Urteil des LAG Hessen vom 27.05.2008

LAG Frankfurt: betriebsrat, arbeitsgericht, eingliederung, unterrichtung, beteiligungsrecht, rechtsmittelbelehrung, rahmenvertrag, verleiher, dringlichkeit, mitbestimmungsrecht

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TaBV 25/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99
Abs 1 S 2 BetrVG, § 100 Abs
2 S 1 BetrVG, § 14 Abs 3 S 1
AÜG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG
(Aushilfen - Einstellung - Zustimmungsersetzung)
Leitsatz
Die Aufnahme von Arbeitnehmern in einen Aushilfenpool ist keine nach § 99 BetrVG
mitbestimmungspflichtige Einstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt der zu besetzende
Arbeitsplatz, sowie der Umfang und die zeitliche Lage der Tätigkeit nicht feststehen.
Mitbestimmungspflichtig sind erst die einzelnen Einsätze der Arbeitnehmer im Betrieb
unabhängig von ihrer Dauer.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Wiesbaden vom 14. November 2007 – 6 BV 24/07 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Einstellung von zwei studentischen Aushilfen.
Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt eine Spielbank. Der Beteiligte zu 2)
repräsentiert die in dieser beschäftigten Arbeitnehmer. Nach § 5 des für die
Arbeitnehmer der Arbeitgeberin geltenden Tronc- und Gehaltstarifvertrages dürfen
bis zu 110 Arbeitnehmer auf troncberechtigten Arbeitsplätzen beschäftigt werden.
Die Beschäftigungsquote erreicht diese Begrenzung derzeit zumindest annähernd.
Im Rahmen einer Einigungsstellensitzung vom 09. März 1995 einigten sich die
Beteiligten darüber, dass maximal fünfzehn Prozent der spieltechnischen Stellen
mit Aushilfen besetzt werden können. Der Berechnung zugrunde gelegt werden
sollte die tarifliche Monatsarbeitszeit eines spieltechnischen Vollzeitmitarbeiters.
Da die Aushilfenquote im Jahr 2007 nicht erfüllt war, strebte die Arbeitgeberin die
Einstellung weiterer studentischer Aushilfen an.
Bei den Aushilfen handelt es sich um Studenten, die zunächst den Kurs
„Kopfcroupier und Black-Jack-Dealer“ erfolgreich zu absolvieren haben.
Anschließend schließt die Arbeitgeberin mit ihnen einen bis zum voraussichtlichen
Abschluss ihres Studiums befristeten Rahmenvertrag, der ausdrücklich nicht als
Arbeitsvertrag definiert ist. Mit Abschluss dieses Vertrages werden die Studenten
Teil des Aushilfenpools der Arbeitgeberin. Sie haben das Recht, der Arbeitgeberin
ihre Arbeitskraft für bestimmte Arbeitstage anzubieten. Einen
Beschäftigungsanspruch haben sie nach den Rahmenverträgen nicht. Die
Arbeitgeberin bemüht sich allerdings darum, die Aushilfen proportional im
Verhältnis zum Umfang ihrer Arbeitsangebote heranzuziehen. Ein bestimmter
Mindestarbeitsumfang ist nicht vorgesehen. Zu Beginn jedes Einsatzes schließt die
Arbeitgeberin mit den Aushilfen einen auf die Dauer des jeweiligen Einsatzes
befristeten Arbeitsvertrag. Die Einsätze sind auf unterschiedlichen Arbeitsplätzen
möglich und umfassen oft nur eine Schicht an einem Tag. Zum Teil sind Aushilfen
jedoch auch zusammenhängend bis zu vier Arbeitstage lang tätig. In ihrem
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jedoch auch zusammenhängend bis zu vier Arbeitstage lang tätig. In ihrem
Automatenspiel beschäftigt die Arbeitgeberin durchgängig Aushilfen. Im
sogenannten „Großen Spiel“ ist der Einsatz der Aushilfen wechselhaft. Er
konzentriert sich insbesondere auf Ferienzeiten. Im „Großen Spiel“ beträgt der
Anteil der Beschäftigungszeit der Aushilfen mindestens sechs Prozent der
Gesamtarbeitszeit des dort tätigen spieltechnischen Personals. Einzelne Aushilfen
erreichen bis zu 173 Arbeitsstunden pro Monat. Andere sind nur sporadisch tätig.
Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat mit einem Schreiben vom 18. Mai
2007 unter Vorlage der die Studiendaten der Bewerber enthaltenden
Personalbögen über ihre Absicht, die Studenten A und B zum 01. Juli 2007 bis zum
voraussichtlichen Ende ihres Studiums Ende 2009 in den Aushilfenpool
aufzunehmen und sie gemäß der für das spieltechnische Personal geltenden
Vergütungsordnung A zu vergüten. Sie bat um die Zustimmung des Betriebsrats
„zur beabsichtigten Einstellung/Eingruppierung“ und kündigte die vorläufige
Durchführung der Maßnahmen gemäß § 100 BetrVG an. Die Beschäftigung der
Aushilfen sei dringend erforderlich, „um das notwendige Dienstleistungsangebot
aufrechtzuerhalten und um die aufgelaufenen Überstunden nicht noch weiter zu
erhöhen“. Wegen des weiteren Inhalts der Schreiben wird auf die Anlage zur
Antragsschrift (Bl. 11, 12 d. A.) Bezug genommen. Der Betriebsausschuss teilte
der Arbeitgeberin mit einem vom Vorsitzenden des Betriebsrats unterzeichneten
Schreiben vom 25. Mai 2007 mit, er könne der Maßnahme nicht zustimmen, da
ihm keine Immatrikulationsbescheinigungen der betroffenen Arbeitnehmer
vorgelegt wurden und eine konkrete Stellenausschreibung fehle. Er widerspreche
der vorgesehenen Eingruppierung und der Dringlichkeit der Maßnahmen. Die
Arbeitgeberin erwiderte mit einem Schreiben vom 30. Mai 2007. Sie habe die
Stellenausschreibungen am schwarzen Brett ausgehängt, ohne dazu verpflichtet
gewesen zu sein, und bat erneut um die Zustimmung des Betriebsrats zu den
geplanten Maßnahmen. Der Betriebsrat beschloss am 31. Mai 2007, seine
Widersprüche aufrechtzuerhalten. Dies teilte der Betriebsratsvorsitzende der
Arbeitgeberin mit einem am 01. Juni 2007 zugegangenen Schreiben vom 31. Mai
2007 mit, in dem es zur Begründung heißt:
„Der Betriebsrat hat Ihnen seit Jahren immer wieder mitgeteilt, dass er alle
Stellen innerbetrieblich ausgeschrieben haben möchte. Die Aushänge, die Sie als
Stellenausschreibungen bezeichnen, entsprechen nicht nur nicht den
Anforderungen, sondern sind teilweise inhaltlich falsch. So können z.B.
studentische Aushilfen aus dem A-Bereich nicht in den B-Bereich eingruppiert
werden. Außerdem ist es zwingend vorgeschrieben, freie Stellen auch als
Teilzeitstellen auszuschreiben. Zur Klarstellung bezieht sich der Betriebsrat auf
seine Schreiben zu diesem Thema, beachten Sie bitte auch die Fristen …
Nochmals weist Sie der Betriebsrat darauf hin, dass Sie bei zu besetzenden
Stellen die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorzulegen haben. Bezüglich der
studentischen Aushilfen … A und B hat der Betriebsrat mit Schreiben vom
25.07.07 ausführlich Stellung genommen. Hier liegt kein erneuter Antrag vor. O. g.
Ausführungen zu Stellenausschreibungen treffen auch hier zu. Der Betriebsrat hat
ausdrücklich der Dringlichkeit widersprochen… Im Übrigen bezieht sich der
Betriebsrat voll inhaltlich auf sein Schreiben vom 25.05.07.“
Darauf machte die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren am 04. Juni 2007 beim
Arbeitsgericht anhängig. Wegen der Einzelheiten der vorgerichtlichen
Korrespondenz der Beteiligten wird auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 16 - 22 d.
A.) Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, sie habe den Betriebsrat den
Anforderungen von § 99 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BetrVG entsprechend unterrichtet.
Dazu sei die Vorlage von Studienbescheinigungen nicht erforderlich gewesen, da
mit diesen lediglich die im Personalbogen erhobenen Angaben bestätigt würden.
Die vorläufige Durchführung der Maßnahmen sei aus betrieblichen Gründen
dringend erforderlich gewesen, um die erforderliche Mitarbeiterstärke
aufrechtzuerhalten, das Dienstleistungsangebot aufrechtzuerhalten und eine
weitere Steigerung des aufgelaufenen Überstundenvolumens zu vermeiden.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Abschluss der Rahmenverträge
sei noch nicht die nach § 99 BetrVG beteiligungspflichtige Einstellung. Zum
Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenverträge könne er nicht beurteilen, auf
welchem Arbeitsplatz die Aushilfe eingesetzt wird, zu welcher Eingruppierung dies
führt, ob eine ordnungsgemäße Immatrikulationsbescheinigung vorliegt und mit
welcher Dauer und mit welchem Arbeitsvolumen ein Beschäftigungsverhältnis
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welcher Dauer und mit welchem Arbeitsvolumen ein Beschäftigungsverhältnis
begründet wird. Eine ordnungsgemäße Unterrichtung erfordere die Vorlage
aktueller Studienbescheinigungen.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitsstands und der dort
gestellten Anträge wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen
Beschlusses (Bl. 67 - 70 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat - soweit
für das vorliegende Verfahren von Interesse - die Anträge der Arbeitgeberin
zurückgewiesen. Der Abschluss der Rahmenverträge sei gemäß dem Beschluss
des BAG vom 28. April 1992 (- 1 ABR 73/91 - BAGE 70/147) als Einstellung
mitbestimmungspflichtig, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der Beginn und die
Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb noch unklar
sei. Der Betriebsrat solle beteiligt werden, bevor eine endgültige Entscheidung
über die Identität des Arbeitnehmers getroffen wurde. Die Anträge seien jedoch
nicht begründet, da die Arbeitgeberin das Beteiligungsverfahren mangels einer
Vorlage der Studienbescheinigungen der betroffenen Arbeitnehmer nicht wirksam
in Gang gesetzt habe. Diese gehörten zu den vorzulegenden
Bewerbungsunterlagen und seien für die Prüfung der Beitragsfreiheit der
Studenten in der gesetzlichen Sozialversicherung notwendig. Wegen der für das
Beschwerdeverfahren relevanten vollständigen Begründung wird auf die
Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses (Bl. 70 bis 73 d. A.) Bezug
genommen.
Nach der Verkündung des angefochtenen Beschlusses legte die Arbeitgeberin
dem Betriebsrat am 16. November 2007 Kopien der Studienbescheinigungen der
Arbeitnehmer A und B vor.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Arbeitgeberin am 04. Januar 2008 mit
unzutreffender Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Am 23. Januar 2008 wurde der
Beschluss mit einem die Rechtsmittelbelehrung berichtigenden Beschluss vom 07.
Januar 2007 erneut zugestellt. Die Arbeitgeberin hat gegen den Beschluss am 01.
Februar 2008 Beschwerde eingelegt und diese am 25. März 2008 (Dienstag nach
Ostern) begründet. Die Arbeitgeberin ist weiter der Ansicht, dass bereits der
Abschluss der Rahmenverträge und damit die Aufnahme der Arbeitnehmer in den
Aushilfenpool als Versetzung mitbestimmungspflichtig sei. Der Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2008 (- 1 ABR 74/06 - NZA 2008/603)
betreffe allein den Sonderfall der Arbeitnehmerüberlassung und sei daher nicht
einschlägig. Werde erst die tatsächliche Eingliederung eines Arbeitnehmers als
Einstellung betrachtet, liefe das Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG wegen der
häufig drei Tage nicht überschreitenden Beschäftigungsperioden der Aushilfen
leer. Dann genüge zur Durchführung der Maßnahme durch die Arbeitgeberin
bereits eine Unterrichtung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die Arbeitgeberin
hält an ihrer Position fest, dass eine Vorlage der Studienbescheinigung nicht
erforderlich gewesen sei. Auf die sozialrechtliche Lage komme es im Rahmen der
Mitbestimmung nach § 99 BetrVG nicht an.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf die
Schriftsätze vom 25. März 2008 und 16. Mai 2008 Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 14. November 2007 - 6
BV 24/07 - zum Teil abzuändern und
1. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu der bis zum
voraussichtlichen Ende Ihres Studiums befristeten Aufnahme der Arbeitnehmer A
und B in den Pool der studentischen Aushilfen als erteilt gilt,
hilfsweise die Zustimmung des Betriebsrats zu diesen personellen Maßnahmen zu
ersetzen,
2. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Maßnahmen gemäß Ziffer 1
zum 01. Juli 2007 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Der Betriebsrat hält zur Begründung seines Zurückweisungsantrags an seiner
Auffassung fest, dass der Abschluss der Rahmenverträge nicht
beteiligungspflichtig und dass für eine ordnungsgemäße Unterrichtung die Vorlage
der Studienbescheinigungen erforderlich gewesen sei. Nur dies ermögliche dem
Betriebsrat die Kontrolle, dass es sich bei den einzustellenden Arbeitnehmern
tatsächlich um Studenten handelt.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den
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Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den
Schriftsatz vom 14. Mai 2008 die Einstellungen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Die Beschwerde wurde rechtzeitig im Sinne von §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1
Satz 1, Satz 2 ArbGG begründet. Der Lauf der Beschwerdebegründungsfrist war so
lange gehemmt, wie die Beschwerdefrist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG infolge
der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl. BAG 13.
April 2005 - 5 AZB 76/04 - AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 28, zu B 7). Die Einreichung der
Beschwerdebegründung am 25. März 2008 wahrte daher gemäß § 222 Abs. 2 ZPO
die Begründungsfrist.
b) Die Begründung erfüllt auch hinsichtlich des Antrags gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3
BetrVG die inhaltlichen Anforderungen von § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Das
Arbeitsgericht hat die Zurückweisung dieses Antrags nicht gesondert begründet.
Es ist offenbar davon ausgegangen, dass die von ihm angenommenen Mängel der
Unterrichtungen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BetrVG auch einer Stattgabe
des Antrags nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG entgegenstehen. Damit genügte die
Auseinandersetzung mit den die Annahme einer unzureichenden Unterrichtung
nach § 99 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BetrVG begründenden Ausführungen des
Arbeitsgerichts, ohne dass eine Notwendigkeit bestand, auf den Antrag gemäß §
100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gesondert einzugehen.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet, da die Anträge der Arbeitgeberin nicht
begründet sind. Die Aufnahme der betroffenen Arbeitnehmer in den Pool der
studentischen Aushilfen ist keine gemäß § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige
Einstellung. Daher gehen die Anträge der Arbeitgeberin ins Leere.
Völlig zutreffend hat das Arbeitsgericht allerdings darauf hingewiesen, dass das
Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 28. April 1992 (a. a. O., zu B III, IV) die
Ansicht vertreten hat, dass ein Betriebsrat in solchen Fällen vor dem Abschluss
des Rahmenvertrages mit dem Arbeitnehmer nach § 99 BetrVG zu beteiligen sei,
d. h. vor der Aufnahme des Arbeitnehmers in den Aushilfenpool. In den
tatsächlichen Einsätzen des Arbeitnehmers liege nur der Vollzug des
Rahmenvertrages. Diese Vollzugsakte bedürften keiner erneuten Beteiligung des
Betriebsrats (BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B IV). Rechtlicher Hintergrund dieser
Entscheidung war, dass das Bundesarbeitsgericht und die herrschende Meinung in
der Literatur den Begriff der Einstellung zunächst so ausgelegt hatten, dass er
sowohl die rechtliche Begründung eines Arbeitsverhältnisses als auch die zeitlich
damit zusammenfallende, vorhergehende oder nachfolgende tatsächliche
Arbeitsaufnahme umfasse (vgl. die Nachweise bei BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B
II 1). Seit Mitte der achtziger Jahre hatte der erste Senat des
Bundesarbeitsgerichts dagegen allein auf die Eingliederung der einzustellenden
Personen in den Betrieb unabhängig vom Abschluss eines Arbeitsvertrages
abgestellt (s. die Nachweise bei BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B II 2, 3). Dies
entspricht nach wie vor der aktuellen Rechtsprechung (vgl. etwa BAG 23. Januar
2008 a. a. O., zu B II 2 a aa). Gleichwohl sei der Abschluss eines Arbeitsvertrages
regelmäßig ohne Sinn, solange wegen der fehlenden Zustimmung des
Betriebsrats nicht feststeht, ob der Vertrag vollzogen werden kann. Bei einer
Beteiligung erst nach Vertragsschluss bestünden für den Betriebsrat zwar keine
rechtlichen, wohl aber tatsächliche Zwänge, die ihn von einem Widerspruch gegen
die Einstellung abhalten könnten (BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B III 1). Daher sei
der Betriebsrat grundsätzlich zu einem Zeitpunkt zu beteiligen, zu dem noch nicht
durch den Abschluss des Arbeitsvertrages irreversible Entscheidungen getroffen
wurden, zumal eine vorläufige Durchführung der Maßnahme nur ausnahmsweise
zulässig sei, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist (BAG 28.
April 1992 a. a. O., zu B III 2). Auch wenn im Rahmenvertrag kein
Mindestarbeitsumfang vorgesehen wird, werde bereits mit diesem die tatsächliche
Beschäftigung der Aushilfe im Betrieb geplant und Entscheidungen über die
Person des Arbeitnehmers, den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die
vorgesehene Eingruppierung getroffen. Darin liege die das Beteiligungsrecht
auslösende Entscheidung (BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B IV).
Dieser Rechtsprechung wird in der Kommentarliteratur zugestimmt (so etwa GK-
BetrVG-Kraft/Raab 8. Aufl. § 99 Rn. 22; Kittner/Bachner in Däubler/Kittner/ Klebe
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BetrVG-Kraft/Raab 8. Aufl. § 99 Rn. 22; Kittner/Bachner in Däubler/Kittner/ Klebe
BetrVG 11. Aufl. § 99 Rn. 39, 43; Fitting BetrVG 23. Aufl. § 99 Rn. 32; Schlochauer
in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai BetrVG 7. Aufl. § 99 Rn. 15; ErfK-Kania
8. Aufl. § 99 BetrVG Rn. 5). Dagegen hat Hromadka eingewendet, dass
konsequenterweise nicht der Abschluss des Rahmenvertrages, sondern der der
einzelnen Aushilfsarbeitsverträge mitbestimmungspflichtig sein müsse, auch wenn
dies in der Umsetzung unpraktisch sei. Anderenfalls werde das
Mitbestimmungsrecht trotz jeweils separater Beschäftigungsphasen durch eine
Entscheidung des Betriebsrats auf Dauer verbraucht (Hromadka Anm. AP BetrVG
1972 § 99 Nr. 98, zu III 4). Kaiser hat darauf hingewiesen, dass die
Zustimmungsverweigerungsrechte des Betriebsrats erst ausgeübt werden
könnten, wenn aufgrund eines konkreten Abrufs des Arbeitnehmers durch den
Arbeitgeber die jeweiligen Arbeitsbedingungen feststehen. Die durch den
Rahmenvertrag begründete bloße Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer eine
Aushilfstätigkeit im Betrieb übernehmen könne, löse das Beteiligungsrecht noch
nicht aus (Kaiser Anm. EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 106, zu 3).
Mit ähnlichen Erwägungen hat der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts
nunmehr mit Beschluss vom 23. Januar 2008 (a. a. O., zu B II 2 a dd)
angenommen, die Aufnahme von Leiharbeitnehmern in einen Stellenpool, aus
dem der Verleiher auf Anforderung des Entleihers Kräfte für den Einsatz im
Entleiherbetrieb auswählt, sei keine nach § 99 Abs. 1 BetrVG
mitbestimmungspflichtige Übernahme im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG.
Mitbestimmungspflichtig seien vielmehr die einzelnen Einsätze der Arbeitnehmer
im Betrieb unabhängig von deren Dauer. Für die Prüfung des Vorliegens von
Widerspruchsgründen etwa gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 6 BetrVG sei die Kenntnis
von der Dauer und dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit des eingestellten
Arbeitnehmers von wesentlicher Bedeutung. Dies gelte auch, wenn der
Arbeitgeber dem Verleiher die Auswahl des entsandten Arbeitnehmers überlasse.
Das Mitbestimmungsrecht sei nicht sinnvoll auszuüben und werde weitgehend
entwertet, wenn es auf die Aufnahme eines Leiharbeitnehmers in einen Stellenpool
oder auf seinen erstmaligen Einsatz im Betrieb beschränkt sei, obwohl zu diesem
Zeitpunkt völlig offen wäre, wie lange und in welchem zeitlichen Umfang der
Arbeitnehmer künftig eingesetzt wird.
Diese unmittelbar nur die Arbeitnehmerüberlassung betreffenden Erwägungen
beanspruchen auch im vorliegenden Fall Geltung. Die Annahme, dass eine
Einstellung maßgeblich durch die Eingliederung eines Arbeitnehmers in den
Betrieb und nicht durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages ausgelöst wird,
wurde vom Bundesarbeitsgericht überzeugend begründet und ist inzwischen
gefestigte Rechtsprechung. Beim Einsatz von Aushilfen wird deren Eingliederung in
den Betrieb erst durch ihren Abruf zu einem bestimmten Einsatz ausgelöst, nicht
aber durch den Abschluss eines Rahmenvertrages. Zum Zeitpunkt von dessen
Abschluss durch die studentische Aushilfe und die Arbeitgeberin steht weder fest,
welche konkrete Tätigkeit auf welchem konkreten Arbeitsplatz der Arbeitnehmer
ausüben soll, noch für welche Zeitdauer und in welchem arbeitstäglichen Umfang
und zu welcher Tageszeit dies geschehen soll. Bei Abschluss des
Rahmenvertrages könnte der Betriebsrat einen Großteil der Widerspruchsgründe
von § 99 Abs. 2 BetrVG nicht prüfen, da dafür die Kenntnis erforderlich ist, welcher
konkrete Arbeitsbereich dem Arbeitnehmer wann und in welchem zeitlichen
Umfang zugewiesen wird. Dies betrifft insbesondere die Widerspruchsgründe von §
99 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 BetrVG.
Mit dem Abschluss des Rahmenvertrages wird auch keine nicht revisible
Entscheidung über die Einstellung getroffen, da in dessen Abschluss gerade noch
keine Einstellung liegt. Für diese maßgeblich ist vielmehr die Abrufentscheidung.
Erst mit dieser trifft der Arbeitgeber die für die Einstellung maßgebliche
Auswahlentscheidung.
Die Erwägungen des ersten Senats aus dem Beschluss vom 23. Januar 2008 (a. a.
O.) beruhen auch nicht auf Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung.
Insbesondere gebietet der Umstand, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung die
Auswahl des entsandten Arbeitnehmers häufig dem Verleiher überlassen bleibt,
keine Differenzierung. Aus der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage der
Bewerbungsunterlagen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergibt sich, dass im
Gegenteil die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG und insbesondere die
Widerspruchsgründe von § 99 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 BetrVG gerade eine Beteiligung
des Betriebsrats an einer derartigen Auswahlentscheidung gewährleisten soll. Dies
ist auch außerhalb der Arbeitnehmerüberlassung erst in Zusammenhang mit dem
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ist auch außerhalb der Arbeitnehmerüberlassung erst in Zusammenhang mit dem
Abruf der Aushilfen möglich.
Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Arbeitgeberin, dass im Fall einer
Beteiligung des Betriebsrats erst bei Abruf der Aushilfen die Einstellungen im Fall
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten angesichts der Kürze der
Einsätze häufig gemäß § 100 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG vorläufig durchgeführt werden
könnten, ohne dass die Arbeitgeberin auch nur einen Antrag nach § 100 Abs. 2
Satz 3 BetrVG beim Arbeitsgericht anhängig machen müsste. Dies ist indessen
keine Besonderheit der Beschäftigung von Aushilfen auf der Grundlage von
Rahmenverträgen, sondern betrifft andere kurzfristige personelle
Einzelmaßnahmen gleichermaßen und wurde vom Gesetzgeber mit der
Ausgestaltung der Beteiligungsrechte nach §§ 99, 100 BetrVG in Kauf genommen.
Liegen Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten generelle Differenzen über
betriebsverfassungsrechtliche Fragen zugrunde, steht es nach der ständigen
Rechtsprechung des BAG (vgl. nur BAG 02. Oktober 2007 - 1 ABR 60/06 - EzA
BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 7, zu B II 3) zudem beiden Beteiligten frei, diese
in einem Beschlussverfahren gerichtlich durch einen vom Anlassfall losgelösten
abstrakten Feststellungsantrag klären zu lassen.
Da die zur Entscheidung gestellten Maßnahmen damit keine Versetzungen im
Sinne des § 99, 100 BetrVG sind, kommt eine antragsgemäße Entscheidung nicht
in Betracht. Dahinstehen kann, ob das Fehlen der Beteiligungspflicht auch ohne
einen Antrag der Arbeitgeberin vom Amts wegen hätte ausgesprochen werden
können. Jedenfalls nachdem die Arbeitgeberin im Beschwerdetermin ausdrücklich
erklärte, dass es ihr nicht um eine derartige Feststellung gehe, kommt eine solche
Entscheidung wegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Betracht.
3. Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 2, 92 Abs. 1
Satz 2 ArbGG zu. Da der erste Senat im Beschluss vom 23. Januar 2008 (a. a. O.)
nicht ausdrücklich klargestellt hat, dass mit diesem die Entscheidung des Senats
vom 28. April 1992 (a. a. O.) aufgegeben werden sollte, kann eine die vorliegende
Entscheidung tragende Divergenz zu dem Beschluss vom 28. April 1992 nicht
hinreichend eindeutig ausgeschlossen werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.