Urteil des LAG Hessen vom 08.04.2009

LAG Frankfurt: direktversicherung, nachzahlung von beiträgen, lebensversicherung, wechsel, abschlag, auszahlung, arbeitsgericht, daten, unterliegen, zusage

1
2
3
4
5
Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
8. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 Sa 1323/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 Abs 1 S 1 BGB, § 611
Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 AltTZG
1996, § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG,
§ 1 Abs 1 S 2 BetrAVG
(Betriebliche Altersversorgung - Wechsel des
Durchführungsweges - Steuernachteile für den
Arbeitnehmer - Schadensersatz)
Leitsatz
Ein Wechsel des Durchführungsweges betrieblicher Altersversorgung von der Leistung
durch eine Direktversicherung auf Leistung durch den Versorgungsschuldner selbst ist
nur mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten zulässig, wenn damit materielle
Einbußen für diesen verbunden sind.
Der Versorgungsberechtigte kann nicht die Erbringung der Versorgungsleistung über
eine Direktversicherung, sondern Schadensersatz verlangen, wenn dem
Versorgungsverpflichteten die Leistung über eine Direktversicherung nicht möglich ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am
Main vom 09. Juli 2008 – 6 Ca 9871/07 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu
ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und ihm zukünftig entsteht, dass die
Beklagte die betriebliche Altersversorgung des Klägers seit 01. Juli 2006 in Höhe
von 1.276,52 EUR (in Worten: Eintausendzweihundertsechsundsiebzig und 52/100
Euro) selbst und nicht über eine Direktversicherung leistet.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt, dass die Beklagte ihm die betriebliche Altersversorgung
vollständig über eine Direktversicherung leistet oder ihm jedenfalls den Schaden
ersetzt, der ihm durch eine andere Leistungsform entsteht.
Der im … geborene Kläger trat im September 1969 in die Dienste einer
Rechtsvorgängerin der Beklagten. Diese hatte ihm betriebliche Altersversorgung
durch eine Gruppen-Direktversicherung bei einer Lebensversicherung zugesagt,
deren Prämien sie trug.
Zum 01. Januar 1994 wurden die Vertragsbedingungen auf die Beklagte
übergeleitet. In einer Erklärung vom 25. November 1993 dazu heißt es:
„Die betriebliche Altersversorgung (…) wird in vollem Umfang zu den bisherigen
Bedingungen (…) fortgeführt. Eine eventuelle Umstellung der Finanzierungsform
darf nicht zu einer Schlechterstellung des Mitarbeiters führen.“
Die Parteien schlossen Anfang 2001 einen Altersteilzeitvertrag, wonach das
Arbeitsverhältnis nach einem Altersteilzeitverhältnis ab 01.07.2001 mit dem
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Arbeitsverhältnis nach einem Altersteilzeitverhältnis ab 01.07.2001 mit dem
30.06.2006 enden sollte. Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung
vereinbarten die Parteien:
„§ 11 Betriebliche Altersversorgung
Die Berechnungsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung ist das
fortgeschriebene Gehalt vor Eintritt in die Altersteilzeit. Die betriebliche
Altersversorgung setzt ungekürzt ein, wenn unmittelbar nach dem Ausscheiden
aus der … eine Rente des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers gezahlt wird.“
Seit dem 01. Juli 2006 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente nach
Altersteilzeitarbeit. Nach den Versicherungsbedingungen der …
Lebensversicherung, die nach der Versorgungszusage die Betriebsrente zu leisten
hat, kann die Rente von Männern vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur mit
versicherungsmathematischem Abschlag beansprucht werden. Zum 65.
Lebensjahr hätte die Rente € 2.590,32 betragen. Zum 01.07.2006 beträgt die von
der Versicherung - nach versicherungsmathematischem Abschlag - gezahlte
Rente € 1.313,80. Die Differenz auf die ungekürzte Rente von € 1.276,52 zahlt die
Beklagte dem Kläger aus eigenen Mitteln.
Die unmittelbar von der Beklagten geleisteten Zahlungen unterliegen einer
höheren Steuer als Leistungen einer Lebensversicherung.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, die ihm
zustehende Betriebsrente in voller Höhe durch eine Gruppen-Direktversicherung
bei der … Lebensversicherungs AG zu leisten und habe zumindest den
Steuernachteil, der monatlich ca. € 450,00 betrage, auszugleichen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die Auszahlung seiner Betriebsrente an ihn mit
Wirkung ab dem 01. Juli 2006 ausschließlich und vollständig durch eine Gruppen-
Direktversicherung der … Lebensversicherungs AG zu leisten,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch
entsteht und entstanden ist, dass die Beklagte die Betriebsrente teilweise nicht
aufgrund einer Gruppen-Direktversicherung der … Lebensversicherungs AG leistet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, es sei kein bestimmter Durchführungsweg der
betrieblichen Altersversorgung versprochen. Das gelte jedenfalls für die Differenz
zwischen der bei Erreichung des 65. Lebensjahres sich errechnenden betrieblichen
Altersversorgung aus der Gruppen-Direktversicherung und der vorzeitig in
Anspruch genommenen Leistungen. Eine Nachzahlung von Beiträgen an den
Lebensversicherer für den nicht durch die Leistungen der Lebensversicherung
abgedeckten Teil der Rente sei nicht möglich.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 09. Juli 2008, auf das
Bezug genommen wird.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die
Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll der Sitzung
vom 08. April 2009 verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet soweit der Hilfsantrag abgewiesen wurde.
Der Kläger kann Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstanden ist
und ihm zukünftig entsteht, dass die Beklagte in Höhe von € 1.276,52 die
betriebliche Altersversorgung selbst und nicht über eine Direktversicherung leistet.
Die Beklagte war verpflichtet, dem Kläger die Rente durch Leistungen einer
23
24
25
26
27
28
29
30
31
Die Beklagte war verpflichtet, dem Kläger die Rente durch Leistungen einer
Direktversicherung zu gewähren. Nachdem ihr das nicht in vollem Umfang möglich
ist, muss sie dem Kläger den daraus entstehenden Schaden ersetzen.
1. Der Kläger hatte einen Anspruch darauf, dass die ihm zustehende Rente über
eine Direktversicherung, die … Lebensversicherungs AG, geleistet wird. Unstreitig
war dem Kläger zugesagt:
„… gewährt (…) eine Altersversorgung durch eine Gruppen-Direktversicherung bei
der … Lebensversicherungs AG.“
An dieser Zusage änderte auch die Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf die
Beklagte und das Schreiben vom 25. November 1993 nichts. Dort ist nämlich
festgehalten, dass die betriebliche Altersversorgung in vollem Umfang zu den
bisherigen Bedingungen fortgeführt wird. Die Beklagte hatte sich auch kein
Wahlrecht vorbehalten auf einen anderen Durchführungsweg überzugehen.
Vielmehr ist in der Erklärung festgehalten, dass eine eventuelle Umstellung der
Finanzierungsform nicht zu einer Schlechterstellung führen darf. Unstreitig führt
der Übergang von einer Direktversicherung auf unmittelbare Zahlung dazu, dass
die Steuerlast höher wird, der Mitarbeiter also schlechter gestellt wird. Die
Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass in der Versorgungszusage
vorgesehen ist:
„Sofern ein Mitarbeiter vor Erreichen der Altersgrenze ausscheidet und eine Rente
als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, wird die
Versicherung ebenfalls die Rente zahlen, allerdings mit einem
versicherungsmathematischen Abschlag.“
Die Beklagte hat im Altersteilzeitvertrag nämlich mit dem Kläger vereinbart, dass
die Rente auch vorzeitig ungekürzt zu zahlen ist.
Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagte nunmehr berechtigt wäre, einen Teil
der Rente aus eigenen Mitteln und nicht über eine Direktversicherung zu leisten.
Eine solche Abänderung der Versorgungszusage kann darin nicht gesehen werden.
Vielmehr war es Sache der Beklagten, bei Abschluss dieser Vereinbarung eine
Zusatzversicherung abzuschließen oder durch erhöhte Zahlungen einen
vorzeitigen Bezug der Rente durch die Versicherung zu ermöglichen. Als Rente war
nach der Versorgungszusage eine Altersversorgung durch eine Gruppen-
Direktversicherung bei der … Lebensversicherungs AG zugesagt. Ein Wechsel des
Durchführungswegs bedarf nur dann nicht der Zustimmung durch den
Arbeitnehmer, sofern er für den Arbeitnehmer nur Vorteile, jedenfalls keine
Nachteile hat. Führt der Wechsel des Durchführungswegs jedoch für den
Arbeitnehmer zu Einbußen an seiner ihm zugesagten Versorgung, ist er ohne die
ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers nicht möglich
. Eine
Verschlechterung der Versorgungssituation braucht dabei nicht notwendig in einer
Herabsetzung der eigentlichen Versorgungsleistung begründet sein. Auch
Nebenwirkungen eines Wechsels des Versorgungsweges können diese zum
Nachteil des Arbeitnehmers verändern und damit zu Einbußen führen, die der
Arbeitnehmer nicht ohne seine Zustimmung hinzunehmen braucht
. Im vorliegenden Fall führt der Wechsel von einer Zahlung durch die
Versicherung auf eine gleich hohe Leistung durch die Beklagte zu einer höheren
Belastung des Klägers bei der Einkommenssteuer, da Beitragsaufwendungen zur
Direktversicherung als zusätzlicher Arbeitslohn individuell oder pauschal versteuert
sind.
2. Die Beklagte ist allerdings nicht verpflichtet, die Auszahlung der Betriebsrente
ausschließlich und vollständig ab 01. Juli 2006 durch eine Gruppen-
Direktversicherung der … Lebensversicherungs AG zu leisten.
Unstreitig führt die vorzeitige Inanspruchnahme der Lebensversicherung nach
deren Bedingungen zu einer Kürzung in Höhe eines versicherungsmathematischen
Abschlags.
Die Beklagte hat vorgetragen und der Kläger hat das nicht substantiiert bestritten,
dass es ihr nicht möglich ist, nunmehr noch Beiträge zur Erhöhung der
Versicherungsleistung an die … Lebensversicherungs AG zu entrichten oder mit
dieser eine zusätzliche Lebensversicherung abzuschließen, um die Kürzung
auszugleichen. Insbesondere kann die … Lebensversicherungs AG nicht
verpflichtet werden, einen entsprechenden Vertrag mit der Beklagten
32
33
34
35
verpflichtet werden, einen entsprechenden Vertrag mit der Beklagten
abzuschließen. Die von dem Kläger mit dem Hauptantrag verlangte Leistung ist
der Beklagten nicht möglich. Zu einer unmöglichen Leistung kann nicht verurteilt
werden.
Die Beklagte ist aber gem. § 280 BGB verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu
ersetzen, der ihm daraus entsteht.
3. Die Verpflichtung, dem Kläger den steuerlichen Nachteil auszugleichen, der ihm
durch die unmittelbare Zahlung entsteht, ergibt sich auch aus dem
Altersteilzeitvertrag. Darin ist dem Kläger eine ungekürzte Rente zugesagt.
Darunter ist zu verstehen, dass ihm der Betrag tatsächlich zufließen muss, der
ihm aus der Versorgungszusage zusteht. Das ist aber der Nettobetrag, der ihm
zufließen würde, wenn ihm die Rente aus einer Direktversicherung gezahlt würde.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.