Urteil des LAG Hessen vom 30.03.2009

LAG Frankfurt: ordentliche kündigung, abmahnung, fristlose kündigung, personalakte, wichtiger grund, schutzwürdiges interesse, entzug, arbeitsgericht, vergütung, mehrarbeit

Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
17. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 Sa 1308/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 611 Abs 1 BGB, § 314 Abs
2 BGB, § 626 Abs 1 BGB, § 1
Abs 2 KSchG, § 615 BGB
Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte -
außerordentliche Kündigung wegen Abzeichnung eines
Abfertigungsdokuments ohne Kontrolle und wegen vom
Auftraggeber erteiltem Hausverbot - Verzugslohnanspruch
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung
im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
11. Juni 2008, Az.: 14 Ca 460/08, teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder
durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 08. Januar 2008 noch
durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der
Beklagten vom 08. Januar 2008 zum nächstmöglichen Termin beendet
wurde.
Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 29.
Oktober 2007 und 28. November 2007 erteilten Abmahnungen aus der
Personalakte des Klägers zu entfernen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.617,08 EUR (in Worten:
Zwölftausendsechshundertsiebzehn und 08/100 Euro) brutto abzüglich
795,90 EUR (in Worten: Siebenhundertfünfundneunzig und 90/100
Euro) brutto und 5.042,40 EUR (in Worten: Fünftausend-zweiundvierzig
und 40/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 2.358,37 EUR (in Worten:
Zweitausenddreihundertachtundfünfzig und 37/100 Euro) seit 01.
Februar 2008, aus 3.154,27 EUR (in Worten:
Dreitausendeinhundertvierundfünfzig und 27/100 Euro) seit 01. März
2008, aus 3.154,27 EUR (in Worten:
Dreitausendeinhundertvierundfünfzig und 27/100 Euro) seit dem 01.
April 2008 und aus 3.154,27 EUR (in Worten:
Dreitausendeinhundertvierundfünfzig und 27/100 Euro) seit dem 01.
Mai 2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Monate Januar 2008
bis April 2008 Gehaltsabrechnungen zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5 und der
Kläger zu 1/5.
Soweit die Beklagte zu Zahlung verurteilt wird, wird die Revision für
die Beklagte zugelassen.
Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit einer
außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, um Weiterbeschäftigung,
Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte und Zahlungsansprüche
sowie Erteilung von Lohnabrechnungen.
Die Beklagte, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, führt auf dem Rhein-Main-
Flughafen in A Luftfrachtabfertigungsdienste für die B (in der Folge: B) durch. Es
werden dabei u. a. Luftfrachtsendungen zusammengestellt (palettiert) und dann
auf die verschiedenen Luftfahrzeuge geladen. Werden solche Frachtsendungen
von der Beklagten nicht ordnungsgemäß zusammengestellt oder kommt es in
anderer Form zu Beanstandungen oder Verspätungen, ist die Beklagte aufgrund
der mit der B getroffenen Vereinbarungen verpflichtet, an diese einen
pauschalierten Schadensersatz (sog. Maluszahlung) zu leisten. Die Beklagte
erbringt ihre Leistungen für die B in deren Räumen im C auf dem Rhein-Main-
Flughafen in A. Daneben verfügt die Beklagte nur noch über eine Betriebsstätte in
D.
Der am 21. August 1979 geborene, verheiratete und zwei Kindern
unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom
04. Juni 2003 (Bl. 108 f d. A.) seit dem 01. Juli 2003 beschäftigt, zuletzt als
Schichtleiter mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung incl. Zuschlägen
und Überstundenvergütung von 3.154,27 €.
Mit hiermit in Bezug genommenen Schreiben vom 29. Oktober 2007 (Bl. 6 d. A.)
und 28. November 2007 (Bl. 7 d. A.) erteilte die Beklagte dem Kläger
Abmahnungen, weil er Anweisungen nicht nachgekommen sei, auf Sauberkeit und
Ordnung auf seiner Arbeitsfläche zu achten.
Mit E-mail vom 14. Dezember 2007 (Bl. 33 d. A.) teilte der Mitarbeiter der B E,
Teamleiter F, der Beklagten mit, nach Abschluss von Recherchen über
Qualitätsdefizite der vergangenen beiden Monate müsse festgestellt werden, dass
der Name des Klägers in Verbindung mit nahezu jedem Vorfall stehe, der Kläger
erledige die ihm übertragenen Tätigkeiten nicht im Sinne von B und widersetze
sich häufig den Anweisungen des B-Personals, und führte in diesem
Zusammenhang aus:
"Ich möchte Sie daher bereits jetzt davon in Kenntnis setzen, dass wir beim
nächsten Vergehen ein Hausverbot für Herrn G aussprechen werden."
Am 06. Januar 2008 wurde bei der Vorbereitung des Fluges LH 014 in der Schicht
des Klägers durch den Crewleiter H vorbereitete Luftfracht unzureichend verzurrt.
Der Kläger unterzeichnete hierbei die entsprechenden Unterlagen, insbesondere
den sog. TAG, den Beleg, der am Frachtcontainer befestigt ist und Informationen
über das Frachtgut und die Zusammensetzung der Palette enthält. Mit
Unterzeichnung des TAG wird die Fracht als versandfertig zum Verladen auf das
jeweilige Fluggerät gekennzeichnet. Die Luftfracht fiel beim Transport zum
Flugzeug um und beschädigte den Luftfrachtcontainer, in dem sie sich befand.
Wegen dieses Vorfalls erhob die B gegenüber der Beklagten eine Malusforderung
(Bl. 34 d. A.). Mit E-mail vom 07. Januar 2008 (Bl. 35 d. A.) teilte der Zeuge I, Leiter
HUB Outbound der B, der Beklagten mit, für ihn sei der Kläger der für den Vorfall
vom 06. Januar 2008 verantwortliche Mitarbeiter, da er den TAG abgezeichnet
habe, und führte hierbei aus:
"Da dies nun schon der X. Vorfall war und Hr. E am 14.12.08 in seiner Mail die
letzte Warnung ausgesprochen hat, werde ich hiermit Hr. G ab sofort ein
Hausverbot erteilen."
Mit Schreiben vom 08. Januar 2008 (Bl. 5 d. A.), dem Kläger am selben Tag
zugegangen, erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die außerordentliche
und hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt die ordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses.
Mit seiner am 18. Januar 2008 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main
eingegangenen, der Beklagten am 04. Februar 2008 zugestellten und später um
Zahlungsansprüche erweiterten Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung
gewendet und Kündigungsgründe bestritten. Er hat erstinstanzlich vorgetragen,
am 06. Januar 2008 die Unterlagen abgezeichnet zu haben, während der
Crewleiter H die Container beladen und die Innenverzurrung vorgenommen habe.
Er hat gemeint, ihm könne daher wegen des Vorfalls vom 06. Januar 2008 kein
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Er hat gemeint, ihm könne daher wegen des Vorfalls vom 06. Januar 2008 kein
Vorwurf gemacht werden, jedenfalls hätte die Beklagte ihn zunächst abmahnen
müssen. Er hat gemeint, die Kündigung könne auch nicht auf ein erteiltes
Hausverbot gestützt werden. Ihm gegenüber sei weder am 06. Januar 2008 noch
an einem anderen Tag ein Hausverbot der B erteilt worden. Die E-mail vom 07.
Januar 2008 stelle kein Hausverbot dar. Weder sei der Zeuge I zur Erteilung eines
Hausverbots berechtigt noch besitze die B überhaupt das Hausrecht. Unabhängig
davon habe er die Verhängung des Hausverbots nicht schuldhaft verursacht und
sei die Beklagte verpflichtet gewesen, auf eine Aufhebung des Hausverbots
hinzuwirken. Dies habe sie unterlassen, obwohl ihr dies zumutbar gewesen sei.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Abmahnungen vom 29. Oktober 2008
und 28. November 2007 seien zu Unrecht erfolgt. Die in den Abmahnungen
enthaltenen Vorwürfe seien unzutreffend, er habe nicht gegen seine
arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Hinsichtlich der Abmahnung vom 29.
Oktober 2007 hat der Kläger von der Beklagten unbestritten vorgetragen, seinen
Urlaubsbeginn ab 14. Oktober 2007 auf Wunsch des Bruders des Geschäftsführers
der Beklagten, J, verschoben zu haben, wobei dieser die Erlaubnis erteilt habe,
dass der Kläger am 17. Oktober 2007 um 5.00 Uhr seinen Arbeitsplatz verlässt,
damit er seinen auf 17. Oktober 2007, 6.00 Uhr verschobenen Flug erreichen
könne. Wegen der Einzelheiten seines Vortrags hierzu wird auf die Ausführungen
auf Seiten 4 und 5 des Schriftsatzes vom 30. April 2008 unter II. (Bl. 46 f d. A.)
verwiesen. Er hat vorgetragen, am 17. November 2007 sei nicht er, sondern der
Mitarbeiter K Schichtleiter der Frühschicht gewesen. Außerdem sei für die saubere
Übergabe des Arbeitsplatzes der Schichtleiter der Nachtschicht verantwortlich, am
Morgen des 17. November 2007 damit der Arbeitnehmer L. Nachdem der Kläger
am Morgen des 17. November 2007 um 6.45 Uhr an dem regelmäßigen Meeting
teilgenommen habe, bei dem die Mitarbeiterin M der B wie immer mitgeteilt habe,
der Arbeitsplatz sei sauber zu halten, habe er zunächst sauber machen wollen,
worauf der Schichtleiter K erklärt habe, zunächst seien die Container zu beladen.
Der Kläger hat mit seiner Klage ferner seine Vergütungsansprüche für die Zeit
vom 08. Januar 2008 bis 30. April 2008 geltend gemacht, wobei er in diesem
Zeitraum bezogenes Arbeitslosengeld in Abzug gebracht hat, sowie
Mehrarbeitsvergütung beansprucht. Er hat behauptet, von Januar 2007 bis Januar
2008 71,65 Mehrstunden gearbeitet zu haben, die die Beklagte nicht bezahlt habe.
Wegen seines Vorbringens, wie sich die behaupteten Mehrarbeitsstunden
zusammensetzen sollen, wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 26. Mai
2008 (Bl. 82 f d. A.) und die beigefügten Monatsberichte (Bl. 88 bis 99 d. A.)
verwiesen. Er hat außerdem gemeint, die Beklagte sei verpflichtet, ihm für Januar
2007 bis April 2008 ordnungsgemäße Gehaltsabrechnungen zu erteilen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
fristlose Kündigung der Beklagten vom 08. Januar 2008 nicht beendet ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht
durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.
Januar 2008 zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet ist;
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen gemäß
Arbeitsvertrag als Schichtleiter weiterzubeschäftigen;
4. die Beklagte zu verurteilen, die ihm mit Schreiben vom 29. Oktober
2007 erteilte Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen;
5. die Beklagte zu verurteilen, die ihm mit Schreiben vom 28.
November 2008 erteilte Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen;
6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.617,08 € brutto abzüglich
795,90 € brutto und 5.042,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz aus 2.358,37 € seit dem 01. Februar 2008, aus 3.154,27 € seit
dem 01. März 2008, aus 3.154,27 € seit dem 01. April 2008 und aus 3.154,27 €
seit dem 01. Mai 2008 zu zahlen;
7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.003,21 € brutto nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten zu zahlen;
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8. die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Monate Januar 2007 bis April
2008 ordnungsgemäße Gehaltsabrechnung zu erstellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei als außerordentliche, jedenfalls
als ordentliche Kündigung wegen eines dem Kläger durch die B erteilten
Hausverbotes und einer gravierenden Pflichtverletzung des Klägers gerechtfertigt.
Die B habe dem Kläger wegen des Vorfalls vom 06. Januar 2008 Hausverbot erteilt,
so dass sie – die Beklagte – ihn in A nicht mehr beschäftigen könne. Indem der
Kläger es unterlassen habe, die Ausführungen der Palettierarbeiten in der
gebotenen Weise zu überprüfen und gleichwohl die Fracht freigegeben habe, habe
er einen gravierenden Pflichtenverstoß begangen. Die Beklagte hat in diesem
Zusammenhang auch auf die erheblichen Sicherheitsrisiken bei Beladung eines
Flugzeugs mit nicht ordnungsgemäß verzurrter Fracht hingewiesen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, den Kläger am 29. Oktober 2007 und
28. November 2007 zu Recht abgemahnt zu haben. In der Nacht vom 16. Oktober
2007 auf den 17. Oktober 2007 sei der Kläger von dem Mitarbeiter der B L
mehrfach auf die Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und Ordnung
angesprochen und aufgefordert worden, sich an die entsprechenden Anweisungen
zu halten. Auch der Mitarbeiter der B O habe den Kläger in dieser Nacht auf die
Einhaltung von Sicherheit und Ordnung angesprochen, was vom Kläger mit den
Worten "ja, ja" quittiert, jedoch nicht umgesetzt worden sei. Eine routinemäßige
Kontrolle durch Mitarbeiter der B habe in dieser Nacht ergeben, dass mit
Ausnahme der unter der Führung des Klägers arbeitenden Schicht der Beklagten
alle in den Räumlichkeiten des C tätigen Unternehmen die erteilten Anweisungen
eingehalten hätten. Dies habe dazu geführt, dass die B der Beklagten deswegen
eine Malusforderung gestellt habe. Außerdem habe die Beklagte festgestellt, dass
der Kläger in dieser Nacht bereits um 5.00 Uhr Feierabend gemacht habe. Am 17.
November 2007 sei der Kläger von der Sektionsleiterin der B Wall auf die
Einhaltung von Sauberkeit und Ordnung auf den Arbeitsflächen angesprochen und
aufgefordert worden, seinen Arbeitsbereich entsprechend zu reinigen. Auch an
diese Anweisung habe der Kläger sich nicht gehalten, weshalb die B auch insoweit
eine Malusforderung gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe. Die
Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe die von ihm behauptete Mehrarbeit
nicht geleistet; diese sei von ihr auch weder angeordnet noch
entgegengenommen worden.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage nach durchgeführter
Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen I, N, O und M (B. 111 f d. A.)
durch am 11. Juni 2008 verkündetes Urteil, 14 Ca 460/08, abgewiesen. Wegen der
Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
verwiesen (Bl. 125 bis 138 d. A.).
Gegen dieses ihm am 28. Juli 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. August
2008 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 25. September
2008 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28. Oktober 2008
am 28. Oktober 2008 begründet.
Der Kläger hält daran fest, ihm sei von der B kein Hausverbot erteilt worden und
verweist auf ein hiermit in Bezug genommenes Schreiben der B an seine
Prozessbevollmächtigte vom 07. August 2008 (Bl. 190 d. A.), wonach zu keinem
Zeitpunkt ein formelles Hausverbot ausgesprochen worden sei, dem Kläger
lediglich der ihm den Zugang zum B Gelände gestattende Ausweis entzogen
worden sei und einzelne Mitarbeiter versehentlich davon ausgegangen seien, es
handele sich um ein formelles Hausverbot. Während der Kläger noch in der
Berufungsbegründung ausgeführt hat, die Unterlagen abgezeichnet zu haben,
nachdem der Mitarbeiter H ihm zugesichert habe, er werde die Innenverzurrung
ordnungsgemäß durchführen und er sich hierauf verlassen habe, trägt er nunmehr
vor, sich vor seiner Unterschrift unter den TAG vergewissert zu haben, ob die
Innenverzurrung ordnungsgemäß erfolgt sei, wobei er nichts Gegenteiliges habe
feststellen können. Er behauptet, die Container würden im Übrigen bis zur
Flugzeugbeladung noch von mindestens drei Mitarbeitern auf ihre Sicherheit hin
überprüft. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag, meint, auch einen Anspruch
auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung hinreichend schlüssig dargelegt zu haben,
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und beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
11. Juni 2008, 14 Ca 460/08,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
fristlose Kündigung der Beklagten vom 08. Januar 2008 nicht beendet ist;
2. festzustellen dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht
durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.
Januar 2008 zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet ist;
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen gemäß dem
Arbeitsvertrag als Schichtleiter weiterzubeschäftigen;
4. die Beklagte zu verurteilen, die ihm mit Schreiben vom 29. Oktober
2007 erteilte Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen;
5. die Beklagte zu verurteilen, die ihm mit Schreiben vom 28.
November 2007 erteilte Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen;
6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.617,08 € brutto abzüglich
795,90 € brutto und 5.042,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 2.358,37 € seit dem 01. Februar 2008, aus 3.154,27 €
seit dem 01. März 2008, aus 3.154,27 € seit dem 01. April 2008 und aus 3.154,27
€ seit dem 01. Mai 2008 zu zahlen;
7. die Beklage zu verurteilen, an ihn 1.003,21 € brutto nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;
8. die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Monate Januar 2007 bis April
2008 ordnungsgemäße Gehaltsabrechnungen zu erstellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung
ihres Vortrags. Am 08. Januar 2008 habe ein Hausverbot der B gegenüber dem
Kläger bestanden. Jedenfalls habe die Beklagte aufgrund der E-mail-
Korrespondenz von einem durch den Zeugen I wirksam ausgesprochenen
Hausverbot ausgehen können. Im Übrigen bestätige auch das vom Kläger
vorgelegte Schreiben der B vom 07. August 2008, dass dem Kläger jedenfalls der
Zugangsausweis für das B Gelände entzogen worden sei und ihm eine
Arbeitsleistung daher nicht möglich sei. Die Beklagte behauptet, nach Eingang der
E-mail vom 07. Januar 2008 habe sich ihr Geschäftsführer mit dem Zeugin I in
Verbindung gesetzt um zu hören, was im Einzelnen vorgefallen sei und ob das
Hausverbot unbedingt erforderlich sei. I habe dies bestätigt, da Sicherheit und
Ordnung nun einmal oberstes Gebot für alle für die B Tätigen sei und man hiervon
auch keine Ausnahme machen könne. Von der Beklagten beladene Container
würden auch vor der Flugzeugbeladung nicht nochmals von mindestens drei
Mitarbeitern der P überprüft. Eine solche Überprüfung erfolge allenfalls
stichprobenartig.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Die Kammer hat Beweis
erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12. Januar 2009 durch nochmalige
Vernehmung des bereits erstinstanzlich vernommenen Zeugen I. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. März
2009 verwiesen (Bl. 221 f d. A.).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
vom 11. Juni 2008, 14 Ca 460/08, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit b und c
ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519,
520 Abs. 1 und 3 ZPO.
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Sie ist auch zum Teil begründet. Begründet ist die Berufung, soweit das
Arbeitsgericht die Kündigungsschutzanträge und die Anträge auf Entfernung der
Abmahnungen aus der Personalakte, auf Zahlung von Vergütung für Januar 2008
bis April 2008 und auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen für diese Monate
abgewiesen hat. Die Berufung ist dagegen unbegründet, soweit das Arbeitsgericht
die Anträge auf vorläufige Weiterbeschäftigung, auf Zahlung einer
Mehrarbeitsvergütung und auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen für die Monate
des Jahres 2007 abgewiesen hat.
I. Die Beklagte ist verpflichtet, die Abmahnungen vom 29. Oktober 2007 und 28.
November 2007 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, denn diese
Abmahnungen sind zu Unrecht erfolgt.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der
Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung
einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen
Bei der Abmahnung, die nunmehr in § 314 Abs. 2 BGB gesetzlich
verankert ist, handelt es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen
Gläubigerrechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist er
den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und
macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge- bzw.
Dokumentationsfunktion). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem
vertragstreuen Verhalten auf und kündigt individualrechtliche Konsequenzen für
den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion). Eine solche
missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet,
den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem
Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Deshalb kann er die Beseitigung dieser
Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß
zustande gekommen ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer
unzutreffenden rechtlichen Bewertung seines Verhaltens beruht, den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des
Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht
. Darüber hinaus
ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt
eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält
. Die Abmahnung kann ihre
Warnfunktion nur dann erfüllen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
gegenüber genau bezeichnete Leistungsmängel beanstandet. Nur wenn die
gerügten Leistungsmängel genügend konkretisiert werden, weiß der Arbeitnehmer,
dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten als nicht mehr vertragsgemäß
ansieht
Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber
das beanstandete Verhalten hinreichend genau beschreibt und in hinreichend
deutlich erkennbarer Weise seine Beanstandung vorbringt. Das dem Arbeitnehmer
angelastete Fehlverhalten muss seiner Art nach präzisiert dargestellt werden.
Nicht ausreichend sind nur schlagwortartige, pauschale Umschreibungen und
subjektive Werturteile. Der Arbeitgeber hat zu konkretisieren, was er als nicht
vertragsgerecht ansieht und wann und inwieweit der Arbeitnehmer dagegen
verstoßen haben soll. Dabei ist der Inhalt der schriftlichen Abmahnung
maßgeblich, die Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die Abmahnung muss aus sich
heraus verständlich sein und die abgemahnten Pflichtwidrigkeiten in zeitlicher und
gegenständlicher Hinsicht konkret anführen
Die Darlegungs- und
Beweislast für die Tatsachen, aus denen die abgemahnte Vertragspflichtverletzung
des Arbeitnehmers folgen soll, trägt der Arbeitgeber
Werden in
einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und
treffen davon nur einige aber nicht alle zu, so muss das Abmahnungsschreiben auf
Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Personalakte entfernt werden
und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben
Nach diesen Grundsätzen sind die Abmahnungsschreiben vom 29. Oktober 2007
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Nach diesen Grundsätzen sind die Abmahnungsschreiben vom 29. Oktober 2007
und 28. November 2007 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
In beiden Abmahnungsschreiben wird jeweils der Vorwurf erhoben, der Kläger sei
einer Anweisung nicht nachgekommen, auf Sauberkeit und Ordnung auf der
Arbeitsfläche zu achten. Damit allein ist für den Kläger als Empfänger der
Abmahnungen schon nicht erkennbar, welche konkreten Beanstandungen die
Beklagte überhaupt erhebt und worin die konkret gerügten Pflichtverletzungen
überhaupt bestehen sollen. Weder lässt sich aus den Abmahnungsschreiben
entnehmen, aufgrund welcher Umstände die Sauberkeit und/oder die Ordnung auf
der Arbeitsfläche beeinträchtigt gewesen sei, noch lässt sich aus den
Abmahnungsschreiben erkennen, aufgrund welcher Umstände ein derartiger
Zustand auf welches Verhalten des Klägers zurückzuführen sei und worin seine
konkrete Pflichtverletzungen liegen sollen.
Selbst wenn dies dem Kläger als Empfänger der Abmahnungen erkennbar
gewesen sein sollte, beispielsweise aufgrund den Abmahnungsschreiben
beigefügter Unterlagen, hat die Beklagte als die für die gerügten
Pflichtverletzungen darlegungs- und beweispflichtige Partei im Rechtsstreit solche
Pflichtverletzungen nicht konkret vorgetragen. Soweit die Beklagte Verstöße gegen
Anweisungen der B Mitarbeiter N und M rügt, ist bereits nicht erkennbar, aus
welchen Gründen Mitarbeiter eines Drittunternehmens, und sei es auch der
Auftraggeberin der Beklagten, überhaupt berechtigt sein sollten, dem Kläger
arbeitsvertragliche Anweisungen zu erteilen und aufgrund welcher Umstände ihnen
bzw. der B jedenfalls partiell das arbeitsrechtliche Direktionsrecht gegenüber
Mitarbeitern der Beklagten zustehen sollte. Die Beklagte bezeichnet sich als für die
B im Bereich der Luftfrachtabfertigung tätigen Dienstleister. Die Beklagte nimmt
nicht etwa in Anspruch, Arbeitnehmerüberlassung an die B zu betreiben,
erlaubnispflichtig oder auch nicht. Entsprechendes wird auch nicht vom Kläger
behauptet. Dann ist aber bereits nicht erkennbar, mit welcher Berechtigung
Mitarbeiter der B gegenüber dem Personal der Beklagten Maßnahmen des
arbeitsrechtlichen Direktionsrechts ausüben und ihnen arbeitsvertragliche
Anweisungen erteilen könnten.
Soweit wie im Verhandlungstermin vom 12. Januar 2009 erörtert N und M keine
arbeitsrechtliche Weisung ausgesprochen haben sollten, sondern gegenüber dem
Kläger als Repräsentanten der Beklagten, vergleichbar einem Objektleiter, den
Vertragsgegenstand des zwischen der Beklagten und der B geschlossenen
Vertrages präzisiert haben sollten, mag dann keine Anweisung vorliegen. Dies
ändert aber nichts daran, dass Gegenstand beider Abmahnungen vom 29.
Oktober 2007 und 28. November 2007 der Vorwurf ist, einer Anweisung nicht
nachgekommen zu sein, nicht der Vorwurf, als Objektleiter oder auch Schichtleiter
die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Beklagter und B nicht ordnungsgemäß
umgesetzt zu haben. Maßgeblich ist der Inhalt der Abmahnung, wie sie
Gegenstand des Rechtsstreits ist
. Die Abmahnungsgründe können im Rechtsstreit nicht
ausgetauscht werden .
Selbst wenn N und M gegenüber dem Kläger anweisungsbefugt wären oder selbst
wenn die Abmahnung darauf gestützt wäre, der Kläger habe die vertraglichen
Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der B nicht ordnungsgemäß
umgesetzt, hat die Beklagte im Rechtsstreit nicht dargelegt, worin die konkreten
Fehlleistungen des Klägers überhaupt liegen sollen. Weder für den 16. Oktober
2007 noch für den 17. November 2007 ist dargelegt, aufgrund welcher Umstände
die Sauberkeit und Ordnung auf der Arbeitsfläche beeinträchtigt gewesen sein soll,
worauf dies zurückzuführen sein soll und woraus sich ergeben soll, dass der Kläger
hierfür verantwortlich ist.
Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten hierzu dennoch als hinreichend
konkret ansehen wollte, hätte die Beklagte als beweispflichtige Partei diesen
Vortrag dann nicht bewiesen. Der vom Arbeitsgericht vernommene Zeuge N hat
bekundet, sich hinsichtlich der Vorgänge der Nacht vom 16. Oktober 2007 auf den
17. Oktober 2007 an nichts erinnern zu können. Der vom Arbeitsgericht
vernommene Zeuge O hat bekundet, den Kläger wie jeden Tag auf Sauberkeit und
Ordnung angesprochen zu haben, nachdem der Kläger es zwei Tage nicht so
genau gemacht habe, diesen am dritten Tag wieder angesprochen zu haben, an
das Datum des Vorgangs sich nicht erinnern zu können, der Kläger sei einmal
früher gegangen, der ganze Dreck sei liegengeblieben, er könne sich an das
Datum des Vorgangs nicht erinnern und auch nicht daran, wer an diesem Tag mit
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Datum des Vorgangs nicht erinnern und auch nicht daran, wer an diesem Tag mit
dem Kläger Schicht gehabt habe. Die vom Arbeitsgericht vernommene Zeugin M
hat bekundet, regelmäßig Briefings auch mit allen Dienstleistern vorzunehmen
und hierbei jedes Mal darauf hinzuweisen, dass jeder seinen Arbeitsplatz ordentlich
und sauber zu halten habe, an den Vorfall vom 17. November 2007 habe sie keine
Erinnerung mehr. Damit sind keine Pflichtverletzungen des Klägers bewiesen, kein
Zeuge hat entsprechenden Vortrag der Beklagten für den 16. Oktober 2007 oder
17. November 2007 auch nur bestätigt.
Hinsichtlich der Abmahnung vom 29. Oktober 2007 kommt hinzu, dass diese einen
weiteren Vorwurf enthält, nämlich den, der Kläger habe in der Nachtschicht vom
16. Oktober 2007 auf den 17. Oktober 2007 seinen Arbeitsplatz um 5.00 Uhr
unerlaubt verlassen. Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Der Kläger hat dargelegt, ihm
sei anlässlich der Verschiebung seines Urlaubs vom Bruder des Geschäftsführers
der Beklagten zugesagt worden, um 5.00 Uhr seinen Arbeitsplatz verlassen zu
können, um seinen Flug erreichen zu können. den er auf Wunsch der Beklagten
verschoben habe. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht bestritten, er ist damit
unstreitig. Dann liegt keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung durch unerlaubtes
Verlassen des Arbeitsplatzes vor. Auch bereits aus diesem Grund ist die
Abmahnung vom 29. Oktober 2007 aus der Personalakte des Klägers zu
entfernen.
II. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die Kündigung der Beklagten
vom 08. Januar 2008 nicht beendet. Die Kündigung ist sowohl als außerordentliche
Kündigung als auch als ordentliche Kündigung unwirksam. Weder liegt ein wichtiger
Grund für eine außerordentliche Kündigung i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB vor, noch ist
die Kündigung als ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt i. S. d. § 1 KSchG.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist im Rahmen einer zweistufigen Prüfung
zu beurteilen. Im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein
bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als
wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor,
bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht
.
Ein die ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG aus Gründen im Verhalten
des Arbeitnehmers rechtfertigender Grund liegt vor, wenn das dem Arbeitnehmer
vorgeworfene Verhalten eine Vertragspflicht verletzt, das Arbeitsverhältnis
dadurch konkret beeinträchtigt wird, keine zumutbare Möglichkeit anderweitiger
Beschäftigung besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der
Interessen beider Parteien billigenswert und angemessen erscheint
.
Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der
Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung,
sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die
vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend
auswirken. Eine negative Prognose liegt dann vor, wenn aus der konkreten
Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung
geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde zukünftig den Arbeitsvertrag
auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise
verletzen. Aus diesem Grund setzt eine Kündigung wegen einer
Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Die Abmahnung
dient in diesem Zusammenhang der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt
eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut
seine vertraglichen Pflichten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, es
werde auch künftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Die Abmahnung ist
insoweit notwendiger Bestandteil bei der Anwendung des Prognoseprinzips
. Sie ist zugleich auch Ausdruck des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es
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Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es
andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu
beseitigen. Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine
gesetzgeberische Bestätigung erfahren
. Soweit ein steuerbares Verhaltens betroffen ist, muss der Kündigung
grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung vorausgehen, es sei denn, sie ist nicht
erfolgversprechend oder die Pflichtverletzung ist so schwer, das ihre Hinnahme
durch den Arbeitgeber von vornherein ausgeschlossen ist
. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen im Bereich der auf
verhaltensbedingte Gründe gestützten außerordentlichen Kündigung
.
Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt weder ein wichtiger Grund für eine
außerordentliche Kündigung noch ein eine ordentliche Kündigung sozial
rechtfertigender Kündigungsgrund vor.
1. Die Kündigung vom 08. Januar 2008 kann weder als außerordentliche Kündigung
noch als ordentliche Kündigung auf Abzeichnung des TAG ohne Kontrolle der
ordnungsgemäßen Verzurrung des Frachtguts gestützt werden.
Bei der Entscheidung des Rechtsstreits ist in Übereinstimmung mit der Beklagten
davon auszugehen, dass der Kläger am 06. Januar 2008 den TAG für das auf den
Flug Q zu verladende Frachtgut abzeichnete, ohne sich zuvor über die
ordnungsgemäße Verzurrung zu vergewissern, sich vielmehr darauf verließ, diese
werde vom Mitarbeiter H ordnungsgemäß durchgeführt. Dies entspricht seinem
eigenen erstinstanzlichen Vortrag ebenso wie seinem eigenen Vorbringen noch in
der Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2008. Wenn er stattdessen nunmehr
ausführt, sich vor seiner Unterschrift unter den TAG vergewissert zu haben, ob die
Innenverzurrung ordnungsgemäß erfolgt sei und hierbei nichts Gegenteiliges
festgestellt zu haben, setzt er sich in Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag,
ohne diesen Widerspruch in irgendeiner Form aufzuklären oder zu erläutern und
mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände er zunächst ggf. versehentlich
unzutreffend vorgetragen haben sollte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger seinen
bisherigen Vortrag auch noch dahin erläuterte, er habe den TAG abgezeichnet,
während H die Container beladen und die Innenverzurrung vorgenommen habe, er
habe H noch zuvor gesagt, wie dieser die Innenverzurrung vornehmen müsse,
nachdem H ihm ordnungsgemäße Durchführung zugesagt habe, sei er – der
Kläger – gegangen, um die Unterlagen abzuzeichnen, danach sei der Container
schon weg gewesen, es sei insbesondere bei Zeitdruck üblich, dass ein Mitarbeiter
die Innenverzurrung durchführe, während ein anderer die Unterlagen abzeichne.
Dieser gesamte Vortrag ist nicht in Einklang zu bringen mit der neu aufgestellten
Behauptung des Klägers, sich nach Durchführung der Verzurrung durch H doch
von der ordnungsgemäßen Ausführung überzeugt zu haben.
Indem der Kläger den TAG abzeichnete, ohne sich über die ordnungsgemäße
Verzurrung des Frachtguts zu vergewissern, beging er eine erhebliche
arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Mit der Unterzeichnung des TAG wird die
Fracht als versandfertig zum Verladen auf das Flugzeug gekennzeichnet. Infolge
unzureichender Verzurrung war die Fracht nicht ordnungsgemäß versandfertig
zusammengestellt. Mit Unterzeichnung des TAG wird nicht dokumentiert, dass
irgendwer schon ordnungsgemäß zusammengestellt haben wird, sondern dass
sich der Unterzeichner vom ordnungsgemäßen Zustand überzeugt hat. Dies ist
unstreitig und dem Kläger bekannt. Pflichtgemäßes und gewissenhaftes Vorgehen
ist bereits aus Gründen der Flugsicherheit unerlässlich. Die Beklagte weist
zutreffend darauf hin, welche Risiken ganz erheblicher Schäden mit unzureichend
verladenem Frachtgut während des Fluges einhergehen. Im Übrigen: Selbst wenn
die Kammer – was nicht der Fall ist – vom neuen Vortrag des Klägers auszugehen
hätte, läge immer noch eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor. Dann
nämlich hätte sich der Kläger vor Unterzeichnung des TAG nicht ordnungsgemäß
und sorgfältig über die Verzurrung des Frachtguts vergewissert. Anderenfalls wäre
ihm die nicht ordnungsgemäße Durchführung dieser Arbeiten aufgefallen.
Die damit vorliegende Pflichtverletzung des Klägers rechtfertigt weder eine
außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, denn
nach den dargestellten Grundsätzen hätte einer Kündigung eine erfolglose
Abmahnung vorausgehen müssen. Umstände, aufgrund derer hiernach eine
Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich wäre, liegen nicht vor. In besonderer
Weise beharrliches, unbelehrbares oder ignorantes Verhalten des Klägers wird von
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Weise beharrliches, unbelehrbares oder ignorantes Verhalten des Klägers wird von
der Beklagten nicht dargelegt. Aufgrund welcher Umstände trotz Ausspruchs einer
Abmahnung eine Verhaltensänderung des Klägers nicht zu erwarten wäre, ist nicht
erkennbar. Allein der Umstand, dass das Verhalten des Klägers
Sicherheitsaspekte im Luftverkehr berührt und mit einem Risiko ganz erheblicher
Schäden einhergeht, kann nicht die Entbehrlichkeit einer Abmahnung begründen.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass das Verhalten des Klägers nicht nur den
sog. Leistungsbereich betreffe, sondern auch den des sog. Vertrauensbereichs, ist
dies für die Frage der Entbehrlichkeit oder Erforderlichkeit einer Abmahnung nicht
entscheidend. Auch insoweit gilt, dass eine Abmahnung grundsätzlich erforderlich
ist, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine
Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann
. Eine Abmahnung ist auch nicht aufgrund besonderer Schwere des
Pflichtverstoßes entbehrlich. Auch in diesem Zusammenhang wird nicht verkannt,
dass das Fehlverhalten des Klägers den Sicherheitsbereich betrifft und das Risiko
ganz erheblicher Schäden eröffnen kann. Die Schwere des Pflichtverstoßes
bestimmt sich aber nicht ausschließlich nach den damit einhergehenden
potentiellen Gefahren. Vielmehr liegt ein einmaliger Pflichtverstoß des Klägers
gegen die Pflicht vor, den TAG nur dann zu unterzeichnen und die Fracht damit nur
dann als versandfertig zu kennzeichnen, wenn er sich auch tatsächlich
ordnungsgemäß vom Zustand der Fracht überzeugt hat. Von weiteren
Pflichtverstößen ist jedenfalls bei der Entscheidung des Rechtsstreits nicht
auszugehen, weil solche von der Beklagten nicht konkret dargelegt sind.
Pflichtverstöße, wegen derer die Abmahnung von 29. Oktober 2007 und 28.
November 2007 erfolgten, sind wie bereits ausgeführt nicht nachvollziehbar
dargelegt. Der weitere Vortrag der Beklagten, der Kläger stehe mit nahezu jedem
von der B in den letzten Monaten des Jahres 2007 gerügten Vorfall in Verbindung,
lässt ebenfalls keinen konkreten Pflichtverstoß des Klägers erkennen. Es geht auch
nicht darum, dass die Beklagte Fehlverhalten ihrer Arbeitnehmer zu tolerieren
hätte, das sich sicherheitsgefährdend auswirken und das Risiko erheblicher
Schäden mit sich bringen kann. Es geht vielmehr darum, dass der Beklagten zur
künftigen Vermeidung derartiger Risiken durch Erteilung einer Abmahnung ein
gegenüber der Kündigung milderes und geeignetes Mittel zur Verfügung stand.
Eine vorherige berechtigte und erfolglose Abmahnung ist nicht erfolgt. Soweit die
Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 und 28. November 2007
abmahnte, erfolgten diese Abmahnungen wie dargelegt unberechtigt. Im Übrigen
wären diese Abmahnungen nicht einschlägig, denn sie beziehen sich auf
vermeintliche Verstöße des Klägers gegen die Sauberkeit bzw. die Ordnung
betreffende Anweisungen.
2. Die Kündigung vom 08. Januar 2008 kann auch weder als außerordentliche noch
als ordentliche Kündigung auf Erteilung eines Hausverbots für den Kläger durch die
B gestützt werden.
Die Erteilung eines Hausverbots gegenüber einem Arbeitnehmer durch den
einzigen Auftraggeber des Arbeitgebers, in dessen Räumen zudem die vertraglich
geschuldeten Tätigkeiten zu erbringen sind, ist nicht von vornherein ungeeignet,
einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses darzustellen. Ebenso kann eine ordentliche Kündigung in
Betracht kommen. Die Erteilung eines Hausverbots kann hierbei je nach konkreter
Sachlage als verhaltensbedingter, personenbedingter oder betriebsbedingter
Kündigungsgrund eingeordnet werden.
Unproblematisch ist die Situation, wenn bereits das Fehlverhalten des
Arbeitnehmers im Verhältnis zum Arbeitgeber den Ausspruch einer
verhaltensbedingten Kündigung rechtfertigt, unabhängig davon, ob der
Auftraggeber aufgrund dieses Fehlverhaltens ein Hausverbot ausspricht oder
nicht. Diese Situation liegt gerade nicht vor. Die gegenüber der Beklagten
begangene arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers rechtfertigt wie
dargelegt ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung weder eine
außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung. Im Übrigen mag man, wenn
der Auftraggeber eine die Kündigung nicht rechtfertigende
Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber zum
Anlass für den Ausspruch eines Hausverbots nimmt, den Kündigungsgrund dem
verhaltensbedingten Bereich zuordnen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines
Hausverbots seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann den
personenbedingten Bereich und im Fall der Drohung des Auftraggebers mit
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personenbedingten Bereich und im Fall der Drohung des Auftraggebers mit
Auftragsbeendigung den betriebsbedingten Bereich als eröffnet ansehen.
Sämtlichen Konstellationen ist jedenfalls gemeinsam, dass zunächst aufgrund des
Hausverbots keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bestehen darf.
Sämtlichen Konstellationen ist ferner gemeinsam, dass der Arbeitgeber
ausgehend von den im Rahmen der Druckkündigung entwickelten Grundsätzen
gehalten ist, sich bei Fehlen eines objektiven
Kündigungsgrundes schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen und alles ihm
Zumutbare zu versuchen, um den Dritten von seiner Drohung abzuhalten bzw.
hier den Auftraggeber zur Aufhebung seines Hausverbots zu bewegen
Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kann zu Gunsten der Beklagten davon
ausgegangen werden, dass sie aufgrund § 1 des Arbeitsvertrages vom 04. Juni
2003 nicht berechtigt ist, dem Kläger durch Ausübung des Direktionsrechts auch
Tätigkeiten in ihrer Betriebsstätte in D zuzuweisen und dass dort ohnehin keine
freien Arbeitsplätze vorhanden sind. Ein Kündigungsgrund liegt dennoch nicht vor,
denn weder hat die B überhaupt ein Hausverbot ausgesprochen noch hat die
Beklagte ihr zumutbare Bemühungen unternommen, die B zur Aufhebung eines
Hausverbots bzw. zur Erteilung einer Zutrittsberechtigung für den Kläger zu
bewegen, um ihn wie bisher oder ggf. auch in einem anderen als dem vom Zeugen
I kontrollierten Bereich einsetzen zu können.
Die B hat gegenüber dem Kläger kein Hausverbot erteilt. Die Beklagte hat ihren
entsprechenden und vom Kläger bestrittenen Vortrag nicht bewiesen. Der Zeuge I
hat im Rahmen seiner erneuten Vernehmung durch die Berufungskammer die
Erteilung eines Hausverbots durch ihn im Namen der B nicht bestätigt. Dies hätte
auch im Widerspruch zu dem vom Kläger im Berufungsrechtszug vorgelegten
Schreiben der B vom 07. August 2008 gestanden. Die B differenziert hier zwischen
formellem Hausverbot und Entzug des den Zugang gestattenden Ausweises. Die
Unterscheidung mag insoweit als feinsinnig erscheinen, als beide Maßnahmen
zunächst dazu führen, dass der Kläger seinen in den Räumen der B gelegenen
Arbeitsplatz nicht aufsuchen und dort seine arbeitsvertraglich geschuldeten
Leistungen nicht ausüben kann. Entscheidend ist aber, dass es dem Zeugen I als
dem Initiator der Maßnahme ausschließlich darum ging, den Kläger künftig von
dem von ihm – dem Zeugen – betreuten Arbeitsbereich fernzuhalten und ihn dort
nicht mehr eingesetzt wissen wollte. Der Zeuge I wollte ein Verbot aussprechen,
den Kläger in diesem von ihm betreuten Bereich einzusetzen. Dieses Verbot wurde
vom Werkschutz der B durch Entzug des Zugangsberechtigung des Klägers zu
dem gesamten Gelände umgesetzt, wobei objektiv die Möglichkeit entzogen
wurde, den Kläger auch in anderen Bereichen als dem vom Zeugen I betreuten,
also der Palettierung, einzusetzen und die Maßnahme gegenüber der Beklagten
als Hausverbot kommuniziert wurde, so jedenfalls durch die E-mails vom 14.
Dezember 2007 und 07. Januar 2008. Nach dem Verständnis der B – und dies
entspricht den Angaben des Zeugen I – soll es sich bei der Maßnahme aber um
kein formelles Hausverbot handeln, wobei der Unterschied zu einem weniger
formellen Hausverbot unklar bleibt. Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgt,
dass nach dem Selbstverständnis der Mitarbeiter der B diese nicht nur den
Mitarbeitern der Beklagten arbeitsrechtliche Anweisungen erteilen, vgl. E-mail vom
14. Dezember 2007, sondern auch die Möglichkeit nutzen, und dies offensichtlich
mit Billigung der B, vgl. Schreiben vom 07. August 2008, Arbeitnehmer von
Drittunternehmen, deren Einsatz in ihrem Arbeitsbereich sie nicht mehr wünschen,
faktisch den Zutritt zum gesamten Betriebsgelände zu verwehren, sie damit auch
von Einsatzmöglichkeiten in anderen Arbeitsbereichen auszusperren. Dies zeigt.
dass die B gegenüber dem Kläger kein Hausverbot ausgesprochen hat. Ein
Mitarbeiter der B hat vielmehr – offensichtlich im Rahmen der ihm von der B
eingeräumten Kompetenzen – faktisch Umstände geschaffen, aufgrund derer der
Kläger nicht nur nicht mehr im von ihm – dem Zeugen I – betreuten Bereich
eingesetzt werden konnte, sondern auch nicht mehr in jedwedem anderen Bereich
des Betriebsgeländes. Dies ist kein Hausverbot. Zutreffend ist zwar, dass sich die
Maßnahme ebenfalls dahin auswirkt, dass die Beklagte den Kläger auf keinem
Arbeitsbereich des Betriebsgeländes einsetzen kann. Sie kann aber nicht damit
argumentieren, aufgrund formellen oder nicht formellen Hausverbots, Entzugs der
Zugangsberechtigung oder Verbots, den Kläger im vom Zeugen I betreuten
Bereich einzusetzen habe ihr Auftraggeber zu erkennen gegeben, der Kläger sei
überhaupt nicht mehr einzusetzen. Dem Zeugen I ging es nach seiner Aussage
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überhaupt nicht mehr einzusetzen. Dem Zeugen I ging es nach seiner Aussage
ausschließlich darum, den Kläger von dem von ihm betreuten Arbeitsbereich
fernzuhalten.
Unabhängig davon, dass ein Hausverbot der B nicht vorliegt, kann die Maßnahme
auch schon deshalb nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung herangezogen
werden, weil die Beklagte keine zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, sich
schützend vor den Kläger zu stellen, den durch die Mitarbeiter der B ausgeübten
Druck abzuwenden und eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger zu eröffnen.
Die Einschätzung, die B hätte sich hiervon ohnehin nicht beeindrucken lassen,
mag nicht unrealistisch sein. Dies ändert nichts an der Verpflichtung der
Beklagten, jedenfalls einen entsprechenden zumutbaren Versuch zu
unternehmen. Dieser ist unterblieben. Der Vortrag der Beklagten hierzu
beschränkt sich darauf, mit dem Zeugen I telefoniert und gefragt zu haben, ob das
Hausverbot unbedingt erforderlich sei, was von I unter Hinweis auf die oberste
Priorität von Sicherheit und Ordnung bejaht worden sei. Hätte die Beklagte mit der
gebotenen Ernsthaftigkeit bei I nachgefragt, hätte sie bereits erfahren, dass
überhaupt kein Hausverbot vorliegt, sondern ein von I erteiltes Verbot, den Kläger
in seinem Arbeitsbereich einzusetzen. Bereits damit wäre die Beklagte in die Lage
versetzt worden, argumentativ bei der B die Erteilung einer Zugangsberechtigung
für den Kläger zu verlangen, um diesen in einem anderen als dem vom Zeugen I
betreuten Bereich einzusetzen. Die Beklagte hätte auch gegenüber I argumentativ
darauf hinweisen können, dass es sich um einen erstmaligen Vorfall gehandelt
habe. Dies wäre ihr zumutbar gewesen. Die Beklagte behauptet zwar, es habe in
der Vergangenheit mehrfache Beanstandungen gegenüber dem Kläger gegeben.
Sie nennt aber keinen einzigen konkreten Fall einer Pflichtverletzung des Klägers.
Dies gilt auch im Hinblick auf die abgemahnten Vorgänge, bei denen es im
Übrigen nicht um fehlerhafte Palettierung bzw. Abzeichnung des TAG gehen soll,
sondern um den Bereich Sauberkeit und Ordnung. Auch hier ist nicht konkret
dargelegt, was dem Kläger vorzuwerfen ist. Sie hätte die B darauf hinweisen
können, dass der Kläger in der Nacht zum 16. Oktober 2007 auf den 17. Oktober
2007 seinen Arbeitsplatz nicht unberechtigt verlassen hat. Denn wie dargelegt ist
unstreitig, dass ihm gestattet war, um 5.00 Uhr zu gehen. Sie hätte gegenüber
der B darauf hinweisen können, dass vor diesem Hintergrund bereits die
Androhung eines Hausverbots vom 14. Dezember 2007 von falschen
Voraussetzungen ausging, da jedenfalls am 16./17. Oktober 2007 keine
Pflichtverletzung des Klägers vorlag. Eine solche ist jedenfalls nicht dargelegt. Bei
einem erstmaligen Vorfall wiederum hätte sich der Zeuge I nicht zwingend
veranlasst gesehen, ein wie auch immer zu verstehendes "Hausverbot"
auszusprechen und dem Kläger damit faktisch den Zutritt zum Betrieb zu
entziehen. Dies folgt aus seinen Angaben.
III. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung seiner durchschnittlichen
Vergütung von jeweils 3.154,27 € brutto monatlich für die Monate Januar 2008 bis
April 2008 verlangen, §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 und 3 BGB. Diesen Anspruch hat
die Beklagte für Januar 2008 bereits in Höhe von 795,90 € brutto erfüllt, § 362 Abs.
1 BGB. In Höhe von 5.042,40 € netto ist der Vergütungsanspruch des Klägers
ferner infolge der Leistung von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur
übergegangen, § 115 Abs. 1 SGB X.
Der Anspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es dem Kläger ab 08. Januar
2008 wegen fehlender Zugangsberechtigung nicht möglich war, seine
Arbeitsleistung zu erbringen. Das Leistungshindernis schließt den
Verzugslohnanspruch des Klägers nicht aus. Denn insoweit trägt die Beklagte das
Risiko des Arbeitsausfalls, § 615 Satz 3 BGB. Ein vom Arbeitnehmer nicht zu
vertretendes Hausverbot durch den Auftraggeber, in dessen Räumen die einzige
vom Arbeitnehmer wahrzunehmende Beschäftigungsmöglichkeit besteht, ist nach
den durch die sog. Betriebsrisikolehre entwickelten Grundsätzen dem Risikobereich
des Arbeitgebers zuzuordnen, dementsprechend bleibt der Vergütungsanspruch
des Arbeitnehmers unter Annahmeverzugsgesichtspunkten und trotz
Leistungshindernisses bestehen
. Das
Leistungshindernis stammt dann aus der Sphäre des Arbeitgebers. Der
Arbeitgeber trägt das Risiko, einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung
stellen zu können. Es ist daher seinem Risikobereich zuzuordnen, wenn die
Beschäftigung deshalb nicht erfolgen kann, weil sein Auftraggeber und
Vertragspartner, in dessen Räumen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, einzelnen
Arbeitnehmern den Zutritt zum Betriebsgelände und zu ihrem Arbeitsplatz
verwehrt, sofern dies von ihnen nicht zu vertreten ist. Hierbei ist dann nicht
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verwehrt, sofern dies von ihnen nicht zu vertreten ist. Hierbei ist dann nicht
entscheidend, ob dies aufgrund Hausverbots oder aufgrund eines Entzugs der
Zugangsberechtigung erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, dass die faktische
Möglichkeit des Dritten, auf die Beschäftigungsmöglichkeit des Personals des
Arbeitgebers einzuwirken, in dem zwischen Arbeitgeber und Drittem bestehendem
Vertragsverhältnis und der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers
begründet ist, seine Dienstleistungen und damit auch die Beschäftigung seiner
Arbeitnehmer ausschließlich in Räumen des Auftraggebers zu erbringen.
Der Entzug der Zugangsberechtigung zum Gelände der B ist vom Kläger nicht zu
vertreten. Der Kläger hat zwar seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, indem
er den TAG für das zu verladende Frachtgut abzeichnete, ohne sich über die
ordnungsgemäße Verzurrung zu vergewissern. Diese arbeitsvertragliche
Pflichtverletzung ist auch zweifellos vom Kläger zu vertreten. Nicht jede vom
Arbeitnehmer zu vertretende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung gegenüber dem
Arbeitgeber rechtfertigt aber die Annahme, damit sei auch ein von einem Dritten
vorgenommener Entzug der Zugangsberechtigung zum Arbeitsplatz zu vertreten.
Dies kann im Einzelfall der Fall sein
, ist jedoch nicht zwingend. Der für die
Zurechnung der Maßnahme des Dritten erforderliche
Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung
fehlt, wenn der Arbeitnehmer zwar erkennen konnte und erkannt hat, mit seinem
Verhalten arbeitsvertragliche Pflichten zu verletzen, er aber nicht davon ausgehen
musste, dass auch ein Dritter dieses Verhalten zum Anlass nehmen würde, ihm
ein Hausverbot zu erteilen oder den Zugang zum Betrieb unmöglich zu machen.
Hiervon wiederum konnte der Kläger nicht ausgehen. Die angemessene
arbeitsrechtliche Reaktion der Beklagten auf die Pflichtverletzung des Klägers wäre
eine Abmahnung gewesen. Eine Verhaltensänderung aufgrund erteilter
Abmahnung wäre zu erwarten gewesen. Ein besonders schwerer Pflichtverstoß, der
eine Abmahnung entbehrlich gemacht hätte, liegt wie dargelegt nicht vor. Hierbei
wird nicht verkannt, dass durch die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des
Klägers gleichzeitig auch die Interessen der B betroffen sind und deren Ansprüche
gegenüber der Beklagten auf ordnungsgemäße Vertragsdurchführung verletzt
sind. Auch wenn dies dem Kläger erkennbar war, musste er nicht damit rechnen,
dass eine Vertragspflichtverletzung im Arbeitsverhältnis gleichzeitig den Entzug
der Zugangsberechtigung durch den Auftraggeber mit sich bringen könne. Dies
wird mittelbar bestätigt durch die Angaben des Zeugen I, wonach von ihm auf die
Sachlage abgestellt werde. Bei der Entscheidung des Rechtsstreits ist aber von
einem einmaligen Vorgang auszugehen, nachdem weitere Pflichtverletzungen des
Klägers in der Vergangenheit von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt sind.
IV. Der Zinsanspruch auf die Vergütungsansprüche ist im zuerkannten Umfang
begründet gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 2 BGB.
V. Der Anspruch auf Erteilung von Gehaltsabrechnung für die Monate Januar 2008
bis April 2008 beruht auf § 108 Abs. 1 GewO. Der Kläger verfolgt hierbei seinen
Anspruch auf Abrechnungserteilung bei Zahlung der mit der Klage verfolgten und
zugesprochenen Bruttobeträge, nicht etwa einen nicht einklagbaren
Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs
. Soweit der
Kläger Erteilung "ordnungsgemäßer" Abrechnungen begehrt, ist die Berufung
unbegründet, da ein entsprechender Titel nicht hinreichend bestimmt und nicht
vollstreckbar wäre
.
VI. Dem Kläger steht kein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu. Insoweit
ist die Berufung unbegründet. Der Klageantrag ist auf eine unmögliche Leistung
gerichtet. Der Beklagten ist es zurzeit objektiv unmöglich, den Kläger bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits vertragsgemäß weiterzubeschäftigen.
Sie ist damit von der Leistung frei, § 275 Abs. 1 BGB
. Eine vertragsgemäße
Beschäftigung als Schichtleiter in A (§ 1 des Arbeitsvertrages) kann nur in den
Räumen der B erfolgen. Hierzu verfügt der Kläger zurzeit über keine
Zugangsberechtigung. Solange ihm diese nicht erteilt ist, kann die Beklagte ihn
nicht vertragsgemäß einsetzen.
VII. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung
in Höhe von 1.003,21 € brutto zu. Auch insoweit ist die Berufung unbegründet. Ein
Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung ist nicht substantiiert dargelegt. Für die den
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Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung ist nicht substantiiert dargelegt. Für die den
Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung begründenden Tatsachen trägt der
Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer, der die
Vergütung oder den Ausgleich von Mehrarbeit fordert, muss im Einzelnen
darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit
hinaus gearbeitet hat. Er muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er
ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet und welche Tätigkeit er ausgeführt hat
.
Der Anspruch setzt ferner voraus, dass die Mehrarbeit vom Arbeitgeber
angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde oder jedenfalls zur Erledigung der
geschuldeten Arbeit erforderlich war
.
Der Arbeitnehmer hat hierbei eindeutig vorzutragen, ob die Überstunden vom
Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig
oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet wurden
.
Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. So stimmen
bereits die im Schriftsatz vom 26. Mai 2008 aufgeführten Mehrstunden für einzelne
Tage nicht mit den sich aus der Anlage zum Schriftsatz (Monatsberichte) für diese
Tage ergebenden Zeiten überein. Die im Schriftsatz vom 26. Mai 2008
behaupteten Minuten an Mehrarbeit ergeben ferner in ihrer Summe bereits nicht
71,65 Mehrstunden, für die der Kläger Mehrarbeitsvergütung begehrt. Sie ergeben
diese Zahl auch dann nicht, wenn man weitere Stunden addiert, für die der Kläger
offensichtlich aus anderen Gründen Vergütung beansprucht. Ferner hat die
Beklagte dem Kläger in der Vergangenheit offensichtlich durchaus
Mehrarbeitsvergütung gezahlt. Dies zeigt die vom Kläger selbst vorgelegte
Lohnabrechnung für Dezember 2007 (Bl. 107 d. A.). Der Kläger trägt aber nicht
vor, für wie viele Überstunden er für den Zeitraum von Januar 2007 bis Januar 2008
überhaupt bereits Mehrarbeitsvergütung erhalten hat. Unabhängig davon ist aus
seinem Vortrag nach wie vor nicht erkennbar, für welche wann geleistete
Mehrarbeit ihm noch Vergütung zustehen sollte, welche Arbeitsleistung er hierbei
wann und über die übliche Arbeitszeit hinaus für die Beklagte erbracht hat, wann
von wem diese Arbeiten angeordnet wurden, woraus sich ergibt, dass sie von der
Beklagten ggf. gebilligt oder geduldet wurden oder sie zur Erledigung der dem
Kläger übertragenen Aufgaben notwendig waren.
VIII. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen für
die Monate Januar 2007 bis Dezember 2007 zu. Der Kläger behauptet noch nicht
einmal, solche nicht erhalten zu haben. Er legt Gehaltsabrechnungen für diesen
Zeitraum im Gegenteil im Rechtsstreit vor. Wenn der Arbeitnehmer aber die
erneute Erstellung einer Lohnabrechnung verlangt, so hat er im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen die bisher erstellte Abrechnung unrichtig sein
soll und auf welcher Grundlage und mit welchem Inhalt die erneute Abrechnung zu
erfolgen habe
. Dies ist nicht erfolgt. Soweit der Kläger mit seinem Antrag etwa einen
selbständigen Abrechnungsanspruch geltend machen möchte, um so seinen
vermeintlichen Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung verfolgen zu
können, gewährt § 108 GewO einen solchen Abrechnungsanspruch zur
Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs gerade nicht
IX. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
X. Soweit die Beklagte zur Zahlung von Vergütung für Januar 2008 bis April 2008
nebst Zinsen verurteilt wird, ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision
zuzulassen. Die Frage, ob ein vom Arbeitnehmer nicht zu vertretender Entzug der
Zugangsberechtigung durch den Auftraggeber dem Ausfallrisiko des Arbeitgebers
zuzuordnen ist und ob auch bei zu vertretender arbeitsvertraglicher
Pflichtverletzung nicht zu vertretender Entzug der Zugangsberechtigung vorliegen
kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich bisher nicht
entschieden. Im Übrigen besteht für die Zulassung der Revision kein Grund i. S. d.
§ 72 Abs. 2 ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.