Urteil des LAG Hamm vom 23.04.2002

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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Sa 909/01
Datum:
23.04.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 909/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 2092/00
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 404/02 Revision aufgehoben,
zurückverwiesen 17.06.2003 -13 Sa Vergleich 23.01.2004
Normen:
§ 9 MuSchG
Leitsätze:
Erklärt die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG die
Kündigung gegenüber einer Schwangeren für zulässig, so darf die
Kündigung erst nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder
nach Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides erfolgen.
Rechtskraft:
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.04.2001 verkündete Urteil
des Arbeitsgerichts Herne - 1 Ca 2092/00 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch
die Kündigung der Beklagten vom 14.06.2000 zum 31.07.2000 aufgelöst
worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/5 und der
Beklagten zu 3/5 auferlegt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um eine arbeitgeberseitige, auf betriebsbedingte Gründe gestützte
ordentliche Kündigung.
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Die Beklagte befasst sich ursprünglich schwerpunktmäßig mit der Herstellung und dem
Vertrieb von PSA-Abscheidern und Prozessluftkühlern, wofür sie mehr als 300
Arbeitnehmer beschäftigte.
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Die am 05.10.1973 geborene Klägerin war seit dem 01.09.1990 als Auszubildende und
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seit dem 22.06.1993 als Schweißerin/Automatenschweißerin beschäftigt. Sie erhielt
zuletzt einen durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von 4.700,00 DM. Seit dem
Jahre 1998 ist die Klägerin Mitglied des Betriebsrats.
Am 19.01.2000 unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat über ihre Absicht, 153
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zu
kündigen, unter anderem auch der Klägerin. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt
schwanger. Daher enthielt das Anhörungsschreiben in der Zeile, in der die persönlichen
Daten der Klägerin aufgeführt wurden, den Zusatz "MuSch". Zudem heißt es in dem
Anhörungsschreiben weiter:
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"Die Kündigung einer Person, die unter den Geltungsbereich des
Mutterschutzgesetzes fällt, wird ebenfalls erst nach Zustimmung durch die
zuständige Behörde ausgesprochen. Die Bitte um Zustimmung wird ebenfalls
parallel zu dieser Anhörung gestellt."
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Entsprechend dieser Ankündigung beantragte die Beklagte die behördliche
Zustimmung zu der Kündigung der schwangeren Klägerin. Die Behörde erklärte die
Kündigung unter dem 08.06.2000 für zulässig. Dieser Bescheid ging der Beklagten am
13.06.2000 zu. Daraufhin sprach die Beklagte mit Schreiben vom 14.06.2000 die hier
umstrittene ordentliche Kündigung zum 31.07.2000 aus. Gegen diese Kündigung
wendet sich die Klägerin mit ihrer am 23.06.2000 bei dem Arbeitsgericht
eingegangenen Klage. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 19.06.2000 Widerspruch
gegen die behördliche Entscheidung ein. Durch Bescheid vom 04.09.2000 wurde der
Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin erhob dagegen Klage vor dem
Verwaltungsgericht (AZ: 11 K 4877/00 VerwG Gelsenkirchen).
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Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche
Kündigung unter anderem mit der Begründung, die Kündigung sei wegen Verstoßes
gegen § 9 MuSchG unwirksam. Da die behördliche Entscheidung, die Kündigung für
zulässig zu erklären, im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bestandskräftig gewesen
sei, hätte die Kündigung noch nicht ausgesprochen werden dürfen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung
der Beklagten vom 14.06.2000 zum 31.07.2000 aufgelöst worden ist,
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sowie die Beklagte zu verurteilen, sie nach Ablauf ihrer Mutterschutzfrist und
ihres Erziehungsurlaubes zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als
Schweißerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie habe nicht die Bestandskraft der behördlichen
Entscheidung abwarten müssen.
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Durch ein am 11.04.2001 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage
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abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird
Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten
und begründeten Berufung.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom
14.06.2000 zum 31.07.2000 aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist auch begründet. Die von der Beklagten
ausgesprochene ordentliche Kündigung ist unwirksam gemäß §§ 9 Abs. 1 MuSchG, 134
BGB, weil die Kündigung ausgesprochen wurde, obwohl der behördliche Bescheid über
die Zulässigkeit der Kündigung weder bestandskräftig war noch die vorläufige
Vollziehbarkeit des Bescheides angeordnet war.
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Es wird allerdings die Auffassung vertreten, die Kündigung könne bereits dann
ausgesprochen werden, wenn die Zustimmung der Verwaltungsbehörde erteilt worden,
aber noch nicht bestandskräftig sei (BVerwG v. 18.08.1977 - V C 8.77 -; VerwGH Baden-
Württemberg v. 07.12.1993 - 1 O S 2825/92 -; Meisel/Sowka, Mutterschutz und
Erziehungsurlaub, 5. Aufl., § 9 MuSchG Rn. 111; Gröninger/Thomas, § 9 MuSchG Rn.
106; Zmarzlik/Zipperer/ Viethen, MuSchG, 8. Aufl., § 9 MuSchG Rn. 74;
Kittner/Däubler/Zwanziger, Kündigungsschutzrecht, 5. Aufl., § 9 MuSchG Rn. 44;
MünchArbR-Heene, 2. Aufl., § 226 Rn. 105, 110; Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht-
Klempt, 2. Aufl., 3.4 Rn. 103).
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Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber müsse zwar die Bestandskraft
der Zulässigkeitserklärung, also den Ablauf der Widerspruchs- bzw. Klagefrist nicht
abwarten. Die Kündigung dürfe aber nach Einlegung des Widerspruchs bzw. der Klage
nur erfolgen, wenn die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet worden sei
(APS-Rolfs, § 9 MuSchG Rn. 84).
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Schließlich wird die Ansicht vertreten, der Arbeitgeber könne wirksam erst nach Eintritt
der Bestandskraft des Zulassungsbescheides oder nach Anordnung der sofortigen
Vollziehung des Bescheides kündigen; Widerspruch und Anfechtungsklage der
Arbeitnehmerin wirkten zurück auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes
(Heilmann, MuSchG, 2. Aufl., § 9 Kündigungsverbot Rn. 168 - 172; KR-Etzel, 6. Aufl., § 9
MuSchG Rn. 127; ErfK-Schlachter, 2. Aufl., 500 MuSchG § 9 Rn. 18; Eyermann/Schmidt,
VwGo, 11. Aufl., § 80 Rn. 15).
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Letzterer Auffassung ist zu folgen. Überzeugend führt Heilmann (aaO, Rn. 169 - 172)
aus, nur diese Lösung lasse sich mit mutterschutzrechtlichen Prämissen vereinbaren.
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage der Arbeitnehmerin
gegen die Zulässigkeitserklärung bedeutet, dass der angegriffene Verwaltungsakt seine
privatrechtsgestaltende Wirkung noch nicht entfalten kann. Die gegenteiligen
Auffassungen würden dazu führen, dass vor endgültiger Klärung der Zulässigkeit der
Kündigung die Kündigung schwebend wirksam bzw. schwebend unwirksam vollzogen
werden könnte. In der Realität des Arbeitslebens hieße das, dass dieser Arbeitsplatz für
die Arbeitnehmerin selbst dann verloren wäre, wenn ihre Gegenwehr gegen die
behördliche Zulassung schließlich erfolgreich und die Kündigung von Anfang an
unwirksam sein sollte. Den Interessen des Arbeitgebers wird ausreichend dadurch
Rechnung getragen, dass er die Möglichkeit hat, die sofortige Vollziehung des
Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGo zu beantragen. Für dieses
Verständnis der gesetzlichen Regelung spricht auch der Umstand, dass der
Gesetzgeber zwar in § 18 Abs. 4 SchwbG geregelt hat, dass Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung keine
aufschiebende Wirkung haben, dass er aber eine ähnliche Regelung im
Mutterschutzgesetz nicht getroffen hat. Diese unterschiedlichen Regelungen ähnlich
gelagerter Sachverhalte legen den Schluss nahe, dass im Regelungsbereich des § 9
MuSchG anders als im Regelungsbereich des § 18 SchwbG Widerspruch und
Anfechtungsklage sehr wohl aufschiebende Wirkung haben, wie dies die allgemeinen
Regelungen der VwGo vorsehen.
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Der Kündigungsschutzklage war daher stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision
zugelassen.
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Schlegel
Bewer
Thiele
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Ri.
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