Urteil des LAG Hessen vom 21.04.2005

LAG Frankfurt: tarifvertrag, unternehmen, beteiligter, konzern, betriebsrat, gewerkschaft, arbeitsgericht, form, behandlung, amtszeit

1
2
3
4
5
Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9/5 TaBV 115/04
Dokumenttyp:
Teilbeschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 Nr 2 BetrVG, § 3
Abs 1 Nr 3 BetrVG, § 3 Abs 5
BetrVG, § 47 BetrVG, § 5 S 1
BetrVG
( Tarifauslegung - Bildung gesonderter
Spartengesamtbetriebsräte)
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 8), 9) und 10) wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2004 – 4 BV 438/03 – teilweise
abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Tarifvertrag über betriebsverfassungsrechtliche
Fragen für den Konzern J vom 10. April 2003 hinsichtlich der §§ 3, 4, 5, 6 und 7
unwirksam ist. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Darüber hinaus werden die Beschwerden der Beteiligten zu 6), 8), 9) und 10),
soweit sie sich gegen die Stattgabe des Antrages auf Feststellung der
Unwirksamkeit dieses Tarifvertrages richten, zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 8), 9) und 10) zugelassen, für
die Beteiligten zu 1) – 6) nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich im Rahmen dieses Teilbeschlusses um die
Wirksamkeit eines Tarifvertrages über betriebsverfassungsrechtliche Fragen
(Spartentarifvertrag), den die Beteiligten zu 8), 9) und 13) bis 21) mit der
Gewerkschaft A, der Beteiligten zu 10), abgeschlossen haben.
Die Beteiligte zu 9) ist die Konzernmuttergesellschaft des Teilkonzerns B der C AG
und deren 100 %ige Tochtergesellschaft. Zum Teilkonzern B gehören die
Beteiligten zu 8) und 13) bis 21).
Die Antragsteller und Beteiligten zu 1) bis 5), die die Feststellung der
Unwirksamkeit der Regelungen des Spartentarifvertrages begehren, sind der
örtliche Betriebsrat des Betriebes der Beteiligten zu 8) in D (Beteiligter zu 1)), die
Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, welcher bei der Beteiligten zu 8) gebildet ist, E
und F, zugleich Mitglieder des Betriebsrats in D bzw. des Betriebsrats des
Betriebes in G (Beteiligte zu 2) und 5)), der im Betrieb der Beteiligten zu 8) in H
gebildete Betriebsrat (Beteiligter zu 3)) und der im Betrieb der Beteiligten zu 9) (I)
gebildete Betriebsrat (Beteiligter zu 4)).
Außerdem beteiligt wurden der aufgrund des Spartentarifvertrages gebildete
Spartengesamtbetriebsrat (SL/SI) (Beteiligter zu 6), der bei der Beteiligten zu 9)
bestehende Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 7), der Konzernbetriebsrat der C AG
(Beteiligter zu 11) und der Konzernbetriebsrat, welcher bei der Beteiligten zu 9)
errichtet ist, der Beteiligte zu 12). In den Betrieben der Beteiligten zu 9) und ihrer
Tochtergesellschaften sind insgesamt sechs Gewerkschaften vertreten.
Nach Durchführung der turnusmäßigen Betriebsratswahlen 2002 und der
Konstituierung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamtbetriebsrats und des
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Konstituierung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamtbetriebsrats und des
Konzernbetriebsrats schlossen die A und die Beteiligte zu 9), diese in Vertretung
und im Auftrag für die übrigen Gesellschaften, am 10. April 2003 einen Tarifvertrag
gemäß § 3 BetrVG, der u. a. folgende Regelungen enthält:
"§ 3 Konzernbetriebsrat und Spartengesamtbetriebsräte; Sonstige
(1) In den Service-Lines SI, CDS sowie TCS ... – im Folgenden Sparten" genannt
– wird jeweils ein Spartengesamtbetriebsrat sowie ein (1)
Spartenwirtschaftsausschuss gebildet. Die jeweilige konstituierende Sitzung erfolgt
spätestens bis zum 31. Mai 2003. Daneben bestehen für einen
Übergangszeitraum längstens bis zu den nächsten Betriebsratswahlen auch die in
den Unternehmen der Service-Lines ... errichteten Gesamtbetriebsräte fort. Diese
entfallen vorzeitig durch
– Selbstauflösung durch Beschluss des jeweiligen Gremiums, der mit der
absoluten Mehrheit der Gremiumsmitglieder zu fassen ist,
– Verschmelzung oder sonstigen Untergang der jeweiligen Service Line
Gesellschaft sowie
– Wegfall ihrer Aufgabenstellungen ...,
ohne dass es einer Erklärung der Vertragschließenden bedarf.: ....
(2) In den Spartengesamtbetriebsrat entsendet jeder der Sparte zugehörige
Betriebsrat eines seiner Mitglieder; in Betrieben mit mehr als 500 wahlberechtigten
Arbeitnehmer entsendet der Betriebsrat zwei seiner Mitglieder. Ausschlaggebend
ist jeweils die Arbeitnehmerzahl gemäß Wählerliste zum Stichtag der letzten
vorangegangenen regelmäßigen Betriebsratswahl. ...
(3) Die Spartengesamtbetriebsräte entsenden jeweils neun (9) ... bzw. sieben
(7) ... Mitglieder in den Konzernbetriebsrat J GmbH. Die in den Unternehmen der
Service Lines SI, CDS und TCS errichteten Gesamtbetriebsräte entsenden keine
Mitglieder in den Konzernbetriebsrat J GmbH ....
(4) Entsendungsberechtigt in den Konzernbetriebsrat der C sind im Sinne von §
3 Abs. 1 der Konzernbetriebsvereinbarung zur Zusammensetzung des
Konzernbetriebsrates der C ausschließlich die Spartengesamtbetriebsräte.
...
§ 5 Zuständigkeiten
(1) Die Spartengesamtbetriebsräte ... sind jeweils zuständig für die
Behandlung von Angelegenheiten, die die gesamte Sparte, mehrere Unternehmen
der Sparte oder mehrere Betriebe verschiedener Spartenangehöriger
Unternehmen betreffen. Die in den Unternehmen ... errichteten
Unternehmensgesamtbetriebsräte sind für die Behandlung von Angelegenheiten
zuständig, die ein einzelnes Unternehmen oder mehrere Betriebe desselben
betreffen.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Mai 2003 in Kraft."
Die Antragsteller haben sich erstinstanzlich gegen die Bildung des
Spartengesamtbetriebsrats gewandt und die Feststellung der
Rechtsunwirksamkeit des Tarifvertrages vom 10. April 2003 beantragt. Sie sind der
Ansicht gewesen, die Rechtsunwirksamkeit der Bildung des
Spartengesamtbetriebsrats sowie die Rechtsunwirksamkeit des Tarifvertrages
ergebe sich bereits daraus, dass der Spartentarifvertrag nicht von allen
Vertragspartnern unterzeichnet worden sei. § 3 Abs. 4 Tarifvertrag verweise zudem
auf eine Konzernbetriebsvereinbarung, welche am 10. April 2003 noch nicht
abgeschlossen gewesen sei. Unzulässig sei es, einen Spartengesamtbetriebsrat
zu gründen, ohne zuvor Spartenbetriebsräte entsprechend einer vorhandenen
Spartenstruktur, in welcher die maßgebenden Arbeitgeberfunktionen ausgeübt
werden müssten, gebildet zu haben. Es sei nicht ersichtlich, dass der nunmehr
gebildete Spartengesamtbetriebsrat eine bessere Interessenvertretung
ermögliche. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass eine sachgerechte
Interessenvertretung nicht mehr möglich sei, da die Betriebsrats- und
20
21
22
23
24
25
26
Interessenvertretung nicht mehr möglich sei, da die Betriebsrats- und
Gesamtbetriebsratsebene von der Spartengesamtbetriebsratsebene abgekoppelt
sei. Gegenüber einer etwa vorhandenen Spartenleitung seien die Betriebsräte
zersplittert, weshalb mit Reibungsverlusten, Abstimmungsproblemen etc. zu
rechnen sei. Durch § 3 des Tarifvertrages werde in unzulässiger Weise in die
Rechte der Betriebsräte eingegriffen. § 5 des Tarifvertrages weise den
Spartengesamtbetriebsräten deutlich mehr Rechte zu, als dem Gesamtbetriebsrat
gemäß § 50 BetrVG zustünden. Schließlich könnten, wenn in einem Unternehmen
oder Konzern mehrere Gewerkschaften vertreten seien, diese nur gemeinsam
einen Tarifvertrag nach § 3 BetrVG abschließen.
Die Antragsteller haben beantragt,
festzustellen, dass die Bildung des Beteiligten zu 6)
(Spartengesamtbetriebsrat) rechtsunwirksam ist und festzustellen, dass der
Tarifvertrag über betriebsverfassungsrechtliche Fragen für den Konzern J vom 10.
April 2003 rechtsunwirksam ist.
Die Beteiligten zu 6) und 8) bis 12) haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie sind der Ansicht gewesen, die Bildung des Spartengesamtbetriebsrats sowie
der abgeschlossene Tarifvertrag seien wirksam. Das Unternehmen arbeite über
die Grenzen der Legalstrukturen hinweg in einer virtuellen Organisationsform. Den
antragstellenden Betriebsräten fehle das Rechtsschutzinteresse, da die
Betriebsratsebene durch den Tarifvertrag nicht berührt werde. Das
Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG sei gewahrt, da die Beteiligte zu 9)
stellvertretend für die übrigen Gesellschaften den Tarifvertrag unterzeichnet habe.
Die Konzernbetriebsvereinbarung sei parallel verhandelt worden und sei vom Willen
der Verhandlungspartner mitumfasst gewesen. Auch wenn mehrere
Gewerkschaften in einem Unternehmen oder Konzern vertreten seien, könne ein
Tarifvertrag gemäß § 3 TVG mit einer Gewerkschaft abgeschlossen werden. Im
Übrigen räume § 3 den Tarifparteien einen erheblichen Gestaltungsspielraum ein.
Ihnen komme darüber hinaus eine Einschätzungsprärogative zu. Die
Spartenstruktur werde nach einem größeren zeitlichen Vorlauf auch auf der
Betriebsratsebene umgesetzt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom
Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Anträgen durch Beschluss vom 30.
März 2004 – 4 BV 438/03 – stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Bildung des Spartengesamtbetriebsrats und der Tarifvertrag vom 10. April 2003
seien rechtsunwirksam, da die Bildung eines Spartengesamtbetriebsrats durch
Tarifvertrag nach einer durchgeführten Betriebsratswahl und während der
laufenden Amtsperiode nicht möglich sei. Abgesehen von der allgemeinen
Erwägung, dass die Arbeitnehmer eines Unternehmens grundsätzlich vor der
Durchführung einer Wahl wissen müssten, welche Betriebsratsgremien nicht nur
durch ihre Teilnahme an der Wahl direkt, sondern auch im weiteren Verlauf durch
Entsendung in die jeweiligen Gremien gebildet werden würden, ergebe sich die
Unzulässigkeit der nachträglichen Änderung der Betriebsrats- einschließlich der
Gesamtbetriebsratsgremien aus § 3 Abs. 4 BetrVG. § 3 Abs. 4 Satz 1 könne
entnommen werden, dass ein Tarifvertrag nach § 3 BetrVG grundsätzlich erst dann
anzuwenden sei, wenn die nächste Betriebsratswahl anstehe. Zwar könne nach
dem Wortlaut von § 3 Abs. 4 Satz 1 BetrVG der Tarifvertrag etwas anderes
bestimmen. Damit sei jedoch nicht gemeint, dass ein Tarifvertrag bestehende
Betriebsratsgremien ohne Neuwahl verändern könne. Auch nach § 3 Abs. 4 Satz 2
BetrVG sei der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, dass ein Tarifvertrag,
der vom Betriebsverfassungsgesetz abweichende Strukturen enthalte, diese
neuen Strukturen nicht während der laufenden Amtszeit, sondern nur mit einer
beginnenden neuen Wahlperiode und Amtszeit, jedenfalls mit einer Neuwahl
durchsetzen könne. Etwas anderes könne auch nicht etwa deshalb gelten, weil der
vorliegende Tarifvertrag die Betriebsratsgremien unangetastet lasse und lediglich
auf der Gesamtbetriebsratsebene ein weiteres Gremium, nämlich den
Spartengesamtbetriebsrat hinzufüge, welcher durch Entsendung gebildet werde.
Der Gesamt- und der Konzernbetriebsrat gingen letztlich aus der Wahl der
Arbeitnehmer hervor; die Arbeitnehmer müssten bei der Durchführung der Wahl
dementsprechend auch wissen, welche Gremien oberhalb der Betriebsräte
27
28
29
30
31
32
33
34
35
dementsprechend auch wissen, welche Gremien oberhalb der Betriebsräte
gebildet werden würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf
die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe Bezug genommen.
Die Beteiligten zu 6), 8), 9) und 10) haben, wie in der Sitzungsniederschrift vom
21. April 2004 festgestellt, gegen den Beschluss fristgerecht Beschwerde eingelegt
und begründet.
Die Beteiligten zu 6), 8), 9) und 10) sind der Auffassung, das Arbeitsgericht habe
den Zweck des § 3 BetrVG verkannt. Die Tarifvertragsparteien hätten in zulässiger
Weise die Spartenbildung im Konzern als Anknüpfungspunkt für eine tarifliche
Regelung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG genommen. Die der Spartenbildung
entsprechende Arbeitnehmervertretung diene der sachgerechten Wahrnehmung
der Aufgaben der Betriebsräte und auch einer wirksamen und zweckmäßigen
Aufgabenwahrnehmung. Die gesetzliche Regelung habe es ausdrücklich
zugelassen, dass auch unternehmensübergreifende Spartenbetriebsräte und
Spartengesamtbetriebsräte gebildet werden könnten. Es sollten auch
Arbeitnehmervertretungsstrukturen entlang der Produktionsketten und für
moderne Dienstleistungsstrukturen geschaffen werden können. Im Bereich
tarifautonomer Normsetzungen sei nur eine beschränkte Inhaltskontrolle zulässig.
Die tarifliche Regelung könne nur in Frage stehen, wenn Zweifel an der
Optimierung der Interessenvertretung bestünden. Da die
Spartengesamtbetriebsräte nicht aufgrund einer Urwahl, sondern aufgrund von
Entsendungen gebildet würden, käme es allein darauf an, ob die
Entsendungsregelungen der gesetzlichen Konstruktion zur Bildung von
Gesamtbetriebsräten folgten, was hier der Fall sei. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3
BetrVG gebildeten Beteiligungsorgane müssten nach den gesetzlichen Vorgaben
die nach dem BetrVG zu bildenden Vertretungen nicht ersetzen.
Spartengesamtbetriebsräte könnten unabhängig von Spartenbetriebsräten
eingeführt werden, ohne dass diese die Unternehmensgesamtbetriebsräte
ersetzen müssten. Die Spartengesamtbetriebsräte könnten vielmehr auch neben
die bestehenden Strukturen treten.
Das Arbeitsgericht habe auch den Zweck des § 3 Abs. 4 BetrVG verkannt, weil der
Wahlzeitpunkt der regulären Betriebsratswahlen für die Errichtung der
Spartengesamtbetriebsräte irrelevant sei. Die Gesetzesbegründung zeige, dass es
offensichtlicher Sinn der Vorschrift sei, Zuständigkeitskollisionen zu vermeiden,
wenn eine geänderte betriebsrätliche Struktur geschaffen werde. Durch den
vorliegenden Tarifvertrag verlören die Betriebsräte ihr Amt indessen nicht. Es
würden keine gesetzlichen Vertretungsstrukturen durch abweichende Regelungen
ersetzt. Gesamtbetriebsräte würden zudem als dauerhafte Institutionen
eingerichtet.
Die Beteiligten zu 6), 8) 9) und 10) beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2004 – 4
BV 438/03 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1) bis 5) nahmen den Antrag insoweit zurück, als die Bildung des
Beteiligten zu 6) (Spartengesamtbetriebsrat) als rechtsunwirksam festgestellt
werden soll und beantragen im Übrigen sinngemäß,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1) bis 5) haben innerhalb der ihnen zur Erwiderung auf die
Beschwerdebegründung gesetzten Frist von einem Monat mit am 31. Jan. 2005
eingegangenem Schriftsatz vorsorglich beantragt, festzustellen, dass "die §§ des
Tarifvertrages vom 10. April 2003 rechtsunwirksam sind" und haben diesen Antrag
in der mündlichen Anhörung vom 21. April 2005 dahingehend konkretisiert, dass
sie hilfsweise die Feststellung beantragen, dass der Tarifvertrag in den §§ 3, 4, 5, 6
und 7 ganz oder teilweise unwirksam ist.
Die Beteiligten zu 1) – 5) sind der Auffassung, dass der von den
Tarifvertragsparteien in Anspruch genommene Regelungsspielraum nicht existiere,
so dass der gesamte Tarifvertrag unwirksam sei. Eine Teilunwirksamkeit komme
nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe ein festes und verbindliches
Strukturkonzept für die Betriebsverfassung vorgegeben, das nur im Rahmen der
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 BetrVG aufgelockert werden könne. § 3
betreffe ausschließlich die unmittelbare betriebliche Ebene, nicht die Ebene der
Gesamtbetriebsräte. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch § 3 auch
36
37
38
39
40
41
42
43
Gesamtbetriebsräte. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch § 3 auch
Spartengesamtbetriebsräte habe ermöglichen wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die
Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 21. April
2005 verwiesen.
II.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 8), 9) und 10) sind statthaft und zulässig. In
der Sache haben die Beschwerden, soweit der Antrag nicht durch die Beteiligten
zu 1) – 5) zurückgenommen worden ist, hinsichtlich des Hauptantrages Erfolg, im
Übrigen und wegen des Hilfsantrages jedoch keinen Erfolg.
Streitigkeiten über die Rechtswirksamkeit einer vom Gesetz abweichenden
Tarifvertragsregelung entscheiden nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 in Verb. mit § 80
ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen, da es sich um eine Angelegenheit nach
dem Betriebsverfassungsgesetz handelt.
Antragsberechtigt sind die nach dem Gesetz gebildeten Betriebsvertretungen, die
durch die tarifvertragliche Regelung betroffen sind, z. B. die Betriebsräte, die
Mitglieder in den Unternehmensgesamtbetriebsrat entsenden, dessen
Kompetenzen geschmälert werden, oder die Unternehmensgesamtbetriebsräte
und ihre Mitglieder (vgl. Richardi, BetrVG, 9. Aufl., § 3 Rz. 94).
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6) des Spartengesamtbetriebsrates
SL/SI ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist
gleichwohl unzulässig, weil der Gesamtbetriebsrat nicht Beteiligter des nach der
Teilrücknahme verbleibenden Verfahrens ist (vgl. BAG Beschluss vom 13. März
1984 – 1 ABR 49/82 – EzA § 83 ArbGG 1979 Nr. 2). Anders als im Rahmen des
zurückgenommenen Teils des Antrages, der zur (nachträglichen) Beteiligung aller
Betriebsräte geführt hätte, die Mitglieder in die Spartengesamtbetriebsräte
entsandt hätten, sowie aller Gesamtbetriebsräte, deren Kompetenzen durch die
Zuständigkeiten der Spartengesamtbetriebsräte berührt werden, und auch der
gebildeten Spartengesamtbetriebsräte sind wegen des Antrages auf Feststellung
der Unwirksamkeit des Tarifvertrages außer den Antragstellern nur die
Tarifvertragsparteien und damit gleichzeitig die Arbeitgeber im Bereich des
Teilkonzerns, nicht jedoch alle Normunterworfenen (Betriebsräte,
Gesamtbetriebsräte, Konzernbetriebsräte, Spartengesamtbetriebsräte) zu
beteiligen.
Die Beschwerden sind wegen des Hauptantrages begründet, weil dieser als sog.
Globalantrag unbegründet ist. Er ist zwar hinreichend bestimmt im Sinne von §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bezieht sich einschränkungslos auf den gesamten
Tarifvertrag. Derartige Globalanträge, die auch in Form von Feststellungsanträgen
gestellt werden können (BAG Beschluss vom 7. April 2004 – 7 ABR 35/03 – AP § 95
SGB IX Nr. 2; BAG Beschluss vom 28. Mai 2002 – 1 ABR 35/01 – BAGE 101, 232 =
AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 23, zu B II 1 der Gründe) genügen dem
Bestimmtheitserfordernis, weil sie die gesamte Regelung erfassen und deshalb
nichts unbestimmt lassen. Ob die Regelung insgesamt unwirksam ist, ist eine
Frage der Begründetheit des Antrages (BAG in st. Rspr., etwa Beschluss vom 18.
September 1991 – 7 ABR 63/90 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 40 = EzA BetrVG 1972
§ 40 Nr. 67, zu B III 1 und 2 der Gründe). Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb § 1
und 2 des Tarifvertrages unwirksam sein sollen, so dass der Globalantrag
unbegründet ist.
Die Beschwerde hat, soweit sie sich gegen den Hilfsantrag richtet, keinen Erfolg.
Dieser ist zulässig und hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der §§ 3 bis
7 SpartenTV begründet. Die Beteiligten zu 1) bis 5) haben ihn auf den Hinweis des
Gerichts vom 21. Dez. 2004 (Bl. 312 d. A.) innerhalb der ihnen auf die
Beschwerdebegründungen gesetzten Erwiderungsfrist gemäß §§ 87 Abs. 2, 64
Abs. 6 ArbGG, 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum 31. Jan. 2005 und damit im Wege
der konkludenten Anschlussbeschwerde in das Verfahren eingeführt und im
Anhörungstermin konkretisiert. Die Antragsänderung ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 80
Abs. 2, 46 Abs. 2, 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
§ 1 und § 2 SpartenTV sind nicht zu beanstanden. Die Regelungen in § 3
SpartenTV, der die Bildung von Spartengesamtbetriebsräten regelt, sind jedoch
unwirksam, weil sie gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG verstoßen.
44
45
46
47
Die Gewerkschaft A ist eine satzungsgemäß zuständige Gewerkschaft für den
Abschluss des Spartentarifvertrages. Es wird zwar vertreten, dass es im Bereich
von Betriebsnormen und Betriebsverfassungsnormen keine Tarifkonkurrenz geben
könne und das Prinzip des Vorrangs stärkerer mitgliedschaftlicher Legitimation
gelte (vgl. DKK-Trümmner, BetrVG, 9. Aufl., § 3 Rz. 157; umfassend Friese ZfA
2003, 237, 272 ff.) oder der Tarifvertrag nur mit beiden konkurrierenden
Gewerkschaften einheitlich geschlossen werden könne (Däubler, TVG, § 3 Rz. 76)
oder sämtliche einander widersprechende Regelungen unwirksam seien (Annuß,
NZA 2002, 290, 293). Das Beschwerdegericht musste zur Mitgliederstärke jedoch
keine Feststellungen treffen. Besteht die Konkurrenzsituationen zwischen DGB-
Gewerkschaften, erfolgt, wenn sie sich nicht einigen können, die Einigung unter
den betroffenen Gewerkschaften durch Schiedsspruch nach § 16 der DGB-
Satzung. Die Anrufung der Schiedsstelle ist keine Prozessvoraussetzung. Solange
es nicht durchgeführt wird, ist tarifzuständig diejenige Gewerkschaft, die sich der
Tarifzuständigkeit zuerst berühmt hat und als zuständig angesehen worden war
(vgl. BAG Beschluss vom 12. Nov. 1996 – 1 ABR 33/96 – EzA § 2 TVG
Tarifzuständigkeit Nr. 6; Eich, FS Weinspach, 17, 22). Dafür spricht, dass es für die
Normgeltung bei § 3 Abs. 2 TVG auf die Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer nicht
ankommt.
Es kann dahinstehen, ob die von den Antragstellern bestrittene
Spartenorganisation mit spartenbezogener Entscheidungsstruktur wie von den
beteiligten Unternehmen und der Gewerkschaft A behauptet besteht. Die
Einrichtung von Spartengesamtbetriebsräten ohne Spartenbetriebsräte ist von § 2
Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht gedeckt. Nach dieser Vorschrift können für Unternehmen
und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen
Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch
Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft,
Spartenbetriebsräte gebildet werden, wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung
der Aufgaben des Betriebsrats dient.
Die in dem SpartenTV bestimmten Vertretungsorgane werden
Spartengesamtbetriebsräte genannt. Nach den Strukturen des
Betriebsverfassungsgesetzes sind sie dies an sich nicht, da sie
unternehmensübergreifend eingerichtet werden, Gesamtbetriebsräte jedoch nach
§ 47 BetrVG im Unternehmen errichtet werden. Die im SpartenTV vorgesehenen
Spartengesamtbetriebsräte sind, da die Sparten sich über den gesamten
Teilkonzern der Beteiligten zu 8) erstrecken, in den klassischen Strukturen gedacht
an sich Spartenkonzernbetriebsräte (ebenso Richardi, BetrVG, 9. Aufl., § 3 Rz. 33).
Teilweise wird in der Lit. (vgl. DKK-Trümner, BetrVG, 9. Aufl., § 3 Rz. 53; Fitting
BetrVG 22. Aufl., § 3 Rz. 45) die Bildung von Spartengesamtbetriebsräten als mit §
1 Abs. Nr. 2 BetrVG unvereinbar angesehen. Das Gesetz legt der Bildung von
Spartengesamtbetriebsräten indessen keine Betriebs- oder
Unternehmensgrenzen auf. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-
Drucks. 14/5741, S. 34) können z. B. betriebsübergreifende Spartenbetriebsräte
oder dann, wenn einer Sparte mehrere Unternehmen angehören, "auch
unternehmensübergreifende Spartenbetriebsräte und
Spartengesamtbetriebsräte" gebildet werden (ebenso Friese, RdA 2003, 92, 96;
Richardi, BetrVG, 9. Aufl., § 3 Rz. 32).
Für die Bildung gesonderter Spartengesamtbetriebsräte ohne Spartenbetriebsräte
bietet § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG jedoch keine Grundlage (ebenso Richardi, BetrVG, 9.
Aufl., § 3 Rz. 32). Dies ergibt sich aus der Betriebsfiktion des § 1 Abs. 5 Satz 1
BetrVG. Die Betriebsräte sind im Bereich des SpartenTV in den klassischen
Betriebsstrukturen nach § 1 Abs. 1 BetrVG gewählt. Betrieb im Sinne des § 1 Abs.
1 BetrVG ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber
zusammen mit den beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische
Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 – 7 ABR 27/03 –
NZA 2004, 618; BAG Beschluss vom 21. Juli 2004 – 7 ABR 56/03 – Juris; BAG Urteil
vom 3. Juni 2004 – 2 AZR 386/02 – EzA § 23 KSchG Nr. 27). Nach Abs. 5 gelten
aber auch die aufgrund eines Tarifvertrages nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten
betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne des
Gesetzes. Nach Abs. 5 Satz 2 finden auf die in ihnen gebildeten
Arbeitnehmervertretungen die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des
Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung. Entgegen
teilweise vertretener, auf den Normzweck abstellender Auffassung (etwa Friese
RdA 2003, 92,97) ist die Installierung von doppelten Vertretungsstrukturen für
dieselben Bereiche, nämlich für die Sparten und für die Betriebe der Sparten mit §
48
49
50
51
52
dieselben Bereiche, nämlich für die Sparten und für die Betriebe der Sparten mit §
1 Abs. 5 BetrVG nicht zu vereinbaren, weil dann die Betriebe als Anknüpfungspunkt
der Rechte und Pflichten der Vertretungsorgane und ihrer Mitglieder sich
überlagern und Zuständigkeitsprobleme auftreten müssen, die der sachgerechten
Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG entgegenstehen (ebenso DKK-Trümmner, BetrVG, 9. Aufl., § 3 Rz. 56;
Fitting BetrVG 22. Aufl., § 3 Rz. 52; GK-BetrVG/Kraft, 7. Aufl., § 3 Rz. 11; Kort AG
2003, 13,20, der ein Kompetenzgerangel befürchtet). Die bestehenden
Betriebsstrukturen werden überlegt mit einer Spartenorganisation, ohne dass die
als Betriebe geltenden Organisationseinheiten, etwa die unternehmensbezogenen
Bereiche der Sparten, bestimmt werden.
Die durch den SpartenTV bestimmten Spartengesamtbetriebsräte ohne
Spartenbetriebsräte neben der normalen betriebsverfassungsgesetzlichen
Struktur: Betriebsrat – (Unternehmens) Gesamtbetriebsrat sind in zweifacher
Hinsicht mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 und BetrVG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BetrVG nicht
zu vereinbaren. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist zwar nicht beschränkt auf die unterste
Ebene der betriebsverfassungsrechtlichen Repräsentation (ebenso Friese RdA
2003, 92, 95) und lässt auch Spartengesamtbetriebsräte zu, im Zusammenwirken
mit Abs. 5 aber nur als mehrstufige sparteninterne Betriebsverfassungsstruktur
(Friese, a.a.O., 96) und nicht neben Unternehmensgesamtbetriebsräten. Zum
einen ist nämlich ungeregelt, welches die Betriebe als Anknüpfungspunkt der
Rechte und Pflichten der Vertretungsorgane und ihrer Mitglieder sind. Können die
unternehmensübergreifenden Sparten in entsprechender Anwendung des § 1 Abs.
5 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit §§ 47 ff. BetrVG noch als "Unternehmen"
angesehen werden, bestimmt der SpartenTV nicht, welches die dazugehörigen
Betriebe sind, ob es z. B. jeweils einen Betrieb je Spartenunternehmen gibt, ob es
mehrere Betriebe in den Spartenunternehmen gibt usw. Soweit der SpartenTV auf
die bestehenden Betriebe und den dort gewählten Betriebsräten abstellt, fehlt eine
Zuordnung zu den Sparten, weil diese nicht deckungsgleich sind. Schließlich führen
Spartengesamtbetriebsräte neben Unternehmensgesamtbetriebsräten zu nicht
sachgerechten Parallelstrukturen. Wann nach § 5 Abs. 1 SpartenTV der
Spartengesamtbetriebsrat zuständig sein soll und wann der
Unternehmensgesamtbetriebsrat, ist nicht hinreichend bestimmbar. Ein
Kompetenzgerangel ist in der Regelung angelegt. Dafür, wann lediglich ein
Spartenunternehmen für sich betroffen ist und wann als Unternehmen der Sparte
mit anderen Spartenunternehmen, gibt es keine nachvollziehbaren Kriterien.
Die Spartengesamtbetriebsräte fallen auch nicht unter die anderen
Arbeitnehmervertretungsstrukturen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, die
bestimmt werden können, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-,
Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der
Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient. Diese Vorschrift ist gegenüber Abs.
1 Nr. 2 ein Auffangtatbestand (ebenso Friese, RdA 2003, 92, 96). Das divisional
gegliederte Unternehmen und der divisional gegliederte Konzern sind jedoch
bereits Gegenstand von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Sie stellen keine Sonderformen
der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation dar (Friese, a.a.O.).
Abgesehen davon stehen die durch den SpartenTV geregelten Parallelstrukturen
ohne Bestimmung der Organisationseinheit, die als Betrieb gelten soll, wie im
Zusammenhang mit Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ausgeführt mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 in Verb.
mit Abs. 5 BetrVG nicht in Einklang.
Die Unwirksamkeitsfolge erfasst den gesamten § 3, wobei Abs. 4 auch noch unter
dem Gesichtspunkt unwirksam ist, dass spartenübergreifende
Spartenkonzernbetriebsräte nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht gebildet werden
können (Friese RdA 2003, 92, 99). Die §§ 4 bis 7 sind als Folgeregelungen
unwirksam. § 5 Abs. 1 und 2 können zudem mangels hinreichend klarer Kriterien
im Hinblick auf ihre inhaltliche Unbestimmtheit keinen Bestand haben (vgl. BAG
Beschl. vom 24. Jan. 2001 – 4 ABR 11/00 Juris, zu B III 1 der Gründe).
Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 12 V ArbGG nicht.
Die Rechtsbeschwerde ist für die Beteiligten zu 8), 9) und 10) hinsichtlich der
Auslegung der gesetzlichen Neuregelung des § 3 BetrVG und des
länderübergreifenden Tarifvertrages wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zuzulassen, §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, im Übrigen und
für die übrigen Beteiligten angesichts der höchstrichterlichen Klärung der
entscheidungserheblichen Fragen nicht zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.