Urteil des LAG Hessen vom 05.05.2006

LAG Frankfurt: gebühr, anmerkung, zivilgerichtsbarkeit, arbeitsgericht, post, streichung, beendigung, pauschal, form, dokumentation

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
13. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 Ta 127/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 Anl 1 Nr 3506 RVG,
§ 2 Abs 2 Anl 1 Nr 3500 RVG
(Nichtzulassungsbeschwerde)
Leitsatz
Die Verfahrensgebühr für Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesarbeitsgericht
bestimmt sich nach Nr. 3506 VV RVG (1,6-fache Gebühr) und nicht nach Nr. 3500 VV
RVG (0,5-fache Gebühr). Rechtsbeschwerde zugelassen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
des Arbeitsgerichts Kassel vom 14. Februar 2006 - 7 Ca 254/04 - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Nachdem der Kläger durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10.
August 2005 (Az.: 2/8 Sa 1765/04) mit seiner Klage abgewiesen worden war, erhob
er eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZN
959/05), für die sich der Vertreter der Beklagten legitimierte und mit Schriftsatz
vom 31. Oktober 2005 beantragte, die Nichtzulassungsbeschwerde kostenpflichtig
zurückzuweisen. Danach wurde die Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgenommen. Durch Beschluss vom 29. November 2005 erklärte das
Bundesarbeitsgericht den Kläger des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und
gab ihm die Kosten der Beschwerde bei einem Beschwerdewert von € 8.056,80
auf.
Unter dem 15. Dezember 2005, eingegangen am 16. Dezember 2005, beantragte
die Beklagte insoweit Kostenfestsetzung gegen den Kläger nebst Verzinsung wie
folgt:
9 AZN 959/05
Gegenstandswert: € 8.056,80
1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3506 VV, § 13 RVG € 718,40
Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV
(pauschal) € 20,00
Summe: € 738,40
Durch Beschluss vom 14. Februar 2006 setzte der Rechtspfleger die Kosten
antragsgemäß fest (Bl. 157 d.A.). Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am
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antragsgemäß fest (Bl. 157 d.A.). Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am
16. Februar 2006 zugestellt, der namens des Klägers dagegen, eingegangen am
01. März 2006, sofortige Beschwerde erhob mit der Rechtsansicht, die
festgesetzte Verfahrensgebühr sei gem. Nr. 3507 VV RVG nur mit dem 1,1-fachen
Satz festzusetzen, sodass der Beklagten insgesamt nur € 513,90 zustünden.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde am 09. März 2006 nicht
abgeholfen und sie dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt
im Übrigen verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO;
§ 11 Abs. 1 RPflG; § 78 ArbGG statthaft, der notwendige Beschwerdewert von mehr
als € 200,00 ist erreicht. Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig,
insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1
ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beklagte kann von dem Kläger die Erstattung der begehrten Kosten verlangen.
Der Rechtspfleger hat die Kosten für das Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend festgesetzt.
Zu Recht hat der Rechtspfleger zur Berechnung der der Beklagten gemäß der
Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG zustehenden Verfahrensgebühr Nr. 3506 VV RVG
herangezogen. Danach entsteht die Verfahrensgebühr in Höhe des 1,6-fachen
Satzes der aus § 13 RVG ablesbaren Gebühr "für das Verfahren über die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision …". Diese Vorschrift ist auch
bei Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesarbeitsgericht anwendbar. Entgegen
der Ansicht des Arbeitsgerichts Koblenz (Beschluss vom 06. Januar 2005 - 4 Ca
1266/03 -, zitiert nach Juris) und im wohl folgend Mock (AGS 2005, 292) findet Nr.
3500 VV RVG keine Anwendung, die als Auffangnorm mit einem Gebührensatz von
0,5 alle sonstigen Beschwerden und Erinnerungen betrifft, für die es in dem
entsprechenden Abschnitt des Gebührenverzeichnisses keinen besonderen
Gebührentatbestand gibt.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat sich zu Unrecht von der Rechtslage nach der durch
das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BGBl. I vom 05. Mai 2004, S. 718 ff.) am
01. Juli 2004 abgelösten BRAGO leiten lassen. Unter deren Geltung war streitig, ob
der Rechtsanwalt für Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesarbeitsgericht nur
eine 13/20 Gebühr gem. den §§ 62, 61 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1
Satz 4 BRAGO erhält (so BAG vom 27. November 2003 - 8 AZB 52/03 -, AP Nr. 1
zu § 62 BRAGO) oder eine 13/10 Gebühr gem. den §§ 62, 61 a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO
(so Kammerbeschluss vom 25. Februar 2003 - 13 Ta 40/03 -, Wagner, FA 2003,
300). Das Bundesarbeitsgericht, auf dessen Ansicht sich das Arbeitsgericht
Koblenz beruft, hatte seine Auffassung mit dem Hinweis auf den Klammerzusatz in
§ 61 a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO begründet, der für die Gebühren bei der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision ausdrücklich § 544 ZPO zitierte. Dieser
findet in der Tat vor dem Bundesarbeitsgericht keine Anwendung, sondern
vielmehr § 72 a ArbGG. In dem jetzt geltenden RVG findet sich an einschlägiger
Stelle jedoch kein Hinweis mehr auf § 544 ZPO. Nr. 3506 VV RVG spricht vielmehr
allgemein von Verfahren über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision, also auch solchen beim Bundesarbeitsgericht (dies übersieht Hartmann,
Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, RVG VV Nr. 3506 Rz 3). Irgendwelche
Sonderregelungen kennt das RVG jetzt nur noch - besonders hervorgehoben - für
die Nichtzulassungsbeschwerden vor dem Bundessozialgericht (Nr. 3512 VV RVG).
Des Weiteren hat das Bundesarbeitsgericht seinerzeit mit dem Hinweis auf die
unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beim Bundesgerichtshof und beim
Bundesarbeitsgericht argumentiert, derentwegen in der ordentlichen
Zivilgerichtsbarkeit die Prozessgebühr für das Nichtzulassungsverfahren auf die
Prozessgebühr im anschließenden Revisionsverfahren angerechnet wurde (§ 61 a
Abs. 4 BRAGO), in Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht aber nicht (§
14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO). Nun ist das Revisionsverfahren bei BGH und BAG nach
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14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO). Nun ist das Revisionsverfahren bei BGH und BAG nach
wie vor unterschiedlich gestaltet. § 14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO hat in § 16 Nr. 13 RVG
auch eine sinngleiche Nachfolge gefunden (Gerold/Schmidt/ von Eicken/Madert/
Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, § 16 Rz 26). Allerdings ist allgemein für das
Verfahren über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der
Anmerkung zu Nr. 3506 VV RVG die Anrechnung der Gebühr auf das nachfolgende
Revisionsverfahren angeordnet. Dies gilt damit auch für Revisionen vor dem
Bundesarbeitsgericht. Eine unterschiedliche gebührenrechtliche Beurteilung von
Nichtzulassungsbeschwerden zum BGH oder zum BAG ist deshalb nicht mehr
gerechtfertigt.
Dieses Ergebnis entspricht auch der Zielsetzung des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05. Mai 2004, das bekanntlich auch
eine Vereinheitlichung und damit Vereinfachung des Kostenrechts anstreben
wollte. Insbesondere sollten die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen
Kostenwesens soweit wie möglich dem allgemeinen Kostenwesen in der
Zivilgerichtsbarkeit angeglichen werden. Dies lässt sich schon der Streichung des
selbständigen Gebührenverzeichnisses zum Arbeitsgerichtsgesetz und dessen
Eingliederung als Teil 8 des Kostenverzeichnisses zum GKG entnehmen wie auch
der Streichung des § 12 Abs. 5 und Abs. 7 ArbGG und ihre Übernahme in § 2 Abs.
2 bzw. § 42 Abs. 4 GKG. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich dies ebenfalls mit
hinreichender Deutlichkeit (vgl. BT-Drucksache vom 11. November 2003, 15/1971,
S. 1; S. 141 ff.; ausführlich dazu LAG Baden-Württemberg vom 07. September
2005 - 3 Ta 136/05 -). Dieser Zielsetzung entspricht es, Nr. 3506 VV RVG auch im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht zur
Anwendung zu bringen (ebenso Schäfer/Göbel, Das neue Kostenrecht in
Arbeitssachen, 2004, Rz 179).
Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte auch Anspruch auf die "volle"
Gebühr aus Nr. 3506 VV RVG. Insbesondere ist eine vorzeitige Beendigung des
Auftrags nicht eingetreten, die gem. Nr. 3507 VV RVG die Verminderung der
Verfahrensgebühr auf den 1,1-fachen Satz zur Folge hätte. Nach dem Verweis der
Anmerkung zu Nr. 3507 VV RVG auf Nr. 3201 VV RVG liegt eine vorzeitige
Beendigung vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel
eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme
der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, einreicht oder bevor
er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Hier hatte der
Beklagtenvertreter vor Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde bereits mit
Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 deren kostenpflichtige Zurückweisung beantragt
und damit die volle Gebühr verdient.
Das begehrte Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen findet
seine Rechtfertigung in Nr. 7008 VV RVG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8613 der Anlage 1 zu
§ 34 GKG. Danach hat der Kläger als Unterlegener die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen
zur Anwendbarkeit der Nr. 3506 VV RVG im arbeitsgerichtlichen Verfahren
zugelassen (§ 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.