Urteil des LAG Hamm vom 23.04.2004
LArbG Hamm: vergütung, abrede, arbeitsgericht, tarifvertrag, mehrarbeit, nachzahlung, trennung, rechtshängigkeit, rechtskraft, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Nachinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landesarbeitsgericht Hamm, 13 (12) Sa 1832/03
23.04.2004
Landesarbeitsgericht Hamm
13. Kammer
Urteil
13 (12) Sa 1832/03
Arbeitsgericht Iserlohn, 1 Ca 2798/03
Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 303/04 Revision zurückgewiesen
11.05.2005
Überstunde Vergütung Höhe Bemessung
§ 10 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V)
Die Höhe der Überstundenvergütung für Arbeitnehmer in rechtlich
selbständigen Versor-gungsbetrieben bemisst sich nach der individuellen
Entgeltgruppenstufe und nicht allgemein nach der untersten Stufe der
jeweiligen Entgeltgruppe
Die Revision wird zugelassen
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn
vom 24.09.2003 - 1 Ca 2798/03 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des zu zahlenden Entgelts für geleistete Überstunden.
Der Kläger ist als Arbeitnehmer im Versorgungsbetrieb der Beklagten beschäftigt. Seit dem
01.01.2002 findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe vom
05.10.2000 (im Folgenden kurz: TV-V) Anwendung. Der Kläger erhält eine Vergütung nach
Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des TV-V.
In der Vergangenheit leistete er insgesamt 225 Überstunden. Dafür erhielt er – neben
Zeitzuschlägen – einen Stundensatz nach Entgeltgruppe 9 Stufe 1 TV-V in der ab
01.01.2002 geltenden Fassung in Höhe von 14,36 Euro statt einem Stundensatz in Höhe
von 17,74 Euro nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-V.
Mit seiner der Beklagten am 27.08.2003 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Zahlung
der Differenz in Höhe von 760,50 Euro (225 Stunden x 3,38 Euro).
Er hat die Auffassung vertreten, das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung gemäß § 10
TV-V sei entsprechend seiner individuellen Eingruppierung zu bemessen; andernfalls
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TV-V sei entsprechend seiner individuellen Eingruppierung zu bemessen; andernfalls
würde er untertariflich vergütet.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 760,50 Euro nebst 9,22 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit (27.08.2003) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Meinung vertreten, der TV-V enthalte hinsichtlich der Bemessung der Vergütung
für geleistete Überstunden eine Regelungslücke, die durch die tarifliche Bestimmung für
die Bezahlung von Zeitzuschlägen nach § 10 Abs. 1 S. 2 TV-V zu schließen sei. Danach
könne der Kläger "nur" ein Entgelt der Stufe 1 seiner Entgeltgruppe 9 TV-V verlangen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.09.2003 der Klage stattgegeben. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der TV-V eine Regelungslücke enthalte, deren
Schließung aber nicht geboten sei. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich vielmehr aus §
612 Abs. 2 BGB, wonach in Konstellationen wie hier die übliche Vergütung als vereinbart
anzusehen sei. Dabei sei vom einschlägigen Tarifentgelt auszugehen. Dementsprechend
müsse die Überstundenvergütung des Klägers auf der Grundlage der Stufe 4 der
Entgeltgruppe 9 TV-V ermittelt werden.
Gegen das der Beklagten am 06.10.2003 zugestellte Urteil hat sie am 04.11.2003 Berufung
eingelegt und diese am 28.11.2003 begründet.
Sie meint, § 10 Abs. 2 TV-V enthalte negativ eine Regelung für Überstunden, so dass §
612 Abs. 2 BGB gar nicht einschlägig sei. Es müsse von einer unbewussten Tariflücke
ausgegangen werden, die wegen der unterschiedlichen Ausfüllungsmöglichkeiten nur von
den Tarifvertragsparteien geschlossen werden könne, nicht aber von den Gerichten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 24.09.2003 - 1 Ca 2798/03 - abzuändern
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass es im TV-V an einer Abrede zur Berechnung der
Überstundenvergütung fehle. Deshalb sei § 612 Abs. 2 BGB einschlägig, so dass zur
Bestimmung der üblichen Vergütung auf die konkrete tarifliche Entgeltbestimmung
zurückzugreifen sei, hier also auf die Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TV-V.
Entscheidungsgründe
Die statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Dem Kläger steht für die von ihm unstreitig geleisteten 225 Überstunden ein weiterer
Entgeltbetrag in Höhe von 760,50 Euro brutto zu. Dieser errechnet sich aus der Differenz in
Höhe von 3,38 Euro brutto pro Stunde zwischen den Stufen 1 und 4 der Entgeltgruppe 9
TV-V in der ab 01.01.2002 gültigen, auf der Basis des § 6 Abs. 4 TV-V erstellten
"Stundenentgelttabelle für Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 S. 1 (West)" als Anlage 3a zum
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TV-V.
I.
Unstreitig findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien – in jedem Fall kraft
arbeitsvertraglicher Abrede – ab dem 01.01.2002 der TV-V vom 05.10.2000 Anwendung.
II.
Aus § 10 Abs. 1 Satz 1 TV-V in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB folgt, dass der Kläger für
die von ihm abgeleisteten Überstunden nach seiner individuellen Entgeltgruppenstufe 4 zu
vergüten ist und nicht nach Stufe 1 der Entgeltgruppe 9 TV-V. Dies ergibt die Auslegung
der einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen.
Dabei ist – entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung – zunächst vom
Tarifwortlaut auszugehen; maßgeblich ist aber auch auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang abzustellen, um so den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien
zu ergründen und den beabsichtigten Sinn und Zweck der einschlägigen Tarifnorm zu
ermitteln (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 12.09.1984 – 4 AZR 336/82 - AP TVG § 1 Auslegung
Nr. 135; zuletzt BAG, Urteil vom 18.03.2003 – 9 AZR 691/01 – NZA-RR 2004, 31).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1
Satz 1 TV-V, dass der Kläger für die 225 Überstunden – neben den gewährten
Zeitzuschlägen – ein "Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung" nach seiner individuellen
Entgeltgruppenstufe verlangen kann. Indem die Tarifvertragsparteien nämlich an die
tatsächliche Arbeitsleistung anknüpfen, bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck,
dass es entscheidend auf die Tätigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers ankommt. Wird die
Vergütung dieser Tätigkeit nun im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1
TV-V) unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit und gegebenenfalls auch
Leistungsgesichtspunkten (vgl. § 5 Abs. 2 TV-V) nach einer bestimmten Stufe bemessen,
muss das konsequenterweise auch dann gelten, wenn über 38,5 Wochenstunden hinaus
Arbeitsleistungen in Gestalt von Überstunden (vgl. § 9 Abs. 7 TV-V) erbracht werden. Denn
auch in diesen Zeiten bringt der betroffene Arbeitnehmer seine mit zunehmenden
Betriebszugehörigkeitszeiten z.B. verbundenen besonderen Erfahrungen ein und wird dem
gegebenenfalls gesondert berücksichtigten Leistungsvermögen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 TV-V)
gerecht.
Das gewonnene Ergebnis wird bestätigt, wenn man beispielhaft den Fall eines nach der
höchsten Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TV-V vergüteten Beschäftigten nimmt, der in der Zeit ab
dem 01.01.2002 nach der einschlägigen Entgelttabelle einen Stundensatz von 32,16 Euro
erhielt. Würde man diesem Beschäftigten, wie es von der Beklagten vertreten wird, für
berstunden ausschließlich nach Stufe 1 bezahlen, könnte er pro Stunde 21,53 Euro
zuzüglich 6,46 Euro Zuschlag, insgesamt also 27,99 Euro beanspruchen. Damit bliebe er
um 4,17 Euro unter seinem individuellen Stundensatz von 32,16 Euro, würde also für
zusätzliche, in der Regel mit mehr Belastungen verbundene Arbeiten deutlich geringer
vergütet.
Des Weiteren bekäme z.B. ein Teilzeitbeschäftigter, der im Sinne des § 9 Abs. 6 TV-V
Mehrarbeit bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten
leistet, im Falle des finanziellen Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 TV-V je Stunde 100 % des
auf eine Stunde entfallenden Anteils des individuellen monatlichen Entgelts, also im
gebildeten Beispiel 32,16 Euro, während er bei darüber hinausgehenden Überstunden
deutlich weniger erhalten würde.
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Aus alledem wird deutlich, dass ein Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 TV-V als
Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung den nach seiner individuellen Stufe
bemessenen Stundensatz verlangen kann (vgl. Herzberg/Schaum, Kommentar zum
Tarifvertrag Versorgungsbetriebe, Kapitel B, Abschnitt 6, Rdnr. 14a, 16).
Daneben sind Zeitzuschläge zu erbringen, und nur für deren Bemessung gilt nach § 10
Abs. 1 Satz 2 TV-V ("Sie...") statisch die Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Die darin zum Ausdruck kommende klare Trennung zwischen der Vergütung von
Überstunden als solche und der Gewährung von Zeitzuschlägen nehmen die
Tarifvertragsparteien in § 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 TV-V wieder auf, wenn es um den
Ausgleich im Rahmen eines Arbeitszeitkontos geht (vgl. auch § 11 Abs. 3 Satz 1 TV-V).
Somit kann festgestellt werden, dass die Tarifvertragsparteien in § 10 Abs. 1 Satz 1 TV-V
entsprechend der Überschrift den Ausgleich für alle Sonderformen der Arbeit, also auch für
die Überstunden, einer abschließenden Regelung mit dem im Wege der Auslegung
gewonnenen Ergebnis einer individuellen Bemessung des Stundensatzes zugeführt
haben.
Dementsprechend kann der Kläger die Nachzahlung des begehrten Betrages in Höhe von
760,50 Euro brutto verlangen.
Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in unstreitiger Höhe von 9,22 % folgt aus § 291
i.V.m. § 288 BGB.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Dr. Müller
Michonek
Buddruweit
/Bu