Urteil des LAG Hamm vom 08.01.2010

LArbG Hamm (bewertung, betriebsrat, bag, arbeitnehmer, mitbestimmungsrecht, materielle rechtskraft, 1995, vergütung, rechtlich geschütztes interesse, arbeitsplatzbewertung)

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 35/09
Datum:
08.01.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 35/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 3 BV 15/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 14/10
Schlagworte:
Mitbestimmung; Eingruppierung; tarifliche Bewertung von mit Beamten
besetzten Arbeitsplätzen; Rechtskraft; Rechtsschutzbedürfnis
Normen:
§ 99 BetrVG, § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG n.F., §§ 12 Abs. 2, 17, 19 Abs. 1, 21
Abs. 1 und 2 Gesetz über die Gründung der Deutschen Bahn AG -
DBGrG - vom 27.12.1993
Leitsätze:
Die Neufassung des § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG gem. Art. 9 des Gesetzes
zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur
Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29.07.2009 (BGBl I.
S. 2424) hat keine Auswirkungen auf die Beteiligungsrechte des
Betriebsrats nach § 99 BetrVG in Betrieben der Deutschen Bahn AG bei
der tariflichen Bewertung der Arbeitsplätze der zugewiesenen Beamten.
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gründung der Deutschen
Bahn AG – DBGrG – vom 27.12.1993 enthalten insoweit eine
Sonderregelung (im Anschluss an BAG 12.12.1995 – 1 ABR 31/95 – AP
BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 6).
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Hamm vom 11.03.2009 – 3 BV 15/08 – wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Gründe:
1
A
2
Die Beteiligten streiten darüber, ob die tarifliche Bewertung von einem mit einem
Beamten besetzten Arbeitsplatz eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung darstellt.
3
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Betrieb der Arbeitgeberin,
Regionalbereich West, Wahlbetrieb N.V. 20 in H1 gebildete Betriebsrat. In diesem
Betrieb beschäftigt die Arbeitgeberin, wie in zahlreichen weiteren Betrieben und
Niederlassungen, neben Arbeitnehmern auch Beamte, die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über die Gründung einer D1 AG – DBGrG – vom 27.12.1993, soweit sie
nach § 12 Abs. 2 und 3 der D1 AG zugewiesen sind, für die Anwendung des
Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer der D1 AG gelten. Oberste
Dienstbehörde dieser Beamten, die der Arbeitgeberin zur Dienstleistung zugewiesen
sind, ist das Bundeseisenbahnvermögen (BEV). Die Beamten werden vom BEV nach
dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) besoldet. Die von den Beamten besetzten
Arbeitsplätze bei der Arbeitgeberin werden von dieser entsprechend den
Entgeltgruppen des Konzern-Entgelt-Tarifvertrags (KonzernETV) bewertet. Nach § 21
Abs. 1 DBGrG leistet die Arbeitgeberin an das BEV für die ihr zugewiesenen Beamten
Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die sie für die Arbeitsleistung vergleichbarer
Arbeitnehmer erbringen müsste; dabei richtet sich die Höhe der Aufwendungen nach
der tariflichen Bewertung der von den Beamten besetzten Arbeitsplätze.
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Seit der Gründung der D1 AG ist streitig, ob die seither bestehenden Betriebsräte auch
bei der Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze zu beteiligen sind. Durch
Beschluss vom 12.12.1995 – 1 ABR 31/95 – (AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr.
6) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die tarifliche Bewertung von
Arbeitsplätzen, die mit Beamten besetzt sind, bei der D1 AG nur der
Personalkostenabrechnung mit dem Bundeseisenbahnvermögen dient; diese tarifliche
Bewertung ist keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne des § 99
BetrVG.
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Bei der Festlegung der Höchstzahlen für zur Verfügung stehende
Beförderungsdienstposten für die zugewiesenen Beamten wird seit 1999 die tarifliche
Bewertung der Arbeitsplätze herangezogen. Der Anteil der Berücksichtigung der
tariflichen Bewertung von mit Beamten besetzten Arbeitsplätzen bei der Festlegung der
Höchstzahlen wurde im Jahr 2003 von 25 % auf 50 % erhöht. Die zugewiesenen
Beamten erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen zudem eine
Jahresabschlussleistung nach § 6 des Zulagen-Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der
D1 AG – ZTV- i. V. m. der Protokollnotiz i. d. F. des 57. Tarifvertrages zur Änderung der
Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der D1 AG sowie verschiedener
Unternehmen des D1 Konzerns (57. Änderungs-TV) - seit 01.09.2008 i. d. F. des 58.
ÄnderungsTV – (Bl. 34, 81 d. A.).
6
Nachdem zum 01.03.2008 bei der Arbeitgeberin neue Tarifverträge in Kraft getreten
waren, aufgrund derer eine Neubewertung aller Arbeitsplätze in den entsprechenden
Entgeltgruppen vorgenommen wurde, wurde der antragstellende Betriebsrat hinsichtlich
der bei der Arbeitgeberin beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie der
Angestellten bei erforderlichen Umgruppierungen, Neueinstufungen ordnungsgemäß
nach § 99 BetrVG beteiligt. Bei den Arbeitsplätzen, die von Beamten besetzt sind, teilte
die Arbeitgeberin dem Betriebsrat – wie in der Vergangenheit – lediglich die
entsprechende Arbeitsplatzbewertung mit.
7
Der Betriebsrat leitete daraufhin – wie andere Betriebsräte in anderen Niederlassungen
und Betrieben der Arbeitgeberin auch – am 07.10.2008 das vorliegende
Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein, mit dem er die Feststellung eines
Beteiligungsrechts bei der tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzten
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Arbeitsplätze verlangt.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihn bei der
tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze zu beteiligen, da diese
Bewertung eine Eingruppierung i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darstelle. Im
Vergleich zu der Sachlage, die der ein Mitbestimmungsrecht verneinenden
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1995 zugrunde gelegen habe, sei
die Annahme eines Mitbestimmungsrechts aufgrund der nun vorliegenden Tatsachen
gerechtfertigt. Die tarifliche Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze habe
mittlerweile durchaus Auswirkungen auf deren Vergütungsbestandteile. Denn die
Bewertung entsprechender bestimmter Tarifgruppen sei entscheidend für die
Gewährung der Jahresabschlussleistung nach § 6 ZTV i. V. m. der Protokollnotiz.
Zudem bedeute es eine rechtlich erhebliche Auswirkung auf die Vergütung der
Beamten, dass die Höchstzahl der Beförderungsposten teilweise von der tarifliche
Bewertung abhänge. Demnach seien die vorzunehmenden Arbeitsplatzbewertungen
nicht mehr nur für die interne Personalkostenabrechnung von Bedeutung, sondern
würden sich auch auf die Beförderungschancen der zugewiesenen Beamten auswirken.
9
Der Betriebsrat hat beantragt,
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festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat bei der
Arbeitsplatzbewertung/Eingruppierung von Arbeitsplätzen, die mit zugewiesenen
Beamten besetzt sind, zu beteiligen.
11
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
12
den Antrag zurückzuweisen.
13
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99
BetrVG bestehe bei der Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze nicht. § 99
BetrVG setze die Zuordnung eines Beschäftigten zu einer für ihn maßgebenden
Vergütungsordnung voraus. Eine derartige Zuordnung der Beamten zu den
Entgeltgruppen des KonzernETV liege aber nicht vor. Es handele sich nach wie vor
lediglich um eine abstrakte Arbeitsplatzbewertung, nicht um eine Eingruppierung im
Sinne des § 99 BetrVG. Diese Arbeitsplatzbewertung habe auch keine Auswirkungen
auf die monatlichen Bezüge der Beamten, sie sei lediglich für die
Personalkostenerstattung an das BEV erforderlich. Die Bezüge der Beamten würden
nach wie vor durch bundesgesetzliche Besoldungsregelungen festgesetzt.
14
Durch Beschluss vom 11.03.2009 hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag des
Betriebsrats zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die materielle Rechtskraft
des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1995 – 1 ABR 31/95 – stehe
einer erneuten Sachentscheidung nicht entgegen, weil sich seit der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts der zugrunde liegende Sachverhalt geändert habe. Der Antrag
sei jedoch unbegründet, weil ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99
BetrVG bei der tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze nicht
bestehe. Auch unter den geänderten Gegebenheiten sei die Bewertung der mit Beamten
besetzten Arbeitsplätze keine Eingruppierung im Sinne des § 99 BetrVG, weil die
Bestimmungen des KonzernETV nicht die Vergütungsordnung darstellten, die für die
der Arbeitgeberin zugewiesenen Beamten maßgeblich wären. Die Beamten würden
nach wie vor durch das Bundeseisenbahnvermögen nach den besoldungsrechtlichen
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Grundsätzen des Beamtenrechts besoldet, sie erhielten keine Vergütung nach den
Bestimmungen des KonzernETV.
Gegen den dem Betriebsrat am 03.04.2009 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe
ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 29.04.2009 Beschwerde zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der
Beschwerdebegründungsfrist bis zum 03.07.2009 mit dem am 03.07.2009 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags ist der
Betriebsrat der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine Eingruppierung im
Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit dem formalen Argument verneint, dass keine
Zuordnung zu einer Vergütungsordnung im Sinne des KonzernETV stattfinde. Dabei
habe das Arbeitsgericht aber ignoriert, dass die tarifliche Bewertung der von mit
Beamten besetzten Arbeitsplätze sich unmittelbar auf die Entlohnung auswirke, nämlich
im Zusammenhang mit der nach § 6 ZTV i.V.m. der entsprechenden Protokollnotiz im
Sinne des 57. Änderungs-TV zu zahlenden Jahresabschlussleistung. Die
Eingruppierung nach den Bestimmungen des KonzernETV in bestimmte Entgeltgruppen
sei wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung dieser Zulage, die auch
die Beamten erhielten. Erstinstanzlich sei auch dargelegt worden, dass bei der
Verknüpfung der Eingruppierung nach den Bestimmungen des KonzernETV und der
Besoldung der Beamten das Personalvertretungsgesetz insoweit nicht greife.
17
Auch für einen Laufbahnwechsel nach § 20 Eisenbahn-Laufbahnverordnung – ELV - sei
die tarifliche Arbeitsplatzbewertung maßgebeblich. Der Beamte habe aber keine
Möglichkeit, sich gegen die Einflussnahme durch die Bewertung seines Arbeitsplatzes
nach dem KonzernETV zu wehren. Aufgrund der Änderung der tatsächlichen
Gegebenheiten sei die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1995,
dass lediglich eine abstrakte Arbeitsplatzbewertung ohne besoldungsrechtliche
Auswirkungen auf die Beamten vorliege, zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mehr haltbar.
18
Der Betriebsrat beantragt,
19
den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 11.03.2009 – 3 BV 15/08 –
abzuändern und festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem
Betriebsrat bei der Arbeitsplatzbewertung/Ersteingruppierung von
Arbeitsplätzen, auch insoweit diese mit zugewiesenen Beamten besetzt sind,
nach dem 57. Änderungstarifvertrag(KonzernETV) gemäß § 99 BetrVG zu
beteiligen.
20
Die Arbeitgeberin beantragt,
21
die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.
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Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, auch der
Betriebsrat des vorliegenden Verfahrens verwechsele die von der Arbeitgeberin
durchgeführte Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze mit einer
Eingruppierung im Sinne des § 99 BetrVG. Die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1995 sei nach wie vor zutreffend. Aus der tariflichen
Bewertung des Arbeitsplatzes eines Beamten folge eben nicht unmittelbar ein Anspruch
auf Gewährung der Jahresabschlussleistung nach § 6 ZTV. Mit der Bewertung nach den
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Bestimmungen des KonzernETV sei eben nicht eine Vergütung nach den KonzernETV,
sondern lediglich die Gewährung sogenannter anderweitiger Bezüge der zugewiesenen
Beamten verknüpft. Die Bewertung habe allenfalls mittelbare Auswirkungen auf die
Zahlung anderweitiger Vergütung. Nach wie vor seien die Bestimmungen des
KonzernETV nicht die Vergütungsordnung, die für die zugewiesenen Beamten
maßgeblich sei. Die Gruppe der Beamten werde eben nach anderen Kriterien vergütet
als die Arbeitnehmer.
Die vom Betriebsrat dargestellten beamtenrechtlichen Auswirkungen der tariflichen
Bewertung der Arbeitsplätze der zugewiesenen Beamten nach den Bestimmungen des
KonzernETV hätten auch bei der Vergabe von Beförderungsdienstposten, Beurlaubung
und Laufbahnwechsel nicht zwangsläufig zur Folge, dass dadurch die Voraussetzungen
des Mitbestimmungstatbestands der Ein-/Umgruppierung nach § 99 BetrVG erfüllt
würden. Etwaige rechtliche Folgewirkungen aus der Bewertung der mit Beamten
besetzten Arbeitsplätze seien nicht vom Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats im Sinne
des § 99 BetrVG umfasst, sondern unterlägen nach § 17 Abs. 2 DBGrG dem
Mitbestimmungsrecht des Personalrats beim Dienstherrn BEV. Eine etwaige –
bestrittene – anderweitige Handhabung bei der Bewertung der mit Beamten besetzten
Arbeitsplätze in anderen Betrieben anderer D1-Konzernunternehmen sei rechtlich
unbeachtlich und nicht entscheidungserheblich.
24
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
25
B
26
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.
27
Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die Arbeitgeberin nicht verpflichtet
ist, den Betriebsrat bei der Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze nach §
99 BetrVG zu beteiligen.
28
I.
29
Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig.
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1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist
eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Beteiligung des
Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der Bewertung der mit Beamten besetzten
Arbeitsplätze.
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2. Der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens steht nicht die entgegenstehende
Rechtskraft des Beschlusses des BAG vom 12.12.1995 (- 1 ABR 31/95 - AP Nr. 6 zu §
99 BetrVG 1972 Eingruppierung) entgegen. Die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs.
1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG steht einer
erneuten Sachentscheidung dann nicht mehr entgegen, wenn sich die
zugrundeliegenden - tatsächlichen oder rechtlichen - Umstände geändert haben. Nach
dem unbestrittenen Vortrag des Betriebsrats, wonach sich nunmehr Auswirkungen der
tariflichen Bewertung mit Beamten besetzten Arbeitsplätze auf die Festlegung der
Höchstzahlen für Beförderungsposten sowie auf die Zahlung der
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Jahresabschlussleistung ergeben hätten, liegt eine Änderung des zugrundeliegenden
Sachverhalts im Vergleich zur Entscheidung des BAG vom 12.12.1995 vor.
3. Der Antrag des Betriebsrats ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1
ZPO.
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Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
entsprechende Anwendung findet (zuletzt: BAG 10.03.2009 – 1 ABR 87/07 – AP BetrVG
1972 § 87 Nr. 16), muss ein Antrag im Beschlussverfahren die Maßnahme, hinsichtlich
derer ein Mitbestimmungsrecht reklamiert oder in Abrede gestellt wird, so präzise
bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit
Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (BAG 30.05.2006 – 1 ABR 17/05 – AP
BetrVG 1972 § 118 Nr. 80).
34
Der vom Betriebsrat in erster und zweiter Instanz gestellte Feststellungsantrag wird
diesen Anforderungen gerecht. Der Betriebsrat reklamiert ein Mitbestimmungsrecht bei
der Arbeitsplatzbewertung/Eingruppierung von Arbeitsplätzen, die mit Beamten besetzt
sind. Die Anträge des Betriebsrats beschreiben die Maßnahmen, hinsichtlich derer der
Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht für sich reklamiert. Dieser Antrag ist zwar
umfassend, aber nicht unbestimmt.
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4. Dem vom Betriebsrat gestellten Feststellungsantrag fehlt es auch nicht an dem nach §
256 ZPO erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
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Für einen Betriebsrat kann grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse bestehen,
betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnisse klären zu lassen. Insbesondere das
Bestehen, der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats kann
im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden,
wenn die Maßnahme, für die es in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb
vorkommt und sich auch zukünftig jederzeit wiederholen kann. Eine gerichtliche
Entscheidung ist in diesem Fall in der Lage, das betreffende Rechtsverhältnis zwischen
den Beteiligten umfassend zu klären und seinen Inhalt auch für die Zukunft hinreichend
konkret festzustellen (vgl. zuletzt: BAG 15.04.2008 – 1 ABR 44/07 – AP BetrVG 1972 §
80 Nr. 70; BAG 11.11.2008 – 1 ABR 68/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr.
35; BAG 09.12.2008 – 1 ABR 74/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 58 m.w.N.).
37
So liegt der vorliegende Fall. Durch das vorliegende Verfahren kann geklärt werden, ob
die Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze einem Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats nach § 99 BetrVG, das von der Arbeitgeberin in Abrede gestellt wird,
unterliegt oder nicht. Der Betriebsrat hat ein berechtigtes Interesse daran, dass das von
ihm reklamierte Mitbestimmungsrecht unabhängig von einem konkreten Einzelfall und
möglichen Leistungsansprüchen aus § 101 BetrVG gerichtlich festgestellt wird.
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II.
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Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist jedoch unbegründet.
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Auch nach Auffassung der Beschwerdekammer stellt die Bewertung der mit Beamten
besetzten Arbeitsplätze durch die Arbeitgeberin entgegen der Rechtsauffassung des
Betriebsrats keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1
Satz 1 BetrVG dar. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu
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Recht festgestellt.
1. Unter einer Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG ist die – erstmalige -
Einreihung eines Arbeitnehmers in eine für sein Arbeitsverhältnis geltende
Vergütungsordnung zu verstehen. Dabei ist die Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs.
1 Satz 1 BetrVG die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer in einer
Vergütungsordnung festgelegten Lohn- oder Gehaltsgruppe, die meist durch bestimmte
Tätigkeitsmerkmale sowie bisweilen auch durch Merkmale wie Lebensalter oder die Zeit
der Berufstätigkeit beschrieben ist (BAG 31.10.1995 – 1 ABR 57/95 – AP BetrVG 1972 §
99 Eingruppierung Nr. 5; BAG 23.09.2003 – 1 ABR 35/02 – AP BetrVG 1972 § 99
Eingruppierung Nr. 28; BAG 17.06.2008 – 1 ABR 39/07 – AP BetrVG 1972 § 99
Eingruppierung Nr. 34; BAG 11.11.2008 – 1 ABR 68/07 – AP BetrVG 1972 § 99
Eingruppierung Nr. 35 m.w.N.).
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Voraussetzung für eine Eingruppierungspflicht des Arbeitgebers ist, dass für die im
Antrag aufgeführten Arbeitnehmer die vom Betriebsrat angeführte Vergütungsordnung
anzuwenden ist. Eine derartige Vergütungsordnung wird von § 99 Abs. 1 BetrVG
vorausgesetzt (BAG 22.04.2009 – 4 ABR 14/08 – NZA 2009, 1287). Eine
Vergütungsordnung ist dabei ein kollektives, mindestens zwei Vergütungsgruppen
enthaltenes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der
Vergütungsgruppen nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht
(BAG 26.10.2004 – 1 ABR 37/03 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29; BAG
11.11.2008 – 1 ABR 68/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 35). Sie spiegelt
die ihr zugrunde liegenden Vergütungsgrundsätze wieder. Damit ist sie Ausdruck einer
Entscheidung über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis
zueinander, die sich im relativen Abstand der mit den jeweiligen Vergütungsgruppen
verbundenen konkreten Entgeltsätze niederschlägt. Für die Maßgeblichkeit der
Vergütungsordnung im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt es nicht
darauf an, weshalb sie im Betrieb Anwendung findet, ob aufgrund bestehender
Tarifbindung, einer Betriebsvereinbarung, allgemein eingegangener vertraglicher
Verpflichtungen oder einseitiger Praxis des Arbeitgebers (BAG 12.12.2006 – 1 ABR
35/05 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27; BAG 11.11.2008 – 1 ABR
68/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 35; BAG 22.04.2009 – 4 ABR 14/08 –
NZA 2009, 1287 m.w.N.).
43
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG besteht in derartigen
Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage.
Die korrekte Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltenden
Vergütungsordnung ist Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats soll dazu
beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Sie dient der
Richtigkeitskontrolle, um die einheitliche und gleichmäßige Anwendung der Lohn- und
Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen zu gewährleisten, und
soll insbesondere Lohngerechtigkeit und Transparenz innerhalb des Betriebes
herstellen (BAG 03.05.2006 – 1 ABR 2/05 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr.
31; BAG 17.06.2008 – 1 ABR 39/07- AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 34
m.w.N.).
44
2. Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt die Bewertung der mit Beamten besetzten
Arbeitsplätze nach den Bestimmungen des KonzernETV keine Eingruppierung im Sinne
des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar.
45
a) Die Bestimmungen des KonzernETV sind nicht die Vergütungsordnung, die für die
der Arbeitgeberin zugewiesenen Beamten maßgeblich wäre. Die Beamten stehen nicht
in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin, aufgrund dessen sie von dieser Vergütung
zu beanspruchen hätten. Sie sind der Arbeitgeberin nach § 12 Abs. 2 DBGrG zur
Dienstleistung zugewiesen, wobei ihr Status als unmittelbare Bundesbeamte aufrecht
erhalten bleibt, § 12 Abs. 4 DBGrG. Die Dienstherrenfunktion wird grundsätzlich vom
Bundeseisenbahnvermögen – BEV – wahrgenommen. Insoweit hat sich seit der
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1995 – 1 ABR 31/95 – (AP BetrVG
1972 § 99 Eingruppierung Nr. 6) nichts geändert (ebenso: LAG Düsseldorf 20.08.2009 -
11 TaBV 47/09 -). Die Beamten werden nach wie vor durch das
Bundeseisenbahnvermögen – BEV- besoldet, und zwar nach den
besoldungsrechtlichen Grundsätzen des Beamtenrechts. Sie erhalten keine Vergütung
durch die Arbeitgeberin. Diese ist nur verpflichtet, dem BEV für die "Ausleihe" der
Beamten eine Personalkostenentschädigung zu zahlen, die sich nach § 21 Abs. 1
DBGrG nach den Aufwendungen richtet, die die Arbeitgeberin für die Arbeitsleistung
vergleichbarer Arbeitnehmer aufzubringen hätte.
46
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 19 DBGrG, wonach die zugewiesenen
Beamten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer der
Arbeitgeberin gelten. Diese Unterstellung der Beamten unter die Zuständigkeit des
Betriebsrats berücksichtigt lediglich die faktische Eingliederung in den Betrieb der
Arbeitgeberin. Daneben bleibt jedoch für die zugewiesenen Beamten eine
personalvertretungsrechtliche Zuordnung bestehen. Sie wählen gemäß § 17 DBGrG
einen besonderen Personalrat, der für die personalvertretungsrechtlichen
Mitbestimmungstatbestände des § 76 Abs. 1 BPersVG zuständig ist. Damit kommt
wegen der fortbestehenden beamtenrechtlichen – und besoldungsrechtlichen – Stellung
der Beamten ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in Betracht. Die tarifliche
Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze durch die Arbeitgeberin nach den
Bestimmungen des KonzernETV ist lediglich veranlasst durch den Maßstab des
Personalkostenausgleichs mit dem Bundeseisenbahnvermögen als Besoldungsträger.
Die Angemessenheit der Aufwendungserstattung nach § 21 Abs. 1 DBGrG berührt
ausschließlich das Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin und dem
Bundeseisenbahnvermögen – BEV –, sie ist keine Frage der innerbetrieblichen
Lohngerechtigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG.
47
b) Richtig ist zwar, dass die tarifliche Bewertung der mit Beamten besetzten
Arbeitsplätze bei der Arbeitgeberin Auswirkungen auf die Zahlung der
Jahresabschlussleistung nach § 12 ZTV i.V.m. mit der Protokollnotiz, zurzeit i.d.F. des
58. Änderungs-TV, hat. Die Regelung des § 6 ZTV gilt nur für die Arbeitnehmer der
Entgeltgruppen 101, 102, 201, 202, 301, 302, 501, 502, 601, 602 nach dem
Entgeltgruppenverzeichnis 1 und 01, 02 nach dem Entgeltgruppenverzeichnis 2 sowie
für betriebliche Führungskräfte. Demnach haben die zugewiesenen Beamten nach der
Protokollnotiz zu § 6 ZTV nur dann einen Anspruch auf die Jahresabschlussleistung,
wenn sie nicht nur vorübergehend auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten der genannten
Entgeltgruppen nach den erwähnten Entgeltgruppenverzeichnissen bzw. einer
betrieblichen Führungskraft eingesetzt sind. Die hierfür notwendige Bewertung des von
einem Beamten bekleideten Arbeitsplatzes begründet jedoch keinen derartigen Eingriff
in die Vergütungsordnung, welcher aus Gründen der Lohngerechtigkeit der
Richtigkeitskontrolle durch die Beteiligung des Betriebsrats zu unterwerfen ist. Die
tarifliche Bewertung mag zwar die Möglichkeit der Zahlung einer
Jahresabschlussleistung nach § 6 ZTV i.V.m. der Protokollnotiz an den jeweiligen
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Beamten begründen. Hieraus ergibt sich jedoch noch nicht die Höhe der
auszuzahlenden Summe. Diese richtet sich nach den Regelungen in § 6 Abs. 1 bis 3
ZTV.
Zudem ist der Schutzzweck des § 99 BetrVG nur dann berührt, wenn durch die
Bewertung eine vollständige oder zumindest überwiegende Eingliederung des
Arbeitnehmers bzw. seiner Tätigkeiten in ein Vergütungssystem bewirkt wird. Denn die
Vergütungsordnung eines Betriebs betrifft stets die Leistungsbeziehungen zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber (BAG 12.12.2006 – 1 ABR 38/05 – AP Nr. 27 zu § 1
BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb). Nicht ausreichend ist es hierfür, dass in
Anknüpfung an die tarifliche Bewertung einzelne Zulagen gewährt werden, ohne dass
eine Eingliederung in die Vergütungsordnung stattfindet. Die Regelungen zur
Jahresabschlussleistung knüpfen zwar an die Vergütungsordnung des KonzernETV an,
sind jedoch nicht Teil derselben. Durch die Gewährung der Jahresabschlussleistung an
die zugewiesenen Beamten u.a. aufgrund der tariflichen Bewertung der von ihnen
besetzten Arbeitsplätze werden die Leistungsbeziehungen zwischen den Beamten und
der Arbeitgeberin daher nur unerheblich berührt. Die kollektive Lohngerechtigkeit wird
diesbezüglich nicht beeinträchtigt, zumal die tarifliche Bewertung, wie gesehen,
lediglich die Teilhabe an der Jahresabschlussleistung gewährleistet, nicht jedoch deren
Höhe.
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Der Betriebsrat kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass die
Gewährung einer Zulage – hier der Jahresabschlussleistung – eine
mitbestimmungspflichtige Eingruppierung darstelle. Zwar kann die Gewährung einer
Zulage eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung darstellen, wenn neben
den für die Eingruppierung entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen weitere Merkmale für
den Anspruch auf die Zulage erfüllt sein müssen und die Zulage eine Zwischenstufe
zwischen Vergütungsgruppen darstellt (LAG Schleswig-Holstein 17.01.2007 – 6 TaBV
18/05 – NZA-RR 2007, 365; Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24.
Aufl., § 99 Rn. 112). So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Die Zahlung der
Jahresabschlussleistung nach § 6 ZTV ist keine Zwischenstufe zwischen zwei
Vergütungsgruppen, nach denen die der Arbeitgeberin zugewiesenen Beamten entlohnt
werden.
50
c) Auch die Bedeutung der tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzten
Arbeitsplätzen für die Festlegung der Höchstzahlen von Beförderungsposten hat keinen
hinreichenden Einfluss auf die Vergütung der zugewiesenen Beamten, um eine
Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG annehmen zu können. Hierzu hat das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom
20.08.2009 – 11 TaBV 47/09 – ausgeführt:
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"(1.)
Beförderungsposten von der tariflichen Bewertung der Arbeitsplätze abhängig ist.
Dies wirkt sich dementsprechend auf die Beförderungschancen der
zugewiesenen Beamten aus, da diese Chancen mit der Anzahl der zur Verfügung
stehenden Beförderungsposten korrelieren. Hierdurch müsste jedoch die
innerbetriebliche Lohngerechtigkeit konkret und unmittelbar berührt sein. Obwohl
die Beförderung in der Regel auch eine höhere Vergütung mit sich bringt, stellt die
tarifliche Bewertung eines mit einem zugewiesenen Beamten besetzten
Arbeitsplatzes keinen ausreichend konkreten Anknüpfungspunkt für die etwaige
Annahme einer Eingruppierung dar. Hierdurch wird nämlich nicht die konkrete
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Laufbahn und somit auch nicht die Vergütung einzelner zugewiesener Beamten
beeinflusst, sondern lediglich abstrakt die Grundlage für die Entscheidung
geschaffen, wie viele Beförderungsposten insgesamt zur Verfügung stehen. Die
innerbetriebliche Lohngerechtigkeit ist durch diese Festsetzung jedoch gerade
nicht berührt, da lediglich die Zahl der – für alle zugewiesenen Beamten zur
Verfügung stehenden – Beförderungsposten bestimmt wird. Hierbei handelt es
sich um eine abstrakte Größe ohne direkten Einfluss auf das Beamtenverhältnis.
Eine solche abstrakte Arbeitsplatzbewertung ist jedoch gerade keine personelle
Einzelmaßnahme i. S. des § 99 BetrVG (vgl. BAG 12.12.1995 – 1 ABR 31/95 – AP
Nr. 6 zu § 99 BetrVG Eingruppierung).
(2.)
Bewertung des einzelnen Arbeitsplatzes eines von mehreren Kriterien bei der
Entscheidung über die Beförderung des diesen Arbeitsplatz besetzenden
Beamten sei, ist nicht von einer Eingruppierung i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1
BetrVG auszugehen. Die Bewertung des Arbeitsplatzes ist nur eines von
mehreren Auswahlkriterien. Der Betriebsrat hat nicht geltend gemacht, dass
dieser Gesichtspunkt eine überragende Bedeutung neben den anderen
aufgeführten Merkmalen wie Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
aufweise. Zudem ist auch hier entscheidend, dass die Bewertung sich nicht
unmittelbar auf die Vergütung der zugewiesenen Beamten auswirkt, sondern
lediglich die Chancen auf eine etwaige Beförderung zu beeinflussen vermag. Es
bedarf vielmehr einer weiteren (Beförderungs-)Entscheidung, die ihrerseits
mehrere Aspekte beinhaltet und nicht auf die Frage der tariflichen Bewertung des
Arbeitsplatzes reduziert werden kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist
folglich kein hinreichend konkreter Bezug der tariflichen Arbeitsplatzbewertung
zur Vergütung der Beamten zu erkennen. Es handelt sich insoweit – wie schon
vom BAG in seinem Beschluss vom 12.12.1995 (- 1 ABR 31/95 – AP Nr. 6 zu § 99
BetrVG 1972 Eingruppierung) festgestellt – um eine abstrakte
Arbeitsplatzbewertung, die auf die Vergütung des einzelnen Beamten keinen
direkten Einfluss hat. Die lediglich mittelbaren Auswirkungen auf die
Beförderungschancen des einzelnen Beamten berühren die innerbetriebliche
Lohngerechtigkeit nicht und vermögen den Tatbestand der Eingruppierung nach §
99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG daher nicht zu begründen."
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Dieser Bewertung durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Beschluss vom
20.08.2009 schließt sich die erkennende Beschwerdekammer ausdrücklich an.
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d) Der Betriebsrat kann sich für das von ihm beanspruchte Mitbestimmungsrecht nach §
99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch nicht darauf berufen, dass in Betrieben von anderen D1-
Konzernunternehmen den dortigen Betriebsräten angeblich ein Mitbestimmungsrecht
nach § 99 Abs. 1 BetrVG zugestanden wird. Eine etwaige anderweitige betriebliche
Praxis in anderen D1-Konzernunternehmen, die im Übrigen zwischen den Beteiligten
des vorliegenden Verfahrens streitig ist, ist für die Entscheidung des vorliegenden
Verfahrens unerheblich. Vorliegend geht es ausschließlich um die Frage, ob dem
Betriebsrat dieses Verfahrens gegenüber der Arbeitgeberin das von ihm reklamierte
Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zusteht.
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e) Eine anderweitige Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht durch die Änderung
des § 5 Abs. 1 BetrVG durch Art. 9 des Gesetzes zur Errichtung eines
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer
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Vorschriften vom 29.07.2009 (BGBl I. S. 2424).
Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG n. F., in Kraft seit dem 04.08.2009, gelten als
Arbeitnehmer ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte) sowie Arbeitnehmer des
öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in
Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
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Auch aus dieser gesetzlichen Neuregelung kann nicht entnommen werden, dass dem
antragstellenden Betriebsrat bei der tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzten
Arbeitsplätze durch die Arbeitgeberin ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG
eingeräumt oder begründet worden ist. Durch die Neuregelung werden zwar Beamte,
Soldaten und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die von ihrem Dienstherrn in
privatrechtlich organisierte Unternehmen entsandt worden sind, den dort beschäftigten
Arbeitnehmern gleichgestellt. Diese gesetzliche Neuregelung hat aber lediglich die
bisher entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach vor
allem Beamte und Soldaten im Falle der Abordnung in Unternehmen des Privatrechts
nicht als Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne angesehen wurden,
weil sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienst– und Treueverhältnis zu ihrem
Dienstherrn stünden und daher auch für die Dauer der Abordnung allein durch den für
sie zuständigen Personalrat vertreten würden (BAG 25.02.1998 – 7 ABR 11/97 – AP
BetrVG 1972 § 8 Nr. 8; BAG 28.03.2001 – 7 ABR 21/00 – AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 5),
korrigiert (Richardi, BetrVG, 12. Aufl., § 5 Rn. 113 f.; GK/Raab, BetrVG, 9. Aufl., § 5 Rn.
6). Die Neuregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG hat keine Auswirkungen auf die der
Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens nach § 12 Abs. 2 DBGrG zur Dienstleistung
zugewiesenen Beamten. Dass diese Beamten des Bundeseisenbahnvermögens für die
Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer der D1 AG gelten,
ergibt sich bereits aus § 19 DBGrG, diese Vorschrift ist unverändert geblieben. Die der
Arbeitgeberin nach § 12 Abs. 2 DBGrG zugewiesenen Beamten sind auch nicht in ein
Unternehmen des Privatrechts abgeordnet worden. Die Sonderregelungen der bei der
D1 AG beschäftigten Beamten, insbesondere die §§ 12 Abs. 2, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1 und
2 DBGrG sind vielmehr unverändert geblieben. Dienst- und besoldungsrechtlich bleiben
die der Arbeitgeberin zugewiesenen Beamten deshalb dem
Bundeseisenbahnvermögen zugeordnet (Richardi, a.a.O., § 5 Rn. 115). Aus der
Neuregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgt insbesondere nicht, dass auf den
antragstellenden Betriebsrat nunmehr die im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen,
auf den Arbeitsvertrag bezogenen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte für die
beschäftigten Beamten zukämen. Durch die gesetzliche Neuregelung des § 5 Abs. 1
Satz 3 BetrVG werden die bisherigen Sonderbestimmungen bei der B2- und der
Postprivatisierung nicht berührt, da diese als Spezialgesetze Vorrang vor der
allgemeinen Regelung des neu gefassten § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG beanspruchen
können (Löwisch, BB 2009, 2316, 2318; Trümner, AiB 2009, 539, 540; vgl. auch: von
Steinau-Steinrück/Mosch, NJW-Spezial 2009, 706; Blanke, Der Personalrat 2009, 249,
250; Heise/Fedder, NZA 2009, 1069, 1071; Thüsing, BB 2009, 2036). Dem
antragstellenden Betriebsrat kommt danach auch aufgrund der Neuregelung des § 5
Abs. 1 Satz 3 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung von Beamten
nach § 99 BetrVG zu.
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III.
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Wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdekammer die
Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2
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ArbGG zugelassen.