Urteil des LAG Hessen vom 10.10.2006

LAG Frankfurt: fristlose kündigung, wichtiger grund, entwendung, kopfschmerzen, arbeitsgericht, abmahnung, vertrauensverhältnis, kündigungsfrist, regal, eigentum

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
13. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 Sa 622/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 626 Abs 1 BGB
(Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Arznei-
Tabletten)
Leitsatz
Die Entwendung von 30 Aspirin-Tabletten aus dem Vermögen des Arbeitgebers kann
auch dann die fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer sie zur
Linderung eines akuten Kopfschmerzes verwandt hat.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main vom 10. Januar 2006 – 4 Ca 2780/05 – abgeändert
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise
ordentlichen Kündigung, die die Beklagte dem Kläger am 22. März 2005
ausgesprochen hat.
Der bei Klageeinreichung 42-jährige, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt
verpflichtete Kläger war seit 01. Oktober 1991 bei der Beklagten, die mehr als 10
Arbeitnehmer beschäftigt, als operativer Mitarbeiter/Equipmentreiniger in der
Abteilung Equipmentreinigung beschäftigt. Zuletzt verdiente er € 1.894,34. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien war in der Vergangenheit störungsfrei verlaufen. Am
14. März 2005 gegen 10.25 Uhr entnahm der Kläger, der seit Tagen unter
Kopfschmerzen litt, ohne Erlaubnis aus einem Regal eine Schachtel Aspirin, die zur
Kommissionierung vorgesehen war. Dabei wurde er beobachtet. Bereits zwei oder
drei Tage vorher hatte der Kläger aus dem Rücklauf der Equipmentreinigung einen
Packungsstreifen Aspirin entnommen. Noch am 14. März 2005 fand in der
Personalabteilung der Beklagten ein Gespräch mit dem Kläger statt, in dem dieser
erklärte, er habe seit 3 Tagen sich stetig verschlimmernde Kopfschmerzen, er
habe sich aber nicht „krankschreiben lassen“ wollen. Der Kläger betonte, dass er
seinen Fehler einsehe und bedaure. Ihm war nach eigener Erklärung bekannt, dass
Medikamente eigenmächtig weder aus dem Rücklauf noch aus dem Regal
genommen werden dürfen.
Bei seiner Einstellung war der Kläger ausdrücklich über die Folge von
Entwendungen im Arbeitsverhältnis, speziell auch geringwertiger Gegenstände,
belehrt worden. Wegen des Inhalts der Belehrung im Einzelnen wird auf Bl. 71 d.A.
verwiesen. Außerdem war seit Januar 2004 in allen Schaukästen im gesamten
Betrieb der Beklagten ein Daueraushang angebracht, in dem darauf hingewiesen
wurde, dass der Verzehr und die private Entnahme von Material strengstens
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wurde, dass der Verzehr und die private Entnahme von Material strengstens
verboten sind und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben
können. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 72 d.A. Bezug genommen. Die
Beklagte kann auf den medizinischen Dienst der Lufthansa AG zurückgreifen, der
ca. 100 m vom Betrieb der Beklagten entfernt ist.
Mit Schreiben vom 18. März 2005 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur
beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers
an. Wegen des Inhalts der Betriebsratsanhörung wird auf Bl. 62 ff. d.A. verwiesen.
Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Kündigung mit Schreiben vom 21.
März 2005. Die Beklagte kündigte das mit dem Kläger bestehende
Arbeitsverhältnis sodann mit Schreiben vom 22. März 2005 außerordentlich,
hilfsweise ordentlich (Bl. 5 d.A.). Die Kündigung ging dem Kläger am selben Tag zu.
Mit der am 30. März 2005 eingegangenen Kündigungsschutzklage hat sich der
Kläger gegen die Wirksamkeit der ihm erklärten Kündigung gewandt.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch
die mit Schreiben der Beklagten vom 22. März 2005 ausgesprochene
außerordentliche fristlose Kündigung beendet wurde noch durch die in demselben
Kündigungsschreiben ausgesprochene ordentliche fristgerechte Kündigung zum
30. September 2005 endete.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, durch den Vorfall sei das
Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien dauerhaft zerrüttet, der
Vertrauensbruch sei irreparabel. Es sei ein erhöhter Vertrauensmaßstab
anzulegen, da der Kläger im sicherheitsrelevanten Bereich arbeite.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 10. Januar 2006 stattgegeben,
im Wesentlichen mit der Begründung, bei Abwägung der Interessen könne das
Vertrauensverhältnis der Parteien nicht als irreparabel zerstört angesehen werden.
Die Beklagte hätte den Kläger zunächst abmahnen müssen. Wegen der
Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils verwiesen (Bl. 87 - 95 d.A.).
Gegen dieses der Beklagten am 16. März 2006 zugestellte Urteil hat diese mit
einem beim erkennenden Gericht am 06. April 2006 eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Mai 2006 mit einem an diesem Tag
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt
weiter die Auffassung, durch das Verhalten des Klägers sei ihr
Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
mit dem Kläger sei unzumutbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2006 - 4 Ca
2780/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 10. Oktober 2006 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet
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Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet
hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 lit. c ArbGG)
keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten
form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet
worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache ist die Berufung erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu
Unrecht stattgegeben.
Die vom Kläger rechtzeitig nach Maßgabe des zweifelsfrei anwendbaren
Kündigungsschutzgesetzes (§§ 1 Abs. 1, 4, 23 Abs. 1 KSchG) mit der vorliegenden
Klage angegriffene Kündigung ist wirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der
Parteien fristlose, d.h. zum Ablauf des 22. März 2005, beendet.
Der Beklagten stand ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im
Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur Seite. Danach kann das Arbeitsverhältnis von
jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
So ist es hier.
Nach anerkannter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, auf die das
Arbeitsgericht auch zutreffend hingewiesen hat, ist im Rahmen der Prüfung der
Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB zunächst
in einer ersten Stufe zu prüfen, ob der Kündigungssachverhalt unabhängig von den
Besonderheiten des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur
Kündigung abzugeben. Alsdann sind in einer zweiten Stufe bei der erforderlichen
Interessenabwägung alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls darauf
zu überprüfen, ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das
Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen
(BAG vom 11. Dezember 2003, AP Nr. 179 zu § 626 BGB; BAG vom 20. Januar
1994, AP Nr. 115 zu § 626 BGB). Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ist ein vom Arbeitnehmer begangenes Eigentums- oder
Vermögensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers an sich immer geeignet, eine
außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn es um
Gegenstände von nur geringem Wert geht. Während einerseits gerade der
besondere Unrechtsgehalt der Straftat oder das mit der rechtskräftigen
strafrechtlichen Verurteilung verbundene Unwerturteil den an sich wichtigen Grund
ausmachen (BAG vom 12. August 1999, AP Nr. 28 zu § 626 BGB Verdacht
strafbarer Handlung; BAG vom 08. Juni 2000, AP Nr. 3 zu § 2 BeschSchG), kommt
es andererseits nicht auf die strafrechtliche Würdigung des Fehlverhaltens an,
sondern auf die Beeinträchtigung des für das Arbeitsverhältnis erforderlichen
Vertrauens durch das Verhalten des Arbeitnehmers (BAG vom 05. November
1992, AP Nr. 4 zu § 626 BGB Krankheit; LAG Düsseldorf vom 16. August 2005,
NZA-RR 2006, 577). Dem Arbeitnehmer ist die Widerrechtlichkeit seines
Verhaltens regelmäßig bewusst. Aufgrund der durch den Arbeitsvertrag
begründeten Nebenpflicht zur Loyalität hat er auf die berechtigten Interessen des
Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtung beinhaltet auch und
besonders das Verbot, den Arbeitgeber rechtswidrig und vorsätzlich durch eine
Straftat zu schädigen. Der Arbeitnehmer bricht durch die Eigentumsverletzung
unabhängig vom Wert des Schadens in erheblicher Weise das Vertrauen des
Arbeitgebers (BAG vom 12. August 1999, a.a.O.; BAG vom 11. Dezember 2003,
NZA 2004, 486; Dörner in APS-Kündigungsschutzrecht, 2. Aufl. 2004, § 626 BGB
Rz 276 ff.; Schlachter, NZA 2005, 433).
Hier hat der Kläger unstreitig innerhalb von 2 Tagen einen Packungsstreifen (10
Tabletten) und eine Schachtel Aspirin (20 Tabletten) aus dem Eigentum der
Beklagten entwendet. Dieses Verhalten ist nach dem Vorgenannten als wichtiger
Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Hiervon ist auch das
Arbeitsgericht ausgegangen.
Die im zweiten Schritt vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des
Klägers aus. Für ihn spricht zwar das nahezu 15-jährige Beschäftigungsverhältnis,
das offenbar beanstandungsfrei verlief. Der Kläger bestreitet aus seinem Verdienst
den Unterhalt für sich und seine Familie. Zweifelsfrei trifft ihn bei der derzeitigen
Arbeitsmarktlage der Verlust des Arbeitsplatzes schwer. Dem Kläger kann auch
zugute gehalten werden, dass er die entwendeten Tabletten zur Linderung seiner
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zugute gehalten werden, dass er die entwendeten Tabletten zur Linderung seiner
Kopfschmerzen verwandt hat und so Fehlzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit
vermeiden wollte.
Auf der anderen Seite steht aber der nicht hinnehmbare Vertrauensverlust der
Beklagten in das zukünftige loyale Verhalten des Klägers. Aus technischen und
rechtlichen Gründen kann ein Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht dauernd
überwachen. Er muss sich also auf deren Ehrlichkeit auch verlassen können, wenn
diese unbeobachtet arbeiten. Gerade deshalb steht bei Eigentumsverletzungen in
Arbeitsverhältnissen weniger der materielle Verlust als der Verlust des Vertrauens
in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zur Prüfung. Diese prognostische
Betrachtung, also die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung des
Arbeitsverhältnisses, lässt auch andere Bewertungen etwa im Vergleich zu denen
des Strafrechts zu, weil es dort primär um die Ahndung begangenen Unrechts
geht. Es ist deshalb nicht notwendig, bei der Entwendung geringwertiger
Gegenstände im Arbeitsverhältnis eine Korrelation zu den strafrechtlichen und
strafprozessualen Geringfügigkeitsgrenzen der §§ 248 a, 265 a Abs. 3 StGB, §§
153, 153 a StPO herzustellen (so zutreffend: Dörner in APS-
Kündigungsschutzrecht, a.a.O., Rz 276 a).
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, ihm hätte vor der Kündigung
zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen. Das Arbeitsverhältnis
sei nicht endgültig zerrüttet. Verlorenes Vertrauen könne wieder gewonnen werden
(ähnlich auch: ArbG Hamburg vom 25. September 2002 - 21 Ca 425/02 - zitiert
nach Juris). Diese Ansicht verkennt die Tatsache, dass bei Entwendungen
vorliegender Art nicht der geringste Zweifel an dem Verbotensein des Tuns
bestehen kann. Kein Arbeitnehmer darf annehmen, dass die Wegnahme von
Eigentum des Arbeitgebers - und sei es auch nur in geringem Umfang - wohl
rechtmäßig sein wird. Der Arbeitnehmer weiß um die Vertragswidrigkeit seines
Verhaltens und auch um das Risiko, wegen geringfügiger Vorteile sein
Arbeitsverhältnis auf Spiel zu setzen (vgl. Dörner in APS-Kündigungsschutzrecht,
a.a.O.; Schlachter, a.a.O.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger
hierüber sowohl zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses ausdrücklich gesondert
schriftlich belehrt worden war und zudem seit Januar 2004 ein Daueraushang
angebracht war, der bei jeder Entwendung oder dem Verzehr fremder Esswaren
auf das Risiko einer Kündigung hinwies. Wer sich aber durch ein ausdrückliches und
sogar strafbewehrtes Verbot nicht zu normgemäßem Verhalten motivieren lässt,
für den rechtfertigt auch eine zusätzliche Abmahnung keine günstige
Verhaltensprognose (Schlachter, a.a.O.).
Diese Beurteilung erfährt auch durch den mit der Schuldrechtsreform eingeführten
§ 314 Abs. 2 BGB keine Veränderung. Danach ist die Kündigung eines
Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund grundsätzlich nur nach erfolgloser
Abmahnung zulässig. Der in § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB erfolgte Verweis auf § 323
Abs. 2 BGB zeigt aber, dass in Fällen der vorliegenden Art, wenn nämlich
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, auf eine Abmahnung verzichtet werden kann
(§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB; vgl. dazu im Einzelnen: Schlachter, a.a.O.).
Das offenbare Wissen um das Verbotensein von Entwendungen zu Lasten des
Arbeitgebers rechtfertigt auch die Unterscheidung zu anderen Bereichen des
Kündigungsschutzrechts, wo in der Regel nur Vertragsverletzungen einer gewissen
Bedeutung kündigungsrelevant sind, etwa bei der Kündigung wegen
Arbeitsverweigerung oder wegen Beleidigungen. Dort ist die Grenze zwischen
erlaubtem und verbotenem Tun oftmals unklar und von der individuellen
Konstellation abhängig (mit ähnlichen Erwägungen auch LAG Sachsen-Anhalt vom
06. Dezember 2005, NZA-RR 2006, 411: Erschleichen einer unentgeltlichen
Beförderungsleistung; LAG Düsseldorf vom 11. Mai 2005, NZA-RR 2005, 585:
Mitverzehr eines von anderen entwendeten Brötchens; vgl. auch Beck’scher
Online-Kommentar-Arbeitsrecht, § 626 BGB Rz 126; kritisch offenbar Reichel, AuR
2004, 250).
Im vorliegenden Fall kommt für den Kläger nachteilig hinzu, dass die Entwendung
der Aspirin-Tabletten offensichtlich nicht (nur) zur Linderung eines aktuellen
Kopfschmerzes geschah, sondern im Abstand von 2 - 3 Tagen zwei Mal und in
einer Menge, die zur Bekämpfung akuter Kopfschmerzen nicht benötigt wird.
Außerdem hatte der Kläger unstreitig die Möglichkeit, den etwa 100 m entfernten
medizinischen Dienst der A aufzusuchen und sich dort gegen Kopfschmerzen
behandeln zu lassen. All dies lässt erkennen, dass der Kläger eben nicht nur eine
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behandeln zu lassen. All dies lässt erkennen, dass der Kläger eben nicht nur eine
akute gesundheitliche Notlage überbrücken wollte, sondern unabhängig davon
eine beliebige Anzahl von Tabletten an sich gebracht hat. Damit muss auch der
Versuch des Klägers scheitern, sein Verhalten mit gesundheitlichen Beschwerden
zu entschuldigen.
Die Beteiligung des Betriebsrats an der Kündigung des Klägers (§ 102 BetrVG) ist
nach den von der Beklagten mitgeteilten Daten und Unterlagen ohne rechtliche
Bedenken. Der Kläger hat insoweit auch keine Einwände erhoben.
Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22. März 2005 ist damit
rechtens.
Auf die Wirksamkeit der hilfsweise erklärten fristgerechten Kündigung kommt es
nach dem gefundenen Ergebnis nicht mehr an.
Der Kläger hat als Unterlegener die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs.
1 ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2
ArbGG) ist nicht ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.