Urteil des LAG Hessen vom 03.12.2008

LAG Frankfurt: abfindung, kündigung, niederlassung, paritätische kommission, beendigung, arbeitsgericht, sozialplan, unternehmen, qualifikation, datum

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 Sa 695/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 112 Abs 1 S 2 BetrVG
(Anspruch auf Sozialplanabfindung - Eigenkündigung nicht
vom Arbeitgeber veranlasst bei angenommenen
Weiterbeschäftigungsangebot)
Leitsatz
Eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Eigenkündigung ist dann nicht mehr vom
Arbeitgeber veranlasst, wenn wegen eines angenommenen
Weiterbeschäftigungsangebotes der Arbeitnehmer nicht mehr von einer Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Betriebsänderung betroffen war.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt vom
21. Februar 2008 – 20 Ca 2964/07 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf eine Abfindung nach einem
Sozialplan.
Der Kläger war bei der Beklagten als Gruppenleiter in der Niederlassung Rhein-
Main bis zu seiner Eigenkündigung vom 07. Dezember 2006 (vgl. Anlage B 2 zur
Klageerwiderung vom 02. Juli 2007, Bl. 43 d.A.) beschäftigt. Der Kläger fällt unter
den Geltungsbereich des zwischen der Beklagten und dem bei der Beklagten
gebildeten Gesamtbetriebsrat unter dem Datum des 14. Juli 2006 vereinbarten
Sozialplans. Sachlich gilt dieser Sozialplan für den Ausgleich und die Milderung von
Nachteilen, welche Mitarbeiter infolge der im Interessenausgleich vom 14. Juli 2006
beschriebenen Betriebsänderung erleiden (vgl. bezüglich des Sozialplans vom 14.
Juli 2006 die Anlage K 2 zur Klageschrift vom 03. April 2007, Bl. 9 - 12 d.A.).
Gemäß Ziffer 5. des Sozialplans erhalten Mitarbeiter eine Abfindung nach
folgenden Regeln:
5.1 Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen der im Interessenausgleich
beschriebenen Maßnahme endet, haben Anspruch auf Bezahlung einer Abfindung
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen; keine Abfindung erhalten
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aus personen- oder verhaltensbedingten
Gründen beendet wird, sowie befristet beschäftigte Mitarbeiter, sofern deren
Arbeitsverhältnis wegen Fristablauf endet, Mitarbeiter von einer
Betriebszugehörigkeit von weniger als 6 Monaten und leitende Angestellte.
5.1.1 Lehnt ein Betroffener das Arbeitsplatzangebot während der Phase 2 nach
Ziffer 2. des Interessenausgleichs ab und endet das Arbeitsverhältnis wegen der
Maßnahme, so erhält er eine Abfindung berechnet nach folgender Formel:
5.1.2 Endet das Arbeitsverhältnis durch eine in Phase 3 nach Ziffer 2. des
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5.1.2 Endet das Arbeitsverhältnis durch eine in Phase 3 nach Ziffer 2. des
Interessenausgleichs ausgesprochene ordentliche, betriebsbedingte
Beendigungskündigung, so erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von …
Der Interessenausgleich, abgeschlossen zwischen der Beklagten und dem bei der
Beklagten gebildeten Gesamtbetriebsrat unter dem Datum des 14. Juli 2006 (vgl.
bezüglich des Interessenausgleichs vom 14. Juli 2006 die Anlage K 1 zur
Klageschrift vom 03. April 2007, Bl. 6 - 8 d.A.) enthält unter der Überschrift
„Umsetzung der Maßnahme“ die nachfolgend wiedergegebene Regelung:
… Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt in den nachfolgend beschriebenen drei
Phasen.
- Erste Phase:
Allen Betroffenen wird in der Zeit bis 30.09.2006 angeboten, sich auf freie
Arbeitsplätze im Unternehmen zu bewerben.
Betroffene, die sich bewerben, werden vor allen anderen Bewerbern bevorzugt,
sofern ihre berufliche Qualifikation zur Besetzung dieser Stelle ausreicht oder die
erforderliche Qualifikation innerhalb von 12 Monaten z. B. durch eine vom
Unternehmen angebotene Schulungsmaßnahme erworben werden kann.
Diese Stellen werden nicht mit externen Bewerbern besetzt, soweit die von der
Geschäftsführung eingesetzte paritätische Kommission zur Prüfung von
Stellenbesetzungen diese Stellen nicht einvernehmlich zur externen Besetzung
freigibt.
- Zweite Phase:
Ab dem 01.10.2006 erhalten alle Betroffene, mit denen bis zu diesem Zeitpunkt
noch nicht entweder die Weiterbeschäftigung zu geänderten
Arbeitsvertragsbedingungen oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vereinbart wurde oder für die nicht aus sonstigen Gründen feststeht, dass ihr
Arbeitsverhältnis nicht über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, ein konkretes
schriftliches Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten,
jedoch i. S. Ziffer 3. des Sozialplans zumutbaren Bedingungen.
Dabei werden zunächst vorhandene freie Arbeitsplätze in derselben
Niederlassung angeboten. Stehen weniger freie Arbeitsplätze in derselben
Niederlassung zur Verfügung als betroffene Mitarbeiter vorhanden sind, so werden
diese Arbeitsplätze denjenigen Betroffenen Angeboten, die die höchste soziale
Schutzwürdigkeit genießen. Lehnt einer dieser Betroffenen ab, so wird das
Angebot dem unter sozialen Gesichtspunkten Nächst-Schutzwürdigen
unterbreitet. Dieses Verfahren gilt, bis alle freien Arbeitsplätze in derselben
Niederlassung besetzt sind.
Den übrigen Betroffenen werden Arbeitsplätze in der Zentrale in Düsseldorf
oder in einer anderen Niederlassung angeboten, wobei grundsätzlich der zum
bisherigen Arbeitsplatz geographisch nächste Arbeitsplatz angeboten wird.
Das Angebot erfolgt gegenüber denjenigen Betroffenen, die unter den
hinsichtlich der arbeitsplatzbezogenen Tätigkeitsmerkmalen vergleichbaren
Arbeitnehmern den nach sozialen Gesichtspunkten geringsten Schutz genießen.
Das Angebot erfolgt auch an betroffene Mitarbeiter mit höherer sozialer
Schutzwürdigkeit, die das Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in der
Niederlassung abgelehnt haben.
Das Arbeitsplatzangebot erfolgt schriftlich durch den Arbeitgeber (Anlage 3). Die
Annahme des Angebots kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang
erklärt werden.
- Dritte Phase:
Nach Ablauf des 31.12.2006 kann das Unternehmen solchen Betroffenen, die
weder das i. S. Ziffer 3. des Sozialplans zumutbare Angebot auf
Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsvertragsbedingungen angenommen
noch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ordentlich,
betriebsbedingt kündigen, die Kündigung darf das Arbeitsverhältnis nicht vor
Ablauf des 31.03.2008 beenden.
Für die bei der Umsetzung der Maßnahme in den Phasen 1 und 2 erforderlich
werdende Durchführung der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten einigen sich
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werdende Durchführung der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten einigen sich
die Parteien zugleich auf eine Betriebsvereinbarung gem. § 95 BetrVG mit dem in
Anlage 2 enthaltenen Inhalt.
Dem Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 02. Oktober 2006 (vgl. Anlage
K 3 zur Klageschrift vom 03. April 2007, Bl. 13 d.A. und Anlage B 1 zur
Klageerwiderung vom 02. Juli 2007, Bl. 42 d.A.) unter Bezugnahme auf Ziffer 2.
Phase 2 des Interessenausgleichs ein Arbeitsplatzangebot als Gruppenleiter in der
Niederlassung Rhein-Main gemacht. Es handelte sich dabei um den bisherigen
Arbeitsplatz des Klägers ergänzt um weitere Zuständigkeitsbereiche. Der Kläger
nahm das Arbeitsplatzangebot am 02. Oktober 2006 an und unterzeichnete das
Angebot unter der Rubrik „einverstanden“. Das Formularschreiben der Beklagten
vom 02. Oktober 2006 entspricht dem zwischen den Betriebsparteien als Anlage 3
zum Interessenausgleich vereinbarten Inhalt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Februar 2006 begehrte der Kläger die
Zahlung einer Sozialplanabfindung (vgl. Anlage K 4 zur Klageschrift vom 03. April
2007, Bl. 14 - 15 d.A.). Mit der vorliegenden am 04. April 2007 beim Arbeitsgericht
eingereichten Klage verfolgt der Kläger dieses Begehren fort. Der Kläger berechnet
auf der Grundlage von Ziffer 5.1.1 einen Abfindungsanspruch in Höhe von €
22.490,80.
Der Kläger hat gemeint, er habe einen Anspruch auf Auszahlung der Abfindung, da
er zu dem Kreis der Betroffenen gehöre und innerhalb der Phase 2 des
Interessenausgleichs wegen der Betriebsänderung aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden sei. Die Eigenkündigung als Beendigungstatbestand sei nach
Interessenausgleich und Sozialplan für die Entstehung des Abfindungsanspruchs
unschädlich. Der Kläger hat auch darauf verwiesen, dass er über die weitere
Zukunft seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten verunsichert gewesen sei.
Man habe ihn nicht zu den Leistungsträgern gezählt. Er habe unter den
Gruppenleitern der Niederlassung Rhein-Main auch die geringste
Betriebszugehörigkeit gehabt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 22.490,80 brutto nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 Diskont-
Überleitungs- Gesetz seit dem 01. Februar 2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, der Kläger könne eine Abfindung nicht beanspruchen,
da er das Arbeitsplatzangebot angenommen habe. Ziffer 5. des Sozialplans sehe
ausdrücklich nur dann die Zahlung einer Abfindung vor, wenn ein Betroffener nach
Ablehnung des Arbeitsplatzangebots aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Februar 2008 der Klage stattgegeben. Es
hat angenommen, dass dem Kläger gem. Ziffer 5.1.1 ein Anspruch auf eine
Abfindung zustehe. Es hat dabei auch angenommen, dass der Kläger das
Arbeitsplatzangebot vom 02. Oktober 2006 abgelehnt habe. Den
Ablehnungstatbestand sieht das Arbeitsgericht in der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses seitens des Klägers vom 07. Dezember 2006. Das
Arbeitsgericht hält es dabei auch für unschädlich, dass der Kläger das
Arbeitsplatzangebot zunächst angenommen hatte. Das Arbeitsgericht meint
weiter, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auch wegen der
Umstrukturierungsmaßnahme geendet habe. Der Kläger habe unwidersprochen
vorgetragen, dass er wegen der Umstrukturierungsmaßnahme bei der Beklagten
sowie wegen nicht berücksichtigter Bewerbungen seinerseits innerhalb des
Unternehmens keine positive berufliche Zukunftsprognose gesehen habe und
deswegen die Eigenkündigung vom 07. Dezember 2006 erklärt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien
und der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angegriffene Entscheidung
Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der
Berufungsverhandlung vom 03. Dezember 2008 festgestellten und dort
ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint zunächst, nach den
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ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint zunächst, nach den
vorliegenden Betriebsvereinbarungen entstehe ein Sozialplananspruch nur dann,
wenn der betroffene Mitarbeiter das Arbeitsplatzangebot ablehnt. Der Kläger habe
das Arbeitsplatzangebot vom 02. Oktober 2006 aber mit seiner Unterschrift unter
der Rubrik „einverstanden“ angenommen. Ein angenommenes
Arbeitsplatzangebot könne nicht rückgängig gemacht werden. Die Beklagte meint
auch, die Kündigung des Klägers sei keine Ablehnung des Arbeitsplatzangebots.
Die Beklagte meint schließlich, dass ein Sozialplananspruch voraussetze, dass das
Arbeitsverhältnis wegen der Betriebsänderung endet. Die Eigenkündigung sei
daher in der Regel nur dann durch die geplante Betriebsänderung veranlasst, wenn
der Arbeitgeber bei dem Arbeitnehmer im Hinblick auf die Betriebsänderung die
Annahme hervorgerufen habe, mit der Eigenkündigung komme er einer sonst
notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung zuvor. Eine solche Annahme
sei im Streitfall nicht gerechtfertigt gewesen. Aufgrund der Annahme des
Arbeitsplatzangebots seitens des Klägers wäre von Seiten der Beklagten das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht beendet worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2008 - 20 Ca
2964/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Der Kläger meint, aus den
Regelungen des vorliegenden Interessenausgleichs und Sozialplans ergebe sich,
dass eine Ablehnung des Angebots innerhalb der Phase 2 - auch nachträglich bei
bereits angenommenem Angebot - möglich sei. Mit der Eigenkündigung habe er
das Arbeitsplatzangebot der Beklagten abgelehnt. Die Eigenkündigung komme
daher auch einer Kündigung der Beklagten zuvor. Der Kläger meint auch, dass sich
schon aus Ziffer 5.1 des Sozialplans vom 14. Juli 2006 sich ein
Sozialplanabfindungsanspruch für ihn ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf
den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den
übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main vom 21. Februar 2008 - 20 Ca 2964/07 - ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1,
Abs. 2 b ArbGG) und außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 517, 520 ZPO) und damit insgesamt
zulässig.
Auch in der Sache ist die Berufung der Beklagten begründet. Dem Kläger steht der
geltend gemachte Abfindungsanspruch aus dem nach seinem Geltungsbereich
grundsätzlich auf den Kläger anwendbaren Sozialplan vom 14. Juli 2006,
abgeschlossen zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten
Gesamtbetriebsrat, nicht zu. Der Kläger erfüllt nicht die dort geregelten
Voraussetzungen für das Entstehen des Sozialplananspruchs. Dabei ist nicht
entscheidungserheblich, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine
Kündigung des Klägers und nicht durch eine betriebsbedingte Kündigung der
Beklagten endete. Der Sozialplananspruch nach Ziffer 5.1.1 des Sozialplans nach
Ablehnung eines Weiterbeschäftigungsangebots in der Phase 2 der Ziffer 2. des
Interessenausgleichs vom 14. Juli 2006 regelt nicht die Beendigungstatbestände.
Demgemäß kann ein betroffener Arbeitnehmer, der das Arbeitsplatzangebot
abgelehnt hat, auch durch Eigenkündigung ausscheiden und die Abfindung gem.
Ziffer 5.1.1 des Sozialplans beanspruchen. Dies entspricht auch der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Arbeitnehmer, die aufgrund
eines vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrages oder einer von ihm
veranlassten Eigenkündigung ausscheiden, mit denjenigen gleich zu behandeln
sind, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wird (vgl. BAG, Urteil vom
26.10.2004 - 1 AZR 503/03 - AP Nr. 171 zu § 112 BetrVG 1972). Ursache für das
Ausscheiden muss die vom Arbeitgeber vorgenommene Betriebsänderung sein.
Dies ist sie auch dann, wenn der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer im Hinblick auf
eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen
hat, mit der eigenen Initiative zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses komme er
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hat, mit der eigenen Initiative zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses komme er
einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung nur zuvor.
Der Kläger im Streitfall ist durch seine Eigenkündigung nicht einer sonst notwendig
werdenden betriebsbedingten Kündigung der Beklagten zuvor gekommen.
Der Kläger hatte das Arbeitsplatzangebot der Beklagten vom 02. Oktober 2006
angenommen. Damit hatte der Kläger nicht mehr mit einer Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses aufgrund der Betriebsänderung zu rechnen. Die Beklagte
hätte dem Kläger insbesondere nicht die nach dem Interessenausgleich vom 14.
Juli 2006 ab dem 01. Januar 2007 zum 31. März 2008 mögliche
Beendigungskündigung ausgesprochen. Der Kläger ist danach nicht aufgrund der
im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahme ausgeschieden.
Der Interessenausgleich bestimmt für die wirksame Annahme eines
Arbeitsplatzangebots des Arbeitgebers auch nicht den Abschluss eines
Änderungsvertrages. Die Betriebsparteien haben hier vielmehr einvernehmlich ein
entsprechendes Formular konzipiert, das vom Mitarbeiter unter der Rubrik
„einverstanden“ unterschrieben werden kann. Nach dem Interessenausgleich hat
der Arbeitnehmer mit einer Unterzeichnung des Arbeitsplatzangebots unter der
Rubrik „einverstanden“ daher das Arbeitsplatzangebot angenommen. Der
Interessenausgleich sieht ferner auch nicht vor, dass der Arbeitnehmer während
des Laufs der Phase 2 vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 die
Möglichkeit haben soll, ein einmal angenommenes Arbeitsplatzangebot auch
wieder abzulehnen. Dem steht nicht entgegen, dass ein von einem betroffenen
Arbeitnehmer abgelehntes Angebot unter sozialen Gesichtspunkten dem
Nächstschutzwürdigeren unterbreitet werden kann. Hieraus kann nicht
geschlossen werden, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 einmal
angenommene Arbeitsplatzangebote wieder abgelehnt werden können. Dem
Kläger kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass sein
Abfindungsanspruch sich schon aus Ziffer 5.1 des Sozialplans ergibt, weil er nicht
unter die dort geregelten Ausschlusstatbestände fällt, wonach keine Abfindung
Arbeitnehmer erhalten, deren Arbeitsverhältnis z. B. aus personen- oder
verhaltensbedingten Gründen beendet wird. Nach der Regelung im Sozialplan
besteht ein Abfindungsanspruch grundsätzlich nur wegen der im
Interessenausgleich beschriebenen Maßnahme. Dies kommt auch in Ziffer 5.1 des
Sozialplans zum Ausdruck. Ferner verweist die Ziffer 5.1 darauf, dass der
Abfindungsanspruch nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
besteht. Damit ist nicht nur die unterschiedliche Berechnungsformel in Ziffer 5.1.1
gegenüber Ziffer 5.1.2 gemeint, sondern auch die weiteren Voraussetzungen für
das Entstehen des Abfindungsanspruchs die in Ziffer 5.1.1 und Ziffer 5.1.2
aufgestellt werden, nämlich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach
Ablehnung eines Arbeitsplatzangebots in der Phase 2 nach Ziffer 2. des
Interessenausgleichs und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine in Phase 3 nach Ziffer 2. des
Interessenausgleichs ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte
Beendigungskündigung.
Der Kläger hat nach § 91 ZPO als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen.
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht
nicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.