Urteil des LAG Hamm vom 27.07.2005

LArbG Hamm: energielieferung, due diligence prüfung, treu und glauben, firma, aktiven, energieversorgung, ehepartner, produktion, anpassung, unternehmen

Landesarbeitsgericht Hamm, 6 Sa 16/05
Datum:
27.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 16/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2 Ca 3120/03
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 61/06 Revision zurückgewiesen
19.02.2008
Schlagworte:
Freistellungsanspruch; ergänzende Vertragsauslegung
Leitsätze:
Der durch eine betriebliche Übung begründete Anspruch auf Leistung
verbilligter Energie von Arbeitnehmern und Ruheständlern kann sich in
einen Anspruch auf Freistellung von Kosten der Energielieferung
wandeln, wenn die Arbeitgeberin keine Endkunden mehr beliefert,
jedoch noch mittelbar an der Energieversorgung beteiligt ist.
Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Gelsenkirchen vom 06.10.2004 - 2 Ca 3120/03 - wird auf ihre Kos-ten
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über die Freistellung von Energiekosten während des Ruhestands
eines Arbeitnehmers.
2
Der am 13.01.14xx geborene, verheiratete Kläger wurde 1963 von dem Eigenbetrieb
Stadtwerke der Stadt G1xxxxxxxxxxx eingestellt. Durch Umwandlungsbeschluss vom
05.06.1978 wurde der Eigenbetrieb nach § 58 UmwG umgewandelt in die Beklagte, die
zunächst firmierte als Fa. S3xxxxxxxx G1xxxxxxxxxxx GmbH und seit Anfang 1999 wie
im Passivrubrum angeführt. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der
Beklagten endete aufgrund des Auflösungsvertrags vom 31.01.1996 (Abl. Bl. 29 d.A.)
am 31.08.1998. Seit Vollendung des 60. Lebensjahres im Jahre 2000 bezieht der Kläger
die gesetzliche Altersrente.
3
Anfang 1999 wurde die Firma E3xxxxx-L3xxx E1xxxxx GmbH (im Folgenden: Fa. E4x)
in das Handelsregister eingetragen. Die Fa. R3x AG übertrug die ihrem Teilbetrieb
4
"R8xxx-xxxxxxxxx E3xxxxx-L3xxx" zuzuordnenden Vermögensgegenstände und
Rechtsstellungen in den Städten G1xxxxxxxxxxx und B2xxxxx im Wege der
Ausgliederung zur Aufnahme auf die Fa. E4x. Später übertrug sie sämtliche der
Netzregion West zuzuordnenden Vermögensge-genstände und Rechtsstellungen in der
Stadt G2xxxxxx im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme der Fa. E4x. Entsprechend
übertrugen die Beklagte und die Fa. R4xxxx G2xx-xxxx ihre die Energieversorgung
betreffenden Teilbetriebe auf die Fa. E4x. Diese übernahm ab Anfang1999 die
Energieversorgung in den Versorgungsgebieten der von ihr übernommenen
Betriebsteile der drei Energieversorgungsunternehmen.
Die Beklagte betreibt gegenwärtig die städtischen Bäder, das Sportparadies, den Zoo
sowie ein Blockheizkraftwerk in G1xxxxxxxxxxx-R5xxx, dessen Energie jedoch
ausschließlich an die R3x-P1xxx AG sowie einen Großabnehmer geliefert wird. Das
Blockheizkraftwerk, das mit zwei Dieselmotoren und Grubengas betrieben wird, dient
nach dem Vortrag der Beklagten dazu, Stromspitzen abzufangen und werde nur für
Sondereinsätze hochgefahren. Es speise dann gegen Vergütung in das
Mittelspannungsnetz der R3x-Stromversorgung E3-xxxxx-L3xxx ein. Es diene nicht der
Belieferung von Endkunden. Die Beklagte verfügt nach ihrem Vortrag nicht mehr über
eine Genehmigung nach § 3 EnWG und sei deshalb nicht als
Energieversorgungsunternehmen zugelassen.
5
In der Vergangenheit bestand bei dem Eigenbetrieb und später bei der Beklagten die
ständige Übung, den aktiven Mitarbeitern wie auch den Ruheständlern bzw. deren
überlebenden Ehegatten vergünstigte Energie (Strom, Erdgas) zu liefern. Die
Vergünstigung betrug 50% auf die Verbrauchskosten und auf die Zählermiete. Die Fa.
E4x führte die Energielieferungen zu den gleichen Konditionen fort. Sie führt dies auf
Abrechnungsfehler aufgrund der übermittelten und nicht korrigierten alten Datensätze
zurück. Die vergünstigten Lieferungen seien zunächst nicht aufgefallen, sondern erst
anlässlich einer Steuerprüfung bemerkt worden.
6
Mit Schreiben vom 22.10.2003 (Abl. Bl. 3 f. d.A.) teilte die Beklagte dem begünstigten
Personenkreis mit, dass künftig eine vergünstigte Energielieferung ohne lohnsteuerliche
Konsequenzen nicht mehr möglich sei, da sie keine Energie mehr an Endkunden
liefere. Die steuervergünstigte Energielieferung müsse daher rückwirkend zum
31.12.2002 eingestellt wer-den. Ab 2003 würden die bisher Begünstigten als normale
Energiekunden von der Firma E4x beliefert. Zugleich wurde den ehemaligen
Mitarbeitern die Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe des 30-fachen monatlichen
geldwerten Vorteils der Energielieferung des Jahres 2002 angeboten.
7
Am 17.11.2003 schloss die Beklagte mit ihrem Betriebsrat rückwirkend zum 01.01.2003
eine Betriebsvereinbarung (Abl. Bl. 19 - 22 d. A.), die für die aktiven Mitarbeiter anstelle
der bisherigen Vergünstigungen bei Energielieferungen eine monatliche individuelle
persönliche Zulage vorsieht, die sich aus dem Monatsdurchschnitt des individuell
gewährten geldwerten Vorteils aus der Gewährung der Energievergünstigung des
Kalenderjahres 2002 zuzüglich 10 % zusammensetzt. Hinsichtlich der Pensionäre bzw.
Hinterbliebenen wird geregelt, dass bisherige Vergünstigungen für Energielieferungen
entfallen und statt dessen der genannte Personenkreis auf Antrag eine einmalige
individuelle persönliche Zulage erhält, die dem an-gebotenen wirtschaftlichen Ausgleich
aus dem Schreiben der Beklagten vom 22.10.2003 entspricht.
8
Der Kläger hat vorgetragen:
9
Die Beklagte sei verpflichtet, ihm weiterhin vergünstigte Energie zu liefern. Sie müsse
ihn jedenfalls von Forderungen der Firma E4x in Höhe von 50% der in Rechnung
gestellten Energiekosten freistellen. Selbst wenn die Beklagte nicht mehr in der Lage
sei, vergünstigte Energie an ihn zu liefern, ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag
der Firma E4x, dass diese verpflichtet sei, Dienstleistungen für die Beklagte zu
erbringen. Die Beklagte könne daher entsprechend auf die Firma E4x einwirken. S6xxx
vor Gründung der Firma E4x sei die verbilligte Belieferung von Strom und Gas an
Werksangehörige und Pensionäre keineswegs ausschließlich durch den Eigenbetrieb
bzw. die Beklagte erfolgt, vielmehr auch durch die Firma R3x, soweit die Personen in
G1xxxxxxxxxxx-A1x und G1xxxxxxxxxxx-H5xxx wohnten; soweit der genannte
Personenkreis außerhalb G5xxxxxxxxxxx wohnte, jeweils durch die örtlichen Versorger,
z. B. über die Stadtwerke H2xxx, Stadtwerke H3xxxx bzw. die Firma V1x. Der
Eigenbetrieb, die Beklagte und der jeweilige Energielieferant hätten sich wechselseitig
den gelieferten vergünstigten Strom in Rechnung gestellt.
10
Für das Kalenderjahr 2003 ergebe sich nach der Schlussabrechnung der Firma E4x
vom 15.01.2004 eine Nachforderung in Höhe von 305,07 EUR, die er im Falle des
Wegfalls der Energiepreisvergünstigung nachzuzahlen habe. Der Betrag sei ihm
vorläufig gestundet worden.
11
Der Kläger hat beantragt:
12
1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die vergünstigte
Energielieferung durch die E4x E3xxxxx L3xxx E1xxxxx GmbH gemäß
dem Schreiben der Beklagten vom 22.10.2003 rückwirkend zum
31.12.2002 einzustellen;
13
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Forderungen der
Firma E4x E3xxxxx L3xxx E1xxxxx GmbH freizustellen, soweit diese für
den Zeitraum bis zum 31.12.2003 mehr als 50 % der gemessenen
Energiekosten gegenüber dem Kläger abrechnet;
14
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auf Lebenszeit, nach dessen
Tod seine Witwe auf Lebenszeit, von den hälftigen Kosten der
Energielieferung ( Strom ) durch die Firma E4x E3xxxxx L3xxx E1xxxxx
GmbH oder einen Nachfolgeversorgungsbetrieb freizustellen;
15
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weiterhin eine
Energiepreisvergünstigung von 50 % entsprechend der bisherigen
Bedingungen bei der Energielieferung durch die E4x E3xxxxx L3xxx
E1xxxxx GmbH zu gewähren.
16
Die Beklagte hat beantragt:
17
die Klage abzuweisen.
18
Die Beklagte hat vorgetragen:
19
Die gewährte Energiepreisvergünstigung sei als Sozialleistung im Sinne eines
Personalrabattes anzusehen. Die Vergünstigung habe zur Voraussetzung, dass sie als
20
Energieversorgungsunternehmen tätig sei. Mit ihrer Entscheidung, die Energielieferung
an die Endverbraucher einzustellen und mit dem Wegfall ihrer Eigenschaft als
Energieversorgerin sei die Geschäftsgrundlage für die Belieferung von im Ruhestand
befindlichen Mitarbeitern mit preislich vergünstigter Energie entfallen. Sei aber die
Geschäftsgrundlage für die betriebliche Übung entfallen, so müsse diese kündbar sein
oder aber jedenfalls durch kollektivrechtliche Vereinbarung, wie der
Betriebsvereinbarung vom 17.11.2003, abgelöst werden können. Die den Rentnern
gewährte Energiepreisvergünstigung sei keine Leistung der Altersversorgung, da sie
nicht nur den Ruhegeldempfängern, sondern auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt
worden sei.
Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat der Klage mit Urteil vom 06.10.2004 – 2 Ca
3120/03 – zum Teil stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Klage sei mit dem Hauptantrag
zu 1) unbegründet, weil die Energielieferungen nicht mehr durch die Beklagte erfolgten.
Die Klage sei jedoch mit dem Hilfsantrag zu 1) und mit dem Hauptantrag zu 2)
begründet. Zunächst habe ein Anspruch auf vergünstigte Energielieferungen aus
betrieblicher Übung bestanden, der sich in einen Freistellungsanspruch gewandelt
habe, seitdem die Fa. E4x die Energieversorgung übernommen habe. Ein weiterer
Vertrauenstatbestand sei durch die mehrjährige Fortführung der vergünstigten
Energielieferungen durch die Fa. E4x begründet worden. Der Widerruf vom 22.10.2003
sei unwirksam, wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits zum Anspruch
auf Gewährung von Hausbrand entschieden worden sei. Der Freistel-lungsanspruch sei
durch die Betriebsvereinbarung vom 17.11.2003 nicht beseitigt worden. Das
Ruhestandsverhältnis unterliege nicht der Regelungsautonomie der Betriebsparteien.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf deren Tatbestand und
Entscheidungsgründe verwiesen.
21
Das Urteil ist der Beklagten am 08.12.2004 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die
am 05.01.2005 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.03.2005 - am 08.03.2005 bei dem
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.
22
Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend trägt
die Beklagte vor:
23
Ansprüche aus betrieblicher Übung könnten keine Ewigkeitsbindung bewirken. Sie
müssten kündbar sein. Bei der vergünstigten Energielieferung an Ruheständler
handelte es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die
Vergünstigungen seien ersichtlich an das Versorgungsgebiet und an den Energiebezug
von der Arbeitgeberin gebunden gewesen. Der Preisnachlass nur auf eigene
Energieproduktion habe steuerliche Gründe.
24
Die Beklagte beantragt,
25
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom
06.10.2004 (2 Ca 3120/03) die Klage abzuweisen.
26
Der Kläger beantragt,
27
die Berufung zurückzuweisen.
28
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage.
29
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen
in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
30
Entscheidungsgründe:
31
Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher
Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§
520 Abs. 3 iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. Die Mindestbeschwer wird
erreicht. Der in der Berufungsin-stanz angefallene Streitgegenstand wird mit einem 600
EUR überschreitenden Wert angenommen.
32
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage
im gegebenen Umfang stattgegeben.
33
I. Die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zulässig.
34
1. Der erstinstanzliche Hilfsantrag zu 1) und der Hauptantrag zu 2) zielen auf die
Freistellung des Klägers und im Überlebensfall seiner Ehefrau durch die Beklagte von
den 50% der von der Fa. E4x oder einem nachfolgenden
Energieversorgungsunternehmen dem Kläger / seiner Ehefrau in Rechnung gestellten
Verbrauchskosten für Strom und Erdgas nebst Zählermiete, wobei der Hilfsantrag zu 1)
die Kosten bis zum 31.12.2003 und der Hauptantrag zu 2) die Kosten ab dem
01.01.2004 umfasst.
35
2. Die Anträge sind bestimmt genug nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Unter "Freistellung"
ist eine Handlung der in Anspruch genommenen Beklagten zu verstehen, durch die sie
eine Schuld des Klägers oder im Überlebensfall von dessen Ehefrau zum Erlöschen
bringt. Aus diesem Grunde muss in einer solchen Klage die Forderung, von der die
Beklagte den Kläger bzw. dessen Ehefrau freistellen soll, so genau bezeichnet werden,
dass die Beklagte durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Freistellung davon
angehalten werden kann (BGH 04.12.1980 – IVa ZR 32/80). Mit dieser Maßgabe sind
die Anträge bestimmt genug. Die Kosten werden zwar vom absoluten Betrag her nicht
beziffert (für Bankverbindlichkeiten – BGH 06.03.1987 – V ZR 216/85), was für die
künftigen Kosten auch noch nicht möglich ist. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Der
Freistellungsanspruch ist jedoch auch wie tenoriert nach § 887 ZPO (BGH 06.03.1987 –
V ZR 216/85) vollstreckbar, indem bei den keinen Rabatt ausweisenden
Verbrauchsabrechnungen jeweils der hälftige Betrag das Freistellungsvolumen angibt.
36
II. Die Klage ist auch begründet.
37
Dem Kläger stand gegen die Beklagte aus einer betrieblichen Übung ein Anspruch auf
ver-günstigte Energielieferung zu. Nachdem die Beklagte keine Endkunden mehr
beliefert, er gibt die ergänzende Vertragsauslegung, dass der Kläger nunmehr von der
Beklagten von den hälftigen ihm von dem fremden Energieversorgungsunternehmen in
38
Rechnung gestellten Energielieferungskosten freizustellen ist.
1. Dem Kläger stand gegen die Beklagte zunächst aus einer betrieblichen Übung ein
Anspruch auf vergünstigte Energielieferung zu.
39
1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die betriebliche
Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt
der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine
Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers
schließen dürfen, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt (BAG 29. April 2003 –
3 AZR 339/02; BAG 25. Juni 2002 - 3 AZR 360/01; BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95).
Auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers kommt es nicht an. Entscheidend
ist, ob der Arbeitnehmer dem Verhalten des Arbeitgebers einen Verpflichtungswillen
entnehmen kann (BAG 26. Mai 1993 - 4 AZR 130/93). Im Bereich der betrieblichen
Altersversorgung ist die betriebliche Übung als Rechtsquelle vom Gesetzgeber
ausdrücklich anerkannt worden (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, § 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG
aF). Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine
auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsver-pflichtung gleich. Die betriebliche
Übung kann darin bestehen, dass im Versorgungsfall an die ausgeschiedenen
Arbeitnehmer Leistungen erbracht werden. Die verpflichtende Wirkung einer
betrieblichen Übung tritt zugunsten derjenigen aktiven Arbeitnehmer ein, die unter ihrer
Geltung in dem Betrieb gearbeitet haben. Solche Arbeitnehmer können darauf
vertrauen, dass die Übung nach ihrem Ausscheiden bei Eintritt des Versorgungsfalles
fortgeführt wird (BAG 29. April 2003 – 3 AZR 339/02; BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95;
BAG 30. Oktober
40
1984 - 3 AZR 236/82). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine
betriebliche Übung auch noch nach Eintritt des Versorgungsfalles zustande kommen
kann (BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 842/98).
41
1.2. Nach diesen Voraussetzungen erwarb der Kläger (für den Überlebensfall seine
Ehefrau nach § 328 BGB) durch betriebliche Übung einen Anspruch auf verbilligte
Energielieferung.
42
Der Eigenbetrieb Stadtwerke der Stadt G1xxxxxxxxxxx und später die Fa. Stadtwerke
G1x-xxxxxxxxxx GmbH haben eine betriebliche Übung dahin begründet, dass die
aktiven Mitarbeiter wie auch die im Ruhestand befindlichen Mitarbeiter und im
Überlebensfall deren Ehepartner Energielieferungen zu 50% des üblichen Preises
erhielten. Nach dem Vortrag des Klägers erfolgten diese vergünstigten
Energielieferungen nicht nur durch die Arbeitgeberin, sondern abhängig vom Wohnort
der betreffenden Arbeitnehmer oder Ruheständler auch durch andere
Energieversorgungsunternehmen im Umfeld, wie die Stadtwerke H2xxx, die Stadtwerke
H3xxxx und die Fa. V1x, wobei die Energieversorgungsunternehmen sich wechselseitig
die Lieferung des vergünstigten Stroms in Rechnung gestellt hätten. Dem ist die
Beklagte nicht substanziiert entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Während sie im
Schriftsatz vom 30.04.2004 auf Seite 4 diesen Tatbestand bestreitet, räumt sie ihn auf S.
5 mittelbar ein, wobei auf ein früher bestehendes integriertes Abrechnungssystem
verwiesen wird.
43
Damit wurde Inhalt der betrieblichen Übung für Arbeitnehmer bzw. deren überlebende
Ehepartner mit einer Wohnung im Versorgungsgebiet der Arbeitgeberin die
44
Eigenlieferung verbilligten Stroms durch die Arbeitgeberin und für Arbeitnehmer bzw.
deren überlebende Ehepartner mit einer Wohnung in einem benachbarten
Versorgungsgebiet die Lieferung verbilligten Stroms durch das zuständige
Versorgungsunternehmen aufgrund Freistellung von den hälftigen Kosten durch die
Arbeitgeberin im Wege der wechselseitigen Verrechnung.
1.3. Gegenüber der Entstehung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung hatten der
Eigenbetrieb bzw. die Beklagte keine wirksamen Vorbehalte geäußert.
45
Die Lieferung verbilligten Stroms erfolgte ständig und vorbehaltlos. Will der Arbeitgeber
aber verhindern, dass aus der Stetigkeit seines Verhaltens eine in die Zukunft wirkende
Bindung entsteht, muss er einen entsprechenden Vorbehalt erklären. In welcher Form
dies geschieht, ist nicht entscheidend. Jedoch muss der Vorbehalt deutlich zum
Ausdruck kommen (BAG 29. April 2003 – 3 AZR 339/02).
46
Von dem Eigenbetrieb und der Beklagten sind im Zusammenhang mit der Lieferung
verbilligter Energie keine ergänzenden Erklärungen abgegeben worden, die geeignet
waren, dass Entstehen eines Anspruchs für die Zukunft zu verhindern.
47
1.4. Der Anspruch auf verbilligte Energielieferung bestand auch für den Zeitraum des
Ruhestands.
48
Ansprüchen aus betrieblicher Übung lassen sich für den Zeitraum des Ruhestands
eines Arbeitnehmers nicht deshalb verneinen, weil zur Abänderung oder Ablösung
derartiger Ansprüche das Instrumentarium der Änderungskündigung oder der
kollektivvertraglichen Abänderung regelmäßig nicht zur Verfügung steht. Grundsätzlich
kann nicht wegen der Schwierigkeiten, einen Anspruch zu beseitigen oder zu
verändern, seine Entstehung geleugnet werden. Zwar kann ein Ruhestandsverhältnis
nicht gekündigt werden, weswegen eine Änderungskündigung ausscheidet. Auch
wirken Betriebsvereinbarungen nach ständiger Rechtsprechung nur für und gegen
Betriebsangehörige. Andererseits sind z. B. betriebsrentenrechtliche Ansprüche
aufgrund betrieblicher Übung nicht solche minderer Qualität oder geringerer
Bestandskraft (BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82). Im Übrigen hat das BAG stets
darauf hingewiesen, dass Art, Bedeutung und Begleitumstände der üblich gewordenen
Leistung bei der Bestimmung des Inhalts einer betrieblichen Übung zu berücksichtigen
sind. Daraus können sich im Einzelfall Bedingungen, Änderungs- oder
Widerrufsvorbehalte ergeben (BAG 29. April 2003 – 3 AZR 339/02).
49
2. Dem Anspruch des Klägers (und dem daraus abgeleiteten Anspruch der
überlebenden Ehefrau) aus betrieblicher Übung steht nicht entgegen, dass der Kläger,
nachdem er in den Ruhestand getreten war, keine vergünstigten Energielieferungen von
der Beklagten erhielt. Dahinstehen kann insoweit, ob die vergünstigten
Energielieferungen der Fa. E4x einen – ggf. eigenständigen - Anspruch aus
betrieblicher Übung begründen konnten (vgl. dazu BAG 11.12.1996 – 5 AZR 336/95 –
Fortführung von Rückvergütungen trotz Nichtmehrbetreibens einer Raffinerie). Die
verpflichtende Wirkung der betrieblichen Übung tritt bereits zugunsten derjenigen
aktiven Arbeitnehmer ein, die schon unter der Geltung der Übung in dem Betrieb
gearbeitet haben. Die Arbeitnehmer können darauf vertrauen, dass die Übung dann
noch fortgeführt wird, wenn sie selbst die vorausgesetzten Bedingungen erfüllen. Die-se
Bedingung hat der Kläger mit dem Eintritt in den Ruhestand erfüllt. Er konnte darauf
vertrauen, dass die jahrzehntelang gegenüber allen in Ruhestand befindlichen
50
Arbeitnehmern (und deren überlegenden Ehepartnern) gepflogene Übung nunmehr
auch ihm als neuen Ruheständler zu Teil werden würde (BAG 29. April 2003 – 3 AZR
339/02; BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82). Da es sich um eine betriebliche, nicht
um eine individuelle Übung handelt, kommt es nicht darauf an, ob und wie oft der Kläger
selbst schon in die Übung ein-bezogen worden war.
3. Der Anspruch auf vergünstigte Energielieferung ist nicht ab dem Zeitpunkt entfallen,
ab dem die Beklagte keine Endkunden mehr mit Energie belieferte und keine Zulassung
mehr hatte als Energieversorgungsunternehmen. Die Übertragung ihrer wesentlichen
Energieversorgungseinrichtungen auf die Fa. E4x Anfang 1999 begründete kein Recht
für die Beklagte zum Widerruf der Ansprüche aus betrieblicher Übung. Es liegt kein Fall
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor. Vielmehr ist eine ergänzende
Vertragsauslegung geboten.
51
3.1. Aus Art, Bedeutung und Begleitumständen der üblich gewordenen Leistung folgt
nicht, dass diese auflösend bedingt ist durch den Wegfall der Genehmigung nach § 3
EnWG oder dass die Leistung deswegen widerruflich ist.
52
Im Zusammenhang mit der Begründung der betrieblichen Übung sind keine Umstände
bekannt, die für die Arbeitnehmer erkennbar darauf hindeuteten, dass die Übung nur so
lange gelten sollte, wie die Beklagte Endkunden mit Energie belieferte. Die Tatsache,
dass die Arbeitgeberin durch wechselseitige Verrechnungen mit benachbarten
Energieversorgungsunternehmen bewirkte, dass diese Arbeitnehmer bzw. deren
überlebende Ehepartner mit verbilligter Energie beliefert wurden, weist eher darauf hin,
dass nicht zwingend ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der
Endkundenbelieferung, der Endkundeneignung der betroffenen Arbeitnehmer (Wohnort
innerhalb des Versorgungsgebiets der Arbeitgeberin) und der betrieblichen Übung
hergestellt wurde. Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellte in einem ähnlich
gelagerten Fall ebenfalls keinen zwingenden Zusammenhang her zwischen einer
Personalrabattgewährung und der Aufrechterhaltung der Produktion der rabattierten
Produkte (BAG 11.12.1996 – 5 AZR 336/95). So weit dort davon die Rede ist, es könne
unterstellt werden, dass die Arbeitgeberin sich zunächst nur unter der Voraussetzung
habe verpflichten wollen, dass sie selbst die Produkte herstellte, die den begünstigten
Mitarbeitern kostengünstig überlassen wurden, handelte es sich lediglich um eine
Hilfserwägung, weil im damaligen Streitfall selbst bei dieser Annahme ein
fortbestehender "Rabattanspruch" (Rückvergütungsanspruch) festgestellt wurde.
53
Selbst wenn jedoch im Falle eines endgültigen und vollständigen Austritts der
Arbeitgeberin aus dem Markt durch Stilllegung der Produktion von einem Wegfall oder
einer Widerruflichkeit der Übung auszugehen wäre, würde dies im Streitfall noch keinen
Wegfall und auch keine Widerruflichkeit der Übung rechtfertigen. Die Beklagte stellte
nicht die Produktion von Energie vollständig ein, sondern liefert noch im begrenzten
Umfang an Energieversorgungs-unternehmen, was Verrechnungsmöglichkeiten schafft.
Von größerer Bedeutung ist daneben, dass die Beklagte lediglich unmittelbar aus dem
Markt der Endkunden beliefern-den Energieversorgungsunternehmen austrat, um sich
jedoch durch Übertragung der die Energieversorgung betreffenden Betriebsteile auf ein
Unternehmen, an dem sie beteiligt ist und dem sie ihr Versorgungsnetz verpachtete,
mittelbar weiterhin in der Energieversorgung zu engagieren. Durch eine Verlagerung
ihrer die Energieversorgung betreffenden Einheiten auf ein von ihr mitgetragenes
Unternehmen kann sich die Beklagte jedoch nicht einer vertraglichen Verpflichtung
entziehen. Insoweit muss sie sich auf die ggf. nicht wahrgenommene Möglichkeit
54
verweisen lassen, anlässlich der Übertragung der die Energieversorgung betreffenden
Einheiten die weitere vergünstigte Belieferung ihrer aktiven und im Ruhestand
befindlichen Arbeitnehmer nebst überlebender Ehepartner vertraglich sicherzustellen.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.07.2005 eingeräumt,
dass an-lässlich der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung der Energieproduktion
die streitbefangene betriebliche Übung übersehen worden sei. Die wirtschaftlichen
Folgen des Unterlassens oder der fehlerhaften Durchführung einer "Due Diligence
Prüfung" kann die Beklagte aber nicht durch Widerruf des Energielieferungsanspruchs
den betroffenen Arbeitnehmer auferlegen. Diese Folgen rechnen vielmehr zu ihrem
Wirtschaftsrisiko. Zählte man die streit-befangene Übung zur betrieblichen
Altersversorgung, könnte die Beklagte nicht einmal beim Vorliegen einer
wirtschaftlichen Notlage einseitig die Versorgungsverpflichtung aufkündi-gen/widerrufen
(BAG 17. Juni 2003 – 3 AZR 396/02).
3.2. Eine Vertragsanpassung dahin, dass der Anspruch aus der betrieblichen Übung
gänzlich entfällt, kommt auch nicht nach den Regeln über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage in Betracht.
55
3.2.1. Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs die bei Abschluss des Vertrags
zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht
beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider
Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der
Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (BAG 06. November 2002 – 5 AZR 330/01;
BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98.; BGH 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92; BGH 05.
Januar 1995 - IX ZR 85/94). Rechte wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
ergeben sich nur, wenn der von der Störung betroffenen Partei das unveränderte
Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. Der Wegfall der
Geschäftsgrundlage wird erheblich, wenn und soweit das Festhalten an der
ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit
schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Rechtsfolge ist
grundsätzlich nur die Anpassung des Vertrags an die geänderten Verhältnisse. Die
Geschäftsgrundlage gehört nicht zum Vertragsinhalt. Enthält bereits der Vertrag nach
seinem gegebenenfalls durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für
Fehlen, Wegfall oder Änderung bestimmter Umstände, scheidet eine Anpassung gemäß
§ 242 BGB aus (BAG 06. November 2002 – 5 AZR 330/01; BAG 4. April 2001 - 10 AZR
181/00; BGH 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83).
56
3.2.2. Dahinstehen kann, ob diese strengen Voraussetzungen für eine
Vertragsanpassung vorliegen. Auf jeden Fall wäre der Beklagten das Festhalten an der
Übung zu angepassten Bedingungen zumutbar. Die Übung enthält nach ihrem durch
ergänzende Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für den Fall des Fehlens der
Endkundenbelieferung, weshalb eine Anpassung nach § 242 BGB ausscheidet.
Vorrang kommt der ergänzenden Vertragsauslegung zu.
57
3.3. Die betriebliche Übung ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin
auszulegen, dass die Pflicht zur Eigenlieferung zu vergünstigten Preisen sich in einen
Anspruch auf Freistellung von die vergünstigten Preise übersteigenden Kosten wandelt.
58
3.3.1. Vertragsauslegung bedeutet nicht nur Ermittlung des Sinngehalts der im
Vertragstext selbst niedergelegten Parteierklärungen. Sie bezweckt vielmehr die
59
Feststellung des Vertragsinhalts auch in solchen Punkten, zu denen die Parteien keine
ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben, deren Regelung aber gleichwohl zur
Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Die Unvollständigkeit der vertraglichen
Regelung darf allerdings nicht gewollt gewesen, der Parteiwille nicht gerade in der
Unvollständigkeit zum Ausdruck gekommen sein. Es geht um eine an objektiven
Maßstäben orientierte Bewertung des Inhalts der getroffenen Vereinbarungen und der
aus ihnen abgeleiteten Rechtsfolgen mit dem Ziel zu ermitteln, was die Parteien im
Falle des Erkennens der Regelungslücke bei einer angemessenen Abwägung ihrer
Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten (BAG
13. November 2002 – 4 AZR 393/01; BAG 3. Juni 1998 - 5 AZR 552/97).
3.3.2. Im Streitfall besteht bereits eine solche Übung der Freistellung von nicht im
ehemaligen Versorgungsgebiet der Beklagten wohnenden Arbeitnehmern und
Ruheständlern einschließlich überlebender Ehegatten. Für die im ehemaligen
Versorgungsgebiet wohnenden Arbeitnehmer nebst überlebender Ehegatten haben die
Partner der betrieblichen Übung, insbesondere die Beklagte als der die Übung
"vorformulierender" Vertragspartner, nicht den Fall des Wegfalls der
Endkundenbelieferung bedacht und geregelt. Hätten die Partner der betrieblichen
Übung diesen Fall bedacht, hätten sie die Freistellungspraxis auch auf die nun
betroffenen Arbeitnehmer erstreckt. Nur so wäre der wirtschaftliche Ausgleich
angemessen erfolgt. Die für die aktiven Arbeitnehmer getroffene Betriebsvereinbarung
vom 17.11.2003 weist in die gleiche Richtung und lässt erkennen, dass auch die
Betriebsparteien den wirtschaftlichen Wert der bisherigen Übung bewerteten und einen
wirtschaftlichen Ausgleich im Rahmen des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses
herbeiführen wollten.
60
4. Der Kläger muss sich nicht auf die Betriebsvereinbarung vom 17.11.2003 verweisen
lassen. Durch die Betriebsvereinbarung konnte die günstigere vertragliche Position des
Klägers aus der betrieblichen Übung mit dem durch ergänzende Vertragsauslegung
gewonnenen Ergebnis nicht abgelöst werden. Zudem wirken Betriebsvereinbarungen
nur für und ge.gen Betriebsangehörige (BAG 29. April 2003 – 3 AZR 339/02).
61
5. Der Klageforderung steht schließlich nicht der mit Ablauf des 24.07.2001 außer Kraft
getretene § 9 Nr. 3 RabattG entgegen (BAG 11.12.1996 – 5 AZR 336/95). Die Leistung
vergünstigter Energie an den Kläger erfolgte in nach § 3 Nr. 9 RabattG zulässiger Weise
durch die Beklagte. Bei dem nunmehr bestehenden Freistellungsanspruch geht es nicht
um die Gewährung eines Rabatts, sondern um die Einräumung eines wirtschaftlichen
Äquivalents.
62
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO i. V. m. § 97 ZPO.
63
IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Der Rechtssache
kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Nach dem Vortrag der Parteien handelt es sich
hier um ein Musterverfahren. Von 164 betroffenen Ruheständlern hätten nur 94 einen
außergerichtlichen Vergleich akzeptiert, während die übrigen Personen Ansprüche wie
die Streitbefangenen geltend machten und das Ergebnis des Rechtsstreits abwarteten.
64
Ziemann
Struwe
Klein
65