Urteil des LAG Hessen vom 23.01.2006

LAG Frankfurt: juristische person, geschäftsführer, arbeitsgericht, vertreter, beschwerdebefugnis, säumnis, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, dokumentation

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 Ta 580/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 141 ZPO
(Ordnungsgeld - Beschwerdebefugnis)
Leitsatz
Wurde ein Ordnungsgeld wegen einer nicht entschuldigten Säumnis gegen den
gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person verhängt, ist zur Beschwerde gegen
den Festsetzungsbeschluss nur der gesetzliche Vertreter persönlich, nicht aber die
juristische Person befugt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 28. Oktober 2005 - 5 Ca 386/05 - wird auf
Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin - die Beklagte des Ausgangsverfahrens - wendet sich
gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100 €, das das
Arbeitsgericht gegen ihren Geschäftsführer wegen dessen Nichterscheinen im
Gütetermin verhängt hat. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 02.
November 2005 zugestellt. Am 15. November 2005 legte der
Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin „namens und im Auftrag der
Beklagten und Beschwerdeführerin" die vorliegende sofortige Beschwerde ein, der
das Arbeitsgericht nicht abhalf.
II. Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht zulässig ist.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs setzt regelmäßig eine Beschwer der diesen
einlegenden Person durch die angefochtene gerichtliche Entscheidung voraus (vgl.
etwa BAG 18 September 1997 - 2 ABR 15/97 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 35; BGH
20. Juli 1999 - X ZR 175/98 - NJW 1999/3564, zu 1; 18. Mai 2001 - V ZR 239/00 -
NJW 2001/3053, zu II 1). Auch gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln ist eine
Popularbeschwerde nicht zulässig.
An einer Beschwer der Beschwerdeführerin fehlt es. Das Arbeitsgericht hat das
Ordnungsgeld nicht gegen die Beschwerdeführerin, sondern gegen deren
Geschäftsführer und damit gegen eine andere Person festgesetzt. Es hat sich
damit der langjährigen, in Rechtsprechung und Literatur allerdings umstrittenen
Rechtsprechung der erkennenden Kammer angeschlossen, dass beim Ausbleiben
eines zum persönlichen Erscheinen geladenen gesetzlichen Vertreters einer
juristischen Person das Ordnungsgeld gegen den gesetzlichen Vertreter persönlich
und nicht gegen die juristische Person zu verhängen ist (vgl. zuletzt Hess. LAG 01.
November 2005 - 4 Ta 475/05 - z. V. v., zu II 7, mit zahlreichen weiteren
Nachweisen auch zur Gegenansicht). Selbst wenn dieser Auffassung nicht zu
folgen sein sollte, obwohl für sie die besseren Argumente sprechen (siehe im
Einzelnen Hess. LAG 01. November 2005 a.a.O., zu II 7), und das Ordnungsgeld
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Einzelnen Hess. LAG 01. November 2005 a.a.O., zu II 7), und das Ordnungsgeld
gegen die Beschwerdeführerin festzusetzen gewesen wäre, ist die
Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert, da das
Arbeitsgericht nicht so vorgegangen ist und das Ordnungsgeld dem
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auferlegt hat.
Dem durch den angefochtenen Beschluss tatsächlich beschwerten
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist die sofortige Beschwerde nicht
zuzurechnen. Sie wurde ausdrücklich im Namen und im Auftrag der Beklagten als
juristischer Person erhoben. Dass die Beklagte Beschwerdeführerin sein sollte,
wurde mit der Doppelbezeichnung „Beklagte und Beschwerdeführerin"
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Zudem hat der
Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin auch auf den Hinweis der
Beschwerdekammer vom 29. November 2005 nicht behauptet, über ein Mandat
zur Vertretung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zu verfügen. Damit
ist eine Auslegung dahin, dass Beschwerdeführer eigentlich der Geschäftsführer
der Beklagten sein soll, nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2
ArbGG besteht nicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.