Urteil des LAG Hessen vom 25.09.2007
LAG Frankfurt: stellenbeschreibung, betriebsrat, chemische industrie, versetzung, mitarbeit, kommission, transport, arbeitsbedingungen, beförderung, label
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TaBV 95/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 99 BetrVG, § 81 ArbGG, §
253 Abs 2 Nr 2 ZPO
Versetzung - Aufhebung
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 08. Februar 2007 – 3 BV 14/06 – wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen und die Aufhebung von zwei
Versetzungen.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie
mit einer Betriebsstätte in AB, in der sie regelmäßig etwa 180 Arbeitnehmer
beschäftigt, die vom antragstellenden Betriebsrat repräsentiert werden. Die
Arbeitsbedingungen richten sich nach den Tarifverträgen für die chemische
Industrie. Der Betrieb dient ausschließlich der Lagerung, Kommissionierung und
dem Versand von Waren. Die Arbeitgeberin unterscheidet zwischen Groß- und
Kleinkommission, wobei erstere den überwiegenden Teil des Arbeitsanfalls
umfasst. In der Großkommission werden große Warenaufträge in der Regel unter
Zuhilfenahme von Flurförderzeugen, u. a. Staplern, zusammengestellt. Die
Tätigkeit in der Kleinkommissionierung wird als "Order Picking by Light" (OPL) oder
"Look & Pick" bezeichnet. In deren Rahmen sind Kästen mit den unterschiedlichen
Produkten an einer Seite eines Bandes entlang einem dort aufgestellten Regal
gelagert, das von hinten bestückt wird. Die Arbeitnehmer arbeiten von der
anderen Seite des Bandes. Am Bandbeginn wird der Kommissionsauftrag in der
EDV erfasst und ein Versandkarton auf das Band gestellt. Die in der jeweiligen
Bestellung genannten Produkte werden von den Arbeitnehmern aus über dem
Band in Griffhöhe befindlichen Kästen entnommen und in den Versandkarton
gelegt. Dabei zeigen Lichtsignale an, aus welchen Kästen wie viele Produkte für die
Kommission entnommen und in den Versandkarton gelegt werden müssen. Die
Lagerplatzbezeichnung des Regals mit den über dem Band befindlichen Kästen,
die die zu kommissionierenden Produkte enthalten, wird mit FPK abgekürzt.
Neben dem "Look & Pick" gibt es "Palettenpick" und "Full Case Pick". Unter
"Palettenpick" versteht man die Kommissionierung kleinerer Einheiten direkt von
Paletten. "Palettenpick" wird fast ausschließlich in der Großkommissionierung
angewendet. Im Rahmen der großen Kommissionen anfallende kleinere Einheiten
werden unmittelbar von der Palette entnommen. "Palettenpick" ist im
Wesentlichen die Kommissionierung aus Regalen mit der Lagerplatzbezeichnung
FPO und FPU. FPO steht für "Fertigprodukte oben" und meint das obere Regalfach.
Aus diesen kann nur mit Staplern kommissioniert werden. FPU steht für
"Fertigprodukte unten" und bezeichnet das untere Regal, aus dem je nach
erforderlicher Menge per Hand oder mittels Flurförderzeugen kommissioniert wird.
"Full Case Pick" betrifft große Aufträge, für die volle Kartons einer Warensorte für
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"Full Case Pick" betrifft große Aufträge, für die volle Kartons einer Warensorte für
die Erledigung eines Auftrags zusammengestellt werden. Hier werden aus den
Lagerplätzen FPU und FPO in der Regel mittels Flurförderzeugen ganze
Produktlisten entnommen und die Kommission auf einer Versandpalette
zusammengestellt.
In der Vergangenheit wurden die einzelnen Arbeitsaufgaben überwiegend von
Arbeitnehmern mit einem vergleichsweise spezialisierten Tätigkeitsgebiet
ausgeführt. Unter anderem gibt es die Gruppe der Staplerfahrer (nachfolgend SF),
die in die Entgeltgruppe E 4 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische
Industrie eingruppiert sind und die derzeit zwölf Arbeitnehmer umfasst. In der seit
2003 geltenden Stellenbeschreibung sind die Aufgaben der SF folgendermaßen
definiert:
"8. Aufgaben im Einzelnen
8.1 Ein-/Aus-/Umlagerung und Annahme von Fertigwaren
8.1.1. Kontrolle der Waren bei Eingang auf Vollzähligkeit und bruchsicheren
Transport im Lager
8.1.2. Abzeichnung der Lieferbelege nach Warenkontrolle und sofortiger
Weitergabe an das Lagerbüro
8.1.3. Warenbewegungen mittels Stapler nach Vorgabe gemäß SAP-
Fahraufträgen, ggf. mit anschließender Bestätigung
8.1.4. Permanente Kontrolle der Kommissionierplätze auf optimale
Warenbestückung und entsprechender Nachfüllung von Reserven
(Bereich Kleinkommissionierung)
8.1.5. Weitergabe von Informationen an den Gruppenleiter bei "O"-
Verfügbarkeit von Waren (Bereich Kleinkommissionierung)
8.1.6. Sofortiges Entfernen von Leerkartons/Platten aus der
Einlagerungszone, Ordnung und Sauberkeit, auch im Rampenbereich,
sicherstellen
8.1.7. Mitarbeit bei Inventuren
8.1.8. Interne Kommunikation bezüglich Warenbewegungen
8.1.9. Innerbetrieblicher Transport; Be- und Entladen von LKW's
8.2. Sonstiges
8.2.1 Mitarbeit in sicherheits- und qualitätsbezogenen Aufgaben
8.2.2 Wöchentliche Überprüfung der Batterien der Stapler
8.2.3 Allgemeine Lager- und Versandtätigkeiten"
Weiter gibt es die ebenfalls in die Entgeltgruppe E 4 eingruppierte Gruppe der
Kontrolleure (im Folgenden K), die derzeit elf Arbeitnehmer umfasst. In deren aus
dem Jahr 1999 stammender Stellenbeschreibung sind deren Aufgaben wie folgt
umschrieben:
"8. Aufgaben im Einzelnen
8.1 Kontrollieren von Aufträgen
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8.2 Erstellen von Packlisten sowie Aufarbeiten von Sendungen nach
Gefahrgut
8.3 Allgemeine Lagertätigkeit
8.4 Beförderung von Lasten mit Flurförderfahrzeugen
8.5 Mitarbeit in sicherheits- und qualitätsrelevanten Aufgaben
9. Sonstige Aufgaben
9.1 Im Übrigen können dem Stelleninhaber weitere, hier im Einzelnen nicht
genannte Aufgaben jederzeit übertragen werden, soweit sie sich im
Rahmen der Aufgabenstellung bewegt."
In einer aus dem Jahr 2005 stammenden Stellenbeschreibung heißt es
stattdessen:
"8. Aufgaben im Einzelnen
Wesentliche Aufgaben sind u. a. ...
Allgemeine Lager- und Versandtätigkeiten (zum Teil unter Zuhilfenahme von
Flurförderzeugen) wie beispielsweise
das Annehmen, Kommissionieren und Versenden von Waren sowie damit
verbundene Tätigkeiten
das Packen von Versandeinheiten unter Berücksichtigung der allgemeinen
Gefahrgutrichtlinien
das Bearbeiten von Versandpapieren (z. B. Packlisten)
die Beförderung von Lasten mit Flurförderfahrzeugen
und die Mitarbeit in sicherheits- und qualitätsrelevanten Aufgaben
9. Sonstige Aufgaben
Im Übrigen können dem Stelleninhaber jederzeit weitere, hier im Einzelnen
nicht genannte Aufgaben übertragen werden, soweit sie sich im Rahmen der
Aufgabenstellung oder der gleichen Eingruppierung bewegen."
In den letzten Jahren legt die Arbeitgeberin im Interesse eines flexibleren
Personaleinsatzes umfassendere Stellenprofile fest, die zum Teil die Funktionen
der bisherigen Arbeitnehmergruppen umfassen. So gibt es inzwischen Stellen sog.
"Operator/in/Kontrolleur/in/Kraftfahrer/in" (OKK), die ebenfalls in die Entgeltgruppe E
4 eingruppiert sind. Die Arbeitgeberin gewährt den verschiedenen Gruppen der SF,
K und OKK unterschiedliche übertarifliche Zulagen. In der ältesten im vorliegenden
Verfahren vorgelegten OKK-Stellenbeschreibung ist deren Tätigkeit
folgendermaßen bezeichnet:
"8. Aufgaben im Einzelnen
8.1 Kommissioniertätigkeit
8.1.1. Kommissionieren mit und ohne Beleg, ggf. Nachschub anfordern
(Arbeiten mit Look & Pick, Palettenpick, Full Case Pick)
8.2. Lagertätigkeit
8.2.1. Absetzen von Kartons
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8.2.2. Allgemeine Nachsubtätigkeit im Materialbereich mit Hilfe von
Flurförderzeugen, z. T. mit dem Gabelstapler (Fertigware, Paletten,
Kartonagen, Lieferschiene, Label, Wechsel von Farbbändern
8.2.3. Vorpacken von Versandeinheiten
8.2.4. Innerbetrieblicher Transport (ggf. mit LKW), Be- und Entladen von
LKW/Container mit Hilfe von Flurförderzeugen
8.2.5. Allgemeine Lagertätigkeit
8.2.6. Mitarbeit in qualitäts- und sicherheitsrelevanten Aufgaben
8.3. Kontrolle
8.3.1. Kontrollieren von Aufträgen
8.3.2. Erstellen und Erfassen von Packlisten mit Hilfe des PC's sowie
Aufarbeiten von Sendungen nach Gefahrgutvorschriften
8.4. Sonstige Hinweise im Zusammenhang mit der
Stellenbeschreibung
Wenn sich in der Tätigkeit wesentliche Abweichungen von dieser
Stellenbeschreibung ergeben, ist der/die Stelleninhaber/in verpflichtet, hierüber
ihre/seine Führungskraft oder die Personalabteilung zu informieren. Im Übrigen
können dem Stelleninhaber weitere, hier im Einzelnen nicht genannte Aufgaben
jederzeit übertragen werden, soweit sie sich im Rahmen der Aufgabenstellung
bewegen."
In einer aus dem Jahr 2003 stammenden Stellenbeschreibung von OKK in
"Jahresteilzeit 66,67%" findet sich folgende Beschreibung:
"Aufgabenstellung:
Kommissioniertätigkeit
• Kommissionieren mit und ohne Beleg, ggf. Nachschub anfordern (Arbeiten
mit Look & Pick, Palettenpick, Full Case Pick)
Lagertätigkeit
• Absetzen von Kartons
• Allgemeine Nachschubtätigkeit im Materialbereich mit Hilfe von
Flurförderzeugen, z. T. mit dem Gabelstapler (Fertigware, Paletten,
Kartonagen, Lieferschiene, Label, Wechsel von Farbbändern)
• Vorpacken von Versandeinheiten
• Innerbetrieblicher Transport (ggf. mit LKW), Be- und Entladen von
LKW/Container mit Hilfe von Flurförderzeugen
• Allgemeine Lagertätigkeit
• Mitarbeit in qualitäts- und sicherheitsrelevanten Aufgaben
Kontrolle
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• Kontrollieren von Aufträgen
• Erstellen und Erfassen von Packlisten mit Hilfe des PC's sowie Aufarbeiten
von Sendungen nach Gefahrgutvorschriften"
Die derzeit 26 OKK werden von der Arbeitgeberin im Rahmen der in den
Stellenbeschreibungen bezeichneten Aufgabenstellungen mit unterschiedlichen
Schwerpunkten eingesetzt. Die Arbeitgeberin verfügt für innerbetriebliche
Transporte über einen Lkw. Verschiedene als OKK eingestellte Arbeitnehmer
wurden noch nie auf dem Lkw beschäftigt. Die vom vorliegenden Verfahren
betroffenen Arbeitnehmer A und B wurden von der Arbeitgeberin im Juli 2002 bzw.
Juli 2004 als OKK eingestellt. Die Arbeitgeberin beschäftigte Frau A seit dem
Beginn von deren Tätigkeit in erster Linie mit dem Zusammenstellen von
Kommissionen, dem Packen von Versandeinheiten und der zugehörigen
Bearbeitung von Frachtpapieren und Nachschub. Herr B wurde vorrangig mit Lade-
und Verladeaufgaben mit und ohne Stapler, mit Wickeln und mit dem Packen von
Versandeinheiten beschäftigt. Der Einsatz beider in der Kleinkommissionierung
hatte untergeordnete Bedeutung.
Die Arbeitgeberin erhebt seit einigen Jahren sog. "Nachweise über den
regelmäßigen Belastungswechsel", die im Interesse des Gesundheitsschutzes die
Kontrolle ermöglichen sollen, dass die Arbeitnehmer in hinreichendem Umfang mit
unterschiedlichen Aufgaben beschäftigt werden und mit denen die wesentlichen
von dem jeweiligen Arbeitnehmer geleisteten Tätigkeiten festgehalten werden.
Wegen der sich daraus ergebenden Tätigkeiten von Frau A und Herrn B seit Juli
bzw. August 2006 wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 08. Januar 2007 (Bl.
102 – 105 d. A.) und auf die Anlage zum Schriftsatz vom 17. August 2007 (Bl. 231
– 236 d. A.) Bezug genommen.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, Frau A werde im Wesentlichen als K und Herr B
im Wesentlichen als SF beschäftigt. Beide seien daher ohne Beteiligung des
Betriebsrats versetzt worden. Aus diesem Grund verlangt er im vorliegenden
Verfahren die Aufhebung dieser aus Sicht des Betriebsrats durchgeführten
personellen Maßnahmen.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der dort gestellten
Anträge wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl.
142 – 147 d. A.) und auf die mit diesem in Bezug genommenen Aktenbestandteile
verwiesen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen
und zur Begründung – kurz zusammengefasst – ausgeführt, weder Frau A noch
Herrn B sei ein neuer Arbeitsbereich zugewiesen worden. Die Stellenbeschreibung
OKK unterscheide sich von der Stellenbeschreibung K u. a. dadurch, dass zu
ersterer u. a. Kommissionstätigkeiten und das Verpacken von Versandeinheiten
gehöre. Derartige Tätigkeiten habe Frau A seit Ende März 2006 durchgehend
erbracht. Sie habe nie für mehr als einen Monat Tätigkeiten geleistet, die
ausschließlich einer anderen Stellenbeschreibung zuzuordnen seien.
Entsprechendes gelte für Herrn B. Die Stellenbeschreibungen der OKK und der SF
unterschieden sich u. a. dadurch, dass zu ersterer Kommissionierung, Kontroll-
und Lagertätigkeiten gehörten, insbesondere das Verpacken von
Versandeinheiten. Herr B sei von Januar bis Oktober 2006 durchgehend mit
Kommissionierungs- und Lagertätigkeiten betraut gewesen. Wegen der weiteren
Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses
(Bl. 147 – 154 d. A.) Bezug genommen.
Der Betriebsrat hat gegen den am 27. April 2007 zugestellten Beschluss am 14.
Mai 2007 Beschwerde eingelegt und diese am 27. Juni 2007 begründet. In dem
zunächst eingereichten Begründungsschriftsatz fehlten die Seiten 2 und 3. Diese
reichte der Betriebsrat am 05. Juli 2007 nach.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, eine Versetzung von Frau A und Herrn B liege
insbesondere deshalb vor, weil sie typische Tätigkeiten von OKK nicht mehr
wahrnähmen. Dies sei allein entscheidend. In der von der Arbeitgeberin
eingeräumten unterschiedlichen Schwerpunktbildung der OKK lägen jeweils
Versetzungen. OKK seien gemäß der Stellenbeschreibung Springer. Der Charakter
der Stelle sei durch wechselnde Tätigkeiten geprägt. Falle dieser Tätigkeitswechsel
weg, dann werde die Tätigkeit zu einer anderen. Die Schwerpunktbildung beruhe
auf der gegenüber der Kleinkommissionierung dünneren Besetzung der
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auf der gegenüber der Kleinkommissionierung dünneren Besetzung der
Großkommissionierung. Der Betriebsrat ist der Ansicht, auch sein
zweitinstanzlicher Hilfsantrag sei hinreichend bestimmt. Im Antrag müsse nicht
festgehalten werden, wodurch der Versetzungsbegriff erfüllt sei. Eine ggf.
erforderliche Konkretisierung könne durch das Gericht erfolgen. Der Betriebsrat
könne nicht erahnen, durch welche Aufgabenstellungen das Gericht den
Versetzungsbegriff als erfüllt ansehen werde.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortags des Betriebsrats wird auf die
Schriftsätze vom 27. Juni, 04. Juli, 18. September und 24. September 2007 Bezug
genommen.
Der Betriebsrat beantragt,
1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 08. Februar 2007 – 3 BV
14/06 – abzuändern;
2. der Arbeitgeberin aufzugeben, der Versetzungen der
Operatorin/Kraftfahrerin/Kontrolleurin in Jahresteilzeit A zur
ausschließlichen Kontrolleurin und des Operators/Kraftfahrers/Kontrolleurs
B zum Staplerfahrer aufzuheben,
hilfsweise die Versetzungen der Operatorin/Kraftfahrerin/Kontrolleurin in
Jahresteilzeit A und des Operators/Kraftfahrers/Kontrolleurs B zu einem anderen
Arbeitsbereich durch erhebliche Änderungen der Arbeitsbedingungen aufzuheben.
Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die
Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 17. August 2007 ersichtlich.
B.
Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig, nicht aber begründet.
I.
Die Beschwerde ist zulässig.
Sie wurde insbesondere im Sinne von § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG begründet. Dies
wird durch das Fehlen der Seiten 2 und 3 in der innerhalb der
Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Fassung des Schriftsatzes vom 27. Juni
2007 nicht in Frage gestellt. Diese beiden Seiten enthielten lediglich einen Teil des
Sachantrags und einen Teil der Sachverhaltsschilderung des Betriebsrats. Beides
war für die Zulässigkeit der Beschwerdebegründung nicht ausschlaggebend. Für
diese maßgeblich war gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG die Anführung der
Beschwerdegründe. Diese sind auch der zunächst eingereichten unvollständigen
Fassung des Schriftsatzes hinreichend zu entnehmen. Zwar enthalten die Seiten 4
– 9 des Schriftsatzes im Wesentlichen nur eine wortgetreue Wiederholung des
erstinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats. Die Seite 10 des Schriftsatzes gibt
wörtlich Ausführungen aus dem die Arbeitnehmerin C betreffenden Verfahren
Hess. LAG – 4/5 TaBV 56/07 – wieder, die für das vorliegende Verfahren nicht
einschlägig sind. Jedoch findet sich auf den Seiten 11 und 12 des Schriftsatzes
eine hinreichende Bezeichnung der Beschwerdegründe, die der Betriebsrat der
Würdigung des Arbeitsgerichts entgegensetzen möchte.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Anträge sind nur zum Teil zulässig.
a) Nicht zulässig ist der zweitinstanzliche Hilfsantrag des Betriebsrats, da dieser
dem Bestimmtheitsgebot von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entspricht. Nach dieser
Vorschrift ist Voraussetzung einer zulässigen Klage die Angabe von Grund und
Gegenstand des Anspruchs sowie eines bestimmten Antrags. Diese Bestimmung
gilt im Beschlussverfahren gleichermaßen wie im Urteilsverfahren
Sie soll gewährleisten, dass der Streitgegenstand abgegrenzt wird und
zugleich die Voraussetzungen für eine ggf. erforderliche Zwangsvollstreckung
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zugleich die Voraussetzungen für eine ggf. erforderliche Zwangsvollstreckung
geschaffen werden
Daran gemessen ist ein
Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn in ihm der erhobene Anspruch konkret
bezeichnet wird, dadurch der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§
308 ZPO) abgesteckt wird, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der
begehrten Sachentscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar werden, das Risiko des
Unterliegens nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Antragsgegner
abgewälzt wird und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Tenor einer
Sachentscheidung eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren nicht
erwarten lässt
Macht ein Betriebsrat im Beschlussverfahren ein bestimmtes
Mitbestimmungsrecht geltend, muss er die betrieblichen Vorgänge, für die er das
Recht beansprucht, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den
Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge es bejaht werden soll
Die Verwendung
auslegungsbedürftiger Begriffe und die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts
im Antrag reichen nicht aus, wenn über den Inhalt und die Bedeutung der
fraglichen Begriffe zwischen den Beteiligten gestritten wird
Diesen Voraussetzungen entspricht der Hilfsantrag nicht. Mit diesem wird mit den
Begriffen "Versetzung ... zu einem anderen Arbeitsbereich durch erhebliche
Änderungen der Arbeitsbedingungen" die gesetzliche Begrifflichkeit der §§ 95 Abs.
3 Satz 1, 99 BetrVG zum Teil wörtlich und zum Teil synonym wiedergegeben,
obwohl die Beteiligten gerade über die Auslegung dieser Normen und deren
Bedeutung hinsichtlich der Beschäftigung von Frau A und Herrn B streiten. Der
Betriebsrat hätte insoweit deutlich machen müssen, welche konkreten
Änderungen der Arbeitsbedingungen aufgehoben und wie die betroffenen
Arbeitnehmer daher künftig beschäftigt werden sollen. Daran fehlt es. Angesichts
der unklaren Fassung des Hilfsantrags würde der Streit der Beteiligten im Fall der
Stattgabe des Antrags durch eine Sachentscheidung systemwidrig in das
Vollstreckungsverfahren verlagert werden.
Die Kammer vermag entgegen der Auffassung des Betriebsrats auch nicht ihre
Vorstellungen darüber, in welcher Tätigkeitsänderung möglicherweise eine
Versetzung liegen könnte, an die Stelle der des Betriebsrats zu setzen. Ein Antrag
gemäß § 101 Satz 1 BetrVG ist ein Leistungsantrag. Der Betriebsrat muss als
Gläubiger selbst bezeichnen, welche Leistung er von dem passivlegitimierten
Arbeitgeber fordert, und kann die Auswahl der vom Arbeitgeber zu erbringenden
Leistung nicht den Arbeitsgerichten überlassen. Dies wäre mit der auch im
Beschlussverfahren zu beachtenden Norm von § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht
vereinbar
Die Arbeitsgerichte können dem Betriebsrat aufgrund ihrer Bindung an
dessen Anträge nur einen Anspruch zusprechen, den dieser auch geltend
gemacht hat.
Hinzu kommt, dass sich auch keineswegs klar aus der Antragsbegründung des
Betriebsrats ergibt, welche konkrete aktuelle Struktur der Beschäftigung der
betroffenen Arbeitnehmer auf welche konkrete Weise revidiert werden soll.
Erkennbar ist nur, dass der Betriebsrat eine vielgestaltigere Tätigkeit von Frau A
und Herrn B innerhalb des Rahmens der OKK-Stellenbeschreibung für geboten
hält. Wie diese konkret gestaltet sein soll, wird auch aus der Antragsbegründung
nicht auf vollstreckungsfähige Weise deutlich.
b) Der Hauptantrag ist dagegen zulässig. Die Beschwerdekammer nimmt zur
Begründung insoweit Bezug auf die Ausführungen unter B. II. 1. a) des den
Beteiligten vorliegenden Kammerbeschlusses vom 21. März 2006 –
–.
2. Der Hauptantrag ist nicht begründet.
a) Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf die Aufhebung einer Versetzung von
Frau A und Herrn B auf eine Position als K bzw. SF, da derartige Maßnahmen nicht
durchgeführt wurden. Das Vorliegen einer Versetzung setzt nach § 95 Abs. 3 Satz
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durchgeführt wurden. Das Vorliegen einer Versetzung setzt nach § 95 Abs. 3 Satz
1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraus, also eine nicht
unerhebliche Änderung der Arbeitsumstände. Hier ist bereits eine Änderung der
Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer nicht erkennbar. Die Arbeitgeberin hat
vorgetragen, dass sie Frau A und Herrn B seit deren Einstellung mit ähnlicher
Schwerpunktsetzung beschäftigt hat wie in den letzten Jahren. Dem ist der
Betriebsrat nicht entgegengetreten. Änderte sich die Tätigkeit der betroffenen
Arbeitnehmer damit nicht wesentlich, können ihnen nicht andere Arbeitsbereiche
zugewiesen worden sein. Soweit der Betriebsrat auf aus seiner Sicht vorliegende
Diskrepanzen zwischen ihrer Tätigkeit und dem Inhalt der OKK-Stellenbeschreibung
verweist, begründet dies mangels Änderung der Tätigkeit jedenfalls nicht die
Annahme einer Versetzung. Es ist allenfalls denkbar, dass der Betriebsrat bei der
Einstellung von Frau A und Herrn B nicht ausreichend über deren in Aussicht
genommene Tätigkeit unterrichtet wurde.
b) Die Beschwerdekammer teilt weiter die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass Frau A
und Herr B nach wie vor gemäß der OKK-Stellenbeschreibung beschäftigt werden.
Auch deshalb fehlt es an einer Versetzung auf die Position als K bzw. SF.
Der OKK-Stellenbeschreibung ist keine Springertätigkeit zu entnehmen. Sie enthält
vielmehr eine vielgestaltige Aufgabenstellung, deren erkennbarer Zweck darin
liegt, der Arbeitgeberin einen flexiblen Einsatz der ihr unterliegenden Arbeitnehmer
zu erlauben. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn die Arbeitgeberin
gemäß dem Verständnis des Betriebsrats zu einer durchlaufenden Zuweisung aller
in der Stellenbeschreibung angeführten Tätigkeiten an jeden einzelnen OKK
verpflichtet sein sollte. Dass dies nicht der Zweck der Stellenbeschreibung sein
sollte, wird besonders aus dem Tätigkeitsmerkmal "innerbetrieblicher Transport
(ggf. mit Lkw)" deutlich. Ist im Betrieb nur ein Lkw zur Durchführung der
innerbetrieblichen Transports vorhanden, können 26 OKK nicht regelmäßig mit
dieser Funktion beschäftigt werden. Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung
innerhalb der verschiedenen Tätigkeitsmerkmale der Tätigkeitsbeschreibung ist
dieser daher immanent.
Frau A war in der Zeit vom 12. Juli 2006 bis zum 03. August 2007 im Wesentlichen
mit den Funktionen "Kommission FPU/FPK-OPL", "Ein-/Auslagern", "VPE-Packen",
"Papiere bearbeiten" und "Nachschub Regale" beschäftigt. Diese Tätigkeiten lassen
sich unproblematisch der OKK-Stellenbeschreibung zuordnen. Sie entsprechen
dagegen nicht den K-Stellenbeschreibungen, insbesondere nicht der vom
Betriebsrat für maßgeblich betrachteten aus dem Jahr 1999. In dieser ist die von
Frau A wesentlich ausgeübte Kommissionierungstätigkeit überhaupt nicht
vorgesehen. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass ihr die Stelle einer K
zugewiesen wurde.
Ähnliches gilt für Herrn B. Dieser wurde ebenfalls keineswegs ausschließlich mit
"Ein-/Auslagern" und "Be-/Entladung" beschäftigt; diese Tätigkeiten unterfallen
zudem ebenfalls der OKK-Stellenbeschreibung, nämlich deren Ziffern 8.2.4. und
8.2.5. Daneben wurde er beschäftigt mit "Wickeln", "Kommission FPU/FPK-OPL",
"Kommission FPO" und "VE Packen". Dies sind Funktionen, die den Abschnitten 8.1.
bzw. 8.3. der OKK-Stellenbeschreibung unterfallen, nicht aber der SF-
Stellenbeschreibung. Herr B wurde daher tatsächlich multifunktional im Rahmen
der OKK-Stellenbeschreibung beschäftigt und nicht in den Arbeitsbereich eines SF
versetzt.
3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92
Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.