Urteil des LAG Hessen vom 02.05.2007

LAG Frankfurt: pension, arbeitsgericht, begriff, dienstwagen, einfluss, muttergesellschaft, zuschuss, miete, witwe, bemessungsgrundlage

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
8. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 Sa 1119/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 BetrAVG, § 133
BGB, § 157 BGB
(Auslegung - Pensionsplan - Betriebliche Altersversorgung -
Grundgehalt - Dienstwagen - Golfmitgliedschaft)
Leitsatz
Die Privatnutzung eines Dienstwagens, die Bezahlung des Golfclubbeitrages und der
Miete eines Appartements gehören nicht zum "Grundgehalt" i.S. der Pensionsordnung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom
20.04.2006 – 2 Ca 34/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Bemessungsgrundlage der Witwenpension, die die
Beklagte an die Klägerin als die Witwe eines bei ihr beschäftigten Angestellten
nach ihrem Pensionsplan zu zahlen hat.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass für die Bemessung der Witwenpension
nicht nur das Grundgehalt, das ihr verstorbener Ehemann bei der Beklagten
erzielte zu berücksichtigen sei, sondern weitere von der Beklagten regelmäßig
erbrachten Leistungen, nämlich: die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs, der
Jahresbeitrag für einen deutschen Golfclub und der Zuschuss zu einem
Luxusappartement in einer Golfclubanlage am amerikanischen Firmensitz der
Muttergesellschaft der Beklagten.
Ihr stehe deshalb eine Witwenpension auf Basis eines Durchschnittsgehalts von €
22.394,19 brutto in Höhe von € 7.675,31 zu statt der von der Beklagten gezahlten
€ 6.573,56 brutto monatlich. Die Differenz macht die Klägerin nebst Zinsen
geltend. Erstinstanzlich hat ihre Tochter eine entsprechende Halbwaisenrente als
Klägerin zu 2. geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin zu 1. € 30.635,00 brutto nebst € 5.567,18 Zinsen zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01. Januar 2006 eine
Betriebspension in Höhe von monatlich € 7.675,31 an die Klägerin zu 1. zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, es sei nur ein Grundgehalt von durchschnittlich €
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Sie hat die Auffassung vertreten, es sei nur ein Grundgehalt von durchschnittlich €
20.149,72 für die Bemessung der Pension zu berücksichtigen. Die Sachbezüge
und sonstigen Zuwendungen hätten keinen Einfluss auf die Betriebspension.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 20. April 2006, auf das
insbesondere wegen der Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird.
Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, der Pensionsordnung liege ein weiter
Einkommensbegriff zugrunde und die regelmäßig geleisteten Zahlungen und die
Nutzung des Dienstwagens gehörte zum 12 mal jährlich gezahlten Grundgehalt.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 20.04.2006 (Az.: 2
Ca 34/06) wird abgeändert;
2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin € 30.635,00
brutto nebst € 5.567,18 Zinsen zu zahlen;
3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01. Januar 2006
eine Betriebspension in Höhe von monatlich € 7.675,31 an die Klägerin und
Berufungsklägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Das hat das
Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den Gründen des
Arbeitsgerichts in der Auslegung der Pensionsordnung.
Auf die Berufung ist festzuhalten:
Nach dem Pensionsplan der Beklagten vom 07. Mai 2002, einer
Gesamtbetriebsvereinbarung, gehören die private Nutzung eines Dienstwagens,
der Beitrag für einen Golfclub und die Erstattung von Mietkosten für ein
Appartement nicht zum pensionsfähigen Einkommen, nach dem die Pension
bemessen wird. Die maßgebliche Vorschrift lautet, soweit hier von Interesse:
„4. Pensionsfähiges Einkommen:
Der monatliche Durchschnitt des Bruttoeinkommens der letzten 36 Monate
vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder vor Erreichen der Altersgrenze, je
nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Zum Bruttoeinkommen im Sinne von Satz 1 zählt nur das 12 mal jährlich
gezahlte Grundgehalt. Andere Vergütungselemente wie z.B. Weihnachtsgeld,
zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Überstunden- und
Mehrarbeitsvergütung bleiben außer Betracht.“
Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs, Leistungen eines Golfclubbeitrags und
Mietzuschuss gehören nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zum Grundgehalt.
Dies gilt schon für den weiteren Begriff „Gehalt“ (vgl. Hess. LAG vom 08.
September 2004 - 8 Sa 2110/03 sowie für Privatnutzung von Kraftfahrzeugen BAG
vom 14.08.1990 - 3 AZR 321/89 - AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Berechnung, zu 5. a)
d.Gr.). In Verbindung mit dem Wort „Grund“ wird der Begriff des Gehalts nochmals
eingeschränkt, nämlich auf den Teil des Gehalts, der den Grundbestandteil der
Vergütung darstellt. Damit werden alle weiteren Vergütungsbestandteile
ausgeschlossen. Im Pensionsplan wird dies nochmals dadurch verdeutlicht, dass
es ausdrücklich heißt, dass „andere Vergütungselemente“ außer Betracht bleiben.
Solche zusätzlichen Leistungen sollen gerade ausgeschlossen werden, wie die
Beispiele Weihnachtsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame
Leistungen, Überstunden und Mehrarbeitsvergütung zeigen.
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Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.