Urteil des LAG Hessen vom 26.01.2007
LAG Frankfurt: klage auf abgabe einer willenserklärung, wirtschaftliche einheit, betriebsübergang, kündigung, tageszeitung, nachrichtenagentur, arbeitskraft, betriebsmittel, arbeitsgericht, firma
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
12. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 Sa 1920/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 613a BGB, § 1
KSchG
(Vertragsfortsetzungs- bzw. Einstellungsanspruch:
Anspruch gegen Betriebsübernehmer bei falscher
Prognose des früheren Betriebsinhabers;
Betriebsstilllegung; Übergang eines Betriebsteils)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main
vom 21. Oktober 2003 – 2 Ca 684/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob nach wirksamer Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Altarbeitgeber des Klägers ein
Teilbetriebsübergang auf die Beklagte stattfand und die Beklagte deshalb zur
Wiedereinstellung und Beschäftigung des Klägers verpflichtet ist.
Der Kläger war seit dem 1.10.1984 bei der Fa. A AA Verlagsgesellschaft mbH in BB
als Journalist und Redakteur beschäftigt. Diese betrieb ein Druck- und Verlagshaus.
Auf der Grundlage eines Lizenzvertrages mit der Fa. A. (im Folgenden: A A.S.) in B
verlegte und druckte sie die Westeuropaausgabe der Zeitung „A“. Die Zeitung
wurde zu wesentlichen Teilen in B erstellt, die Fa. A steuerte maximal - die genaue
Anzahl ist streitig - sechs Seiten zu jeder Ausgabe bei. Zur Erfüllung ihrer
Aufgaben unterhielt sie eine Redaktion mit zwölf Mitarbeitern, darunter auch der
Kläger, und daneben eine Anzeigen – und Vertriebsabteilung.
Am 8.12.1998 kündigte die A A.S. den Lizenzvertrag mit der A zum 31.12.1999.
Später übertrug sie die Verlagsrechte zum 1.1.2000 auf die Beklagte. Die am
8.4.1999 ins Handelsregister eingetragene Beklagte ist – wie die A A.S. bereits seit
1994 – ein Unternehmen der CC C, einem der führenden Medien-Konzerne in der
CC. Seit dem 1.1.2000 verlegt die Beklagte die Deutschland- und
Westeuropaausgabe der Zeitung „A“. Daneben verlegt sie noch die
Wochenzeitschrift „D“, die Sportzeitung „E“ und ist Fernsehveranstalter des
Fernsehprogramms Kanal D in Deutschland. Im gleichen Haus – erst in BB, seit
2002 in F - , im Druckzentrum der C, residiert des Weiteren die ebenfalls zur F
gehörende Fa. G Verlags- und Handels GmbH, die die Zeitung „G“ verlegt. Für die
Zeitungen, Fernsehkanäle und Rundfunkstationen der F arbeitet exklusiv die
Nachrichtenagentur H. Sie nutzt das Übermittlungs- und Informationssystem des
Druckzentrums in I zur Sammlung und Durchleitung von eigenen und fremden
(z.B. dpa) Nachrichten und Bildern in die CC.
Nach Kündigung der Lizenz beschränkte sich die Fa. A AA auf das Druckgeschäft
und kündigte wegen der Aufgabe des Verlagsgeschäfts, von der die Redaktion
sowie die Anzeigen- und Vertriebsabteilung betroffen waren, am 27.5.1999 u.a.
das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.12.1999. Auch schloss sie wegen
dieser Betriebsänderung mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und
Sozialplan ab.
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Sozialplan ab.
Der Kläger griff die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage an. Mit Urteil vom
10.5.2001 (11 Sa 706/00) stellte das Hess. Landesarbeitsgericht rechtskräftig die
Wirksamkeit der Kündigung zum 31.12.1999 fest. In seiner Urteilsbegründung
führte es aus, dass ein möglicher Betriebsübergang auf die Beklagte die
Wirksamkeit der Kündigung nicht tangiere, dem Kläger aber eventuell einen
Anspruch auf Wiedereinstellung gegen die Beklagte eröffne. Am 30.12.1999 hat
der Kläger die vorliegende Klage mit dem Antrag auf Weiterbeschäftigung beim
Arbeitsgericht Offenbach eingereicht und sich in der Klageschrift zur Begründung
auf einen (Teil)-Betriebsübergang der Redaktion von der A AA auf die Beklagte
berufen. Die Klage ist der Beklagten am 5.1.2000 zugestellt worden. Nachdem das
Landesarbeitsgericht rechtskräftig über die Wirksamkeit der Kündigung
entschieden und in seiner Begründung auf einen möglichen
Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte hingewiesen hatte, hat der Kläger
seine Klage mit Schriftsatz vom 6.12.2001 zunächst hilfsweise um die Anträge auf
Abschluss eines Arbeitsvertrages und Wiedereinstellung erweitert. Mit Schriftsatz
vom 23.6.2003 hat er den Antrag aus der Klageschrift zurückgenommen und die
bisherigen Hilfsanträge zu Hauptanträgen erhoben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege eines
(Teil-)Betriebsübergangs zum 1.1.2000 auf die Beklagte übergegangen. Die
Beklagte habe ab diesem Zeitpunkt die Deutschland- und die Westeuropaausgabe
der Zeitung „A“ mit sieben der früher zwölf Mitarbeiter der Redaktion weiter
herausgegeben. Die Arbeitsabläufe hätten sich nach dem 1.1.2000 nicht geändert.
Nach wie vor würden sechs Seiten jeder Ausgabe von der Redaktion in J
redaktionell eigenverantwortlich zusammengestellt und druckfertig vorbereitet. Die
Auslandsredaktion von A A.S. in B greife weiterhin nicht in die redaktionelle Arbeit
ein. Auch die früheren Mitarbeiter der A AA, die jetzt einen Arbeitsvertrag mit der
Fa. G oder der Nachrichtenagentur MDA haben, arbeiteten weiter in der Redaktion
und ausschließlich für die Zeitung „A“. Außerdem seien Betriebsmittel auf die
Beklagte durch Verkauf übergegangen, nämlich ein Nachrichtenserver, ein
Reservationsprogramm für Kundendaten, ein digitales Anzeigenarchiv, ein
Anzeigenarchiv und Bild- und Logoarchiv für digitale Anzeigen, ein DPA-Server, ein
Cisco - Router und die Abonnentenliste.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, eine Willenserklärung mit dem Inhalt abzugeben,
dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsvertrag mit dem gleichen
Inhalt und den gleichen Bedingungen zustande kommt, wie er zwischen dem
Kläger und der Firma A bestanden hat;
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen
unter Anrechnung der früheren Beschäftigungsdauer bei der Firma A einzustellen
und tatsächlich zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Redaktion der Fa A AA sei nicht zum
1.1.2000 im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Sie
hat behauptet, zwar seitdem Verlegerin der Deutschland- und
Westeuropaausgabe der Zeitung „A“ im Sinne des Presserechts zu sein, jedoch
eine redaktionelle Tätigkeit nicht mehr auszuüben. Die Ausgabe werde redaktionell
ausschließlich von der mit acht Mitarbeitern besetzten Auslandsabteilung der A
A.S. in B geleitet, das gelte auch für die zwei Seiten mit Themen aus der Region.
Die Beklagte unterhalte keine eigene Redaktion mehr. Sie hat weiter behauptet,
lediglich zwei frühere Redakteure der A AA übernommen zu haben, nämlich die
Herren K und L. Sie seien allerdings nicht mit redaktioneller Tätigkeit, sondern als
journalistische Berater und Fachleute mit anderen Aufgabenfeldern beschäftigt.
Das Arbeitsgericht Offenbach hat mit Urteil vom 2.10.2003 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es darauf abgestellt, der Kläger habe sein
Wiedereinstellungsverlangen gegenüber der Beklagten verspätet, nämlich
erstmals mit seinem Antrag im Schriftsatz vom 6.12.2001, geltend gemacht.
Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 112 – 118 d. A.).
Gegen dieses ihm am 27.10.2003 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der
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Gegen dieses ihm am 27.10.2003 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der
Kläger am 27.11. 2003 Berufung eingelegt uns sie nach rechtzeitiger Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9.2.2004 am 4.2.2004 begründet.
Der Kläger behauptet, er habe bereits mit Schreiben vom 19.6.1999 wegen des
bevorstehenden Übergangs der Redaktion auf die Beklagte dieser seine
Arbeitskraft ab dem 1.1.2000 angeboten. Er ist der Auffassung, darin wie auch in
der am 30.12.1999 eingereichten Klage auf Weiterbeschäftigung sei ein
ausreichendes und rechtzeitiges Wiedereinstellungsverlangen gegenüber der
Beklagten zu sehen. Zur Organisation der Fa. A AA bis zum 31.12. 1999 behauptet
der Kläger, die Redaktion in J habe aus 13 Redakteuren, zwei
Redaktionsangestellten und einem sog. „festfreien“ Mitarbeiter bestanden.
Daneben habe sie noch Büros mit angestellten Redakteuren in elf verschiedenen
Städten und ein Netz von freien Korrespondenten in Deutschland und Europa
unterhalten. Zur Redaktionstätigkeit behauptet er, dass die Redakteure entweder
anhand von einkommenden Informationen über Veranstaltungen und Ereignisse
selbst zu Vor-Ort-Recherchen fuhren, fotografierten und darüber Berichte fertigten
oder eingehende Beiträge der Korrespondenten redigierten, Meldungen von dpa,
aus dem Fernsehen oder Printmedien auswerteten und darüber Berichte fertigten.
Aus den so gefertigten Berichten habe dann die Hauptredaktion die mindestens
fünf Seiten der Deutschlandausgabe von A zusammengestellt. Ferner habe es ein
Lesertelefon gegeben, an dem Redakteure Anfragen von Lesern beantworteten.
Die in B ansässige Auslandsredaktion habe in die redaktionelle Arbeit in
Deutschland nicht eingegriffen. Sie sei lediglich dafür zuständig gewesen, die
Annoncen der CC-ausgabe zu entfernen und durch Annoncen der Europaausgabe
zu ersetzen. Der Übergang auf die Beklagte habe sich so gestaltet, dass im
September 1999 bereits vier Redakteure Arbeitsverträge mit der Beklagten
unterzeichnet hätten und seitdem von ihr vergütet worden seien (M), gleichwohl
aber weiter für die Deutschlandredaktion der Zeitung „A“ weiterarbeiteten . Zum
1.1.2000 seien zwei Redaktionsangestellte aus J, vierzehn Redakteure und
Büroleiter der Büros in anderen Städten Deutschlands und Europas sowie die
meisten der vorher ebenfalls tätigen freien Mitarbeiter (Korrespondenten)
übernommen worden. Außerdem habe die Beklagte für die Redaktion in J vier
Journalisten neu eingestellt. Zwei der früher in J tätigen Journalisten gingen in den
Ruhestand. Die Beklagte führe nach dem 1.1.2000 in neuen Räumen eine
Redaktion, aufgeteilt in Haupt- und Nachrichtenredaktion, fort, in der die
Arbeitsabläufe sich gegenüber der Zeit bis zum 31.12.1999 nicht verändert haben.
Auch das Seitenlayout werde weiterhin dort erstellt. Die Redaktion sei im ersten
Stock untergebracht. Sämtliche in der vorgelegten Raumskizze, Stand September
2002 (Bl. 190 – 192 d.A.) aufgeführten Mitarbeiter seien für die Zeitung „A“ tätig.
Alle In- und Auslandsbüros seien beibehalten und in „DD“-Büros umbenannt
worden. Zum Übergang sächlicher Betriebsmittel behauptet der Kläger, die
Beklagte habe vom Altarbeitgeber den Nachrichtenserver, das digitale
Anzeigenarchiv, das digitale Bild- und Logoarchiv, die Kundenstammdaten, den
dpa-Server, den Cisco 1003 und den Cisco 1601 Router sowie die Abo-Adressen
gekauft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf
die Berufungsbegründung nebst Anlagen und die weiteren Schriftsätze vom
22.2.2005 und vom 8.3.2005 (Bl. 118 – 121, 138 – 140 und 162 – 170 d.A.) Bezug
genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach vom 21.10.2003,
Az.: 2 Ca 684/99 die Beklagte zu verurteilen, eine Willenserklärung mit dem Inhalt
abzugeben, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsvertrag mit
dem gleichen Inhalt und den gleichen Bedingungen zustande kommt, wie er
zwischen dem Kläger und der Firma A bestanden hat;
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen
unter Anrechnung der früheren Beschäftigungsdauer bei der Firma A einzustellen
und tatsächlich zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe den Wiedereinstellungsanspruch
verspätet geltend gemacht. Die Geltendmachung des
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verspätet geltend gemacht. Die Geltendmachung des
Weiterbeschäftigungsanspruchs reiche dafür nicht aus. Ein Schreiben des Klägers
mit einem Beschäftigungsverlangen bei der Beklagten vom 19.6.1999 habe sie nie
erhalten.
Zu einem möglichen Betriebsübergang behauptet sie, die Beklagte sei mit dem
Ziel der Weiterführung der Westeuropaausgabe der Zeitung „A, daneben aber
auch zur Vorbereitung der Herausgabe einer deutschsprachigen CC Zeitung und
zur Herausgabe von Teilauflagen der Tageszeitung „N“ („O“), der Sportzeitung
„E“ und zum Erwerb von Veranstaltungsrechten für ein deutsches
Fernsehprogramm in türkischer Sprache gegründet worden. Die Beklagte habe
diese Ziele mit Ausnahme der Konzeption einer deutschsprachigen Zeitung, die
nach einiger Zeit zurückgestellt worden sei, in der Folge auch umgesetzt (O wurde
später eingestellt). Hinsichtlich der Zeitung „A“ sei mit dem Ziel der
Kostenersparnis beschlossen worden, dass die in B ansässige Auslandsabteilung
der A A.S. die Redaktion für alle Teilauflagen voll übernehmen solle, weil aufgrund
neuer Informationstechnologien die Aufrechterhaltung von Teil- und
Regionalredaktionen nicht mehr erforderlich sei. Die Redaktion in B entscheide
allein darüber, welche Beiträge übernommen und in welcher Form sie gedruckt
werden. Zur Bewältigung dieser Aufgabe sei die Auslandsredaktion von acht bis
zehn Mitarbeitern im Jahre 1999 auf mittlerweile vierzehn aufgestockt worden. Die
Beklagte bestreitet, vier ehemalige Redakteure des Altarbeitgebers eingestellt zu
haben. Die Redakteure K und L seien keine Arbeitnehmer des Altarbeitgebers
gewesen, sondern hätten einen Arbeitsvertrag mit der A A.S. gehabt und seien
von dieser nach Deutschland entsandt worden. Die Beklagte habe sie für neue
journalistische Aufgaben, in erster Linie die Konzeption einer neuen Zeitung in
deutscher Sprache für Türken, eingestellt. Gleichzeitig seien sie Verantwortliche im
Sinne des deutschen Presserechts für die Zeitung „A“. Die früheren Redakteure P
und Q habe die Fa. G eingestellt, beide seien auch für DD tätig. Herr Q sei des
Weiteren Verantwortlicher im Sinne des Presserechts für die deutsche Teilausgabe
der Wochenzeitung „R“: Herr P sei im Wesentlichen in der Leserbetreuung, die von
Lesern aller vier in Deutschland verlegten Zeitungen in Anspruch genommen
werde, tätig. Bei den vom Kläger genannten „Büroleitern“ handele es sich um
Korrespondenten, die schon immer sowohl für die türkische Ausgabe als auch für
die zusätzlichen Seiten der deutschen Teilauflage gearbeitet haben. Soweit sie
noch als Korrespondenten tätig seien, arbeiteten sie nunmehr alle für die
Nachrichtenagentur DD. Herr S sei Mitarbeiter von DD. Die Beklagte bestreitet
weiter, zum 1.1.2000 die Arbeitnehmer T, U, V, W, X und Y als Journalisten
eingestellt zu haben. Sie behauptet, die Herren T und V seien von G eingestellt
und neben Herrn P in der Leserbetreuung eingesetzt worden. Die Herren X und Y
seien Mitarbeiter der Nachrichtenagentur DD. Die Herren W und U seien erst zum
1.6.2000 neu eingestellt worden. Auch die weiteren in den vorgelegten Sitzplänen
vom April 2001 und September 2002 seien nicht als Journalisten bei der Beklagten
beschäftigt gewesen. Entweder hätten sie andere Tätigkeiten ausgeübt oder aber
entweder für G oder die Nachrichtenagentur DD gearbeitet. Zu den vom
Altarbeitgeber gekauften Betriebsmitteln behauptet die Beklagte, diese hätten mit
der aufgelösten Redaktion des Altarbeitgebers nichts zu tun. Der Haber-Server,
der dpa-Server und die Cisco-Router seien nur vorsorglich übernommen worden,
bis die Beklagte und die A S.A. neue für die Fortführung der Zeitung und ihren
Druck erforderliche Übermittlungssysteme zur Verfügung hatten.
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die
Berufungsbeantwortung und die weiteren Schriftsätze vom 30.8.2004, 30.6.2005,
17.8.2005 und 11.4.2006 (Bl. 139 – 145, 162 – 166, 203 – 220, 254 – 264), jeweils
nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom
22.7.2005 (Bl. 210 d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der
Zeugen P, Q, L, K, S, Z und W. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsprotokolle vom 2.9. 2005 und vom 8.12.2006 (Bl. 249 – 251 und 316 – 319
d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b, c ArbGG statthaft und auch form-
und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG,
516, 519, 520 ZPO).
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das
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Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das
Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage auf Abgabe einer
Willenserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages (Wiedereinstellung/Fort-
setzung des Arbeitsverhältnisses) und auf tatsächliche Beschäftigung abgewiesen.
Das folgt zwar nicht bereits daraus, dass der Kläger den Anspruch verspätet
geltend gemacht hätte, sondern daraus, dass ein Teilbetriebsübergang der
Redaktion der Zeitung „A“ vom Altarbeitgeber auf die Beklagte zum 1.1.2000
nicht stattgefunden hat.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 4.12.
1997 u. 12.11.1998 AP Nr. 4, 5 § 1 KSchG Wiedereinstellung; kommt ein
Vertragsfortsetzungs- bzw. Einstellungsanspruch gegen den Betriebsübernehmer
nach § 613 a BGB in Betracht, wenn sich die Prognose des früheren Betriebs-(teil)
Inhabers bei Kündigungsausspruch als falsch erweist und der Betriebsteil nicht
stillgelegt, sondern von einem Erwerber fortgeführt wird. Der Arbeitnehmer muss
den Fortsetzungsanspruch gegenüber dem Betriebsübernehmer rechtzeitig
geltend machen.
Der Kläger hat den Fortsetzungsanspruch für den Fall eines erfolgten
Betriebsübergangs rechtzeitig sowohl gegenüber dem Betriebserwerber als auch
klageweise geltend gemacht. Im Falle eines erfolgten Betriebsübergangs, auf den
der Kläger sich hier beruft, hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses noch während des Bestehens des bisherigen
Arbeitsverhältnisses oder zumindest unverzüglich nach Kenntniserlangung von
den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen geltend zu
machen; denn der Zweck dieses erweiterten Bestandsschutzes rechtfertigt keine
Phasen vermeidbarer Ungewissheit über das Zustandekommen eines
Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Betriebserwerber. Das
Fortsetzungsverlangen ist gegenüber dem Betriebserwerber zu erklären. Dabei ist
nicht erforderlich, dass ausdrücklich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder
die Wiedereinstellung verlangt wird. Das Verlangen nach Weiterbeschäftigung beim
Betriebsübernehmer, auch im Wege der Erhebung einer entsprechenden Klage, ist
dafür ausreichend. In ihnen kann ein Angebot des Arbeitnehmers auf Abschluss
eines Arbeitsvertrages gesehen werden (BAG AP 1 § 1 KSchG Wiedereinstellung;
HaKo-Gallner § 1 KSchG Rz. 693). Der Kläger hat mit seiner am 30.12.1999 beim
Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 5.1.2000 zugestellten Klage
auf Weiterbeschäftigung bei der Beklagten aufgrund eines zum 1.1.2000
stattgefundenen Betriebsübergangs sein Fortsetzungsverlangen gegenüber der
Beklagten als potentiellem Betriebserwerber rechtzeitig geltend gemacht. Das
Beschäftigungsverlangen hat er von Anfang an ausschließlich und unbedingt an
die Beklagte und nicht an seinen Altarbeitgeber gerichtet. So war die Beklagte
spätestens ab dem 5.1.2000 darüber im Bilde, dass der Kläger eine künftige
Beschäftigung allein bei ihr gesehen und verfolgt hat. Da mit der Klage auf
Weiterbeschäftigung das Fortsetzungsverlangen nicht nur gegenüber der
Beklagten geltend gemacht worden ist, sondern auch im Klagewege, stellt sich die
Frage nach der rechtzeitigen Klageerhebung nicht. Sein auf Weiterbeschäftigung
gerichteter Antrag ist als ein den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteter
Antrag auszulegen BAG a.a.O.). Die spätere Korrektur des Antrags mit Schriftsatz
vom 6.12.2001, zugestellt am 12.12.2001, die das Begehren nunmehr
ausdrücklich auf die Abgabe einer Willenserklärung zum Zustandekommen eines
Arbeitsvertrages richtet (§ 894 ZPO), stellt damit lediglich eine zulässige
qualitative Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO dar und nicht die
erstmalige allgemeine oder klageweise Geltendmachung des
Fortsetzungsverlangens.
2. Der Fortsetzungsanspruch scheitert allerdings daran, dass die Redaktion der
Zeitung „A“ nicht im Wege eines Teilbetriebsübergangs gemäß § 613 a Abs. 1
BGB ab dem 1.1.2000 auf die Beklagte übergegangen ist, nachdem es zuvor, wie
vom Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 10.3.2001 (Az.: 11 Sa
706/00) festgestellt, vom Altarbeitgeber des Klägers wirksam zum 31.12.1999
gekündigt worden war. Die Beklagte konnte so nicht verpflichtet werden, mit dem
Kläger arbeitsvertragliche Beziehungen einzugehen und ihn tatsächlich zu
beschäftigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 4.5.2006 – 8
AZR 299/05; 22.7.2004 – 8 AZR 350/03 AP 274 zu § 613 a BGB, jeweils mit
weiteren Nachweisen) liegt ein Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 BGB vor,
wenn ein neuer Rechtsträger die betriebliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität
fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten
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fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten
Gesamtheit Betrieb bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den
Umständen des konkreten Falles. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit
übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden
Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören die Art des Unternehmens oder
Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, der Wert der
immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der
Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft, sowie der Grad der
Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und
die Dauer einer eventuellen Unterbrechung. Die Identität der Einheit kann sich
auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer
Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und den gegebenenfalls ihr zur
Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines
Betriebsübergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten
Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches
Gewicht zu. In Branchen, in denen die es im Wesentlichen auf die menschliche
Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch
eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit
darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue
Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit fortführt, sondern auch einen
nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein
Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Die bloße Fortführung der
Tätigkeit (Funktionsnachfolge) stellt hingegen keinen Betriebsübergang dar (BAG
22.7.2004 8 AZR 350/03).
Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer einem
Betriebsübergang gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich,
dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind
Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Es muss sich um eine
selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit handeln, die innerhalb des
betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllt, auch wenn es sich dabei nur
um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. Im Teilbetrieb müssen nicht
andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. § 613 a BGG setzt für
den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits
beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG
26.8.1999 – 8 AZR 718798 AP 196 zu § 613 a BGB; 16.5.2002 – 8 AZR 320/01 DB
2002, 2601).
Für den gesetzlich geforderten rechtsgeschäftlichen Übergang des Betriebsteils
kommt es nicht auf ein unmittelbares Geschäft zwischen dem Veräußerer und
dem Erwerber an. Solange das Element der Rechtsgeschäftlichkeit gewahrt bleibt,
kann sich der Übergang auch über Dritte, z.B. einen Verpächter, und ein Bündel
von Rechtsgeschäften vollziehen. Ausreichend ist, dass der neue Inhaber den
Betriebsteil so fortführen kann, wie es der bisherige Inhaber bei einer Fortführung
getan hätte (BAG 13.11.1986 AP 57 zu § 613 a BGB; EuGH 5.5.1988 NZA 1990,
885).
Dafür, dass die bis hierher beschriebenen Voraussetzungen für einen
Teilbetriebsübergang als Voraussetzung für den Wiedereinstellungsanspruch
vorliegen, ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (BAG 16.5.2002 –
8 AZR 320/01 AP Nr. 9 zu § 113 InsO).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat zum 1.1.2000 kein Teilbetriebsübergang
der früheren Redaktion der Zeitung A von der Fa. A auf die Beklagte
stattgefunden. Der Kläger hat die Wahrung der Identität der betrieblichen
Teileinheit „Redaktion der Tageszeitung „A“ nach Übertragung der Lizenz auf die
Beklagte zum 1.1.2000 nicht nachzuweisen vermocht. Die Beweisaufnahme hat
kein klares Bild dazu ergeben, ob die Beklagte die Herausgabe der
westeuropäischen Ausgabe der Tageszeitung „A“ durch Übernahme der früheren
Redaktion der Fa. A im Wesentlichen in derselben Weise weitergeführt hat, ohne
dass sich die Aufgabenstellung, die Arbeitsinhalte und die Betriebsorganisation
deutlich geändert hätten.
Zwar stehen die Kündigung des Lizenzvertrages durch die Fa. A A.S. gegenüber
der Fa. A AA und die Übertragung der Lizenz auf die Beklagte durch diesen Dritten
einem möglichen Betriebsübergang nicht entgegen, da es sich jeweils um
rechtsgeschäftliche Übergänge handelt.
Bei der Redaktion einer Tageszeitung handelt es sich auch um einen Betriebs-teil,
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Bei der Redaktion einer Tageszeitung handelt es sich auch um einen Betriebs-teil,
der innerhalb des betriebstechnischen Gesamtzwecks des früheren Inhabers eine
organisatorische Untergliederung darstellte, die einen eigenen Teilzweck verfolgte.
Dieser lässt sich dahin beschreiben, dass die Redaktion die Aufgabe hatte,
Informationen in eine zur Veröffentlichung geeignete Fassung zu bringen. Die
Redaktion, mit einem Chefredakteur an der Spitze, ist die Abteilung, die im
Rahmen eines Zeitungs- und Zeitschriftenverlags die journalistische Arbeit
erbringt. Sie sammelt oder erstellt selbst die Informationen und Artikel, redigiert
Artikel von Korrespondenten und trifft in der täglichen Redaktionskonferenz die
Entscheidungen über die Auswahl und die Platzierung der Artikel in der nächsten
Ausgabe (nach Wikipedia, der freien Enzyklopädie – http://de.wiki-pedia.org).
Herzstück der Tätigkeit einer Redaktion sind demnach die mit dem Chefredakteur
an der Spitze getroffenen Entscheidungen der Redaktionskonferenz über den
Inhalt und die Gestaltung der Zeitung für den nächsten Tag.
Unstreitig ist die Tätigkeit in der Redaktion der Zeitung „A“ für die zur
Westeuropaausgabe beigesteuerten Seiten bis zum 31.12.1999 beim
Altarbeitgeber in der hier beschriebenen Weise verrichtet worden. Die Redaktion
hat mit sechzehn Mitarbeitern, davon 13 Redakteuren, täglich maximal sechs
Seiten zur Westeuropaausgabe der Tageszeitung „A“ beigesteuert. Die vom
Kläger als „Büroleiter“ bezeichneten Mitarbeiter in anderen Städten sind ihrer
Aufgabenstellung nach Korrespondenten und als solche nicht Bestandteil der
Redaktion. Die Redakteure haben dabei zum Teil selbst recherchiert und Bilder
geliefert, zum Teil auf Agenturmaterial und Beiträge freier Journalisten
zurückgegriffen. Diese eingegangenen Beiträge haben sie redigiert. Die
Redaktionskonferenz unter Leitung des Chefredakteurs hat dann im Einzelnen
entschieden und festgelegt, welche Artikel und welche Bilder in der nächsten
Ausgabe an welcher Stelle erscheinen sollten. Damit stehen bei dieser Tätigkeit
die menschliche Arbeitskraft und die Sachkunde der Arbeitnehmer, verkörpert
insbesondere in den von der Redaktionskonferenz zu treffenden Entscheidungen
über die Auswahl des Zeitungsinhalts für die nächste Ausgabe, im Vordergrund.
Materiellen Betriebsmitteln kommt daneben nicht dieselbe Bedeutung zu, auch
wenn eine Zeitungsredaktion Räumlichkeiten braucht und über Nachrichtenserver
und moderne Kommunikationsmittel verfügen können muss, um Nachrichten und
Beiträge zeitnah zu empfangen und am nächsten Tag schon in der Zeitung
erscheinen zu lassen. Werden die durch die Redaktionskonferenz getroffenen
Entscheidungen über den Inhalt und die Gestaltung der Zeitungsseiten an einen
anderen Ort und auf andere Personen verlagert, wird ihr damit der Schwerpunkt
der redaktionellen Tätigkeit entzogen und sie verliert ihre Identität.
Da die Beklagte behauptet hat, es bestehe in I keine Redaktion mehr, die
redaktionellen Entscheidungen würden nunmehr alle in der Auslandsabteilung der
Fa. A A.S. in B getroffen, sie beschäftige auch nur noch vier journalistische
Mitarbeiter, die für insgesamt vier Zeitungen bzw. Zeitschriften tätig seien und
deren wesentliche Aufgabe in der Sammlung und Aufbereitung einzelner Artikel
bestehe, die dann nach B weitergeleitet würden, war es am Kläger, nachzuweisen,
dass die Redaktion nach dem 1.1.2000 bei gleichgebliebener Arbeitsorganisation
noch dieselben weitreichenden Aufgaben wahrgenommen und insbesondere allein
die Entscheidungen über den Inhalt der jeweils nächsten Ausgabe getroffen hat,
wie es bis zum 31.12.1999 der Fall war. Dieser Nachweis ist ihm nicht gelungen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund widerstreitender,
teilweise absolut gegensätzlicher Zeugenaussagen nicht zur Überzeugung der
Kammer fest, dass die Aufgabenstellung der am Arbeitsort I für den Verlag der
Tageszeitung A tätigen Arbeitnehmer der Beklagten und die betriebliche
Organisation im Wesentlichen dieselben geblieben sind wie bis zum 31.12.1999.
Zwar haben die Zeugen L, Z, S und W die Behauptungen des Klägers über den
unveränderten Fortgang der Arbeiten in der Redaktion nach dem 1.1.2000
bestätigt. Dem stehen jedoch die abweichenden bis gegensätzlichen Aussagen
der Zeugen Q, P und K gegenüber. Die Aussagen der jeweiligen Gruppen von
Zeugen schildern eine je unterschiedliche Realität der Redaktionsarbeit, die in
weiten Teilen nicht mit unterschiedlichen Wahrnehmungsperspektiven zu erklären
ist. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass eine Gruppe von Zeugen
sich bei ihren Aussagen weniger vom Prinzip der Wahrheit als dem der Loyalität zu
einer Partei oder Eigeninteressen hat leiten lassen. In diesem Zusammenhang fällt
auf, dass die Zeugen, die die Behauptungen des Klägers über die unveränderte
Fortsetzung der Redaktionsarbeit bestätigt haben, sämtlich nicht mehr für die
Beklagte tätig sind, während die andere Gruppe noch in einem Arbeitsverhältnis
zur Beklagten steht. Das könnte darauf hindeuten, dass es der zuerst genannten
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zur Beklagten steht. Das könnte darauf hindeuten, dass es der zuerst genannten
Gruppe ohne Abhängigkeit von der Beklagten als Arbeitgeber leichter gefallen sein
könnte, die Wahrheit zu sagen, während die andere Gruppe Rücksichten auf eigene
Interessen oder solche der Beklagten genommen haben. Andererseits fällt an den
Aussagen der Zeugen Z, S und W auf, dass sie die uneingeschränkte Fortsetzung
der Redaktionstätigkeit in der bisherigen Weise bestätigen, ohne die unmittelbare
Nähe zu den geschilderten zentralen Vorgängen der Redaktionstätigkeit gehabt zu
haben. So war der Zeuge Z nach seiner Aussage bis Oktober 2000 nicht für die
Zeitung „A“, sondern für die Zeitung „G“ tätig. Er war bis dahin weder bei
Redaktionskonferenzen noch bei Gesprächen des Herrn L mit der
Auslandsabteilung in B unmittelbar zugegen. Zudem widerspricht seine Angabe
zur Anzahl der von der Redaktion in I erstellten Seiten den Angaben beider
Parteien zum selben Thema. Keine der Parteien hat behauptet, dass jeden Tag
sechs Seiten erstellt worden sind und dass für diese feste Zuständigkeiten verteilt
waren, sondern eine geringere Anzahl genannt. Der Zeuge W ist erst zum
1.6.2000 eingestellt worden und konnte über die Zeit davor keine Angaben aus
eigener Wahrnehmung machen. Bei Redaktionssitzungen, in denen die von ihm
bekundeten Entscheidungen getroffen worden seien, war er während seiner
Tätigkeit nie zugegen. Das Gleiche gilt für den Kontakt mit der Auslandsabteilung.
Die schriftlichen Beiträge und die Fotos hat er nach seiner Aussage aus dem
Computer abgerufen. Der Zeuge S hat ausgesagt, dass er seine Tätigkeit jeden
Tag um 18.00 Uhr angefangen habe, tagsüber habe er studiert. Wenn er zur Arbeit
kam, seien die Seiten schon für den Druck vorbereitet gewesen. An
Redaktionskonferenzen habe er nie teilgenommen. Auf Befragen des Gerichts, wie
er unter diesen Umständen zu den Arbeitsvorgängen während des Tages etwas
sagen könne, ohne jemals dabei gewesen zu sein, hat er geantwortet, er sei als
freier Journalist berechtigt gewesen, auch tagsüber in die Redaktion zu gehen. Er
habe mit seiner Aussage nur gemeint, tagsüber nie dienstlich in der Redaktion
gewesen zu sein, er habe sie aber besuchen können. Die Kammer hatte bei dieser
Antwort den Eindruck, dass dem Zeugen auf die Frage des Gerichts in dem
Augenblick nichts Besseres eingefallen ist, um seiner Aussage zu mehr
Plausibilität zu verhelfen. Die Überzeugung davon, dass er tatsächlich die
Arbeitsstelle tagsüber öfter besucht habe, hat die Kammer aus seiner zunächst
zögerlichen, dann sehr schnell vorgebrachten Antwort nicht gewonnen. Zudem ist
im Falle des Zeugen S während der Befragung durch den Beklagtenvertreter
deutlich geworden, dass er nicht konfliktfrei bei der Beklagten ausgeschieden ist.
Sämtliche hier geschilderten Wahrnehmungen führen zwar zu Bedenken
hinsichtlich der Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen und, bei den Zeugen S, W und Z
aufgrund der fehlenden Nähe zu den zu beweisenden Vorgängen, auch zu
Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Keines dieser Bedenken
schlägt jedoch in der Weise durch, dass mit Überzeugung gesagt werden könnte,
welche Zeugen hier gelogen haben. Beide von den Parteien vorgetragenen und
von einem Teil der Zeugen jeweils bestätigten Positionen erscheint ohne Abstriche
der Realität entsprechen zu können. Nach einer Gesamteinschätzung des
Vorgangs der Übertragung der Lizenz vom Altarbeitgeber des Klägers auf die
Beklagte und den Verlag der Westeuropaausgabe durch sie ist es der Kammer
zum einen nicht vorstellbar, dass die bisherige Redaktion nach der Überführung in
einen wesentlich größeren Betrieb mit anderer Arbeitsorganisation, der mit
weniger Redaktionsmitgliedern vier statt eine Zeitung herausgibt, in dem viele
Mitarbeiter des weiteren nicht nur für eine, sondern mehrere
Zeitungen/Zeitschriften tätig sind, was alle Zeugen bestätigt haben, und in den
eine zur F gehörende Nachrichtenagentur miteingebunden ist, ohne jede
Änderung und Einschränkung weitergefahren würde. Ähnlich unwahrscheinlich
erscheint zum anderen aber auch, dass die Redaktion für die bis zu sechs für die
Westeuropaausgabe gesondert hergestellten Seiten, auf denen überwiegend
Nachrichten aus deutschen Regionen erscheinen, komplett außer Landes gegeben
werden kann, ohne Journalisten vor Ort in die Entscheidungsfindung über die
Relevanz einer Nachricht und das Leserinteresse an ihr in Deutschland mit
einzubeziehen.
Die Kammer hat von einer Vereidigung der Zeugen abgesehen, weil nicht
erkennbar war, dass dies das Aussageverhalten der Zeugen beeinflusst und zu
weiterer Erkenntnis verholfen hätte. Da letztendlich nicht mit Sicherheit gesagt
werden konnte, welche Gruppe von Zeugen hier die Wahrheit gesagt hat, muss
dies im Ergebnis zu Lasten des beweisbelasteten Klägers gehen.
Ein Betriebsübergang kann auch nicht allein aus der Übernahme eines
wesentlichen Teils der Belegschaft abgeleitet werden. Die Beklagte hat, wenn man
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wesentlichen Teils der Belegschaft abgeleitet werden. Die Beklagte hat, wenn man
einen gemeinsamen Betrieb aller Zeitungen unterstellt, maximal vier von vormals
13 Redakteuren übernommen, nämlich die Arbeitnehmer K, Q, L und P. Diese Zahl
reicht bei einem Betrieb, bei dem die menschliche Arbeitskraft und das
Sachwissen der Mitarbeiter im Vordergrund stehen, nicht aus.
Auch die Übernahme des früheren Chefredakteurs K führt nicht zur Annahme
eines Betriebsübergangs. Zwar kann auch die Übernahme einzelner Know-how-
Träger des alten Betriebs zur Annahme eines Betriebsübergangs führen (BAG
11.12.1997 AP Nr. 172 zu § 613 a BGB). Voraussetzung dafür wäre allerdings
gewesen, dass der Mitarbeiter K das Know-how, das er aus dem alten Betrieb
mitbrachte, auch bei der Beklagten wieder einsetzt. Davon kann nach dem oben
ausgeführten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Es ist
nicht bewiesen worden, dass die verbliebenen Mitarbeiter noch redaktionelle
Entscheidungen treffen, zu denen das Wissen und die Erfahrung des Mitarbeiters K
benötigt würden.
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht
ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.