
und lediglich in das Kassenbuch eingetragen, zu widerlegen.
Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Rückzahlung des
Rechnungsbetrages von DM 7.334,98 (= EUR 3.750,32) vom 02. Juli 1997 wegen
der Reparatur des privaten Pkw der Beklagten.
Zwar behauptet die Klägerin, die Beklagte habe die Reparatur ihres privaten Pkw
ohne Wissen der Klägerin von dieser bezahlen lassen. Der hierzu verwendete
Scheck trage die gefälschte Unterschrift ihres Geschäftsführers. Die
Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass der Geschäftsführer gegenüber der
Beklagten erklärt hat, dass er die Reparaturkosten übernimmt, so dass die
Klägerin berechtigt war, die Reparaturkosten von der Klägerin bezahlen zu lassen.
Die Zeugen M und N haben ausgesagt, dass der Geschäftsführer an einem
Wochenende in der Wohnung der Beklagten erschienen sei und erklärt habe, dass
er die Rechnung bezahlen werde, jedoch hierfür eine Rechnung benötige, die auf
die Klägerin ausgestellt sei. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Beide
Zeugen haben einen lebensnahen Sachverhalt beschrieben und nicht den
Eindruck der Absprache hinterlassen. Die sich daraus ergebende Abweichung,
dass der Zeuge M den Rechnungsbetrag nicht kannte und auch nicht wusste, dass
dieser dem Geschäftsführer bei seinem Besuch mitgeteilt wurde, spricht auch in
Anbetracht der lange zurückliegenden Zeit gerade nicht gegen die Glaubwürdigkeit
des Zeugen. Eine Beeidigung kam deshalb nicht in Betracht.
Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin begründet.
Die Klägerin hat über den bereits zuerkannten Betrag gegen die Beklagte einen
weiteren Anspruch auf Zahlung von EUR 869,20 (= DM 1.700,00) hat. Das
Arbeitsgericht hat ihr diesen Anspruch zu Unrecht nicht zugesprochen.
Die Beklagte hat am 01. Dezember 1998 unstreitig einen Scheck der Klägerin über
DM 1.700,00 auf ihr privates Konto eingereicht. Über diesen Betrag hat sie eine
45
46
DM 1.700,00 auf ihr privates Konto eingereicht. Über diesen Betrag hat sie eine
Quittung über die Anschaffung eines Druckers und von Software für den
Geschäftsbetrieb der Klägerin ausgestellt, ohne diese Waren gekauft zu haben. Die
Quittung war deshalb fingiert, so dass die Beklagte den Geldbetrag in sonstiger
Weise auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grunderlangt hat (§ 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 2). Zwar behauptet die Beklagte, zwischen ihr und dem Geschäftsführer
sei abgesprochen gewesen, dass der Scheckbetrag für private Notarkosten und
die „zweite“ Gehaltszahlung bezweckt gewesen sei. Auf Grund der fingierten
Quittung obliegt der Klägerin jedoch hierfür die Beweislast. Ein entsprechender
Beweis wurde nicht angetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei waren die Kosten nach
dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen unter den Parteien aufzuteilen.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlicher Grund (§ 72 Abs. 2
ArbGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.