Urteil des LAG Hessen vom 14.05.2007

LAG Frankfurt: krankenkasse, krankheitsfall, unfruchtbarkeit, arbeitsunfähigkeit, abrechnung, hormonbehandlung, arbeitsgericht, zuschuss, aufrechnung, therapie

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
18. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 Sa 1900/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 387 BGB, § 14 Abs 1
MuSchG, § 3 Abs 1 EntgFG, §
28e SGB 4, § 28g SGB 4
(Aufrechnung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld)
Leitsatz
Arbeitgeber rechnete wegen streitigen Anspruchs auf Rückerstattung von
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen Anspruch der Arbeitnehmerin auf Zuschuss
zum Mutterschaftsgeld (§ 14 Abs. 1 MuSchG) und weiter einen tatsächlich nicht
bestehenden Anspruch der Arbeitnehmerin auf Erstattung von
Sozialversicherungsbeiträgen auf.
Keine Entscheidung zur Ausgangsfrage, ob bei Arbeitsunfähigkeit wegen
Hormonbehandlung zur Therapie der Unfruchtbarkeit der Arbeitnehmerin
Entgeltfortzahlung geleistet werden muss bzw. bei späterer Kenntnis von der Ursache
der Arbeitsunfähigkeit zurückgefordert werden darf.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom
26. September 2006 - 2 Ca 155/06 - abgeändert und klarstellend wie folgt neu
gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 577,50 EUR (in Worten:
Fünfhundertsiebenundsiebzig und 50/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09. März 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten trägt die Klägerin 72 %, die Beklagte 28 %, von
den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 61 %, die Beklagte 33 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die klagende Arbeitnehmerin verlangt die Erfüllung von Forderungen, gegen die
die Arbeitgeberin mit streitigen Erstattungsansprüchen aufrechnete. Diese vertritt
die Rechtsauffassung, sie habe zu Unrecht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
geleistet, da die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf Hormonbehandlungen zur
Therapie einer Unfruchtbarkeit beruhte.
Die Beklagte betreibt in A ein Alten- und Pflegeheim.
Die 1976 geborene Klägerin wurde zum 12. Juli 1999 von der Rechtsvorgängerin
der Beklagten als Altenpflegerin eingestellt. In der Zeit von Februar 2003 bis Juli
2004 war die Klägerin mehrfach arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In dieser Zeit oder zumindest in Phasen
dieses Zeitraums unterzog sich die Klägerin einer Hormonbehandlung wegen
Unfruchtbarkeit. Nachdem spätestens Anfang August 2004 bei der Klägerin eine
Schwangerschaft festgestellt wurde, war die Klägerin bis zur Entbindung am 01.
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Schwangerschaft festgestellt wurde, war die Klägerin bis zur Entbindung am 01.
April 2005 nicht arbeitsfähig.
Am 21. April 2005 führte der Geschäftsführer der Beklagten mit der Klägerin ein
Gespräch über die von Februar 2003 bis Juli 2004 erbrachte Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall. Die Beklagte vertrat durch ihren Geschäftsführer die Ansicht, bei
Arbeitsunfähigkeit infolge einer Hormonbehandlung wegen Unfruchtbarkeit habe
keine Verpflichtung zur Leistung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
bestanden.
Anfang des Jahres 2006 erhielt die Klägerin anlässlich der Anforderung einer
Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005 von der Beklagten Abrechnungen für
die Zeit von April 2005 bis Januar 2006. Aus der Abrechnung für April 2005 folgte,
dass die Beklagte gegen einen Anspruch auf „Urlaubsabgeltung Pflege“ in Höhe
von € 564,41 und „Mutterschaftsgeld Pflege“ in Höhe von € 577,50 mit einem
Rückforderungsanspruch in einer Gesamthöhe von € 4.418,23 aufgerechnet hatte
(Anlage zur Klageschrift, Bl. 5 d.A). Ausweislich der Abrechnung für September
2005 hatte die Beklagte in diesem Monat weiter gegen einen Nettoanspruch,
bezeichnet als „Rückf. KV Beitrag AN“ in Höhe von € 907,45 aufgerechnet. Soweit
in den übrigen Monaten Ansprüche der Klägerin bestanden, rechnete die Beklagte
nicht auf.
Die Klägerin hat mit ihrer am 06. März 2006 bei dem Arbeitsgericht Marburg
eingegangenen und der Beklagten am 09. März 2006 zugestellten Klage die
Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht zur Aufrechnung berechtigt. Diese sei
zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei sämtlichen Fehltagen in der Zeit von
Februar 2003 bis Juli 2004 verpflichtet gewesen. Die Klägerin hat bestritten, mit der
Beklagten am 21. April 2005 oder zu einem anderen Zeitpunkt eine Vereinbarung
über die Rückzahlung geleisteter Entgeltfortzahlung getroffen zu haben. Außerdem
seien die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine Hormonbehandlung
zurückzuführen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.049,36 netto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09. März 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht gem. § 3 Abs. 1 EFZG
verpflichtet, für die Folgen einer Hormonbehandlung wegen Unfruchtbarkeit zu
zahlen. Die Beklagte hat behauptet, dass alle Arbeitsunfähigkeitszeiten von
Februar 2003 bis Juli 2005 auf eine hormonelle Behandlung der Klägerin
zurückzuführen waren. Anlässlich des Gesprächs vom 21. April 2005 habe der
Geschäftsführer der Beklagten mit der Klägerin eine Verrechnungsvereinbarung
wegen der zu Unrecht erfolgten Entgeltfortzahlung getroffen.
Das Arbeitsgericht Marburg hat durch Urteil vom 26. September 2006 der Klage
teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 1.484,95 netto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09. März
2006 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Arbeitsgericht Marburg hat ausgeführt, dass der Arbeitgeber auch dann zur
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 Abs. 1 EFZG verpflichtet sei, wenn
die Arbeitnehmerin sich wegen Unfruchtbarkeit einer Hormonbehandlung
unterziehe und deshalb erkranke. Die als Folge der Heilbehandlung auftretende
Arbeitsunfähigkeit sei der Arbeitnehmerin nicht als Verschulden im Sinn des § 3
Abs. 1 Satz 1 EFZG zuzurechnen. Dies folge auch aus der durch § 27 a SGB V
getroffenen gesetzlichen Wertentscheidung, mit der Maßnahmen der künstlichen
Befruchtung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
aufgenommen wurden. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, der Klägerin den in
der Abrechnung für April 2005 angeführten Betrag von € 577,50 sowie den Betrag
in Höhe von € 907,45 aus der Abrechnung von September 2005 auszuzahlen.
Anlässlich des Gesprächs vom 21. April 2005 sei auch keine
Rückzahlungsvereinbarung oder Verrechnungsvereinbarung getroffen worden.
Wegen des von der Klägerin darüber hinaus geforderten Betrages von € 564,41
netto hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG sei die
Abgeltung von Urlaub bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. Die
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Abgeltung von Urlaub bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. Die
Klägerin könne den Urlaub, welcher rechnerisch dem in der Abrechnung für April
2005 angeführten Abgeltungsbetrag entspreche, nach Beendigung der Elternzeit
von der Beklagten in Natur fordern. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Entscheidung wird auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug
genommen (Bl. 56 - 69 d.A.).
Gegen das ihr am 12. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 09.
November 2006 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 05. Dezember 2006
eingegangenem Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der völligen Klageabweisung weiter.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, der Arbeitgeber könne nicht zur
Entgeltfortzahlung verpflichtet sein, wenn eine Arbeitsunfähigkeit durch
Hormonbehandlungen zur Therapie von Unfruchtbarkeit hervorgerufen werde. Die
Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin wäre gehalten gewesen, für die Zeiten
der Hormonbehandlungen Urlaub zu nehmen oder sich unbezahlt freistellen zu
lassen. Hilfsweise meint die Beklagte, dass der Klägerin wegen Vorliegens einer
Fortsetzungserkrankung gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG zumindest in der Zeit von
18. Dezember 2003 bis 05. Januar 2004 keine Entgeltfortzahlung zugestanden
hätte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 26. September 2006 - 2 Ca 155/06
- abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin wiederholt, ihr habe in dem Zeitraum von Februar 2003 bis Juli 2004
die geleistete Entgeltfortzahlung in vollem Umfang gewährt werden müssen. Die
Klägerin behauptet dazu, die Fehlzeiten hätten auf unterschiedlichen Krankheiten
beruht. Sie ist außerdem der Ansicht, dass Unfruchtbarkeit eine Krankheit im
Rechtssinne darstelle, die sie habe behandeln lassen dürfen. Wegen des weiteren
Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 14.
Mai 2004 (Bl. 120 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg ist
zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes
statthaft (§§ 64 Abs. 2 b, 8 Abs. 2 ArbGG). Die Beklagte hat es auch form- und
fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg, soweit die Beklagte sich gegen die
Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von € 907,45 wendet.
I.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Marburg ist aufzuheben, soweit die Beklagte
zur Zahlung des in der Abrechnung für September 2005 (Kopie als Anlage zur
Klageschrift, Bl. 8 d.A.) angeführten Betrages von € 907,45 an die Klägerin
verurteilt wurde.
Die Beklagte hat gegen diesen Anspruch mit dem Rückzahlungsanspruch
aufgerechnet, den sie nach ihrer Rechtsauffassung wegen zu Unrecht geleisteter
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Ob die Beklagte Entgeltfortzahlung gem. §
3 Abs. 1 EFZG zu erbringen hatte, falls die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der
Klägerin von Februar 2003 bis Juli 2004 auf Hormonbehandlungen zur Therapie
einer Unfruchtbarkeit zurückzuführen waren, kann für das Berufungsverfahren
ausdrücklich offen bleiben.Der Klägerin stand zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch
auf Zahlung von € 907,45 gegen die Beklagte zu, auch wenn die Abrechnung von
September 2005 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 8 d.A.) dies vermuten lässt. Die
Beklagte konnte deshalb gegen einen solchen Anspruch nicht aufrechnen. Darüber
hinaus war sie auch nicht zur Leistung des Betrages zu verurteilen, den sie wegen
eines Irrtums über ihre Erstattungspflicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB
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eines Irrtums über ihre Erstattungspflicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB
erfüllen wollte.
1.In der Verhandlung vom 14. Mai 2007 hat der Geschäftsführer der Beklagten bei
Erörterung des in der Abrechnung von September als „Rückf. KV Beitrag AN“
bezeichneten Nettobetrags erklärt, dass es sich um ein Geldbetrag handele, der
ihm von der Krankenkasse der Klägerin erstattet wurde. Diese Angabe hat der
Geschäftsführer über die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mittlerweile
schriftsätzlich korrigiert. Danach habe die Krankenkasse den Betrag von € 907,45
noch nicht an die Beklagte ausgezahlt (vgl. Schriftsatz vom 21. Mai 2007, Bl. 123
d.A.).Ob die Beklagte von der Krankenkasse der Klägerin schon eine Erstattung
erhielt oder diese nur angekündigt wurde, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist, dass
eine eventuelle Rückerstattung der Krankenkasse nach §§ 28 e Abs. 1, 28 g Abs. 1
SGB IV der Beklagten als Arbeitgeberin und nicht der Klägerin als Arbeitnehmerin
zustehen würde. Hierüber hat sich die Beklagte in der Person ihres
Geschäftsführers geirrt.
2.Unabhängig von der deshalb im Berufungsverfahren nicht zu entscheidenden
Rechtsfrage, ob die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin von Februar 2003 bis Juli
2004 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu zahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit
der Klägerin auf Hormonbehandlungen beruhte, hat die Klägerin gegen die
Beklagte deshalb keinen Anspruch auf Leistung von € 907,45 netto. Die Beklagte
hatte sich wegen der der Klägerin geleisteten Entgeltfortzahlung an deren
Krankenkasse, die BKK B, gewandt. Die Krankenkasse hat darauf durch das
anlässlich der Verhandlung vom 14. Mai 2007 in Kopie vorgelegte Schreiben vom
23. März 2005 an die Beklagte reagiert (Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 14.
Mai 2007, Bl. 121 d.A.). Mit diesem Schreiben hat die Krankenkasse unter dem
Betreff „Rückforderung der geleisteten Entgeltfortzahlung“ neben einem dem
Anlass nach nicht nachvollziehbaren Hinweis auf § 115 SGB X ausgeführt, dass die
Beklagte zu Unrecht erfolgte Entgeltfortzahlung von der Klägerin zurückfordern
könne. Der Klägerin stehe dann für die bisher durch Entgeltfortzahlung abgedeckte
Zeiträume ein Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse zu.
a)Unterstellt man mit der Beklagten und der Krankenkasse der Klägerin, dass die
Beklagte in der Zeit von Februar 2003 bis Juli 2004 nicht verpflichtet war,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten, hat die Krankenkasse
Sozialversicherungsbeiträge nach §§ 28 d Satz 1, 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu
Unrecht erhalten. Falls also die Beklagte, entsprechend ihrer Rechtsauffassung,
tatsächlich nicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet war, hat sie
nicht nur gegenüber der Klägerin selbst, sondern auch gegenüber der
Krankenkasse einen Erstattungsanspruch. Der zu erstattende
Gesamtsozialversicherungsbeitrag stände der Beklagten in voller Höhe zu. Dies
ergibt sich aus § 28 g Satz 1 und 2 SGB IV. Danach ist der Arbeitgeber berechtigt,
von der Vergütung des Arbeitnehmers den von diesem zu tragenden Teil des
Gesamtversicherungsbeitrags abzuziehen. Bestand kein Vergütungsanspruch des
Arbeitnehmers (präziser: gesagt kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall), wie dies der Rechtsauffassung der Beklagten entspricht, kann auch
kein Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeitrag von diesem Vergütungsanspruch
abgezogen werden. Die Beklagte hat in der Person ihres Geschäftsführers
irrtümlich unterstellt, dass von der Vergütung der Klägerin abgezogene
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung dieser zu erstatten sind. Dabei hat er
jedoch übersehen, dass der Klägerin für die streitigen Zeiträume gar kein Entgelt
(Fortzahlungs) Anspruch zustand, wenn seine Rechtsauffassung zutreffen sollte.
b)Folgt man der Rechtsauffassung der Klägerin, dass die Beklagte in vollem
Umfang zur Entgeltfortzahlung gem. § 3 Abs. 1 EFZG verpflichtet war, besteht
schon dem Grunde nach kein Anlass für Erstattungsleistungen der Krankenkasse
gegenüber der Beklagten. Die von der Beklagten irrtümlich als der Klägerin
zustehend bewertete Rückerstattung von € 907,45 existiert mangels einer
Rückerstattungspflicht der Krankenkasse nicht, wenn die Entgeltfortzahlung
geleistet werden musste.
Da der Beklagten ungeachtet der Rechtsfrage, ob bei Arbeitsunfähigkeit, welche
auf Hormonbehandlungen zur Therapie von Unfruchtbarkeit beruhte, kein
Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von € 907,45 netto zusteht,
sondern die Beklagte vielmehr irrtümlich auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung
eine eigene Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin angenommen hat,
war die Entscheidung des Arbeitsgerichts Marburg insoweit aufzuheben.
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II.
Soweit die Beklagte sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von
€ 577,50 nebst Zinsen gewandt hat, war diese zurückzuweisen. Die Beklagte hat
mit dem in der Abrechnung für April 2005 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 5 d.A.)
angegebenen Betrag von € 577,50 ebenfalls mit einem Anspruch auf
Rückforderung wegen zu Unrecht erbrachter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
aufgerechnet. Auch in Bezug auf diesen Teilanspruch der Klägerin kann offen
bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Entgeltfortzahlung gem. § 3 Abs. 1 EFZG
in der Zeit von Februar 2003 bis Juli 2004 ganz oder teilweise nicht erfüllt waren
und der Beklagten deshalb gegen die Klägerin ein Rückerstattungsanspruch
zusteht. Die Beklagte ist bereits deshalb zur Zahlung von € 577,50 netto nebst
Zinsen an die Klägerin verpflichtet, weil sie gegen diesen Anspruch nach §§ 394
BGB, 850 c ZPO nicht aufrechnen durfte, worauf schon das Arbeitsgericht Marburg
hingewiesen hat. Bei dem in der Abrechnung für April 2005 als „Mutterschaftsgeld
Pflege“ (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 5 d.A.) bezeichneten Betrag handelt es
sich, wie die Beklagte auf den Hinweisbeschluss vom 08. Mai 2007 in der
Verhandlung vom 14. Mai 2007 bestätigt hat, um den von ihr als Arbeitgeberin
gem. § 14 Abs. 1 MuSchG zu erbringenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Für
den Zuschuss nach § 14 Abs. 1 MuSchG gelten die allgemeinen Regeln für
arbeitsvertragliche Entgeltansprüche einschließlich des Pfändungsschutzes nach
§§ 850 ff. ZPO. Unter Einbeziehung des bereits nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I
unpfändbaren Anspruchs der Klägerin auf Mutterschaftsgeld nach §§ 13 Abs. 1
MuSchG, 200 Abs. 1 RVO von € 13,00 täglich betrug ihr Einkommen im April 2005
höchstens € 967,50 netto. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld war damit
insgesamt nach §§ 394 BGB, 850 c ZPO unpfändbar und keiner Aufrechnung
zugänglich (zur Berechnung der Pfändbarkeit einer Leistung nach § 14 Abs. 1
MuSchG: Buchner/Becker, MuSchG, BErzGG, 7. Aufl., § 14 MuSchG Rz 141 f.).
Ein Aufrechnungsanspruch der Beklagten folgt auch nicht aus vertraglicher
Vereinbarung. Die Beklagte hat für die Berufung klargestellt, dass sie die
Feststellungen des Arbeitsgerichts Marburg in Bezug auf die von ihr noch
erstinstanzlich behauptete Rückzahlungsvereinbarung mit der Klägerin nicht
angreift. Danach ist von der Feststellung des Arbeitsgerichts Marburg auszugehen,
dass die Parteien am 21. April 2005 keine Vereinbarung über die Rückzahlung zu
Unrecht geleisteter Entgeltfortzahlung trafen (vgl. S. 11 f. der Entscheidung, Bl. 65
f. d.A.).
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich der Höhe nach aus § 288 Abs. 1 BGB,
dem Zeitpunkt nach aus § 291 BGB, wobei das Arbeitsgericht Marburg vom Datum
der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte ausgegangen ist (vgl.
Zustellungsurkunde, Bl. 16 d.A.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits
erster und zweiter Instanz sind von dem Parteien entsprechend dem Verhältnis
ihres Obsiegens und Verlierens zu tragen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der gesetzlichen Zulassungsgründe
nach § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.