Urteil des LAG Hessen vom 29.03.2006

LAG Frankfurt: kündigung, arbeitsunfähigkeit, wartefrist, entstehung, wartezeit, arbeitsgericht, krankheitsfall, beendigung, gleichstellung, krankengeld

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6/8/1 Sa 1612/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 1 S 1 EntgFG, § 3
Abs 3 EntgFG, § 115 SGB 10,
§ 3 Abs 1 S 1 EntgFG, § 310
Abs 3 Nr 2 BGB
(Arbeitsbeginn - Entgeltfortzahlung - Verschiebung -
Wartefrist)
Leitsatz
Auch die einvernehmliche Verschiebung des Arbeitsbeginns aus Anlass der Erkrankung
der Arbeitnehmerin wird von § 8 I 1 EFZG erfaßt und lässt den mit Ablauf der Wartefrist
(§ 3 Abs. 3 EFZG) entstehenden Entgeltfortzahlungsanspruch bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Erkrankung nicht entfallen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 25.
Juli 2005 - 7 Ca 55/05 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin
2.286,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 12. Februar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet
ist.
Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht. Bei ihr war die Arbeitnehmerin der
Beklagten A gesetzlich krankenversichert. Die Versicherte und die Beklagte
schlossen am 21. Mai 2004 einen Arbeitsvertrag (Bl. 15, 16 bzw. 43, 44 d.A.). Das
Arbeitsverhältnis sollte nach diesem schriftlichen Arbeitsvertrag am 01. Juli 2004
beginnen. Die Versicherte wurde als Apothekerin eingestellt. Der Arbeitsvertrag
nimmt auf den Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter Bezug. Er
enthält eine zweistufige Verfallfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus
dem Arbeitsverhältnis und eine Schriftformklausel.
Die Arbeitnehmerin war seit dem 14. Juni 2004 arbeitsunfähig krank. Die Klägerin
zahlte ab dem 29. Juli 2004 Krankengeld in Höhe von € 55,83 täglich.
Die Arbeitsvertragsparteien haben nach dem 01. Juli 2004 eine mündliche
Vereinbarung getroffen, den Arbeitsbeginn auf den 01. August 2004 zu
verschieben (vgl. Schreiben der Arbeitnehmerin vom 15. Juli 2004, Bl. 28, 29 d.A.).
Die Beklagte kündigte dann das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Juli 2004
(Bl. 29 d.A.). Im Kündigungsschreiben heißt es:
"… wie bereits am 19. Juli 2004 telefonisch besprochen, muss ich leider den
Arbeitsvertrag, der am 01.08.2004 beginnen sollte, kündigen, da Sie ja leider bis
zu diesem Zeitpunkt nicht wieder arbeitsfähig sind und ich dringend jemand
brauche."
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Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht 6-wöchige Entgeltfortzahlung für
die Zeit vom 29. Juli bis 08. September 2004 in Höhe von insgesamt € 2.286,75,
hilfsweise für die Zeit ab dem 23. August 2004. Die Klägerin machte ihre
Ansprüche mit Schreiben vom 11. August, 26. August und 08. September 2004
(Bl. 11 - 14 d.A.) erfolglos geltend und stellte am 21. Dezember 2004,
eingegangen beim Arbeitsgericht am 29. Dezember 2004 den Antrag auf
Mahnbescheid.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass durch die mündlich vereinbarte
Verlegung des Beginns des Arbeitsverhältnisses auf den 01. August 2004 der
Arbeitsvertrag nicht aufgehoben worden sei. Die ausgesprochene Kündigung des
Arbeitsverhältnisses stehe im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit und
lasse den Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses
hinaus für insgesamt 6 Wochen nach Ablauf der Wartezeit nicht entfallen. Die
Klägerin hat weiter gemeint, dass auch eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
zum 01. Juli 2004 den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aufhebe. Die Klägerin
verweist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichstellung von
Aufhebungsvertrag und Kündigung beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus
dem Arbeitsverhältnis aus Anlass einer Arbeitsunfähigkeit und meint, dass auch
die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 01. Juli 2004 aus
Anlass der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten den zu diesem Zeitpunkt bereits
aufschiebend bedingt für den Zeitpunkt nach Ablauf der Wartefrist entstandenen
Entgeltfortzahlungsanspruch nicht beseitigen konnte.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.286,75 zuzüglich 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, dass das
Arbeitsverhältnis mit der fristlosen Kündigung vom 29. Juli 2004 wegen des
einvernehmlich und unter stillschweigender Aufhebung der arbeitsvertraglichen
Schriftformvereinbarung verschobenen Beginns des Arbeitsverhältnisses auf den
01. August 2004 vor seiner Entstehung beendet worden sei; ein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setze jedoch das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses voraus.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. Juli 2005 die Klage abgewiesen. Es hat
sich der Rechtsmeinung der Beklagten angeschlossen. Es ist davon ausgegangen,
dass ein Arbeitsverhältnis der Parteien nicht begründet wurde, weil dieses
Arbeitsverhältnis rechtswirksam erst zum 01. August 2004 entstehen sollte und
vor diesem Zeitpunkt durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
29. Juli 2004 beendet wurde. Es hat weiter mit der Beklagten angenommen, dass
damit eine Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, nämlich das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses nicht gegeben ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Begründung des
Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen
Entscheidung Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin innerhalb der zur Niederschrift über die
Berufungsverhandlung am 29. März 2006 festgestellten und dort ersichtlichen
Fristen Berufung eingelegt.
Die Klägerin meint, das Arbeitsgericht verkenne, dass § 3 Abs. 1 EFZG den
Entgeltfortzahlungsanspruch nicht an die tatsächliche Beschäftigung des
Arbeitnehmers während de Wartefrist des § 3 Abs. 3 EFZG knüpfe, sondern dass
vielmehr der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses genüge. Die Klägerin
meint weiter, dass im Streitfall unstreitig ein Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien, beginnend ab dem 01. Juli 2004, begründet wurde. Die Klägerin meint,
dass dieses Arbeitsverhältnis nach dem 01. Juli 2004 nicht mehr mit Rechtswirkung
für den Entgeltfortzahlungsanspruch aufgehoben werden konnte. Die Klägerin
verweist auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1999 - 5
AZR 476/98 - und meint, dass Bundesarbeitsgericht habe entschieden, dass auch
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Wartezeit die Entstehung
eines Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit nicht
vermeiden könne. Die Klägerin meint unter Bezugnahme der Kündigung der
Beklagten vom 29. Juli 2004, dass Gleiches für eine krankheitsveranlasste
Kündigung nach Ablauf der Wartezeit zu gelten habe.
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Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 25. Juli 2005 - 7 Ca
55/05 - die Beklagte zu verurteilten, an sie € 2.286,75 zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5% über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10. Februar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und meint, dass vorliegend die Kündigung
vom 29. Juli 2004 aufgrund des einvernehmlich auf den 01. August 2004
verschobenen Arbeitsbeginns weder während noch nach der Wartefrist des § 3
Abs. 3 EFZG erklärt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf
den Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerin vom 11. November 2005 (Bl.
83 - 87 d.A.) und auf den Berufungserwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 16.
Dezember 2005 (Bl. 91, 92 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 25. Juli
2005 - 7 Ca 55/05 - ist statthaft und außerdem form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden und damit insgesamt zulässig.
Auch in der Sache ist die Berufung der Klägerin erfolgreich. Der Klägerin steht nach
§ 115 SGB X aus übergegangenem Recht der Entgeltfortzahlungsanspruch für den
6-wöchigen Zeitraum vom 29. Juli bis 08. September 2005 in der eingeklagten
Höhe gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG zu. Die Vorschrift
des § 3 Abs. 3 EFZG steht dem nicht entgegen. Der Anspruch ist gem. § 115 SGB
X auf die Klägerin übergegangen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein wegen Krankheit arbeitsunfähiger
Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit
der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG
entsteht dieser Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis 4 Wochen ununterbrochen
bestanden hat. Wird das Arbeitsverhältnis eines erkrankten Arbeitnehmers vor
Ablauf der 4-wöchigen Wartefrist wieder beendet, ist die Entstehung eines
Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis bestanden
hat, ausgeschlossen. Für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist ein
Entgeltfortzahlungsanspruch auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit
grundsätzlich nicht gegeben. Etwas anderes gilt nur unter den Voraussetzungen
des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Nach dieser Vorschrift wird der Anspruch auf
Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Die Regelung soll
verhindern, dass sich der Arbeitgeber zu Lasten der Sozialversicherung der
gesetzlichen Entgeltfortzahlungspflicht entzieht. Zugleich soll sie den
Arbeitnehmer davor bewahren, noch während der Erkrankung einen anderen
Arbeitsplatz suchen zu müssen. Zudem wäre es widersprüchlich, wenn dem
erkrankten Arbeitnehmer zwar der Schutz des Entgeltfortzahlungsgesetzes
eingeräumt würde, es dem Arbeitgeber aber möglich wäre, ihm diesen Schutz
durch eine wegen der Erkrankung ausgesprochene Kündigung wieder zu entziehen
(vgl. BAG, Urteil vom 26.05.1999 - 5 AZR 476/98 - AP Nr. 10 zu § 3 EFZG, m.w.N.).
Weiter geht das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus,
dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch nicht dadurch berührt wird, dass
der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit zum Anlass nimmt, mit dem Arbeitnehmer
die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren (vgl.
BAG, Urteil vom 20.08.1980 - 5 AZR 589/79 - AP Nr. 15 zu § 6 LohnFG).
Für den Streitfall bedeutet dies, dass entscheidend ist, wie man die nach
Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien
getroffene Vereinbarung auf Verlegung des Arbeitsbeginns aus Anlass der
Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin wertet. Richtigerweise ist darin eine
Aufhebung des zum 01. Juli 2004 begründeten Arbeitsverhältnisses zu sehen.
Diese Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 01. Juli 2004 steht auch unstreitig
im Zusammenhang mit der Erkrankung der Arbeitnehmerin. Dabei ist es
unschädlich, dass es den Arbeitsvertragsparteien mit der Verschiebung des
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unschädlich, dass es den Arbeitsvertragsparteien mit der Verschiebung des
Arbeitsbeginns auf den 01. August 2004 subjektiv nicht um die Umgehung des
Entgeltfortzahlungsanspruchs ging. Entscheidend ist vielmehr, dass die
Vereinbarung der Parteien objektiv diese Wirkung hatte. Damit aber ist mit der
eingangs zitierten Rechtsprechung die Rechtsfolge für den
Entgeltfortzahlungsanspruch, dass die einvernehmliche Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses zum 01. Juli 2004 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG den mit Ablauf
der Wartefrist nach § 3 Abs. 3 EFZG - hier zum 29. Juli 2004 - entstehenden
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen gem. § 3 Abs. 1 Satz
1 EFZG nicht beseitigt (vgl. BAG, Urteil vom 26.05.1999 - 5 AZR 476/98 - a.a.O.,
unter IV. 2. b) und V. 2. d.Gr.). Dies gilt auch für die hier vorliegende
einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass der
Arbeitsunfähigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 20.08.1980 - 5 AZR 589/79 - a.a.O.).
Die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist war zwischen den Parteien
nicht im Streit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Anspruch im Sinn dieser
Verfallfrist erloschen wäre. Die Klägerin hat den Anspruch unzweifelhaft rechtzeitig
schriftlich im Sinne der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist geltend
gemacht. Für die gerichtliche Geltendmachung bestand entgegen der
arbeitsvertraglichen Regelung keine Frist. Die vereinbarte Frist für die gerichtliche
Geltendmachung beträgt hier 2 Monate. Mit der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - AP Nr. 1
zu § 310 BGB) ist die zweite Stufe der Ausschussfrist unanwendbar gem. § 306
Abs. 2 BGB. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Frist für die
gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis von
weniger als 3 Monaten im Rahmen einer einzelvertraglich vereinbarten 2-stufigen
Ausschlussfrist unangemessen kurz und führt dazu, dass die zweite Stufe der
Ausschlussfrist insgesamt unwirksam ist (§§ 307 Abs. 1 Satz 1, 306 Abs. 2 BGB).
Dies gilt auch für den Fall, dass keine allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt in
Anwendung von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB für vorformulierte Verträge. Im Streitfall
liegt jedenfalls ein vorformulierter Arbeitsvertrag vor. Es gibt auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmerin entgegen der Vorformulierung
Einfluss auf den Inhalt der Klausel nehmen konnte. Die Unabdingbarkeit des
Entgeltfortzahlungsanspruchs gem. § 12 EFZG steht allerdings grundsätzlich nicht
entgegen. Ausschlussfristen betreffen nicht die durch das
Entgeltfortzahlungsgesetz gestaltete Entstehung von Rechten des Arbeitnehmers
und deren Inhalt, sondern ihren zeitlichen Bestand.
Der Zinsanspruch im zuerkannten Umfang ist begründet aus §§ 291, 288 Abs. 1
Satz 2 BGB.
Die Beklagte hat als unterlegene Partei gem. § 91 ZPO die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
Die Zulassung der Revision ist begründet in der grundsätzlichen Bedeutung der
entscheidungserheblichen Rechtsfrage im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG (§
72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.