Urteil des LAG Hessen vom 15.11.2007

LAG Frankfurt: ark, hessen, zuwendung, tarifvertrag, evangelische kirche, vergütung, kommission, werk, arbeitsbedingungen, form

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
11. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11/5 Sa 251/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 140 GG, § 133 BGB, §
157 BGB, BAT-KF, KDAVO HE
Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Auslegung -
Transformation von Beschlüssen der ARK - Kirchlich-
Diakonische Arbeitsvertragsordnung für Angestellte -
Urlaubsgeld gemäß TV-Urlaubsgeld)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 17.
November 2006, Az.: 1 Ca 247/06, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.134,65 EUR (in Worten:
Zweitausendeinhundertvierunddreißig und 65/100 Euro) brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 255,65 EUR (in Worten:
Zweihundertfünfundfünfzig und 65/100 Euro) seit dem 01. August 2005, aus
666,58 EUR (in Worten: Sechshundertsechsundsechzig und 58/100 Euro) seit dem
01. Dezember 2005 und aus 1.212,42 EUR (in Worten: Eintausendzweihundertzwölf
und 42/100 Euro) seit dem 10. Oktober 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Urlaubsgeld und einer Zuwendung für
das Kalenderjahr 2005 und über die Vergütung von eventuell zusätzlich erbrachten
Arbeitsstunden.
Die am ... 19... geborene Klägerin ist seit dem 08. November 1993 auf der
Grundlage des am 05. November 1993 geschlossenen schriftlichen
Arbeitsvertrages (Bl. 7 bis 9 d. A.) als Sozialarbeiterin im A bei der Beklagten in B
beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Seit
Beginn des Arbeitsverhältnisses erhielt die Klägerin jährlich Urlaubsgeld, welches
von der Beklagten zuletzt im Juli 2004 ausgezahlt wurde. Darüber hinaus erhielt die
Klägerin eine jährliche Zuwendung. Diese wurde im November 2004 in einer Höhe
von 2.700,02 Euro brutto, im November 2005 lediglich in Höhe von 2.033,44 Euro
brutto an die Klägerin ausgezahlt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält unter
Anderem folgende Regelung:
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus und ist Mitglied beim Diakonischen Werk in
Hessen und Nassau. Die zuständige Evangelische Kirche Hessen und Nassau
(EKHN) hat in Artikel 71 ihrer Kirchenordnung Folgendes geregelt:
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Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat die EKHN am 29. November 1979 das
Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im
kirchlichen Dienst (Arbeitsrechts-Regelungsgesetz, kurz: ARRG) beschlossen.
Dessen einschlägige Regelung lautet in § 4 ARRG:
Entsprechend dieser Regelung hat sich für das Diakonische Werk in Hessen und
Nassau eine Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) konstituiert und durch Beschluss
vom 25. September 1980 eine Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-
diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau
(AngAVO/DW) erlassen. In der Vergangenheit hat die ARK des Diakonischen
Werkes in Hessen und Nassau in der Regel die Tarifabschlüsse des Öffentlichen
Dienstes auf die von ihr beschlossene Arbeitsvertragsordnung übertragen. So sah
die von der ARK beschlossene AngAVO/DW ursprünglich auch in § 1 Abs. 1
grundsätzlich die Anwendung des BAT vom 23.02.1961 für die Arbeitsverhältnisse
der Angestellten vor, soweit nicht in den §§ 2 ff der AngAVO durch die zuständigen
Gremien anderes bestimmt wurde. Mangels abweichender Bestimmungen zahlte
die Beklagte bis einschließlich 2004 an die bei ihr beschäftigten Angestellten
Urlaubsgeld gemäß dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.
März 1977, eine jährliche Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung
für Angestellte vom 12. Oktober 1973 und wandte die 38,5 Stunden-Woche an.
Mit Beschluss vom 17. Mai 2005 hat die ARK einen Beschluss zur Änderung der
AngAVO/DW gefasst, dessen Artikel 2 lautet:
Diese Regelung ist gemäß Artikel 6 des Beschlusses vom 17. Mai 2005 am 01. Juni
2005 in Kraft getreten, wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 113
und 114 d.A. Bezug genommen.
In Anwendung dieses Beschlusses der ARK zahlte die Beklagte im Kalenderjahr
2005 kein Urlaubsgeld an die Klägerin aus.
Am 20.07.2005 hat die ARK einen Beschluss zur Neufassung der für das
Arbeitsverhältnis der Klägerin geltenden AngAVO/DW gefasst. Dabei wurde in
Artikel 5 der Arbeitsrechtsregelung zur Einführung der Kirchlich-Diakonischen
Arbeitsvertragsordnung (KDAVO), unter anderem Folgendes beschlossen:
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In Artikel 1 der Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) heißt es
unter Anderem:
Seit Oktober 2005 ging die Beklagte von der Geltung der KDAVO auf das
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus und zahlte eine, gegenüber dem Vorjahr,
um 666,58 Euro brutto reduzierte Zuwendung an die Klägerin aus. Auch arbeitete
die Klägerin auf Verlangen der Beklagten wöchentlich 1,5 Stunden mehr, nämlich
40 Stunden pro Woche, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich zu erhalten.
Mit Schreiben vom 12. November 2005 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten
ihren Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2005 erstmalig schriftlich
geltend gemacht. Mit Schreiben vom 25. März 2006 machte die Klägerin
gegenüber der Beklagten 255,65 Euro Urlaubsgeld für das Jahr 2005 geltend,
666,58 Euro gekürzter Betrag Weihnachtszuwendung 2005 und 584,27 Euro als
Vergütung für 1,5 Stunden Mehrarbeit pro Woche seit 01. Oktober 2005 geltend,
wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen.
Diese Ansprüche macht die Klägerin mit ihrer am 26. Mai 2006 beim Arbeitsgericht
eingegangenen und der Beklagten am 14. Juni 2006 zugestellten Klage geltend.
Darüber hinaus macht die Klägerin mit am 06. Oktober 2006 eingegangener und
der Beklagten am 10. Oktober 2006 zugestellten Klageerweiterung als weitere
Vergütung für 1,5 Überstunden pro Woche in der Zeit vom 25. März bis 29.
September 2006 insgesamt 628,15 Euro geltend.
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Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Parteien mit der
Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages grundsätzlich einen Gleichlauf mit
den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes beabsichtigt hätten, deshalb sei
bereits arbeitsvertraglich die mit der KDAVO herbeigeführte vollständige Loslösung
vom BAT/VKA nicht vorgesehen. Denn bei der KDAVO handele es sich um ein
neues eigenständiges Regelungswerk. Jedenfalls aber halte die
Bezugnahmeklausel einer AGB-Kontrolle nicht stand. Die vertragliche Regelung
enthalte eine überraschende und überdies mehrdeutige Klausel im Sinne des §
305c BGB und es liege eine Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.134,65 Euro brutto nebst jeweils Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 255,65 Euro seit dem 01.
August 2005, aus 666,58 Euro brutto seit dem 01. Dezember 2005 und aus
1.212,42 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Rechtsansicht vertreten, dass der Klägerin die geltend gemachten
Zahlungen nicht zustünden. Durch die Beschlüsse der ARK vom 17. Mai und 20 Juli
2005 sei die AngAVO/DW wirksam geändert worden und diese Änderungen fänden
auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Insbesondere fände ab 01.
Oktober 2005 die KDAVO auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Denn die
Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag enthalte zwingend eine Verweisung auf das
ARRG und die auf diesem Wege beschlossenen Regelungen. Die KDAVO und die
AngAVO unterlägen allenfalls einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle und von einer
offenbar unbilligen Regelung könne keine Rede sein. Wegen der ihnen
innewohnenden Angemessenheitsvermutung unterfielen sie nach § 310 Abs. 4 S.
1 BGB nicht den §§ 305ff BGB. Jedenfalls seien die hier fraglichen Regelungen zur
Vergütung, zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Hauptleistungspflichten des
Arbeitgebers einer AGB-Inhaltskontrolle entzogen.
Schon immer sei der BAT/DW eine eigenständige Regelung gewesen, die in vielen
Bereichen vom BAT abgewichen sei. Auch diese Abweichungen seien in der
Vergangenheit stets "gelebt" worden. Damit sei die AngAVO in ihrer jeweiligen
Fassung praktizierter Bestandteil der Arbeitsverhältnisse geworden.
Das Arbeitsgericht Fulda hat durch Urteil vom 17. November 2006 die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Beschlüsse der ARK vom 17. Mai und 20. Juli 2005 aufgrund wirksamer
Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf die kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen der
ARK einschlägig sei, so dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht
zustünden. Auch halte die Bezugnahmeklausel einer gerichtlichen Überprüfung
nach den §§ 305 ff BGB stand. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die
Entscheidungsgründe S. 6 bis 12 (Bl. 66 bis 70 der Akte) Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerseite am 19. Januar 2007 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 19. Februar 2007 Berufung eingelegt und diese – nach rechtzeitigem
Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und entsprechender
Verlängerung bis zum 30. April 2007 – mit beim Landesarbeitsgericht Frankfurt am
30. April 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren unter Wiederholung und Ergänzung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens weiter und macht hierzu eingehende
Rechtsausführungen. So führt sie insbesondere weiter aus, dass sich die Parteien
mit der Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages nicht dem Bestimmungsrecht der
ARK unterworfen hätten. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen wird auf den
Schriftsatz vom 29. April 2007 (Bl. 83 bis 94 der Akte) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 17. November 2006, Az: 1 Ca 247/06
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin 2.134,65 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von
jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 255,65 Euro brutto seit dem
01. August 2005, aus 666,58 Euro brutto seit dem 01. Dezember 2005 und aus
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01. August 2005, aus 666,58 Euro brutto seit dem 01. Dezember 2005 und aus
1.212,42 Euro brutto seit dem 10. Oktober 2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens, ergänzt durch eingehende
Rechtsausführungen. Dabei vertritt die Beklagte unter anderem die Auffassung,
dass die von der ARK beschlossenen Änderungen der Arbeitsvertragsordnung
einer Kontrolle nach § 319 BGB Stand hielten, weil eine Unterschreitung des
Tariflohns um nicht mehr als 20 % vorliege, was als nicht unangemessen
bezeichnet werde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20. Juni
2007 (Bl. 98 bis 106 der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A)
Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2a ArbGG
statthaft, da die Berufung im Urteil des Arbeitsgericht ausdrücklich zugelassen
wurde. Sie ist auch von der Klägerin gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m.
§§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und
ordnungsgemäß begründet worden.
B)
In der Sache hat die Berufung Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist
abzuändern, denn die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht auf der Basis der durch § 2 des Arbeitsvertrages erfolgten
einzelvertraglichen Bezugnahme auf den BAT für das Diakonische Werk in Hessen
und Nassau (BAT/DW) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer
für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
jeweils geltenden Fassung ein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr
2005 gemäß dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (§§ 1, 2 TV-
Urlaubsgeld), ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Zuwendung für das Jahr
2005 gemäß dem Zuwendungstarifvertrag (§§ 1, 2 TV-Zuwendung) und auf
Vergütung geleisteter Überstunden (§§ 611 Abs. 1 BGB, 15, 17 BAT, 7
AngAVO/DW) zu. Dabei besteht der Zahlungsanspruch in der von der Klägerin
geltend gemachten Höhe. Die rechnerische Höhe des Zahlungsanspruchs steht
zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Arbeitsvertragsordnung für Angestellte
im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes Hessen und Nassau
vom 25. September 1980 findet in der vor dem 17. Mai 2005 zuletzt geltenden
Fassung, nämlich in der Fassung vom 02. Februar 2005 (im Folgenden
Ang.AVO/DW a. F. genannt) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
Denn die Beschlüsse der ARK vom 17. Mai 2005 und 20. Juli 2005 wurden nicht in
das Arbeitsverhältnis der Parteien transformiert.
I)
Entgegen der Auffassung der Beklagten richten sich die wöchentliche Arbeitszeit
und die Zahlung der Zuwendung im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nach der
am 20. Juli 2005 beschlossenen Arbeitsvertragsordnung. Die im Beschluss der ARK
vom 20. Juli 2005 normierte Neufassung der Angestelltenvertragsordnung und in
Artikel 5 beschlossene Regelung zur Einführung der Kirchlich-Diakonischen
Arbeitsvertragsordnung (KDAVO), mit der Folge, dass sich unter Anderem die
wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe der Sonderzahlung für 2005 ändert, ist nicht
Gegenstand des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden.
1)
Eine normative Wirkung der Arbeitsvertragsordnung KDAVO auf das
Arbeitsverhältnis scheidet aus.
a)
Insbesondere ergibt sich eine normative Wirkung der Arbeitsvertragsordnung nicht
aus § 4 Abs. 1 TVG. Vielmehr ist § 4 Abs. 1 TVG auf die Arbeitsvertragsordnung
nicht anwendbar, weil es sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen wie der
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nicht anwendbar, weil es sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen wie der
KDAVO gerade nicht um Tarifverträge handelt, die unter Beteiligung von
Gewerkschaften – vgl. § 2 Abs. 1 TVG – zustande gekommen sind (so bereits BAG
20. März 2002, Az: 101/01, AP Nr. 53 zu Art. 140 GG, III 2 b, aa der Gründe; BAG
08. Juni 2005, Az: 4 AZR 412/04, NZA 2006, 611ff, II 2 a, bb der Gründe, jeweils mit
weiteren Nachweisen).
b)
Darüber hinaus lässt sich eine normative Wirkung der kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen, nebst Änderungen durch Beschlüsse der ARK, für alle mit
einem kirchlichen Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse auch weder
aus dem säkularen Recht, noch aus dem Selbstbestimmungsrecht der
Religionsgemeinschaften (Artikel 140 GG, 137 Absatz 3 Weimarer Verfassung)
herleiten. Allerdings resultiert aus Artikel 137 Abs. 3 Weimarer Verfassung die
Rechtssetzungsbefugnis der Religionsgemeinschaften in eigenen Angelegenheiten,
soweit diese betroffen sind. Dies betrifft in der Regel die inhaltliche Ausgestaltung
der kirchlichen Arbeitsverhältnisse durch auf dem dritten Weg zustande
gekommene Arbeitsrechtsregelungen. Auch das säkulare Recht enthält dagegen
keine Bestimmung, welche die normative Wirkung der so entstandenen
Arbeitsrechtsregelungen anordnet (in diesem Sinne bereits überzeugend BAG 08.
Juni 2005, a.a.O.).
Auch aus § 4 Abs. 1 ARRG lässt sich außerhalb der kirchlichen Organisation keine
normative Wirkung der Arbeitsrechtsregelungen für die Arbeitsverhältnisse der
Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen herleiten. § 4 Abs. 1 ARRG legt die
Verbindlichkeit beschlossener Arbeitsrechtsregelungen für alle Arbeitsverhältnisse
fest. Gleichwohl wird dadurch eine normative Wirkung der Arbeitsrechtsregelungen
außerhalb der kirchlichen Organisation nicht begründet. Denn "die Anordnung
einer normativen Geltung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen gegenüber
Arbeitnehmern, die nur auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Kirche
oder einer ihrer Einrichtungen verbunden sind, ist auch mittels Kirchenrechts nicht
möglich" (so wörtlich BAG 08. Juni 2005, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).
2)
Auch durch die Verweisungsnorm in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien ist die
mit Beschluss der ARK vom 20. Juli 2005 normierte Neufassung der
Angestelltenvertragsordnung und in Artikel 5 beschlossene Regelung zur
Einführung der Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO), nicht
Gegenstand des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden. Denn dabei handelt
es sich gerade nicht um zusätzlich zum BAT/DW abgeschlossene Tarifverträge in
ihrer für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
jeweils geltenden Fassung oder etwa ergänzende Regelungen.
Der Beschluss der ARK vom 20. Juli 2005 entfaltet zwischen den Parteien keine
Wirkung, weil er durch die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel in § 2 des
Arbeitsvertrages nicht erfasst wird.
a.
Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel verweist nicht unmittelbar auf
tarifvertragliche Arbeitsbedingungen, sondern auf den BAT/DW nebst zusätzlich
abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer für den Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Der BAT/DW
ist kein Tarifvertrag, sondern es handelt sich um eine aufgrund kirchlichen Rechts
(Art. 71 d. Kirchenordnung, § 4 ARRG) geschaffene Arbeitsvertragsordnung, die
lediglich auf den Bestimmungen und der Systematik des BAT und der ihn
ergänzenden Tarifverträge aufbaut. Auf das Arbeitsverhältnis finden mithin
kirchenrechtliche Regelungen, nicht aber der BAT (vgl. BAG 06. Nov. 1996 – 10
AZR 287/96-NZA 1996,659(660)) Anwendung. Hierdurch entsteht keine
unmittelbare Bindung an das Kirchenrecht, sondern die Regelungen der
Arbeitsvertragsordnungen werden Inhalt des Arbeitsvertrages.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird allerdings nicht jede von der
arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Arbeitsvertragordnung von der
arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel uneingeschränkt in das Arbeitsverhältnis
transformiert. Vielmehr muss es sich um eine Arbeitsvertragsordnung handeln, die
auf dem BAT mit den zusätzlich für den Bereich VKA abgeschlossenen
Tarifverträgen aufbaut und sich als eine inhaltliche Änderung begreifen lässt.
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In diesem Sinne hat sich bereits die Kammer 3 des Hessischen
Landesarbeitsgerichts in einer Entscheidung vom 13. Juli 2007, AZ 3/15 Sa 77/07,
zu einer ähnlich lautenden Bezugnahmeklausel geäußert, in der die dortigen
Parteien auf den BMT-G nebst Änderungen und zusätzlichen Regelungen in der
Fassung des Diakonischen Werks Bezug genommen hatten, und weiter
ausgeführt:
b.
Der Inhalt von Willenserklärungen ist nach §§ 133, 157 BGB objektiv unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus der Sicht des Empfängers zu
bestimmen. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist der objektive
Bedeutungsgehalt der Erklärung zu ermitteln, wobei der allgemeine
Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen
Regelungszusammenhangs maßgebend ist. In die Auslegung einzubeziehen sind
auch die den Parteien erkennbaren Begleitumstände der Erklärung, soweit sie
einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche
Handhabung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht ebenfalls Rückschlüsse auf
dessen Inhalt. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind schließlich auch
die Entstehungsgeschichte, der von den Vertragsparteien verfolgte
Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 24. September
2003 – 10 AZR 34/03 – Rn. 38, zitiert nach juris; BAG 20. April 2005 – 4 AZR 292/04
– Rn. 18, zitiert nach juris). Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem
Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich
erkennbarer Weise ihren Niederschlag finden, haben außer Betracht zu bleiben.
Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck,
gehört dies zu dessen Risikobereich (BAG 18. April 2007 – AZR 652/05 – Rn. 30
zitiert nach juris). Dies bedeutet für die Auslegung von Bezugnahmeklauseln, dass
ihr Bedeutungsgehalt in erster Linie anhand des Wortlauts zu ermitteln ist (BAG
18. April 2007 – 4 AZR 652/05 – Rn 31 zitiert nach juris). Nach diesen Maßstäben
vermag sich die Kammer nicht der Auslegung des Arbeitsgerichts anzuschließen,
weil sie mit Wortlaut und Regelungszweck der Bezugnahmeklausel nicht in Einklang
zu bringen ist." Diesen Ausführungen der Kammer 3 des Hessischen
Landesarbeitsgerichts schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an.
c.
Der Verweis in § 2 des Arbeitsvertrages über die Anwendung des BAT/DW mit den
zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer für den Bereich der VKA jeweils
geltenden Fassung ist dynamisch zu verstehen (vgl. zu vergleichbaren
Formulierungen: BAG 18. September 1991 – 4 AZR 620/90 – NZA 1992, 282(282);
BAG 25. September 2002 – 4 AZR 294/01 – Rn. 23 zitiert nach juris). Durch die
Formulierung "in der jeweiligen Fassung" ist hinreichend klargestellt, dass nicht auf
eine bestimmte Fassung statisch Bezug genommen wird (vgl. dazu BAG 17. Januar
2006 – 9 AZR 417/05 – Rn. 30 zitiert nach juris; BAG 05. April 2006 – 4 AZR 390/05
– Rn. 43 zitiert nach juris) und eine dynamische Bezugnahmeklausel vorliegt.
Zu den daraus abzuleitenden rechtlichen Konsequenzen hat die Kammer 3 des
Hessischen Landesarbeitsgerichts in ihrem bereits zitierten Urteil vom 13. Juli 2007
Folgendes ausgeführt:
"Grundsätzlich schlagen die jeweiligen Änderungen auf das Arbeitsverhältnis durch,
so dass die vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu erbringenden
arbeitsvertraglichen Leistungen nicht von den beiden Vertragspartnern bestimmt
werden. Die Wirkung einer dynamischen Verweisungsklausel läuft mithin auf die
Einräumung eines einseitigen Bestimmungsrechts zugunsten desjenigen hinaus,
der die Rechtsmacht innehat, das Verweisungsobjekt zu ändern (vgl. Oetker, JZ
2002, 337 (341)). Inwieweit damit der arbeitsrechtlichen Kommission ein
Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von §§ 317 ff BGB eingeräumt wird, bedarf
keiner Entscheidung. Jedenfalls ist es den Arbeitsvertragsparteien aufgrund der
Vertragsfreiheit vorbehalten, die Reichweite der Dynamisierung festzulegen.
Im Streitfall wird die Dynamik durch den Wortlaut der Regelung dahingehend
begrenzt, dass das Arbeitsverhältnis dem BAT – wenn auch in modifizierter Form –
zeitdynamisch unterstellt wird (vgl. dazu BAG 30. August 2000 – 4 AZR 581/99 –
Rn. 21 zitiert nach juris). Es soll die übliche Tarifentwicklung mit vollzogen werden.
Anstelle der Regelungen dieses Tarifvertrages können die Bedingungen anderer
Regelwerke keine Anwendung finden; ein Tarifwechsel ist ausgeschlossen.
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Gestützt wird das Klauselverständnis durch den Regelungszweck. Durch den
Verweis auf den BAT sollen den Arbeitnehmern vergleichbare materielle
Arbeitsbedingungen gewährleistet werden wie sie der öffentliche Dienst bietet (i.E.
wohl auch Richardi, Arbeitsrecht, S. 167 "weitgehende Orientierung am öffentlichen
Dienst"). Den Parteien kam es offenbar auf die ihnen als besonders geeignet
erscheinenden Regelungen des öffentlichen Dienstes an, da sie ansonsten nicht
auf einen fachfremden Tarifvertrag verwiesen hätten. Der BAT enthält keine
kirchenspezifischen Vorschriften für kirchlich-diakonische Einrichtungen, vielmehr
werden sie vom Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht einmal erfasst (vgl. § 1
BMT-G). Kirchliche Arbeitgeber sind regelmäßig nicht tarifgebunden, da die Kirchen
durch die Wahl des "Dritten Weges" eine Übernahme des staatlichen
Tarifvertragssystems ablehnen.
(...)
Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung wäre nur dann möglich, wenn
von den Parteien weitere Tatsachen vorgetragen werden oder sonst ersichtlich
sind, die Zweifel an der wortgetreuen Auslegung der Vertragsklausel begründen
können, weil sie für beide Seiten erkennbar den Inhalt der jeweils abgegebenen
Willenserklärungen in einer sich im Wortlaut nicht niederschlagenden Weise
beeinflusst haben (vgl. BAG 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 – Rn. 31 zitiert nach
juris; BAG 30. August 2000 – 4 AZR 581/99 – LS 1 zitiert nach juris; BAG 25.
September – 4 AZR 294/01 – Rn. 19 zitiert nach juris). Solche weiteren Umstände
müssen schon deshalb vorliegen, weil die Arbeitsvertragsparteien eben diese
Rechtsfolge vereinbaren können, indem sie beispielsweise auf die
Arbeitsvertragsordnungen des Diakonischen Werks/HN in der jeweils gültigen
Fassung verweisen.
d.
Im Streitfall liegen indessen keine Umstände vor, aus denen zu folgern sein
könnte, dass die Parteien vorausschauend eine Regelung für den Fall des Wechsels
des Tarifs getroffen haben. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus
kirchenrechtlichen Besonderheiten.
aa.
Soweit sich die Beklagtenseite unter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Senats
des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2003 – 4 AZR 117/2 – darauf beruft,
die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag beinhalte zwingend eine Verweisung auf
das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der
Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz-ARRG), gibt dies
im Streitfall keine Handhabe dafür, den Wortlaut der arbeitsvertraglichen
Verweisungsklausel zu überspielen. Der Hinweis des 4. Senats auf
kirchenrechtliche Vorschriften hat nach Auffassung der Kammer nicht den Sinn,
die inhaltliche Tragweite der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel zu
bestimmen. Vielmehr soll durch die Einbeziehung der Verfahrensregelungen des
ARRG (§ 6 ff) sichergestellt werden, dass eine Änderung der
Arbeitsvertragsordnung nur durch die paritätisch besetzte, an Weisungen nicht
gebundene arbeitsrechtliche Kommission erfolgen kann. Mit anderen Worten: eine
Änderung auf andere Weise – z.B. durch ein weisungsgebundenes und nicht
paritätisch besetztes Gremium – wäre durch die arbeitsvertragliche
Bezugnahmeklausel nicht gedeckt, das heißt, eine solche Änderung würde nicht
Vertragsbestandteil (vgl. BAG 17. April 1996 – 10 AZR 558/95 – NZA 1997, 55
(56)). (...)
bb.
Für eine abweichende, den Wortlaut übersteigende Auslegung dahingehend, dass
die Parteien übereinstimmend etwas anderes meinten (falsa demonstratio non
nocet), finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Sie lassen sich auch nicht (...)
aus dem Umstand herleiten, dass die Klägerseite in der Vergangenheit einer
Anwendung der Arbeitsvertragsordnung in der jeweils gültigen Fassung nicht
widersprochen hat. Hinsichtlich des tatsächlichen Verständnisses
empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist auf den Zeitpunkt ihres Zugangs
abzustellen. Willenserklärungen haben mit dem Augenblick des Wirksamwerdens
grundsätzlich einen unveränderlichen Erklärungswert (vgl. BGH 28. März 1962 – VIII
ZR 250/61 – Rn. 15, zitiert nach juris). Bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts
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ZR 250/61 – Rn. 15, zitiert nach juris). Bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts
kann das nachträgliche Verhalten der Parteien nur in der Weise berücksichtigt
werden, als es Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches
Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zulässt (vgl. BGH 07.
Dezember 2006 – VII ZR 166/05 – Rn. 18, zitiert nach juris). (...)
e.
Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 ist keine Änderung des BAT in der
Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau, da sie keine im Rahmen
des üblichen liegende Fortentwicklung des BAT ist, sondern einen "Tarifwechsel"
darstellt.
Dies zeigt bereits die Regelungstechnik. Die arbeitsrechtliche Kommission hat
nicht etwa auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 der bislang geltenden
Arbeitsvertragsordnung eine weitere Fassung des BAT des Diakonischen Werks/HN
hinzugefügt. Vielmehr ist sie dazu übergegangen eine völlig neue
Arbeitsvertragsordnung zu erarbeiten. Dementsprechend heißt es in der neuen
Fassung in § 2, dass auf das Arbeitsverhältnis ab dem 01. Oktober 2005 die
Bestimmungen der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung in der jeweils
geltenden Fassung entsprechende Anwendung finden, soweit im Folgenden nicht
anderes bestimmt ist.
Materiell handelt es sich schon deshalb um einen "Tarifwechsel", weil der Hinweis
auf Tarifverträge des öffentlichen Dienstes ersatzlos entfallen ist. Damit wird
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Abkopplung vom BAT
gewollt ist und nunmehr ähnlichen Arbeitsbedingungen wie im öffentlichen Dienst
üblich, nicht mehr automatisch gewährt werden sollen. Die Arbeitsvertragsordnung
vom 20. Juli 2005 kann und will den BAT nicht ergänzen, denn ihre Regelungen sind
abweichend vom bisherigen Regelwerk und treten ihm nicht lediglich zur Seite. Die
Arbeitsvertragsordnung will den BAT auch nicht ändern, indem sie ihn fortschreibt,
sondern sie will als neues eigenständiges Regelwerk gelten.
3.
Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 kommt nicht im Wege ergänzender
Vertragsauslegung (§§ 157, 242 BGB) zur Anwendung. Für eine ergänzende
Vertragsauslegung fehlt es bereits an der zwingenden Voraussetzung einer
Vertragslücke. Zwar hat die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 ihre
Vorgängerregelung ersetzt, dies aber nur begrenzt. Die arbeitsvertragliche
Bezugnahmeklausel geht nicht etwa ins Leere, denn das Bezugsobjekt ist nicht
entfallen. Nach Art. 5 § 1 Nr. 2 der Arbeitsrechtsregelung gilt die KDAVO nur dann
ab dem 01.10.2005, wenn "im Arbeitsvertrag im kirchlich-diakonischen Dienst des
Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (AngAVO/DW) in der jeweils geltenden
Fassung Anwendung findet". Eine solche Verweisungsklausel findet sich im
Arbeitsvertrag der Klägerseite gerade nicht mit der Folge, dass die bislang
geltende Arbeitsvertragsordnung für das Arbeitsverhältnis weiterhin Anwendung
findet.
Ein anderes Ergebnis würde sich im Übrigen auch nicht im Wege einer
ergänzenden Vertragsauslegung ergeben. Sie darf nämlich nicht im Widerspruch
zu dem im Vertrag ausgedrückten Parteiwillen stehen (z.B. BAG 03. Juni 1998, Az:
5 AZR 552/97, Rn 42 zitiert nach juris) und auch nicht dazu benützt werden, den
Vertrag inhaltlich abzuändern oder zu erweitern (vgl. BAG NJW 2002, 2310 (2311)).
Nichts anderes würde es aber bedeuten, wenn man auf dem Weg einer
ergänzenden Vertragsauslegung zu einer Bezugnahme auf die
kirchlichdiakonische Arbeitsvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung –
hier: vom 20. Juli 2005 – käme." Diesen Ausführungen der Kammer 3 des
Hessischen Landesarbeitsgerichts schließt sich die erkennende Kammer
vollumfänglich und ausdrücklich an.
II)
Die am 17. Mai 2005 von der ARK in Artikel 2 beschlossene Regelung, dass der
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte keine Anwendung findet und
Urlaubsgeld nicht gezahlt wird, wird ebenfalls nicht in das Arbeitsverhältnis der
Parteien einbezogen.
Trotz der vorliegenden dynamischen Bezugnahmeklausel in § 2 des
Arbeitsvertrages der Parteien wird Artikel 2 des Beschlusses der ARK vom 17. Mai
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Arbeitsvertrages der Parteien wird Artikel 2 des Beschlusses der ARK vom 17. Mai
2005 zur Änderung der AngAVO/DW davon nicht erfasst. Denn auch von einer
dynamischen Bezugnahmeklausel werden – wie bereits dargestellt – nur solche
Entwicklungen der Arbeitsvertragsordnungen erfasst, die eine Änderung der
Regelungen des Tarifvertrages – hier des TV-Urlaubsgeldes – darstellen.
1)
Dies gilt unabhängig davon, dass auf der Basis der kirchenrechtlichen Regelungen
die Streichung des Urlaubsgeldes zulässig ist. Denn nach § 1 Abs 1 AngAVO/DW
gelten die Bestimmungen des BAT nebst den zusätzlich abgeschlossenen
Regelungen – und damit auch der TV Urlaubsgeld –, allerdings räumt § 1 Abs. 1
AngAVO/DW den zuständigen Gremien des Diakonischen Werkes in Hessen und
Nassau gleichzeitig die Befugnis ein, davon abzuweichen. Artikel 2 des
Beschlusses der ARK vom 17. Mai 2005 stellt eine solche Abweichung dar.
2)
Gleichwohl entfaltet Artikel 2 des Beschlusses der ARK keine arbeitsvertragliche
Wirkung.
a)
Grundsätzlich wird durch die Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages der
Parteien auch der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte in der Fassung
für das Diakonische Werk in Hessen und Nassau als "zusätzlicher Tarifvertrag" in
das Arbeitsverhältnis einbezogen. Die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel ist
dynamisch ausgestaltet. Dies wird durch die Jeweiligkeitsklausel am Ende der
Bezugnahmeklausel klargestellt. Erfasst werden damit Entwicklungen der
Arbeitsvertragsordnungen, die eine Änderung der Regelungen des TV-
Urlaubsgeldes darstellen.
Dazu gehört Artikel 2 des Beschlusses der ARK vom 17. Mai 2005 zur Änderung
der AngAVO/DW allerdings nicht. Denn dessen Regelungsgehalt erschöpft sich
darin, die Anwendung des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom
16. März 1977 zu beenden. Dagegen sieht der Wortlaut der Bezugnahmeklausel in
§ 2 des Arbeitsvertrages gerade nicht vor, dass die von ihr erfassten und in das
Arbeitsverhältnis einbezogenen Tarifverträge außer Kraft gesetzt werden –
jedenfalls soweit dies nicht auf eine Regelung der Tarifvertragsparteien zurückgeht.
Die Parteien haben der ARK mit § 2 des Arbeitsvertrages keinen Widerruf der
Urlaubsgeldregelung ermöglicht, sondern lediglich deren Änderung. Allerdings
setzt die "Änderung" einer bestehenden Regelung bereits begrifflich voraus, dass
die Regelung weiterhin Anwendung findet, zwar in modifizierter Form aber doch so,
dass von der ursprünglichen Regelung zumindest ein Teil noch weiterhin
Anwendung findet. Dies bedeutet bezogen auf das Urlaubsgeld, dass nach
Auffassung der Kammer nach der arbeitsvertraglichen Bezugnahme zwar eine
Kürzung des Urlaubsgeldes aber nicht dessen ersatzlose Streichung möglich ist.
b)
Damit bleibt es bezüglich des Urlaubsgeldes bei der Anwendung des Tarifvertrages
über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 auf der Basis der
AngAVO/DW a.F., weil die Folgeregelung von der Bezugnahmeklausel im
Arbeitsvertrag nicht erfasst ist. Insoweit ist unschädlich, dass es sich bei der dann
geltenden Arbeitsvertragsordnung nicht um eine "geltende" Fassung handelt.
Darauf stellt bereits der Arbeitsvertrag nicht ab. Darüber hinaus ist es den
Arbeitsvertragsparteien auch unbenommen auf Regelungen Bezug zu nehmen,
die bereits außer Kraft getreten sind.
Es ist insofern unbedeutend, dass die Urlaubsgeldregelung nunmehr ihre
arbeitsvertraglich an sich vorgesehene Dynamik verliert und bis zur Neuregelung
der Arbeitsbedingungen statisch fortwirkt.
III)
1)
Damit stehen der Klägerin gegen die Beklagte auf der Basis der AngAVO/DW a.F.
die geltend gemachten Ansprüche zu. Die Höhe der Ansprüche steht zwischen den
Parteien außer Streit.
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Die Beklage ist zur Zahlung der restlichen Zuwendung für das Jahr 2005 gemäß §§
1, 2 des TV-Zuwendung, des Urlaubsgeldes für 2005 gemäß §§ 1, 2 des TV-
Urlaubsgeldes und der Vergütung für geleistete Überstunden gemäß §§ 611 Abs. 1
BGB, 15, 17 BAT, 7 AngAVO/DW a. F. verpflichtet.
Da die Klägerin die Zahlungsansprüche innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 BAT
schriftlich geltend gemacht hat, sind sie auch nicht verfristet.
2)
Die Zahlungsansprüche sind mit dem gesetzlichen Zinssatz ab Fälligkeit zu
verzinsen, da die Beklagte mit den Zahlungen in Verzug geraten ist.
C)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Als unterlegener Partei waren der
Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.
D)
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision
zuzulassen. Denn es handelt sich um die Auslegung eines
Formulararbeitsvertrages mit einer typischen Bezugnahmeklausel, die in einer
großen Anzahl von Arbeitsverhältnissen Anwendung findet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.