Urteil des LAG Hamm vom 05.07.2010

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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 529/09
Datum:
05.07.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 529/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 2 Ca 724/09
Schlagworte:
Lebensversicherung, Prozesskostenhilfe, Vermögen, Verwertung,
Zumutbarkeit
Normen:
§ 115 Abs. 3 ZPO
Leitsätze:
Der Einsatz einer kapitalbildenden Lebensversicherung ist nicht
zumutbar im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO, wenn die Beitragsleistung
den bei einer Kündigung zu realisierenden Rückkaufwert übersteigt.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Minden vom 14. August 2009 (2 Ca 724/09) aufgehoben.
Das Verfahren wird zur anderweitigen Entscheidung an das
Arbeitsgericht Minden zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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Die gemäß § 46 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige
Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wegen vorhandenen verwertbaren Vermögens verweigert. Die
Klägerin hat ihre Lebensversicherungen nicht als Vermögen einzusetzen, weil ihr dies
nicht zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 ZPO).
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1. Zu dem Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO gehören alle beweglichen und
unbeweglichen Sachen sowie geldwerten Forderungen und sonstigen Rechte. Auch
eine kapitalbildende Lebensversicherung zählt grundsätzlich zum verwertbaren
Vermögen (vgl. BAG, 5. Mai 2006, 3 AZB 62/04, AP ZPO § 115 Nr. 6). Weil die
Gewährung von Prozesskostenhilfe als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge vor
allem gewährleisten soll, einer bedürftigen Partei in gleicher Weise wie einer
vermögenden Partei die Führung eines Prozesses zu ermöglichen und ihr den gleichen
Zugang zum Verfahren zu verschaffen (vgl. BAG, 22. Dezember 2003, 2 AZB 23/03,
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Zugang zum Verfahren zu verschaffen (vgl. BAG, 22. Dezember 2003, 2 AZB 23/03,
RVGReport 2004, 196), kann aus dem Charakter einer kapitalbildenden Renten- oder
Lebensversicherung nicht geschlossen werden, diese sei grundsätzlich als Bestandteil
des Vermögens des Arbeitnehmers bei der Betrachtung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zu berücksichtigen. Nach diesen Grundsätzen kann
die bei der L3-Lebensversicherungs-AG bestehende Risikolebensversicherung Nr.
2.123.234.345/L5 keine Berücksichtigung finden, weil es sich hierbei nicht um eine
kapitalbildende Lebensversicherung handelt. Die übrigen drei Versicherungen sind
grundsätzlich berücksichtigungsfähig.
2. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 1 SGB XII ist Vermögen
einsetzbar, wenn es verwertbar ist. Eine Verwertbarkeit scheidet nach § 90 Abs. 2 Nr. 2,
2 SGB XII aus, wenn es sich um Kapital einschließlich seiner Erträge handelt, das der
zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10 a oder des Abschnitts XI des
Einkommenssteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wird.
Nach dieser Bestimmung scheidet die Verwertung der für die Klägerin bei der L3-
Lebensversicherungs-AG unter der Nr. 1.123.123.123 bestehenden Versicherung aus,
weil es sich hierbei zwar um eine kapitalbildende Lebensversicherung handelt, die
jedoch als eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften staatlich geförderte
Altersvorsorge geschützt ist.
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Darüber hinaus ist gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII die Verwertung kleinerer
Barbeträge oder sonstiger Geldwerte ausgeschlossen. Aufgrund der hierzu ergangenen
Durchführungsverordnung steht der Klägerin für sich und ihre beiden Kinder ein
Schonbetrag von 3.132,-- Euro zu. Unter Abzug dieses Schonbetrages ergibt sich im
Hinblick auf die bestehenden Rückkaufwerte der beiden kapitalbildenden,
berücksichtigungsfähigen Lebensversicherungen ein einzusetzendes Vermögen in
folgender Höhe:
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L3-Lebensversicherung (Nr. 2.456.567.678) 6.497,00 Euro
6
R1+V1-Lebensversicherung (Nr. 12345678901) 6.304,01 Euro
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Zwischensumme 12.801,01 Euro
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Abzüglich
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Schonbetrag Klägerin 2.600,00 Euro
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Schonbetrag zwei Kinder 532,00 Euro
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Einzusetzendes Vermögen 9.669,01 Euro
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3. Der Einsatz des vorhandenen Vermögens ist von der Partei jedoch nur zu verlangen,
wenn dieser ihr zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob
die Verwertung des Vermögens eine "Härte" im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII
darstellt. Die sozialrechtliche Härtefallregelung findet nur auf atypische, ungewöhnliche
Lebenssachverhalte Anwendung, ist also von der Erfüllung besonders
schwerwiegender Voraussetzungen abhängig. Das im Rahmen der Prozesskostenhilfe
zu prüfende Kriterium der Unzumutbarkeit ist von geringeren Anforderungen
gekennzeichnet (vgl. BAG, 5. Mai 2006, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist, dass § 90 SGB
XII nur entsprechend gilt, d.h. soweit er dem Prozesskostenhilferecht entspricht. Damit
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ist auch die Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht direkt anwendbar, sondern
als Richtschnur zu begreifen. Schließlich eröffnet sich über die Zumutbarkeitsprüfung
ein Ermessensspielraum, der es dem Gericht erlaubt, den Einzelfall individuell zu
beurteilen (vgl. Kalthöner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe,
Beratungshilfe, 5. Auflage, 2010, Rn. 313).
Bei kapitalbildenden Lebensversicherungen ist abhängig von der Höhe des
Rückkaufwerts insbesondere im Verhältnis zu den bisherigen Beitragszahlungen sowie
der Höhe der Überschreitung des Schonbetrags die Zumutbarkeit der Verwertung zu
beurteilen (vgl. BAG, 5. Mai 2006, a.a.O.; Kalthöner/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn.
327). Im vorliegenden Fall ist die Verwertung der beiden Lebensversicherungen für die
Klägerin unzumutbar, weil ihre Beitragsleistungen den bei einer Kündigung zu
realisierenden Rückkaufwert übersteigen.
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a) Bei der L3-Lebensversicherung Nr. 2.456.567.678 handelt es sich um eine
Versicherung, die im Todesfall nicht die Auszahlung einer Versicherungssumme,
sondern eine Beitragsrückgewähr vorsieht. Die Versicherungsleistung ist zumindest bis
zum Jahr 2015 in diesem Fall deutlich höher als der Auszahlungsbetrag bei einer
Kündigung (2015: 12.375,00 Euro Todesfallleistung, 10.911,00 Euro Auszahlung bei
Kündigung). Da der letzte dynamische Monatsbeitrag bis Mai 2008 (erstmaliges Ruhen
des Vertrags) 231,53 Euro betrug und von 2004 an eine jährliche Anpassung von 5 %
vereinbart war, sind die Werte aus dem zuletzt übersandten Versicherungsschein vom
28. September 2009 auch plausibel. Selbst wenn nur eine monatliche Beitragsleistung
von 210,-- Euro im Durchschnitt zugrunde gelegt wird, liegt vom 1.November 2004 bis
31. Mai 2008 eine Beitragsleistung von 9.030,00 Euro vor. Die Todesfallleistung beträgt
laut dem aktuellen Versicherungsschein zum 1. November 2009 bei 9.049,-- Euro, der
Zahlungsbetrag bei einer Kündigung 6.497,-- Euro. Angesichts der deutlich über dem
Rückkaufwert bei einer Kündigung liegenden bisherigen Beitragsleistungen der
Klägerin ist die Verwertung dieser Lebensversicherung unzumutbar.
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b) Entsprechendes gilt für die Zumutbarkeit einer Verwertung der R1+V1-
Lebensversicherung Nr. 12345678901. Die Versicherung wurde von der Klägerin zum
1. Dezember 1998 abgeschlossen. Die monatliche Beitragsleistung beträgt 100,--- DM
bzw. nunmehr 51,13 Euro. Bis zum 1. Juli 2009 ergeben sich daraus Beitragsleistungen
in Höhe von 6.493,51 Euro (127 Monate x 51,13 Euro). Der Rückkaufwert beträgt zum 1.
Juli 2009 laut dem nunmehr vorgelegten Nachweisen 6.304,01 Euro und liegt ebenfalls
unterhalb der Beitragsleistungen der Klägerin, was eine Verwertung für sie wiederum
unzumutbar macht.
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4. Die Zurückverweisung beruht auf § 572 Abs. 3 ZPO. Das Arbeitsgericht wird nunmehr
die Einkommensverhältnisse der Klägerin zu prüfen haben.
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5. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
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