Urteil des LAG Hamm vom 18.01.2008

LArbG Hamm: betriebsrat, versetzung, disposition, arbeitsgericht, leiter, einkauf, konzept, beschwerdekammer, stellenausschreibung, dringlichkeit

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 95/07
Datum:
18.01.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 95/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 3 BV 3/07
Schlagworte:
Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur Versetzung eines
Mitarbeiters; Schriftformerfordernis für Zustimmungsverweigerung;
Zustimmungsverweigerungsgründe; Nachschieben von
Zustimmungsverweigerungsgründen; Benachteiligung des betroffenen
Mitarbeiters, von anderen Mitarbeitern; Rechtfertigung aus betrieblichen
Gründen; unterlassene Ausschrei-bung; rechtzeitige
Rechtsmitteleinlegung bei unzutreffender Bezeichnung des
Rechtsmittelgerichts
Normen:
§ 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5, Abs. 3, Abs. 4 BetrVG, §
519 ZPO
Tenor:
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Herford vom 06.03.2007 - 3 BV 3/07 - abgeändert.
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers A1
O1 zum Teamleiter Werbemittelversand wird ersetzt.
Es wird festgestellt, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers
A1 O1 zum Teamleiter Werbemittelversand aus sachlichen Gründen
dringend erforderlich ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
1
A
2
Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur
Versetzung eines Mitarbeiters der Arbeitgeberin sowie über die Feststellung, dass die
Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
3
Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der Küchenmöbelindustrie
von überregionaler Bedeutung. In ihrem Betriebsstandort H1, in dem ca. 390
Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat gebildet.
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Seit dem 06.12.1989 ist der ledige Mitarbeiter A1 O1, geboren am 15.07.1967, zuletzt
aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 23.08.2000 (Bl. 150 ff.d.A.) bei
der Arbeitgeberin tätig. In Ziffer 1 des Anstellungsvertrages vom 23.08.2000 ist unter
anderem geregelt, dass sich die Arbeitgeberin vorbehält, Herrn O1 weitere bzw.
geänderte Aufgaben entsprechend seiner Qualifikation zu übertragen.
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Seit März 2003 wurde dem Mitarbeiter O1 die Funktion eines Teamleiters der Abteilung
Disposition übertragen. Mit Schreiben vom 04.03.2003 (Bl. 145 f.d.A.) teilte die
Arbeitgeberin dem Mitarbeiter O1 folgendes mit:
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"Sehr geehrter Herr O1,
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aus betrieblichen, organisatorischen Gründen im Rahmen der
Umstrukturierungsmaßnahmen übertragen wir Ihnen ab sofort folgende
Aufgabenbereiche:
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1. Inventur der Firmen P1 und R1
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- Erstellung der Inventuranweisung in Abstimmung mit der
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kaufmännischen Leitung
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- Erstellung der Inventurunterlagen (Zählbelege)
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- Inventurplanung in Abstimmung mit der kaufmännischen Leitung
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- Leisten von Hilfestellung für die Durchführung der Inventur
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(Begleitung der verantwortlichen Bereichsleiter)
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- Stichprobenkontrolle der Zählergebnisse vor Abschluß der Inventur
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- Abschluß (systemisch) der Inventur
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- Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Inventur
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2. Teamsprecher im Bereich der Disposition mit den Schwerpunkten
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- Schnittstelle technische Entwicklung/Produktionssteuerung
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- übergreifende Kontrolle der Dispositionstätigkeiten mit dem Ziel der
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Sicherstellung der Lieferbereitschaft in der Produktversorgung unter
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dem Aspekt der Bestandsoptimierung
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- Disposition einzelner Teilbereiche (z.B. Werbung)
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3. Projekt: Analyse und Abbau von Bestandsüberhängen
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Der Bereich "Warenbewegungen" lt. unserem Schreiben vom 10.07.2001
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entfällt ab sofort.
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Sie sind ab sofort dem Leiter Logistik, Herrn W1, direkt unterstellt.
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Im Rahmen der Inventuraufgaben sind Sie den Meistern und Inventurteilnehmern
gegenüber weisungsberechtigt.
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Zusätzlich verweisen wir auf Ihren Arbeitsvertrag und den darin enthaltenen
Vorbehalt, Ihnen weitere bzw. geänderte Aufgaben entsprechend Ihrer
Qualifikation zu übertragen.
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Ansonsten tritt in den arbeitsvertraglichen Bedingungen keine Änderung ein,
insbesondere nicht in der Höhe und Zusammensetzung der Bezüge."
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Der Mitarbeiter O1 war weiterhin außertariflicher Angestellter und erzielte ein
monatliches Bruttogehalt von zuletzt 4.500,00 €. Seine Arbeitszeit war im Wege der
Vertrauensarbeitszeit mit einer Kernarbeitszeit geregelt. Auf das Organigramm der
Arbeitgeberin (Bl. 177 d.A.) wird Bezug genommen.
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Anlässlich der Betriebsratswahl vom 28.03.2006 wurde der Mitarbeiter O1 in den aus
neun Personen bestehenden Betriebsrat gewählt.
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Seit dem Herbst 2006 plante die Arbeitgeberin im Rahmen von
Umstrukturierungsmaßnahmen die Schaffung einer neuen zentralen Abteilung
Werbemittelversand. Der Werbemittelversand war bislang an mehreren Stellen im
Betrieb der Arbeitgeberin zersplittert untergebracht. Dies hatte zu zahlreichen
Beschwerden von Gebietsverkaufsleiteren der Arbeitgeberin geführt (Bl. 70 ff.d.A.). Die
Teamleitung des neu zu schaffenden Werbemittelversandes sollte dem Mitarbeiter O1
übertragen werden; gleichzeitig sollte der zentrale Werbemittelversand der
Produktionsleitung unterstellt werden.
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Gleichzeitig war geplant, die bisherige Position des Teamleiters Disposition zu
streichen, die Abteilung Disposition nicht mehr dem Leiter IT/Logistik (Herrn W1),
sondern dem Leiter Einkauf (Herrn M1) zu unterstellen, der zudem die bisherigen
Führungsaufgaben des Mitarbeiters O1 als Teamleiter Disposition übernehmen sollte.
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In der Betriebsratssitzung vom 14.11.2006 wurde der Betriebsrat über diese Planung
unter Vorlage eines Konzeptes (Bl. 176 d.A.) unterrichtet.
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Mit Schreiben vom 27.11.2006 (Bl. 27 d.A.), beim Betriebsrat eingegangen am
28.11.2006, teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass sie beabsichtige, den
Mitarbeiter O1 ab dem 01.02.2007 die Teamleitung Werbemittelversand zu übertragen
und ihn in die neu zu schaffende Abteilung Werbemittelversand zu versetzen. Auf die
Begründung zu der beabsichtigten Versetzung im Schreiben vom 27.11.2006 (Bl. 27
d.A.) wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 05.12.2006 (Bl. 25 f.d.A.) verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung
zu der beabsichtigten Versetzung des Mitarbeiters O1 unter anderem unter Hinweis auf
eine fehlende interne Stellenausschreibung und die fehlende Zustimmung des
Mitarbeiters O1 zu dieser Versetzungsmaßnahme. Ferner rügte der Betriebsrat, ihm
seien nicht sämtliche erforderlichen Informationen hinsichtlich der Räumung und
Instandsetzung der Flächen im ehemaligen "R1bereich", in dem der neue
Werbemittelversand untergebracht werden sollte, erteilt worden.
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Mit Schreiben vom 09.01.2007 (Bl. 21 ff.d.A.), dem Betriebsrat zugegangen am
15.09.2007, beantragte die Arbeitgeberin erneut die Zustimmung zur Versetzung des
Mitarbeiters O1 in die Teamleiterstelle Werbemittelversand zum 01.02.2007 und nahm
im Einzelnen zu den im Schreiben des Betriebsrats vom 05.12.2006 aufgeführten
Zustimmungsverweigerungsgründen Stellung. Auf den Zustimmungsantrag vom
09.01.2007 (Bl. 21 ff.d.A.) wird Bezug genommen. Gleichzeitig beantragte die
Arbeitgeberin beim Betriebsrat zusätzlich die Zustimmung des Betriebsrats zur
vorläufigen Durchführung der Versetzungsmaßnahme wegen besonderer Dringlichkeit.
39
Mit Schreiben vom 16.01.2007 (Bl. 24 d.A.) verweigerte der Betriebsrat erneut die
Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung nach § 99 BetrVG unter Hinweis auf
seine Zustimmungsverweigerung vom 05.12.2006. Gleichzeitig bestritt er die
Notwendigkeit der vorläufigen Maßnahme.
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Mit dem am 22.01.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag leitete die
Arbeitgeberin daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren ein.
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Neben der Versetzung des Mitarbeiters O1 beantragte die Arbeitgeberin beim
Betriebsrat auch die Versetzung weiterer Mitarbeiter, nämlich von Herrn D1 und Frau J1,
in den zentralen Werbemittelversand. Auch insoweit hatte der Betriebsrat die
Zustimmung zur Versetzung verweigert. In dem daraufhin eingeleiteten
Beschlussverfahren 3 BV 6/07 Arbeitsgericht Herford wurde inzwischen durch
Beschluss vom 06.03.2007 die verweigerte Zustimmung zur Versetzung dieser
Mitarbeiter rechtskräftig ersetzt.
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Der vom Mitarbeiter O1 beim Arbeitsgericht beantragte Erlass einer einstweiligen
Verfügung auf Weiterbeschäftigung in der Position als Leiter Disposition hatte keinen
Erfolg. Durch Urteil vom 13.02.2007 wurde der Antrag des Mitarbeiters O1 vom
Arbeitsgericht Herford – 3 Ga 3/07 – zurückgewiesen. Die hiergegen vom Mitarbeiter O1
eingelegte Berufung wurde von diesem in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht Hamm vom 25.05.2007 – 13 SaGa 23/07 – zurückgenommen.
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Gegen die beabsichtigte Versetzung setzte sich der Mitarbeiter O1 auch mit einem am
15.02.2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Hauptsacheverfahren zur Wehr. Durch
Urteil vom 26.06.2007 – 3 Ca 243/07 Arbeitsgericht Herford – wurde inzwischen
festgestellt, dass die mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 24.01.2007 ausgesprochene
Versetzung unwirksam ist. Gleichzeitig wurde die Arbeitgeberin verurteilt, den
Mitarbeiter O1 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Leiter Disposition zu
beschäftigen. Das Urteil vom 26.06.2007 ist noch nicht rechtskräftig (LAG Hamm – 13
Sa 2043/07).
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Im vorliegenden Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten, die
vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Mitarbeiters O1 gelte
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bereits als erteilt. Das Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 16.01.2007 enthalte
keine Begründung. Die bloße Bezugnahme auf das frühere
Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 05.12.2006 sei unzureichend. Die
Arbeitgeberin habe mit Schreiben vom 09.01.2007 ein neues Zustimmungsverfahren
eingeleitet.
Mindestens sei die verweigerte Zustimmung zu ersetzen, weil ein
Zustimmungsverweigerungsgrund zu Gunsten des Betriebsrats nicht vorliege.
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Der Betriebsrat sei bereits auf der Betriebsratssitzung vom 14.11.2006 über sämtliche
Einzelheiten der Planung hinsichtlich der Einrichtung eines zentralen
Werbemittelversandes zum 01.02.2007 unterrichtet worden. Sämtliche Einzelheiten zu
dieser unternehmerischen Entscheidung sei dem Betriebsrat vom Personaleiter A2
erläutert worden. Räumlich sollte der zentrale Werbemittelversand im sogenannten
"R1bereich" untergebracht werden. Die räumlichen Voraussetzungen hierzu könnten bis
Ende Januar 2007 geschaffen werden. Der Bereich Werbemittelversand solle insgesamt
von vier Mitarbeitern bearbeitet werden, der Mitarbeiter O1 habe die Leitung
übernehmen sollen. Hierdurch erleide er keine finanziellen Nachteile. Er werde auf der
gleichen hierarchischen Ebene angesiedelt. Der Mitarbeiter O1 sei drei Mitarbeitern im
Werbemittelversand weisungsbefugt.
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Eine innerbetriebliche Ausschreibung sei nicht erforderlich gewesen. Eine
Vereinbarung mit dem Betriebsrat hierüber existiere nicht. Erstmals mit Schreiben vom
15.02.2007 (Bl. 64 d.A.) habe der Betriebsrat verlangt, dass freie oder frei werdende
Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung intern ausgeschrieben werden müssten.
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Eine benachteilige anderer Arbeitnehmer sei durch die streitige Maßnahme nicht
beabsichtigt und auch nicht zu befürchten. Dies gelte auch für den Mitarbeiter O1 selbst.
Der Arbeitsplatz des Mitarbeiters O1 ändere sich lediglich räumlich, er werde aber nicht
von der Außenwelt abgeschnitten, er verliere auch nicht seine bisherigen sozialen
Kontakte, der "R1bereich" sei nicht im Keller untergebracht.
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Unrichtig sei es auch, dass die Arbeitgeberin bislang keinen zentralen
Werbemittelversand eingerichtet habe. Die Maßnahmen würden durchgeführt. Zum
01.02.2007 hätten Frau J1 und Herr D1 in den neuen Räumlichkeiten ihre Tätigkeiten
aufgenommen. Gleichzeitig seien zwei weitere Mitarbeiter mit Zustimmung des
Betriebsrats (Bl. 66, 67 d.A.) in den Werbemittelversand versetzt worden. Ferner seien
sämtliche Lieferanten/Speditionen durch die Arbeitgeberin darüber informiert worden,
dass die Anlieferung von Transportgut nur noch in dem neu eingerichteten
Werbemittelbereich zu erfolgen habe, das Gleiche gelte für den Abtransport von
Werbemitteln im Versand (Bl. 68 d.A.).
50
Auch wenn zum 01.02.2007 nicht sämtliche Maßnahmen für die Schaffung eines
zentralen Werbemittelversands durchgeführt worden seien, habe dies daran gelegen,
dass die Durchführung dieser Maßnahmen auch die Aufgabe des Mitarbeiters O1, der
bis April 2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, gewesen seien.
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Die besondere Dringlichkeit der Durchführung der personellen Maßnahme ergebe sich
daraus, dass die Arbeitgeberin zum 01.02.2007 den zentralen Werbemittelversand
eingerichtet habe und ein dezentraler Werbemittelversand nicht weiter hinnehmbar
gewesen seien. Die Beschwerden der Gebietsverkaufsleiter hätten sich in der
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Vergangenheit gehäuft. Die Versorgung der Kunden und Handelspartner mit
Werbemitteln und Werbematerial sei höchst unbefriedigend gewesen. Zum Teil seien
Werbemittel nicht beim Empfänger angekommen. Ohne eine Leitung sei der
Werbemittelversand nicht durchführbar.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des
Arbeitnehmers A1 O1 zum Teamleiter Werbemittelversand als erteilt gilt,
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hilfsweise
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2. die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des
Arbeitnehmers A1 O1 zum Teamleiter Werbemittelversand zu ersetzen,
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3. festzustellen, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers A1 O1 zur
Versetzung des Arbeitnehmers zum Teamleiter Werbemittelversand aus
sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
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Der Betriebsrat hat beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3
Satz 2 BetrVG sei nicht eingetreten. Bei dem Antrag der Arbeitgeberin vom 09.01.2007
habe es sich nicht um eine neue personelle Maßnahme, sondern lediglich um die
Wiederholung der bereits im November beantragten Maßnahme gehandelt. Insoweit sei
es unschädlich, wenn sich der Betriebsrat auf seine Stellungnahme vom 05.12.2007
berufen habe.
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Auch der hilfsweise gestellte Zustimmungsersetzungsantrag sei abzuweisen. Dem
Betriebsrat stünden nämlich Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2
BetrVG zur Seite.
61
Die personelle Maßnahme verstoße bereits gegen § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, weil die
Arbeitgeberin eine interne Stellenausschreibung nicht durchgeführt habe. Mit der
Arbeitgeberin sei eine Vereinbarung über die Ausschreibung der zu besetzenden
Arbeitsplätze getroffen worden. Der Personalleiter A2 habe auf einer Betriebsratssitzung
vom 10.05.2005 erklärt, alle qualifizierten Jobs würden offiziell intern ausgeschrieben
(Protokoll der Betriebsratssitzung vom 10.05.2005 – Bl. 44 d.A.). Damit habe sich der
Betriebsrat einverstanden erklärt.
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Der Betriebsrat habe auch seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG verweigern
können. Es habe die begründete Besorgnis bestanden, dass der Mitarbeiter B1, der als
Servicetechniker einen Arbeitsplatz im sogenannten "R1bereich" gehabt habe, seinen
bisherigen tatsächlichen Arbeitsplatz verlieren werde. Zum Zeitpunkt der Anhörung
habe die Arbeitgeberin keine Angaben darüber gemacht, wo der Servicetechniker B1 in
Zukunft den Kundendienst fortführen würde.
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Darüber hinaus werde der Mitarbeiter O1 durch die beantragte personelle Maßnahme
benachteiligt. Der Mitarbeiter O1 habe in seiner Funktion als Teamleiter Disposition
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Führungsverantwortung für sieben Mitarbeiter gehabt. Im Werbemittelversand sei er
lediglich drei Mitarbeitern weisungsberechtigt. Im Übrigen werde er mit der Versetzung
aus dem Kerngeschäft "Küchen" entfernt und mit erheblich geringerwertigen Tätigkeiten
betraut. Dies zeige sich bereits daran, dass für den neuen Arbeitsplatz lediglich eine
Einarbeitungszeit von zwei Tagen vorgesehen gewesen sei. Durch die
Versetzungsmaßnahme werde Herr O1 von seinen bisherigen sozialen Kontakten völlig
abgeschnitten. Sein Arbeitsbereich befinde sich im ehemaligen "R1bereich", im Keller,
abgetrennt vom übrigen betrieblichen Geschehen.
Dringende persönliche oder betriebliche Gründe für die Versetzungsmaßnahme gebe
es nicht. Die Aufgaben, die der Mitarbeiter O1 als Leiter der Disposition bisher
wahrgenommen habe, fielen nicht weg, sie würden lediglich auf andere Mitarbeiter
verteilt.
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Der Werbemittelversand werde auch nicht zum 01.02.2007 zentralisiert. Offensichtlich
würden nicht alle Bereiche im Werbemittelversand zusammengefasst. Ein Teil des
Werbemittelbereichs befinde sich immer noch im Versand. Auch der Bereich im
Hochregallager 1010 sei mangels Regalen noch nicht in den neuen Werbemittelbereich
verlagert worden. Bereits hieraus ergebe sich, dass die Durchführung der Maßnahme
zum 01.02.2007 auch nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen sei.
Der Werbemittelversand komme auch ohne Durchführung der Maßnahme zum
01.02.2007 nicht zum erliegen.
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Durch Beschluss vom 06.03.2007 hat das Arbeitsgericht die Anträge der Arbeitgeberin
zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die vorläufige Versetzung des
Arbeitnehmers A1 O1 zum Teamleiter Werbemittelversand offensichtlich aus sachlichen
Gründen nicht dringend erforderlich ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Zustimmung des Betriebsrats gelte nicht bereits nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als
erteilt, weil die Bezugnahme auf das Zustimmungsverweigerungsschreiben vom
05.12.2006 ausreichend gewesen sei. Die Zustimmung könne auch nicht ersetzt
werden, weil eine Benachteiligung des Mitarbeiters O1 durch die personelle Maßnahme
vorliege. Der Mitarbeiter O1 sei auf einen geringerwertigen Arbeitsplatz versetzt worden.
Die Abteilung Werbemittelversand sei gegenüber der Abteilung Disposition von
untergeordneter betrieblicher Bedeutung. Ein Verzicht auf eine Dispositionsabteilung
sei in einem Betrieb, wie ihn die Arbeitgeberin führe, undenkbar, hingegen könne auf
eine zentrale Werbemittelabteilung verzichtet werden. Dass der Mitarbeiter O1 sein
bisheriges Gehalt weiter erhalte, sei unerheblich. Die Maßnahme sei auch nicht aus
sachlichen Gründen wegen besonderer Dringlichkeit zum 01.02.2007 durchzuführen
gewesen. Eine besondere Eilbedürftigkeit habe nicht vorgelegen.
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Gegen den der Arbeitgeberin am 13.08.2007 zugestellten Beschluss, auf dessen
Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 30.08.2007
Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der
Beschwerdebegründungsfrist bis zum 06.11.2007 mit dem am 06.11.2007 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Die Arbeitgeberin, die die Beschwerde auf die erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge
beschränkt, ist der Auffassung, dass die vom Arbeitsgericht vorgenommene Tenorierung
bereits unverständlich sei. Dem Feststellungsantrag nach § 100 BetrVG habe das
Arbeitsgericht bereits nach seiner eigenen Begründung nicht stattgeben wollen.
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Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ist die Arbeitgeberin
nach wie vor der Auffassung, dass die Versetzung des Mitarbeiters O1 in die Position
des Teamleiters Werbemittelversand notwendig gewesen sei. Die Arbeitgeberin habe
die unternehmerische Entscheidung getroffen, einerseits einen zentralen
Werbemittelversand zu schaffen und deren Teamleitung dem Mitarbeiter O1 zu
übertragen, ferner die bisherige Position eines eigenständigen Teamleiters der
Abteilung Disposition zu streichen sowie die Abteilung Disposition nicht mehr dem
Leiter IT/Logistik, sondern dem Leiter Einkauf zu unterstellen, welcher zudem die
dortigen vormaligen Führungsaufgaben des Mitarbeiters O1 mit übernehmen sollte. Dies
habe zur Folge, dass die bisherige Stelle des Teamleiters Disposition vollständig
entfalle. Dies alles sei dem Betriebsrat bereits auf der Betriebsratssitzung vom
14.11.2007 erläutert worden.
70
Durch die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin habe der
Werbemittelversand, der bislang an vielen Stellen im Betrieb der Arbeitgeberin
zersplittert verteilt gewesen sei, in einem eigenen zentrierten Werbemittelversand
zusammengeführt werden sollen. Ein Teil der Aufgaben der Werbemitteldisposition sei
ohnehin schon früher Bestandteil der Aufgaben des Mitarbeiters O1 als Teamleiter
Disposition gewesen.
71
Besondere Nachteile für den Mitarbeiter O1 entstünden durch die personelle Maßnahme
nicht. Die Disposition der Werbemittel sei bisher schon ein Teil der Tätigkeit des
Mitarbeiters O1 gewesen. Die Arbeitgeberin habe mit der personellen Maßnahme eben
eine dem Mitarbeiter O1 allein verantwortliche Führungskraft für den erstmals
zentralisierten Werbemittelversand einsetzen wollen. Damit sei ihm weder eine
periphere Aufgabe übertragen, noch eine Kernaufgabe entzogen worden, wie das
Arbeitsgericht gemeint habe. Dem zukünftigen Aufgabenbereich des Mitarbeiters O1
messe die Arbeitgeberin eine besondere Bedeutung zu, da der Mitarbeiter O1 in dieser
Verantwortung zum einen durch seine dispositiven Aufgaben und zum anderen durch
seinen Erfahrungshintergrund zu den Themenbereichen Disposition und Lagerwirtschaft
für die Aufgabe der Leitung des zentralisierten Werbemittelversands besonders
geeignet sei. Die zukünftige Position des Mitarbeiters O1 bleibe auf der gleichen
hierarchischen Ebene angesiedelt, sie sei mit Personalbefugnis ausgestattet, umfasse
wesentliche Aufgaben seiner bisherigen Tätigkeiten mit, er erhalte das gleiche Entgelt.
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Bei den Werbemitteln handele es sich auch nicht um "Luftballons, Aufkleber und/oder
Kugelschreiber".
73
Im Übrigen sei die Versetzung mindestens aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Die
Geschäftsführung der Arbeitgeberin habe die unternehmerische Entscheidung getroffen,
die bisherige Position eines Teamleiters Disposition zu streichen und die insoweit
anfallenden Führungsaufgaben für diesen Bereich dem Leiter Einkauf, Herrn M1, zu
übertragen. Damit sei die bisherige Position des Mitarbeiters O1 in Wegfall geraten.
Willkürlich sei diese Entscheidung nicht. Diese Entscheidung könne auch nicht auf ihre
Zweckmäßigkeit hin vom Arbeitsgericht überprüft werden.
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Unrichtig sei auch das Vorbringen des Betriebsrats, die Arbeitgeberin habe einen
zentralen Werbemittelversand bislang nicht geschaffen. Das von der Arbeitgeberin
entwickelte Konzept werde umgesetzt. Tatsächlich seien bislang drei
Vollzeitarbeitnehmer im Werbemittelversand tätig. Ferner sei dem Werbemittelversand
Herr W2 zugeordnet, der allerdings eine Krankheitsvertretung in der Kommissionierung
75
habe übernehmen müssen. Richtig sei auch, dass der Arbeitsvertrag mit Frau J1 über
den 31.12.2007 hinaus nicht verlängert werde; insoweit werde es aber eine
Nachbesetzung geben.
Richtig sei es zwar auch, dass die Erfassung der Werbemittelaufträge tatsächlich noch
nicht im Bereich Werbemittelversand erledigt werde. Diese Aufgabe erledige bislang
noch Frau I1 als Teilzeitkraft mit 10 Wochenstunden. Eigentlich habe Frau I1 den
Mitarbeiter O1 in die Erfassung der Werbemittelaufträge einweisen sollen. Hierzu sei es
aber bislang nicht gekommen, weil der Mitarbeiter O1 im Zuge der Zwangsvollstreckung
aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 26.06.2007 – 3 Ca 243/07 – zunächst
als Leiter der Disposition habe weiterbeschäftigt werden müssen. Richtig sei es auch,
dass die Versendung von bestimmten Werbemitteln weiter durch die Versandabteilung
erfolge, weil es angesichts der Größe bestimmter Werbemittel unmöglich oder
unverhältnismäßig teuer wäre, die Versendung über UPS vorzunehmen. Hierdurch
werde aber das Konzept zur Errichtung eines zentralen Werbemittelversands
keineswegs ausgehöhlt.
76
Richtig sei auch, dass bestimmte Werbemittel im Hochregellager eingelagert seien.
Dies betreffe aber nur diejenigen Werbemittel, die über den aktuell geplanten Bedarf
hinausgingen. Würden weitere Werbemittel im Werbemittelversand zur Versendung
benötigt, würden sie vom Hochregellager dorthin verbracht.
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Der Betriebsrat könne sich auch nicht darauf berufen, dass sogenannte
kommissionsgebundene Ware weiterhin durch die Disponenten und nicht durch den
Werbemittelversand beschafft werde. Dies liege aber allein daran, dass der Mitarbeiter
O1 nach seiner Wiedergenesung Ende April/Anfang Mai 2007 diese Aufgabe
eigenmächtig zurückgestellt und wieder der Disposition übertragen habe. An sich hätte
die kommissionsgebundene Ware längst über den Werbemittelversand disponiert
werden müssen, hätte der Mitarbeiter O1 es nicht verhindert.
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Schließlich sei auch die besondere Dringlichkeit der Versetzung zum 01.02.2007
gegeben. Zum 01.02.2007 habe die Arbeitgeberin die erforderliche Infrastruktur im
ehemaligen "R1bereich" geschaffen. Die Maßnahme sei zum 01.02.2007 umgesetzt
worden. Die bislang getrennten Lagerbereiche seien in den ehemaligen "R1bereich"
verlagert worden, die Arbeitsplätze für das Verpacken der Werbemittel ebenso, die
Disposition der Werbemittelaufträge sei aus dem Bereich Einkauf/Disposition in den
Werbemittelversand ausgegliedert worden. Im zentralen Werbemittelversand würden
jetzt alle Tätigkeiten des Werbemittelversands durchgeführt. Insoweit sei in diesem
Bereich eine Leitung erforderlich.
79
Die Arbeitgeberin beantragt,
80
den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 06.03.2007 – 3 BV 3/07 –
abzuändern,
81
die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers
A1 O1 zum Teamleiter Werbemittelversand zu ersetzen und
82
festzustellen, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers A1 O1 zum
Teamleiter Werbemittelversand aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
83
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Der Betriebsrat beantragt,
85
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass die Beschwerde bereits unzulässig sei, weil die
Beschwerdebegründung vom 06.11.2007 an das "Landesarbeitsgericht Herford"
gerichtet gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht Herford sei nicht das zuständige
Beschwerdegericht.
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In jedem Fall sei die Beschwerde unbegründet, weil der Betriebsrat sich zu Recht auf
Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG berufen habe.
88
Dies gelte zunächst für den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 5
BetrVG. Eine innerbetriebliche Ausschreibung der Stelle Teamleiter
Werbemittelversand sei nicht erfolgt. Der Personalleiter der Arbeitgeberin habe
gegenüber dem Betriebsrat am 10.05.2005 erklärt, dass bei der Vergabe von
qualifizierten Jobs auch eine interne Stellenausschreibung erfolge. Auf diese Zusage
habe der Betriebsrat vertraut und anschließend nicht mehr ausdrücklich verlangt, dass
interne Stellenausschreibung erfolgten.
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Der Betriebsrat habe die Zustimmung auch zu Recht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG
verlangt. Durch die personelle Maßnahme werde der Servicetechniker B1, der
ursprünglich in dem sogenannten "R1bereich" eine Arbeitsfläche unterhalten und sich
dort eine Reparaturwerkstatt eingerichtet habe, benachteiligt. Nachdem Herr B1 nicht
mehr im Bereich des neuen Werbemittelversands habe arbeiten können, habe er sich
einen Arbeitsplatz im Lagerraum hinter der sogenannten "Galerie" eingerichtet. Hierbei
handele es sich um einen fensterlosen Raum, in dem er nunmehr für Kunden
Reparaturen durchführe. Die Durchführung von Reparaturen in einem fensterlosen
Raum entspreche aber nicht den arbeitsschutztechnischen Bestimmungen. Am
29.11.2007 habe eine Betriebsbegehung unter anderem mit einem Mitarbeiter der
Berufsgenossenschaft Holz, der Werksärztin und der Sicherheitsfachkraft stattgefunden.
Hierbei habe sich ergeben, dass der Mitarbeiter B1 nicht gezwungen werden könne, in
einem fensterlosen Raum zu arbeiten.
90
Die Versetzungsmaßnahme verstoße auch gegen § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Die
Begründung des Betriebsrats lasse es jedenfalls als möglich erscheinen, dass auf den
Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG Bezug genommen
werden sollte. Die Versetzung des Mitarbeiters O1 in den Werbemittelversand
entspreche nicht billigem Ermessen nach § 106 GewO, § 315 BGB. Der neue
Aufgabenbereich entspreche nicht der Qualifikation des Mitarbeiters O1 und sei daher
auch nicht annähernd gleichwertig. Dies sei ein Verstoß gegen ein Gesetz im Sinne des
§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.
91
Schließlich habe sich der Betriebsrat auch zu Recht auf den
Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG berufen. Durch die
Versetzungsmaßnahme werde der Mitarbeiter O1 benachteiligt, ohne dass betriebliche
Gründe dies rechtfertigten. Dies habe das Arbeitsgericht in dem angefochtenen
Beschluss zutreffend festgestellt. Dem Mitarbeiter O1 seien lediglich untergeordnete
Tätigkeiten übertragen worden. Der Verantwortungsbereich des Mitarbeiters O1 sei
92
wesentlich reduziert worden. Bei der angeblich geschaffenen Abteilung
Werbemittelversand handele es sich allenfalls um eine Unterabteilung. Hinzu komme,
dass der Werbemittelversand in einem "toten Bereich" im Betrieb der Arbeitgeberin,
nämlich im Keller des ehemaligen "R1bereichs" untergebracht sei. Der Mitarbeiter O1
sei insoweit von jeglichem betrieblichen Geschehen abgeschnitten. Demgegenüber sei
er als Leiter Disposition unmittelbar in den Kernbereich des Betriebes der Arbeitgeberin
integriert gewesen. Diese Kernaufgaben seien ihm entzogen worden.
Die Arbeitgeberin habe das dem Betriebsrat bereits im November 2006 vorgestellte
Konzept über die Schaffung einer zentralen Abteilung Werbemittelversand überhaupt
nicht umgesetzt, schon gar nicht zum 01.02.2007.
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Tatsächlich seien in dem Bereich Werbemittelversand lediglich drei Mitarbeiter tätig. Die
Mitarbeiterin J1 scheide zum 31.12.2007 aus dem Arbeitsverhältnis mit der
Arbeitgeberin aus. Der Mitarbeiter W2 sei bis heute nicht im Werbemittelversand
eingesetzt worden, er arbeite weiterhin im Magazin/Kommissionierung.
94
Auch inhaltlich sei das Konzept der Arbeitgeberin nicht umgesetzt worden. Die
Erfassung der Werbemittelaufträge erfolge nach wie vor nicht im Werbemittelversand,
sondern werde nach wie vor von Frau I1, Bereich Verkauf, durchgeführt.
95
Auch der Aufgabenbereich "Versendung(Paketdienste)" werde immer noch nicht im
Werbemittelversand erledigt, das mache nach wie vor die Versandabteilung.
96
Auch die Lagerung der Werbemittel sei nicht auf den neu geschaffenen
Werbemittelversand beschränkt. Mehrere Werbemittel seine nach wie vor im
Hochregallager gelagert, da entsprechende Regale im Werbemittelversand nicht
vorhanden seien.
97
Materialien für das Studiokonzept und die Messeausstattung seien weiter nicht im
Werbemittelversand, sondern im Bereich Magazin gelagert.
98
Sogenannte "kommissionsgebundene Ware" werde weiterhin durch die Disponenten
beschafft. Auch der Versand dieser kommissionsgebundenen Waren erfolge weiterhin
durch die Versandabteilung, nicht etwa durch den Werbemittelversand.
99
Im Übrigen werde der Bereich Werbemittelversand gegenwärtig durch Herrn Wilk, den
Leiter der Magazinabteilung, mit betreut. Dieser wende maximal sechs bis sieben
Stunden wöchentlich für den Werbemittelversand auf. Faktisch erledige er in dieser Zeit
die Tätigkeiten, die dem Mitarbeiter O1 zugedacht gewesen seien.
100
Das Arbeitsgericht habe auch zu Recht festgestellt, dass die vorläufige Versetzung des
Mitarbeiters O1 aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich gewesen sei. Bis
heute habe die Arbeitgeberin einen zentralen Werbemittelversand nicht geschaffen. Die
Lieferanten lieferten auch weiterhin an unterschiedlichen Stellen im Betrieb der
Arbeitgeberin Werbemittel an. Werbemittel würden auch zum Teil von der
Versandabteilung versandt. Aus welchen Gründen die Versetzung des Mitarbeiters O1
dringend erforderlich gewesen sein soll, sei nicht erkennbar.
101
Die Beschwerdekammer hat die Akten 3 BV 6/07 Arbeitsgericht Herford, 3 Ga 3/07
Arbeitsgericht Herford = 13 SaGa 23/07 Landesarbeitsgericht Hamm sowie 3 Ca 243/07
102
Arbeitsgericht Herford = 13 Sa 2043/07 Landesarbeitsgericht Hamm informationshalber
beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den
weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze.
B
103
Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet und führte zur Abänderung
des erstinstanzlichen Beschlusses.
104
Der Zulässigkeit der Beschwerde der Arbeitgeberin steht nicht entgegen, dass die
Beschwerdebegründung vom 06.11.2007 an das "Landesarbeitsgericht Herford"
adressiert worden ist. Zwar ist nach den §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 ZPO
die Beschwerde gegen einen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erlassenen
Beschluss beim Beschwerdegericht einzulegen. Das dem Arbeitsgericht Herford
übergeordnete Beschwerdegericht ist das Landesarbeitsgericht Hamm. Die in der
Beschwerdebegründung vom 06.11.2007 enthaltene, offenbar versehentlich erfolgte
falsche Bezeichnung des zuständigen Landesarbeitsgerichts ist aber unschädlich. Es
genügt nämlich, wenn sich das zuständige Beschwerdegericht ohne ausdrückliche
Benennung eindeutig aufgrund der weiteren Bezeichnung zuordnen lässt. Entscheidend
ist nicht die bloße Bezeichnung, sondern dass der Schriftsatz in die Verfügungsgewalt
des zuständigen Rechtsmittelgerichts kommt (BGH, Beschluss vom 28.01.1992 - NJW
1992, 1047; BGH, Beschluss vom 18.02.1997 -NJW-RR 1997, 892). So liegt der
vorliegende Fall. Die Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin vom 06.11.2007 ist
zwar an das Landesarbeitsgericht Herford gerichtet, sie enthielt aber die zutreffende
Adresssierung des erkennenden Beschwerdegerichts. Noch bei Vorabversand der
Beschwerdebegründung per Fax ist der Fehler durch das Büro der
Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin aufgefallen und berichtigt worden. Die
Beschwerdebegründung ist rechtzeitig beim Beschwerdegericht eingegangen.
105
Die Beschwerde ist auch in vollem Umfang begründet.
106
Den zulässigen Anträgen der Arbeitgeberin musste nämlich stattgegeben werden.
107
I.
108
Die im Beschwerdeverfahren noch verfolgten Anträge der Arbeitgeberin sind nach den
§§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG zulässig. Zwischen den Beteiligten ist eine
betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach den §§ 99, 100 BetrVG streitig. Die
Beteiligten streiten über die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des
Mitarbeiters O1, ferner darüber, ob die vorläufige Durchführung dieser personellen
Maßnahme nach § 100 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen
ist.
109
Die Antragsbefugnis der Arbeitgeberin und die Beteiligung des Betriebsrats am
vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
110
Der von der personellen Maßnahme betroffene Mitarbeiter O1 war im vorliegenden
Beschlussverfahren nicht zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 27.05.1982 – AP ArbGG
1979 § 80 Nr. 3; BAG, Beschluss vom 22.03.1983 – AP BetrVG 1972 § 101 Nr. 6; BAG,
Beschluss vom 17.05.1983 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 18; Fitting/Engels/
Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 99 Rz. 235 m.w.N.). Die von einer
111
personellen Maßnahme nach § 99 BetrVG betroffenen Mitarbeiter haben keine
betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition, die durch die Entscheidung im
vorliegenden Verfahren berührt sein könnte. Sie können erforderlichenfalls die
Rechtmäßigkeit der personellen Maßnahme im individualrechtlichen Urteilsverfahren
überprüfen lassen.
II.
112
Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG auch
begründet. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu der begehrten Versetzung des
Mitarbeiters O1 zu Unrecht verweigert.
113
1. Die Arbeitgeberin bedurfte im vorliegenden Fall der Zustimmung des Betriebsrats zu
der beabsichtigten Versetzung des Mitarbeiters O1.
114
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr
als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats zu einer
geplanten Versetzung einzuholen.
115
Die Voraussetzungen, unter denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entsteht,
sind erfüllt. Im Betrieb der Arbeitgeberin sind mehr als 20 zum Betriebsrat
wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich
auch unstreitig um eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 3 BetrVG.
Dem Mitarbeiter O1 ist nämlich zum 01.02.2007 ein anderer Arbeitsbereich, nämlich die
Leitung des Bereichs Werbemittelversand zugewiesen worden. Einem Arbeitnehmer
wird ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen, wenn sich das Gesamtbild seiner
bisherigen Tätigkeit zu verändert, dass sich die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines
mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine "andere" darstellt.
Der Arbeitsbereich ist dabei nicht nur durch den räumlichen Bezug und die technischen
Aufgaben des Arbeitnehmers festgelegt. Vielmehr können weitere Elemente hinzutreten,
die die Arbeitsaufgaben inhaltlich-funktional bestimmen und sich etwa aus der mit ihnen
verbundenen Verantwortung ergeben (BAG, Beschluss vom 26.10.2004 – AP BetrVG
1972 § 99 Versetzung Nr. 41; BAG, Beschluss vom 13.03.2007 – NZA-RR 2007, 581
m.w.N.).
116
So liegt der vorliegende Fall. Der dem Mitarbeiter O1 zum 01.02.2007 zugewiesene
Arbeitsbereich unterscheidet sich wesentlich von seinen bisherigen Aufgaben als Leiter
Disposition. Nicht nur räumlich, sondern auch inhaltlich-funktional sind dem Mitarbeiter
O1 andere Arbeitsaufgaben mit einer anderen Verantwortung zugewiesen worden.
117
Mit Schreiben vom 09.01.2007 hat die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren beim
Betriebsrat auch ordnungsgemäß eingeleitet. Im Schreiben vom 09.01.2007 ist der
Betriebsrat hinreichend über die vorgesehene Versetzung des Mitarbeiters O1 in den
neu geschaffenen Bereich Werbemittelversand informiert worden. Das Schreiben vom
09.01.2007 enthält die für den Betriebsrat erforderlichen Informationen bezogen auf die
zukünftige Tätigkeit des Mitarbeiters O1. Ferner sind dem Betriebsrat auch weitere
Informationen, die der Betriebsrat mit Schreiben vom 05.12.2006 verlangt hatte, erteilt
worden.
118
2. Die Zustimmung des Betriebsrats galt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt.
Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht erkannt. Die Zustimmungsverweigerung vom
119
16.01.2007 ist form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
a) Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat, will er seine Zustimmung zu
einer personellen Maßnahme verweigern, dies unter Angabe von Gründen innerhalb
einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen.
120
Die Zustimmungsverweigerung vom 16.01.2007 ist formgerecht. Der Betriebsrat hat
durch seine Betriebsratsvorsitzende (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) dem
Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin schriftlich (§ 126 BGB) widersprochen.
121
Die Zustimmungsverweigerung ist auch innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz
1 BetrVG erfolgt. Das Zustimmungsverweigerungsschreiben des Betriebsrats vom
16.01.2007 ist, nachdem der Betriebsrat das Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin
vom 09.01.2007 am 15.01.2007 erhalten hatte, bereits am 16.01.2007 bei der
Arbeitgeberin eingegangen.
122
b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass die Zustimmungsverweigerung
"unter Angabe von Gründen" im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt ist.
123
Um eine beachtliche Zustimmungsverweigerung handelt es sich dann, wenn die
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats sich einem der gesetzlichen Tatbestände
des § 99 Abs. 2 BetrVG zuordnen lässt. Es muss als möglich erscheinen, dass mit der
gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten
Gründe geltend gemacht wird (BAG, Beschluss vom 26.01.1988 – AP BetrVG 1972 § 99
Nr. 50; BAG, Beschluss vom 27.06.2000 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23;
BAG, Beschluss vom 06.08.2002 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27; Fitting,
a.a.O., § 99 Rz. 214; Däubler/Kittner/Klebe/Bachner, BetrVG, 10. Aufl., § 99 Rz. 164;
Kraft/Raab, GK-BetrVG, 8. Aufl., § 99 Rz. 116 ff.; ErfK/Kania, 3. Aufl., § 99 BetrVG Rz. 39
m.w.N.). So liegt der vorliegende Fall.
124
Zwar hat der Betriebsrat mit seinem Zustimmungsverweigerungsschreiben vom
16.01.2007 lediglich auf seine Zustimmungsverweigerung vom 05.12.2006 Bezug
genommen. In diesem Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 05.12.2006 hat sich
der Betriebsrat ausdrücklich auf mehrere Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne
des § 99 Abs. 2 BetrVG berufen, nämlich unter anderem auf die unterbliebene
Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG sowie auf eine Benachteiligung des
betroffenen Mitarbeiters O1. Diese Zustimmungsverweigerung lässt es als möglich
erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe
geltend gemacht wird.
125
Der Umstand, dass das Zustimmungsverweigerungsschreiben des Betriebsrats vom
16.01.2007 lediglich eine Bezugnahme auf die Zustimmungsverweigerung vom
05.12.2006 enthält, steht dem Schriftformerfordernis des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht
entgegen. Die Verweisung im Schreiben vom 16.01.2007 auf das
Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 05.12.2006 ist eindeutig. Damit ist das
Schriftformerfordernis des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gewahrt (BAG, Beschluss vom
16.11.2004 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 44).
126
3. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Versetzung des Mitarbeiters O1
war jedoch nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen.
127
Der Betriebsrat kann sich auf keinen der in § 99 Abs. 2 BetrVG enthaltenen
Zustimmungsverweigerungsgründe berufen.
128
a) Der erstmals im Beschwerderechtszug vorgetragenen Auffassung des Betriebsrats,
die personelle Maßnahme, die Versetzung des Mitarbeiters O1, verstoße gegen ein
Gesetz, damit sei der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG
gegeben, kann nicht gefolgt werden.
129
Insoweit hat der Betriebsrat den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG nicht innerhalb der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für sich in Anspruch
genommen. Eine derartige Begründung enthält weder das
Zustimmungsverweigerungsschreiben des Betriebsrats vom 16.01.2007 noch das in
Bezug genommene Schreiben vom 05.12.2006. In der Rechtsprechung ist anerkannt,
dass der Betriebsrat mit Widerspruchsgründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb
der Wochenfrist des § 99 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, im weiteren Verfahren
ausgeschlossen ist (BAG, Beschluss vom 03.07.1984 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 20;
BAG, Beschluss vom 15.04.1986 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 36; BAG, Beschluss vom
15.09.1987 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 45; BAG, Beschluss vom 28.04.1998 – AP
BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 18 m.w.N.).
130
Darüber hinaus kann der Betriebsrat im Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG nicht
geltend machen, die beabsichtigte Versetzung verstoße gegen arbeitsvertragliche
Vereinbarungen des betroffenen Arbeitnehmers. Der Betriebsrat ist nicht Sachwalter der
individualrechtlichen Rechte der einzelnen Arbeitnehmer. Ob die Versetzung des
Mitarbeiters O1 gegen arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die dieser mit der
Arbeitgeberin abgeschlossen hat, verstößt, ist nicht im
Zustimmungsersetzungsverfahren zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zu prüfen,
sondern muss im Individualrechtsstreit des betroffenen Mitarbeiters mit dem Arbeitgeber
geklärt werden. Es ist nicht Aufgabe des Betriebsrats im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG, die Einhaltung des Inhalts des jeweiligen Arbeitsvertrages zu überwachen.
Auch § 611 BGB stellt kein gesetzliches Verbot in diesem Sinne dar (BAG, Beschluss
vom 10.08.1993 – NZA 1994, 187). Das kollektivrechtliche Mitbestimmungsverfahren
und das Verfahren zur individualrechtlichen Durchsetzung der beabsichtigten
Maßnahme stehen nebeneinander. Die Zustimmung des Betriebsrats zu einer
mitbestimmungspflichtigen Maßnahme bzw. deren Ersetzung führt noch nicht zur
individualrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahme gegenüber dem Arbeitnehmer. Beide
Verfahren sind grundsätzlich unabhängig voneinander durchzuführen. Nur wenn die
personelle Maßnahme als solche untersagt ist, kommt der
Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG in Betracht. Dagegen
genügt es nicht, dass die personelle Maßnahme gegen einzelne Vertragsbestimmungen
verstößt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ist kein
Instrument zur umfassenden Vertragskontrolle (BAG, Beschluss vom 28.06.1994 – AP
BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 4; BAG, Beschluss vom 28.03.2000 – AP BetrVG
1972 § 99 Einstellung Nr. 27; BAG, Beschluss vom 14.12.2004 – AP BetrVG 1972 § 99
Nr. 121; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 163, 168; Kraft/Raab, a.a.O., § 99 Rz. 131; ErfK/Kania, §
99 BetrVG Rz. 33, 23 m.w.N.).
131
b) Der Betriebsrat kann sich auch nicht auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des §
99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG berufen. Insbesondere ist er mit dem Vorbringen
ausgeschlossen, dass durch die personelle Maßnahme der Mitarbeiter B1 benachteiligt
werde. Diesen Zustimmungsverweigerungsgrund hat der Betriebsrat mit seinem
132
Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 16.01.2007 nicht mehr ausdrücklich geltend
gemacht. Zwar hat er mit Schreiben vom 05.12.2006 den Arbeitgeber unter Ziffer 3
insoweit noch um weitere Informationen gebeten. Diese Informationen sind dem
Betriebsrat aber mit dem Zustimmungsantrag vom 09.01.2007 erteilt worden. Daraufhin
hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG den
Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, eine etwaige
Benachteiligung des Mitarbeiters B1, nicht mehr ausdrücklich geltend gemacht. Mit der
Berufung auf diesen Zustimmungsverweigerungsgrund ist er danach im vorliegenden
Verfahren ausgeschlossen.
c) Auch der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG liegt nicht
vor.
133
Zwar kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern,
wenn eine nach § 93 BetrVG eine erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben
ist.
134
Der Betriebsrat hatte aber zum Zeitpunkt der Zustimmungsanträge der Arbeitgeberin
vom 27.11.2006 bzw. 09.01.2007 beim Arbeitgeber die Ausschreibung nicht
ausdrücklich verlangt. Ein derartiges ausdrückliches Verlangen ist vom Betriebsrat
erstmals mit Schreiben vom 15.02.2007 (Bl. 64 d.A.) gestellt worden. Mit dem
Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 05.12.2006 hatte der Betriebsrat lediglich
auf eine angeblich zuvor getroffene Vereinbarung hingewiesen.
135
Zwar kann ein Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Einstellung wegen fehlender
Ausschreibung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG auch dann verweigern, wenn er mit dem
Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Ausschreibung zu besetzender Arbeitsplätze
getroffen hat (BAG, Beschluss vom 14.12.2004 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 121). Eine
derartige Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat ist aber vor den
Zustimmungsanträgen vom 27.11.2006 bzw. 09.01.2007 nicht getroffen worden. Der
Betriebsrat kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die angebliche Zusage
des Personalleiters A2 auf der Betriebsratssitzung vom 10.05.2005 berufen. Aus der
bloßen vom Betriebsrat protokollierten Aussage des Zeugen A2 im Betriebsratsprotokoll
vom 10.05.2005 ergibt sich keine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Die angebliche Zusage des Personalleiters A2 war im Übrigen anlässlich einer
Einstellung eines Mitarbeiters gemacht worden, sie konnte sich danach allenfalls auf
Neueinstellungen beziehen, nicht jedoch auch auf Versetzungen. Darüber hinaus ist
nicht ersichtlich, dass der Betriebsrat der Zusage des Personalleiters A2 am 10.05.2005
ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Beschwerde trägt der Betriebsrat ausschließlich
vor, er habe auf die Zusage des Personalleiters A2 vertraut.
136
d) Schließlich liegt auch nicht der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr.
4 BetrVG vor.
137
Hiernach kann der Betriebsrat zwar die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme
verweigern, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme
benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des
Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist.
138
aa) Eine Benachteiligung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG kann sich aus dem
Verlust einer Rechtsposition, aber aus tatsächlichen Nachteilen von nicht
139
unerheblichem Gewicht ergeben, wie sie etwa bei ungünstigen Auswirkungen auf die
Umstände der Arbeit anzunehmen sind und solche Nachteile können sowohl bei einer
Verschlechterung der äußeren Arbeitsbedingungen als auch der materiellen
Arbeitsbedingungen gegeben sein (BAG, Beschluss vom 02.04.1996 – AP BetrVG 1972
§ 99 Versetzung Nr. 9; LAG Berlin, Beschluss vom 31.01.1983 – AuR 1984, 545; Fitting,
a.a.O., § 99 Rz. 198; DKK/Kittner, a.a.O., § 99 Rz. 195).
Ob die Übertragung der Tätigkeiten eines Teamleiters Werbemittelversand auf den
Mitarbeiter O1 für diesen eine Benachteiligung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG
darstellt, konnte letztlich offen bleiben. Auch wenn die Beschwerdekammer zu Gunsten
des Betriebsrats bzw. des Mitarbeiters O1 unterstellt, dass die Tätigkeit als Teamleiter
Werbemittelversand eine geringerwertigere Tätigkeit als diejenige des Teamleiters
Disposition darstellt, wäre eine etwaige Benachteiligung des Mitarbeiters O1 aus
betrieblichen Gründen gerechtfertigt.
140
bb) Derartige betriebliche Gründe im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG sind nach
Auffassung der Beschwerdekammer gegeben.
141
Die Beschwerdekammer hatte davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin im Zuge von
Umstrukturierungsmaßnahmen bereits im November 2006 die Schaffung einer zentralen
Abteilung Werbemittelversand beschlossen hat. Dies kann auch der Betriebsrat nicht
bestreiten. Der Betriebsrat hat selbst das von der Arbeitgeberin entwickelte Konzept,
das auf der Betriebsratssitzung vom 14.11.2006 im Einzelnen besprochen worden ist,
vorgelegt (Bl. 176 d.A.). Dieses Konzept umfasste neben der Schaffung eines zentralen
Werbemittelversands mit einer Teamleiterstelle, die der Mitarbeiter O1 übernehmen
sollte, den Wegfall der Stelle des Teamleiters Disposition, die der Mitarbeiter O1 bisher
inne hatte. Die Führungsaufgaben, die der Mitarbeiter O1 als Teamleiter Disposition
bisher ausgeübt hatte, sind auf den Leiter des Einkaufs, Herrn M1, übertragen worden.
Im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer hat der Betriebsrat auch ausdrücklich
bekundet, dass die Zuordnung der Disposition zur Abteilung Einkauf für sinnvoll
erachtet worden ist. Dass der Leiter der Einkaufsabteilung, Herr M1, mit der Übernahme
der Führungsaufgaben, die bislang der Mitarbeiter O1 als Teamleiter Disposition inne
gehabt hat, überlastet gewesen ist, trägt der Betriebsrat selbst nicht vor. Hieraus ergibt
sich, dass die bisherige Stelle des Teamleiters Disposition weggefallen ist.
142
Die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin, die Abteilung Disposition dem
Einkauf zuzuordnen, die Teamleiterstelle Disposition dem Leiter des Einkaufs zu
übertragen und im Gegenzug einen zentralen Werbemittelversand zu schaffen, deren
Leitung der Mitarbeiter O1 übernehmen sollte, ist im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 4
BetrVG nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Sie muss im Rahmen des § 99
Abs. 2 Nr. 4 BetrVG als vorgegebener betrieblicher Grund hingenommen werden. Der
Betriebsrat kann nicht über einen auf diese Vorschrift gestützten Widerspruch nach § 99
Abs. 2 BetrVG erzwingen, dass die Arbeitgeberin ihre unternehmerische Entscheidung
wieder rückgängig macht (BAG, Beschluss vom 10.08.1993 – NZA 1994, 187; BAG,
Beschluss vom 16.01.2007 – 1 ABR 16/06 – EzA § 99 BetrVG 2001 Versetzung Nr. 3;
Kraft/Raab, a.a.O., § 99 Rz. 156).
143
Die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin, die Abteilung Disposition dem
Einkauf zuzuordnen und einen zentralen Werbemittelversand zu schaffen, mit deren
Leitung der Mitarbeiter O1 beauftragt worden ist, ist auch nicht willkürlich. Der
Betriebsrat kann sich nicht darauf berufen, dass diese Maßnahme nicht umgesetzt
144
worden sei.
Abgesehen davon, dass die behauptete fehlende Umsetzung der unternehmerischen
Entscheidung nicht Gegenstand des Widerspruchs des Betriebsrats vom 16.01.2007
gewesen ist, ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Betriebsrats nicht, dass die
Arbeitgeberin mit einer neuen unternehmerischen Entscheidung ihre ursprüngliche
Entscheidung, die Abteilung Disposition grundsätzlich dem Einkauf zuzuordnen und
einen zentralen Werbemittelversand zu schaffen, wieder rückgängig gemacht hat. Die
Entscheidung, einen zentralen Werbemittelversand zu schaffen, ist, wenn auch nicht in
vollem Umfange, so doch zum großen Teil auch umgesetzt worden.
145
Dies ergibt sich zunächst aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 19.02.2007, mit
dem alle Lieferanten/Speditionen durch die Arbeitgeberin darüber informiert worden
sind, dass die Anlieferung von Transportgut, auch Werbemittel, nur noch in dem neu
eingerichteten Werbemittelbereich zu erfolgen hat. Das Gleiche gilt auch für den
Abtransport von Werbemitteln im Versand.
146
Die Arbeitgeberin hat ferner unstreitig Mitarbeiter in den neu geschaffenen Bereich
Werbemittelversand versetzt. Für die zum 31.12.2007 ausscheidende Mitarbeiterin J1 ist
eine Nachbesetzung vorgesehen.
147
Dass die Umsetzung letztlich bislang nicht in allen Einzelheiten vollständig erfolgt ist, ist
im Übrigen – jedenfalls zum Teil – dem Umstand zuzuschreiben, dass der Mitarbeiter
O1 im Individualrechtsstreit über die Wirksamkeit der Versetzungsmaßnahme – 3 Ca
243/07 Arbeitsgericht Herford – obsiegt und im Zwangsvollstreckungswege seine
Weiterbeschäftigung als Leiter Disposition durchgesetzt hat. Aus diesem Grunde ist es
bislang unterblieben, die Erfassung der Werbemittelaufträge auch im Bereich des
Werbemittelversands anzusiedeln, diese Aufgaben hätte nämlich der Mitarbeiter O1
übernehmen sollen.
148
Auch die Beschaffung kommissionsgebundener Waren hätte der Mitarbeiter O1 als
Leiter des Werbemittelversands übernehmen sollen. Dies hat er nach dem Vorbringen
der Arbeitgeberin jedoch selbst verhindert.
149
Dass teilweise Waren, die die Arbeitgeberin auf Vorrat beschafft hatte, zum Teil noch im
Hochregallager gelagert werden, bevor sie auf Anforderung in den Bereich des
Werbemittelversands übernommen werden, ist insoweit unerheblich und führt nicht zur
Annahme der Willkürlichkeit der unternehmerischen Entscheidung.
150
III.
151
Auch der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin nach § 100 BetrVG musste
stattgegeben werden. Der Feststellungsantrag ist begründet.
152
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann der Arbeitgeber, wenn dies aus sachlichen
Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1
Satz 1 BetrVG vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er
die Zustimmung verweigert hat. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat unverzüglich von
der vorläufigen personellen Maßnahme unterrichtet und der Betriebsrat die dringende
Erforderlichkeit bestritten, darf der Arbeitgeber nach § 100 Abs. 2 BetrVG die vorläufige
Maßnahme nur aufrecht erhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht
153
die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt hat, dass
die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
1. Die formellen Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 BetrVG liegen vor. Die
Arbeitgeberin hat den Betriebsrat, nachdem dieser die zunächst beantragte Zustimmung
zu der Versetzung des Mitarbeiters O1 mit Schreiben vom 05.12.2006 verweigert hatte,
mit Schreiben vom 09.01.2007 darüber unterrichtet, dass die personelle Maßnahme
vorläufig durchgeführt werde. Der Betriebsrat ist über die Gründe für diese vorläufige
Maßnahme unterrichtet worden, § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Nachdem der Betriebsrat
mit Schreiben vom 16.01.2007 die Notwendigkeit der vorläufigen Maßnahme bestritten
hat, hat die Arbeitgeberin innerhalb von drei Tagen das vorliegende Verfahren beim
Arbeitsgericht eingeleitet, § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Der Antrag ist nämlich am
Montag, den 22.01.2007 beim Arbeitsgericht eingegangen (§§ 187, 193 BGB).
154
2. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung war auch davon
auszugehen, dass die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme aus
sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist.
155
Eine dringende Erforderlichkeit im Sinne des § 100 BetrVG liegt nur vor, wenn ein
verantwortungsbewusster Arbeitgeber im Interesse des Betriebes alsbald handeln
muss, die geplante Maßnahme also keinen Aufschub verträgt. Das Merkmal "aus
sachlichen Gründen" deutet darauf hin, dass die Dringlichkeit auf vom Arbeitgeber nicht
rechtzeitig voraussehbaren Umständen beruhen muss, der Arbeitgeber darf sich also
nicht bewusst in Zugzwang setzen, um nach § 100 BetrVG handeln zu können. Die
Maßnahme muss wirklich notwendig sein, es darf kein zumutbarer anderer Weg zur
Verfügung stehen (Fitting, a.a.O., § 100 Rz. 4; DKK/Bachner, a.a.O., § 100 Rz. 6;
Kraft/Raab, a.a.O., § 100 Rz. 9; ErfK/Kania, a.a.O., § 100 BetrVG Rz. 1). Für das
Vorliegen eines sachlichen Grundes kommt es allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Durchführung der Maßnahme an; entfällt nachträglich der Grund, ist der Arbeitgeber
nicht verpflichtet, die Maßnahme vor Abschluss des Zustimmungsverfahrens wieder
aufzuheben (BAG, Beschluss vom 06.10.1978 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 10; Fitting,
a.a.O., § 100 Rz. 4; ErfK/Kania, a.a.O., § 100 BetrVG Rz. 1).
156
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach Auffassung der
Beschwerdekammer gegeben. Die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme
war zum 01.02.2007 aus sachlichen Gründen geboten. Die Versetzung des Mitarbeiters
O1 zum 01.02.2007 war zu diesem Zeitpunkt für die Arbeitgeberin unaufschiebbar.
Unstreitig lagen in der Vergangenheit zahlreiche Beschwerden von
Gebietsverkaufsleitern über die Durchführung des Werbemittelversands vor. Eine
weitere Verzögerung bei der Schaffung eines zentralen Werbemittelversands war aus
der Sicht der Arbeitgeberin nicht hinnehmbar. Mit der Einrichtung eines zentralen
Werbemittelversands musste auch die Leitung dieses Arbeitsbereichs bestimmt werden.
Eine Verzögerung bei personellen Maßnahmen kann aus Sicht eines Arbeitgebers dann
nicht hingenommen werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße betriebliche Ablauf
gestört wird (BAG, Beschluss vom 06.10.1978 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 10). Für die
Arbeitgeberin wäre es nicht hinnehmbar gewesen, mit der Schaffung eines zentralen
Werbemittelversands solange zuzuwarten, bis das vorliegende
Zustimmungsersetzungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Unter den
gegebenen Umständen des vorliegenden Falles konnte jedenfalls nicht angenommen
werden, dass die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme offensichtlich
nicht dringend gewesen ist, § 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (BAG, Beschluss vom
157
18.10.1988 – AP BetrVG 1972 § 100 Nr. 4; Fitting, a.a.O., § 100 Rz. 13; ErfK/Kania,
a.a.O., § 100 BetrVG Rz. 8).
IV.
158
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine
Veranlassung, § 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.
159
Schierbaum Grommes Kretzer
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