Urteil des LAG Hessen vom 12.05.2009

LAG Frankfurt: tarifvertrag, nummer, erstellung, informationstechnologie, arbeitsgericht, entstehungsgeschichte, schlichtung, unternehmen, konzern, kasko

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
12. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 Sa 1001/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 TVG, § 1 Abs 2 TVG
Tarifauslegung - Umgruppierung eines Sachbearbeiters
Garantieabwicklung nach Einführung des TV
Vergütungssystem Lufthansa Technik/IT
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
vom 26.05.2008 – 2 Ca 9165/07 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Umgruppierung des Klägers.
Die Beklagte ist ein Unternehmen im A-Konzern mit etwa 15.000 Beschäftigten,
das Aufgaben der Wartung, Reparatur und Überholung von Flugzeugen
wahrnimmt. Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom
12.06.1968 seit dem 15.06.1968 im Konzern beschäftigt. Aufgrund
arbeitsvertraglicher Inbezugnahme finden die jeweils gültigen Tarifverträge auf das
Arbeitsverhältnis Anwendung. Zuletzt war der Kläger als Sachbearbeiter
Garantieabwicklung in der Abteilung Werftengineering (WE), einer Unterabteilung
im Bereich Wartungsbetrieb Frankfurt, tätig und verdiente monatlich € 3.959,–
brutto.
Die Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten richtete sich in der
Vergangenheit nach dem Vergütungsrahmentarifvertrag Bodenpersonal vom
1.04.1989 (VRTV, Bl. 43 – 87 d. A.). Danach war der Kläger in Vergütungsgruppe 14
von insgesamt bestehenden 17 Gruppen eingruppiert.
Mit Wirkung zum 30.12.2006 vereinbarten die Arbeitsrechtliche Vereinigung
Hamburg e. V. (AVH) mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver. di) den
Tarifvertrag Vergütungssystem B/IT (TV VS Technik/IT, Bl. 10 – 18 d. A.). Dieser
enthält von 1A bis 4D nur noch 14 Tarifgruppen. Die Beklagte beantragte am
15.12.2006 die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung des Klägers in
die Vergütungsgruppe 3E (Bl. 134, 135 d. A.). Der Betriebsrat stimmte der
beabsichtigten Eingruppierung am 22.12.2006 zu. Für die abstrakten
Tätigkeitsmerkmale und Tätigkeitsbeispiele der Vergütungsgruppen 3E und 4A wird
auf den entsprechenden Wortlaut des § 4 (Vergütungsgruppen) TV VS Technik/IT
Bezug genommen (Bl. 14 d. A.).
Der TV VS Technik/IT kam im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zustande, das
sich insbesondere zum Ziel gesetzt hatte, ein neues Vergütungssystem
(Eingruppierungsstruktur, Tabellensystem und Überleitung) für das Geschäftsfeld
Technik/Informationstechnologie einzuführen (§ 2 Abs. 2 Schlichtungsabkommen
(Bl. 156 – 159 d. A.). Durch Zustimmung beider Tarifparteien zur
Schlichterempfehlung sollte eine unwiderrufliche Bindung der Tarifpartner an die
Empfehlung eintreten. Die Tarifpartner bereiteten für die Schlichtung eine
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Empfehlung eintreten. Die Tarifpartner bereiteten für die Schlichtung eine
Bewertung der von dem geplanten neuen Tarifvertrag erfassten Tätigkeiten vor
und entwickelten sog. Zuordnungsmatrices zur Überführung der Tätigkeiten aus
den alten in die neuen Vergütungsgruppen des angestrebten Tarifvertrages.
Bewertungen und Zuordnungsmatrices waren Gegenstand der Erörterungen
während der vom 5. bis 8.07.2006 durchgeführten Schlichtung. Am 8.07.2006
sprach der Schlichter seine Schlichtungsempfehlung (Bl. 126 – 133 d. A.) aus, die
unter dem Punkt "Neues Vergütungssystem" den Abschluss der Tarifverträge
Vergütungssystem (TV VS Technik/IT) und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (VTV Nr. 1)
empfahl. Er stellte dabei auch fest, dass sich die Tarifparteien über die Zuordnung
sämtlicher Tätigkeiten ausweislich der in der Anlage 4 beigefügten
Zuordnungsmatrices verständigt hätten (Bl. 131 d. A.). Die Tarifpartner
paraphierten während der Schlichtung jede einzelne Seite der
Zuordnungsmatrices .
Ebenfalls am 8.07.2006 vereinbarten die Tarifvertragsparteien einen sog.
"Sideletter" mit folgendem Wortlaut:
"Zwischen den Tarifpartnern besteht Einvernehmen über das nachfolgend
beschriebene Vorgehen:
Die der Schlichtungsempfehlung in der Anlage beigefügten
Zuordnungsmatrices sind entsprechend dem Tarifvertrag Vergütungssystem
B/Informationstechnologie Protokollnotiz III Grundlage für die Erstellung der
Transferlisten auf Namensbasis.
Eine Nachverhandlung über die getroffenen Zuordnungen findet nicht statt.
Ver.di wird im Zusammenhang mit den Zuordnungsmatrices der
Gesellschaften ... (Hinzufügung: u. a. der Beklagten) ... dem Arbeitgeber eine
gesonderte Liste mit zugeordneten Tätigkeiten übergeben, hinsichtlich derer sie
noch Erläuterungsbedarf sieht. Diese Tätigkeiten können nur solche sein, die in
den Zuordnungsmatrices in der Spalte "Planstellenbezeichnung Neu ..." mit einem
*
(Sternchen) versehen sind. Es ist gemeinsames Verständnis zwischen den
Tarifpartnern, dass die gesonderte Liste sich nur auf einen Teil der mit einem
*
(Sternchen) versehenen Tätigkeiten erstreckt."
In der im "Sideletter" erwähnten Protokollnotiz III zum TV VS heißt es zur
Überleitung der betroffenen Arbeitnehmer:
Die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen nach
diesem Tarifvertrag zum 30.12.2006 erfolgt auf der Grundlage der
wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den Tarifpartnern
vereinbarten Zuordnungsmatrices . Zuordnungsmatrices wurden (getrennt nach
den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesellschaften) Seite
für Seite von den Tarifpartnern unterzeichnet.
...
Die vereinbarten Zuordnungsmatrices sind Grundlage für die Erstellung der
Transferlisten auf Namensbasis. Die Transferlisten werden vor In-Kraft-Setzung des
TV VS Technik/IT erstellt und bestimmen die konkrete Zuordnung des Mitarbeiters
nach diesem Tarifvertrag.
Am 9.07.2006 schlossen die Tarifvertragsparteien des Weiteren eine Vereinbarung
"zur Überleitung in das neue Vergütungssystem B/IT". Diese enthält in Ziff I 1
folgende Regelung:
"Die Mitarbeiter werden mit ihrer bisherigen Grundvergütung der für ihre
Tätigkeit zutreffenden Vergütungsgruppe des Tarifvertrages Vergütungssystem
Technik/IT (TV VS Technik/IT) zugeordnet. Die Tarifpartner haben die
Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe
des TV VS Technik/IT abschließend vorgenommen. Die Überleitung aus der
bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems
erfolgte durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix."
Die Zuordnungsmatrix Geschäftsfeld Technik/IT vom 8.07.2006 führt unter den
laufenden Nummern 199 bis 203 "LHT Sachbearbeiter" (Bl. 113 d. A.) auf:
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Beide Tarifvertragsparteien stimmten der Schlichtungsempfehlung zu. Die vom
Kläger ausgeübte Tätigkeit gehörte nicht zu den mit
*
(Sternchen)
gekennzeichneten Tätigkeiten.
Der Kläger hat am 26.11.2007 beim Arbeitsgericht
Eingruppierungsfeststellungsklage eingereicht, die der Beklagten am 3.12.2007
zugestellt wurde.
Der Kläger hat behauptet, seine Arbeitsaufgaben entsprächen immer noch der
Arbeitsplatzbeschreibung vom 6.07.2000, lediglich der prozentuale Anfall der
einzelnen Aufgaben habe sich geändert. Er hat die Ansicht vertreten, die von ihm
ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter Garantieabwicklung erfülle die
Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe 4A des TV VS Technik/IT. Eine Bewertung
und Zuordnung seiner Tätigkeit aufgrund der tariflichen Merkmale sei durch die
Zuordnungsmatrix nicht verwehrt; denn die Tarifvertragsparteien hätten mit den
Zuordnungsmatrices noch keine verbindliche Eingruppierung vorgenommen. Das
ergebe sich aus dem Inhalt der Protokollnotiz III, wonach die Matrices zwar die
Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis bildeten, die
konkrete Zuordnung des Mitarbeiters nach dem TV VS Technik/IT jedoch die
Namenslisten bestimmten. Eine die konkrete Eingruppierung vornehmende
Namensliste hätten die Tarifparteien bis heute nicht vorgelegt. Zudem wahre die
bloße Paraphierung der Zuordnungsmatrices nicht das von den
Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz III vereinbarte Erfordernis ihrer
Unterzeichnung. Dieses Schriftformerfordernis werde nur durch eine Unterschrift,
nicht jedoch durch eine Paraphe erfüllt. Außerdem ist der Kläger davon
ausgegangen, er sei in der Zuordnungsmatrix unter der Überschrift "LHT
Sachbearbeiter" überhaupt nicht vertreten. Bei den Sachbearbeitern
Garantieabwicklung unter der laufenden Nummer 202 handele es sich lediglich um
8 in Hamburg tätige Kollegen, für Frankfurt sei bei der Anzahl der Mitarbeiter
hingegen eine "0" ausgewiesen. Unter der laufenden Nummer 203 handele es sich
um Sachbearbeiter, die bisher in einer niedrigeren Vergütungsgruppe waren. Der
Umstand, dass seine Tätigkeit nicht von der Zuordnungsmatrix erfasst werde,
eröffne die Möglichkeit einer individuellen Überprüfung seiner Eingruppierung nach
den Merkmalen der Vergütungsgruppe 4A.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass er rückwirkend ab dem 1.01.2007 in die
Vergütungsgruppe 4A des bei der Beklagten geltenden Tarifvertrages
Vergütungssystem B (LHT)/Informationstechnologie(IT) eingruppiert ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, sämtliche Eingruppierungen der
Mitarbeiter, so auch die des Klägers, seien durch die Tarifvertragsparteien in den
Zuordnungsmatrices verbindlich vorgenommen worden. An diese Festlegungen sei
sie zwingend gebunden. Die Tätigkeit des Klägers finde sich in den
Zuordnungsmatrices bei den "LHT Sachbearbeitern" unter der laufenden Nummer
202 (Sachbearbeiter Garantieabwicklung) wieder. Im Übrigen hat sie gemeint, die
Tätigkeit des Klägers erfülle die Anforderungen der Vergütungsgruppe 4A VT VS
Technik/IT nicht. Zum Aufgabengebiet des Klägers hat sie behauptet, dass sich
dieses mittlerweile aus den Stellenbeschreibungen aus Juni 2005 und vom
26.09.2007 (Bl. 153, 154 d. A.) ergebe.
Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main hat die Klage mit Urteil vom 26.05.2008, Az.: 2
Ca 9165/07, als unbegründet abgewiesen. Für die Begründung wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 260 – 264
d. A.). Gegen das ihm am 2.06.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am
2.07.2008 Berufung eingelegt. Nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 4.09.2008 hat er die Berufung am 2.09.2008
begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere
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Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere
zu den Gesichtspunkten, dass die verbindliche Eingruppierung durch – hier nie
vorgelegte – Namenslisten und nicht durch die Zuordnungsmatrix erfolgt, dass
das von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Schriftformerfordernis durch die
Paraphierung der Zuordnungsmatrix nicht gewahrt sei, dass er von der
Zuordnungsmatrix nicht erfasst werde und dass deshalb die Möglichkeit seiner
Eingruppierung über die Merkmale der abstrakten Obersätze eröffnet sei.
Hinsichtlich seiner Tätigkeit behauptet der Kläger, dass er, anders als die
Hamburger "Sachbearbeiter Garantieabwicklung" überwiegend mit "Non-Routine-
Aufgaben" befasst sei und daher die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 4A
erfülle.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 26.05.2008 verkündeten Urteils des
Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2 Ca 9165/07, festzustellen, dass er
rückwirkend seit dem 1.07.2007 in die Vergütungsgruppe 4A des bei der Beklagten
geltenden Tarifvertrags Vergütungssystem B (LHT/Informationstechnologie (IT)
eingruppiert ist
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter gleichzeitiger Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrags.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b ArbGG). Sie ist auch form-
und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG
a. F., 516, 519, 520 ZPO).
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, sie
ist jedoch unbegründet. Wie das Arbeitsgericht bereits festgestellt hat, steht dem
Kläger gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Vergütung nach
Vergütungsgruppe 4A des TV VS Technik/IT zu. Die Tarifvertragsparteien haben die
Zuordnung und Überleitung der früheren Vergütungsgruppen des VRTV in den TV
VS Technik/IT verbindlich und abschließend vorgenommen. Der früher in die
Vergütungsgruppe 14 VRTV eingruppierte "Sachbearbeiter in der
Garantieabwicklung" ist jetzt richtig als "Sachbearbeiter 5 Garantieabwicklung" in
die Vergütungsgruppe 3E TV VS Technik/IT eingruppiert.
Nach § 2 Abs. 2 TV VS Technik/IT erfolgt die Eingruppierung tätigkeitsbezogen über
die Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe in die zutreffende Vergütungsgruppe nach
§ 4 des TV. Die Eingruppierung über Oberbegriffe erfolgt nur dann, wenn speziell
anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind. Die Tätigkeitsbeispiele,
hier Sachbearbeiter 5, sind in den einzelnen Vergütungsgruppen aufgeführt. Die
Tarifvertragsparteien haben zudem mit den Zuordnungsmatrices jede im
Unternehmen anfallende Tätigkeit einem Tätigkeitsbeispiel und damit einer
Vergütungsgruppe zugeordnet. So haben sie mit den Überleitungsmatrices eine
normativ geltende, alle Tätigkeiten im Unternehmen umfassende und für die
Arbeitsvertragsparteien verbindliche Überleitungsregelung geschaffen, die für eine
Überprüfung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale keinen Raum mehr lässt. Die
Eingruppierung erfolgt verbindlich bereits durch die Überleitungsmatrices , nicht
durch später zu fertigende Namenslisten. Die Überleitungsmatrices sind nicht
wegen Verstoßes gegen ein Schriftformerfordernis unwirksam. Letztendlich ist
auch die Tätigkeit des Klägers von den Überleitungsmatrices erfasst. Das folgt aus
einer Auslegung der Regelungen des TV VS Technik/IT und den seinen Abschluss
begleitenden Vereinbarungen zwischen den Tarifvertragsparteien.
Für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags gelten die allgemein für
die Auslegung von Rechtsnormen maßgeblichen Regeln. Danach ist zunächst vom
Wortlaut der Tarifnorm auszugehen. Dabei ist der maßgebliche Wille der Regelung
zu erforschen und nicht an der buchstäblichen Bedeutung zu haften. Ist der
Wortlaut nicht eindeutig, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu
berücksichtigen, soweit er in der Norm Niederschlag gefunden hat. Maßgeblich
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berücksichtigen, soweit er in der Norm Niederschlag gefunden hat. Maßgeblich
sind weiter der tarifliche Gesamtzusammenhang und die Tarifsystematik. Lassen
auch diese Kriterien keine zweifelsfreie Auslegung zu, sind weitere Kriterien wie die
Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse, die Entstehungsgeschichte und
ggfs. eine praktische Tarifübung zu berücksichtigen. Im Zweifel ist die Auslegung
vorzuziehen, die die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch
brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung BAG 21.07.1993 – 4 AZR
471/92 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Versicherungsgewerbe NR. 9; 11.02.2004 – 4
AZR 42/04 – EzBAT §§ 22, 23 Nr. 133). Auf die Intentionen, die die an den
Tarifvertragsverhandlungen beteiligten Personen zum Abschluss des Tarifvertrages
bewogen haben, kommt es nur an, soweit diese im Tarifvertrag und seiner
Systematik erkennbar Ausdruck gefunden haben (15.06.1994 – 4 AZR 330/93 –
BAGE 97/94).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die 4. Kammer des Hessischen
Landesarbeitsgerichts in einem Beschluss vom 30.09.2008 – 4 TaBV 81/08 – zum
selben – oben zusammengefassten – Ergebnis der Auslegung der tariflichen
Eingruppierungsregelungen des TV VS Technik/IT gelangt. Die erkennende
Kammer schließt sich den Ausführungen zur Auslegung vollinhaltlich an und gibt
sie hier im Wortlaut wieder: "Gemäß der Protokollnotiz III zum TV VS sollten die von
den Tarifvertragsparteien unterzeichneten Überleitungsmatrices für die Zuordnung
der in die Vergütungsgruppen des TV VS überzuleitenden Arbeitnehmer
maßgeblich und Grundlage der Transferlisten auf Namensbasis sein, die wiederum
die konkrete Zuordnung der Arbeitnehmer festlegen sollten. Irgendeine
Einschränkung oder Vorbehalt für bestimmte Tätigkeiten oder Fallkonstellationen
enthält diese Regelung nicht. Ihrem Wortlaut nach handelt es sich um eine alle
betroffenen Arbeitnehmer abschließend erfassende Regelung, die den
Betriebsparteien bzw. dem Arbeitgeber bei der Eingruppierungsentscheidung
keinen Raum für eine inhaltliche Mitbeurteilung einzelner Fälle lässt. Diese
Würdigung wird durch die Feststellungen des Schlichters auf S. 6 der
Schlichtungsempfehlung und in Ziff. 1 Abs. 1, S. 1 der Überleitungsvereinbarung
der Tarifvertragsparteien vom 9.07.2006 unterstrichen. Dort ist von der Zuordnung
"sämtlicher Tätigkeiten" bzw. von der abschließenden Eingruppierung
(Unterstreichung hinzugefügt) der Mitarbeiter die Rede. Dies belegt eine Absicht
der Tarifvertragsparteien zur umfassenden Einordnung aller betroffenen
Arbeitsplätze und Mitarbeiter auf denkbar eindeutige Weise. Dieses
Auslegungsergebnis wird durch den Inhalt des "Sideletters" vom 8.07.2006 nicht in
Frage gestellt. Bei diesem handelt es sich ebenso wie bei der Feststellung des
Schlichters in der Schlichtungsempfehlung nicht um eine Tarifnorm mit der
Wirkung des § 4 Abs. 1 TVG, sondern um eine schuldrechtliche
Regelungsabsprache zwischen den Tarifvertragsparteien, die nur als Teil der
Entstehungsgeschichte des TV VS zu würdigen ist. Auch in ihr wurde ausdrücklich
klargestellt, dass die Zuordnungsmatrices gemäß der Protokollnotiz III die
Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis sein sollten und
dass eine Nachverhandlung über die – damit – getroffenen Zuordnungen nicht
stattfinden sollte. ...Dem steht die im zweiten Teil des "Sideletters" zugunsten von
ver.di vorgesehene Möglichkeit, einen Teil der mit Sternchen bezeichneten
Tätigkeiten einer Erörterung der Tarifvertragsparteien zuzuführen, nicht
ausschlaggebend entgegen. Der Begriff "gemeinsame Erörterung" ist vage und
nicht geeignet, das nach Wortlaut und Systematik sowie der durch Dokumente
belegten Entstehungsgeschichte eindeutige Auslegungsergebnis zu korrigieren,
zumal die Erörterung nur im Hinblick auf "Erläuterungsbedarf" vorgesehen wurde
und die Nachverhandlungen ausdrücklich ausgeschlossen waren. Damit deuten
alle Vereinbarungen auf eine abschließende Überleitung aller Tätigkeiten in die
neuen Vergütungsgruppen des TV VS hin."
Aus diesen Überlegungen folgt des Weiteren, dass der rechtliche Akt der
Eingruppierung bereits mit der Zuordnung der Arbeitsplätze in die
Überleitungsmatrix abgeschlossen ist und nicht etwa erst mit der konkreten
Zuordnung des Mitarbeiters in die Transferlisten auf Namensbasis. Gegenstand
des bewertenden Eingruppierungsakts ist nach den getroffenen Regelungen, die
alle Arbeitsplätze umfassen, die Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes in
ein bestehendes Vergütungssystem, nicht die Zuordnung einer konkreten Person
auf diese Position. Dies ist hier lediglich die tatsächliche Vollziehung der bereits
von den Tarifvertragsparteien verbindlich durch das geschlossene System der
Überleitungsmatrices vorgegebenen Bewertung und Zuordnung eines jeden
Arbeitsplatzes.
Die Wirksamkeit der so getroffenen Bewertung und Zuordnung aller Arbeitsplätze
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Die Wirksamkeit der so getroffenen Bewertung und Zuordnung aller Arbeitsplätze
scheitert nicht an der mangelnden Schriftform der Überleitungsmatrices als
Anlagen des TV VS. Das Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG ist vielmehr gewahrt.
Die über die nicht unterzeichnete Protokollnotiz III in Bezug genommenen
paraphierten Überleitungsmatrices nehmen an der Schriftform des TGV VS teil.
Dazu reicht bei Tarifverträgen eine klare, zweifelsfreie Bezugnahme auf – auch auf
nicht selbst unterzeichnete – Schriftstücke aus, selbst wenn diese nicht mit der
Tarifvertragsurkunde schriftlich verbunden sind (BAG 3.06.1997 – 3 AZR 25/96 – AP
BetrVG 1972 § 77 Nr. 69). Danach genügte die Inbezugnahme in dem von den
Unterschriften umfassten Inhaltsverzeichnis des TV VS auf die Protokollnotiz III und
wiederum die in dieser klar geregelte Inbezugnahme der Überleitungsmatrices ,
die durch ihre Paraphierung von den Tarifvertragsparteien legitimiert waren. Beide
Verweisungen sind eindeutig. Zweifel an der Identität der in Bezug genommenen
Schriftstücke besteht nicht. Im Übrigen ist zum Schriftformerfordernis mit dem
Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien in der
Protokollnotiz mit der Feststellung, dass die Zuordnungsmatrices Seite für Seite
unterzeichnet wurden, kein weitergehendes Schriftformerfordernis in Gestalt der
vollen Unterschrift unter jede Seite aufgestellt haben. Die Protokollnotiz stellt hier
nur eine tatsächliche Gegebenheit, nämlich die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses
bereits vollzogene Paraphierung der Zuordnungsmatrices , fest.
Die Position und Tätigkeit des Klägers ist letztendlich vom TV VS und den
Zuordnungsmatrices auch erfasst, und zwar im Abschnitt LHT Sachbearbeiter
unter der laufenden Nummer 202. Dort ist die alte Tätigkeit in der Verwaltung
"Sachbearbeiter Garantieabwicklung, Vergütungsgruppe 13/14" VRTV der neuen
Tätigkeit "Sachbearbeiter Garantieabwicklung, Vergütungsgruppe 3E TV VS als
gleichwertig – und dorthin überzuleiten – gegenübergestellt. Es unterliegt keinem
Zweifel, dass es sich bei der aufgeführten alten Tätigkeit um die frühere des
Klägers handelt, der unter dieser Planstellenbezeichnung tätig und in die
Vergütungsgruppe 14 VRTV eingruppiert war. Das gleiche gilt für die neue
Tätigkeit. Hier handelt es sich um den Sachbearbeiter 5 Garantieabwicklung, der
als Tätigkeitsbeispiel in die Vergütungsgruppe 3E aufgenommen ist. Dass dahinter
in der Zuordnungsmatrix in der Rubrik "Anzahl der Mitarbeiter (circa)" eine "0"
erscheint, ändert daran nichts. Erstens kann diese Rubrik keine rechtliche
Verbindlichkeit beanspruchen, weil sie nicht zu den in der Protokollnotiz III für eine
Zuordnungsmatrix verbindlich vorgegebenen Daten gehört. Zweitens handelt es
sich lediglich um eine " cirka "- und damit lediglich um eine ungefähre Angabe.
Drittens umfasst der Akt der Eingruppierung nur die Bewertung und Zuordnung
einer Tätigkeit, nicht aber die Festlegung, für wie viele konkrete Personen dieser
Geltung hat. Letztendlich ist auch nicht zu erkennen, an welcher anderen Stelle
der Zuordnungsmatrices der Kläger eingeordnet sein könnte. Für die Annahme
des Klägers, er sei überhaupt nicht erfasst, ist jedenfalls schon deshalb kein Raum,
weil seine frühere Tätigkeit zweifelsfrei in der Zuordnungsmatrix unter der
laufenden Nummer 202 (Sachbearbeiter Garantieabwicklung, Vergütungsgruppe.
14) aufgeführt ist. Dass seine Tätigkeit höherwertig sei als die seiner Kollegen in
Hamburg, steht der Eingruppierung in die Gruppe 3E TV VS ebenfalls nicht
entgegen. Ersichtlich haben die Tarifparteien die Sachbearbeiter
Garantieabwicklung der früheren Vergütungsgruppen 13 und 14 zu einer einzigen
neuen Vergütungsgruppe zusammengefasst und damit bisher unterschiedlich
bewertete Tätigkeiten nivelliert.
Die Tarifvertragsparteien haben damit im Ergebnis eine wirksame Zuordnung der
Tätigkeit des Klägers in das neue tarifvertragliche Vergütungssystem, konkret in
die Vergütungsgruppe 3E TV VS vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts haben sie das Recht, selbst die betreffende Stelle in ihr
abstraktes Vergütungssystem einzureihen (BAG 3.05.2006 – 1 ABR 2/05 – BAGE
118, 141). Die Bewertung der Stelle ist dann sowohl für den Arbeitgeber als auch
den Arbeitnehmer bindend, selbst wenn die Anwendung der im Tarifvertrag
vorgesehenen abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen
würde. Damit verbietet sich hier eine Bewertung und Überprüfung der Tätigkeit des
Klägers anhand der abstrakten Tätigkeitsmerkmale des TV VS.
Der Kläger hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO als unterlegene Partei die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Zulassung der Revision erfolgte gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.