Urteil des LAG Hamm vom 06.11.2007

LArbG Hamm: einstweilige verfügung, überwiegendes interesse, unwirksamkeit der kündigung, treu und glauben, versetzung, leiter, allgemeine geschäftsbedingungen, zuweisung einer anderen tätigkeit

Landesarbeitsgericht Hamm, 14 SaGa 39/07
Datum:
06.11.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 SaGa 39/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ga 10/07
Schlagworte:
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Beschäftigungsanspruch,
einstweilige Verfügung, Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund,
Versetzung, Versetzungsklausel
Normen:
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 935, 940 ZPO
Leitsätze:
1. Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Versetzungsklausel,
wonach sich der Arbeitgeber vorbehält, dem Arbeitnehmer statt der
vertraglich konkret vereinbarten Tätigkeit (hier: Logistikleiter) auch eine
seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgabe zu
übertragen, und wonach er sich in diesem Fall bemüht, am gleichen
oder einem anderen Standort eine Stellung anzubieten, die der
vorherigen gleichwertig ist, ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam, weil sich der Arbeitgeber damit die Zuweisung auch einer
geringwertigeren Tätigkeit vorbehält.
2. Der allgemeine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im
streitlos bestehenden Arbeitsverhältnis kann im Wege der einstweiligen
Verfügung durchgesetzt werden.
3. Im Falle des Streits um eine Versetzung erscheint es zweifelhaft, ob
ein Verfügungsanspruch nur dann besteht, wenn die Versetzung
offensichtlich unwirksam ist. Jedenfalls besteht im Falle einer
offensichtlich unwirksamen Versetzung kein überwiegendes Interesse
des Arbeitgebers an der Beschäftigung mit der zugewiesenen Tätigkeit.
4. Der für eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung erforderliche
Verfügungsgrund setzt jedenfalls dann, wenn an dem Bestand des
Verfügungsanspruchs kein vernünftiger Zweifel besteht, nicht das
Vorliegen eines Notfalls oder den drohenden Eintritt schwerster
Nachteile voraus. Es genügt ein überwiegendes Interesse an der
zeitnahen Durchsetzung.
5. Ein Verfügungsgrund entfällt unter dem Gesichtspunkt der
Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht, wenn der Arbeitnehmer
aufgrund von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über einen
anderweitigen Einsatz oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zunächst nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Beschäftigung
in der bisherigen Tätigkeit verlangt. Es genügt, wenn er zeitnah mit der
Zuweisung der neuen Tätigkeit einen entsprechenden Antrag stellt.
6. Ein Verfügungsgrund entfällt unter dem Gesichtspunkt der
Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht, wenn der Arbeitnehmer nach
dem erstinstanzlichen Urteil, das seinen Antrag zurückweist, die
Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist voll ausschöpft.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Paderborn vom 6. Juli 2007 (2 Ga 10/07) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem Arbeitsgericht Paderborn
(2 Ca 1038/07) als Leiter der Logistik der Beklagten gemäß dem An-
stellungsvertrag vom 22. März 2002 und der Stellenbeschreibung vom 9.
Mai 2005 zu beschäftigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 12.730,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über den Anspruch des
Klägers auf vertragsgemäße Beschäftigung.
2
Der Kläger war seit dem 1. Mai 1986 bei der Fa. H2 KG beschäftigt, davon seit 1988 als
Leiter der Organisationseinheit Verpackungsplanung. Seit dem 1. April 2002 ist er für
die Beklagte tätig. Grundlage ist ein vom Kläger am 30. April 2002 unterzeichneter
schriftlicher Anstellungsvertrag vom 22. März 2002 (wegen der Einzelheiten vgl. Bl. 32 ff.
d.A.), der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
3
"1. Aufgabenbereich
4
Sie sind in unserem Unternehmen als Leiter der Organisationseinheit "Logistik
(HLS-LOG)" tätig und in dieser Funktion dem Leiter der Organisationseinheit
Signalleuchten Fertigung (HLS-F) unterstellt.
5
Wir behalten uns vor, Ihnen im Bedarfsfall auch eine andere Ihrer Vorbildung
und Ihren Fähigkeiten entsprechende Aufgabe zu übertragen. Falls derartige
6
Veränderungen notwendig werden, werden wir uns bemühen, Ihnen am
gleichen Standort oder an einem anderen Standort eine Stellung anzubieten,
die der vorherigen gleichwertig ist.
2. bis 13. …
7
14. Anrechnung HKG-Betriebszugehörigkeitszeit
8
Ihre bei der H2 KG zurückgelegte Betriebszugehörigkeitszeit wird auf die neue
Betriebszugehörigkeitszeit bei HLS angerechnet.
9
15. …"
10
Die Jahresbruttovergütung betrug zuletzt 76.375,00 €. Für die Stelle des Klägers
existiert eine Stellenbeschreibung vom 9. Mai 2005 (wegen der Einzelheiten vgl. Bl. 36
f. d.A.). Danach lautet die Stellenbezeichnung "Leiter Werklogistik", die Stelle ist der
Organisationseinheit "HLS-LOG" (H2 Leuchten Systeme Logistik) zugeordnet, die
vorgesetzte Stelle ist die Geschäftsführung der Beklagten, damals in der Person Dr. R2.
Dem Kläger sind 50 Mitarbeiter unterstellt, davon acht direkt, 42 indirekt. Das Ziel der
Stelle lautet:
11
"Leiten des Verantwortungsbereiches gemäß den Unternehmensgrundsätzen
zur Führung und Zusammenarbeit, um die gesamte logistische Prozesskette
nach Qualität, Menge, Terminen und Wirtschaftlichkeit zu erfüllen und eine
kontinuierliche Verbesserung zu gewährleisten.
12
Aufgaben der Logistikleitung sind die Distributionslogistik zu organisieren und
zu gestalten, die Lagerlogistik zu planen, zu steuern und zu überwachen, im
Supply Chain Management effiziente Methoden zu implementieren, mehr
Kapazität und kürzere Durchlaufzeiten in der Produktionslogistik zu erzielen
sowie Kennzahlen und Controlling für ein aussagekräftiges Logistik-Reporting
zu entwickeln."
13
Nach dem Organigramm für den Bereich Logistik ("Organigramm HLS-LOG", Bl. 106
d.A.) von März 2002 waren dem Kläger als Leiter des Bereichs Logistik die Bereiche
Disposition, Produktionsplanung und innerbetrieblicher Transport/Warenannahme
zugeordnet, darüber hinaus die Bereiche Arbeitssteuerung in den Fertigungsbereichen
HLS-F 11, 12, 21 und 22. Zu einem zwischen den Parteien strittigen Zeitpunkt (2005
oder 2006) wurden die dem Verantwortungsbereich des Klägers unterstehenden
Disponenten für den Bereich Produktionsplanung der Fertigung zugeordnet und ihm
disziplinarisch nicht mehr unterstellt.
14
Ab dem 1. April 2007 organisierte die Beklagte ihren Bereich Logistik um. Im Einzelnen
gehören hierzu nunmehr die Produktionsversorgung und die Produktionsentsorgung
(Inhalt: Materialflusssteuerung, Linienversorgung, Bereitstellung Werkzeug und
Vorrichtungen), die Produktionsplanung (Inhalt: Produktionsplan, Fertigungssteuerung
und Beschaffungsdisposition), die Vorserienlogistik (Inhalt: Planung/Disposition und
Engpassmanagement), die Logistik Vorserie/Neuanlauf (Inhalt: Bereitstellung,
Steuerung, Lagerung und Verpackung), die Vertriebsdisposition Serienfertigung (Inhalt:
Auftragsabwicklung), die Logistiksysteme (Inhalt: Systemgestaltung), das
Stammdatenmanagement (Inhalt: Stammdaten und Logistikcontrolling), die
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Stammdatenmanagement (Inhalt: Stammdaten und Logistikcontrolling), die
Verpackungsplanung (Inhalt: auf Kundenseite und auf Einkaufseite) sowie die
Informationssysteme (ERP = Anwendungssoftware zur Unterstützung der
Ressourcenplanung eines ganzen Unternehmens, Netzwerk, Individual-IT). Der Anteil
der Stellen stieg im Zusammenhang damit von zuvor 46 Stellen auf 107,5 Stellen. Die
Leitung dieses Logistikbereiches übertrug die Beklagte dem Mitarbeiter S7. Die hierfür
erstellte, undatierte und nicht unterzeichnete Stellenbeschreibung (vgl. wegen der
Einzelheiten Bl. 171 f. d.A.) bezeichnet die Stelle als "Leiter Logistik Gesellschaft".
Nähere Angaben zur Organisationseinheit und Vorgesetztenstelle fehlen, ebenso zum
Umfang der Mitarbeiterverantwortlichkeit. Als Ziel der Stelle ist definiert:
"Koordination und Weiterentwicklung der Waren- und Informationsflüsse (inkl.
Beschaffungs-, Produktions- und Distributionslogistik sowie der begleitenden
Informationsflüsse) entlang der gesamten Logistikkette für HLS (Supply Chain
Management)
16
um
17
die logistische Qualität bezüglich Qualität, Termine und Kosten zu steigern
sowie die Kundenzufriedenheit zu erhöhen und die Rentabilität der Gesellschaft
zu steigern."
18
Der Kläger wird seit dem 1. April 2007 nicht mehr in seiner bisherigen Funktion
beschäftigt. Eine Besetzung der vorgenannten Stelle kam nach Auffassung der
Beklagten wegen seiner nicht ausreichenden fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten,
insbesondere wegen mangelnder Fachkenntnisse bezüglich neuer und umfassender
Supply-Chain-Management-Strategien nicht in Betracht. Die Parteien führten mehrere
Gespräche, in welchen es darum ging, dem Kläger eine andere vergleichbare Stelle bei
der Beklagten oder im H2-Konzern zuzuweisen bzw. das Arbeitsverhältnis insgesamt
einvernehmlich zu beenden. Die Gespräche blieben ergebnislos. Mit Schreiben vom 12.
Juni 2007 (Bl. 38 d.A.), dem Kläger am 14. Juni 2007 übergeben, versetzte die Beklagte
ihn rückwirkend zum 1. April 2007 als Senior Projektmanager in die Abteilung HLS KST
2000. Mit einem weiteren Schreiben vom 14. Juni 2007 (Bl. 39 d.A.), dem Kläger am
20.Juni 2007 zugegangen, wiederholte die Beklagte die Versetzung, diesmal mit
Wirkung zum 25.Juni 2007. Die ebenfalls undatierte Stellenbeschreibung sieht als
Stellenbezeichnung "Senior Projektmanager (Logistik)" in der Organisationseinheit
"HLS" vor, vorgesetzte Stelle ist danach die Geschäftsführung. Eine disziplinarische
Führung von Mitarbeitern ist nicht vorgesehen. Als Ziel der Stelle ist definiert:
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"Durchführen strategischer und umfangreicher Projekte in der Logistik von unter
Einbindung aller benötigter multilokaler Ressourcen zur Erfüllung der
Kundenanforderungen
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Umsetzung von umfassenden Prozess- und Geschäftsveränderungen entlang
der Wertschöpfungskette im Geschäftsbereich Handel auf der Basis von im
Team erarbeiteten Konzepten und Analysen
21
Leitung von internationalen und komplexen Projekten zur Verbesserung der
logistischen Prozesse mit hohem Innovationswert und Verbesserung der
Leistungs- und Kostenposition
22
Wesentliche Zielgrößen sind: Harmonisierung der Abläufe in der Supply Chain
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für ausgewählte Abschnitte, Erhöhung der Lieferservices/Artikelverfügbarkeit,
Reduzierung der Bestände, Gesamtkosten"
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Stellenbeschreibung (Bl. 40 f.
d.A.) Bezug genommen.
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Mit der Aufgabe der bisherigen Tätigkeit hatte der Kläger sein Einzelbüro zu räumen
und wurde vorübergehend in einem Großraumbüro an einen Schreibtisch gesetzt
(wegen der Einzelheiten vgl. Fotografien Bl. 47 ff. d.A.). Zwischenzeitlich teilt er sich ein
Büro mit zwei weiteren Mitarbeitern, darunter eine Mitarbeiterin, die zuvor in der
Montage war und von einem Mitarbeiter des Klägers in den Bereich
Verpackungsplanung eingearbeitet wurde.
25
Mit seiner beim Arbeitsgericht am 22.Juni 2007 eingegangenen Antragsschrift hat der
Kläger die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Position als Leiter der Werklogistik
verlangt. Ein entsprechender Anspruch bestehe, weil der Änderungsvorbehalt im
Arbeitsvertrag unwirksam sei und die Versetzung nicht der Billigkeit i.S.d. § 315 Abs. 3
BGB entspreche. Die Stelle des Senior Projektmanagers sei mit seiner bisherigen
Tätigkeit nicht gleichwertig. Der neue Logistikleiter sei nunmehr fachlich vorgesetzt. Die
Versetzung stelle eine nicht hinnehmbare Degradierung dar und sei offensichtlich
unwirksam, dies nicht zuletzt deshalb, weil nicht ersichtlich sei, dass der Betriebsrat vor
der Versetzung beteiligt worden wäre. Der notwendige Verfügungsgrund bestehe in
dem Verlust seines Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung, dem drohenden
Ansehensverlust und der dadurch insgesamt drohenden erheblichen Verletzung seines
allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
26
Der Kläger hat
beantragt
27
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn ab sofort gemäß seinem
Anstellungsvertrag vom 22.März 2002 und der Stellenbeschreibung vom 9.
Mai 2005 als Leiter der Werklogistik der Beklagten weiterzubeschäftigen,
28
2. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihn ab sofort bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gemäß seinem
Anstellungsvertrag vom 22.März 2002 und der Stellenbeschreibung vom 9.
Mai 2005 als Leiter der Werklogistik der Beklagten weiterzubeschäftigen.
29
Die Beklagte hat
beantragt
30
die Anträge abzuweisen.
31
Zur Begründung hat sie vorgetragen, im Zuge der von ihr vorgenommenen
Reorganisation des Bereichs Logistik habe die Position des Logistikleiters einen
wesentlich größeren Verantwortungsbereich und höheren Stellenwert erhalten und sei
nicht mehr mit der alten Stelle des Leiters der Werklogistik vergleichbar. Die
Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag sei nicht zu beanstanden, die Versetzung sei auch
sonst wirksam. Zwar fehle dem Kläger nunmehr die Mitarbeiterführungsbefugnis, er
habe aber umfassende Leitungsaufgaben und Befugnisse. Er habe sich mit dem neuen
Logistikleiter lediglich abzustimmen. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß unterrichtet
worden und habe gegen die geplante Versetzung keine Einwände gehabt. Darüber
hinaus fehle es an einem Verfügungsgrund. Eine besondere persönliche Beschwer
32
habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht und im Übrigen die Dringlichkeit dadurch
selbst widerlegt, dass er bereits seit 1. April 2007 seine vormalige Tätigkeit nicht mehr
ausübe.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 6. Juli 2007 die Anträge zurückgewiesen. Es
lasse sich schon nicht die (erste) Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen
Verfügung feststellen, dass die Versetzung des Klägers auf die Stelle eines Senior
Projektmanagers offensichtlich unwirksam sei. Die Versetzungsklausel im
Arbeitsvertrag sei wirksam. Die Zuweisung der Position des Senior Projektmanagers sei
trotz der unstreitig fehlenden Mitarbeiterführungsbefugnisse aufgrund der verbleibenden
anderen umfassenden Leitungsaufgaben und Befugnisse nicht offensichtlich unbillig
i.S.d. § 106 GewO, § 315 Abs. 3 BGB. Darüber hinaus könne man den erforderlichen
Verfügungsgrund bereits unter dem Gesichtspunkt einer Selbstwiderlegung der
Dringlichkeit verneinen, weil der Kläger durch sein Zuwarten seit dem 1. April 2007 zu
erkennen gegeben habe, dass es ihm auf eine Durchsetzung der Weiterbeschäftigung
auf der Position eines Leiters der Werklogistik im Wege der einstweiligen Verfügung
nicht ankomme. Jedenfalls fehle der Verfügungsgrund, weil eine Notlage, in der der
Kläger auf die sofortige Erfüllung seines Beschäftigungsanspruches dringend
angewiesen sei, nicht dargelegt sei. In Bezug auf die den Beschäftigungsanspruch
begründende, ihn beherrschende und prägende ideelle persönlichkeitsrechtliche
Komponente, die dadurch gekennzeichnet sei, dass dem Arbeitnehmer, der
vertragsgemäße Beschäftigung fordere, vom Arbeitgeber entsprechende Gelegenheit
gegeben werden müsse, sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger nicht "zu
Untätigkeit verdammen", sondern ihn weiter einsetzen wolle. Anders als die
Nichtbeschäftigung berühre die Beschäftigung mit anderen Tätigkeiten nicht ohne
Weiteres auf den ersten Blick die ideellen Interessen des Arbeitnehmers an einer
Beschäftigung. Dass das Ansehen oder die soziale Geltung des Klägers geschädigt
werde bzw. eine Diskriminierung oder Herabsetzung seiner Person durch die
Maßnahme erfolge, sei nicht konkret vorgetragen.
33
Gegen das ihm am 12.Juli 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.August 2007,
einem Montag, Berufung eingelegt und diese am 12.September 2007 begründet. Ein
Verfügungsanspruch bestehe, weil die Zuweisung der neuen Tätigkeit offensichtlich
unbillig sei. Die angeblich neuen Aufgaben seien sowohl nach dem vorgelegten
Organigramm als auch nach der Stellenbeschreibung Bestandteil der Tätigkeit des
Klägers bis zum 31.März 2007 gewesen und von ihm verantwortlich wahrgenommen
worden. Die Zuweisung einer Stelle als Senior Projektmanager führe zu einem
erheblichen Ansehensverlust und komme einer Degradierung gleich. Dieses zeige nicht
nur das Fehlen jeglicher Mitarbeiterführungsbefugnisse. Die nunmehrige Tätigkeit des
Klägers erschöpfe sich im Wesentlichen in der Erstellung von Word-Dokumenten und
Präsentationen. Verantwortungsvolle Aufgaben seien ihm nicht zugewiesen. Hinzu
komme, dass er dem neuen Logistikleiter fachlich unterstellt sei und sich nicht lediglich
abzustimmen habe. Im Übrigen sei im Gegensatz zur ersten Instanz nunmehr nicht mehr
davon die Rede, dass er auf Dauer ein Einzelbüro zugewiesen bekommen solle. Dies
zeige, dass hier zielgerichtet und in einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Weise
gegen den Kläger agiert werde. Ebenso bestehe der erforderliche Verfügungsgrund. Der
Kläger verliere mit jedem Tag des Festhaltens an der vertragswidrigen Beschäftigung
seinen Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung. Er sei ganz erheblich in seinem
Persönlichkeitsrecht durch die ausgesprochene, mit einem erheblichen
Ansehensverlust und einer Degradierung verbundene Versetzung beeinträchtigt. Im
Übrigen sei bis 12.Juni 2007 zwischen den Parteien darüber verhandelt worden, dass
34
der Kläger die Position des Logistikleiters für den Mitarbeiter S7 frei mache. Bis dahin
habe ein Schwebezustand bestanden. Erst danach sei ihm die Stelle als Senior
Projektmanager im Wege der Versetzung zugewiesen worden.
Der Kläger
beantragt
35
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Verfügungsbeklagte zu
verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 2
Ca 1038/07 ArbG Paderborn gemäß der Stellenbeschreibung vom 9.Mai 2005
und seinem Anstellungsvertrag vom 22.März 2002 als Leiter der Logistik der
Verfügungsbeklagten weiterzubeschäftigen.
36
Die Beklagte
beantragt
37
die Berufung zurückzuweisen.
38
Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die seit dem 1.April 2007 im Bereich Logistik
neu angesiedelten Aufgaben in der Vergangenheit voll ausgefüllt haben wolle. Im
Übrigen verbiete sie sich die Behauptung, dass zielgerichtet und in einer das
Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzender Weise gegen diesen agiert werde. Die
Versetzung entspreche billigem Ermessen. Die ursprüngliche Stelle des Klägers sei
entfallen, die neue Stelle als Logistikleiter habe ihm nicht übertragen werden können.
Die Stelle eines Senior Projektmanagers sei der Stelle des Leiters Werklogistik als
gleichwertig anzusehen. Der Kläger habe umfassende Leitungsaufgaben und
Befugnisse. Auch verblieben ihm Mitarbeiterführungsbefugnisse im Rahmen der jeweils
zu betreuenden Projekte. Ihm sei nunmehr ein adäquates Büro zugewiesen. Es sei bei
der Beklagten durchaus üblich, dass Führungskräfte sich mit mehren Mitarbeitern ein
Büro teilten. Der vermeintliche Ansehensverlust sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen
habe sich der Kläger mit dem Logistikleiter nur abzustimmen. Es bestehe auch keine
Berichtspflicht, vielmehr sei eine feste Reviewstruktur im Rahmen des
Projektmanagements unabdingbar. Im Übrigen fehle es an einem Verfügungsgrund. Der
Kläger sei nicht dringend auf eine Beschäftigung als Leiter Werklogistik angewiesen,
wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe. Darüberhinaus habe er die
Dringlichkeit nicht nur dadurch selbst widerlegt, dass er zunächst ab 1.April 2007 mit
seinem Antrag zugewartet habe, sondern nunmehr die Fristen zur Einlegung und
Begründung der Berufung voll ausgeschöpft habe. Darüber drohe der Beklagten aus der
sofortigen vorläufigen Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs ein Schaden, der außer
Verhältnis zu dem stehe, der dem Kläger angeblich drohe. Der Bereich Logistik sei seit
1.April 2007 umorganisiert. Eine Beschäftigung des Klägers in seiner bisherigen
Funktion würde die Rückgängigmachung dieser Umorganisation erfordern, dies vor dem
Hintergrund, dass er gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren unterliegt, was zu einer
erneuten Umstrukturierung dann führen würde. Zudem bliebe die Stelle des Senior
Projektmanagers zunächst unbesetzt. Projekte könnten nicht weiter bearbeitet werden,
was nachteilige Auswirkungen auf die Lieferqualität habe. Der Kläger sei der einzige
Mitarbeiter mit den dafür erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten bei der
Beklagten.
39
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom
6.November 2007 Bezug genommen.
40
Entscheidungsgründe
41
Die Berufung ist zulässig und begründet.
42
I.
43
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde
auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, § 66
Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO.
44
II.
45
Die Berufung ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger bis zum Abschluss
des vor dem Arbeitsgericht Paderborn anhängigen Hauptsacheverfahrens (2 Ca
1038/07) als Leiter der Logistik der Beklagten gemäß dem Anstellungsvertrag vom
22.März 2002 und der Stellenbeschreibung vom 9.Mai 2005 zu beschäftigen.
46
1.
Beklagte hat den Kläger in seiner bisherigen Funktion zu beschäftigen. Zu einer
Versetzung des Klägers in eine andere Funktion ist sie ohne Änderungskündigung nicht
berechtigt. Der in § 1 Abs. 2 Arbeitsvertrag vorgesehene Versetzungsvorbehalt ist
unwirksam.
47
a)
2002 gemäß Nr. 1 Abs. 1 als Leiter der Organisationseinheit "Logistik (HLS-LOG)"
eingestellt. Die Zuweisung der Tätigkeit als Senior Projektmanager im Bereich Logistik
stellt keine Konkretisierung dieser Tätigkeit als Leiter der Logistik dar. Vielmehr handelt
es sich bei der Tätigkeit eines Senior Projektmanagers um eine andere Tätigkeit. Die
Zuweisung einer anderen Tätigkeit ist jedoch im Rahmen des Direktionsrechts nach §
106 Satz 1 GewO nicht möglich.
48
b)
Abs. 2 Arbeitsvertrag. Der darin enthaltene Versetzungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs.
2 Nr. 1 BGB unwirksam.
49
aa)
Geschäftsbedingungen in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sind
nach Inkrafttreten am 1. Januar 2002 auf den Arbeitsvertrag der Parteien vom 22. März
2002 anzuwenden. Es handelt sich bei seinem Inhalt um von der Beklagten als
Arbeitgeberin vorformulierte Arbeitsbedingungen, die gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB
einer Kontrolle nach § 305 c Abs. 2, § 306, §§ 307 bis 309 BGB auch dann unterliegen,
wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Arbeitnehmer
aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Dies ist
vorliegend unstreitig der Fall.
50
bb)
Maßstab der §§ 305 ff. BGB nicht stand. Die Erweiterung des Direktionsrechts mit dem
Inhalt, dass die Beklagte im Bedarfsfall dem Kläger auch eine andere seiner Vorbildung
und seinen Fähigkeiten entsprechenden Aufgabe übertragen kann, wobei sie sich
bemüht, dem Kläger am gleichen Standort oder an einem anderen Standort eine
51
Stellung anzubieten, die der vorherigen gleichwertig ist, benachteiligt entgegen den
Geboten von Treu und Glauben den Kläger unangemessen.
Eine vorformulierte Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch
die einseitige Gestaltung eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners
durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen.
Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender und vom
Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG, Urteil vom 11.April 2006 – 9 AZR
575/05 = AP Nr. 17 zu § 307 BGB; Urteil vom 9.Mai 2006 – 9 AZR 424/05 = AP Nr. 21 zu
§ 307 BGB). Unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten
können Versetzungsklauseln den im Arbeitsrecht bestehenden spezifischen
Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnissen Rechnung tragen, soweit sie materiell
der Regelung in § 106 Satz 1 GewO entsprechen. Ein erweiterter Versetzungsvorbehalt
wird durch eine stärkere Sicherung des Arbeitsverhältnisses im Fall betriebsbedingter
Kündigung bei einer in diesem Fall vorzunehmenden Sozialauswahl kompensiert. Dies
ist eine Besonderheit des Arbeitsrechts, die einer weitergehenden AGB-Kontrolle
entgegensteht (vgl. BAG, Urteil vom 11. April 2006, a.a.O.).
52
Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Klausel zu beurteilen, mit der sich die Beklagte eine
Änderung der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Tätigkeit vorbehält. Damit
hat sie sich das Recht vorbehalten, in den Inhalt des Arbeitsvertrages einzugreifen,
ohne dass die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG vorausgesetzten
Bedingungen für eine soziale Rechtfertigung der Änderung der vertraglich vereinbarten
Arbeitsbedingungen vorliegen. Zwar sind als Voraussetzungen für eine Änderung der in
Nr. 1 Abs. 1 Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit zum einen ein Bedarfsfall vorgesehen,
zum anderen muss die Aufgabe der Vorbildung und den Fähigkeiten des Klägers
entsprechen. Darin liegt aber kein dem Änderungsschutz nach dem
Kündigungsschutzgesetz angenäherter Schutz vor willkürlich einseitiger Änderung der
vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Der Bedarfsfall stellt die Maßnahme in das weite
Organisationsermessen der Beklagten. Die Einschränkung des Kreises der
zuweisbaren Aufgaben wird, wie Satz 2 zeigt, nicht auf die Zuweisung einer
gleichwertigen Tätigkeit beschränkt. Die Beklagte sagt dem Kläger lediglich das
Bemühen um eine gleichwertige Stellung zu, bindet sich jedoch nicht in dieser Weise.
Sie behält sich damit vor, auch eine geringwertigere Tätigkeit dem Kläger zuzuweisen.
53
Hat sich der Arbeitgeber vorbehalten, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz mit
geringwertigerer Tätigkeit zuzuweisen, ist das als schwerwiegender Eingriff in den
gesetzlich gewährleisteten Inhaltsschutz anzusehen. Dies ist mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
unvereinbar (vgl. BAG, Urteil vom 9.Mai 2006, a.a.O.). So liegt es hier. Bei Anlegung des
vom Einzelfall losgelösten Maßstabs ist festzustellen, dass die von der Beklagten
vorformulierte Klausel in Nr. 1 Abs. 2 Arbeitsvertrag keine Einschränkung enthält, dass
eine einseitige Änderung der Art der Tätigkeit nur dann zugelassen werden soll, wenn
diese in der Zuweisung einer anderen gleichwertigen Tätigkeit besteht. Diese zu weit
gefasste Änderungsklausel ist nicht mit dem Inhalt aufrecht zu erhalten, dass nur
einseitige Änderungen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zulässig sind, wenn
damit die Zuweisung einer gleichwertigen anderen Tätigkeit verbunden ist. Eine
geltungserhaltende Reduktion einer zu weit gefassten Klausel scheidet aus (vgl. BAG,
Urteil vom 11.April 2006 – 9 AZR 610/05 = AP Nr. 16 zu § 307 BGB; Urteil vom 9.Mai
2006, a.a.O.). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Stelle eines Senior
Projektmanagers tatsächlich gleichwertig mit der des Leiters der Organisationseinheit
Logistik ist.
54
c)
Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Beschäftigung erforderlich ist, dass die Versetzung
offensichtlich unwirksam ist, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben.
55
aa)
anerkannten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch ist es grundsätzlich
Voraussetzung, dass ein Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt
hat. Nur in dem Fall, in dem die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, besteht er ohne
vorherige gerichtliche Feststellung. Im Falle einer offensichtlich unwirksamen
Kündigung kann aber das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung das
Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers nicht überwiegen (vgl. BAG GS, Beschluss
vom 27.Februar 1985 – GS 1/85 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Soll
dagegen der im Fall einer Kündigung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
noch bestehende Beschäftigungsanspruch durchgesetzt werden, bedarf es einer
offensichtlichen Unwirksamkeit der Kündigung grundsätzlich nicht. Stattdessen muss
ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an einer Suspendierung des
Arbeitnehmers bestehen (vgl. BAG GS, Beschluss vom 27. Februar 1985, a.a.O.; LAG
Hamm, Urteil vom 3.Februar 2004 – 19 Sa 120/04 = NZA-RR 2005, 358 <359>). Dies
gilt erst recht, wenn dieser allgemeine Beschäftigungsanspruch, der aus einer aus Treu
und Glauben sich ergebenden Pflicht des Arbeitgebers herzuleiten ist, während des
streitlos bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgesetzt werden soll. Der allgemeine
Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im Rahmen eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses ist lediglich bei entgegenstehenden überwiegenden schutzfähigen
Arbeitgeberinteressen begrenzt (BAG GS, Beschluss vom 27.Februar 1985, a.a.O.).
Dies gilt auch im Falle einer Versetzung, d.h. wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer
eine andere Tätigkeit zuweisen will. Ist zwischen den Parteien im Streit, ob dies im
Wege des Direktionsrechts möglich ist, bedarf es jedenfalls dann, wenn im einstweiligen
Verfügungsverfahren von der Unwirksamkeit der Versetzung auszugehen ist, eines
überwiegenden Interesses des Arbeitgebers an der Beschäftigung des Arbeitnehmers
mit der zugewiesenen Tätigkeit. Eine offensichtliche Unwirksamkeit der Versetzung ist
nicht erforderlich. Insoweit ist sie nicht mit einer Kündigung vergleichbar.
56
bb)
als Senior Projektmanager besteht, kann offen bleiben. Ein überwiegendes Interesse ist
nicht anzunehmen, wenn eine Versetzung offensichtlich unwirksam ist. Eine solche
offensichtliche Unwirksamkeit liegt vor. Die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag der
Parteien ist rechtsunwirksam, die Beschäftigung als Senior Projektmanager statt als
Leiter der Logistik ist offensichtlich unwirksam. Insoweit handelt es sich lediglich um
eine anhand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eindeutig zu
entscheidende Rechtsfrage.
57
2.
58
a)
eines Rechts ohne alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert
wird. Zur Abwendung dieser Gefahr muss die einstweilige Verfügung erforderlich sein.
Angesichts der Tatsache, dass die zur Beschäftigung verpflichtende einstweilige
Verfügung einen Fall der Leistungsverfügung darstellt und Erfüllungswirkung hat, ist
eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Es kommt insoweit darauf an, ob die
unstreitigen oder die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der
59
beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen
lassen, eine sofortige Regelung zu treffen. Da die tatsächliche Beschäftigung nicht
rückabgewickelt werden kann, kann die zur Beschäftigung verpflichtende einstweilige
Verfügung mit irreparablen Nachteilen für den Arbeitgeber verbunden sein. Daher ist
sorgfältig zu prüfen, ob das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers der Sicherung
durch die einstweilige Verfügung bedarf oder ob die bei zu Unrecht verweigerter
Beschäftigung eintretende Sicherung des Verfügungsanspruchs durch die Regelungen
des Annahmeverzugs nicht schon seinen Interessen ausreichend Rechnung trägt. Dazu
bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung. Je größer die Wahrscheinlichkeit ist,
dass der Arbeitgeber die Beschäftigung zu Recht ablehnt, desto strengere
Anforderungen sind an den Verfügungsgrund zu stellen. Bestehen aber an dem Bestand
des Verfügungsanspruchs keine vernünftigen Zweifel, ist eine einstweilige Verfügung zu
erlassen, da das mögliche Interesse des Arbeitgebers an der Beibehaltung einer
offensichtlich rechtswidrigen Verfahrensweise rechtlich nicht schützenswert ist. Die
Anforderungen an den Verfügungsgrund sind umso geringer, desto schwerer und
offensichtlicher die drohende und bestehende Rechtsverletzung ist (vgl. LAG Hamm,
Urteil vom 12.Dezember 2001 – 10 Sa 1741/01 = NZA-RR 2003, 311 <313 f.>; Urteil
vom 18.September 2003 – 17 Sa 1275/03 = NZA-RR 2004, S.244 <246 f.>; Urteil vom 8.
November 2004 – 8 Sa 1798/04; juris; Urteil vom 28.März 2007 – 10 SaGa 11/07, juris).
Schon der verfassungsrechtlich gestützte Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährung
gebietet es, dass vor einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache
diejenige Partei, welcher ein unzweifelhafter Rechtsanspruch zusteht, diesen jedoch
wegen des staatlichen Gewaltmonopols nicht eigenmächtig durchsetzen darf,
gerichtliche Hilfe bereits im Vorgriff auf die Hauptsacheentscheidung erlangen kann,
welche sich nicht allein auf "Notfälle" bzw. "nicht wieder gut zu machende Nachteile"
beschränkt (vgl. LAG München, Urteil vom 19.August 1992 – 5 Ta 185/92 = LAGE Nr. 32
zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; LAG Hamm, Urteil vom 8.November 2004, a.a.O.).
Je weniger Zweifel an der Berechtigung des Verfügungsanspruchs bestehen, desto
geringere Anforderungen sind an den sog. Verfügungsgrund und die hierbei gebotene
Interessenabwägung zu stellen, damit nicht die rechtsuchende Partei allein deshalb in
ihren Rechten beschnitten wird und endgültige Nachteile erleidet, weil die
typischerweise einzuhaltenden Förmlichkeiten des Gerichtsverfahrens einer
kurzfristigen Streitbeilegung entgegen stehen. Soweit danach die Prozessordnung wie
vorliegend neben den Regeln des Hauptsacheverfahrens auch Eilentscheidungen
vorsieht, besteht weder ein allgemeines Verbot der "Vorwegnahme der Hauptsache" im
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, noch kann aus denselben Gründen
der Erlass einer sog. Befriedigungsverfügung an den Eintritt "schwerster Nachteile"
gebunden werden. Ist die Berechtigung der Position des Verfügungsklägers keinen
ernsthaften Zweifeln ausgesetzt, genügt vielmehr ein überwiegendes Interesse an der
zeitnahen Durchsetzung, um eine Eilentscheidung des Gerichts zu rechtfertigen (vgl.
LAG Hamm, Urteil vom 12.Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 8.November 2004, a.a.O.;
überholt daher LAG Hamm, Urteil vom 18.Februar 1998 – 3 Sa 297/98 = NZA-RR 1998,
422).
60
b)
Verfügungsgrund.
61
aa)
Beschäftigung als Leiter der Organisationseinheit Logistik. Angesichts des
Fixschuldcharakters der Beschäftigungspflicht tritt bei Aufrechterhaltung der Maßnahme
62
der Beklagten ein dauerhafter Rechtsverlust ein, obwohl aufgrund des fehlenden
Versetzungsrechts die Maßnahme eindeutig rechtswidrig ist. Der Kläger droht, für einen
nicht unerheblichen Zeitraum seines Beschäftigungsanspruchs endgültig verlustig zu
gehen. Der Kläger hat über das durch § 615 BGB abgesicherte materielle Interesse
hinaus gerade im Hinblick auf die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen des
Logistikbereichs ein erhebliches Interesse daran, diesen Prozess als Logistikleiter
maßgeblich mit zu steuern. Im Hinblick auf den Einsatz eines neuen Logistikleiters
besteht darüber hinaus ein deutliches Interesse des Klägers, die Schaffung von Fakten
zu seinen Lasten zu verhindern und nicht die Bindung sowohl an den Betrieb als auch
den von ihm geleiteten Logistikbereich zu verlieren. Insoweit ist es von entscheidender
Bedeutung, dass durch die Zuweisung einer Tätigkeit ohne die umfassende
Mitarbeiterführungsbefugnis für einen kompletten Bereich und die damit verbundene
Verantwortung sowohl für die personelle Führung als auch die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit einer von der Beklagten selbst als zentral bezeichneten Abteilung der
Kläger nicht mehr als Führungskraft im Unternehmen der Beklagten anzusehen ist. Als
solcher war er aber bisher tätig. Indem die Beklagte eine neue Person mit der
Logistikleitung beauftragt hat, die nach ihrer in diesem Prozess selbst bekundeten
Auffassung geeigneter ist als der Kläger, hat er zudem einen erheblichen
innerbetrieblichen Ansehensverlust zu erleiden, wenn er statt seiner bisherigen
Leitungsfunktion eine bestenfalls als nachgeordnete Stabsfunktion zu bezeichnende
Tätigkeit wahrnimmt.
bb)
Projektmanagers entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gleichwertig. Es ist
unerheblich, dass der Kläger für seine Tätigkeit dieselbe Vergütung erhält.
Entscheidend ist, dass das Projektmanagement in den Logistikbereich eingeordnet und
durch das Erfordernis einer Abstimmung mit dem nunmehrigen Logistikleiter der Kläger
den Logistikbereich nicht mehr verantwortlich leitet, sondern nur noch als Teil desselben
für einzelne Projekte zuständig ist. Die ihm dabei gegebenenfalls projektbezogen
zukommenden Mitarbeiterführungsbefugnisse sind gegenüber der bisherigen
Verantwortung in diesem Bereich deutlich gemindert. Darüber hinaus trägt er nicht mehr
die Verantwortung für den Logistikbereich, sondern hat lediglich eine unter-stützende
Funktion gegenüber dem neuen Logistikleiter, dem nunmehr die Verantwortung für die
Abteilung obliegt. Deutlicher kann eine fachliche Herabstufung nicht sein. Dies kommt in
dem Abstimmungserfordernis und der sog. Reviewstruktur im Rahmen des
Projektmanagements zum Ausdruck. Auch hier bleibt der Kläger gegenüber dem
Logistikleiter untergeordnet und trägt nicht mehr die bisherige Verantwortung für den
Logistikbereich.
63
Die dem Kläger übertragenen Aufgaben mögen wichtig sein. Zur Führungsebene des
Unternehmens gehört er jedenfalls mit der Versetzung nicht mehr. Dass dies auch so
von der Beklagten gesehen wird, zeigt die vorübergehende Unterbringung des Klägers
auf dem Durchgang eines Großraumbüros und die nunmehr entgegen der
ursprünglichen Absicht erfolgte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in einem
Mehrpersonenbüro. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass es durchaus üblich bei
ihr sei, Führungskräfte mit anderen Mitarbeitern zusammen zu setzen, mag dies
zutreffen, wenn es sich um nachgeordnete Mitarbeiter handelt. Im vorliegenden Fall ist
dies jedoch nicht der Fall. Insoweit dokumentiert die Beklagte selbst, dass sie die
Aufgabe des Klägers als Senior Projektmanager als nicht so gewichtig ansieht, dass er
dieser in Ruhe in einem Einzelbüro nachgehen kann, wie es aber offensichtlich für
Führungspersonen wie den Logistikleiter erforderlich ist.
64
cc)
keine irreparablen Schäden. Soweit sie darauf verweist, dass ab 1.April 2007 im
Logistikbereich eine Umorganisation stattgefunden habe, ist dies unerheblich. Die
Beklagte verkennt, dass die Zuweisung von neuen Aufgabenbereichen bzw. die
Zurückzuweisung von ursprünglich zur Logistik gehörenden Bereichen aus der
Fertigung (Disponenten) zwar das Aufgabenfeld eines Logistikleiters erweitert, jedoch
nichts an seiner Tätigkeit ändern. Bereits aus der Zielbeschreibung der Stelle des
Klägers ergibt sich eine umfassende Zuständigkeit für den gesamten Logistikbereich.
Darüber hinaus ist unstreitig, dass er für weite Bereiche der Produktionsplanung bereits
zuständig gewesen ist und lediglich aufgrund einer nunmehr wieder rückgängig
gemachten Umstrukturierungsmaßnahme die disziplinarische Zuständigkeit für diesen
Bereich verloren hat.
65
Auch bei den übrigen von der Beklagten genannten Bereichen handelt es sich um
typische Logistikaufgaben, die von einem Logistikleiter zu bewältigen sind. Die
Zuweisung dieser Aufgaben und Verantwortungsbereiche stellt lediglich eine
Konkretisierung des Arbeitsbereiches dar, die der Kläger als Logistikleiter gemäß
Arbeitsvertrag zu bewältigen hat. Insoweit hat die Beklagte keine neue Stelle
geschaffen, die neu zu besetzen ist, sondern lediglich die Person ausgetauscht, die die
Stelle des Logistikleiters wahrnimmt. Dies mag, da sie offenkundig fachliche Vorbehalte
gegenüber dem Kläger hegt, auf dem dafür vorgesehenen Weg einer personen- oder
verhaltensbedingten Änderungskündigung geschehen. Im Wege des Direktionsrechts
und einer Versetzung ist dies jedenfalls nicht möglich. Eine Beschäftigung des Klägers
in seiner bisherigen Funktion erfordert lediglich einen Austausch der Personen, nicht
eine Rückgängigmachung der vorgenommenen organisatorischen Maßnahmen in
diesem Bereich.
66
c)
21.Juni 2007 die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht selbst
widerlegt. Entsprechendes gilt für die Ausschöpfung der Fristen für Berufung und
Berufungsbegründung.
67
Der Kläger hat zwar den Entzug seines bisherigen Aufgabenbereiches ab 1.April 2007
zunächst hingenommen. Dies geschah jedoch allein vor dem Hintergrund der zwischen
den Parteien geführten Verhandlungen über eine alternative Beschäftigung des Klägers
bzw. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn in einem solchen Stadium ein
Arbeitnehmer dem Entzug seiner bisherigen Tätigkeit nicht sofort im Wege einer
einstweiligen Verfügung zu begegnen sucht, spricht dies nicht gegen die Dringlichkeit
eines späteren Antrags. Es ist nachvollziehbar, verständlich und zweckmäßig, wenn
Verhandlungen zwischen Arbeitsvertragsparteien nicht durch eine gerichtliche
Auseinandersetzung über die Art der Beschäftigung des Arbeitnehmers belastet
werden. Erst in dem Moment, wo der Arbeitgeber einseitig Maßnahmen zur konkreten
Beschäftigung des Arbeitnehmers anordnet, muss ein Arbeitnehmer reagieren. Dies war
vorliegend erst der Fall, als die Beklagte die Versetzungen schriftlich aussprach.
Hiernach ist die Antragstellung zeitnah erfolgt.
68
Ebenso wenig verliert der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die
erforderliche Dringlichkeit, wenn nach abweisendem Urteil erster Instanz der
Arbeitnehmer sowohl die Berufungsfrist als auch die Berufungsbegründungsfrist
ausschöpft (a.A. ohne Begründung, LAG Düsseldorf, Urteil vom 1.Juni 2005 – 12 Sa
69
352/05 = MDR 2005, 1419 <1420>). Es ist nicht ersichtlich, dass ein Arbeitnehmer durch
Ausschöpfung der Rechtsmittelfristen in irgendeiner Form zu erkennen gibt, dass die
Durchsetzung seines Anspruchs (hier des Beschäftigungsanspruchs) nicht mehr
dringlich ist. Im Gegenteil ist es jedem Verfügungskläger zuzugestehen, nach
Erfolglosigkeit in der ersten Instanz und zur Vermeidung unnötiger Rechtsmittel die
Fristen auszuschöpfen, um zum einen die Aussichten eines möglichen Rechtsmittels zu
überprüfen und für den Fall, dass es eingelegt wird, dieses durch die notwendige
sorgfältige Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auch zu
begründen, um damit eine Aussicht auf Erfolg, d.h. auf Abänderung der
erstinstanzlichen Entscheidung zu haben. Dass dies Zeit kostet, hat der Gesetzgeber
durch die Einräumung von Fristen für Berufung und Berufungsbegründung
entsprechend geregelt. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – durch Ausschöpfung der
Fristen der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht obsolet wird, sondern auch
weiterhin nach ordnungsgemäßer Durchführung das Berufungsverfahren durchsetzbar
bleibt, kann der Rechtsschutz vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen nicht dadurch
verkürzt werden, dass der Verfügungskläger ihm gesetzliche zustehende
Verfahrensrechte wahrnimmt.
III.
70
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
71
Der Streitwert war im Hinblick auf den geltend gemachten Beschäftigungsanspruch,
dessen Erfüllung der Kläger begehrt, auf den doppelten Bruttomonatsverdienst
festzusetzen.
72
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG nicht zulässig.
73
Henssen
Kutscherauer
Rödel
74
/Der.
75