Urteil des LAG Hessen vom 17.11.2009

LAG Frankfurt: unwirksamkeit der kündigung, wichtiger grund, vergütung, referent, betriebsrat, ersatzmitglied, form, internet, zumutbarkeit, marketing

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
12. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 Sa 308/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 611 Abs 1 BGB, § 626 Abs
1 BGB, § 242 BGB, § 1 Abs 2
S 1 KSchG, § 2 S 1 KSchG
(Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung -
jahrelange Hinnahme des Aufgabenwegfalls durch den
Arbeitgeber)
Orientierungssatz
Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung eines Ersatzmitglieds des
Betriebsrats mit dem Problemschwerpunkt Zumutbarkeit des Änderungsangebots
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main vom 07. Januar 2009 – 14 Ca 6902/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen
betriebsbedingten Änderungskündigung.
Die Beklagte gibt im Auftrag der A, deren 100%ige Tochter sie ist, deren gängige
Fernsprechverzeichnisse heraus. In … unterhält sie einen Betrieb mit 140 – 150
Arbeitnehmern.
Der am … geborene, ledige und einem schwerbehinderten Kind
unterhaltspflichtige Kläger steht seit dem 1.01.1994 in Diensten der Beklagten.
Dabei war er zunächst bis September 1999 als Sachbearbeiter in der Abteilung
„Vermarktung elektronischer Verzeichnisse“, danach bis Februar 2003 als
Referent in der Abteilung „Marketing, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ und
sodann als Referent in der Abteilung IT-Service beschäftigt. Sein Monatsgehalt
betrug zuletzt € 4.288,66 brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38
Stunden (Vollzeit). Der Kläger ist Ersatzmitglied des bei der Beklagten gebildeten
Betriebsrats und nahm als solches zumindest am 18.12.2007 an einer
Betriebsratssitzung teil.
Als Referent „Marktkommunikation, PR, HR“ war der Kläger bis Ende 2002 mit der
Ausführung der Tätigkeiten eingesetzt, die in der als Anlage B 3 (Bl. 68 d. A.) zum
Schriftsatz der Beklagten erster Instanz vom 7.11.2008 aufgeführt sind. Mit
Schreiben vom 2.01.2003 (Bl. 87 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger zunächst
mit, dass infolge des Projekts „Effizienzsteigerung 2002“ auch sein Arbeitsplatz
weggefallen sei. Mit Schreiben vom 13.02.2003 (Bl. 104 d. A.) korrigierte sie ihre
Mitteilung dahingehend, dass wesentliche Teile seines Aufgabenbereichs erhalten
bleiben könnten, dass jedoch die Konzeptionierung und Pflege des Internetauftritts
vom Bereich „Marktkommunikation“ in den Bereich „IT-Service“ verlagert werde.
Damit einher ging die Umsetzung des Klägers als Referent „IT-Service“. Der
Aufgabenbereich des Klägers reduzierte sich ab 2003 derart, dass er nur noch zu
etwa 50 % seiner Arbeitszeit ausgelastet war. Zur Entwicklung seines
Tätigkeitsbereichs wird auf die Stellenbeschreibungen vom 20.11.2003 (108 d. A.)
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Tätigkeitsbereichs wird auf die Stellenbeschreibungen vom 20.11.2003 (108 d. A.)
und vom 19.12.2007 (Bl. 109 d. A.) Bezug genommen. Im Jahre 2006 verlagerte
die Beklagte die Teilaufgabe „Kundenanfragen bearbeiten (e-mail)“, die etwa 5 %
der Arbeitszeit ausmachte, in die Abteilung „Logistik & Services“.
Die Parteien sprachen in den Mitarbeitergesprächen am 21.04.2005 und am
5.04.2006 darüber, dass dem Kläger zum Ersatz der weggefallenen Aufgaben
zusätzlich andere Tätigkeiten übertragen werden sollten. Dabei wurde ihm
vorgeschlagen, einen Internetprogrammierkurs zu belegen und sich in die Internet-
und SAP-Programmierung einzuarbeiten. Bis ins Jahr 2007 gelangten die Parteien
jedoch zu keiner Vereinbarung über zusätzliche oder gänzlich andere Aufgaben für
den Kläger. Schließlich bot die Beklagte ihm mit Schreiben vom 24.05.2007 an,
entweder die Wochenarbeitszeit von 38 auf 20 Stunden zu reduzieren oder das
Arbeitsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung aufzuheben. Der Kläger lehnte
beides ab.
Mit Schreiben vom 28.05.2008 (Bl. 119 d. A.) beantragte die Beklagte die
Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen
Änderungskündigung. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung. Der Kläger
war ab dem 8.09.2008 für mehrere Monate arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben
vom 10.09.2008 (Bl. 183 d. A.), zugegangen am 15.09.2008, beantragte die
Beklagte erneut die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen
Änderungskündigung. Der Betriebsrat teilte mit Schreiben vom 16.09.2008 (Bl.
185 d. A.) mit, dass er nicht zustimme.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom
30.09.2008, dem Kläger am selben Tag zugegangen, außerordentlich mit sozialer
Auslauffrist zum 30.04.2009, verbunden mit dem Angebot, den Kläger als
Sachbearbeiter in der Abteilung „Logistik & Services“ zu einem
Bruttomonatsgehalt nach Vergütungsgruppe Va in Höhe von € 2.889,26 und der
Zahlung einer Zulage in Höhe von € 138,26 weiter zu beschäftigen. Der Kläger
nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an.
Wegen des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens und der Anträge der Parteien
wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts
Frankfurt vom 7.01.2009 - Az. 14 Ca 6902/08 - Bezug genommen (Bl. 252 – 257
d.A.).
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Unwirksamkeit der
Kündigung festgestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt,
dass die Beklagte den teilweisen Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers als
Referent „IT-Services“ (Bl. 258 – 265 d. A.) nicht hinreichend nachprüfbar
dargelegt habe.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, das ihr am 23.01.2009 zugestellt worden ist,
am 17.02.2009 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.04.2009 am 20.04.2009 begründet.
Die Beklagte behauptet, infolge des Projekts „Effizienzsteigerung“ habe sie
bestimmte Aufgabenfelder nicht mehr bearbeitet oder an Drittunternehmen
vergeben. Das habe im Betrieb zum Wegfall von Aufgaben und zur Verdichtung
der Aufgabenfelder geführt. Die beim Kläger entfallenen Aufgabenfelder
Messekonzeption und Messebeteiligungen planen und realisieren,
Messeerfolgskontrollen durchführen haben 35 – 40 %, die Aufgabenfelder CI/CD-
Richtlinien von bearbeiten und überwachen sowie Standardanzeigen entwickeln
und einsetzen ca. 10 % und Anfragen bearbeiten (e-mail) ca. 5 % des
Arbeitsumfangs des Klägers ausgemacht. Zur Zumutbarkeit des
Änderungsangebots behauptet die Beklagte, andere für den Kläger infrage
kommende Möglichkeiten zur Vollzeitbeschäftigung habe es nicht mehr gegeben.
Die Möglichkeiten zur weiteren Qualifizierung im IT-Bereich habe der Kläger nicht
genutzt bzw. unter Hinweis darauf, seine Zukunft mehr im Marketing zu sehen,
verweigert. Bei der angebotenen Stelle habe sie die tariflich höchstmögliche
Vergütung angeboten.
Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die
Berufungsbegründungsschrift vom 17.04.2009, den Schriftsatz vom 24.09. 2009
und ihre zu Protokoll gegebenen Erklärungen vom 7.10.2009 Bezug genommen
(Bl. 282 – 297, 319 – 340 u. 387 d. A.).
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 7.01.2009, Az. 14
Ca 6902/08 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags das
arbeitsgerichtliche Urteil. Er ist auch im Hinblick auf die ergänzenden
Ausführungen der Beklagten in der Berufung der Ansicht, dass ein betriebliches
Erfordernis für die Änderungskündigung nicht substantiiert vorgetragen worden sei.
Der Kläger behauptet, er sei zur Weiterqualifizierung im Bereich der Internet- und
IT-Programmierung bereit gewesen. Das hätte ihn dauerhaft in die Lage versetzt,
eine Vollzeittätigkeit auszuüben. Dies sowie weiter, dass die Beklagte weder die
Möglichkeiten, ihm Tätigkeiten von Leiharbeitnehmern zu übertragen oder sich von
beurlaubten Beamten zu trennen, geprüft habe, machten das Änderungsangebot
der Beklagten mit einer um zwei Vergütungsgruppen niedrigeren Eingruppierung
und Vergütung für ihn unzumutbar. Außerdem ist er der Auffassung, dass die
Kündigung unwirksam sei, weil die Beklage den Betriebsrat nicht vollständig
informiert, die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten und keine
Sozialauswahl durchgeführt habe.
Wegen des weiteren Vortrags des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf den
Inhalt der Schriftsätze vom 29.05.2009 und vom 30.10.2009 (Bl. 299 – 313 u. 424
– 432 d. A.) und seine zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom
7.01.2009 ist gemäß § 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und auch im Übrigen
zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und
ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs.
1 u. 3 ZPO).
Die Berufung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Änderungskündigung vom
30.09.2008 ist unwirksam und hat weder die vertraglich geschuldete Tätigkeit noch
die Vergütung des Klägers mit Ablauf des 30.04.2009 wirksam geändert; denn es
ist kein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für die ausgesprochene
betriebsbedingte Änderungskündigung gegeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die
Voraussetzungen einer auf betriebliche Gründe gestützten außerordentlichen
Änderungskündigung beträchtlich und gehen über die Anforderungen an eine
ordentliche Änderungskündigung deutlich hinaus (BAG 28.05.2009 – 2 AZR
844/07- NZA 2009, 954; 27.11.2008 – 2 AZR 757/07; 2.03.2006 – 2 AZR 64/05)
Bereits bei einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung ist das
Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche
Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob
der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur
Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen
vorzunehmen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (BAG
21.09.2006 – 2 AZR 120/06 AP 86 zu § 2 KSchG 1969; 21.2.2002 – 2 AZR 556/00;
16.5.2002 – 2 AZR 292/01 EzA zu § 2 KSchG Nr. 45, 46). Ob der Arbeitnehmer eine
ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen müssen geeignet
und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrages den geänderten
Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für
alle Vertragsänderungen vorliegen. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht
weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsvertrages entfernen, als dies zur
Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist.
Für die außerordentliche Kündigung müssen demgegenüber erheblich verschärfte
Maßstäbe gelten. Andernfalls bliebe der vereinbarte oder gesetzlich eingeräumte
Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit wirkungslos. Der besonderen Bindung
muss der Arbeitgeber insbesondere bei der Prüfung der Frage, welche
Vertragsänderungen er dem Arbeitnehmer mit dem Änderungsangebot zumutet,
gerecht werden. Nicht jede mit dem Festhalten am Vertragsinhalt verbundene
Last kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden.
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Last kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden.
Entscheidender Gesichtspunkt ist, ob das unternehmerische Konzept die
vorgeschlagenen Änderungen erzwingt, ob diese unabweisbar notwendig und dem
Arbeitnehmer zumutbar sind oder ob es im Wesentlichen auch ohne oder mit
weniger einschneidenden Änderungen durchsetzbar bleibt.
Diese Anforderungen bedeuten für die Darlegungslast des Arbeitgebers im
Prozess, dass aus seinem Vorbringen deutlich erkennbar sein muss, dass er auch
unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen
Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die durch die
unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen Anpassungen auf das
unbedingt notwendige Maß beschränkt hat.
Ausgehend von den hier ausgeführten Grundsätzen liegt zwar ein dringendes
betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 KSchG vor, weil der Kläger, der eine
Vollzeitstelle innehat, durch den Wegfall von Arbeitsaufgaben nur noch zu 50 %
ausgelastet ist. Dem Kläger ist jedoch unter den besonderen Bedingungen des
Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf einer um zwei
Vergütungsgruppen niedriger eingruppierten und dotierten Stelle nicht zumutbar.
1. Das betriebliche Erfordernis iSd § 1 Abs. 2 KSchG ist darin zu sehen, dass das
Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger im Zuge des Projekts „Effizienzsteigerung
2002“ bereits im Jahre 2003 um 50 % entfallen ist. Der Wegfall des
Beschäftigungsbedürfnisses um 50 % ist im Ergebnis als unstreitig anzusehen.
Die Beklagte hat den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses schlüssig und
nachvollziehbar dargelegt. Sie hat ausgeführt, welche Teile der Arbeitsaufgaben
des Klägers zu Beginn des Jahres 2003 und – geringfügig – noch im Jahre 2006
entfallen sind. Sie hat dazu angegeben, in welchem prozentualen Umfang im
Verhältnis zur Gesamttätigkeit diese Aufgaben angefallen sind, des Weiteren, ob
und warum diese Aufgaben ersatzlos weggefallen oder auf andere Abteilungen
übertragen wurden. Angesichts des geringen zeitlichen Umfangs besteht nicht zu
befürchten, dass die anderen Abteilungen zugewachsenen Arbeiten von den dort
tätigen Arbeitnehmern nicht ohne unzulässige zusätzliche Belastung durchgeführt
werden könnten. In jeder der genannten Abteilungen sind nach dem unstreitigen
Vortrag der Beklagten zwischen 6 und 9 Arbeitnehmer beschäftigt, die sich die
Ausführung der Aufgaben aufteilen können. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich,
im Einzelnen vorzutragen, welcher Arbeitnehmer konkret welche Aufgabe ausführt.
Die Beklagte hat damit eine auf dem im Wege des Interessenausgleichs zwischen
Betriebsrat und Arbeitgeber installierten Projekts „Effizienzsteigerung 2002“
fußende Umsetzung einer Unternehmerentscheidung vorgetragen, die weiteren
Vortrag dazu, wer wann welche Entscheidung getroffen hat, nicht mehr erforderlich
macht.
Der Kläger ist den Ausführungen der Beklagten zum Wegfall seiner
Arbeitsaufgaben um 50 % im Wesentlichen durch Bestreiten mit Nichtwissen
entgegengetreten. Das ist hier allerdings gemäß § 138 Abs. 4 ZPO kein
hinreichendes und zulässiges Bestreiten; denn die Behauptungen der Beklagten
betreffen eigenes Handeln des Klägers und Gegenstände seiner eigenen
Wahrnehmung. Der Kläger hätte seinerseits Angaben dazu machen können, ob er
die von der Beklagten als weggefallen behaupteten Arbeitsaufgaben –
Messekonzeption und Messebeteiligungen planen und realisieren;
Messeerfolgskontrolle durchführen; CI/CD-Richtlinien von B erarbeiten und
überwachen; Standardanzeigen entwickeln und einsetzen, später noch entfallen:
Anfragen bearbeiten (e-mail) - ab 2003 noch ausgeführt hat, in welchem Umfang
diese Arbeiten im Verhältnis zur Gesamttätigkeit angefallen sind und ob diese auf
andere Abteilungen verlagerten Teile seiner Aufgaben bei der Erledigung zu
überobligatorischen Mehrbelastungen geführt haben; denn der Kläger war weiter
im Betrieb tätig und zudem - teilweise aktives - Ersatzmitglied des Betriebsrats. Er
konnte über die Dauer von mehr als 5 Jahren sowohl die Nachhaltigkeit als auch
die Durchführbarkeit des teilweisen Wegfalls bzw. der Umverteilung seiner
Arbeitsaufgaben miterleben und beobachten.
2. Die Kündigung scheitert jedoch daran, dass das Änderungsangebot angesichts
des Verlaufs des Arbeitsverhältnisses seit Beginn des Jahres 2003 für den Kläger
nicht zumutbar war. Danach erscheint es vielmehr der Beklagten als zumutbar,
den Kläger bis zur nächsten Möglichkeit des Ausspruchs einer ordentlichen
Kündigung weiter zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen. Die
Notwendigkeit, das Arbeitsverhältnis nach mehr als fünf Jahren der Andauer des
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Notwendigkeit, das Arbeitsverhältnis nach mehr als fünf Jahren der Andauer des
betrieblichen Erfordernisses gerade zu einem Zeitpunkt kündigen zu müssen, da
es wegen des nachwirkenden Kündigungsschutzes des Klägers als
Betriebsratsmitglied (§ 15 Abs. 1 KSchG) nur unter deutlich erschwerten
Bedingungen außerordentlich kündbar ist, unbedingt zu beenden, erschließt sich
dem Gericht nicht. Das lange Andauern des Kündigungsgrundes und die
jahrelange bedingungslose Zahlung der vollen Vergütung durch die Beklagte
lassen das vorgetragene betriebliche Erfordernis nicht als tragfähige Grundlage für
die Annahme eines wichtigen Grundes erscheinen. Die Beklagte hat dem
Umstand, dass der Kläger nicht voll ausgelastet war, über Jahre selbst nicht die
Bedeutung beigemessen, die als Voraussetzung für die Annahme eines wichtigen
Grundes erforderlich wäre. Das wird aus Folgendem deutlich: Die Parteien des
Interessenausgleichs zum Projekt „Effizienzsteigerung 2002“ vom 3.12.2002
(vorgelegt von der Beklagten, Bl. 341 – 348 d. A.) haben in § 7 gemeinsam
erkannt, dass mit der Umsetzung der Maßnahmen ein „Qualifizierungsbedarf für
den hierfür notwendigen Personalkörper besteht“ und weiter geregelt: „dieser
Bedarf ist zeitnah … zu ermitteln, die sich aus dieser Analyse ergebenden
Weiterbildungsmaßnahmen sind zügig umzusetzen“. Die hier geforderte zügige
Umsetzung von Weiterbildungsmaßnahmen hat im Falle des Klägers offensichtlich
nicht stattgefunden, die Beklagte hat sich der Sache des Klägers nicht mit der
vom Interessenausgleich geforderten Eile und dem entsprechenden Nachdruck
angenommen. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Möglichkeit der
Qualifizierung in Form von Schulungen zur Internet- und SAP-Programmierung in
den jährlichen Mitarbeitergesprächen in den Jahren 2005 und 2006 von ihr
angesprochen und vorgeschlagen worden. Zu diesen Zeitpunkten waren die
Arbeitsaufgaben des Klägers schon seit 2,5 bzw. 3,5 Jahren um 50 % reduziert.
Sollte der Kläger sich tatsächlich nicht nur hinhaltend verhalten, sondern – wie die
Beklagte behauptet – sich erkennbar geweigert haben, sich im IT-Bereich
weiterzubilden, hat sie auch diese Haltung des Klägers über insgesamt 4,5 Jahre
hingenommen, bevor sie ihm mit den im Schreiben vom 24.05.2007
unterbreiteten Angeboten erstmals unzweifelhaft vor Augen geführt hat, worauf
sich aus ihrer Sicht die Optionen des Klägers in diesem Arbeitsverhältnis ohne
Weiterbildungsmaßnahmen verengt haben. Die Beklagte hätte den Kläger zwar
nicht formal abmahnen, ihm aber auf jeden Fall schon viel früher klar machen
müssen, dass ohne Weiterbildungsmaßnahmen der Bestand des
Arbeitsverhältnisses in seiner bisherigen Form gefährdet ist, um nunmehr, 5.5
Jahre später, die Konsequenz aus der Haltung des Klägers im Wege einer
außerordentlichen Kündigung durchsetzen zu können. Ihr eigenes Verhalten
belegt, dass der Kündigungsgrund, die volle Vergütung des Klägers bei nur 50 %
Arbeitsleistung, von ihr selbst mit verursacht und für sie über eine lange Zeit nicht
von so großem Gewicht war. Daraus folgt, dass die nunmehr beabsichtigte
Herabsetzung der Vergütung um zwei Vergütungsgruppen nach dem strengen
Maßstab der außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung dem
Kläger nicht zumutbar ist. Es ist der Beklagten angesichts ihres eigenen
Verhaltens über Jahre hinweg, auch angesichts der Regelungen zur
Mitarbeiterqualifizierung im Interessenausgleich, zumutbar, den bisherigen
Zustand aufrecht zu erhalten, bis sie dem Kläger – der nur Ersatzmitglied im
Betriebrat ist - wieder ordentlich kündigen kann.
Die Kündigung ist daneben weder wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des
Betriebsrats (§ 102 BetrVG), noch wegen der Nichteinhaltung der
Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. BGB) oder dem Unterbleiben einer
Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) unwirksam. Da die Kündigung schon aus den
oben ausgeführten Erwägungen unwirksam ist, wird von weiteren Ausführungen zu
diesen Punkten abgesehen.
Die Beklagte hat gemäß §§ 97 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu
tragen.
Es besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung für die Zulassung der
Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.