Urteil des LAG Hessen vom 17.11.2010

LAG Frankfurt: labor, forschung, anstalt, ausbildung, gruppenbildung, anleitung, kreis, gleichbehandlung, tarifvertrag, beweislast

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
2. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Sa 1778/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 3 UniKlinG HE, § 3
GießenuaUniKlinErG HE
2005, Art 3 Abs 1 GG
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen auf eine
Anstalt des öffentlichen Rechts - Fortbestand eines
Arbeitsverhältnisses - arbeitsrechtlicher
Gleichbehandlungsgrundsatz
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 06.
Januar 2006 – 4 Ca 420/05 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 01. Juli 2005 hinaus ein
Arbeitsverhältnis besteht.
Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz, nachdem das Bundesarbeitsgericht
auf die Revision der Klägerin das Urteil der Kammer vom 20. Juni 2007 – 2 Sa
626/06 – durch Urteil vom 19. März 2009 – 8 AZR 689/07 – aufgehoben und den
Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat,
weiterhin darüber, ob zwischen ihnen über den 1. Juli 2005 hinaus eine
Arbeitsverhältnis besteht oder ob das vormals unstreitig bestandene
Arbeitsverhältnis der Klägerin kraft des Gesetzes über die Errichtung des
Universitätsklinikums A und B (UKG) mit Wirkung zum 1. Juli 2005 auf die Anstalt
des öffentlichen Rechts "Universitätsklinikum A und B" übergegangen ist, die mit
Wirkung zum 2. Januar 2006 aufgrund Formwechsels in die Universitätsklinikum A
und B GmbH umgewandelt worden ist.
Wegen des Sachverhalts, wie er der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
zugrunde lag, wird zunächst auf den Tatbestand des Urteils vom 20. Juni 2007 (Bl.
361-368 d. A.) und den Tatbestand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19.
März 2009 (Bl. 394-399 d. A.) verwiesen.
Die Kammer hatte mit diesem aufgehobenen Urteil die Berufung der Klägerin
gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 6. Januar 2006
– 4 Ca 420/05 – mit der sie die Feststellung begehrt hat, dass zwischen den
Parteien über den 1. Juli 2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht,
zurückgewiesen. Auf die zugelassene Revision der Klägerin hat das
Bundesarbeitsgericht das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juli
2007 aufgehoben. Es hat angenommen, das beklagte Land sei zwar zur
Überleitung der Arbeitsverhältnisse des nicht wissenschaftlichen Personals kraft
Gesetz befugt. Deshalb gebe es für die Klägerin kein Widerspruchsrecht betreffend
die Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses vom beklagten Land auf die Anstalt des
öffentlichen Rechts "Universitätsklinikum A und B". Allerdings habe das beklagte
Land bei der Beurteilung, welche Tätigkeiten als wissenschaftliche i. S. d.
gesetzlichen Regelung zu bewerten seien, den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Wegen der weiteren Einzelheiten der
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Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Begründung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird auf Bl. 399-411 d.
A. Bezug genommen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache insoweit zur
Prüfung der vorgebrachten Gründe der Klägerin in Bezug auf das Vorliegen eines
Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß §
563 Abs. 1 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das beklagte Land beschäftigte im Institut für Mikrobiologie im Uniklinikum A
nachfolgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht gemäß § 3 Abs. 1 UKG
zum Universitätsklinikum A und B versetzt worden sind, obwohl es sich bei ihnen
nicht um wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne von § 3 Abs. 2 UK-Gesetz, § 22
Abs. 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000
gehandelt hat:
Die Mitarbeiterin O arbeitete im Institut für Virologie und wurde lediglich auf der
Liste des zu überführenden Personals als Mitarbeiterin des Instituts für
Mikrobiologie geführt. Die Mitarbeiterinnen E, G und M waren neben ihrer Tätigkeit
im Institut für Mikrobiologie im Zeitraum 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 an
verschiedenen Tagen – hinsichtlich deren näherer zeitlicher Benennung auf die
Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 3. März 2010 (Bl. 496-498 d. A.)
verwiesen wird – im diagnostischen Labor eingesetzt. Die Mitarbeiterin N arbeitete
an 5 Tagen im 2. Halbjahr 2005 in diesem, der Krankenversorgung dienenden
Labor. Von den vorstehend aufgeführten Personen standen die Mitarbeiterinnen F,
H, O, C, G und E in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis. Ausweislich der
Aufgabenbeschreibungen der Mitarbeiterinnen N und L gehörte zu ihren
Tätigkeiten u. a. die Anleitung von technischen Assistentinnen aus bzw. in der
Diagnostik (Bl. 477 und 459 d. A.). Unter dem 25. Juli 2007 erteilte die
Universitätsklinikum A und B GmbH, Medizinische Mikrobiologie der Klägerin ein
Zwischenzeugnis, dessen nähere Einzelheiten sich aus Bl. 576 f. d. A. ergeben.
Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des Vortrags der Parteien im
ersten und zweiten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf die
Ausführungen im Tatbestand des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts
vom 20. Juli 2005 (Bl. 361-368 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet weiterhin, dass beklagte Land habe gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Es habe andere, von ihr namentlich
benannte Beschäftigte des Instituts für Mikrobiologie, die wie sie nicht zum
wissenschaftlichen Personal zählen, welches kraft Gesetzeslage bei dem beklagten
Land in einem Arbeitsverhältnis verblieben ist, als Personal angesehen, welches
ausschließlich in Forschung und Lehre arbeitet, obwohl zumindest die
Arbeitnehmerinnen E, G, M und N im Jahr 2005 auch im diagnostische Labor
gearbeitet hätten. Außerdem hätten die Mitarbeiterinnen K und L die gleichen
Tätigkeiten im Labor des Institutes für Mikrobiologie ausgeübt wie sie von ihr
vormals verrichtet worden seien und die unstreitig nach deren
Stellenbeschreibungen vorzunehmende Tätigkeit der Anleitung technischer
Assistenten stelle eine Aufgabe der Krankenversorgung dar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 6. Januar 2006 – 4 Ca 420/05 –
abzuändern und festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1. Juli 2005
hinaus eine Arbeitsverhältnis besteht.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es vertritt die Ansicht, die Klägerin sei schon deshalb nicht mit den anderen von ihr
aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Labor des Instituts für
Mikrobiologie vergleichbar, weil diese bis auf zwei Personen über ein
abgeschlossene Ausbildung als medizinisch-technische Laborassistentinnen,
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abgeschlossene Ausbildung als medizinisch-technische Laborassistentinnen,
medizinisch-technische Radiologieassistenten oder labortechnische Assistentinnen
verfügen, die es ihnen gestattet, hochwertige Tätigkeiten auszuüben und
selbständig zu arbeiten. Das beklagte Land behauptet, die Klägerin, die unstreitig
nur über eine Ausbildung zur Drogistin verfügt, habe nicht selbständig gearbeitet.
Hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Ausführungen des beklagten Landes wird
auf die Darlegungen im Schriftsatz vom 29. Januar 2010 nebst Anlagen (Bl. 434-
479 d. A.) verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 17. November 2010 (Bl. 592 d. A.)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht aufgrund der
gesetzlich vorgesehenen Überleitung auf die Anstalt des öffentlichen Rechts
"Universitätsklinikum A und B" übergegangen, sondern besteht über den 1. Juli
2005 hinaus zwischen den Parteien fort.
Der Anspruch der Klägerin auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu dem
beklagten Land folgt aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes. Das beklagte Land hat die Klägerin zu Unrecht
nicht in die Gruppe der ausschließlich in Forschung und Lehre tätigen
Labormitarbeiter eingeordnet, deren Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetz auf den
neuen Rechtsträger übergegangen ist.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde
Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in
vergleichbarer Lage ebenso wie die sachfremde Differenzierung zwischen
Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Unzulässig ist sowohl die willkürliche
Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine
sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG vom 26.09.2007 – 5 AZR 808/06, AP Nr. 58
zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG vom 14. Juni 2006 – 5 AZR 584/05,
AP Nr. 200 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Eine Differenzierung ist sachfremd,
wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt,
wenn also bei einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die
Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG vom 15. Oktober 1985 – 2 BvL
4/83, BVerGE 71, 39).
Der Arbeitnehmer ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Ausgangspunkt nach
allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet. Da er in der Regel aber
keinen Einblick in die vom Arbeitgeber vorgenommene Gruppenbildung und die
hier hinter stehenden Differenzierungskriterien hat, gilt eine sachgerecht
abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG vom 29. September 2004 – 5
AZR 43/04, AP Nr. 192 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Daher genügt der
Arbeitnehmer seiner Darlegungslast zunächst mit dem Vortrag, der Arbeitgeber
gewähre in seinem Betrieb bestimmte Leistungen nach abstrakten Regelungen,
die er nicht erhalte. Der Arbeitgeber muss dann den in Anspruch genommenen
Sachgrund für die Ungleichbehandlung offen legen. Erst auf diesen konkreten
Vortrag hin muss sich der Arbeitnehmer seinerseits durch konkreten
Tatsachenvortrag zu den vom Arbeitgeber behaupteten Kriterien über die
Abgrenzung der Gruppen einlassen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Herausnehmen der Klägerin aus dem
Kreis der ausschließlich in Forschung und Lehre tätigen Arbeitnehmer sachlich
nicht gerechtfertigt.
Das beklagte Land hat unstreitig drei Mitarbeiterinnen, die wie die Klägerin nicht
als wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des § 3 UK-Gesetz iVm. § 22 Abs. 3
UniKlinG anzusehen waren und die ebenso wie die Klägerin aufgrund ihrer
geringfügigen Tätigkeiten im diagnostischen Labor an insgesamt 29 Tagen im 1.
Halbjahr 2005 nicht als ausschließlich in Forschung und Lehre tätige Personen
anzusehen waren, gleichwohl dieser Gruppe zugeordnet und damit deren Tätigkeit
im klinischen Labor nicht als Tätigkeiten der Krankenversorgung bewertet.
Zwar hat das beklagte Land den von der Klägerin nach Personen und Zeiten
konkretisierten Einsatz von Labormitarbeitern des Instituts für Mikrobiologie im
diagnostischen Labor mit Nichtwissen bestritten. Dieses bestreiten ist jedoch –
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diagnostischen Labor mit Nichtwissen bestritten. Dieses bestreiten ist jedoch –
worauf das beklagte Land hingewiesen worden ist – unzulässig. Nach § 138 Abs. 4
ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über solche Tatsachen zulässig, die
weder eigenen Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen
Wahrnehmung gewesen sind.
Der Einsatz von Beschäftigten im diagnostischen Labor oblag bis zum 30. Juni
2005 dem Direktionsrecht des beklagten Landes als dem damaligen Träger des
Klinikums. Es handelt sich daher bei der Personaleinsatzplanung um eine
Handlung des beklagten Landes in seinem eigenen Geschäfts- und
Verantwortungsbereich, so dass es sich auch nicht durch arbeitsteilige
Organisation seines Betätigungsbereichs seiner prozessualen Erklärungspflichten
entziehen kann (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 138 Rn 16).
Die Arbeitnehmerinnen E, G und M haben bezogen auf den hier interessierenden
Prüfungszeitraum bis zum 30. Juni 2005 auch eine vergleichbare Tätigkeit wie die
Klägerin ausgeübt. Anders als das beklagte Land meint kommt es weder darauf
an, ob diese Mitarbeiterinnen im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen
eingesetzt wurden, noch dass diese Personen über einen Ausbildung zur
medizinisch-technischen Laborassistentin bzw. technischen Assistentin verfügen.
Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19. März 2009
hervorgehoben hat, ist maßgeblich die von den Mitarbeiterinnen ausgeübte und
nicht die Tätigkeit, die sie kraft ihres qualifizierten Berufsabschlusses ausüben
können. Unstreitig hat die Klägerin ebenso wie die Mitarbeiterinnen E, G und M im
Bereich Forschung und Lehre im Labor des Institutes für Mikrobiologie gearbeitet.
Soweit Beschäftigte nach § 22 Abs. 3 UniKlinG zum wissenschaftlichen Personal im
Sinne von § 3 Abs. 3 UKG zählen, weil sie ausschließlich in Forschung und Lehre
tätig sind, kommt es nicht darauf an, wie sie diese Aufgaben wahrnehmen,
insbesondere ob sie selbständig arbeiten. Das Gesetz grenzt diesen Personenkreis
erkennbar nur dadurch von den überzuleitenden Beschäftigten ab, dass er
ausschließlich in Forschung und Lehre, mithin auch nicht mit einem noch so
kleinen Zeitanteil Tätigkeiten der Krankenversorgung oder Verwaltung ausübt. Die
qualitative Einstufung der Tätigkeiten in Forschung und Lehre im Sinne
eingruppierungsrechtlich relevanter Qualifizierungsmerkmale ist unerheblich.
Das beklagte Land hat die geringfügige Labortätigkeit der Mitarbeiterinnen E, G
und M im diagnostischen Labor, anders als die den geringfügigen Einsatz der
Klägerin nicht als Tätigkeit der Krankenversorgung bewertet, ohne dass hierfür ein
sachlicher Grund vorgelegen hat.
Ob eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, ist unter Berücksichtigung
des Zweck der in Betracht kommenden Maßnahme zu ermitteln und danach zu
beurteilen, ob der von der begünstigenden Maßnahme ausgeschlossene
Personenkreis berechtigterweise außerhalb der allgemeinen Zweckrichtung steht
(vgl. BAG vom 26. September 2007 a. a. O.). Zu prüfen ist, ob die Unterscheidung
einem legitimen Ziel dient und zu dessen Erreichung notwendig und angemessen
ist.
Das vom beklagten Land aufgeführte Auswahlkriterium der Sicherung der Qualität
der Forschungsprojekte ist nicht nachvollziehbar und deshalb als
Differenzierungsmerkmal ungeeignet. Es nicht im Ansatz zu erkennen, in wie weit
die Zuweisung von Forschungsaufgaben durch den Einsatz nachgeordneter,
nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des HHG abhängig ist. Ebenso wenig
ist nachzuvollziehen, dass die Frage der rechtlichen Ausgestaltung der
Arbeitsverhältnisse (befristet oder unbefristet), deren Finanzierung
(Drittmittelförderung) oder die vorhandenen Berufsabschlüsse der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als sachlichen Grund geeignet sind, die
unterschiedliche Behandlung der Klägerin zu rechtfertigten.
Die von der Klägerin bis zum 30. Juni 2005 ausgeführten Arbeiten sind weiterhin
angefallen und lediglich von einer anderen Mitarbeiterin ausgeführt worden. Die
Klägerin hat sie – wie sich dem Zwischenzeugnis vom 25. Juli 2007 entnehmen
lässt – bis zum 30. Juni 2005 auch zur Zufriedenheit ausgeführt. Die Zuordnung
der Mitarbeiterinnen N und M in den Kreis der bei dem beklagten Land
verbliebenen Mitarbeiterinnen, ohne dass sie im Rahmen von
drittmittelgeförderten befristeten Forschungsvorhaben gearbeitet haben, zeigt,
dass es sich hierbei um kein sachlich gerechtfertigtes Abgrenzungskriterium
gehandelt hat. Dies lässt sich auch aus der Zuordnung der ausschließlich als
Sekretärin und damit auch nach Auffassung des beklagten Landes mit
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Sekretärin und damit auch nach Auffassung des beklagten Landes mit
Verwaltungsaufgaben betrauten Mitarbeiterin I in diesen Personenkreis schließen.
Durch diese ohne Sachgrund erfolgte unterschiedliche Bewertung der Tätigkeiten
der Vergleichspersonen E, G und M und derjenigen der Klägerin hat das beklagte
Land die Klägerin unzulässig benachteiligt. Folglich hat sie einen Anspruch darauf,
dass das beklagte Land ihre zeitlich geringfügigen Tätigkeiten im diagnostischen
Labor, welche der Krankenversorgung dienen, bei der Beurteilung, ob sie
ausschließlich für Forschung und Lehre tätig war, nicht berücksichtigt. Das
beklagte Land kann sich deshalb nicht darauf berufen, die Klägerin zähle nicht zu
den Mitarbeitern iSd. § 22 Abs. 3 Satz 1 2. Altern. UniKlinG. Dementsprechend
kann es auch nicht geltend machen, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei ab 1. Juli
2005 nach § 3 Abs. 1 UKG auf die Anstalt des Öffentlichen Rechts
"Universitätsklinikum A und B" übergegangen, weil die Klägerin zu den nicht
wissenschaftlichen Beschäftigten der Uniklinik gehört habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das beklagte Land hat als
unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des
Revisionsverfahrens zu tragen.
Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung
(§ 72 Abs. 2 ArbGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.