Urteil des LAG Hessen vom 19.03.2007

LAG Frankfurt: stille gesellschaft, gesellschafter, stillen, verrechnung, aufrechnung, beendigung, rückzahlung, insolvenz, kündigung, kapitaleinlage

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
17. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 Sa 1553/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 387 BGB, § 488 Abs 1 S 2
BGB, § 728 Abs 1 BGB, § 236
Abs 1 HGB, § 94 InsO
Stille Gesellschaft - Insolvenz - Rückerstattung der Einlage -
Arbeitgeberdarlehen - dreiseitige
Verrechnungsvereinbarung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 23. Mai 2006, Az.: 16/12 Ca 9487/05 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Darlehensrückzahlung.
Wegen des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen
Parteivorbringens und der dort gestellten Anträge wird mit folgender Ergänzung
auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 133 bis 145 d.A.) Bezug
genommen:
Der Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der A (Bl. 10 f d.A.), auf den im Übrigen
verwiesen wird, lautet auszugsweise u.a. auch:
§ 3 Gesellschaftskapital, Beteiligung weiterer Gesellschafter
1. ...
2. Jeder Gesellschafter hat eine Kapitaleinlage zu erbringen. Die
Mindesteinlage je Gesellschafter beträgt DM 500,–. Jeder
Einlagebetrag muss durch 100 teilbar sein. Der
Höchsteinlagebetrag aus der Erstzeichnung je Gesellschafter
beträgt DM 50.000,–, die Kapitaleinlage eines einzelnen
Gesellschafters darf zu keiner Zeit 25,00 % der insgesamt
vorhandenen Kapitaleinlagen erreichen.
3. Die Einlagen sind über einen Treuhänder auf dessen Anforderung
auf einem Bankkonto der Gesellschaft einzuzahlen. Der Treuhänder
führt ein Gesellschafterbuch, aus dem sich die Gesellschafter mit
Name und Anschrift und die auf sie jeweils entfallende
Kapitaleinlage ergeben. Das nähere ergibt sich aus dem zwischen
der Gesellschaft, der B KG und dem Treuhänder zu schließenden
Treuhandvertrag.
...
6. Gesellschafter können ihre Kapitaleinlage im Rahmen des nach
Absatz 1 festgelegten Höchstkapitals der Gesellschaft jeweils zum
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Absatz 1 festgelegten Höchstkapitals der Gesellschaft jeweils zum
01. Januar eines jeden Jahres erhöhen. Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
...
9. Die Kapitaleinlage eines jeden Gesellschafters wird auf einem von
der Gesellschaft für ihn geführten Kapitaleinlagekonto
ausgewiesen.
10. Das jeweils vorhandene Gesellschaftskapital wird der B KG in voller
Höhe als stille Beteiligung zur Verfügung gestellt.
§ 8 Ausschüttungen
1. Der Gesellschaft stehen aus ihrer stillen Beteiligung an der B KG
eine Mindestverzinsung auf die jeweilige Einlage sowie –
gegebenenfalls – eine zusätzliche, aus Vorzugsverzinsung und
verbleibendem Gewinnanteil bestehende Gewinnbeteiligung zu.
2. Die von der Gesellschaft abzüglich der durch die B KG
einzubehaltenden und abzuführenden Kapitalertragsteuer
vereinnahmte Mindestverzinsung ist an die Gesellschafter im
Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen auszuschütten. Sofern ein
Gesellschafter bei der B KG ein Refinanzierungsdarlehen
aufgenommen hat, ist der auf ihn entfallende Ausschüttungsbetrag
um den auf dieses Darlehen entfallenden Zinsbetrag zu mindern
und der so einbehaltene Zinsbetrag an die B KG abzuführen.
3. Die von der Gesellschaft abzüglich der durch die B KG
einzubehaltenden und abzuführenden Kapitalertragsteuer
vereinnahmte zusätzliche Gewinnbeteiligung, die aus
Vorzugsverzinsung und verbleibendem Gewinnanteil besteht, ist
ebenfalls an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen
auszuschütten. Sofern ein Gesellschafter bei der B KG ein
Refinanzierungsdarlehen aufgenommen hat, ist der auf ihn
entfallende jährliche Ausschüttungsbetrag jedoch in Höhe von 70 %
zur Rückführung dieses Darlehens bis zu dessen endgültiger
Tilgung einzubehalten und an die B KG abzuführen.
4. Die Ausschüttung der Mindestverzinsung und der zusätzlichen
Gewinnbeteiligung, die etwaige Verrechnung mit Zins- und
Tilgungsverpflichtungen und die etwaige Weiterleitung der Zins- und
Tilgungszahlungen an die B KG erfolgen durch den Treuhänder. ...
5. Zur Verbuchung der Gewinnanteile wird für jeden Gesellschafter
neben dem Kapitaleinlagekonto ein Guthabenkonto geführt.
...
§ 9 Dauer der Gesellschaft, Kündigung
...
4. Scheidet ein Gesellschafter als Mitarbeiter der B KG aus, so führt
dies zum automatischen Ausscheiden des Mitarbeiters aus der
Gesellschaft zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres. Die
stille Einlage der Gesellschaft bei der B KG wird um die Einlage des
ausscheidenden Gesellschafters vermindert.
5. Absatz 4 gilt nicht für das Ausscheiden von Mitarbeitern wegen
Erreichen der Ruhestands- oder Vorruhestandsgrenzen. Den so
ausscheidenden Mitarbeitern steht jedoch ein
Sonderkündigungsrecht jeweils mit einer Frist von sechs Monaten
zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals zum Ende des auf das
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zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals zum Ende des auf das
Ausscheiden folgenden Geschäftsjahres, zu.
...
§ 11 Abfindungsguthaben
1. Bei Ausscheiden aus der Gesellschaft wird ein Gesellschafter nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abgefunden:
a) Die Rückzahlung des verbleibenden Guthabens auf dem
Kapitaleinlagekonto (§ 3 Abs. 5) wird durch den Treuhänder
zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres bewirkt. Dieses
Guthaben wird jedoch mit evtl. zum Ende des Geschäftsjahres
noch bestehenden Refinanzierungsdarlehen des
Gesellschafters mit der B KG verrechnet. Die stille Einlage bei
der B KG vermindert sich in Höhe der Kapitaleinlage des
abgefundenen Gesellschafters.
b) Die Auszahlung des Guthabens auf dem Guthabenkonto
einschließlich des Gewinnanteils für das abgelaufene
Geschäftsjahr und nach Verrechnung mit etwaigen
Refinanzierungszinsen erfolgt entsprechend der in § 8 Abs. 4
getroffenen Regelung.
Der zwischen der A und der Schuldnerin geschlossene Gesellschaftsvertrag über
die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft (Bl. 15 f d.A.), auf den im Übrigen
auch verwiesen wird, lautet auszugsweise:
§ 1 Begründung der Gesellschaft
...
4. Für Verbindlichkeiten des Inhabers haftet der stille Gesellschafter
nicht, auch soweit diese Verbindlichkeiten von dem Inhaber in
Verfolgung des Gesellschaftszwecks der typisch stillen Gesellschaft
begründet werden sollten. Der stille Gesellschafter ist nicht zum
Ausgleich von Verlusten der stillen Gesellschaft durch Leistung
zusätzlicher oder erneuter Einlagen verpflichtet.
§ 2 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
1. Die stille Gesellschaft wird zunächst bis zum 31.12.2008
abgeschlossen.
...
§ 7 Gewinn- und Verlustbeteiligung
...
6. Der stille Gesellschafter ist an Verlusten des Inhabers nicht
beteiligt.
...
§ 10 Kündigung
1. Die stille Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter (B KG oder C
Mitarbeiter Beteiligungs GbR mbH) mit einer Frist von 6 (sechs)
Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres gekündigt werden,
erstmals jedoch zum 31.12.2008.
...
3. Die stille Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter jederzeit
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3. Die stille Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter jederzeit
ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a) neben der Eröffnung des Konkursverfahrens auch die Eröffnung
des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Inhabers,
b) Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des
stillen Gesellschafters,
c) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gesellschafterrechte des
stillen Gesellschafters,
soweit diese Maßnahmen nicht spätestens nach zwei Monaten
wieder aufgehoben sind.
...
§ 12 Auseinandersetzung, Abfindungsguthaben, Auszahlung
1. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft wird der stille Gesellschafter
wie folgt mit allen seinen Ansprüchen abgefunden:
a) Die Rückzahlung des verbleibenden Guthabens auf dem
Einlagekonto (§ 5 Abs. 2) wird über den Treuhänder zum Ende
des Geschäftsjahres vorgenommen. Dieses Guthaben wird
jedoch mit evtl. noch bestehenden Refinanzierungsdarlehen
der Gesellschafter der C Mitarbeiter Beteiligungs GbR mbH mit
der B KG verrechnet;
b) Das Guthaben auf dem Guthabenkonto einschließlich des
Gewinnanteils für das abgelaufene Geschäftsjahr wird nach
Verrechnung mit etwaigen Refinanzierungszinsen über den
Treuhänder spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats
nach Feststellung des Jahresabschlusses der B KG an den
stillen Gesellschafter ausgezahlt.
2. Das Abfindungsguthaben des stillen Gesellschafters enthält keinen
Anteil an den stillen Reserven und dem Firmenwert des Inhabers
(typisch stille Gesellschaft).
3. Bei Ausscheiden eines Mitarbeiters aus der B KG und dem daraus
folgenden Ausscheiden aus der C Mitarbeiter Beteiligungs GbR
mbH ist hinsichtlich dieses Mitarbeiters entsprechend Ziffer 1 zu
verfahren.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 23. Mai 2006
verkündetes Urteil, Az. 16/12 Ca 9487/05, abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, unabhängig davon, ob ein Darlehensrückzahlungsanspruch überhaupt
gegeben sei, stehe ihm jedenfalls die Abgeltungsklausel in Ziffer 7 der
Abwicklungsvereinbarung der Parteien entgegen. Die Abgeltungsklausel erfasse
auch den geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 145
bis 150 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihm am 30. August 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.
September 2006 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 23.
Oktober 2006 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 08.
Dezember 2006 am 06. Dezember 2006 begründet.
Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und wendet sich insbesondere
gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auslegung der Abgeltungsklausel des
Abwicklungsvertrages.
Er beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
23. Mai 2006, Az. 16/12 Ca 9487/05, den Beklagten zu verurteilen, an ihn
13.142,67 € zzgl. Zinsen in Höhe von 6 % p.a. seit dem 01. Januar 2003 zu zahlen;
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger umfassend Auskunft über
Zwischenverdienst oder öffentlich-rechtliche Leistungen im Zeitraum 17.
Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines
Vorbringens und hält unabhängig davon an seiner Auffassung fest, der
Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers sei ohnehin bereits infolge
Verrechnung erloschen. Er meint, ihm stehe wegen Verletzung von
Aufklärungspflichten jedenfalls ein Anspruch auf Freistellung von der
Rückzahlungsverpflichtung zu und hält an seiner bereits im ersten Rechtszug
erklärten Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenansprüchen fest. Im
Berufungsrechtszug vertritt er auch die Auffassung, der Aufhebungsvertrag der
Parteien sei nichtig, und stützt die Aufrechnung auch auf Vergütungsansprüche für
die Zeit bis 31. Dezember 2004.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
vom 23. Mai 2006, Az. 16/12 Ca 9487/05, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b
ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519,
520 Abs. 1 und 3 ZPO.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht
abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob die Abgeltungsklausel in Ziff. 7 der
Abwicklungsvereinbarung der Parteien auch den Anspruch auf Rückzahlung des
Darlehens erfasst. Der Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers, § 488 Abs. 1
Satz 2 BGB, ist erloschen, und zwar aufgrund Verrechnung mit dem Anspruch der
A auf Einlagenrückerstattung. Die Parteien haben eine zulässige
Verrechnungsvereinbarung getroffen, die dazu führt, dass dem Beklagten im
Ergebnis die Aufrechnungsmöglichkeiten erhalten bleiben, die ihm zustehen
würden, wäre er selbst stiller Gesellschafter der Schuldnerin geworden wäre und
nicht Gesellschafter der A, die ihrerseits allein stille Gesellschafterin wurde.
Wäre der Beklagte selbst stiller Gesellschafter der Schuldnerin geworden, hätte er
gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers mit seinem
Anspruch auf Einlagenrückerstattung aufrechnen können, und zwar auch in der
Insolvenz. § 95 Abs. 1 InsO oder § 96 Abs. 1 InsO stünden dem nicht entgegen.
Der (typische) stille Gesellschafter kann im Fall der Insolvenz des
Geschäftsinhabers seine Einlage, soweit sie nicht durch seine Beteiligung am
Verlust aufgezehrt ist, als Insolvenzgläubiger geltend machen. Er kann diesen
Anspruch damit zur Tabelle anmelden oder, soweit er zur Insolvenzmasse etwas
schuldet, die Aufrechnung erklären (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. März 1983,
II ZR 139/82, NJW 1983, 1855).
Hätte anstelle der A der Beklagte mit der Schuldnerin den Vertrag über die
Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft geschlossen, läge für ihn (typisch) stille
Gesellschaftereigenschaft vor, denn eine Beteiligung des stillen Gesellschafters
am Gesellschaftsvermögen ist nicht vorgesehen, § 1 Abs. 3 des
Gesellschaftsvertrages.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde
die stille Gesellschaft aufgelöst. Dies gilt für die mit der A begründete Gesellschaft
und würde gleichermaßen gelten, wäre nicht die A, sondern der Beklagte stiller
Gesellschafter geworden.
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Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der damit verbundenen Auflösung der
stillen Gesellschaft entsteht für den stillen Gesellschafter der Anspruch auf
Rückzahlung der erbrachten Einlage, und zwar in voller Höhe, wenn der stille
Gesellschafter nicht am Verlust des Inhabers beteiligt ist. Die A ist nicht am
Verlust der Schuldnerin beteiligt, § 7 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages. Wäre
aufgrund der getroffenen Vereinbarungen nicht die A, sondern der Beklagte direkt
stiller Gesellschafter geworden, wäre er damit ebenfalls nicht am Verlust beteiligt.
Die A kann damit ihren Anspruch auf Einlagenrückerstattung gegenüber der
Schuldnerin in voller Höhe zur Tabelle anmelden, insoweit ist die Realisierung des
Anspruchs naturgemäß auf die entfallende Quote beschränkt. Bestünden
Forderungen der Masse gegenüber der A, könnte die A allerdings mit ihrem
Anspruch auf Einlagenrückerstattung die Aufrechnung erklären. Wäre nicht die A,
sondern der Beklagte stiller Gesellschafter, stünde ihm damit ebenfalls diese
Möglichkeit zu.
Es wird nicht verkannt, dass die vorstehenden Ausführungen auch Konsequenzen
der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind, die wiederum auf der
Rechtslage während der Geltung der KO beruht. Das Inkrafttreten der InsO hat
hieran aber nichts geändert. Der typische stille Gesellschafter ohne
Verlustbeteiligung ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Inhabers nach wie vor berechtigt, mit seinem Anspruch auf Rückzahlung seiner
Einlage, § 236 Abs. 1 HGB, die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Masse zu
erklären (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 94, Rdnr. 34; FK-InsO/Bernsau, 4. Aufl., § 94,
Rdnr. 13; Gottwald, Insolvenzhandbuch, 3. Aufl., § 45, Rdnr. 18; GK-HGB/Fahse, 6.
Aufl., § 236, Rdnr. 12; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 234, Rdnr. 4).
Die Aufrechnung mit dem Einlagenrückzahlungsanspruch gegenüber dem
Darlehensrückzahlungsanspruch wäre nach Maßgabe der §§ 94 ff InsO zulässig
und nicht unzulässig. Zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand die
Aufrechnungslage, § 94 InsO. Der Anspruch des stillen Gesellschafters auf
Rückzahlung seiner Einlage gemäß § 236 Abs. 1 HGB entsteht und ist fällig mit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers. Zum selben
Zeitpunkt wird nach den getroffenen Vereinbarungen auch der
Darlehensrückzahlungsanspruch fällig, § 5 Abs. 1 des Darlehensvertrages. Der
Darlehensrückzahlungsanspruch wird hiernach nämlich spätestens bei Beendigung
der stillen Gesellschaft fällig. Diese wiederum wird durch die Insolvenz des Inhabers
aufgelöst, 728 Abs. 1 BGB. Mit ihrer Auflösung wird sie gleichzeitig beendet
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juni 1981, II ZR 94/80, NJW 1982, 99;
Staudinger-Habermeier (2003), BGB, vor §§ 723 ff, Rdnr. 21; MüKo-Ulmer, BGB, 4.
Aufl., vor § 723, Rdnr. 10). Mit Insolvenzeröffnung und damit zur Zeit der Eröffnung
(§ 94 InsO) stünden sich damit Darlehensrückzahlungsanspruch und Anspruch auf
Rückzahlung der Einlage aufrechenbar gegenüber. Im Übrigen: Der Anspruch auf
Darlehensrückzahlung würde jedenfalls nicht vor dem Anspruch auf Rückzahlung
der Einlage fällig, so dass unabhängig vom Zeitpunkt der Aufrechnungslage
jedenfalls die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht erfüllt sind.
Allenfalls bestünde aufgrund der vertraglichen Situation die Möglichkeit, dass der
Anspruch auf Rückzahlung der Einlage nicht zeitgleich mit, sondern zeitlich vor
dem Anspruch auf Darlehensrückzahlung fällig wird, nämlich dann, wenn der
Arbeitnehmer wie der Beklagte aufgrund mit dem Kläger getroffener
Abwicklungsvereinbarung rückwirkend zu einem vor Insolvenzeröffnung liegenden
Zeitpunkt, 16. Dezember 2003, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
Eine Aufrechnungsmöglichkeit des Beklagten besteht jedoch nicht, es mangelt an
der nach § 387 BGB erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen. Bei der
Einrichtung der Mitarbeiterbeteiligung wurde nicht die Möglichkeit gewählt,
mehrere stille Gesellschaften jeweils mit einem einzelnen Mitarbeiter zu
begründen. Vielmehr wurden die Mitarbeiterbeteiligungen in einer – weiteren –
Gesellschaft gebündelt, der A. Die Begründung einer Mehrzahl stiller
Gesellschaften, die unabhängig voneinander bestehen, ist rechtlich ebenso
möglich wie die Begründung eines einheitlichen Gesellschaftsverhältnisses
zwischen dem Geschäftsinhaber und mehreren stillen Gesellschaftern oder einer
BGB-Gesellschaft als stiller Gesellschafterin, in der sich mehrere Personen
zusammengeschlossen haben (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 1994, II
ZR 32/94, BGHZ 127, 177). Durch die Wahl dieser letztgenannten Vorgehensweise
entfällt die Gegenseitigkeit von Darlehensrückzahlungsanspruch und
insolvenzbedingtem Anspruch auf Rückerstattung der Einlage. Letzterer steht der
A als stiller Gesellschafterin als Insolvenzforderung gegenüber der Masse zu, der
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A als stiller Gesellschafterin als Insolvenzforderung gegenüber der Masse zu, der
Darlehensrückzahlungsanspruch dagegen der Masse gegenüber dem Beklagten.
Aufgrund der geschlossenen Vereinbarungen ist der
Darlehensrückzahlungsanspruch dennoch erloschen, denn die Schuldnerin, die A
und der Beklagte haben eine Verrechnung des Darlehensrückzahlungsanspruchs
mit dem Anspruch der A auf Rückzahlung der (anteiligen) Einlage vereinbart. Dies
führt im Ergebnis wie eine erklärte Aufrechnung zum Erlöschen dieser beiden
Forderungen in der Höhe, wie sie sich gegenüberstehen.
Der Schuldner einer Geldforderung, der gleichzeitig Gläubiger einer gegen einen
Dritten gerichteten Geldforderung ist, kann wirksam mit dem Gläubiger und dem
Dritten vereinbaren, dass beide Forderungen durch Verrechnung erlöschen. Die
Vertragsfreiheit gestattet eine Vereinbarung zwischen mehreren Gläubigern und
Schuldnern, dass die wechselseitigen Forderungen durch Verrechnung getilgt
werden sollen. Die Voraussetzungen der Aufrechnung, insbesondere die
Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen, brauchen nicht vorzuliegen.
An einer derartigen Vereinbarung müssen diejenigen Personen beteiligt sein, die
berechtigt sind, über die zu tilgenden Forderungen zu verfügen. Ihr Einverständnis
schafft die rechtliche Grundlage für das Erlöschen der zu verrechnenden
Forderungen, auch wenn die Voraussetzungen des § 387 BGB nicht vorliegen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. März 1985, VIII ZR 5/84, NJW 1985, 2409). Die
Vereinbarung muss hierbei nicht in einem einheitlichen Vertragswerk enthalten
sein. Entscheidend für das Erlöschen der zu verrechnenden Forderungen ist allein,
dass die Zustimmung der zur Verfügung über die Forderung berechtigten Person
erteilt ist.
Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Im Darlehensvertrag haben die Schuldnerin und der Beklagte vereinbart, das
Darlehen werde durch Verrechnung mit der Kapitaleinlage des Darlehensnehmer
bei der A vollständig getilgt, etwaige Zinsen würden durch Verrechnung mit der auf
den Darlehensnehmer entfallenden Mindestverzinsung beglichen, § 5 Abs. 1.
Im Gesellschaftsvertrag zur Gründung der A haben die Gesellschafter vereinbart,
bei Ausscheiden aus der Gesellschaft werde das Guthaben des Gesellschafters auf
dem Kapitaleinlagekonto mit noch bestehenden Refinanzierungsdarlehen des
Gesellschafters mit der Schuldnerin verrechnet (§ 11 Abs. 1 a), das Guthaben auf
dem Guthabenkonto mit etwaigen Refinanzierungszinsen, § 11 Abs. 1 b).
Ausscheiden als Mitarbeiter der Schuldnerin führt zum Ausscheiden aus der A, § 9
Abs. 4.
Im Vertrag über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft haben die
Schuldnerin und die A vereinbart, dass bei Beendigung der stillen Gesellschaft –
diese ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Schuldnerin eingetreten – das Guthaben der A auf dem Einlagekonto – damit der
Einlagenrückerstattungsanspruch – mit evtl. noch bestehenden
Refinanzierungsdarlehen der Gesellschafter der A mit der Schuldnerin verrechnet
wird, § 12 Abs. 1 a), damit u.a. mit dem gegenüber dem Beklagten bestehenden
Darlehensrückzahlungsanspruch. Dieselbe Regelung ist getroffen für den Fall des
Ausscheidens des Mitarbeiters bei der Schuldnerin und dem daraus folgenden
Ausscheiden als Gesellschafter der A, § 12 Abs. 3.
Alle drei im bestehenden Dreiecksverhältnis vorhandenen Gläubiger haben damit
jeweils der Verrechnung ihrer im jeweiligen Schuldverhältnis gegenüber dem
jeweiligen Schuldner bestehenden Forderung mit dessen Forderung gegenüber der
am jeweiligen Schuldverhältnis nicht beteiligten dritten Person zugestimmt.
Konkret hat die A der im Darlehensvertrag zwischen Schuldnerin und Beklagtem
vereinbarten Verrechnung ihrer Forderung auf Einlagenrückerstattung mit dem
Darlehensrückzahlungsanspruch zugestimmt, nämlich in § 12 Abs. 1 des
Vertrages über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft. Die Kapitaleinlage
des Beklagten bei der A, § 5 Abs. 1 des Darlehensvertrages, entspricht dem auf
den Beklagten entfallenden Anteil der Einlage der A als stiller Gesellschafterin, vgl.
§ 3 Abs. 10 und § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der A.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, die
Verrechnungsvereinbarung in § 5 Abs. 1 Satz 2 des Darlehensvertrages betreffe
nur den Fall der sog. Normalbeendigung der stillen Gesellschaft. Eine Verrechnung
ist für zwei Situationen vorgesehen, nämlich für den Fall des Ausscheidens des
Darlehensnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bzw. seines Todes, § 3 Abs. 2, sowie
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Darlehensnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bzw. seines Todes, § 3 Abs. 2, sowie
für den Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft, § 5 Abs. 1. Anknüpfungspunkt
ist die Fälligkeit des Darlehens. Diese wiederum knüpft nach den getroffenen
Vereinbarungen an die Beendigung der Gesellschaft an. Diese wiederum tritt nach
den getroffenen Vereinbarungen – zunächst – zum 31. Dezember 2008 ein. Dies
wiederum ist im Darlehensvertrag aber überhaupt nicht geregelt, sondern in § 2
des Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft. Im Darlehensvertrag
ist dagegen die Laufzeit des Darlehens geregelt, nämlich in § 3 Abs. 1, und zwar
bis 31. Dezember 2008.
Aus dem Darlehensvertrag folgt nicht eine Beendigung der stillen Gesellschaft
zum 31. Dezember 2008. Aus dem Vertrag über die Errichtung einer typisch stillen
Gesellschaft folgt lediglich, dass die stille Gesellschaft erstmals zum 31. Dezember
2008 ordentlich gekündigt werden kann; nicht, dass sie auf jeden Fall oder als
"Normalfall" am 31. Dezember 2008 beendet wird. Aus dem Vertrag über die
Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft folgt allerdings, dass außerordentliche
Kündigungsgründe in Betracht gezogen wurden, § 10 Abs. 3 – darunter u.a. die
Eröffnung des Konkursverfahrens, obwohl Insolvenz des Inhabers ohnehin zur
Auflösung und Beendigung der stillen Gesellschaft führt – und dass die stille
Gesellschaft mit Wirksamwerden der Kündigung enden soll, § 10 Abs. 5. Hierauf
stellt § 5 Abs. 1 des Darlehensvertrages ab, wonach das Darlehen "spätestens" bei
Beendigung der stillen Gesellschaft fällig wird. Hätte die in § 5 Abs. 1 enthaltene
Regelung nur bei der vom Kläger so bezeichneten "Normalbeendigung" gelten
sollen, hätte es der Regelung in § 5 Abs. 1 angesichts der vereinbarten
Darlehenslaufzeit und der Kündigungsmöglichkeit durch den Darlehensnehmer
nicht bedurft. Die Regelung ergibt nur dann Sinn, wenn das Darlehen im Einzelfall
auch vor dem 31. Dezember 2008 bzw. vor einer vorzeitigen Kündigung durch den
Darlehensnehmer fällig werden soll, also für den Fall, dass die Beendigung der
stillen Gesellschaft vor dem 31. Dezember 2008 bzw. vor einer vorzeitigen
Darlehenskündigung durch den Darlehensnehmer erfolgt. Dies wiederum ist von
den Vertragsparteien des Gesellschaftsvertrages selbst jedenfalls durch die
außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrags über die Errichtung der
typisch stillen Gesellschaft vorgesehen, § 10 Abs. 5, damit nach dem Verständnis
der Gesellschafter auch durch – an sich nicht erforderliche – Kündigung wegen
Eröffnung des Konkursverfahrens. Vor diesem Hintergrund sprechen die
Vertragsgestaltungen gerade nicht für die Annahme des Klägers, § 5 Abs. 1 Satz 2
des Darlehensvertrages solle im Insolvenzfall nicht gelten. Im Gegenteil: § 5 Abs. 1
Satz 2 soll im Fall des § 5 Abs. 1 Satz 1 gelten. § 5 Abs. 1 Satz 1 gilt gerade im Fall
der Beendigung der stillen Gesellschaft vor dem 31. Dezember 2008 bzw. vor einer
Kündigung durch den Darlehensnehmer. Dies folgt aus der Formulierung
"spätestens". Einer Fälligkeitsregelung für den 31. Dezember 2008 hätte es
angesichts der Darlehenslaufzeit nicht bedurft. § 5 Abs. 1 soll damit Fälle erfassen,
die zur Beendigung der stillen Gesellschaft vor dem 31. Dezember 2008 führen,
damit gerade nicht den sog. "Normalfall". Dementsprechend begründet auch der
Kläger die in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Darlehensvertrages geregelte Fälligkeit des
Darlehensrückzahlungsanspruchs gerade mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens. § 5 Abs. 1 Satz 1 regelt die Fälligkeit des
Darlehensrückzahlungsanspruchs bei Beendigung der stillen Gesellschaft und nicht
wegen Laufzeitende oder Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer.
In diesem Fall, also bei Fälligkeit wegen Beendigung der stillen Gesellschaft, soll die
Verrechnungsvereinbarung greifen.
Die Verrechnungsvereinbarung ist nicht nach §§ 94 ff InsO unzulässig. § 94 InsO
stellt klar, dass Aufrechnungsbefugnis durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
auch dann nicht berührt wird, wenn sie auf vertraglicher Aufrechnungsvereinbarung
beruht. Auch eine antizipierte Verrechnungsvereinbarung stellt eine solche
Aufrechnungsvereinbarung dar (Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 01.
September 2005, 13 U 1139/05, ZInsO 2007, 45, zitiert nach juris).
Die Vereinbarung ist nicht nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsO unzulässig.
Anfechtbarkeit nach §§ 130 bis 135 InsO ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man von
der Anwendbarkeit des § 136 InsO ausgehen wollte – der Beklagte ist nicht stiller
Gesellschafter der Schuldnerin, sondern als Gesellschafter an der A beteiligt – und
die Vereinbarung als Rückgewähr der Einlage ansehen wollte, ist die Vereinbarung
nicht im Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen worden,
sondern 1999.
Dem steht auch nicht etwa die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
fehlenden Insolvenzfestigkeit sog. Konzernverrechnungsklauseln (Urteil vom 15.
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fehlenden Insolvenzfestigkeit sog. Konzernverrechnungsklauseln (Urteil vom 15.
Juli 2004, IX ZR 224/03, BGHZ 160, 107) entgegen. Anders als bei einer
antizipierten Verrechnungsvereinbarung tritt bei einer auf eine
Konzernverrechnungsklausel gestützten Aufrechung nach dieser Rechtsprechung
die Aufrechnungslage überhaupt erst mit der Erklärung der Aufrechnung ein.
Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Verrechnungsvereinbarung auch
nicht zu einer unzulässigen oder auch nur nicht plausiblen Ungleichbehandlung
gegenüber den Arbeitnehmern, die ihre Einlagezahlung nicht durch Darlehen der
Schuldnerin finanziert haben.
Durch die Verrechnungsvereinbarung wird überhaupt erst die Situation hergestellt,
die bestehen würde, wäre der Beklagte selbst stiller Gesellschafter geworden. In
diesem Fall bestünde für den typisch stillen Gesellschafter ohne Verlustbeteiligung
wie dargelegt im Fall der Insolvenz des Inhabers ohnehin die Möglichkeit der
Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage. Nachdem die
Mitarbeiterbeteiligungen aufgrund der gewählten Vertragskonstruktion in einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebündelt wurden und nur diese stille
Gesellschafterin wurde, führt die Konstruktion mangels Gegenseitigkeit zum
Verlust der Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber Ansprüchen der Insolvenzmasse.
Dies wird durch die Verrechnungsvereinbarung kompensiert.
Die unterschiedliche Situation ist auch nicht darin begründet, ob die Einlage des
Arbeitnehmers refinanziert oder aus eigenen Mitteln finanziert wurde, sondern in
der Aufrechnungsmöglichkeit des stillen Gesellschafters bzw. der hier getroffenen
Verrechnungsvereinbarung. Was die tatsächliche Realisierung des eigenen
Anspruchs des Beklagten im Fall der Insolvenz der Schuldnerin betrifft, bestehen
keine Unterschiede. Insoweit ist der Beklagte wie jeder andere Gesellschafter der A
darauf verwiesen, ob im Insolvenzverfahren auf die von der A anzumeldende
Forderung eine Quote entfällt, ggf. in welcher Höhe. Die unterschiedliche
Behandlung ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Befugnis zur
Aufrechnung in der Insolvenz – entsprechendes gilt für die
Verrechnungsvereinbarung – im wirtschaftlichen Ergebnis einem Pfandrecht oder
einer Sicherungsabtretung und dem hierdurch vermittelten Recht zur
abgesonderten Befriedigung ähnelt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Juli 2004,
a.a.O.). Dieser Effekt setzt naturgemäß überhaupt das Bestehen einer Forderung
der Masse voraus und kann von vornherein nur bei Gläubigern eintreten, die
gleichzeitig der Masse etwas schulden. Im Fall der Aufrechnung käme es hierbei
ohnehin nicht auf den Schuldgrund an. Aber auch im Fall der hier getroffenen
Verrechnungsvereinbarung beruht die unterschiedliche Behandlung nicht in der
Finanzierung der Einlage durch die Schuldnerin, sondern darin, dass im Zeitpunkt
der Insolvenzeröffnung noch eine Verrechnungslage vorlag. Hätte der Beklagte
beispielsweise das gewährte Darlehen vorzeitig getilgt, bestünde auch keine
Verrechnungsmöglichkeit. Hierin liegt auch kein Wertungswiderspruch. Auch der
stille Gesellschafter ist im Fall der Insolvenz des Inhabers mit seinem Anspruch auf
Rückgewähr der Einlage auf die hierauf entfallende Quote angewiesen, wenn er
nicht gleichzeitig Schuldner einer Gegenforderung ist und die Aufrechnung erklären
kann. Auch der typisch stille Gesellschafter ohne Verlustbeteiligung ist, falls er
seine Einlage bereits geleistet hat, im Fall der Insolvenz des Inhabers auf die auf
den Anspruch auf Rückzahlung der Einlage entfallenden Quote angewiesen. Hat er
sie dagegen noch nicht geleistet, muss er sie im Insolvenzfall auch nicht
nachentrichten (GK-HGB/Fahse, a.a.O., § 236, Rdnr. 12; Baumbach/Hopt, a.a.O., §
236, Rdnr. 4).
Der Hinweis in der Informationsschrift, wonach im Insolvenzfall der
Insolvenzverwalter trotz Verlusts der Einlage die Rückzahlung des Darlehens in
Höhe des noch ausstehenden Betrages einfordern werde, das Insolvenzrisiko nicht
ausgeschlossen werden könne und für die Folgen auch keine Garantie erhältlich
sei, ist nicht Vertragsbestandteil und schließt die vereinbarte Verrechnung nicht
aus. Er ist insoweit unvollständig, als er nicht die Aufrechnungsmöglichkeit des
atypisch stillen Gesellschafters ohne Verlustbeteiligung mit seinem Anspruch auf
Einlagenrückerstattung und die diesem wirtschaftlich gleichkommende
(dreiseitige) Verrechnungsvereinbarung berücksichtigt.
Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden. Die Klage ist bereits unabhängig von
der vom Beklagten mit Vergütungsansprüchen für die Zeit bis 31. Dezember 2004
erklärten Aufrechnung unbegründet. Hierauf aber bezieht sich der Hilfsantrag.
Dem Antrag des Klägers auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses war nicht zu
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Dem Antrag des Klägers auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses war nicht zu
entsprechen. Die im Verhandlungstermin erörterte Möglichkeit der Verrechnung
des Darlehensrückzahlungsanspruchs war kein neuer Gesichtspunkt. Auch wenn
die rechtlichen Ausführungen der Parteien sich ganz überwiegend mit der Frage
der Auslegung der Abgeltungsklausel in Ziff. 7 des Abwicklungsvertrages
befassten, hat der Beklagte sich bereits erstinstanzlich auf Verrechnung berufen,
der Kläger hierzu Stellung genommen und hat auch bereits das Arbeitsgericht im
Kammertermin vom 23. Mai 2006 auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 21. März 1983 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.