Urteil des LAG Hamm vom 08.04.2008

LArbG Hamm: karenzentschädigung, vergütung, beendigung, arbeitsgericht, form, bauer, unternehmen, wechsel, teilzeitbeschäftigung, anwendungsbereich

Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 1965/07
Datum:
08.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1965/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 1035/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 360/08 Revision zurückgewiesen
22.10.2008
Schlagworte:
Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung, Berechnung, Elternzeit,
Teilzeit
Normen:
§§ 74, 74 b HGB, § 15 Abs. 5 BEEG
Leitsätze:
Der Berechnung der Karenzentschädigung sind auch dann die zuletzt
bezogenen, vertragsmäßigen Leistungen zu Grunde zu legen, wenn
diese bei einem Ausscheiden während einer Teilzeitarbeit im Rahmen
einer Elternzeit gem. § 15 Abs. 5 BEEG gegenüber einer vorherigen
Vollzeitarbeit vermindert sind.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld
vom 02.10.2007 - 5 Ca 1035/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten um die Höhe einer Karenzentschädigung.
2
Der Kläger wurde mit dem Arbeitsvertrag vom 28.10.2003 zum 01.01.2004 von der
Beklagten als Produktmanager für den Bereich Solartechnik eingestellt. § 4 des
Vertrages lautet auszugsweise:
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Wettbewerbsabrede
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Herr E1 verpflichtet sich, auch zwei Jahre nach Beendigung des
Anstellungsverhältnisses nicht in selbständiger, unselbständiger oder in sonstiger
Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit S2 im direkten oder
indirekten Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden
ist. Herr E1 wird nicht an der Gründung eines solchen Unternehmens mitwirken,
sich nicht an ihm beteiligen und ihm nicht mit Rat und Tat zur Seite stehen. Das
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Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten der mit S2 verbundenen Unternehmen.
Während der Dauer dieses Wettbewerbsverbotes zahlt S2 nach Maßgabe der
gültigen gesetzlichen Bestimmungen monatlich die Hälfte der bei Beendigung des
Anstellungsverhältnisses zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts.
6
...
7
Für diese Wettbewerbsabrede und die Karenzentschädigung gelten alle gültigen
gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB)."
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Die Arbeitszeit des Klägers betrug entsprechend der betrieblichen Vollzeitarbeitszeit
zunächst 38,5 Arbeitsstunden wöchentlich.
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Mit Schreiben vom 20.06.2005 verlangte der Kläger von der Beklagten Elternzeit für die
Zeit vom 19.08.2005 bis zum 18.08.2007 und gleichzeitig für die Elternzeit die
Verringerung der Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden bei einer Verteilung auf 5
Wochentage. Die Beklagte bestätigter ihm mit Schreiben vom 24.06.2005 diese
Elternzeit und geänderte Arbeitszeit.
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete sodann durch eine Eigenkündigung des
Klägers zum 31.08.2006. Die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bei einem
Wettbewerber der Beklagten an einem anderen Ort, an dem die Ehefrau des Klägers
zwischenzeitlich ein Arbeitsverhältnis aufgenommen hatte, lehnte die Beklagte ab.
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Der Kläger erhielt von der Beklagten als Vergütung ein Festgehalt und eine variable
Vergütung in Form einer Zielerreichungsprämie.
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Im Juli 2005, dem letzten Monat vor Eintritt in die Elternzeit und Reduzierung der
Arbeitszeit auf 30 Stunden, erhielt der Kläger ein Festgehalt in Höhe von 4.844,79 €
brutto sowie eine anteilig monatlich gezahlte Zielerreichungsprämie in Höhe von 416,67
€ brutto.
13
Im letzten Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, August 2006, erhielt der
Kläger aufgrund der reduzierten Arbeitszeit ein Festgehalt in Höhe von 3.824,13 € brutto
plus der anteiligen monatlichen Zielerreichungsprämie in Höhe von 416,67 € brutto.
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Die Beklagte zahlte sodann an den Kläger, der sich ab September 2006 einer
Wettbewerbstätigkeit enthielt, eine Karenzentschädigung in Höhe von 2.231,14 € brutto.
Diese Zahlung errechnete sie wie folgt:
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Festgehalt 3.824,13 € brutto
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monatliche Zielerreichungsprämie 416,17 € brutto
17
anteiliges monatliches Urlaubsgeld 41,79 € brutto
18
tarifliche Sonderzahlung 28,18 € brutto
19
betriebliche Sonderzahlung 151,50 € brutto
20
Summe 4.462,27 € brutto
21
davon 50 % 2.231,14 € brutto
22
Der Kläger begehrt die Zahlung einer monatlich um 513,78 € erhöhten
Karenzentschädigung brutto für den elfmonatigen Zeitraum ab dem 01.09.2006 bis zum
31.07.2007.
23
Er hat vorgetragen, für die Berechnung der Karenzentschädigung sei nicht von dem
Festgehalt im letzten Monat vor seinem Ausscheiden (August 2006) auszugehen,
sondern von dem Festgehalt des letzten Monats vor der Elternzeit, in dem er in Vollzeit
beschäftigt wurde. Daraus hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von
Karenzentschädigung in Höhe von 2.744,92 € brutto mtl. wie folgt errechnet:
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Festgehalt 4.844,79 € brutto
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monatliche Zielerreichungsprämie 416,67 € brutto
26
monatlicher Durchschnitt Urlaubsgeld 48,70 € brutto
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tarifliche Sonderzahlung 28,18 € brutto
28
betriebliche Sonderzahlung 151,50 € brutto
29
Summe 5.489,84 € brutto
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davon 50 % 2.744,92 € brutto
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Hierzu har er vorgetragen, § 74 und § 75 HGB enthielten weder Regelungen über die
Berechnung der Karenzentschädigung bei dem Wechsel eines Arbeitnehmers zwischen
Vollzeit und Teilzeit noch zu ruhenden Arbeitsverhältnissen und vorübergehend
geltenden Arbeitsbedingungen. Insbesondere werde auch die in den § 15 ff. BEEG
geschaffene Möglichkeit der befristeten Freistellung bzw. Verringerung der Arbeitszeit
zur besseren Vereinbarung von Beruf und Familie nicht berücksichtigt.
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Im Übrigen habe die Beklagte bei der Berechnung der Karenzentschädigung nicht
beachtet, dass der Kläger letztlich nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung heraus das
Unternehmen der Beklagten verlassen habe, sondern es sich vielmehr um eine zeitlich
limitierte Verringerung der Wochenarbeitszeit gehandelt habe und es sich insoweit um
einen völlig anderen Lebenssachverhalt handele. Der Fall des Klägers könne nicht mit
einem normalen Teilzeit-Arbeitsverhältnis verglichen werden. Auch im Hinblick darauf,
dass die gesetzliche Elternzeit ganz überwiegend von Müttern in Anspruch genommen
werde, bestünden ganz erhebliche Bedenken, dass die von der Beklagten
vorgenommene Auslegung des § 74 HGB angesichts Artikel 3 Abs. 2, 3 und Artikel 6
Grundgesetz einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhielten.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.651,58 € zzgl.
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe
von jeweils 513,78 € seit dem 30.09.2006, dem 31.10.2006, dem 30.11.2006, dem
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31.12.2006, dem 31.01.2007, dem 28.02.2007, dem 31.03.2007, 30.04.2007, dem
31.05.2007, dem 30.06.2007 und dem 31.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, für die Berechnung der Karenzentschädigung an den Kläger könne
es mangels einer Rechtsgrundlage nicht auf die Vergütung für den Monat Juli 2005 als
den vor Beginn der Elternteilzeit liegenden, letzten Monat ankommen. § 74 Abs. 2 HGB
stelle ausdrücklich auf die zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen ab.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.10.2007 – 5 Ca 1035/07
abgewiesen.
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Es hat einen Anspruch auf Karenzentschädigung dem Grunde nach und in der Höhe
anhand der Berechnungsweise der Beklagten bejaht sowie einen weitergehenden, auf
der Basis einer Vollzeitbeschäftigung des Klägers errechneten Differenzanspruch
verneint.
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Hierzu hat es ausgeführt, nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 74
Abs. 2 HGB bilde das zuletzt bezogene Arbeitseinkommen für die Berechnung der
Karenzentschädigung die Grundlage, unabhängig von der Frage, ob der Arbeitnehmer
in früheren Zeiten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses aus welchen
Gründen auch immer ein höheres oder niedrigeres Gehalt bezogen habe.
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Bei einem solchen Wechsel sei es nicht zulässig, die Entschädigung auf der Grundlage
der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre gemäß § 74 b
Abs. 2 HGB zu errechnen. Dies sei mit dem Gesetzeswortlaut des § 74 Abs. 2 HGB
nicht zu vereinbaren.
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Dieses Verständnis des § 74 HGB verletze Artikel 3 Abs. 2, 3 bzw. Artikel 6 GG nicht. Es
führe nicht zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Frauen. Zwar gehe das
Gericht davon aus, dass Elternzeit überwiegend von Müttern in Anspruch genommen
werde, auf der anderen Seite lägen keine Erkenntnisse vor, dass die Mütter, die
Elternzeit in Anspruch genommen haben, eine vertragliche Wettbewerbsvereinbarung
geschlossen hätten mit der Folge, dass sie bei einer Weiterarbeit mit reduzierter
Stundenzahl und Ausscheiden während der Elternzeit eine geringere
Karenzentschädigung erhielten als Männer ohne Inanspruchnahme der Elternzeit.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe
der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 61 bis 63 d.A.).
44
Das Urteil ist dem Kläger am 12.10.2007 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich
die am 07.11.2007 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.01.2008 - am 14.01.2008 bei dem
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.
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Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Er trägt
ergänzend vor, die wortlautgemäße Anwendung des § 74 HGB führe besonders im
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Falle des zeitlich begrenzten Wechsels von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein
Teilzeitarbeitsverhältnis und einem Ausscheiden aus letzterem zu inakzeptablen
Ergebnissen. Auch hätte der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
bei einem nicht erfolgreich verlaufenden Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau selbst
sofort wieder in Vollzeit wechseln können.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.10.2007 zur
Geschäftsnummer 5 Ca 1035/07 abzuändern und nach dem Schlussantrag
der ersten Instanz zu erkennen.
48
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld
vom 02.10.2007 (Geschäftsnummer: 5 Ca 1035/07) zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von
ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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I.
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in
gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66
Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch
ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet
worden.
54
II.
abgewiesen.
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1.
auf Zahlung einer Karenzentschädigung für den Streitzeitraum. Dies steht zwischen
den Parteien auch außer Streit.
56
2.
sich rechnerisch unstreitig unter Zugrundelegung des monatlichen Grundgehaltes bei
einer Vollzeitarbeit mit wöchentlich 38,5 Stunden ergeben würde, hat der Kläger
indes nicht.
57
a)
der vertraglichen Abrede die zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistung, das zuletzt
bezogene Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen. (vgl. auch BAG 09.01.1990 – 3 AZR
110/88 – AP § 74 HGB Nr. 59; BAG 16.11.1973 – 3 AZR 61/73 – AP § 74 HGB Nr.
34). Diese führt unstreitig lediglich zu einer Karenzentschädigung in der von der
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Beklagten geleisteten Höhe.
b)
den Kläger verfolgten Sinn. Zweck der Karenzentschädigung ist es, den Nachteil
auszugleichen, den der Arbeitnehmer durch die Beschränkung in der Verwendung
seiner Arbeitskraft erleidet. Es kommt deshalb darauf an, was der Arbeitnehmer für
seine Arbeitsleistung in den maßgeblichen Zeiträumen tatsächlich erhalten hat. Die
Frage, ob er für die Zukunft mit derselben Vergütung rechnen kann, ist für die
Karenzentschädigung nicht ausschlaggebend (BAG 16.11.1973 – 3 AZR 61/73 - P §
74 HGB Nr. 34). Scheidet der Arbeitnehmer als Teilzeitbeschäftigter aus, richtet sich
die Karenzentschädigung nach den vertragsmäßigen Leistungen im
Teilzeitarbeitsverhältnis, auch wenn er zuvor lange Zeit im Vollzeitarbeitsverhältnis
stand (ErfK- Schaub/Oetker 8. Aufl. § 74 b HGB Rn. 7, auch Diller in: HWK § 74 HGB
Rn. 87).
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Danach ist es auch unerheblich, dass der Kläger, wäre das Arbeitsverhältnis nicht
von ihm während der Elternzeit aus einem Teilzeitarbeitsverhältnis heraus beendet
worden, mit Ablauf der Elternzeit wiederum sich in einem Vollzeitarbeitsverhältnis
befinden würde.
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aa)
es sich nicht um ein gesondertes Arbeitsverhältnis, dass neben einem ruhenden
Vollzeitarbeitsverhältnis bestanden hätte, so dass der Kläger "eigentlich" aus
letzteren ausgeschieden und aus der letzten vertragsmäßigen Leistung im
Vollzeitarbeitsverhältnis die Karenzentschädigung zu berechnen wäre. Wenn nicht
die Vereinbarungen der Parteien im Einzelfall etwas anderes ergeben, wenn
insbesondere die Parteien keine über die Verringerung der Arbeitszeit
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen haben, handelt es sich bei einem für die
Elternzeit bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnis und dem zuvor begründeten
Arbeitsverhältnis um eine Einheit (BAG 23.04.1996 – 9 AZR 696/94 – NZA 1997,
160, 162; Gröninger/Thomas § 15 BEEG Rn. 49 und § 15 BErzGG Rn. 49). Im
Streitfall hat der Kläger lediglich die Elternzeit nebst einer Teilzeitbeschäftigung darin
verlangt, die Beklagte dies lediglich bestätigt. Weitere Vereinbarungen, aus denen
sich die Begründung eines eigenständig neben das Vollzeitarbeitsverhältnis
tretenden Teilzeitarbeitsverhältnisses ergeben könnten, haben die Parteien nicht
getroffen.
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bb)
Teilzeitarbeitsverhältnisses errechneten Karenzentschädigung eine Sperre des
Arbeitnehmers für ein Vollzeitarbeitsverhältnis (so Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote,
4. Aufl. Rn. 228), steht dem nicht entgegen. Dies ergibt sich aus dem zuvor
dargestellten Zweck der Karenzentschädigung. Dieser ist auf einen an der Situation
bei Ausscheiden des Arbeitnehmers orientierten Nachteilsausgleich gerichtet.
Zudem ist lediglich eine Vollzeittätigkeit bei einem Wettbewerber gesperrt. Erfolgt
eine nicht dem Wettbewerbsverbot unterfallende Vollzeittätigkeit, so wird der darin
erzielte, anderweitige Erwerb lediglich anteilig im Verhältnis der jeweiligen
regelmäßigen Wochenarbeitszeiten gekürzt angerechnet (LAG Köln 02.10.1986 – 10
Sa 647/86 – LAGE § 74c HGB Nr. 1). Soweit vertreten wird, es sei in derartigen
Fällen eine besonders sorgfältige Prüfung des Vorliegens einer unbilligen
Erschwerung des Fortkommens gemäß § 74 a HGB vorzunehmen (Diller in: HWK §
74 a HGB Rn. 16; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote Rn. 228) ergibt sich selbst bei
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74 a HGB Rn. 16; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote Rn. 228) ergibt sich selbst bei
Annahme einer solchen Erschwerung im Streitfall kein Anspruch des Klägers. Denn
dann wäre das Wettbewerbsverbot lediglich unverbindlich mit der Folge eines
Wahlrechts des Arbeitnehmers, ob er sich an es bindet oder nicht. Unterwirft sich der
Arbeitnehmer dem Wettbewerbsverbot, hat er lediglich auf die vertraglich vereinbarte
Karenzentschädigung Anspruch (BAG 05.08.1966 – 3 AZR 154/66 – AP § 74 HGB
Nr. 19; offen gelassen von BAG 09.01.1990 – 3 AZR 110/88 – AP § 74 HGB Nr. 59).
So liegt es im Streitfall.
cc)
anhand des dreijährigen Bezugszeitraums gemäß § 74b Abs. 2 Satz 1 HGB (so
Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 4. Aufl. Rn. 264) ist nicht vorzunehmen. Der
Wechsel der Arbeitszeit von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein
Teilzeitarbeitsverhältnis und die in dessen Folge eintretende Absenkung der mtl.
Grundvergütung unterfällt ersichtlich nicht dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift.
Diese betrifft lediglich Provisionen und andere wechselnde Bezüge. In den
Anwendungsbereich des § 74 b Abs. 2 HGB fallen lediglich Einkommensarten, die
von ständig wechselnden äußeren Umständen abhängen (BAG 05.08.1966 – 3 AZR
154/65 – AP § 74 HBG Nr. 19). Darum geht es im Streitfall nicht.
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dd)
Bemessung der Karenzentschädigung maßgeblichen Vorschriften im Sinne des
Klägers. Dabei richtet sich Art. 6 GG wie Art. 3 GG zwar in erster Linie an den Staat.
Adressat der daraus folgenden grundrechtlichen Schutzpflicht ist aber nicht nur der
Gesetzgeber. Vielmehr haben auch die Gerichte, insbesondere bei der Auslegung von
Generalklauseln und der Anwendung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe, die
grundrechtlichen Wertungen zu beachten (BAG Urteil vom 06.11.2007 - 1 AZR 960/06 -
DB 2008, 356, 357 m. w. Nachw.).
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Im Streitfall folgt hieraus gleichwohl kein Gebot, die Karenzentschädigung anhand des
Verdienstes im Vollzeitarbeitsverhältnis zu berechnen. Der Kläger wird, ebenso wie ggf.
in identischer Situation betroffene Frauen, nicht wegen des Geschlechts oder der
Beanspruchung von Elternzeit anders als Vollzeitbeschäftigte behandelt. Vielmehr wird
seine Karenzentschädigung anhand des identischen Maßstabs der letzten
vertragsmäßigen Leistungen berechnet, wie dies bei einem Vollzeitbeschäftigten und
auch bei Teilzeitbeschäftigten mit anderer Arbeitszeit als derjenigen des Klägers nicht
anders wäre. Abweichend ist lediglich das Ergebnis in Form einer unterschiedlichen
Höhe der Karenzentschädigung. Dies beruht jedoch bei Anwendung des identischen
Berechnungsmodus auf dem sachlichen Grund unterschiedlicher Verdiensthöhen,
mögen diese auch auf unterschiedlichen Arbeitszeiten beruhen.
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Die Befristung der bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wirksamen
Vertragsänderung, hier der Reduzierung der Arbeitszeit, ist – auch hier - nicht erheblich.
Derartige befristete Reduzierungen allein der Arbeitszeit oder allein der Gehaltshöhe
bei gleichbleibender Arbeitszeit oder auch die kombinierte Reduzierung beider Faktoren
treten im Arbeitsleben auch unabhängig von der Eigenschaft des Arbeitnehmers, M1
oder Frau zu sein oder Elternzeit in Anspruch zu nehmen und darin zeitlich reduziert zu
arbeiten auf. Dies geschieht z.B. bei Vereinbarungen über eine Reduzierung von
Arbeitszeit und Gehalt zur Ermöglichung außerbetrieblicher beruflicher Qualifizierung
oder auch durch Sanierungstarifverträge, welche typischerweise derartige Absenkungen
lediglich befristet vorsehen. In allen diesen Fällen ist die künftige, hypothetische
Entwicklung des Arbeitsverhältnisses nach seiner Beendigung für die Bemessung der
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Karenzentschädigung ohne Belang. Dies ist auch durchaus sinnvoll, würde doch
insbesondere bei einer anderen Vorgehensweise etwa im Falle einer Regelung durch
Sanierungstarifvertrag dessen Zweckerreichung beeinträchtigt bzw. im Insolvenzfall
auch eine sanierende Übertragung durch eine systemwidrige Begünstigung der
ausscheidenden, einem Wettbewerbsverbot unterliegenden Mitarbeiter erschwert.
Dafür, Personen in Elternzeit durch ein Abstellen bei der Berechnung der
Karenzentschädigung auf hypothetische Entwicklungen zu begünstigen, im Streitfall
sogar für die Zeit vor Wirksamkeit der hypothetischen Änderung (hypothetischer
Rückkehr zur Vollzeit nach der Elternzeit), besteht nach der geltenden Rechtslage kein
Grund. Auf eine Begünstigung haben auch vor Benachteiligungen geschützte
Personenkreise keinen Anspruch (so zur Sozialplanabfindung: BAG Urteil vom
06.11.2007 - 1 AZR 960/06 - DB 2008, 356, 358 zu III. 1. c) bb) der Gründe).
Für die Annahme einer mittelbaren Diskriminierung fehlt es damit, wie das
Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, zudem - auch - an tatsächlichen Grundlagen.
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III.
erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
68
IV.
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Landesarbeitsgericht Hamm
70
Berichtigungsbeschluss
71
In Sachen
72
Das Urteil vom 08.04.2008 wird gemäß § 319 ZPO zu Ziffer IV der Gründe dahin
berichtigt, dass das Wort "Berufung" durch das Wort "Revision" ersetzt wird.
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Hamm, den 07.05.2008
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