Urteil des LAG Hessen vom 29.10.2010

LAG Frankfurt: kündigung, wichtiger grund, eltern, ablauf der frist, schutz der kinder, kommunikation, zusammenarbeit, kindergarten, strafanzeige, gespräch

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
19. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 Sa 275/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 626 Abs 1 BGB, § 34 Abs 2
TVöD
Außerordentliche Änderungskündigung - personenbedingte
Druckkündigung - Führungsstil einer
Kindertagsstättenleiterin
Orientierungssatz
Einzelfall einer unwirksamen personenbedingten (Druck-)Änderungskündigung
gegenüber einer Kindertagesstättenleiterin
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 03. Dezember 2009 – 9 Ca 1162/09 –
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen
Änderungskündigung.
Die beklagte Gemeinde unterhält drei Kindertagesstätten. Dort beschäftigt sie
Erzieherinnen, je Einrichtung eine Leiterin und seit April 2008 eine Gesamtleitung
aller Kindertagesstätten. Die Gesamtleitung koordiniert die Arbeit der
Kindertagesstätten und ist Ansprechpartnerin für die Teams. Sie überwacht die
Einhaltung und arbeitet an der Weiterentwicklung der Leitlinien für die Arbeit in den
Kindertagesstätten, wegen deren Inhalt auf Bl. 115 – 127 d.A. Bezug genommen
wird. Sie ist Dienstvorgesetzte der Leiterinnen der Kindertagesstätten. Diese
führen die Kindertagesstätten nach Maßgabe der von ihnen im Rahmen der
Leitlinien entwickelten pädagogischen Hauskonzeption. Wegen des Inhalts der von
der Klägerin entwickelten Hauskonzeption wird auf Bl. 284 – 293 d. A. verwiesen.
Den Kindertagesstättenleiterinnen sind die Erzieherinnen fachlich unterstellt.
Die Klägerin, die am A geboren und verheiratet ist, ist seit dem 1. September
1987 bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem die Klägerin zunächst aufgrund
befristeter Arbeitsverträge beschäftigt worden war, wurde sie mit Arbeitsvertrag
vom 17. Juli 1989 unbefristet als Erzieherin für den Kindergarten in B eingestellt.
Gemäß § 2 dieses Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den
Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) und den diesen
ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Mit Schreiben vom 24.
Februar 1992 übertrug die Beklagte der Klägerin die kommissarische Leitung der
Kindertagesstätte B, die über 60 Betreuungsplätze verfügt und in der neben der
Leiterin vier Erzieherinnen beschäftigt sind. Am 15. Februar 2002 wurde die
Klägerin zur Leiterin der Kindertagesstätte in B bestellt. Die Klägerin erhielt zuletzt
Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD in Höhe von € 3.060 brutto monatlich.
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Die Beklagte erteilte der Klägerin anlässlich eines Vorgesetztenwechsels am 26.
September 2006 ein Zwischenzeugnis (Bl. 9 f. d. A.), das mit folgender Beurteilung
abschließt:
„Frau C hat in ihrer Einrichtung eine außergewöhnlich positive Atmosphäre
geschaffen, die den Geist einer hervorragenden Pädagogik ausstrahlt. Frau C ist in
ihrer Arbeit sehr kreativ und außerordentlich fähig in Bezug auf Teamarbeit und
Organisation. Sie kennt alle einschlägigen Gesetze, hält ständigen Kontakt u.a. mit
Jugendamt, Frühförderstelle und Träger. Zugleich ist sie innovativ, geht Konflikte
an und sucht bei offenen Problemen sofort nach tragfähigen und praktikablen
Lösungen. So hat sie insbesondere die Zusammenarbeit mit der örtlichen
Grundschule verbessert und gefördert, sie hat Verwaltungsarbeiten übernommen
und damit die Gemeindeverwaltung entlastet. Sie ist in der Pädagogik des
Elementarbereichs immer auf dem neuestens Stand, erkennt sehr schnell
Auffälligkeiten bei Kindern und berät dabei fachkundig die Eltern. Ihr persönlicher
Einsatz geht weit über die reguläre Arbeitszeit hinaus.
Zusammenfassend können wir somit feststellen, dass Frau C ihre Tätigkeit stets
zu unserer vollsten Zufriedenheit ausgeführt hat. Ihr Verhältnis zu Vorgesetzten,
Kolleginnen und Kollegen, wie auch zu externen Stellen war stets einwandfrei. Mit
den Eltern der Kinder arbeitet sie eng zusammen und genießt deren vollstes
Vertrauen. Frau C hat in allen Jahren als Leiterin immer auch mit den Kindern
selbst gearbeitet und dabei ein sehr gutes und enges Verhältnis zu den Kindern
aufgebaut.“
Jedenfalls seit dem Jahr 2007 gab es Spannungen zwischen der Klägerin und
Erzieherinnen der Kindertagesstätte B. Eine Erzieherin äußerte in einem an den
Bürgermeister gerichteten Schreiben vom 19. November 2007 ihre
Unzufriedenheit mit der Situation in der Kindertagesstätte B und fügte eine Liste
mit Kritikpunkten an der Klägerin bei. Wegen des Wortlauts des Schreibens wird auf
Bl. 246 ff. d.A. Bezug genommen. Anfang 2008 fand ein Mediationsverfahren statt,
das die Probleme nicht beseitigte.
Die Klägerin wurde im November 2008 aufgefordert, bis März 2009 eine aktuelle
Fassung der Hauskonzeption vorzulegen. Sie hielt die Frist nicht ein und legte eine
erste Fassung erst nach mehrmaliger Aufforderung durch den Bürgermeister
einen Monat nach Ablauf der Frist vor.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 beantragten drei der vier Erzieherinnen der
Kindertagesstätte B die Versetzung in eine andere Kindertagesstätte. In dem
Schreiben begründeten sie den Versetzungswunsch mit Problemen zwischen ihnen
und der Klägerin. Sie baten um eine zeitnahe Entscheidung, da ihre
Kraftressourcen erschöpft seien und sie sich mit dem Gedanken trügen, sich zu
verändern. Wegen der Einzelheiten der in dem Schreiben erhobenen Vorwürfe
gegen die Klägerin wird auf Bl. 131 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2009 teilte die Gesamtleiterin der Kindertagesstätten,
Frau D, mit, dass die Klägerin regelmäßig nicht an den monatlichen
Leitungstreffen, an der Leitungsklausur, an der Arbeitsgruppe mit der Grundschule
und an den Informationsveranstaltungen für die Leiter und Leiterinnen für
Kindertagesstätten teilnehme, sondern sich jeweils kurzfristig mit einer Erkrankung
oder einer privaten oder dienstlichen Unabkömmlichkeit entschuldige. Auf dieser
Basis sei die notwendige Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht möglich.
Aufgrund der häufigen Abwesenheit könne die Klägerin ihrer
Leitungsverantwortung nicht gerecht werden. Die Kindertagesstätte B genüge
nicht mehr den qualitativen Ansprüchen und es gebe guten Grund, sich um Kinder
Sorgen zu machen. Zum Führungsstil der Klägerin heißt es in dem Schreiben,
wegen dessen Wortlaut auf Bl. 128 ff. d.A. Bezug genommen wird, dass die
Klägerin nicht in der Lage sei, ein Team vertrauensvoll zu führen. Sie verstehe sich
als die Person, die die Arbeit maßgeblich bestimme. Sie reflektiere ihren
Leitungsstil nicht, der autoritäre Züge aufweise. Sie sei nicht kritikfähig und sehe
Verantwortung nur bei anderen. Sie nehme keine Ratschläge an und behandele
Kolleginnen, die nicht nach ihrem Willen handelten, als Störfaktoren. Durch die
Konflikte im Team sei das Vertrauensverhältnis im Eltern-Kita-Team gestört und
das Klima von Misstrauen und Angst geprägt. Es sei nicht damit zu rechnen, dass
die Klägerin Einsicht zeige und sich so entwickele, dass ein demokratischer
Führungsstil entstehen könne.
Am 13. Mai 2009 berichtete die Erzieherin E dem Leiter „Innere Dienste“ F, dass
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Am 13. Mai 2009 berichtete die Erzieherin E dem Leiter „Innere Dienste“ F, dass
die Klägerin dem Kind G erklärt habe, „wer so groß sei und sich in die Windeln
mache, könne sehen, wie er sich die Windeln und seine Sache selbst anziehe“, und
dann das Kind stehen gelassen habe. Sie – die Erzieherin E- habe das Kind
angezogen und später die Mutter des Kindes informiert. Einen vergleichbaren
Vorfall habe es schon am 22. April 2009 mit dem Kind H gegeben. Dessen Windel
sei so voll gewesen, dass es von oben bis unten mit Exkrementen verschmutzt
gewesen sei; die Klägerin habe es offensichtlich unterlassen, die Windeln zu
kontrollieren. Das Kind G wechselte den Kindergarten; die Mutter begründete den
Kindergartenwechsel in der Email vom 18. Mail 2009 mit dem Vorfall und ergänzte,
dass Kinder nur dann gut betreut würden, solange die Eltern „nach der Nase der
Klägerin tanzten“. In ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2009 (Bl. 136 d.A)
bezeichnete die Klägerin 2009 die Anschuldigungen als unwahr und die Erzieherin
E als „Tratsche“; der Entschluss, das Kind G aus der Kindertagesstätte zu
nehmen, sei schon vor dem Vorfall getroffen worden und beruhe darauf, dass die
Eltern sich über den Bürgermeister geärgert hätten. In der Stellungnahme heißt es
weiter.
„Früher brauchte man nichtschuldige Frauen nur anzuzeigen, worauf sie
spätestens nach der Folter das bestätigten, was ihre Peiniger ihnen vorwarfen:
Heute mobbt man(n). Natürlich weiß ich, dass die treibende Kraft von allem, bei
dem Leiter des Fachbereichs „Innere Dienste“ liegt, der mich gerne noch
schassen würde, bevor er im September in den Ruhestand geht. Wobei mir auch
bekannt ist, dass hinter dem eben genannten CDU-Mann andere örtliche CDU-
Größen stehen, die noch eine Rechnung mit mir offen haben.“
In einer weiteren Stellungnahme teilte die Klägerin mit, dass sie am Vormittag des
22. April 2009 für die Reinigung des Kellers zuständig gewesen sei. Offenbar hätten
die anderen Erzieherinnen übersehen, dass das Kind H sich eingenässt habe.
Nachdem die Erzieherin E ihre Vorwürfe nochmals bekräftigt hatte, erstattete die
Klägerin Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 begründeten die Eltern I/ J ihren Wunsch, ihren
Sohn nicht in den örtlich zuständigen Kindergarten in B zu geben, damit, dass sie
während des Aufenthalts ihrer Tochter in dem Kindergarten B den Eindruck
gewonnen hätten, dass bei Entscheidungen über die Organisation,
Betreuungsinhalte oder den Umgang mit Kindern nur die Meinung der Klägerin
zähle. Da Kinder, deren Eltern Anregungen oder Kritik geäußert hätten, mit
Missachtung bedacht worden seien, sei es zum Schutz der Kinder nötig gewesen,
bei Beschwerden anonym zu bleiben oder den Mund zu halten. Schließlich seien
die Kinder sich oft selbst überlassen gewesen, weil die Klägerin ständig telefoniere.
Am 18. Juni 2009 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Bürgermeister
statt. Die Klägerin erklärte darin, sich im Hinblick auf das bevorstehende Gespräch
im Beisein der Anwälte nicht äußern zu wollen. Der Bürgermeister übergab der
Klägerin ein Papier „Verhaltensregeln für Kita-Leitungen“, wegen dessen Inhalt auf
Bl. 142 d.A. verwiesen wird, und forderte sie auf, sich an diese Verhaltensregeln zu
halten. Ferner verlangte der Bürgermeister, ihm gegenüber einen respektvollen
Umgangston einzuhalten. Schließlich forderte er die Klägerin auf, für eine
Erzieherin einen Zeugnisentwurf zu erstellen. Diesen Zeugnisentwurf erstellte die
Klägerin trotz Erinnerung vom 06. Juli 2009 nicht.
Am 24. Juni 2009 beschwerten sich drei Mütter über das Verhalten der Klägerin
und bezeichnete die Situation im Kindergarten aufgrund der offenkundigen
massiven Belastung des Verhältnisses zwischen der Klägerin und den
Erzieherinnen als unerträglich. Eine dieser Mütter beschwerte sich erneut mit
Schreiben vom 15. Juli 2009, wegen dessen Inhalt auf Bl. 171 f. d.A. Bezug
genommen wird, über das Verhalten der Klägerin und erklärte, dass die
Glaubwürdigkeit der Klägerin für sie sehr geschrumpft sei. Die Eltern des Kindes K
E beantragten die Aufnahme ihres Kindes in die auswärtige Kindertagesstätte L
mit der Begründung: “Die Intrigen Machenschaften der jetzigen KiTa Leitung, auch
auf Kosten unserer Kinder“.
Am 10. Juli 2009 führten Mitglieder des Elternbeirats in der Kindertagesstätte B
eine Umfrage zu der Frage durch, ob die Eltern auch in Zukunft mit der Klägerin
zusammenarbeiten möchten. Im Laufe dieser Umfrageaktion kam es zu einem
Handgemenge zwischen der Klägerin und einer Mutter. Letztere erstattete gegen
die Klägerin eine Strafanzeige wegen Körperverletzung. Das Amtsgericht M lehnte
mit Beschluss vom 05. Oktober 2009 (Bl. 39 – 41 d.A.) den Antrag auf Erlass eines
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mit Beschluss vom 05. Oktober 2009 (Bl. 39 – 41 d.A.) den Antrag auf Erlass eines
Strafbefehls mangels hinreichenden Tatverdachts ab.
Die Zerwürfnisse in der Kindertagesstätte B waren Gegenstand zahlreicher
Presseberichte und umfangreicher Internetkorrespondenz.
Die Klägerin führte mit den Erzieherinnen der Kindertagesstätte B im Jahr 2009
nicht die für die tarifliche Leistungsbewertung erforderlichen Mitarbeitergespräche
durch. Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 bestätigte Frau N, die Frauenbeauftragte
und Mitglied des Personalratsrats ist, ein Gespräch mit der Klägerin über die zu
erstellenden Leistungsbeurteilungen. In dem Schreiben heißt es:
In unserem Gespräch am 07.07.2009 haben Sie mit mitgeteilt, dass Sie sich in
Ihrer derzeitigen Situation nicht in der Lage sehen, neutrale Mitarbeitergespräche
zu führen und diese Beurteilungen gerecht zu verfassen.
Sie haben mir mitgeteilt, dies mit Frau D zu besprechen und diese zu bitten, in
diesem Jahr die Bewertungsgespräche vorzunehmen.
Am 10. August 2009 beschloss der Gemeindevorstand der Beklagten, das
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu
kündigen und der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Erzieherin
in der Kindertagesstätte O zu gleichbleibenden finanziellen Bedingungen
anzubieten. Der Bürgermeister werde ermächtigt, die Anhörung der
Personalvertretung einzuleiten und die Kündigung auszusprechen.
Mit zwei Schreiben vom 11. August 2009 hörte die Beklagte den Personalrat unter
dem Betreff „Anhörung gemäß § 77 Abs. 4 HPVG“ zu einer außerordentlichen
Kündigung mit Wirkung zum 23. August 2009 verbunden mit dem Angebot auf
Fortsetzung der Arbeitsverhältnisses als Erzieherin zu gleichem Entgelt ab 24.
August 2009 an und bat den Personalrat unter Hinweis auf § 77 Abs. 4 Satz 3
HPVG darum, etwaige Bedenken gegen die Maßnahme unter Angabe der Gründe
unverzüglich innerhalb von drei Arbeitstagen mitzuteilen. Wegen des Inhalts der
Schreiben wird auf Bl. 14 – 20 d.A. Bezug genommen. Zu dieser Zeit waren der
Vorsitzende des Personalrats und sein Stellvertreter arbeitsunfähig erkrankt, zwei
weitere Personalratsmitglieder befanden sich im Urlaub. Das einzig anwesende
Personalratsmitglied N, dem die Schreiben vom 11. August 2009 übergeben
worden waren, teilte nach telefonischer Rücksprache mit dem
Personalratsvorsitzenden und einem weiteren Personalratsmitglied mit Schreiben
vom 13. August 2009 Folgendes mit:
„der Personalrat ist durch urlaubs- und krankheitsbedingten Ausfall derzeit nicht
Beschlussfähig. Zu o.g. Angelegenheit wird daher keine Stellungnahme
abgegeben.“
Mit Schreiben vom 14. August 2008, das der Klägerin am selben Tag zuging,
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich zum
23. August 2009 und bot ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 24.
August 2009 als Erzieherin in der Kindertagesstätte O unter Beibehaltung der
bisherigen Vergütung an. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot mit Schreiben
vom 14. August 2009 unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an.
Aufgrund anhaltender Arbeitsunfähigkeit nahm sie die Arbeit in der
Kindertagesstätte O nicht auf.
Mit der vorliegenden Klage, die am 17. August 2009 beim Arbeitsgericht
Wiesbaden eingegangen ist, richtet sich die Klägerin gegen die
Änderungskündigung. Die Kündigung sei nicht durch einen wichtigen Grund
gerechtfertigt. Dazu hat die Klägerin bestritten, dass die Beurteilung und die
Vorwürfe durch Frau D zutreffend seien. Die Klägerin habe die Treffen der
Leiterinnen der Kindertagesstätten vorbereitet und begleitet. Wenn sie
ausnahmsweise wegen Urlaubs, Krankheit oder Unabkömmlichkeit nicht habe
teilnehmen können, habe sie ihre Stellvertreterin zu den Treffen entsandt. Die
Klägerin habe ihre Aufgaben einschließlich der Leitungsfunktion stets
ordnungsgemäß wahrgenommen, die Hauskonzeption beachtet und sei ihren
Aufsichtspflichten nachgekommen. Ihr Führungsstil habe den qualitativen
Anforderungen einer Kindertagesstätte genügt. Sie habe weder für die
Versetzungsgesuche noch für die Auseinandersetzungen einen Grund gesetzt;
dieser sei vielmehr bei den Erzieherinnen zu suchen. Das gelte insbesondere für
Frau E, die nicht belastbar sei und deren Ansinnen es gewesen sei, die Klägerin
„fertig zu machen“. Die von den Erzieherinnen aufgestellten Beanstandungen
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„fertig zu machen“. Die von den Erzieherinnen aufgestellten Beanstandungen
träfen nicht zu. Die Klägerin hat weiter bestritten, dass die Beschwerden vom 24.
Juni 2009 und vom 15. Juli 2009 berechtigt gewesen seien. Über die –
unzutreffenden - Vorwürfe der Erzieherinnen und Eltern sei die Klägerin vor
Ausspruch der Kündigung nicht informiert worden. Der Vorwurf, die Klägerin sei der
Weisung, Leistungsbewertungen zu erstellen nicht nachgekommen, sei
unberechtigt. Sie habe die Leistungsbewertungen mit Frau N vorbesprochen; diese
habe ihr versichert, dass dies ausreiche. Die Klägerin habe die
Unterschriftenaktion nicht initiiert; die Aktion habe den Tagesablauf im
Kindergarten nicht gestört. Schließlich scheitere die Kündigung an der
Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die
Änderungskündigung vom 14. August 2008 unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei aus personen- und
verhaltenbedingten Gründen gerechtfertigt. Dazu hat sie behauptet, dass unter
der Leitung der Klägerin eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit
zum Wohl der Kinder und zur Erfüllung des pädagogischen Auftrags weder mit den
Erzieherinnen wegen der zwischen ihnen schwelenden Konflikte noch mit den
Eltern aufgrund der eingetretenen Polarisierung möglich sei. Das belegten die
Stellungnahme der Gesamtleiterin, die Versetzungsanträge der Erzieherinnen, die
Strafanzeige der Klägerin gegen Frau E, der Inhalt und die Diktion der
Stellungnahmen der Klägerin und die Beschwerden der Eltern und das
Strafverfahren gegen die Klägerin. Diese Situation habe die Klägerin durch ihr
Verhalten und ihre Haltung herbeigeführt, insbesondere durch ihre mangelnde
Kommunikation, die fehlende pädagogische Konzeption, einen schlechten
Führungsstil und einen inakzeptablen Umgang. So habe die Klägerin sich der
Kommunikation und der Zusammenarbeit mit der Gesamtleiterin D widersetzt,
indem sie an den von dieser organisierten Treffen oder Veranstaltungen für
Kindergartenleiterinnen nahezu nie teilgenommen und den Termin zur
Überarbeitung der Hauskonzeption ignoriert habe. Sie habe die Anordnungen und
Weisungen zur Leitung der Kindertagesstätte nicht befolgt. Die Klägerin habe die
im Rahmen der Mediation erarbeiteten Lösungen eines kooperativen Führungsstils
nicht umgesetzt. Stattdessen habe sie die Kommunikation mit den Erzieherinnen
gemieden, den Gedankenaustausch mit ihnen verweigert und ihnen erklärt, dass
sie mit ihnen nicht über Konzepte oder Probleme der Einrichtung diskutiere; sie
habe Ideen oder Vorschläge der Erzieherinnen ignoriert, die Mitarbeiterinnen
unberechtigten und unreflektierten Vorwürfen ausgesetzt und diese auch
gegenüber Eltern und zum Teil sogar in Anwesenheit der Kinder geäußert und die
Erzieherinnen als unmotiviert dargestellt. Zahlreiche Eltern hätten sich über die
Situation, die Stimmung und die Betreuung ihrer Kinder beschwert. So seien ab
Anfang Mai 2009 innerhalb von 8 Wochen mehr als 10 Beschwerden über den
Führungs- und Leitungsstil der Klägerin eingegangen, wobei die Eltern überwiegend
um eine vertrauliche Behandlung der Beschwerden gebeten hätten. Zahlreiche
Eltern hätten darüber hinaus eine weitere Betreuung ihrer Kinder in einer
Einrichtung unter Leitung der Klägerin abgelehnt bzw. die Betreuung ihrer Kinder in
anderen Einrichtungen beantragt. Die Klägerin habe die Unterschriftenaktion, die
den Tagesablauf in der Einrichtung massiv gestört habe, nicht unterbunden,
sondern initiiert oder jedenfalls unterstützt und sei so in die handgreifliche
Auseinandersetzung geraten. Auch das Prozessverhalten der Klägerin zeige, dass
sie die Probleme negiere, sich persönlich angegriffen fühle, eine sachliche
Diskussion ablehne und die Schuld stets bei anderen suche. Das Verhalten der
Klägerin und ihre Haltung zeigten, dass die Klägerin nicht mehr geeignet sei, eine
Kindertagesstätte zu leiten. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt,
weil der Gemeindevorstand erst am 10. August 2008 umfassend unterrichtet
worden sei und weil die fehlende Eignung ein Dauertatbestand sei.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage mit Urteil vom 3. Dezember 2009 – 9
Ca 1162/09 - stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass kein wichtiger
Grund für die Änderungskündigung vorliege. Die Vorwürfe hinsichtlich des
Verhaltens seien schon deshalb nicht geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen,
weil die Klägerin nicht zuvor abgemahnt worden sei. Die Beklagte habe nicht
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weil die Klägerin nicht zuvor abgemahnt worden sei. Die Beklagte habe nicht
substantiiert dargelegt, dass der Klägerin die Eignung zur Leitung der
Kindertagesstätte fehle. Das folge nicht schon aus den Differenzen mit den
Erzieherinnen und Teilen der Elternschaft, weil nicht dargelegt sei, dass diese allein
in der Person der Klägerin begründet seien. Die Kündigung sei auch nicht als
Druckkündigung gerechtfertigt, weil der Personalrat nicht unter dem Gesichtspunkt
der Druckkündigung angehört worden sei und ein Nachschieben des
Kündigungsgrunds der Druckkündigung unzulässig sei.
Das Urteil ist der Beklagten 03. Februar 2010 zugestellt worden. Die Berufung der
Beklagten gegen dieses Urteil ist am 23. Februar 2010 und ihre
Berufungsbegründung nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis 03. Mai 2010 am 28. April 2010 beim Hessischen
Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Beklagte behauptet, dass es der Klägerin an der erforderlichen persönlichen
und charakterlichen Eignung zur Wahrnehmung der Leitungsaufgaben fehle. Die
Konflikte zwischen der Klägerin und den Erzieherinnen sowie den Eltern beruhten
allein auf dem Verhalten und der Haltung der Klägerin. Sie rügt, das Arbeitsgericht
habe wesentlichen Sachverhalt nicht gewürdigt und die Voraussetzungen einer
außerordentlichen personenbedingten Kündigung verkannt, und meint, eine solche
Kündigung müsse schon dann möglich sein, wenn durch in der Person des
Arbeitnehmers begründete Umstände eine konkrete und nicht zumutbare Störung
des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt worden sei. Auf ein Verschulden oder auf
eine Abmahnung komme es insoweit nicht an. Die Drucksituation der Beklagten
sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Sie behauptet, die
Entscheidung zur Kündigung habe sich als richtig erwiesen; alle Erzieher der
Kindertagesstätte B lobten die Zusammenarbeit mit der neuen Leitung und
wiesen darauf hin, eine Rückkehr der Kündigung zum Anlass zu nehmen, das
Arbeitsverhältnis zur Beklagten umgehend zu beenden. Die Klägerin habe
inzwischen in der Gemeinde angekündigt, dass die Erzieherinnen in B „ihr blaues
Wunder erleben“ würden, wenn sie ihre Arbeit wieder antreten werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 3. Dezember 2009 – 9 Ca 1162/09 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält die Berufung mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den
Gründen der angefochtenen Entscheidung für unzulässig und verteidigt das
angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens. Die Kündigung sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die
Klägerin – was unstreitig ist – nicht abgemahnt worden sei. Sie sei auch deshalb
unwirksam, weil vor ihrem Ausspruch eine abschließende Stellungnahme des
Personalrats nicht vorgelegen habe.
Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze vom 28. April 2010 (Bl. 355 - 372 d.A.), vom 6. Mai
2010 (Bl. 374 – 376 d.A.), vom 28. Juni 2010 (Bl. 390 – 393 d.A.), vom 2. Juli 2010
(Bl. 394 f. d.A.), vom 19. Juli 2010 (Bl. 398 f. d.A.), vom 22. Juli 2010 (Bl. 400 f.
d.A.), vom 9. August 2010 (Bl. 405 – 407 d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift
vom 29. Oktober 2010 (Bl. 442 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden
vom 3. Dezember 2009 – 9 Ca 1162/09 - ist zulässig. Das Rechtsmittel ist wegen
des Bestehens einer Bestandsstreitigkeit und nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2 b und c, 8 Abs. 2 ArbGG). Die
Beklagte hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und entgegen der
Ansicht der Klägerin auch ordnungsgemäß begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1
ArbGG). In der Berufungsbegründung rügt die Beklagte, das Arbeitsgericht habe
den Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt und verkannt, dass eine
außerordentliche personenbedingte Kündigung unabhängig von einem
Verschulden oder einer Abmahnung schon dann möglich sein müsse, wenn durch
in der Person des Arbeitnehmers begründete Umstände eine konkrete und nicht
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in der Person des Arbeitnehmers begründete Umstände eine konkrete und nicht
zumutbare Störung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt worden sei. Damit ist
die Berufungsbegründung auf den Streitfall zugeschnitten. Es ist erkennbar, dass
die Beklagte das Urteil aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen für unrichtig hält
(vgl.
7).
B. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Änderung der
Arbeitsbedingungen durch die außerordentliche Änderungskündigung der
Beklagten vom 14. August 2009 ist rechtsunwirksam. Sie ist zwar nicht
tarifvertraglich ausgeschlossen. Sie ist jedoch nicht durch einen wichtigen Grund
gerechtfertigt.
I. Die außerordentliche Änderungskündigung, ist nicht von vorne herein gemäß §
34 Abs. 2 Satz 2 TVöD iVm § 55 BAT tarifvertraglich ausgeschlossen.
1. Die Voraussetzungen für die Unkündbarkeit gemäß § 53 Abs. 3 i.V.m § 19 BAT
waren aufgrund des Alters der Klägerin und ihrer Beschäftigungsdauer zwar schon
vor dem 30. September 2005 gegeben. Das führt jedoch nicht dazu, dass die
vorliegende Kündigung unzulässig wäre. Soweit Beschäftigte nach der bis zum 30.
September 2005 geltenden Tarifregelung unkündbar waren, verbleibt es gemäß §
34 Abs. 2 Satz 2 TVöD bei der „tariflichen Unkündbarkeit“ als solcher, nicht aber
bei der Ausgestaltung der Unkündbarkeit durch § 55 BAT. Wie sich aus dem
Wortlaut der Norm und insbesondere aus Satz 4 der Protokollerklärung zum 3.
Abschnitt des TVÜ-VKA ergibt, soll es nur bei Anwendbarkeit des § 55 Abs. 2
Unterabsatz 2 Satz 2 BAT, der eine außerordentliche Änderungskündigung
leistungsgeminderten Arbeitnehmer ausschließt, bleiben (
), während
die weiteren Beschränkungen für außerordentliche Kündigungen nicht mehr gelten.
2. Die Beklagte hat das Arbeitverhältnis der Klägerin nicht wegen
Leistungsminderung, sondern wegen des Fehlens der Eignung gekündigt. Es
handelt sich um eine personenbedingte Druckkündigung. Die Kündigung wird
damit begründet, dass die Klägerin aus Gründen, die in ihrer Person liegen, nicht in
der Lage sei, eine Kindertagesstätte in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den
Erzieherinnen und den Eltern zu leiten, mit der Folge, dass die Erzieherinnen eine
weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin ablehnten, das Vertrauensverhältnis zu
einigen Eltern gestört und der Bestand der Einrichtung gefährdet sei.
II. Ein wichtiger Grund für die Änderungskündigung im Sinne von § 34 Abs. 2 TVöD
besteht nicht. Die Kündigung ist nicht als personenbedingte Druckkündigung
gerechtfertigt, da nicht feststeht, dass die Klägerin zur Leitung eines Kindergartens
ungeeignet ist. Die Beklagte hatte die Klägerin, die die Kindertagesstätte B bereits
seit 1992 leitet, noch im Zwischenzeugnis vom 26. September 2006 mit „sehr
gut“ beurteilt und dabei u.a. die Atmosphäre in der Kindertagesstätte B, die
Fähigkeit der Klägerin zur Teamarbeit und Organisation sowie ihre Konfliktfähigkeit
positiv hervorgehoben. In dem Zeugnis wird das Verhalten der Klägerin zu
Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen als „stets einwandfrei“ beurteilt und
mitgeteilt, die Klägerin genieße das vollste Vertrauen der Eltern. Die Beklagte hat
nicht dargelegt, dass die Klägerin die Fähigkeit, die Kindertagesstätte zu leiten,
verloren hat. Die Kündigung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer
betriebsbedingten Druckkündigung gerechtfertigt.
1. Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund besteht, ist auf die zu § 626 BGB
geltenden Grundsätze zurückzugreifen, da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass
die Tarifvertragsparteien den Begriff des wichtigen Grundes in § 34 TVöD anders
als im Sinn des § 626 BGB verstanden haben. Verwendet ein Tarifvertrag den
Begriff des wichtigen Grundes, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die
Tarifvertragsparteien diesen i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB gebraucht haben und nicht
anders verstanden wissen wollen
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung setzt voraus, dass
die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen des betreffenden Arbeitnehmers
für den Arbeitgeber unabweisbar notwendig ist und die geänderten Bedingungen
dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar sind
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).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, welcher die
Kammer folgt, kann eine Drucksituation unter den eben genannten
Voraussetzungen geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung bei einem
sogenannten unkündbaren Arbeitnehmer zu rechtfertigen (
. Danach liegt eine
Druckkündigung vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den
Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers
verlangen. Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Das Verlangen des
Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers
oder einen in dessen Person liegenden Grund objektiv gerechtfertigt sein. In
diesem Fall liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder
verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Fehlt es an einer objektiven
Rechtfertigung der Drohung, kommt eine Kündigung aus betriebsbedingten
Gründen in Betracht
. In letzterem Fall ist das bloße Verlangen Dritter, einen bestimmten
Arbeitnehmer zu kündigen, nicht ohne weiteres geeignet, die Kündigung zu
begründen. Vielmehr hat sich der Arbeitgeber beim Fehlen eines objektiven
Kündigungsgrundes schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen und alles ihm
Zumutbare zu versuchen, um Dritte von deren Drohung abzubringen. Nur dann,
wenn diese Versuche des Arbeitgebers keinen Erfolg haben, die Belegschaft also
beispielsweise ernsthaft die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer
verweigert, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein
.
Die personenbedingte Kündigung ist dadurch gekennzeichnet, dass der
Arbeitnehmer von seinen persönlichen Voraussetzungen her die Fähigkeit und
Eignung verloren hat, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Wesentlich ist
dabei, dass der Verlust der vorausgesetzten Eignung oder Fähigkeit zur Erbringung
der Arbeitsleistung nicht oder nicht mehr steuerbar ist. Aus diesem Grund entfällt
das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung (
).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Kündigung der Beklagten nicht durch einen
wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Kündigung ist nicht unter dem Gesichtspunkt
einen personenbedingten Druckkündigung gerechtfertigt, denn die Beklagte hat
nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin auf Dauer nicht in der Lage ist, die
Kindertagesstätte in B in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit Erzieherinnen und
Eltern zu leiten. Die Kündigung ist auch nicht als betriebsbedingte (Druck-)
Kündigung gerechtfertigt, weil zum einen die Voraussetzungen nicht erfüllt sind
und weil zum anderen der Personalrat hierzu nicht angehört worden ist.
a) Die Kündigung ist nicht unter dem Gesichtpunkt der personenbedingten
Druckkündigung gerechtfertigt. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei nicht
zur Leitung der Kindertagesstätte geeignet. Zur Darlegung dieser Behauptung hat
sie sich auf das Verhalten der Klägerin gestützt. Die Behauptungen der Beklagten
zum Verhalten der Klägerin lassen indes nicht den Schluss zu, die Klägerin habe
die für die Leitung einer Kindertagesstätte erforderlichen Fähigkeiten zur
Kommunikation, zur pädagogischen Konzeption, zur Führung unter Anwendung
eines kooperativen Führungsstils und zur Kritikfähigkeit verloren. Nicht jede
Vertragspflichtverletzung rechtfertigt den Schluss, der Arbeitnehmer sei generell
nicht zu vertragsgemäßem und regelgerechtem Verhalten in der Lage. Hierfür
bedarf es besonderer Anhaltspunkte. Das gilt hier insbesondere deshalb, weil die
Klägerin die Kindertagesstätte schon seit 1992 geleitet hat und noch im
September 2006 ein sehr gutes Zwischenzeugnis erhalten hat. Soweit die
Beklagte überhaupt Vertragspflichtverletzungen substantiiert vorgetragen hat,
lässt der Vortrag der Beklagten mangels solcher Anhaltspunkte nicht auf die
Fähigkeiten der Klägerin schließen. Der Vortrag lässt nicht erkennen, dass es sich
um nicht steuerbares Verhalten und damit um Gründe in der Person der Klägerin,
und nicht um Gründe im Verhalten der Klägerin handelt, auf welche die
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und nicht um Gründe im Verhalten der Klägerin handelt, auf welche die
außerordentliche Kündigung mangels vorausgegangener Abmahnung und
mangels Anhörung des Personalrats nicht gestützt werden kann.
aa) Nach dem Vortrag der Beklagten steht nicht fest, dass der Klägerin die
Fähigkeit zur Kommunikation fehlt.
Die Beklagte behauptet hierzu, die Klägerin habe die Kommunikation mit der
Gesamtleitung verweigert, in dem sie an den Leitungstreffen regelmäßig nicht bzw.
nahezu nie teilgenommen habe, und die Kommunikation mit den Erzieherinnen
gemieden habe. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Hinsichtlich der Teilnahme an
den von der Gesamtleitung organisierten Treffen fehlt es an der Darlegung, welche
Treffen anberaumt waren und an welchen dieser Treffen die Klägerin nicht
teilgenommen hat. Nur mit diesen Angaben wäre der Vortrag einlassungsfähig.
Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin habe eine Kommunikation mit den
Erzieherinnen vermieden, fehlt es an der Darlegung konkreter Fälle.
Selbst wenn die Klägerin an Leitungstreffen nicht teilgenommen oder die
Kommunikation mit den Erzieherinnen gemieden hätte, stände damit noch nicht
fest, dass ihr die Kommunikationsfähigkeit fehlte.
bb) Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin nicht
(mehr) in der Lage ist, die Einhaltung der qualitativen Anforderungen an eine
Kindertagesstätte sicherzustellen und eine pädagogische Konzeption für die
Einrichtung zu erstellen.
Soweit die Beklagte unter Berufung auf die Stellungnahme der Gesamtleitung D
behauptet, die Klägerin könne aufgrund der Abwesenheit bei den Leitungstreffen
ihrer Leitungsverantwortung nicht nachkommen, ist der Vortrag unsubstantiiert. Es
fehlt an der Darlegung, welche wesentlichen Kenntnisse der Klägerin mangels
Teilnahme an den Leitungstreffen fehlen und welchen qualitativen Ansprüchen die
Kindertagesstätte B nicht genügt.
Eine fehlende Eignung folgt nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin die
pädagogische Hauskonzeption erst einen Monat nach Ablauf der Frist abgegeben
hat. Die Beklagte hat einen inhaltlichen Mangel der Hauskonzeption, der
pädagogische Defizite erkennen ließe, nicht dargelegt. Die Versäumung der Frist
lässt nicht auf ein Fehlen der Eignung schließen.
cc) Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin nicht in der
Lage ist, die ihr unterstellten Erzieherinnen vertragsgerecht unter Anwendung
eines kooperativen Führungsstils nach den „Vorgaben für einen guten
Leistungsstil“ zu führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (
) können
autoritärer Führungsstil und mangelnde Fähigkeit zur Menschenführung bei einem
sog. unkündbaren Arbeitnehmer eine außerordentliche personenbedingte
(Änderungs-)Druckkündigung rechtfertigen.
(1) Der Bürgermeister der Beklagten hat der Klägerin am 18. Juni 2009 ein
Schreiben mit „Vorgaben für einen guten Führungsstil“ übergeben. Darin sind auf
Basis eines kooperativen Führungsstils Vorgaben zur Kommunikation, zum
Konfliktmanagement, zum Beschwerdemanagement, zur Transparenz von
Entscheidungen und zu Mitarbeitergesprächen erteilt. Welche Vorgaben vor dem
18. Juni 2009 gegolten haben, ist nicht dargelegt. Soweit die Beklagte auf die im
Rahmen der Mediation erarbeiteten Lösungen Bezug nimmt, fehlt es an der
Darlegung, welche Lösungen erarbeitet worden sind. Es kann aber zugunsten der
Beklagten unterstellt werden, dass die Klägerin die Kindertagesstätte auch schon
vor dem 18. Juni 2009 auf Basis eines kooperativen Führungsstils leiten sollte.
(2) Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin nicht in der
Lage ist, den Vorgaben für einen guten Leitungsstil nachzukommen.
(a) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf die Stellungnahme der Gesamtleiterin
D. Frau D hat zwar in ihrer Stellungsnahme die Fähigkeit der Klägerin, ein Team zu
führen, in Abrede gestellt und dazu ausgeführt, die Klägerin sei nicht kritikfähig,
reflektiere ihren Leitungsstil nicht, der autoritäre Züge aufweise, sehe keine
systemischen Zusammenhänge und behandele die Kolleginnen nicht mit der
erforderlichen Wertschätzung. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine
persönliche Beurteilung der Frau D, deren Richtigkeit nicht feststeht und mangels
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persönliche Beurteilung der Frau D, deren Richtigkeit nicht feststeht und mangels
Angaben überprüfbarer Tatsachen, auf welche die Beurteilung gestützt ist, nicht
nachvollziehbar ist.
(b) Die Behauptungen der Beklagten zu Verstößen gegen die Vorgaben und zur
Anwendung eines autoritären Führungsstils sind zu großen Teil unsubstantiiert.
Die Behauptung, die Klägerin habe die in der Mediation erarbeiteten Lösungen
nicht umgesetzt, ist unsubstantiiert, weil nicht konkret vorgetragen wird, welche
Lösungen erarbeitet worden sind und wann die Klägerin mit welchem Vorgehen
welche Lösungen nicht umgesetzt hat.
Pauschal und damit nicht einlassungsfähig sind ferner die Behauptungen, die
Klägerin habe Ideen oder Vorschläge der Erzieherinnen ignoriert, den
Gedankenaustausch mit ihnen verweigert und ihnen erklärt, dass sie mit ihnen
nicht über Konzepte oder Probleme der Einrichtung diskutiere. Gleiches gilt für die
Behauptung, die Klägerin strafe die Erzieherinnen, welche Kritik geübt hätten, mit
Nichtachtung oder unberechtigten Vorwürfen.
Die Behauptung, die Klägerin habe die Mitarbeiterinnen unberechtigten und
unreflektierten Vorwürfen ausgesetzt und sie auch gegenüber Eltern und zum Teil
sogar in Anwesenheit der Kinder diskreditiert, ist mangels konkreter Angaben
ebenfalls nicht einlassungsfähig und damit unsubstantiiert.
(c) Unsubstantiiert ist weiter der Vortrag der Beklagten zum Leitungsstil, soweit sie
sich auf die Stellungnahmen von Eltern stützt. Weder in dem Schreiben der Eltern
I/J, noch in dem Schreiben der Eltern des Kindes K E noch im Vermerk über das
Elterngespräch vom 24. Juni 2009 sind konkreten Vorfälle beschrieben, sondern
nur pauschale Beurteilungen enthalten. Die Mutter des Kindes G begründete den
Wechsel des Kindergartens nicht mit Mängeln in der Leitungstätigkeit, sondern mit
Mängeln in der Betreuung ihres Kindes durch die Klägerin. Auch die Beschwerde
vom 15. Juli 2009 bezieht sich auf die pädagogische Arbeit der Klägerin mit dem
Kind.
Weitere Beschwerden der Eltern über den Leitungsstil der Klägerin hat die Beklagte
nicht substantiiert behauptet.
(d) Dass die Klägerin nicht (mehr) zur Leitung der Kindertagesstätte unter
Anwendung des kooperativen Führungsstils in der Lage ist, folgt auch nicht daraus,
dass die Klägerin die Mitarbeiterin E in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2009
gegenüber dem Bürgermeister der Lüge bezichtigt und als „Tratsche“ bezeichnet
hat und dass sie gegen Frau E eine Strafanzeige wegen Verleumdung erstattet
hat. Das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Erzieherin E ist konfliktgeladen
und nicht von Wertschätzung geprägt. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass
dies in erster Linie auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist. So hat die
Erzieherin E die Mutter und den Bürgermeister von den Vorfällen, welche die Kinder
G und H betreffen, unterrichtet, ohne zuvor das Gespräch mit der Klägerin oder
der Gesamtleitung zu suchen. Da sie an den Vorwürfen festgehalten hat, obwohl
die Mutter des Kindes H der Darstellung widersprach und Zweifel bestanden, ob sie
wegen ihrer Abwesenheit den Vorfall zutreffend schildern konnte, erscheint die
Erstattung einer Strafanzeige nicht völlig unangemessen. Jedenfalls kann aus dem
Einzelfall nicht auf eine fehlende Leitungsfähigkeit im Allgemeinen geschlossen
werden.
(e) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch nach dem weiteren Inhalt und der
Diktion der Stellungnahme der Klägerin vom 25.Mai 2009 nicht offenkundig, dass
sie zur Leitung der Kindertagesstätte nicht in der Lage ist. Dass die Klägerin nicht
über die erforderliche Kritikfähigkeit verfügt, ergibt sich aus dem Schreiben nicht
hinreichend. Soweit die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe des Mobbings und
der politisch verfolgten Motivation unberechtigt sind und die Klägerin sich in der
Stellungsnahme „im Ton vergriffen“ hat, geht es um Verhalten gegenüber dem
Vorgesetzten. Daraus kann einerseits nicht auf das Führungsverhalten der
Klägerin geschlossen werden. Andererseits lässt der Vortrag lässt nicht erkennen,
dass es sich um nicht steuerbares Verhalten und damit um Gründe in der Person
der Klägerin, und nicht um Gründe im Verhalten der Klägerin handelt,
(f) Die mangelnde Fähigkeit zur Erbringung der Leitungstätigkeit kann schließlich
nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin der Aufforderung zur Erstellung
eines Zeugnisentwurfes für eine Erzieherin nicht nachgekommen ist und im Jahr
2009 die für die Leistungsbeurteilung erforderlichen Mitarbeitergespräche nicht
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2009 die für die Leistungsbeurteilung erforderlichen Mitarbeitergespräche nicht
geführt hat. Aufgrund der besonderen Situation der Klägerin und dem
Versetzungsgesuch der Erzieherinnen ist ihre Einschätzung verständlich, sich nicht
n der Lage zu fühlen, eine gerechte Bewertung abzugeben. Aus dem Verhalten in
dieser besonderen Situation kann nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin
grundsätzlich nicht zur Führung von Mitarbeitergesprächen und Erstellung von
Zeugnisentwürfen in der Lage sei. Der Kern des Vorwurfs liegt hier im
Verhaltensbereich.
dd) Die Unfähigkeit, eine Kindertagesstätte zu leiten, folgt auch nicht aus dem
Verhalten der Klägerin gegenüber den Eltern.
Die Beklagte hat keinen einzigen Vorfall konkret benannt, bei dem die Klägerin ein
Kind infolge der Kritik oder Anregungen der Eltern benachteiligt hat.
Die Initiierung, Unterstützung oder Tolerierung der Elternumfrage ist zwar
geeignet, das Vertrauensverhältnis zu Eltern durch die damit einhergehende
Polarisierung der Elternschaft zu gefährden. In diesem Zusammenhang ist aber zu
berücksichtigen, dass die Beklagte sich von der Klägerin trennen wollte. Aufgrund
dieser besonderen Situation der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Klägerin grundsätzlich die Fähigkeit fehlt, mit den Eltern vertrauensvoll
zusammenzuarbeiten.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Anzeige, welche eine Mutter gegen die
Klägerin erstattet hat. Das Amtsgericht M hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2009
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mangels hinreichenden Tatverdachts
abgelehnt.
b) Die Kündigung ist auch nicht als betriebsbedingte Druckkündigung
gerechtfertigt, weil zum einen die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und weil zum
anderen der Personalrat hierzu nicht angehört worden ist.
aa) Die Beklagte hat die Voraussetzungen einer betriebsbedingten
Druckkündigung nicht vorgetragen. Sie hat nicht konkret dargelegt, dass der
Bestand der Kindertagesstätte B konkret gefährdet war. Die Gefährdung folgt nicht
aus der Presseberichterstattung allein. Dass tatsächlich eine erhebliche Anzahl der
Eltern nicht mehr bereit war, ihre Kinder in der Kindertagesstätte B betreuen zu
lassen, ist ebenfalls nicht dargelegt. Sie hat auch nicht dargelegt, dass die
Erzieherinnen der Kindertagesstätte B vor Ausspruch der streitgegenständlichen
Kündigung damit gedroht haben, ihre Arbeitsverhältnisse zu beenden, wenn das
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht gekündigt wird. In dem von drei
Erzieherinnen unterzeichneten Versetzungsantrag vom 4. Mai 2009 heißt es nur,
dass sie sich mit „mit dem Gedanken trügen“, sich zu verändern. Selbst wenn
man darin eine hinreichende Drohung sähe, fehlte es am Vortrag der Beklagten,
alles in ihrer Macht Stehende getan zu haben, um die Mitarbeiterinnen von ihrer
Drohung abzubringen. Die Beklagte hat zwar eine Mediation im Jahr 2008
durchführen lassen, um die Probleme im Team der Kindertagesstätte zu
bereinigen. Damit war die Beklagte jedoch noch nicht am Ende ihrer Möglichkeiten.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte versucht hat, die Problematik im Team
durch Einschaltung der Vorgesetzten der Klägerin, der Gesamtleitung D, in den
Griff zu bekommen. So heißt es in den „Vorgaben für einen guten Leitungsstil“,
dass die Gesamtleitung zu Konfliktgesprächen im Team hinzugezogen werden soll.
Nach den Leitlinien für die Arbeit in den Kindertageseinrichtungen soll die
Gesamtleitung u.a. Ansprechpartnerin für die Teams sein; sie soll die Einhaltung
der pädagogischen Standards überwachen. Die Beklagte hatte zwar angedacht,
die Gesamtleitung zumindest vorübergehend in der Kindertagesstätte B
anzusiedeln. Diese Maßnahme, die eine engere Aufsicht über die Klägerin und eine
direkte Ansprechbarkeit bei Problemen im Team gewährleistet hätte, ist aber
offensichtlich nicht mehr umgesetzt worden.
bb) Darüber hinaus wäre die Kündigung nicht als betriebsbedingte Kündigung
wirksam, weil der Personalrat nur zu einer personenbedingten Kündigung, nicht
aber zu einer betriebsbedingten Kündigung angehört worden ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die
Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.
Für die Zulassung der Revision gibt es keinen gesetzlichen Grund, § 72 Abs. 2
ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.