Urteil des LAG Hessen vom 23.01.2006

LAG Frankfurt: bonus, auszahlung, arbeitsgericht, vergütung, beitrag, kündigungsfrist, abrechnung, versprechen, geldsumme, transparenzgebot

1
2
3
4
5
6
7
8
9
Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
7. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 Sa 786/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 611 Abs 1 BGB, § 307 Abs
1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1
BGB
(Sonderzahlung - Treuebonus - Wirksamkeit einer
Stichtagsregelung)
Leitsatz
Auch unter der Geltung der §§ 305 ff BGB wird daran festgehalten, dass
Stichtagsregelungen bei Bonuszusagen grundsätzlich auch dann zulässig sind, wenn sie
den Arbeitnehmer zum Erhalt des Bonusanspruchs bis weit in das Folgejahr an das
Arbeitsverhältnis binden.
Ob darin eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB liegt, hängt von
den Bedingungen des Einzelfalls ab. (Dies wurde im vorliegenden Fall bei einer Bindung
bis zum 30. September des Folgejahres und einer Bonushöhe, die fast das
Jahresfixgehalt erreichte, verneint.)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
vom 12. Januar 2005 - 17 Ca 5470/04 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer so genannten Marktzulage und eines
Bonus.
Der Kläger war bei der beklagten Bank vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2004 als
Softwareentwickler beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom
10. Juni 2002, der eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende vorsah
und wegen dessen Inhalt im übrigen auf Bl. 7 – 12 d.A. verwiesen wird, befinden
sich u.a. folgende Regelungen:
4. Vergütung im Investmentbanking
Der Mitarbeiter wird im Geschäftsfeld A (B, C u.a.) der Bank beschäftigt und
erwirtschaftet Erträge für die Bank oder ist im Vorfeld beim Erwirtschaften von
Erträgen tätig. Er nimmt an der nachstehend beschriebenen Vergütungsregelung
„Total Compensation“ teil.
Der Mitarbeiter erhält eine außertariflich geregelte Vergütung:
a) Das Jahresfestgehalt beträgt
brutto Euro 47.868,00,
zahlbar in gleichen monatlichen Raten von
brutto Euro 3.989,00
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
b) Individuelle Marktzulage:
Der Mitarbeiter erhält zusätzlich zum Jahresfestgehalt eine nicht
pensionsfähige individuelle Marktzulage. Diese Zulage ist ausschließlich an die o.g.
Funktion des Mitarbeiters gebunden. Die Marktzulage beträgt in dieser Funktion
jährlich
brutto Euro 5.429,90
und wird in monatlichen Raten von brutto Euro 452,49
mit dem Festgehalt ausgezahlt.
c)Bonus:
Der Mitarbeiter erhält in Anerkennung der geleisteten Arbeit für das jeweils
zurückliegende Geschäftsjahr sowie in Erwartung weiterer engagierter Tätigkeit und
Betriebstreue einen jährlichen Bonus, soweit das Geschäftsfeld des Mitarbeiters
einen anerkennenswerten Nettoertrag erzielt hat und die Bank eine Dividende
ausschüttet.
Die Höhe des Bonus liegt im Ermessen der Bank und orientiert sich am
Ergebnis des Geschäftsfeldes sowie an dem individuellen Beitrag des Mitarbeiters.
Entsprechend den im Investment Banking üblichen Gepflogenheiten kann bei
schlechten Ergebnissen des Geschäftsfeldes, bzw. nicht ausreichendem Beitrag
des Mitarbeiters der Bonus vollständig entfallen.
Die Bank kann gemäß der Betriebsvereinbarung „Vergütung im Investment
Banking“ Teile des Bonus in Folgejahren zur Auszahlung bringen.
d) Fälligkeit des Bonus
Die Auszahlung des für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bonus ist abhängig
von dem Ergebnis der Geschäftsfeldrechnung und erfolgt spätestens im März des
Folgejahres.
...
6. Zahlungsvorbehalt
Die Bonuszahlung für das zurückliegende und das laufende Geschäftsjahr
entfällt, wenn bis einschließlich 31.03. eines Kalenderjahres eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder eine einvernehmliche Aufhebung
vereinbart wurde. Wird in der Zeit zwischen 01.04. und 31.12. eines Kalenderjahres
eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder eine
einvernehmliche Aufhebung vereinbart, so entsteht für das laufende Kalenderjahr
und ggf. für das Folgejahr kein Anspruch auf eine Bonuszahlung.
Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch eine einvernehmliche
Aufhebungsvereinbarung beendet, entfällt die Marktzulage ab dem der Kündigung
bzw. dem Abschluss des Aufhebungsvertrages folgenden Monat.
Mit Schreiben vom 09. Juli 2003 (Bl. 13 d.A.) sagte die Beklagte dem Kläger für das
Jahr 2003 einen Bonus von 40.000,00 € zu. Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit:
„Dieser Bonus steht unter dem Vorbehalt Ihres Ergänzungsvertrages bzw. Ihres
Total Compensation Vertrages, dass Sie sich bis einschließlich 31. März 2004 in
einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.“
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 (Bl. 29 d.A.) kündigte der Kläger das
Arbeitsverhältnis zum 31. März 2004.
Die Beklagte zahlte dem Kläger weder den Bonus für 2003 noch die Marktzulage in
Höhe von zuletzt 650,00 € monatlich für die Monate Januar, Februar und März
2004.
Der Kläger hat die Ansicht geäußert, dass ihm trotz seiner Kündigung sowohl der
Bonus als auch die Marktzulage zustehe.
Der Kläger hat beantragt,
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.000,00 € brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2004 zu
zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.950,00 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 650,00 €
seit dem 01. Februar 2004, seit dem 01. März 2004 und seit dem 01. April 2004 zu
zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Abrechnung für die unter Ziff. 1 und 2
eingeklagten Beträge zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Meinung geäußert, auf Grund des vertraglich vereinbarten
Zahlungsvorbehaltes stünden dem Kläger die geltend gemachten Beträge nicht
zu.
Das Arbeitsgericht hat die Klage unter Zugrundelegung der Rechtsgrundsätze, die
das Bundesarbeitsgericht zu Rückzahlungsvereinbarungen von
Sonderzuwendungen entwickelt hat, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf
die Entscheidungsgründe des Urteils vom 12. Januar 2005 (Bl. 34 – 37 d.A.)
verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, die
Stichtagsklausel in § 6 des Arbeitsvertrags verstoße wegen ihrer
kündigungserschwerenden Wirkung sowohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG als auch
gegen das Transparenzgebot i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insbesondere
angesichts der Bindungswirkung der Stichtagsklausel über den 30. Juni des
Folgejahres hinaus werde der Kläger durch die vertragliche Klausel unangemessen
benachteiligt. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung werde nachträglich
völlig neu definiert. Dies sei deshalb unangemessen, da der betroffene
Vergütungsanteil über 25 – 30% der Gesamtvergütung liege und damit den Kern
des Austauschverhältnisses berühre.
Der Kläger beantragt
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2005 – 17
Ca 5470/04 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 40.000,00 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April
2004 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.950,00 € brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils
650,00 € seit dem 01. Februar 2004, seit dem 01. März 2004 und seit dem 01.
April 2004 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Abrechnung über die zu Ziff. 1
und 2 eingeklagten Beträge zu erteilen.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Entscheidungsgründe
Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und
fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig.
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen.
48
49
50
51
52
53
54
Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und im wesentlichen
auch in den Gründen, auf die ergänzend Bezug genommen wird, § 69 Abs. 2
ArbGG. Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgenden
Ergänzungen:
1. Die durch den Vorbehalt, dass das Arbeitsverhältnis am 31. März des
Folgejahres ungekündigt sein muss, bezweckte Bindungsdauer ist auch nicht
angesichts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit von
Rückzahlungsklauseln im Hinblick auf das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes
gem. Art. 12 GG unwirksam.
Eine Gleichstellung von Bindungsklauseln mit Stichtagsregelungen außerhalb des
Bezugszeitraums einerseits und Rückzahlungsklauseln andererseits ist allerdings
nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 30. November 1989 6
AZR 21/88 n.v.) grundsätzlich nicht angebracht. Zwar hat auch das
Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass wegen der Problematik des
durch Rückzahlungsklauseln erzielten Betriebsbindungseffekts und der
Stichtagsregelung außerhalb des Bezugszeitraums eine gewisse Parallelität
besteht. Es hat aber gleichzeitig auf den gravierenden Unterschied zwischen
beiden Problemkreisen verwiesen. Von einer Rückzahlungsverpflichtung zu einer in
der Regel bereits ausgegebenen Geldsumme geht eine stärkere Beeinträchtigung
der Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers aus, ob er jetzt kündigen soll oder
nicht, als von einer zukünftig zu zahlenden Geldsumme, auf die bei Ausübung des
Kündigungsrechts verzichtet wird. Es möge zutreffend sein, dass im Einzelfall
Arbeitnehmer beide Bindungsklauseln für gleich hinderlich halten, doch rechtfertigt
das nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keine rechtsfortbildende
Gleichbehandlung für den Regelfall. Dem folgt auch das Landesarbeitsgericht in
ständiger Rechtsprechung (Kammerurteil vom 28. November 2001 7 Sa 1517/01
– und vom 26. Mai 2003 – 7 Sa 415/01).
Nach den weiteren Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts kann die Feststellung
der Rechtsunwirksamkeit der Stichtagsregelung außerhalb des Bezugszeitraums
nur getroffen werden, wenn mit dem Versprechen einer zukünftig fällig werdenden
Leistung eine übermäßig lange Bindung erreicht wird. Wann eine übermäßig lange
Bindung angenommen werden kann, hängt von den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls ab. Dafür kann die Lage des Bezugszeitraums ebenso maßgebend sein
wie der Zeitraum zwischen Bezugszeitraum und Versprechen einerseits und
Auszahlung andererseits. Ferner ist die Anzahl der Kündigungsmöglichkeiten zu
beachten, auf die der Arbeitnehmer verzichten muss, will er in den Genuss der
Gratifikation kommen. Auch die Gesamtdauer der Bindung, die durch die
Kombination mit einer Rückzahlungsklausel verlängert werden kann, ist zu
betrachten. Ebenso ist bei der Beurteilung nicht unwesentlich, ob die
Jahresabschlussvergütung bei der Zusage bereits berechenbar war oder der Höhe
nach von zukünftigen Rechnungsabschlüssen, Hauptversammlungen und
anderem abhängig ist.
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann im Streitfall nicht von einer unwirksamen
Bindungsklausel ausgegangen werden.
Zwar hatte die Beklagte im vorliegenden Fall im Gegensatz zu vielen anderen
ähnlichen Fällen bereits im August 2003 den Bonus hinsichtlich der Höhe und aller
weiteren im Arbeitsvertrag genannten Parameter definiert und auf 40.000,00 €
festgelegt, so dass der Anspruch nicht mehr von irgend welchen Leistungen des
Klägers oder Geschäftserfolgen der Beklagten, sondern nur noch vom
ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses über den 31. März 2004 hinaus
abhängig war. Damit war er einer ungewissen Entwicklung bis zum
Auszahlungstermin weitgehend entzogen. Dasselbe gilt für die so genannte
Marktzulage, die ohnehin monatlich in gleicher Höhe zur Auszahlung gelangte und
sich durch den Zahlungsvorbehalt mit Stichtagsregelung in § 6 des Arbeitsvertrags
in eine (weitere) Treueprämie – innerhalb der Branche der Finanzdienstleister auch
Halteprämie genannt – umwandelte.
Dennoch erscheint in Ansehung der Höhe der Prämie einerseits und der Dauer der
Bindung andererseits die arbeitsvertragliche Stichtagsregelung gerade noch
zulässig. Denn auf Grund der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist (3 Monate zum
Quartalsende) war der Kläger bis zum 30. September des Folgejahres an das
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gebunden, wenn er den Bonus erhalten wollte.
Dies ist bei einer zusätzlichen Zahlung, die annähernd die Höhe des festen
55
56
57
58
59
60
Dies ist bei einer zusätzlichen Zahlung, die annähernd die Höhe des festen
Bruttojahresgehalts erreicht, nicht unzulässig.
2.An diesem Ergebnis kann auch die Durchführung der Inhaltskontrolle i.S.v. § 307
BGB nichts ändern.
Zur Prüfung der Frage, ob eine Bestimmung in allgemeinen
Geschäftsbedingungen – damit auch in den von der Beklagten unstreitig allgemein
den Arbeitsverhältnissen vergleichbarer Arbeitnehmer zu Grunde gelegten
Vertragsbedingungen – den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, kann
auf die bereits näher beschriebenen Grundsätze der BAG-Rechtsprechung zu
arbeitsvertraglichen Stichtagsregelungen Bezug genommen werden.
Insbesondere hat das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung gerade
die Vereinbarkeit einer Stichtagsregelung zum Verbot einer unzumutbaren
Kündigungsbeschränkung, wie es aus Art. 12 GG und dem auf diesem
Rechtsgedanken beruhenden § 622 Abs. 6 BGB folgt, ins Verhältnis gesetzt und ist
dabei zu den beschriebenen Feststellungen gelangt. Dem entspricht die nunmehr
nach der Einführung der §§ 305 ff BGB durchzuführende Prüfung i.S.d. § 307 Abs. 2
Nr. 1 BGB, ob eine vertragliche Regelung mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers verstößt die Regelung auch nicht gegen
das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn sie ist insofern völlig
eindeutig, als die Zahlung des Bonus vom ungekündigten Bestand des
Arbeitsverhältnisses am 01. April des Folgejahres, die Zahlung der so genannten
Marktzulage vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses am jeweiligen
Monatsanfang abhängig ist. Dies ist eine klare und für jeden Vertragspartner
durchschaubare Regelung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung, die die Behandlung von
Stichtagsregelungen in Arbeitsverträgen hat, gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
zuzulassen. Angesichts der sich weiter verbreitenden Praxis gerade im Bereich des
Finanzdienstleistungsgewerbe, Boni in einer Höhe zuzusagen, die einen großen Teil
des Jahreseinkommens ausmachen, und deren Auszahlung mit einer
Stichtagsregelung zu verbinden, erscheint es geboten, der unterlegenen Partei die
Überprüfung im Rahmen der Revision zu ermöglichen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.