Urteil des LAG Hamm vom 09.07.2003
LArbG Hamm: arbeitsunfähigkeit, krankheitsfall, arbeitsgericht, beendigung, erwerbsunfähigkeit, rehabilitation, pauschal, verschulden, ausnahme, begriff
Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 215/03
Datum:
09.07.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 215/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 1682/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 558/03 Revision zurückgewiesen
29.09.2004
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsunfähigkeit,
Erwerbsunfähigkeit, Beginn des An-spruchs auf Entgeltfortzahlung bei
Erkrankung während des Erziehungsurlaubs/der Eltern-zeit
Normen:
§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG, § 44 Abs. 2 SGB VI
Leitsätze:
1. Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG kann auch
dann gegeben sein, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass sie den
Arbeitnehmer dauernd erwerbsunfähig macht.
2. Ist ein im Erziehungsurlaub/in der Elternzeit erkrankter Arbeitnehmer
nach Beendigung des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit weiterhin
arbeitsunfähig krank im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG, so ist der
Arbeitgeber mit Ablauf des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit zur Entgelt-
fortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet. Auf die Sechswochenfrist des §
3 Abs. 1 EFZG, die in diesem Fall mit Ablauf des Erziehungsurlaubs/der
Elternzeit beginnt, wird die Dauer der Arbeitsunfähigkeit während des
Erziehungsurlaubs/der Elternzeit nicht angerechnet.
Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Detmold vom 09.01.2003 - 3 Ca 1682/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Kipp
Biederlack
Stelter
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall.
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Die am 21.01.12xx geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.08.1995 bis zum
28.02.2003 bei dem Beklagten, der als Zahnarzt tätig ist, als medizinisch-technische
Fachangestellte tätig. Ihr Bruttogehalt betrug zuletzt 1.687,26 Euro. Die Klägerin ist
verheiratet und hat zwei Kinder.
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Bis zum 12.02.2002 befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub. Auf ihren Antrag
vom 25.09.2001 hin wurde der Klägerin mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte vom 10.04.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet für die
Zeit vom 01.05.2002 bis zum 31.10.2003 bewilligt. In dem Bescheid heißt es unter
anderem:
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"...Rentenart
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Sie haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Der
Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil es nach den medizinischen
Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich ist, dass die volle
Erwerbsminderung behoben werden kann.
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Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab dem 19.10.2001 erfüllt.
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Beginn der Rente
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Die Rente auf Zeit wird ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der
Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Als
Rentenantrag gilt nach § 116 Abs. 2 SGB VI der am 25.09.2001 gestellte
Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben ..."
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In der Zeit vom 13.02. bis zum 27.03.2002 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Der
Beklagte lehnte die Zahlung der Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab.
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Mit der vorliegenden, am 17.07.2002 erhobenen Klage hat die Klägerin den Anspruch
gerichtlich geltend gemacht.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.338,00 EUR brutto zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Entgeltfortzahlungsanspruch für diesen
Zeitraum stehe der Klägerin nicht zu. Die Klägerin sei in der Zeit vom 13.02.2002 bis
27.03.2002 erwerbsunfähig gewesen. Dies schließe das Vorliegen einer
Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 EFZG aus. Des Weiteren sei am 13.02.2002 schon
die Sechswochenfrist des § 3 Abs. 1 EFZG abgelaufen. Auch wenn die Klägerin
arbeitsfähig gewesen wäre ab 13.02.2002, sei es ihr wegen ihrer persönlichen
Verhältnisse nicht möglich gewesen, ihre vertraglich geschuldete Vollzeittätigkeit zu
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erbringen.
Durch Urteil vom 09.01.2003 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die
Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 2.338,00
EUR festgesetzt.
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In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die gesetzliche
Sechswochenfrist habe erst mit Beendigung des Erziehungsurlaubs am 13.02.2002 zu
laufen begonnen. Auf den Entgeltfortzahlungsanspruch habe die Frage, ob der
Rentenantrag verspätet gestellt worden sei, keine Bedeutung. Der Beginn der Rente sei
verbindlich im Bescheid festgesetzt worden.
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Gegen dieses ihm am 16.01.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten
hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Beklagte am 11.02.2003 Berufung eingelegt
und diese am 11.03.2003 begründet.
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Der Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt sich im
Wesentlichen weiterhin auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.01.2003 - 3 Ca 1682/02 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold
vom 09.01.2003 - 3 Ca 1682/02 - zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in
der mündlichen Verhandlung verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Der Klägerin steht der begehrte Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall für die
Zeit vom 13.02.2002 bis zum 27.03.2002 gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG zu.
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I. Die Klägerin war in der Zeit vom 13.02.2002 bis zum 27.03.2002 infolge Krankheit an
ihrer Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden traf.
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1. Dass die Klägerin nach dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte vom 10.04.2002 die Anspruchsvoraussetzungen einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung ab 29.10.2001 erfüllt, schließt das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit
nach § 3 Abs. 1 EFZG nicht aus.
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Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG kann auch dann gegeben
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sein, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass sie den Arbeitnehmer dauernd
erwerbsunfähig macht (vgl. BAG, Urteil vom 22.12.1971 - 1 AZR 180/71 - AP Nr. 2 zu §
6 LohnFG). Erwerbsunfähigkeit ist nicht unbedingt mit Arbeitsunfähigkeit des
Arbeitnehmers verbunden. Der Begriff setzt nach der Definition in § 44 Abs. 2 Satz 2
SGB VI nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seine bisher vertraglich geschuldete
Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (vgl. Vossen, EFZG, 1997, Rz. 93).
2. Des Weiteren besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch
dann, wenn die Krankheitsursache nicht mehr behoben werden kann (vgl. Feichtinger,
HwB AR, Stichwort 1080, Entgeltfortzahlung, Rz. 26).
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II. Entgegen der Auffassung des Beklagten begann die Sechswochenfrist des § 3 Abs. 1
EFZG erst nach Ablauf des Erziehungsurlaubs der Klägerin am 13.02.2002 zu laufen,
wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat.
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1. Im Regelfall entsteht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung mit
Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Schmitt, EFZG, 4. Aufl., § 3, Rz.
124; Brecht, EFZG, 2. Aufl., § 3 , Rz. 46 a; Vossen, EFZG, Rz. 179).
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2. Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 1 EFZG ergibt sich
als Ausnahme, dass es zu einer Verschiebung des Beginns des
Entgeltfortzahlungszeitraums kommt, wenn das Arbeitsverhältnis bei Eintritt der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ruht.
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a) Die gesetzliche Vorschrift in § 3 Abs. 1 EFZG soll sicherstellen, dass der
Arbeitnehmer bei Krankheit bis zu sechs Wochen in seiner Lebensgrundlage nicht
beeinträchtigt wird, als diese auf seinem Arbeitseinkommen beruht. Der Arbeitnehmer
soll seinen Vergütungsanspruch für die durch unverschuldete Krankheit herbeigeführte
Arbeitsverhinderung nicht verlieren. Daher kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur
für die Zeit bestehen, in der der Arbeitnehmer ohne Arbeitsverhinderung seine Dienste
hätte leisten können und müssen und er auch den Vergütungsanspruch gehabt hätte.
Ruht das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, dann ist die Arbeitsverhinderung infolge
der Erkrankung für die Frage des Vergütungsfortzahlungsanspruches und für die Frage
des Zeitraumes, in dem dieser zu erfüllen ist, ohne Bedeutung (vgl. BAG, Urteil vom
26.08.1969 - 1 AZR 202/59 - AP Nr. 20 zu § 63 HGB; BAG, Urteil vom 03.03.1961 - 1
AZR 76/60 - AP Nr. 27 zu § 63 HGB).
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b) Endet das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, so läuft von diesem Zeitpunkt an die
normale Sechswochenfrist, denn es sind keine Gründe ersichtlich, den Arbeitgeber aus
seiner sozialen Verpflichtung zu entlassen, solange er nicht die vom Gesetzgeber
zugemuteten Leistungen voll erbracht hat (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 14.06.1974 - 5 AZR
467/73 - AP Nr. 36 zu § 1 LFZG; Rz. 41; S4xxxxx, EFZG, 4. Aufl., Rz. 129).
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c) Diese Grundsätze gelten auch während des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit. In
dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis (vgl. BAG, Urteil vom 22.06.1988 - 5 AZR 526/87 -
AP Nr. 1 zu § 15 BErzGG).
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Dauert die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit
hinaus fort, so ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Der Arbeitnehmer
hat den Entgeltfortzahlungsanspruch für die vollen sechs Wochen des § 3 Abs. 1 EFZG.
Auf die Sechswochenfrist wird die Dauer der Arbeitsunfähigkeit während des
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Erziehungsurlaubs/der Elternzeit nicht angerechnet (vgl. Meisel/Sowka, Mutterschutz
und Erziehungsurlaub, 5. Aufl., § 15 BErzGG Rz. 35; Schmitt EFZG, 4. Aufl. § 3 Rz. 135;
Klempt, HzA, Mutterschutz/Elternzeit Rz. 375; Vossen, HzA, Entgeltfortzahlung Rz. 120
f; vgl. auch BAG Urteil vom 02.03.1971 - 1 AZR 284/70 - DB 1971, 1627 zur Erkrankung
während der Freistellung nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz).
III. Der Klägerin wäre die Erbringung ihrer Arbeitsleistung auch möglich gewesen, wenn
sie nicht arbeitsunfähig krank gewesen wäre.
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Soweit der Beklagte pauschal auf die häusliche Situation und die
Betreuungsverpflichtungen der Klägerin verweist, lässt sich hieraus nicht der Schluss
ziehen, dass der Klägerin auch im Falle der Nichterkrankung die Erbringung der
vertraglich geschuldeten Tätigkeit unmöglich gewesen wäre.
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B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
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