Urteil des LAG Hessen vom 22.08.2005

LAG Frankfurt: persönliches erscheinen, vertretung der partei, vertreter, gütliche einigung, auflage, arbeitsgericht, abgabe, akte, verhinderung, spanien

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 Ta 384/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 141 Abs 3 S 2 ZPO
(Ordnungsgeld - persönliches Erscheinen)
Leitsatz
Ein eine persönlich geladene Partei vertretender Prozessbevollmächtigter kann auch
dann ein im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO geeigneter Vertreter sein, wenn er
keine eigenen Eindrücke von den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden
Vorgängen hat. Voraussetzung ist jedoch, dass er über Kenntnisse verfügt, die denen
der Partei entsprechen.Von diesen Anforderungen nicht genügenden Kenntnissen oder
von einer unzureichenden Bevollmächtigung zur Abgabe der gebotenen Erklärungen
kann im Beschwerdeverfahren nur ausgegangen werden, wenn sich der Akte
entnehmen lässt, in welchen Punkten der Vertreter nicht über hinreichende Kenntnisse
oder nicht über eine ausreichende Vollmacht verfügte. Gegebenenfalls muss das
erstinstanzliche Gericht entsprechende Feststellungen aktenkundig machen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2005 - 21/16 Ca 8013/03 -
aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Im Ausgangsrechtsstreit nimmt die Klägerin den Beschwerdeführer auf
Schadensersatz wegen verspäteter Stellung eines Insolvenzantrages in Anspruch.
Der Beschwerdeführer ist in Spanien ansässig und verfügt nach seinen Angaben
über ein monatliches Nettoeinkommen von höchstens 500 EUR. Das
Arbeitsgericht ordnete mit Beschluss vom 12. November 2004 sein persönliches
Erscheinen sowie das der Klägerin zu dem Kammertermin vom 02. Juni 2005 an.
Dieser Anordnung leisteten beide Parteien nicht Folge. Am 18. Juli 2005 verhängte
das Arbeitsgericht gegen beide Parteien Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 200
EUR.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigtem am 27. Juli 2005 zugestellten
Beschluss legte der Beschwerdeführer am 29. Juli 2005 sofortige Beschwerde ein,
der das Arbeitsgericht nicht abhalf. Zur Begründung der Beschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, er sei im Termin vom 02. Juni 2005 durch Assessorin A
vertreten gewesen, die zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur
Abgabe der gebotenen Erklärungen einschließlich eines Vergleichsbeschlusses
bevollmächtigt gewesen sei. Der Abschluss eines Vergleiches sei wegen seiner
Überschuldung objektiv unmöglich gewesen. Die Anreise aus Spanien sei ihm
finanziell nicht möglich gewesen.
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II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Nicht tragfähig ist allerdings die Rüge, dem Beschwerdeführer sei die Anreise
finanziell nicht möglich gewesen. Abgesehen davon, dass gegebenenfalls ein
Antrag auf Reisekostenerstattung in Betracht gekommen wäre, ist der
Beschwerdeführer mit dieser Begründung ausgeschlossen, weil er die
Verhinderung entgegen §§ 381 Abs. 1 S. 1, 141 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht rechtzeitig
vor dem Termin vom 02. Juni 2005 angezeigt hat. Eine nachträgliche Entscheidung
ist gemäß § 381 Abs. 1 S. 2, S. 3, § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO nur zulässig, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass die Partei an der Verspätung der Entschuldigung
kein Verschulden trifft. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Dem Beschwerdeführer
stand zwischen der Ladung und dem Termin mehr als ein halbes Jahr zur
Verfügung, um seine Verhinderung anzuzeigen.
Der Verhängung des Ordnungsgeldes entgegen steht jedoch, dass nach dem
Inhalt der Akte davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer in
dem Termin durch einen Bevollmächtigten vertreten wurde, der zur Aufklärung des
Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen einschließlich
eines Vergleichsschlusses ermächtigt war (§ 141 Abs. 3 S. 2 ZPO). Streitig ist
allerdings, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Rechtsanwälte
und Verbandsvertreter je nach Sachlage auch dann geeignete Vertreter im Sinne
von 141 Abs. 3 S. 2 ZPO sein können, wenn sie - wie offensichtlich die den
Beschwerdeführer vertretende Assessorin - selbst nicht unmittelbar an den den
Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Vorgängen beteiligt waren und daher
eigene Eindrücke von diesen nicht wiedergeben können.
Zum Teil wurden in der älteren Rechtsprechung Kenntnisse aus eigener
Wahrnehmung verlangt (LAG Frankfurt am Main 23. November 1964 - 1 Ta 69/64 -
NJW 1965/1042; LAG Hamm 28. Oktober 1971 - 8 Ta 37/71 - MDR 1972/362;
ebenso nach wie vor Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge
ArbGG 5. Auflage § 51 Rn. 20). Weiter wird angenommen, Prozessbevollmächtigte
seien nur dann geeignete Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO, wenn sie
über so umfassende Kenntnisse verfügen, dass auch die Partei persönlich in keiner
Hinsicht ein besseres Aufklärungsmittel wäre (LAG Rheinland-Pfalz 19. April 1985 -
1 Ta 70/83 - LAGE ArbGG 1979 § 51 Nr. 2; Leipold in Stein/Jonas ZPO 22. Auflage §
141 Rn. 42; Berscheid in Schwab/Weth ArbGG § 51 Rn. 19).
Jedenfalls gebietet es nach ganz überwiegender Auffassung der Zweck von § 141
Abs. 3 S. 2 ZPO, dass der Vertreter über Kenntnisse verfügt, die über den Inhalt
der bereits vorliegenden Schriftsätze hinausgehen. Der Vertreter muss den
Kenntnisstand über die die Grundlage des Rechtsstreits bildenden
Lebensvorgänge und die betrieblichen Verhältnisse besitzen, die die vertretene
Partei selber hat (vgl. LAG Nürnberg 25. November 1988 - 4 Ta 93/88 - LAGE ZPO
§ 141 Nr. 6; GK-ArbGG-Schütz Stand Juni 2005 § 51 Rn. 24, 25; Helml in
Hauck/Helml ArbGG 2. Auflage § 51 Rn. 15; ErfK-Koch 5. Auflage § 51 ArbGG Rn. 9;
HWK-Ziehmann § 51 ArbGG Rn. 8; Zöller-Greger ZPO 25. Auflage § 141 Rn. 17;
Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 63. Auflage § 141 Rn.
47; Vonderau NZA 1991/336, 338; Tschöpe/Fleddermann NZA 2000/1269, 1271
f.). Letztere Auffassung entspricht dem Wortlaut und dem Zweck von § 141 Abs. 3
S. 2 ZPO. Die Regelung soll gewährleisten, dass die Sachaufklärung und die
verfahrensökonomische Erledigung des Rechtsstreits durch das Ausbleiben der
persönlich geladenen Partei nicht beeinträchtigt wird. Der Vertreter soll daher in
seinen Fähigkeiten zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Abgabe der
gebotenen Prozesserklärungen der Partei gleichstehen. Wodurch er diese
Fähigkeiten erlangt hat, ist für das Erreichen des Normzwecks nicht erheblich. Es
lässt sich daher aus der Norm nicht ableiten, dass der Vertreter die zur Aufklärung
des Sachverhalts erforderlichen Kenntnisse unmittelbar persönlich erlangt haben
muss. Allerdings gibt es Sachverhalte, etwa komplexe Handlungsabläufe, bei
denen eine gleichwertige Vertretung der Partei kaum oder überhaupt nicht möglich
ist. Dann kommt eine Vertretung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. OLG Frankfurt
am Main 11. Februar 1991 - 11 W 4/91 - MDR 1991/545). Geht das Gericht von
einem derartigen Sachverhalt aus, sollte es - sofern dies nicht offensichtlich ist -
die Partei vor dem Termin allerdings darauf hinweisen, dass es eine Vertretung
nicht für zulässig hält (vgl. Hartmann a.a.O. § 141 Rn. 48; Tschöpe/Fleddermann
NZA 2000/1269, 1272).
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Im Beschwerdeverfahren kann von einer unzureichenden Befähigung des
Vertreters zur Aufklärung des Sachverhalts nur ausgegangen werden, wenn sich
dies der Akte entnehmen lässt. Aus der Akte muss deutlich werden, in welchen
Punkten der Vertreter nicht über hinreichende Kenntnisse verfügte. Zur
Klarstellung sollte das Arbeitsgericht entsprechende Feststellungen treffen, etwa
im Protokoll der Sitzung oder zumindest im Ordnungsgeld- oder im
Nichtabhilfebeschluss.
Derartige Feststellungen hat das Arbeitsgericht nicht erkennbar getroffen. Es ist
insbesondere auch im Nichtabhilfebeschluss der Behauptung des
Beschwerdeführers nicht entgegengetreten, dass die den Beschwerdeführer im
Termin vom 02. Juni 2005 vertretende Assessorin zur Aufklärung des Tatbestands
in der Lage gewesen ist. Dasselbe gilt für die Behauptung, diese sei auch zur
Abgabe der gebotenen Erklärungen und insbesondere zum Vergleichsschluss
bevollmächtigt gewesen. Allein der Umstand, dass kein Vergleich zustande kam,
widerlegt diese Behauptung nicht. Die Akte lässt nicht erkennen, aus welchen
Gründen eine gütliche Einigung scheiterte und dass dies insbesondere auf einer
nicht ausreichenden Bevollmächtigung der Vertreterin des Beschwerdeführers
beruhte. Damit fehlt gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO die Grundlage für die
Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Staatskasse aufzuerlegen (vgl.
Hartmann a.a.O. § 141 Rn. 59, § 380 Rn. 14; Leipold a.a.O. § 141 Rn. 58; Reichhold
in Thomas/Putzo ZPO 26. Auflage Rn. 7, § 380 Rn. 12).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.