Urteil des LAG Hessen vom 14.01.2010

LAG Frankfurt: freistellung von der arbeitspflicht, einstweilige verfügung, arbeitsgericht, vergütung, vertrauensperson, seminar, veranstaltung, verpflegung, form, prävention

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TaBVGa 229/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 96 Abs 4 S 3 SGB 9, § 95
SGB 9
(Erforderlichkeit einer Schulung der Vertrauensperson der
Schwerbehindertenvertretung - Freistellungsanspruch)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Wiesbaden vom 20. Oktober 2009 - 9 BVGa 4/09 - teilweise abgeändert.
Der Antrag des Beteiligten zu 1), der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm einen
Auslagenvorschuss zur Verfügung zu stellen, wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Erforderlichkeit einer Schulung der
Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung. Von einer Sachdarstellung
wird gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525 ZPO, 313 a Abs. 1 ZPO
abgesehen, da gegen diesen Beschluss unzweifelhaft kein Rechtsmittel gegeben
ist. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Beteiligte zu 2) durch Beschluss vom 20.
Okt. 2009 – 9 BVGa 4/09 – im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, den
Antragsteller für die Schulungsveranstaltungen von der Arbeitspflicht freizustellen
und ihm einen Auslagenvorschuss in Höhe von EUR 1.600 zzgl. je EUR 210,- für
Unterkunft und Verpflegung für jedes der vier zweitägigen Seminarteile zur
Verfügung zu stellen. Bezüglich des Antrages auf Verpflichtung zur Freistellung
unter Fortzahlung der Vergütung hat es die Anträge zurückgewiesen. Wegen der
Begründung wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen. Die Arbeitgeberin
beantragt mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde die
Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der Anträge.
Sie rügt, Tatsachen für die Notwendigkeit der Schulungsveranstaltungen habe der
Schwerbehindertenvertreter nicht glaubhaft gemacht. Was die Beteiligung am
Wiedereingliederungsmanagement betreffe, behaupte der
Schwerbehindertenvertreter selbst nicht, dass bei ihr schwerbehinderte
Arbeitnehmer mit psychischen Erkrankungen beschäftigt seien. Abgesehen davon
bestünde kein Verfügungsgrund. Der Schwerbehindertenvertreter verteidigt den
angefochtenen Beschluss und verweist auf seine präventiven Verpflichtungen.
Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14.
Jan. 2010 verwiesen.
Hinsichtlich der Freistellung von der Arbeitspflicht für die beiden ersten, bereits
stattgefundenen Seminarteile haben die Beteiligten das Verfahren
übereinstimmend für erledigt erklärt und wurde das Verfahren vom
Beschwerdegericht eingestellt.
II.
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Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1
Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache
überwiegend keinen Erfolg.
Hinsichtlich der Anträge auf Freistellung von der Arbeitspflicht ist noch über die für
die Seminarteile vom 4. / 5. März und 9. / 10. Juni 2010 beantragte Freistellung von
der Arbeitspflicht zu entscheiden. Soweit der Schwerbehindertenvertreter
erstinstanzlich beantragt hatte, ihn unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen,
hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Diese Teilabweisung ist
rechtskräftig geworden. Die Erledigungserklärung konnte sich dementsprechend
auf die begehrte Fortzahlung der Vergütung nicht mehr beziehen.
Die Beteiligte zu 2) ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, verpflichtet,
den Beteiligten zu 1) in der Zeit vom 4. und 5. März sowie vom 9. und 10. Juni
2010 für die Schulungsveranstaltungen „Wenn ich mit meinem Latein am Ende bin
– Umgang mit psychisch kranken Menschen, Teil 3 und 4, des Veranstalters A e.V.
von der Verpflichtung zur Arbeit freizustellen. Die Angriffe der Beschwerde führen
nicht zu einer anderen Beurteilung. Auf die Freistellung für die Teilnahme an
Schulungen von Schwerbehindertenvertretern nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX
gerichtete einstweilige Verfügungen sind zulässig, weil gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG,
935, 940 ZPO auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven
Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung
Rechnung zu tragen ist. Eine Befriedigungsverfügung ist trotz ihrer nicht nur
sichernden, sondern befriedigenden Wirkung und der damit verbundenen
Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausnahmsweise
zulässig, wenn sie zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs
auf effektiven Rechtsschutz erforderlich ist. Entscheidend für die Zulässigkeit einer
Befriedigungsverfügung ist in den Fällen der Dringlichkeit wegen der Gefahr eines
irreversiblen Rechtsverlustes eine Abwägung der Interessen der Beteiligten im
jeweils gegebenen Einzelfall, zumal gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG
Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO hier ausscheiden. Das Interesse des
Schwerbehindertenvertreters an einer Befriedigungsverfügung ist darin zu sehen,
dass die Schulung, sofern sie dringlich ist, zeitnah und nicht erst nach
Durchführung des Hauptsacheverfahrens vielleicht in 12 oder 18 Monaten
stattfindet. Er läuft Gefahr, für die Dauer der Schulung keine Vergütung zu
bekommen und die Kosten für die Unterbringung und die Fahrtkosten tragen zu
müssen. Das Interesse des Arbeitgebers liegt darin, dass nicht im Eilverfahren
ohne hinreichend sichere Feststellung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
der Schulung endgültige und irreparable Zustände geschaffen werden, denn die
Verpflichtung zur Freistellung nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX schafft die Grundlage
für den Vergütungsanspruch ohne Erfüllung der Arbeitsleistung. Die Freistellung
nach diesen Vorschriften lässt sich nicht mehr rückgängig machen. Bei Streit über
die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme ist in dieser Situation eine einstweilige
Verfügung geboten, wenn die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der
Schulung glaubhaft gemacht sind und die Schulungsteilnahme dringend ist. Für
den Schwerbehindertenvertreter besteht dann ein hohes Maß an Rechtssicherheit,
dass die Schulungsteilnahme rechtmäßig ist und eine Sanktion nicht zu befürchten
ist (zutreffend U. Fischer AiB 2005, 90). Es besteht dann zwar keine
Rechtssicherheit für das Hauptsacheverfahren, aber eine große Wahrscheinlichkeit
(U. Fischer a.a.O.). Darauf, ob es einer Zustimmung oder Freistellungserklärung
nicht bedarf, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an (für
Betriebsratsschulungen Hess. LAG Beschluss vom 18. Juni 2009 – 9 TaBVGa
107/09 – nicht veröffentl.; Hess. LAG Beschluss vom 19. Aug. 2004 - 9 TaBVGa
114/04 – Juris). Einen Verfügungsgrund hat das Arbeitsgericht angesichts des kurz
bevorstehenden dritten Seminarteils und des demnächst stattfindenden vierten
Seminarteils ebenfalls zutreffend bejaht.
Die vierteilige Veranstaltung „Wenn ich mit meinem Latein am Ende bin – Umgang
mit psychisch kranken Menschen“ des Veranstalters A e.V. ist erforderlich im
Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX. Der Schwerbehindertenvertreter ist seit 27.
Nov. 2008 im Amt, seit 17. Nov. 2006 war er stellvertretender
Schwerbehindertenvertreter. Am Standort B sind regelmäßig 20 schwerbehinderte
Mitarbeiter beschäftigt, im deutschen Konzern etwa 80. Der Antragsteller ist seit
November 2008 Verhandlungsführer aller fünf Schwerbehindertenvertretungen
sowie der Gesamtbetriebsräte für die Einführung einer konzernweiten
Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte Mitarbeiter. Der
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Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte Mitarbeiter. Der
Schwerbehindertenvertreter hat durch seine eidesstattliche Versicherung vom 15.
Okt. 2009 (Bl. 21 ff d. A.) glaubhaft gemacht, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit
als Schwerbehindertenvertreter regelmäßig mit Kolleginnen und Kollegen mit
psychischen Störungen konfrontiert werde. Viele Kollegen und Kolleginnen
wendeten sich nicht gern an den Betriebsarzt auch aus Angst, das Unternehmen
könne etwas erfahren. Fakt ist, dass psychische Erkrankungen in den Betrieben
zunehmen. Nach einer die Jahresberichte der Krankenkassen auswertenden Studie
der Bundestherapeutenkammer aus dem Jahre 2010 sind Arbeitnehmer in
Deutschland immer häufiger aufgrund von psychischen Erkrankungen
arbeitsunfähig. Alle gesetzlichen Krankenkassen verzeichnen einen
kontinuierlichen Anstieg des Anteils der Arbeitsunfähigkeitstage durch psychische
Erkrankungen seit dem Jahr 2000. Psychische Erkrankungen sind für die Kassen
vor allem aufgrund der Länge der Krankschreibung von Relevanz (ca. drei bis
sechs Wochen im Vergleich zu durchschnittlich sechs bis sieben Tagen bei
Erkrankungen des Atmungs- oder Verdauungssystems). Seit 1990 haben sich die
Krankschreibungen verdoppelt. Mittlerweile gehen knapp elf Prozent aller Fehltage
auf psychische Erkrankungen zurück, heißt es in dieser Studie. Grund ist danach
zum einen, dass psychische Krankheiten von den Ärzten heute eher erkannt
werden als früher. Zum anderen ist die Zunahme auf die spezifischen Belastungen
in der modernen Arbeitswelt zurückzuführen. Veränderungen der Arbeitswelt in
den letzten Jahren in Richtung wissensintensiver Dienstleistungsberufe mit
Erhöhung von Zeitdruck und Komplexität der Aufgaben und einer parallel
erfolgenden Abnahme von Arbeitsplatzsicherheit können zumindest teilweise die
Häufung von Fehlzeiten aufgrund psychischer Erkrankungen erklären. Gefordert
wird eine wirksame Prävention in den Betrieben. Die Arbeitsbedingungen müssten
so gestaltet werden, dass das Arbeitsstakkato und Überforderung vermieden
werden. In diese Prävention ist der Schwerbehindertenvertreter im Rahmen seiner
Betreuungsaufgaben und Beratungstätigkeit eingeschaltet. Nach § 93 SGB IX
fördert er die Eingliederung der schwerbehinderten Menschen und achtet darauf,
dass die dem Arbeitgeber nach §§ 81 bis 84 SGB IX obliegenden Pflichten erfüllt
werden. Hinzukommt, dass der Schwerbehindertenvertreter Verhandlungsführer
aller fünf Schwerbehindertenvertreter für die Einführung einer konzernweiten
Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte Menschen und hinsichtlich der
schwerbehinderten Menschen am betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement
nach § 84 Abs. 1 SGB IX beteiligt ist. Die Schulung ist nach Seminarprogramm (Bl.
26 d. A.) geeignet. Es heißt dort:
„Schwerbehindertenvertretungen..., die in ihren Grenzen zuständig sind, sich für
die Belange der psychisch erkrankten Beschäftigten einzusetzen, fühlen sich
häufig verunsichert und einem besonderen Druck ausgesetzt. Oft stoßen sie im
Umgang mit psychisch Kranken an ihre Grenzen. Das Seminar will helfen, diesen
Druck zu mindern und Schwerbehindertenvertretungen…konkrete an ihrer Praxis
orientierte und zielgerichtete Hilfestellungen zu geben.“
Nach der weiteren Seminarbeschreibung (Bl. 123, 124 d. A.) geht es in dem
Seminar darum, den Blick zu schärfen für psychische Auffälligkeiten (Symptome),
Berührungsängste im Kontakt und Umgang zu überwinden und zu üben und zu
lernen mit psychisch auffälligen oder erkrankten Mitarbeitern angemessen
umzugehen und zu kommunizieren. Ein weiterer Schwerpunkt der Seminarreihe ist
– unter Hinweis auf die Selbstmordwelle bei C - die Krisenintervention und die
damit einhergehende Suizid-Prophylaxe.
Eine Schulung nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX muss keine spezifische
behindertenbezogene Thematik zum Inhalt haben. Es wird zwar zum Teil vertreten
(vgl. ArbG Hamburg Urteil vom 6. November 2003 - 4 Ca 320/03 - ArbuR 2004, 197
= Juris), erforderlich seien nur solche Tagungen, auf denen spezielle Kenntnisse
des Schwerbehindertenrechts und der Tätigkeit von Vertrauensleuten besprochen
würden, nicht aber allgemeine Veranstaltungen etwa für Betriebs- und
Personalräte, auch wenn dabei die Aufgaben dieser Betriebs- und Personalräte
gegenüber den Schwerbehinderten mitbehandelt würden. Für den
Vertrauensmann bzw. den Stellvertreter seien andere Kenntnisse erforderlich als
für Betriebs- und Personalräte. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX verlangt indessen die
Vermittlung von Kenntnissen, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung
erforderlich ist. Erforderlich ist die Teilnahme, wenn die Vertrauensperson die auf
der Veranstaltung vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der
Verhältnisse im Betrieb sofort oder demnächst benötigt, um ihre Aufgaben
sachgerecht wahrnehmen zu können. Das vermittelte Wissen muss sich
unmittelbar auf die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 SGB
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unmittelbar auf die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 SGB
IX auswirken (Hauck/Noftz-Masuch, SGB IX, K § 96 Rz. 30; Kossens/von der
Heide/Maaß, SGB IX, 2. Aufl., § 96 Rz. 25, 26). Es kommt mithin darauf an, ob sich
die Thematik den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX
zuordnen lässt. Diese vertritt die Interessen schwerbehinderter Menschen im
Betrieb (Abs. 1), sie steht ihnen beratend und helfend zur Seite und sie wacht
darüber, dass die Pflichten gemäß §§ 81 bis 84 SGB IX erfüllt werden (vgl. § 81 Abs.
2 Nr. 1: Benachteiligungsverbot).
Die Erforderlichkeit kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der
Betriebsmediziner Dr. D vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Psychologie und
Psychiatrie hat und dass er bereits von Mitarbeitern mit psychischen Erkrankungen
ins Vertrauen gezogen wurde. Durch das Seminar soll der
Schwerbehindertenvertreter ja nicht ärztliche Funktionen übernehmen können,
sondern eine Art Brückenfunktion mit Beratungstätigkeit und der Motivierung für
eine Behandlung ausfüllen.
Anhaltspunkte, wonach die vierteilige Veranstaltung „Wenn ich mit meinem Latein
am Ende bin – Umgang mit psychisch kranken Menschen“ des Veranstalters A
e.V. nicht verhältnismäßig ist, ergeben sich nicht. Die Gesamt-Seminarpauschale
beträgt EUR 1.600 zzgl. EUR 210,- pro Seminarteil für Unterkunft und Verpflegung
und hält sich damit im üblichen Kostenrahmen für derartige Seminare. Ortsnähere
gleichwertige Seminare sind nicht bekannt geworden.
Die Beschwerde hat allerdings Erfolg, soweit das Arbeitsgericht dem
Schwerbehindertenvertreter den von ihm beantragten Vorschuss zuerkannt hat.
Die Beschwerdekammer hat im Beschluss vom 19. Aug. 2004 (- 9 TaBVGa 114/04
– Juris) hinsichtlich der gleichgelagerten Problematik einer Betriebsratsschulung
entschieden, dass der Anspruch nach § 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 37 Abs. 2
BetrVG darauf gerichtet ist, das Betriebsratsmitglied nach diesen Vorschriften von
der Arbeitspflicht freizustellen. Eine einstweilige Verfügung auf Kostenübernahme
ist nur denkbar, wenn das Betriebsratsmitglied glaubhaft macht, dass es die
Schulungskosten nicht selbst bestreiten kann (ebenso U. Fischer a.a.O.). Das ist
hier nicht vorgetragen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, § 92 Abs. 1 Satz 3
ArbGG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.