Urteil des LAG Hessen vom 24.01.2005

LAG Frankfurt: gemeinsame einrichtung, tarifvertrag, baugewerbe, arbeitsgericht, erstellung, erfüllung, bereicherung, berufsbildung, rechtsgrundlage, einspruch

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
16. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 Sa 1187/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 TVG, § 812 Abs 1 S 1 Alt
1 BGB
(Geltungsbereich der Bautarifverträge)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Wiesbaden vom 28. April 2004 – 7 Ca 3195/02 – abgeändert.
Der Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14.
Oktober 2002 – 7 Ba 2443/02 – wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte Erstattungsleistungen, die seitens
des Klägers erfolgt sind, an diesen zurückzuzahlen hat.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des
Baugewerbes. Nach Maßgabe der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge
des Baugewerbes erstattet er den baugewerblichen Arbeitgebern einen Teil der
Ausbildungskosten für Auszubildende, Urlaubsvergütungen und Lohnausgleich für
beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer. Die Mittel dafür werden durch einen
Beitrag von allen Arbeitgebern des Baugewerbes aufgebracht.
Der Beklagte ist Ofenbaumeister und seit 25. September 1990 Mitglied der Innung
der Kachelofen- und Lüftungsbauer .... Seit 01. September 1998 nahm er am
bautarifvertraglichen Sozialkassenverfahren teil, nachdem er auf einem sog.
Stammblatt vom 25. Februar 1999 (Bl. 80 d. A.) der Einzugsstelle für die
Sozialkassenbeiträge des Baugewerbes, einer Schwesterkasse des Klägers,
mitgeteilt hatte, dass er zu 60% Fliesen-, Platten- und Mosaiklegertätigkeiten und
zu 40% Tätigkeiten des Ofen- und Luftheizungsbaus durchführe. In der Folgezeit
leistete der Beklagte Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes in Höhe von
insgesamt DM 11.421,39 (= EUR 5.839,66) und erhielt Erstattungen für
Ausbildungsvergütung, Urlaubsvergütung und Lohnausgleich in der Gesamthöhe
von DM 28.413,86 (= EUR 14.527,77). Hinsichtlich der Einzelbeträge wird auf die
Aufstellung des Klägers in der Klageschrift vom 26. März 2003 (Bl. 14 d. A.) Bezug
genommen.
Nachdem der Beklagte auf ein Schreiben der Einzugsstelle vom 31. Oktober 2000
mit der Bitte um Aufgliederung der durchgeführten Fliesenverlegearbeiten in
solche in Verbindung mit Ofenbau und in solche unabhängig vom Ofenbau
geantwortet hatte, dass Fliesenverlegearbeiten nur in Verbindung mit Ofenbau
durchgeführt würden, teilte die Einzugsstelle dem Beklagten mit Schreiben vom
07. März 2001 (Bl. 83 d. A.) mit, sie lösche das Beitragskonto zum 01. September
1998.
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Mit seiner durch einen beim Arbeitsgericht erwirkten Mahnbescheid eingeleiteten
Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten Zahlung von insgesamt EUR
8.688,11 mit der Begründung, dieser habe zu Unrecht am bautarifvertraglichen
Sozialkassenverfahren teilgenommen, da er überwiegend Tätigkeiten des Herd-
und Ofensetzerhandwerks ausgeführt habe. Demzufolge schulde er Rückzahlung
der erfolgten Erstattungen abzüglich der geleisteten Beiträge.
Nachdem der Kläger gegen den Beklagten einen entsprechenden
Vollstreckungsbescheid über diesen Betrag erwirkt und der Beklagte hiergegen
innerhalb der aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen Frist
Einspruch eingelegt hatte, hat der Kläger beantragt,
den Vollstreckungsbescheid vom 14. Oktober 2002 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, in den jeweiligen Kalenderjahren des Klagezeitraums sei der
überwiegende Umsatz im Bereich der Fliesenverlegearbeiten und nicht im Bereich
des Ofenbaus erwirtschaftet worden.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. April 2004 seinen
Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf
Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 40 – 45 d. A.)
Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die
Berufungsverhandlung am 24. Januar 2005 festgestellten und dort ersichtlichen
Fristen Berufung eingelegt.
Er trägt vor, er habe nicht nur den überwiegenden Umsatz im Bereich der
Fliesenverlegung getätigt, es sei vielmehr auch die überwiegende Arbeitszeit im
Zeitraum 1998 bis 2001 auf diese Tätigkeit entfallen. Dass Fliesenverlegearbeiten
in Verbindung mit Ofenbau durchgeführt worden seien, ändere nichts daran, dass
er zu Recht am Sozialkassenverfahren teilgenommen und Leistungen von Seiten
des Klägers empfangen habe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. April 2004 abzuändern, den
Vollstreckungsbescheid vom 14. Oktober 2002 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen
und trägt vor, der Beklagte selbst habe ihm bescheinigt, Fliesenverlegearbeiten
nur in Verbindung mit Ofenbau ausgeführt zu haben. Der Löschung des
Beitragskontos habe er nicht widersprochen und damit, entsprechend seinen
eigenen Angaben bekundet, dass er nicht unter den Geltungsbereich der
Bautarifverträge falle.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf
den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die
Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 24. Januar 2005 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet
hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG)
keinerlei Bedenken. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und
ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit
insgesamt zulässig.
In der Sache hat die Berufung Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die
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In der Sache hat die Berufung Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die
Zahlung von EUR 8.688,11 verlangen, weil hierfür eine Rechtsgrundlage fehlt.
Entsprechend ist der Vollstreckungsbescheid aufzuheben, da er inhaltlich nicht
richtig ist (§§ 700, 343 Satz 2 ZPO).
Anspruch auf die begehrte Zahlung hat der Kläger nicht nach den Grundsätzen der
ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB). Denn der Beklagte hat den
geltend gemachten Betrag nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Vielmehr hatte er
einen Anspruch auf die seitens des Klägers geleisteten Zahlungen für
Ausbildungsvergütung nach §§ 19 und 24 des Tarifvertrages über die Berufsbildung
im Baugewerbe (BBTV), auf Erstattung von Urlaubsvergütung nach § 19 des
Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom
12.11.1986) bzw., für das Kalenderjahr 2000 § 13 VTV vom 20.12.1999 und auf
Lohnausgleich nach § 22 VTV. Denn durch diese tarifvertraglichen Normen wurden
Ansprüche des Beklagten gegenüber dem Kläger begründet, weil diese Normen
auch für den Beklagten galten.
Ob der Beklagte in den Jahren 1998 bis 2000 Mitglied einer der
tarifvertragschließenden Verbände der vorbezeichneten Tarifverträge war, spielt
keine Rolle. Denn sämtliche vorbezeichneten Tarifverträge waren für
allgemeinverbindlich erklärt, so dass ihre Rechtsnormen auch für die nicht
tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber galten (§§ 5 Abs. 4, 4 Abs. 2 TVG).
Der Beklagte unterhielt im Klagezeitraum auch einen Betrieb, der unter den
betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel.
Nach § 1 Abs. 2 VTV, auf den § 1 Abs. 2 BBTV verweist, fallen unter den
betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages diejenigen Betriebe, in denen
überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V genannten Beispielstätigkeiten
durchgeführt oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I –
IV durchgeführt werden
. Ob hiernach bauliche Leistungen
überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende
betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten
entfällt. Nicht maßgeblich sind dagegen wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz
und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien
. Ferner ist Bedacht darauf zu nehmen, ob der Betrieb unter die
Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV fällt.
Nach diesen Maßstäben war der Betrieb des Beklagten in den Kalenderjahren 1998
bis 2000 ein baugewerblicher im tariflichen Sinne.
Sämtliche vom Beklagten durchgeführten Tätigkeiten unterfallen § 1 Abs. 2
Abschnitt V VTV. Tätigkeiten des Ofenbaus sind solche im Sinne von § 1 Abs. 2
Abschnitt V Nr. 14 VTV ("Feuerungs- und Ofenbauarbeiten"). Denn hierunter
verstehen die Tarifvertragsparteien alle Tätigkeiten an Öfen und
Feuerungsanlagen, insbesondere auch den Bau von offenen Kaminen und von
Kachelöfen, gleichgültig ob sie aus Fertigteilen zusammengesetzt oder individuell
entworfen und erstellt werden
. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und
Verlegearbeiten sind in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 15 VTV ausdrücklich genannt.
Der Betrieb des Beklagten war im Klagezeitraum auch nicht nach der
Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 5 VTV vom
Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommen. Nach dieser Bestimmung
werden von den Tarifverträgen nicht erfasst Betriebe
des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder
V aufgeführten Art ausgeführt werden.
Der Betrieb des Beklagten unterfiel im Klagezeitraum dieser
Ausnahmebestimmung nicht.
Insoweit kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich beim
Betrieb des Beklagten um einen solchen des Ofensetzerhandwerks handelte, weil
sowohl die Planung und der Bau von Öfen wie auch das Verlegen von Wand- und
Bodenplatten im Zusammenhang mit der Erstellung von Öfen eine Tätigkeit des
Ofensetzerhandwerks ist. Das folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 und § 1 Abs. 2 Nr. 19 der
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im
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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im
praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
Kachelofen- und Luftheizungsbauerhandwerk vom 09. April 1974
. Dennoch sind die Merkmale der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2
Abschn. VII Nr. 5 VTV nicht erfüllt.
Die Tarifvertragsparteien nehmen nämlich solche Betriebe von der
Ausnahmebestimmung aus, die Arbeiten der in Abschnitt V des § 1 Abs. 2 VTV
aufgeführten Art ausführen. Das kann angesichts des eindeutigen Tarifwortlauts
nur so verstanden werden, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des
Baugewerbes Betriebe des Ofensetzerhandwerks, die arbeitszeitlich überwiegend
eine der in Abschnitt V genannten Tätigkeiten ausführen, gleichwohl unter den
betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallen sollen
.
So war es hier im Klagezeitraum bezüglich des Betriebes des Beklagten.
Arbeitszeitlich überwiegend wurden vom Betrieb des Beklagten
Fliesenverlegearbeiten durchgeführt. Das sind Arbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2
Abschnitt V VTV, nämlich solche der Nr. 15.
Dass arbeitszeitlich überwiegend Fliesenverlegearbeiten durchgeführt worden sind,
hat der Beklagte im Berufungsrechtszug ausdrücklich behauptet. Dem ist der
Kläger, der im Übrigen für die Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des
rechtlichen Grundes ergeben soll, darlegungs- und beweispflichtig ist
, nicht entgegengetreten. Vielmehr hat der
Beklagte selbst darauf verwiesen, dass der Kläger angegeben habe, zu 60%
Fliesenverlegearbeiten durchgeführt zu haben und lediglich vorgetragen, diese
seien überwiegend in Verbindung mit Ofenbauarbeiten durchgeführt worden.
Damit hat der Kläger den Vortrag des Beklagten über den Anteil der
Fliesenverlegearbeiten an der Gesamtarbeitszeit nicht bestritten, sondern lediglich
andere rechtliche Folgerungen als der Beklagte hieraus gezogen.
Dass die arbeitszeitlich überwiegend durchgeführten Fliesenverlegearbeiten vom
Beklagten in Verbindung mit Ofenbauarbeiten ausgeführt worden sind, führt,
entgegen der Ansicht des Klägers, nicht dazu, dass die Ausnahmebestimmung
des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 5 VTV zum Tragen kommt.
Der Tarifwortlaut gibt für eine solche Ansicht nichts her. Dieser verlangt zur
Erfüllung der Voraussetzungen der Rückausnahme nur die Durchführung von
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV und nicht, dass die in Abschn. IV oder
V genannten Arbeiten unabhängig von solchen des Ofensetzerhandwerks
durchgeführt werden. Dann kann eine solche Einschränkung auch nicht in die
tarifvertragliche Ausnahmebestimmung hineingelesen werden. Das gilt umso
mehr, als unterstellt werden kann, dass den Tarifvertragsparteien des
Baugewerbes bei der Schaffung von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 5 VTV bekannt war,
dass Arbeiten der Fliesen- und Plattenverlegung im Zusammenhang mit der
Erstellung von Öfen jeder Art häufig anfallen und von dem Betrieb mit erbracht zu
werden pflegen, der die Öfen erstellt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 15 VTV. Diese
Bestimmung nennt einschränkungslos als bauliche Tätigkeiten Fliesen-, Platten-
und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten. Darauf, ob diese Arbeiten in Verbindung
mit anderen Tätigkeiten erfolgen, kommt es nach dem eindeutigen Tarifwortlaut
nicht an. Die tarifliche Gesamtsystematik bestätigt dieses Verständnis. Soweit die
Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nämlich die Verbindung von Tätigkeiten
mit anderen oder die Zweckrichtung der Tätigkeiten zur Erfüllung der
tarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmale für erforderlich halten, haben sie dies im
Tarifvertrag ausdrücklich bestimmt. Das zeigen die Bestimmungen des § 1 Abs. 2
Abschnitt V Nr. 30 und 38 VTV. Danach werden Stahlbiege- und -flechtarbeiten nur
erfasst, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes
ausgeführt werden, das Verlegen von Bodenbelegen unterfällt nur dann dem
Tarifvertrag, wenn es in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen erfolgt. Eine
vergleichbare Einschränkung enthält § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 15 VTV nicht.
Unterfiel damit der Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum dem Geltungsbereich
der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge, so müssen diese
Tarifverträge auch nicht deshalb zurücktreten, weil der Beklagte im Klagezeitraum
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Tarifverträge auch nicht deshalb zurücktreten, weil der Beklagte im Klagezeitraum
Mitglied einer Tarifvertragspartei gewesen ist, die einen spezielleren Tarifvertrag
als den der Bautarifverträge abgeschlossen hatte. Hierfür fehlt es an jeglichem
Anhaltspunkt. Allein der Umstand, dass der Beklagte im Klagezeitraum Mitglied
der Kachelofen- und Lüftungsbauerinnung ... war, rechtfertigt nicht die Annahme,
dass ein solcher Tarifvertrag existiert. Der Kläger hat insoweit auch nichts
vorgetragen. Unabhängig davon ist die bisherige Rechtsprechung des 10. Senats
des BAG, wonach in Fällen sog. Tarifpluralität (Bindung nur des Arbeitgebers an
zwei miteinander konkurrierender Tarifverträge) nur der speziellere Tarifvertrag
anzuwenden ist, überholt. Diese Auffassung lässt sich jedenfalls seit der Änderung
des AEntG mit Wirkung vom 01. Januar 1999 nicht mehr halten
. Auch der 10. Senat des BAG
selbst geht nunmehr hiervon aus .
Weil die bautarifvertraglichen Bestimmungen im Klagezeitraum für den Beklagten
galten, hatte er Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsvergütung,
Urlaubsvergütung und Lohnausgleich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen.
Irgendwelche Tatsachen, aus denen sich herleiten ließe, dass die tarifvertraglich
normierten Voraussetzungen für diese Erstattungsansprüche nicht vorgelegen
haben, hat der Kläger selbst nicht vorgebracht. Soweit er darauf verweist, der
Beklagte habe die Löschung des Beitragskontos hingenommen, spielt das keine
Rolle. Insoweit mag der Beklagte verpflichtet sein, auch für Zeiten nach der
Löschung des Beitragskontos Beiträge an die Einzugsstelle für die Sozialkassen
des Baugewerbes zu zahlen. Daran, dass er die seitens des Klägers empfangenen
Leistungen mit rechtlichem Grund erhalten hatte, ändert das nichts.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist (§ 91
ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht
ersichtlich.
gez. Hattesen
gez. Effinger
gez. Trumpfheller
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.